RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/33/0133-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 22.11.2016, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem GSLG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 05.06.2012 hat Herr CC als Eigentümer der Liegenschaft in EZ **** Grundbuch **** Y den Antrag auf Feststellung über den Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung des Bringungsrechtes „Tennenauffahrt DD Y“ gestellt. Aufgrund dieses Antrages wurde eine örtliche mündliche Verhandlung für den 04.10.2012 anberaumt. Dabei wurde festgestellt, dass am Anwesen „Unter DD“ derzeit kein Stall besteht, dieser wurde vor ca 15 Jahren umgebaut und dient als Abstellraum. Weiters wurde in der Verhandlungsschrift festgehalten, dass sich die Eigentumsverhältnisse geändert haben. Der Brückenkopf auf Gst **1 ist unverändert im Eigentum von CC in der EZ **** Grundbuch Y. Die Gst **2 wurde geteilt in Gst **3 und **4 und stehen nach wie vor im Eigentum des CC. Das Gst **5 wurden mit dem Gsten **6, **7, **8 zum Gst .**9 vereint und stehen im Eigentum von EE in der EZ **** Grundbuch Y. Weiters wurde in der Verhandlungsschrift festgehalten, dass durch die geänderten Wirtschaftsverhältnisse am Hof „Unter DD“ (offensichtlich keine bestehende landwirtschaftliche Bewirtschaftung) sichtbar am Umbau des Wirtschaftsgebäudes für Wohnzwecke im
- Stock 2005 (Altenteil),
- Stock (Ferienwohnung 2007/2008) und daraus resultierend auch keine notwendige Bringung von landwirtschaftlich gewonnenen Gütern, ist der Bedarf der Rechtseinräumung augenscheinlich weggefallen. Aufgrund dieses Antrages wurde eine örtliche mündliche Verhandlung für den 04.10.2012 anberaumt. Dabei wurde festgestellt, dass am Anwesen „Unter DD“ derzeit kein Stall besteht, dieser wurde vor ca 15 Jahren umgebaut und dient als Abstellraum. Weiters wurde in der Verhandlungsschrift festgehalten, dass sich die Eigentumsverhältnisse geändert haben. Der Brückenkopf auf Gst **1 ist unverändert im Eigentum von CC in der EZ **** Grundbuch Y. Die Gst **2 wurde geteilt in Gst **3 und **4 und stehen nach wie vor im Eigentum des CC. Das Gst **5 wurden mit dem Gsten **6, **7, **8 zum Gst .**9 vereint und stehen im Eigentum von EE in der EZ **** Grundbuch Y. Weiters wurde in der Verhandlungsschrift festgehalten, dass durch die geänderten Wirtschaftsverhältnisse am Hof „Unter DD“ (offensichtlich keine bestehende landwirtschaftliche Bewirtschaftung) sichtbar am Umbau des Wirtschaftsgebäudes für Wohnzwecke im
- Stock 2005 (Altenteil),
- Stock (Ferienwohnung 2007 aus 2008,) und daraus resultierend auch keine notwendige Bringung von landwirtschaftlich gewonnenen Gütern, ist der Bedarf der Rechtseinräumung augenscheinlich weggefallen. Weiters wurde festgestellt, dass Herr CC lediglich die Prüfung der Rechtseinräumung verstanden habe wollte, eine Aufhebung der Rechteinräumung sei nicht in seinem Sinne. Mit Schriftsatz vom 12.11.2014 hat Herr CC den Antrag gestellt, das zugunsten der Liegenschaft „Unter DD“ des FA eingeräumte Bringungsrecht „Tennenauffahrt DD Y“ aufgrund des Wegfalles der landwirtschaftlichen Bringung aufzuheben. Aufgrund dieses Antrages wurde die Agrar X von der Agrarbehörde um Abgabe einer fachlichen Stellungnahme ersucht. In der fachlichen Stellungnahme vom 25.06.2015 hat der Amtssachverständige im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass sich am zusammengebauten Gebäudebestand (AA-CC) seit der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2012 nichts verändert habe. Die im Eigentum von Herrn CC stehende Gebäudehälfte stelle nach außen hin ein Wirtschaftsgebäude mit Stadeltor dar, während die Gebäudehälfte des Herrn AA als Wohneinheit ausgebaut erscheint und auf Höhe der rechtlich geregelten Tennenauffahrt (
- Obergeschoss) sich eine Haustüre befindet und die Fassade weiß verputzt und mit Fenstern versehen und von einem Balkon umfasst sei. Auch im mit Holz verkleideten
- Obergeschoss bestehe ein Balkon, auf den Fensteröffnungen und eine Balkontüre münde. Erhebungen bei der Bezirkslandwirtschaftskammer hätten ergeben, dass zumindest in den letzten beiden Jahren keine Förderanträge über die Agrarmarkt Austria gestellt worden seien und kein Vieh auf dem registrierten Betrieb gehalten werde, welcher zwischenzeitlich auf AA registriert sei. Aufgrund dieses Antrages wurde die Agrar römisch zehn von der Agrarbehörde um Abgabe einer fachlichen Stellungnahme ersucht. In der fachlichen Stellungnahme vom 25.06.2015 hat der Amtssachverständige im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass sich am zusammengebauten Gebäudebestand (AA-CC) seit der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2012 nichts verändert habe. Die im Eigentum von Herrn CC stehende Gebäudehälfte stelle nach außen hin ein Wirtschaftsgebäude mit Stadeltor dar, während die Gebäudehälfte des Herrn AA als Wohneinheit ausgebaut erscheint und auf Höhe der rechtlich geregelten Tennenauffahrt (
- Obergeschoss) sich eine Haustüre befindet und die Fassade weiß verputzt und mit Fenstern versehen und von einem Balkon umfasst sei. Auch im mit Holz verkleideten
- Obergeschoss bestehe ein Balkon, auf den Fensteröffnungen und eine Balkontüre münde. Erhebungen bei der Bezirkslandwirtschaftskammer hätten ergeben, dass zumindest in den letzten beiden Jahren keine Förderanträge über die Agrarmarkt Austria gestellt worden seien und kein Vieh auf dem registrierten Betrieb gehalten werde, welcher zwischenzeitlich auf AA registriert sei. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 17.03.2016, Zl ****, wurde der nunmehr neue Liegenschaftseigentümer, AA, zur Beantwortung mehrerer Fragen aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 21.04.2016 hat der neue Liegenschaftseigentümer im Wesentlichen mitgeteilt, dass sämtliche land- und fortwirtschaftliche Flächen sowohl land- als auch forstwirtschaftlich von der Familie und einem Pächter bearbeitet und einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung zugeführt werden. Die Forstwirtschaft wird zur Gänze vom Vater, der nach wie vor am geschlossenen Hof wohnhaft ist, betrieben. Eine andere Hofstelle als mögliche Lagerstätte für land- und forstwirtschaftliche Produkte bestehe nicht, die Heimtierhaltung sei bereits Anfang der 70-iger Jahre aufgegeben worden. Das Bringungsrecht werde jedes Jahr mehrfach in Anspruch genommen und erfolge derzeit vor allem zur Lagerung frostwirtschaftlicher Urprodukte im nach wie vor vorhandenen ursprünglichen landwirtschaftlichen Lagerbereich. Ab Herbst 2016 sollen dort weiters Heuballen aus landwirtschaftlicher Urproduktion zur Wildfütterung gelagert werden. Auch der Blumenschmuck werde alljährlich über die Bringungsanlage angebracht und wieder entfernt. Die Hofzufahrt in Form einer Tennenauffahrt bestehe seit der Errichtung der beiden Gebäude Anfang der 1930 Jahre. Es habe dort immer eine Zufahrt bestanden und beruhe die Nutzung auf alter Übung. Durch das Projekt der Agrar X aus dem Jahre 1971 wurde nicht etwa die Tennenauffahrt erst errichtet, sondern lediglich die bestehende Brücke saniert und eine Vereinbarung getroffen. Die Einlagerung des Brennholzes erfolge im ursprünglich belassenen Stadelbereich des Wirtschaftsgebäudes. Die Tennenauffahrt werde nach wie vor für die Hofstelle benötigt, weil ein Teil des Wohngebäudes und insbesondere die landwirtschaftlichen Lagerräume über diese Auffahrt erschlossen werden. Es gebe sonst keinen Zugang zu den landwirtschaftlichen Lagerräumen, wo Holz und Arbeitsgeräte und demnächst auf Heu gelagert werden. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 17.03.2016, Zl ****, wurde der nunmehr neue Liegenschaftseigentümer, AA, zur Beantwortung mehrerer Fragen aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 21.04.2016 hat der neue Liegenschaftseigentümer im Wesentlichen mitgeteilt, dass sämtliche land- und fortwirtschaftliche Flächen sowohl land- als auch forstwirtschaftlich von der Familie und einem Pächter bearbeitet und einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung zugeführt werden. Die Forstwirtschaft wird zur Gänze vom Vater, der nach wie vor am geschlossenen Hof wohnhaft ist, betrieben. Eine andere Hofstelle als mögliche Lagerstätte für land- und forstwirtschaftliche Produkte bestehe nicht, die Heimtierhaltung sei bereits Anfang der 70-iger Jahre aufgegeben worden. Das Bringungsrecht werde jedes Jahr mehrfach in Anspruch genommen und erfolge derzeit vor allem zur Lagerung frostwirtschaftlicher Urprodukte im nach wie vor vorhandenen ursprünglichen landwirtschaftlichen Lagerbereich. Ab Herbst 2016 sollen dort weiters Heuballen aus landwirtschaftlicher Urproduktion zur Wildfütterung gelagert werden. Auch der Blumenschmuck werde alljährlich über die Bringungsanlage angebracht und wieder entfernt. Die Hofzufahrt in Form einer Tennenauffahrt bestehe seit der Errichtung der beiden Gebäude Anfang der 1930 Jahre. Es habe dort immer eine Zufahrt bestanden und beruhe die Nutzung auf alter Übung. Durch das Projekt der Agrar römisch zehn aus dem Jahre 1971 wurde nicht etwa die Tennenauffahrt erst errichtet, sondern lediglich die bestehende Brücke saniert und eine Vereinbarung getroffen. Die Einlagerung des Brennholzes erfolge im ursprünglich belassenen Stadelbereich des Wirtschaftsgebäudes. Die Tennenauffahrt werde nach wie vor für die Hofstelle benötigt, weil ein Teil des Wohngebäudes und insbesondere die landwirtschaftlichen Lagerräume über diese Auffahrt erschlossen werden. Es gebe sonst keinen Zugang zu den landwirtschaftlichen Lagerräumen, wo Holz und Arbeitsgeräte und demnächst auf Heu gelagert werden. In einer weiteren agrarfachlichen Stellungnahme hat der Amtssachverständige der Agrar X mit Stellungnahme vom 06.06.2016 im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Zentralheizung für das Wohngebäude im ursprünglich als Stall genutzten Teil des Gebäudes befindet. Hauptsächliche werde mit Öl geheizt, der Ofen sei aber so ausgelegt, dass er auch mit Holz beschickt werden könne. Die Einlagerung von Brennholz im nicht ausgebauten, für die Vermietung nicht genutzten Teil des Dachgeschosses wäre nach Aussage des Voreigentümers FA erforderlich, da er gerade dabei sei, die im
- Stock einliegende Wohnung als Altenteil zu adaptierten. Dabei sei beabsichtigt, ergänzend zur bestehenden Zentralheizung, einen mit Holz zu befeuernden Specksteinofen neu zu errichten. Aus agrarfachlicher Sicht habe die derzeitige Zulieferung von Brennholz mit dem ursprünglich eingeräumten Bringungsrecht „Tennenauffahrt“ nichts gemeinsam. Der grundbücherliche Eigentümer AA arbeitet in W und wohnt in Z. Am Hof „Unter DD“ wird kein Vieh mehr gehalten und die Felder werden von einem Verwandten mitbewirtschaftet, der das Heu zu seiner Hofstelle abliefert. Ab Herbst 2016 wäre geplant im Dachgeschoss des für Wohnungszwecke umgebauten Wirtschaftsgebäudes, neben Brennholz auch eine kleine Menge Heuballen (Kleinballen zur Wildfütterung) einzulagern. Aus agrarfachlicher Sicht kann aber auch eine derartige Nutzung nicht einer land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugeordnet werden. Die Einlagerung von Brennholz im aufgearbeiteten Zustand ist im ursprünglich als Stall genutzten Teil des Gebäudes möglich. Das Holz kann dort ebenerdig zugeliefert und je nach Bedarf über die Zentralheizung den ebenfalls ebenerdig bestehenden Stubenofen oder den im
- Stock, derzeit erst in Bau befindlichen Specksteinofen, verheizt werden. Laut Angaben von FA ist es möglich, sämtliche im ursprünglichen Wirtschaftsgebäude neu errichteten Wohnräume, auch über ein innen liegendes Stiegenhaus zu erreichen. Somit ist das zugunsten des Hofes „Unter DD“ eingeräumte Bringungsrecht „Tennenauffahrt“ entbehrlich und kann aufgehoben werden. In einer weiteren agrarfachlichen Stellungnahme hat der Amtssachverständige der Agrar römisch zehn mit Stellungnahme vom 06.06.2016 im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Zentralheizung für das Wohngebäude im ursprünglich als Stall genutzten Teil des Gebäudes befindet. Hauptsächliche werde mit Öl geheizt, der Ofen sei aber so ausgelegt, dass er auch mit Holz beschickt werden könne. Die Einlagerung von Brennholz im nicht ausgebauten, für die Vermietung nicht genutzten Teil des Dachgeschosses wäre nach Aussage des Voreigentümers FA erforderlich, da er gerade dabei sei, die im
- Stock einliegende Wohnung als Altenteil zu adaptierten. Dabei sei beabsichtigt, ergänzend zur bestehenden Zentralheizung, einen mit Holz zu befeuernden Specksteinofen neu zu errichten. Aus agrarfachlicher Sicht habe die derzeitige Zulieferung von Brennholz mit dem ursprünglich eingeräumten Bringungsrecht „Tennenauffahrt“ nichts gemeinsam. Der grundbücherliche Eigentümer AA arbeitet in W und wohnt in Z. Am Hof „Unter DD“ wird kein Vieh mehr gehalten und die Felder werden von einem Verwandten mitbewirtschaftet, der das Heu zu seiner Hofstelle abliefert. Ab Herbst 2016 wäre geplant im Dachgeschoss des für Wohnungszwecke umgebauten Wirtschaftsgebäudes, neben Brennholz auch eine kleine Menge Heuballen (Kleinballen zur Wildfütterung) einzulagern. Aus agrarfachlicher Sicht kann aber auch eine derartige Nutzung nicht einer land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugeordnet werden. Die Einlagerung von Brennholz im aufgearbeiteten Zustand ist im ursprünglich als Stall genutzten Teil des Gebäudes möglich. Das Holz kann dort ebenerdig zugeliefert und je nach Bedarf über die Zentralheizung den ebenfalls ebenerdig bestehenden Stubenofen oder den im
- Stock, derzeit erst in Bau befindlichen Specksteinofen, verheizt werden. Laut Angaben von FA ist es möglich, sämtliche im ursprünglichen Wirtschaftsgebäude neu errichteten Wohnräume, auch über ein innen liegendes Stiegenhaus zu erreichen. Somit ist das zugunsten des Hofes „Unter DD“ eingeräumte Bringungsrecht „Tennenauffahrt“ entbehrlich und kann aufgehoben werden. Mit Schriftsatz vom 03.10.2016 hat der nunmehrige Eigentümer AA eine Stellungnahme erstattet und ein privates Gutachten des zertifizierten Sachverständigen GG vorgelegt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der private Sachverständige davon ausgehe, dass das gegenständliche Bringungsrecht sowohl für die Hofstelle „Unter-„ als auch „Ober DD“ als essentiell anzusehen ist. Die Tennenauffahrt ist nach wie vor die einzige Möglichkeit mit Fahrzeugen aller Art sowie zu Fuß zu den Tennenräumlichkeiten zu belangen. Eine Bringung im Inneren des Gebäudes scheidet aus, zumal eine solche durch das Altenteil der Eltern des Eigentümers erfolgen müsste, was nicht zumutbar ist. Eine zweckmäßige Bewirtschaftung ist nur mit dem vorhandenen Bringungsrecht gewährleistet. Der derzeitige Eigentümer beabsichtige in allernächster Zukunft die Haltung von Legehennen im ehemaligen Stadelbereich. Die Vorbereitungen hierfür laufen bereits, derzeit wird ein Konzept für den Bau der den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Stallungen geplant und ausgearbeitet und die Finanzierung sichergestellt. Die Pflege und Betreuung der Tiere werde in der Zeit, in der AA nicht selbst vor Ort anwesend ist, von den ständig vor Ort befindlichen Eltern übernommen. Die gewonnenen Eier sollen nicht nur für den Eigengebrauch dienen, sondern zudem das Angebot in der Vermietung bereichern. Auch ein Ab-Hof-Verkauf wird in die vorbereitenden Überlegungen einbezogen. Schließlich ist zum Aufhebungsantrag des Herrn CC noch festzuhalten, dass die angestrebte Aufhebung des Bringungsrechtes lediglich betreffend die Liegenschaft „Unter DD“ rechtlich nicht möglich erscheint, zumal dieses Bringungsrecht als einheitliches Bringungsrecht eingeräumt wurde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass das gegenständliche Bringungsrecht einer Teilaufhebung überhaupt zugänglich ist. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde, Abteilung Zusammenlegung, Bringung und Servituten vom 22.11.2016, Zl ****, wurde gem § 11 Abs 1 GSLG 1950 die laut Bescheid der Agrarbehörde vom 18.10.1971, Zl ****, eingeräumten Bringungsrechte zugunsten der Liegenschaft „Unter DD“ in EZ **** Grundbuch Y – Gst **10 – wegen geänderter Verhältnisse aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch den Ausbau des Wirtschaftsgebäudes für Wohnnutzungen eine landwirtschaftliche Nutzung unter den gegebenen Bedingungen nicht mehr vorstellbar sei und sich die Verhältnisse auf Dauer geändert hätten. Da die sachlichen und räumlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Bewirtschaftung der Hofstelle „Unter DD“ nicht mehr vorliegen, sei dieses Bringungsrecht in Anpassung an die geänderten Verhältnisse aufzuheben gewesen, während jenes für die Hofstelle „Ober DD“ aufrecht bleibe. Die gegenständlichen Änderungen der maßgeblich gewesenen Verhältnisse seien durch touristische Nutzungen einhergehend mit umfangreichen Um- bzw Ausbauten des Wirtschaftsgebäudes so gravierend, dass eine landwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen werden müsse. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde, Abteilung Zusammenlegung, Bringung und Servituten vom 22.11.2016, Zl ****, wurde gem Paragraph 11, Absatz eins, GSLG 1950 die laut Bescheid der Agrarbehörde vom 18.10.1971, Zl ****, eingeräumten Bringungsrechte zugunsten der Liegenschaft „Unter DD“ in EZ **** Grundbuch Y – Gst **10 – wegen geänderter Verhältnisse aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch den Ausbau des Wirtschaftsgebäudes für Wohnnutzungen eine landwirtschaftliche Nutzung unter den gegebenen Bedingungen nicht mehr vorstellbar sei und sich die Verhältnisse auf Dauer geändert hätten. Da die sachlichen und räumlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Bewirtschaftung der Hofstelle „Unter DD“ nicht mehr vorliegen, sei dieses Bringungsrecht in Anpassung an die geänderten Verhältnisse aufzuheben gewesen, während jenes für die Hofstelle „Ober DD“ aufrecht bleibe. Die gegenständlichen Änderungen der maßgeblich gewesenen Verhältnisse seien durch touristische Nutzungen einhergehend mit umfangreichen Um- bzw Ausbauten des Wirtschaftsgebäudes so gravierend, dass eine landwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen werden müsse. Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „AA, erhebt durch seine bereits ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreterin, welche sich auf die erteilte Vollmacht beruft, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung, Abt. Zusammenlegung, Bringung und Servituten als Agrarbehörde, GZ **** vom 22.11.2016, der rechtsfreundlichen Vertreterin zugestellt am 12.12.
- sohin binnen offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Aufrechterhaltung der mit Bescheid der Agrarbehörde vom 18.10.1971, GZ ****, eingeräumten Bringungsrechte, verletzt. Der vorliegende Bescheid wird daher vollumfänglich angefochten. Als Beschwerdegründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Im einzelnen wird dazu ausgeführt wie folgt: Zum Beschwerdepunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften: 1) Zunächst ist festzuhalten, dass der Antrag des CC vom 05.06.2012 ausdrücklich keinen Aufhebungsantrag darstellt. Siehe dazu den Antrag selbst sowie insbesondere die Verhandlungsschrift vom 04.10.2012, wo von CC ausdrücklich festgehalten wurde, dass er lediglich die Prüfung, nicht jedoch die Aufhebung der Bringungsrechte, erreichen wollte. Insoweit leidet der Bescheid bereits diesbezüglich unter einer Aktenwidrikeit, deren Relevanz insofern gegeben ist, als dass zur tatsächlichen Antragstellung aus dem Jahr 2014 keine mündliche Verhandlung und kein Lokalaugenschein im Beisein der Parteien durchgeführt wurde: Erst mit neuerlichem Antrag vom 12.11.2014 wurde seitens des CC tatsächlich die Aufhebung der seinerzeit eingeräumte Bringungsrechte und zwar jener zu Gunsten der Liegenschaft „Unter-DD" des FA aufgrund behaupteten Wegfalles der landwirtschaftlichen Bringung beantragt. Die in einem einzigen Rechtsakt mit demselben Bescheid, aufgrund eines Parteienübereinkommens, in einem zu Gunsten der Liegenschaft des CC eingeräumte Bringungsrechte sollten hingegen nach dem Willen des Antragstellers aufrecht bleiben (dazu später). Zu diesem Antrag wurde eine mündliche Verhandlung auf den 02.07.2015 anberaumt. Die Ladung zu diesem Termin wurde dem seinerzeitigen Liegenschaftseigentümer FA erst am Montag, den 29.06.2015 zugestellt, die Verhandlung wurde daher auf Antrag mangels ausreichender Vorbereitungszeit auf unbestimmte Zeit vertagt. In weiterer Folge fand ein Eigentümerwechsel hinsichtlich der Liegenschaft EZ **** statt. FA hat seinen Hof samt allen landwirtschaftlichen Liegenschaften mit Übergabevertrag vom 12.06.2015 an seinen Sohn AA übergeben. Ein mündliche Verhandlung hat jedoch in der Folge zu keiner Zeit stattgefunden und erschließt sich dem Beschwerdeführer nicht, warum eine mündliche Verhandlung in der Zwischenzeit entbehrlich geworden sein sollte. Im angefochtenen Bescheid findet sich keinerlei Begründung, warum entgegen dem ursprünglichen Ansinnen der Behörde, eine mündliche Verhandlung schließlich nicht mehr abgehalten wurde. Offenbar hat die „belangte Behörde" zumindest noch im Juli 2015 die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung für notwendig erachtet. Dies ist insbesondere deshalb relevant und auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens von Einfluss, da eine Einvernahme des nunmehrigen Eigentümers und jetzigen Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt stattgefunden hat. Die belangte Behörde hatte offenbar keinerlei Interesse daran, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu verifizieren. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer zu den Zukunftsplänen mit der Liegenschaft explizit befragt werden müssen, dann wäre hervorgekommen, dass das gegenständliche Bringungsrecht keinesfalls entbehrlich ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer als nunmehriger Liegenschaftseigentümer lediglich Futtermittel im verbliebenen Stadelbereich, der als einziger landwirtschaftlicher Lagerraum verblieben ist, zu lagern beabsichtigen würde, wäre das Bringungsrecht nicht entbehrlich. Dies der Behörde entsprechend darzulegen, war dem Beschwerdeführer mangels mündlicher Verhandlung nicht möglich. Beweis: vorliegender Verwaltungsakt PV AA 2) Aus einem weiteren Grunde wäre die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung notwendig gewesen: Der Lokalaugenschein vom 04.10.2012, auf welchen in der Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen wird, bezog sich lediglich auf den Prüfungsantrag des CC vom 05.06.2012, dasselbe gilt für den am selben Tag abgehaltene Verhandlungstermin. Offenbar am 01,06.2016 führte der Amtssachverständige JJ wiederum einen Ortsaugenschein durch. Dies aber offenbar alleine, ohne Beiziehung der Parteien und ohne dass der Amtssachverständige auch das Gebäudeinnere begutachtet hätte. Im Rahmen dieses Ortsaugenscheines zum Sachverhalt befragt wurde lediglich der vormalige Liegenschaftseigentümer FA und kam es offenbar zu missverständlichen Fragestellungen und/oder missverständlichen Antworten auf diese Fragestellungen. Jedenfalls unrichtig ist, und liegt diesbezüglich ein Feststellungsmangel vor, der insbesondere durch das vorliegende Gutachten Sachverständiger GG und dessen Fotodokumentation widerlegt werden kann, dass sämtliche in den Teilen des ursprünglichen Wirtschaftsgebäudes neu errichtete Wohnräume und auch der ursprüngliche Stadelbereich selbst auch über ein innen liegendes Stiegenhaus erreichbar wären. Damit dies tatsächlich möglich wäre, müsste durch die Altenteilwohnung der Eltern des Beschwerdeführers durchgegangen werden. Eine Bringung von Holz oder dergleichen müsste so über drei zum Teil sehr steile Stiegen und durch den Wohnbereich der Eltern des Beschwerdeführers erfolgen. Das Altenteil der Eltern des Beschwerdeführers ist durch ein Wohnungsgebrauchsrecht abgesichert und ist es für die beiden Berechtigten nicht zumutbar, die Bringung durch ihren Wohnbereich zu dulden. Die Aufhebung des Bringungsrechtes würde also dazu führen, dass der Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer keinen Zugang mehr zum verbliebenen Stadelbereich hätte. Auch die Ausführungen betreffend die Befeuerung des Gebäudes sind mangelhaft und entsprechen nicht den Tatsachen. Insgesamt müssen die Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen betreffend das Gebäudeinnere als mangelhaft bezeichnet werden, zumal dieser das Gebäude anlässlich des Augenscheines vom 01.06.2016 (im Übrigen auch nicht anlässlich des Augenscheins vom 25.06.2015, bei dem offenbar niemand außer dem Amtssachverständigen anwesend war), gar nicht betreten und damit auch nicht begutachtet hat. Mit Stellungnahme und Antrag vom 21.07.2016 hat der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin auf die Unzulänglichkeiten hingewiesen und die Gutachtensergänzung sowie Richtigstellung der agrarfachlichen Stellungnahme beantragt. Die unterbliebene mündliche Verhandlung führt letztendlich zu einer Verletzung des Parteiengehörs und leidet der angefochtene Bescheid aus diesem Grunde an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Beweis: vorliegender Verwaltungsakt ZV FA, pA Adresse 2, Y PV AA 3) Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 05.12.2012 wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin auf Anzeige umfänglicher Holzlagerung über die Tennenauffahrt mitgeteilt: „Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin! Mit Schreiben vom 27.11.2012 zeigten Sie in obiger Bringungsregelung eine unklare Rechtslage hinsichtlich des Ausmaßes für das mit Bescheid der Agrarbehörde vom 18.10.1971 als Parteienübereinkommen genehmigten Bringungsrechts an. Durch die nunmehrige Einlagerung von Brennholz über die Tennenauffahrt durch Ihren Mandanten würde eine forstwirtschaftliche Urproduktion im Sinne der Bestimmungen des Güter- und Seilwegegesetzes wieder bestehen und dieser daraus resultierend über ein Bringungsrecht in vollem Ausmaße (welches auch seine Gäste umfasst) verfügen. Auf Grund des Verhandlungsergebnisses muss festgestellt werden, dass das genehmigte Parteienübereinkommen unverändert in Kraft ist. CC nahm anlässlich des Lokalaugenscheines am 04.10.2012 von der Aufhebung der bringungsrechtlichen Regelung Abstand und kann diese im Rahmen der gegenseitigen Vereinbarung beidseitig in Anspruch genommen werden. Eine allfällige strittige Nutzung durch Gästevermietung oder dgl. wie angedeutet mit der Frage, ob diese vom Parteienübereinkommen umfasst ist oder nicht, kann nicht von der Agrarbehörde geklärt werden, sondern obliegt im Anlassfall der Entscheidungsfindung durch die ordentlichen Gerichte." Im nun angefochtenen Bescheid wird in der Begründung ausgeführt, dass mit Eingabe vom 27.11.2012 in einer ergänzenden Stellungnahme (Anm.: des FA) samt fotographischer Darstellung eine umfangreiche Holzeinlagerung angezeigt und eine agrarbehördliche Stellungnahme dazu angefordert worden sei. Diesem Ansinnen sei durch das vorzitierte Schreiben der Agrarbehörde vom 05.12.2012 entsprochen worden.Im nun angefochtenen Bescheid wird in der Begründung ausgeführt, dass mit Eingabe vom 27.11.2012 in einer ergänzenden Stellungnahme Anmerkung, des FA) samt fotographischer Darstellung eine umfangreiche Holzeinlagerung angezeigt und eine agrarbehördliche Stellungnahme dazu angefordert worden sei. Diesem Ansinnen sei durch das vorzitierte Schreiben der Agrarbehörde vom 05.12.2012 entsprochen worden. „Parallel dazu" seien über die Agrar X als zuständige Fachabteilung der Landesregierung die bringungsrechtlichen Verhältnisse und die aufgezeigte Holzeinlagerung einer Bewertung unterzogen worden.„Parallel dazu" seien über die Agrar römisch zehn als zuständige Fachabteilung der Landesregierung die bringungsrechtlichen Verhältnisse und die aufgezeigte Holzeinlagerung einer Bewertung unterzogen worden. Dies ist unrichtig - das Schreiben der Agrarbehörde datiert vom 05.12.
- Die Stellungnahme des Sachverständigen vom 25.06.2015 bzw. 06.06.
- Es kann daher nicht richtig sein, dass „paralell dazu" - fast drei Jahre später Erhebungen durch den Amtssachverständigen der Agrar X getätigt wurden. Dies stellt ebenfalls eine Aktenwidrigkeit dar, welche hiermit gerügt wird. Spätestens mit dem Schreiben der Agrarbehörde vom 05.12.2012 musste nämlich die Situation als geklärt und das Verfahren bis zur neuerlichen Antragstellung im Jahr 2014 als beendet gelten.Dies ist unrichtig - das Schreiben der Agrarbehörde datiert vom 05.12.
- Die Stellungnahme des Sachverständigen vom 25.06.2015 bzw. 06.06.
- Es kann daher nicht richtig sein, dass „paralell dazu" - fast drei Jahre später Erhebungen durch den Amtssachverständigen der Agrar römisch zehn getätigt wurden. Dies stellt ebenfalls eine Aktenwidrigkeit dar, welche hiermit gerügt wird. Spätestens mit dem Schreiben der Agrarbehörde vom 05.12.2012 musste nämlich die Situation als geklärt und das Verfahren bis zur neuerlichen Antragstellung im Jahr 2014 als beendet gelten. Der Amtssachverständige hat sich zur Antragstellung vom 12.11.2014 zu keiner Zeit ein Bild vom Inneren des auf der berechtigten Liegenschaft situierten Gebäudes gemacht. Hätte die Befundaufnahme durch den Amtssachverständigen unter Ladung und im Beisein der Parteien stattgefunden, so wäre es dem Amtssachverständigen auch möglich gewesen, das Gebäudeinnere zu begutachten und hätte er dabei erkannt, dass die tatsächlichen Gegebenheiten erheblich von den Ausführungen in seinen Stellungnahmen abweichen. Beweis: vorliegender Verwaltungsakt Zum Beschwerdepunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit: 4) Dem gegenständlichen Bringungsrecht liegt nicht etwa eine zwangsweise Rechtseinräumung, sondern ein einvernehmliches Übereinkommen, nämlich das Parteienübereinkommen vom 14.10.1971, zugrunde. Bereits zum Zeitpunkt der Einräumung des gegenständlichen Bringungsrechts war ein entsprechende Geh- und Fahrrecht wohl längst ersessen, zumal die Liegenschaft „Unter-DD" seit ihrem Bestand zu Beginn der 1930er Jahre über eine Tennenbrücke an dieser Stelle erschlossen worden war und seit jeher von Bewohnern, Gästen, Handwerkern etc. benutzt wurde. Aus diesem Grunde war auch kein Zwangsrecht notwendig, sondern kam es zu einem einvernehmlichen Übereinkommen. Dieses Übereinkommen und die Anlage an sich beruhen allerdings unzweifelhaft auf Gegenseitigkeit. Es kam zur Ausgestaltung einer gemeinsamen und gegenseitigen Berechtigung in einem einheitlichen Übereinkommen und schließlich zur Genehmigung in einem einheitlichen Bescheid, nämlich jenem der Agrarbehörde vom 18.10.1971 zu GZ ****. Es handelt sich sohin um eine einheitliche Rechtseinräumung für „Ober- und Unter-DD", in einem einzigen Bescheid, welche einer teilweisen Aufhebung nicht zugänglich ist. Ein Recht bedingt das andere und umgekehrt. Die Rechtseinräumung ist nur unter dieser Voraussetzung zustande gekommen. Man hat sich bewusst für eine einheitliche, gegenseitige Rechtseinräumung entschieden. Wäre dies nicht so gewesen, wäre die Rechtseinräumung möglicherweise gar nicht oder aber unter anderen Bedingungen zustande gekommen. Die belangte Behörde verweist zum diesbezüglich bereits im Ermittlungsverfahren erhobenen Einwand auf „die rechtlichen Bestimmungen", ohne diese konkret zu benennen und ohne aufzuzeigen, warum eine Teilaufhebung möglich sein sollte. Die als einheitlich eingeräumte Berechtigung kann nur als solche bestehen oder als solche aufgehoben werden. Insoweit leidet der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Begründungsmangel und ist die mangelhaft begründete Rechtsansicht zudem unrichtig. Beweis: vorliegender Verwaltungsakt 5) Es erschließt sich nicht, warum die Stellungnahme der Agrarbehörde vom 05.12.2012, wonach die Einlagerung von Brennholz eine forstwirtschaftliche Urproduktion darstellen würde, nun keine Gültigkeit mehr haben soll und nicht als „subsummierte land- oder forstwirtschaftliche Bringung" angesehen werden kann. Die belangte Behörde erachtet dabei nunmehr auch „die örtlichen und fachlichen Verhältnisse", beschrieben als „Dachbodenraum mit steilem und schmalen Stiegenaufgang" als unzulänglich. Dies ist nicht richtig. Die in den Tennenbereich führende Stiege ist im Gegensatz zu den sonst im Gebäude befindlichen Stiegen nur mäßig steil und ordentlich ausgebaut, sodass sie sich bestens für eine Bringung eignet. Die im Privatgutachten GG enthaltene Fotodokumentation erschließt dies nachvollziehbar. Auch hier scheint es so, dass das ordentliche äußere Erscheinungsbild allein ausschlaggebend dafür ist, dass der Bedarf für das Bringungsrecht weggefallen sein soll. Dies ist gerade nicht der Fall. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Bedingungen für eine Bringung tatsächlich verbessert wurden. Beweis: vorliegender Verwaltungsakt Ortsaugenschein 6) Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Hühnerhaltung wurde von der belangten Behörde als „freizeitgestaltende Tierhaltung" abgetan, welche mangels einkommensorientierter landwirtschaftlicher Betätigung keine Grundlage für die Einräumung eines Bringungsrechtes darstellen könne. Dazu ist festzuhalten, dass kaum eine kleinbäuerliche Betätigung heutzutage einkommensorientiert ist (!), dies ist eine offenkundige Tatsache und wird auch der belangten Behörde nicht verborgen geblieben sein. Die Einkommensorientierung kann daher nicht als Abgrenzungskriterium herangezogen werden. Davon abgesehen wurde das Ausmaß der beabsichtigten Hühnerhaltung gar nicht erhoben. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich dass die Legehennen, sowohl dem Eigenbedarf, der Bereicherung des Vermietungsangebotes und einem Ab-Hof-Verkauf dienen sollen, lässt jedoch zweifellos auf eine einkommensorientierte Betätigung schließen. Insbesondere den in der Stellungnahme vom 03.10.2016 ins Treffen geführten Ab-Hof-Verkauf (im Sinne einer Direktvermarkung) lässt die belangte Behörde vollkommen außer Betracht und führt im angefochtenen Bescheid lediglich die Deckung des Eigenbedarfes und das ergänzende Angebot im Rahmen der Fremdenvermietung ins Treffen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass zum einen eine einkommensorientierte Betätigung ein verfehltes Abgrenzungskriterium darstellt und zum anderen sehr wohl eine einkommensorientierte Betätigung angestrebt wird. Beweis: vorliegender Verwaltungsakt PV AA 7) Bei der EZ ****, GB **** Y, handelt es sich nach wie vor um einen geschlossenen Hof. Die in dieser EZ inneliegenden Grundstücke sind allesamt land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet. Sämtliche der landwirtschaftlichen Liegenschaften werden ordnungsgemäß bewirtschaftet. Dasselbe gilt für den Waldbestand. Darüber hinaus beabsichtigt der Beschwerdeführer die Haltung von Legehennen, was jedoch einer gewissen Adaptierung und Vorbereitung bedarf und nicht „von heute auf morgen" geschehen kann. Dass der Beschwerdeführer derzeit seinen Wohnsitz in Nordtirol unterhält und derzeit auch dort seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, ist ebenfalls kein tauglicher Grund, von einem dauernden Wegfall des Bedarfes am gegenständlichen Bringungsrecht auszugehen, zumal eine Bewirtschaftung durch den Eigentümer selbst nicht zwingend vorgesehen ist, sondern eine solche auch durch Pächter oder Familienangehörige erfolgen kann und auch vereinbarungsgemäß erfolgen wird. Beweis: vorliegender Verwaltungsakt offenes Grundbuch 8) Durchgängig falsch wird im angefochtenen Bescheid der nach wie vor bestehende Tennenbereich von der belangten Behörde als „Dachgeschoßwohnraum, nicht ausgebauter Dachboden" etc. beschrieben. Dies ist unrichtig. Es handelt sich unzweifelhaft um den restlichen ursprünglichen Stadelbereich. Dieser Raum erweist sich ausreichend groß zur Lagerung von Brennholz, Heuballen oder eben, unter Adaptierung der Räumlichkeiten und des Außenbereiches (Balkon) zur Haltung von Legehennen. Beweis: vorliegender Verwaltungsakt Ortsaugenschein ZV FA 9) Bereits zum Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes war die Familie des Beschwerdeführers dabei, die Viehhaltung aufgegeben. Der Liegenschaftseigentümer verdiente seinen Lebensunterhalt in Deutschland. Auch die Vermietung wird bereits seit Ende der 60iger Jahre betrieben. Nur aufgrund der Änderung des äußeren Erscheinungsbildes des auf der berechtigten Liegenschaft situierten Gebäudes, kann nicht auf einen dauernden Wegfall des Bedarfes des Bringungsrechtes geschlossen werden. Die belangte Behörde beruft sich auf geänderte Verhältnisse, bzw. derart geänderte Verhältnisse, dass eine landwirtschaftliche Nutzung „nicht mehr vorstellbar sei". Um sich auf geänderte Verhältnisse berufen zu können, müssen jedoch zunächst die vormaligen Verhältnisse, konkret die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einräumung der Berechtigung festgestellt werden. Die belangte Behörde hat es allerdings verabsäumt, die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtseinräumung zu erheben. Hätte sie dies getan, so hätte sie erkennen müssen, dass sich zwar das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes nicht aber die tatsächlichen Verhältnisse nicht derart maßgeblich geändert haben, dass die Aufhebung der Rechtseinräumung gerechtfertigt wäre. Das gegenständliche Bringungsrecht ist nach wie vor die einzige Möglichkeit zum verbliebenen Stadelbereich zu gelangen. In diesem Stadelbereich lagern nach wie vor landwirtschaftliche Geräte, Brennholz aus forstwirtschaftlicher Urproduktion und wird dieser Bereich entsprechend der Absichtserklärung des Beschwerdeführers künftig für die Haltung von Legehennen benötigt. Ein anderer Zugang zu diesem Bereich existiert nicht. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bringungsrechtes bzw. ein dauernder Wegfall des Bedarfes liegen bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht vor. Beweis: vorliegender Verwaltungsakt Ortsaugenschein ZV FA PV AA Aus all den angeführten Gründen werden gestellt die ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle • eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Folge • in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag des CC auf Aufhebung des Bringungsrechtes zugunsten der Liegenschaft „Unter-DD" abgewiesen werde, in eventu • den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Neuentscheidung an die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
- Instanz zurückverweisen. Z, am 05.01.2017 für AA Vollmacht erteilt“ Aufgrund dieser Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 08.08.2017 hat Herr AA mitgeteilt, dass er in Ergänzung zum bisherigen Vorbringen eine Bestätigung sowie ein Konvolut von Unterlagen vorlege, wonach er zwischenzeitlich zu einem ausführlichen Beratungsgespräch bei der Landwirtschaftskammer Tirol und zum anderen detaillierte und aussagekräftige Informationen zur Haltung von Legehennen beschafft habe. Die Haltung von Legehennen im ehemaligen Tennenbereich erscheine nach Beratung und intensiven Studium der Unterlagen rechtlich und technisch möglich. Die Schaffung der notwendigen Vorrichtungen werde nun vorangetrieben. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.10.2018, Zl LVwG-2017/33/0133-2, wurde die Agrar X um Erstellung einer agrarfachlichen Stellungnahme ersucht, ob die Angaben des AA im Schriftsatz vom 08.08.2017 stimmen und das eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht für die zweckmäßige Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes „Unter DD“ noch notwendig ist. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.10.2018, Zl LVwG-2017/33/0133-2, wurde die Agrar römisch zehn um Erstellung einer agrarfachlichen Stellungnahme ersucht, ob die Angaben des AA im Schriftsatz vom 08.08.2017 stimmen und das eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht für die zweckmäßige Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes „Unter DD“ noch notwendig ist. In seiner agrarfachlichen Stellungnahme kommt der Amtssachverständige der Agrar X im Wesentlichen zum Schluss, dass Vorrichtungen zur Haltung von Legehennen im ehemaligen Tennenbereich bisher nicht geschaffen worden seien. Auch Heu, das durch das verflieste und geweißte Stiegenhaus in das
- Obergeschoss getragen werden müsste, sei derzeit nicht eingelagert. Die Verhältnisse, die seinerzeit für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebend gewesen seien, haben sich durch den Umbau des Wirtschaftsgebäudes zu Wohnzwecken erheblich geändert, sodass aus agrarfachlicher Sicht die zur Bewirtschaftung des Hofes „Unter-DD“ eingeräumten Bringungsrechte entbehrlich seien.In seiner agrarfachlichen Stellungnahme kommt der Amtssachverständige der Agrar römisch zehn im Wesentlichen zum Schluss, dass Vorrichtungen zur Haltung von Legehennen im ehemaligen Tennenbereich bisher nicht geschaffen worden seien. Auch Heu, das durch das verflieste und geweißte Stiegenhaus in das
- Obergeschoss getragen werden müsste, sei derzeit nicht eingelagert. Die Verhältnisse, die seinerzeit für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebend gewesen seien, haben sich durch den Umbau des Wirtschaftsgebäudes zu Wohnzwecken erheblich geändert, sodass aus agrarfachlicher Sicht die zur Bewirtschaftung des Hofes „Unter-DD“ eingeräumten Bringungsrechte entbehrlich seien. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde für Freitag, den 09.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahl LVwG-2017/33/
- Weiters fand am 09.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers AA. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 18.10.1971, Zl ****, wurde ein Parteienübereinkommen über die Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten der Anwesen „Unter DD“ in EZ **** Grundbuch Y (nunmehr Gst **10) und „Ober DD“ in EZ **** Grundbuch Y (nunmehr Gst **11) genehmigt. Daraus ergibt sich das Recht der Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung einer Tennenauffahrt zugunsten der bedürftigen Liegenschaften, diese Tennenauffahrt hatte schon Bestand. Belastet wurden das Gst **5 (nunmehr Gst **9 im Eigentum von EE EZ ****Grundbuch Y), Gst **2 (damals im Eigentum der Liegenschaft „Unter DD“) samt Bauparzelle **12 (nunmehr Gste **3, **4, **1 im Eigentum von CC EZ **** Grundbuch Y). Im Bescheid wurde zudem über gegenseitige Entschädigungs- und Beitragsleistungen abgesprochen. Mit Schreiben vom 12.11.2014 hat Herr CC als Eigentümer der belasteten Grundstücke in EZ **** Grundbuch Y den Antrag auf Aufhebung des zugunsten der Liegenschaft „Unter DD“ eingeräumten Bringungsrechts „Tennenauffahrt DD Y“ wegen des Wegfalls der landwirtschaftlichen Bringung gestellt. Die Tennenzufahrt dient der südlichen Zufahrt zu den Anwesen CC und AA (Höhe
- Stock – zusammengebauter Gebäudebestand). Die Gebäude unterscheiden sich im Erscheinungsbild dahingehend, dass die Seite „CC“ nach außen hin als Wirtschaftsgebäude mit Tennenöffnung (Stadeltor) erkennbar ist, während die Seite „AA“ als Wohneinheit ausgebaut ist. Auf der Seite AA besteht eine Wohnungseingangstür sowie Balkon mit Fensteröffnungen und darüber im
- Stock befindet sich ein zweiter Balkon mit Tür und Fensteröffnung. Am Anwesen „Unter DD“ besteht derzeit keine Stallung mehr, dieser ehemalige Bestand wurde ca 1997 umgebaut und dient als Abstellraum. Der Umbau des Wirtschaftsgebäudes für Wohnzwecke im
- Stock erfolgte 2005 (Altenteil) und im
- Stock zu Ferienwohnungen in den Jahren 2007 und
- Der ursprüngliche Stall dient als Lager- und Blumenraum und auch der Heizraum ist dort untergebracht. Der Stadelbereich wurde zu einer Altenteilwohnung und Gästezimmer umgebaut, wobei der Zugang zu der im
- Obergeschoss bestehenden Altenteilwohnung sowohl über das Stiegenhaus als auch über die GSLG geregelte Stadelauffahrt erfolgen kann. Der im Dachgeschoss (
- Obergeschoss) gemeinsam mit einem (Gäste-) Zimmer bestehende landwirtschaftliche Lagerraum ist nur über den verfliesten Stiegenaufgang, ausgehend von der Altenteilwohnung, erreichbar. In diesem landwirtschaftlichen Lagerraum werden alte Geräte (Windmühle, Holzegge, Sensen, Holzschlitten, Korntruhe usw) aber auch das Brennholz gelagert. Vorrichtungen zur Haltung von Legehennen im ehemaligen Tennenbereich sind nicht geschaffen worden und ist auch derzeit kein Heu eingelagert. Die landwirtschaftlichen Flächen des Anwesens „Unter DD“ EZ **** sind an einen ortsansässigen aktiven Landwirt verpachtet und verbleibt der Heuertrag beim Pächter. In dem Anwesen „Unter DD“ sind aktuell zwei Zimmer und drei Ferienwohnungen im ehemaligen Wohn- und Wirtschaftsgebäude untergebracht. Der Wald wird vom Eigentümer noch selbst bewirtschaftet. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen betreffend die Bewirtschaftung bzw das Aussehen des Anwesens „Unter DD“ ergeben sich insbesondere aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus der Verhandlungsschrift vom 04.10.2012, der Stellungnahme der Agrar X vom 25.06.2015 sowie vom 06.06.2016, weiters aus der Stellungnahme der Agrar X vom 22.10.2018 sowie aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten öffentlichen Verhandlung mit Befragung des derzeitigen Eigentümers AA. Die getroffenen Feststellungen betreffend die Bewirtschaftung bzw das Aussehen des Anwesens „Unter DD“ ergeben sich insbesondere aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus der Verhandlungsschrift vom 04.10.2012, der Stellungnahme der Agrar römisch zehn vom 25.06.2015 sowie vom 06.06.2016, weiters aus der Stellungnahme der Agrar römisch zehn vom 22.10.2018 sowie aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten öffentlichen Verhandlung mit Befragung des derzeitigen Eigentümers AA. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die hier relevanten Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetztes lauten wie folgt: § 1Paragraph eins „Begriffsbestimmungen
(1)Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.
(2)Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen, a)Litera a eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten; b)Litera b eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten; c)Litera c die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern; d)Litera d die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.
(3)Das Bringungsrecht ist als Realrecht ein Zubehör des berechtigten Grundstückes.“ § 2Paragraph 2„Voraussetzungen für die Einräumung
(1)Auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ist ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn a)Litera a die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und b)Litera b dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im Paragraph 3, Absatz eins, aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.
(2)Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung) oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, so erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, und des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, anzuwenden. Weiters sind jene Behörden, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören, vom anhängigen Verfahren zu verständigen. Nach Abschluss des Verfahrens ist diesen Behörden die Entscheidung mitzuteilen. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesem Verfahren Parteistellung.
(2)Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung) oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, so erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, und des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, anzuwenden. Weiters sind jene Behörden, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören, vom anhängigen Verfahren zu verständigen. Nach Abschluss des Verfahrens ist diesen Behörden die Entscheidung mitzuteilen. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesem Verfahren Parteistellung.
(3)Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt.
(4)Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes kann auch durch ein Parteienübereinkommen eingeräumt werden. Dieses Übereinkommen bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde, die zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 und des § 3 vorliegen.“
(4)Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes kann auch durch ein Parteienübereinkommen eingeräumt werden. Dieses Übereinkommen bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde, die zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 und des Paragraph 3, vorliegen.“ § 11Paragraph 11„Abänderung und Aufhebung von Bringungsrechten
(1)Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist das Bringungsrecht auf Antrag des Berechtigten oder des Eigentümers eines hiefür beanspruchten Grundstückes oder einer hiefür beanspruchten Bringungsanlage den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern oder, falls der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen ist, aufzuheben.
(2)Wird ein Bringungsrecht abgeändert oder aufgehoben, so hat die Agrarbehörde auf Antrag gleichzeitig auszusprechen, in welchem Umfang der bisher Berechtigte die Bringungsanlage zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen hat. Die Beseitigung der Bringungsanlage oder von Teilen derselben darf insoweit nicht angeordnet werden, als Kosten entstünden, die im Verhältnis zu dem für den Grundeigentümer erzielbaren Vorteil unwirtschaftlich wären.
(3)Ist der Bedarf an einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten Bringungsanlage oder an Teilen einer solchen gänzlich weggefallen, dann sind eingelöste oder enteignete Grundstücke auf Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers an diese gegen eine angemessene Entschädigung, die nach dem Wert der Grundfläche und unter Bedachtnahme auf die Höhe der seinerzeitigen Entschädigung festzusetzen ist, rückzuübereignen.“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Die Einräumung des gegenständlichen Bringungsrechtes „Tennenauffahrt DD-Y“ erfolgte mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 18.10.1971, Zl ****. Bringungsrechte nach dem GSLG sind zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Rechte, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen. Grundsätzlich muss das durch ein Bringungsrecht zu erschließende Grundstück der „Urproduktion“, somit der Holzgewinnung, dem Pflanzenbau und damit auch der Viehhaltung dienen, wobei hier ein strenger Maßstab anzulegen ist. Aus dem zu erschließenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück ist eine gewisse „Marktleistung“ (im Zusammenhang mit einem dahinterstehenden landwirtschaftlichen Betrieb) erforderlich, nicht nur eine Nahrungszubuße für den Bearbeiter oder Eigentümer. Öffentliche Rechte, so auch ein landwirtschaftliches Bringungsrecht nach dem GSLG, finden ihr Ende grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für ihre Begründung und ihren Bestand maßgebend sind. Zur rechtlich einwandfreien Beendigung gehört immer ein Bescheid als contrarius actus zum Einräumungsbescheid. Nach § 11 GSLG kann die Agrarbehörde Bringungsrechte aufheben. Dazu ist der Antrag des berechtigten oder des belasteten Eigentümers erforderlich. CC, als Eigentümer der belasteten Grundstücke in EZ **** Grundbuch Y hat einen Antrag auf Aufhebung des Bringungsrechtes gestellt. Nach Paragraph 11, GSLG kann die Agrarbehörde Bringungsrechte aufheben. Dazu ist der Antrag des berechtigten oder des belasteten Eigentümers erforderlich. CC, als Eigentümer der belasteten Grundstücke in EZ **** Grundbuch Y hat einen Antrag auf Aufhebung des Bringungsrechtes gestellt. Weitere Voraussetzung ist, dass die für die Einräumung der Bringungsrechte maßgeblichen Verhältnisse sich so sehr geändert haben, dass der Bedarf für die Einräumung und den Bestand weggefallen ist. Die Verhältnisse müssen für die Beendigung der Bringungsrechte so sein, dass die Bringungsrechte gar nicht eingeräumt würden. Das heißt, die nunmehrigen Voraussetzungen und Kriterien würden keine Einräumung eines Bringungsrechtes bedingen, würde jetzt über einen Antrag zu entscheiden sein (siehe Schwamberger - Lang in Tiroler Agrarrecht III Bringungsrechte Seite 83). Weitere Voraussetzung ist, dass die für die Einräumung der Bringungsrechte maßgeblichen Verhältnisse sich so sehr geändert haben, dass der Bedarf für die Einräumung und den Bestand weggefallen ist. Die Verhältnisse müssen für die Beendigung der Bringungsrechte so sein, dass die Bringungsrechte gar nicht eingeräumt würden. Das heißt, die nunmehrigen Voraussetzungen und Kriterien würden keine Einräumung eines Bringungsrechtes bedingen, würde jetzt über einen Antrag zu entscheiden sein (siehe Schwamberger - Lang in Tiroler Agrarrecht römisch drei Bringungsrechte Seite 83). Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens kann im Wesentlichen auch auf die Begründung der belangten Behörde in dem angefochtenen Bescheid verwiesen werden. Auf den Anwesen „Unter DD“ wird keine Viehhaltung mehr betrieben und wurden die ehemaligen Stallungen um- und ausgebaut und dienen als Lagerräume. Der ehemalige Tennenbereich wurde ebenfalls ausgebaut und dient der Vermietung von zwei Zimmern und drei Ferienwohnungen. Auch ist die Haltung von Legehennen eine Absichtserklärung geblieben und waren keine Vorrichtungen für die Haltung beim Lokalaugenschein durch den Amtssachverständigen der Agrar X am 17.10.2018 erkennbar. Auch kann, wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, diese Tierhaltung zur Deckung des Eigenbedarfes samt ergänzendem Angebot im Rahmen der Fremdenvermietung nur als freizeitgestaltende Tierhaltung eingestuft werden und kann mangels einkommensorientierter landwirtschaftlicher Betätigung keine Grundlage für die Einräumung eines Bringungsrechtes darstellen. Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens kann im Wesentlichen auch auf die Begründung der belangten Behörde in dem angefochtenen Bescheid verwiesen werden. Auf den Anwesen „Unter DD“ wird keine Viehhaltung mehr betrieben und wurden die ehemaligen Stallungen um- und ausgebaut und dienen als Lagerräume. Der ehemalige Tennenbereich wurde ebenfalls ausgebaut und dient der Vermietung von zwei Zimmern und drei Ferienwohnungen. Auch ist die Haltung von Legehennen eine Absichtserklärung geblieben und waren keine Vorrichtungen für die Haltung beim Lokalaugenschein durch den Amtssachverständigen der Agrar römisch zehn am 17.10.2018 erkennbar. Auch kann, wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, diese Tierhaltung zur Deckung des Eigenbedarfes samt ergänzendem Angebot im Rahmen der Fremdenvermietung nur als freizeitgestaltende Tierhaltung eingestuft werden und kann mangels einkommensorientierter landwirtschaftlicher Betätigung keine Grundlage für die Einräumung eines Bringungsrechtes darstellen. Da die sachlichen und räumlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Bewirtschaftung des Anwesens „Unter DD“ nicht mehr vorliegen, war das Bringungsrecht „Tennenauffahrt DD-Y“ in Anpassung an die geänderten Verhältnisse aufzuheben; in Übereinstimmung mit der belangten Behörde bleibt jenes für die Hofstelle „Ober DD“ jedoch aufrecht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und das zugunsten des Anwesens „Unter DD“ eingeräumte Bringungsrecht aufzuheben. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.33.0133.5