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{'item': 'LVwG-2018/20/2452-2'}

Obsah (5)Art 133§ 4§ 99§ 13§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/20/2452-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit für den Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen. Gleichzeitig wurde ihm auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Gebrauch zu machen. Schließlich wurde auch noch eine Nachschulung angeordnet, die innerhalb von vier Monaten ab Bescheidzustellung zu absolvieren sei. In der Begründung verwies die Behörde auf eine am 06.12.2018 vom Beschwerdeführer begangene Geschwindigkeitsüberschreitung (Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h um 66 km/h). Die Verwaltungsbehörde führte in der Begründung auch einschlägige Bestimmungen des FSG an. Auch wurde darauf verwiesen, dass die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung in der Probezeit auch eine Nachschulung anzuordnen habe und diese Anordnung die Probezeit automatisch verlängere. Mit der rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 12.11.2018 bekämpft der Beschwerdeführer den führerscheinrechtlichen Bescheid insoweit, als das Landesverwaltungsgericht von der Anordnung einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit absehen möge. Seitens des Beschwerdeführers wurde zunächst darauf verwiesen, dass er aufgrund des Straferkenntnisses wegen Missachtung der Höchstgeschwindigkeit umgehend reumütig Zahlung geleistet hätte und fristgerecht seine Lenkberechtigung abliefern werde. Wie sich aus dem Bescheid ergebe, sei der Führerschein am 07.10.2015 ausgestellt worden und betrage die Probezeit

§ 4Abs 1 FSG drei Jahre.

Am 18.01.2018, als der Bescheid über die Entziehung der Lenkberechtigung ergangen sei, sei die Probezeit für den Führerschein bereits abgelaufen. Die Entziehung sei nicht in der Probezeit erfolgt. Es sei daher unrichtig, dass die Behörde eine Nachschulung anzuordnen habe. Die Behörde habe auf die spezialpräventive Funktion hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe die über ihn verhängte Strafe sofort angenommen und Zahlung geleistet, was für ihn früher als Lehrling, nunmehr als Zivildiener mit ohnedies geringem Einkommen eine empfindliche Einschränkung und damit eine Bestrafung darstelle. Die Nachschulung wäre zudem neuerlich mit hohen Kosten verbunden. Die Anordnung einer Nachschulung wäre daher aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich. Bezüglich der Generalprävention sei darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum eingeräumt habe. Mit der rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 12.11.2018 bekämpft der Beschwerdeführer den führerscheinrechtlichen Bescheid insoweit, als das Landesverwaltungsgericht von der Anordnung einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit absehen möge. Seitens des Beschwerdeführers wurde zunächst darauf verwiesen, dass er aufgrund des Straferkenntnisses wegen Missachtung der Höchstgeschwindigkeit umgehend reumütig Zahlung geleistet hätte und fristgerecht seine Lenkberechtigung abliefern werde. Wie sich aus dem Bescheid ergebe, sei der Führerschein am 07.10.2015 ausgestellt worden und betrage die Probezeit

Paragraph 4, Absatz eins, FSG drei Jahre. Am 18.01.2018, als der Bescheid über die Entziehung der Lenkberechtigung ergangen sei, sei die Probezeit für den Führerschein bereits abgelaufen. Die Entziehung sei nicht in der Probezeit erfolgt. Es sei daher unrichtig, dass die Behörde eine Nachschulung anzuordnen habe. Die Behörde habe auf die spezialpräventive Funktion hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe die über ihn verhängte Strafe sofort angenommen und Zahlung geleistet, was für ihn früher als Lehrling, nunmehr als Zivildiener mit ohnedies geringem Einkommen eine empfindliche Einschränkung und damit eine Bestrafung darstelle. Die Nachschulung wäre zudem neuerlich mit hohen Kosten verbunden. Die Anordnung einer Nachschulung wäre daher aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich. Bezüglich der Generalprävention sei darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum eingeräumt habe. Die gegenständliche Beschwerde wurde samt Akt der Behörde mit Schriftsatz vom 15.11.2018 dem Verwaltungsgericht vorgelegt. Von diesem wurde Einsicht in den führerscheinrechtlichen Akt der Verwaltungsbehörde genommen. Überdies holte das Verwaltungsgericht eine Ablichtung des in der Beschwerde angeführten Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y samt Zustellnachweis ein. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde am 09.08.1998 geboren. Die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wurde dem Beschwerdeführer am 07.10.2015, somit vor Erreichen des 18. Lebensjahres erteilt. Mit einem mündlich verkündeten Straferkenntnis vom 16.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y angelastet, dass er am 06.12.2017 um 15.30 Uhr auf dem Adresse 1 in der Gemeinde X einen PKW gelenkt und dabei außerhalb des Ortsgebietes die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 66 km/h überschritten hätte. Mit einem mündlich verkündeten Straferkenntnis vom 16.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y angelastet, dass er am 06.12.2017 um 15.30 Uhr auf dem Adresse 1 in der Gemeinde römisch zehn einen PKW gelenkt und dabei außerhalb des Ortsgebietes die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 66 km/h überschritten hätte. Dadurch habe er gegen § 52 lit a Ziff 10a StVO verstoßen und wurde über ihn

§ 99Abs 2e St

VO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 640,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und nicht bekämpft. Er hat jedoch um Gewährung einer Teilzahlung angesucht. Die Zustellung erfolgte am 20.02.2018 durch Aushändigung an einen Ersatzempfänger. Der Beschwerdeführer hat das Straferkenntnis spätestens am 28.02.2018 erhalten. Dadurch habe er gegen Paragraph 52, Litera a, Ziff 10a StVO verstoßen und wurde über ihn

Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 640,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und nicht bekämpft. Er hat jedoch um Gewährung einer Teilzahlung angesucht. Die Zustellung erfolgte am 20.02.2018 durch Aushändigung an einen Ersatzempfänger. Der Beschwerdeführer hat das Straferkenntnis spätestens am 28.02.2018 erhalten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von zwei Wochen gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides entzogen und wurde ein Lenkverbot für diesen Zeitraum ausgesprochen. Ebenso wurde die Nachschulung angeordnet, die innerhalb von vier Monaten ab Bescheidzustellung zu absolvieren sei. Die Zustellung dieses Bescheides, die am 24.10.2018 erfolgte, ist durch Hinterlegung ausgewiesen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage und ist im Wesentlichen unbestritten. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, lauten wie folgt: § 4 Abs 3Paragraph 4, Absatz 3 Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes

Abs 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines

§ 13

Abs 6 in die Wege zu leiten.Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Absatz 6,) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Absatz 7,, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes

Absatz 6, Ziffer 2 a, kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines

Paragraph 13, Absatz 6, in die Wege zu leiten. § 4 Abs 6Paragraph 4, Absatz 6 Als schwerer Verstoß

Abs. 3 geltenAls schwerer Verstoß

Absatz 3, gelten … 2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

  1. a)mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
  2. b)mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen; …. § 7 Abs 3 Z 4 Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; § 26 Abs 3Paragraph 26, Absatz 3 Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung

Abs 1 oder 2 vorliegt – hat die EntziehungsdauerIm Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung

Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

  1. zwei Wochen,
  2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
  3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. § 26 Abs 4Paragraph 26, Absatz 4 Eine Entziehung

Abs 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen

Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.Eine Entziehung

Absatz 3, darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen

Absatz 3, darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer. § 19 Abs 2 letzter Satz FSG idF BGBl. I Nr. 43/2013, somit vor der

  1. FSG-Novelle (BGBl I 15/2017) lautet wie folgt:Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz FSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, somit vor der
  2. FSG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 2017,) lautet wie folgt: Sofern die Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des
  3. Lebensjahres erteilt wird, dauert die Probezeit (§ 4) jedenfalls bis zur Vollendung des
  4. Lebensjahres.Sofern die Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des
  5. Lebensjahres erteilt wird, dauert die Probezeit (Paragraph 4,) jedenfalls bis zur Vollendung des
  6. Lebensjahres. V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom
  7. Jänner 2005, Zl. 2003/11/0169, und vom
  8. Februar 2009, Zl. 2007/11/0042, jeweils mwN.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom
  9. Jänner 2005, Zl. 2003/11/0169, und vom
  10. Februar 2009, Zl. 2007/11/0042, jeweils mwN.). Die Bestrafung übt auf das führerscheinrechtliche Verfahren eine Bindungswirkung aus. In führerscheinrechtlicher Hinsicht stellt ein solches Delikt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG dar und zieht eine Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von zwei Wochen nach sich.Die Bestrafung übt auf das führerscheinrechtliche Verfahren eine Bindungswirkung aus. In führerscheinrechtlicher Hinsicht stellt ein solches Delikt eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG dar und zieht eine Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von zwei Wochen nach sich.

§ 4

Abs 3 erster Satz FSG ist, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß nach Abs 6 begeht (dazu zählen nach dessen Z 2 mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen) von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist.

Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz FSG ist, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß nach Absatz 6, begeht (dazu zählen nach dessen Ziffer 2, mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen) von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Nach § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung auch zusätzlich begleitende Maßnahmen (Nachschulung oder Driver Improvement mit oder ohne Fahrprobe, Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar) anordnen. Sie hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt.Nach Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann die Behörde bei der Entziehung auch zusätzlich begleitende Maßnahmen (Nachschulung oder Driver Improvement mit oder ohne Fahrprobe, Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar) anordnen. Sie hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt.

§ 26

Abs 7 zweiter Satz FSG darf die Behörde unter anderem bei einer Entziehung

Abs. 3 (das ist bei Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 4, nämlich einer mit einem technischen Hilfsmittel festgestellten Überschreitung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h) keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

Paragraph 26, Absatz 7, zweiter Satz FSG darf die Behörde unter anderem bei einer Entziehung

Absatz 3, (das ist bei Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4,, nämlich einer mit einem technischen Hilfsmittel festgestellten Überschreitung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h) keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer. Der Beschwerdeführer stellt das Vorliegen einer in der Probezeit gesetzten bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG nicht in Abrede. Er verweist darauf, dass § 24 Abs 3 FSG eine Nachschulung nur für den Fall der Entziehung der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit vorsehe. Dem Beschwerdeführer sei die Lenkberechtigung aber (kurz) nach Ablauf der Probezeit entzogen worden und hätte daher die gleichzeitig damit angeordnete Nachschulung nicht vorgeschrieben werden müssen.Der Beschwerdeführer stellt das Vorliegen einer in der Probezeit gesetzten bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG nicht in Abrede. Er verweist darauf, dass Paragraph 24, Absatz 3, FSG eine Nachschulung nur für den Fall der Entziehung der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit vorsehe. Dem Beschwerdeführer sei die Lenkberechtigung aber (kurz) nach Ablauf der Probezeit entzogen worden und hätte daher die gleichzeitig damit angeordnete Nachschulung nicht vorgeschrieben werden müssen. Der Beschwerdeführer ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Probezeit im Sinne des § 4 Abs 1 FSG durch BGBl I 15/2017 mit Wirkung vom 01.07.2017 von zwei auf drei Jahre verlängert wurde. Für den Beschwerdeführer galt, weil er die Lenkberechtigung am 07.10.2015 erworben hat, daher die kürzere zweijährige Probezeit. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 19 Abs 2 letzter Satz FSG (idF vor BGBl I 15/2017) in Bezug auf den Erwerb einer vorgezogenen Lenkberechtigung (im Rahmen der sogenannten L 17- Ausbildung) festgelegt, dass die Probezeit nicht vor der Vollendung des

  1. Lebensjahres (bzw idF BGBl I 15/2017 nicht vor Vollendung des
  2. Lebensjahres) endet. Dies bedeutet, dass die Probezeit für den Beschwerdeführer mit Vollendung des
  3. Lebensjahres, also am 09.08.2018 geendet hat.Der Beschwerdeführer ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Probezeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, FSG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 2017, mit Wirkung vom 01.07.2017 von zwei auf drei Jahre verlängert wurde. Für den Beschwerdeführer galt, weil er die Lenkberechtigung am 07.10.2015 erworben hat, daher die kürzere zweijährige Probezeit. Allerdings hat der Gesetzgeber in Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz FSG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 2017,) in Bezug auf den Erwerb einer vorgezogenen Lenkberechtigung (im Rahmen der sogenannten L 17- Ausbildung) festgelegt, dass die Probezeit nicht vor der Vollendung des
  4. Lebensjahres (bzw in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 2017, nicht vor Vollendung des
  5. Lebensjahres) endet. Dies bedeutet, dass die Probezeit für den Beschwerdeführer mit Vollendung des
  6. Lebensjahres, also am 09.08.2018 geendet hat. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass § 24 Abs 3 zweiter Satz FSG im gegenständlichen Fall keine taugliche Grundlage für die bekämpfte Nachschulungsanordnung bildet, weil diese Bestimmung nur unter der - hier nicht gegebenen - Voraussetzung zum Tragen kommt, dass die Entziehung der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit erfolgt. Dieses Verkennen der Rechtslage durch die Behörde des Verwaltungsverfahrens führt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil die bekämpfte Nachschulungsanordnung durch § 4 Abs 3 erster Satz FSG gedeckt ist. Die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG bedeutet gleichzeitig auch das Vorliegen eines schweren Verstoßes

§ 4Abs 6 Z 2 FSG, und zwar eines qualifiziert schweren Verstoßes.

Bei einem Verstoß nach § 4 Abs 6 FSG hat die Behörde, wie sich aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 4 Abs 3 erster Satz FSG ergibt, unter der - hier gegebenen - weiteren Voraussetzung der Begehung der Tat innerhalb der Probezeit eine Nachschulung anzuordnen. Unterstrichen wird dies durch die Anordnung des § 26 Abs 4 letzter Halbsatz FSG, der den Fall der Begehung einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 4 durch einen Probeführerscheinbesitzer ausdrücklich vom Verbot der Anordnung begleitender Maßnahmen unter anderem bei Entziehungen nach § 26 Abs 3 ausnimmt (vgl VwGH 10.11.1998, 98/11/0250).Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz FSG im gegenständlichen Fall keine taugliche Grundlage für die bekämpfte Nachschulungsanordnung bildet, weil diese Bestimmung nur unter der - hier nicht gegebenen - Voraussetzung zum Tragen kommt, dass die Entziehung der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit erfolgt. Dieses Verkennen der Rechtslage durch die Behörde des Verwaltungsverfahrens führt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil die bekämpfte Nachschulungsanordnung durch Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz FSG gedeckt ist. Die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG bedeutet gleichzeitig auch das Vorliegen eines schweren Verstoßes

Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, FSG, und zwar eines qualifiziert schweren Verstoßes. Bei einem Verstoß nach Paragraph 4, Absatz 6, FSG hat die Behörde, wie sich aus dem insoweit klaren Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz FSG ergibt, unter der - hier gegebenen - weiteren Voraussetzung der Begehung der Tat innerhalb der Probezeit eine Nachschulung anzuordnen. Unterstrichen wird dies durch die Anordnung des Paragraph 26, Absatz 4, letzter Halbsatz FSG, der den Fall der Begehung einer bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, durch einen Probeführerscheinbesitzer ausdrücklich vom Verbot der Anordnung begleitender Maßnahmen unter anderem bei Entziehungen nach Paragraph 26, Absatz 3, ausnimmt vergleiche VwGH 10.11.1998, 98/11/0250). Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Führerscheinbehörde in Bezug auf die Anordnung einer Nachschulung bei der Begehung eines schweren Verstoßes (somit insbesondere bei der Begehung einer entziehungsrelevanten Übertretung) kein Ermessensspielraum eingeräumt ist, sondern eine Nachschulung (im Sinn des § 3 Abs 1 Z 1 Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung) anzuordnen ist. Für die Anordnung der Nachschulung ist jedoch

§ 4

Abs 3 erster Satz FSG die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten. Dem wurde seitens der Behörde entsprochen. Die Behörde ordnete die Nachschulung gemeinsam mit der zweiwöchigen Entziehung der Lenkberechtigung (mit dem angefochtenen Bescheid) an. Die Verknüpfung der Entziehung mit der Anordnung der Nachschulung ist aufgrund der im § 24 Abs 3 FSG vorgesehenen „Kann-Bestimmung“ zulässig. Unter Bedachtnahme auf das im Führerscheinrecht festgeschriebene Entziehungssystem erweist sich eine Verknüpfung von Entziehung und begleitender Maßnahme, die in bestimmten Fällen zwingend vorgeschrieben ist, auch als sinnvoll. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Führerscheinbehörde in Bezug auf die Anordnung einer Nachschulung bei der Begehung eines schweren Verstoßes (somit insbesondere bei der Begehung einer entziehungsrelevanten Übertretung) kein Ermessensspielraum eingeräumt ist, sondern eine Nachschulung (im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung) anzuordnen ist. Für die Anordnung der Nachschulung ist jedoch

Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz FSG die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten. Dem wurde seitens der Behörde entsprochen. Die Behörde ordnete die Nachschulung gemeinsam mit der zweiwöchigen Entziehung der Lenkberechtigung (mit dem angefochtenen Bescheid) an. Die Verknüpfung der Entziehung mit der Anordnung der Nachschulung ist aufgrund der im Paragraph 24, Absatz 3, FSG vorgesehenen „Kann-Bestimmung“ zulässig. Unter Bedachtnahme auf das im Führerscheinrecht festgeschriebene Entziehungssystem erweist sich eine Verknüpfung von Entziehung und begleitender Maßnahme, die in bestimmten Fällen zwingend vorgeschrieben ist, auch als sinnvoll. In Bezug auf entziehungsrelevante Geschwindigkeitsübertretungen im Sinn des § 26 Abs 3 FSG sieht § 26 Abs 4 für eine Entziehung insoweit eine Warteverpflichtung vor, als das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen sein muss. Die Anordnung einer Nachschulung wegen eines schweren Verstoßes erfordert

§ 4Abs 3 FSG darüber hinaus auch noch die Rechtskraft der Bestrafung.

Insofern können daher die für ein qualifiziertes Geschwindigkeitsdelikt vorgesehenen führerscheinrechtlichen Maßnahmen nicht unverzüglich sondern erst nach Durchführung des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens bzw im Falle der Nachschulung erst nach Eintritt der Rechtskraft, somit allenfalls erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens, angeordnet werden. Wenn jedoch das Erfordernis des Abschlusses des verwaltungsbehördlichen Verfahrens im Falle der Entziehung bzw des Eintritts der Rechtskraft der Bestrafung im Falle der Anordnung einer Nachschulung für Probeführerscheinbesitzer erfüllt ist, ist die Behörde gehalten, die entsprechende(

  1. n)führerscheinrechtliche(
  2. n)Maßnahme(
  3. n)möglichst umgehend anzuordnen. Erfolgt eine Anordnung nicht unverzüglich, so ist darin aber nicht jedenfalls eine Rechtsverletzung gelegen, die die Anordnung der entsprechenden Maßnahme unzulässig machen würde. In Bezug auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Tat und der Einleitung eines Entziehungsverfahrens wegen eines Geschwindigkeitsdeliktes im Sinne des § 7 Abs 3 FSG hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 23.03.2004, l 2004/11/0008, zum Ausdruck gebracht, dass eine Entziehung jedenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt sei, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen sei und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten sei (unter Hinweis auf VwGH 11.07.2000, 98/11/0303).In Bezug auf entziehungsrelevante Geschwindigkeitsübertretungen im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, FSG sieht Paragraph 26, Absatz 4, für eine Entziehung insoweit eine Warteverpflichtung vor, als das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen sein muss. Die Anordnung einer Nachschulung wegen eines schweren Verstoßes erfordert

Paragraph 4, Absatz 3, FSG darüber hinaus auch noch die Rechtskraft der Bestrafung. Insofern können daher die für ein qualifiziertes Geschwindigkeitsdelikt vorgesehenen führerscheinrechtlichen Maßnahmen nicht unverzüglich sondern erst nach Durchführung des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens bzw im Falle der Nachschulung erst nach Eintritt der Rechtskraft, somit allenfalls erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens, angeordnet werden. Wenn jedoch das Erfordernis des Abschlusses des verwaltungsbehördlichen Verfahrens im Falle der Entziehung bzw des Eintritts der Rechtskraft der Bestrafung im Falle der Anordnung einer Nachschulung für Probeführerscheinbesitzer erfüllt ist, ist die Behörde gehalten, die entsprechende(

  1. n)führerscheinrechtliche(
  2. n)Maßnahme(
  3. n)möglichst umgehend anzuordnen. Erfolgt eine Anordnung nicht unverzüglich, so ist darin aber nicht jedenfalls eine Rechtsverletzung gelegen, die die Anordnung der entsprechenden Maßnahme unzulässig machen würde. In Bezug auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Tat und der Einleitung eines Entziehungsverfahrens wegen eines Geschwindigkeitsdeliktes im Sinne des , Paragraph 7, Absatz 3, FSG hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 23.03.2004, l 2004/11/0008, zum Ausdruck gebracht, dass eine Entziehung jedenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt sei, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen sei und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten sei (unter Hinweis auf VwGH 11.07.2000, 98/11/0303). In ähnlicher Weise hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 22.04.1997, Zl 96/11/0361, zum Ausdruck gebracht, dass die Anordnung einer Nachschulung nach mehr als einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Bestrafung eine (erhebliche) Schlechterstellung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu einer rechtmäßigen Vorgangsweise bedeutet hätte und daher nicht mehr zulässig gewesen wäre. Im vorliegenden Fall ist zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Bestrafung und der Anordnung der Nachschulung ein Zeitraum von knapp mehr als sechs Monate verstrichen. Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung des VwGH erweist sich die zeitlich verzögerte Anordnung nicht als rechtswidrig, wobei auch zu beachten ist, dass zwischen der Tatbegehung und der Anordnung der Nachschulung, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten ab Bescheidzustellung zu absolvieren ist, ein Zeitraum von (lediglich) 10 Monaten liegt, sodass auch vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit erblickt werden kann.

§ 4Abs 3 3.

Satz FSG 1997 verlängert sich mit der Anordnung einer Nachschulung die Frist der

§ 4

Abs 1 FSG 1997 festgesetzten Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist. Die Verlängerung der Probezeit und das Ausmaß der Verlängerung sind durch das Gesetz bestimmt (VwGH 20.04.2004, 2003/11/0143). Dies bedeutet, dass mit der Zustellung der Anordnung der Nachschulung auf Grund des zwischenzeitlichen Ablaufes der Probezeit eine neuerliche Probezeit von einem Jahr beginnt.

Paragraph 4, Absatz 3, 3. Satz FSG 1997 verlängert sich mit der Anordnung einer Nachschulung die Frist der

Paragraph 4, Absatz eins, FSG 1997 festgesetzten Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist. Die Verlängerung der Probezeit und das Ausmaß der Verlängerung sind durch das Gesetz bestimmt (VwGH 20.04.2004, 2003/11/0143). Dies bedeutet, dass mit der Zustellung der Anordnung der Nachschulung auf Grund des zwischenzeitlichen Ablaufes der Probezeit eine neuerliche Probezeit von einem Jahr beginnt. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl insbesondere VwGH 10.11.1998, 98/11/0250). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche insbesondere VwGH 10.11.1998, 98/11/0250). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.20.2452.2

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