RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/22/2491-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, v.d. Rechtsanwälte BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.10.2018, Zl. ****, wegen eines Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 46 Abs 1 TBO 2018 betreffend die Ableitung von Dach- und Vorplatzwässer des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.5.1995, Zl. **** bewilligten Zweifamilienwohnhauses auf Gp. **1 KG Z, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, v.d. Rechtsanwälte BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.10.2018, Zl. ****, wegen eines Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 betreffend die Ableitung von Dach- und Vorplatzwässer des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.5.1995, Zl. **** bewilligten Zweifamilienwohnhauses auf Gp. **1 KG Z, zu Recht:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als Grundstückseigentümer der auf § 46 Abs 1 TBO 2018 gestützte und näher konkretisierte Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes insofern erteilt, als er „insbesondere in Bezug auf Auflagepunkt 27 betreffend Ableitung der Dach- und Vorplatzwässer, wie nachstehend angeführt bis längstens 31.12.2018 herzustellen habe“. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als Grundstückseigentümer der auf Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 gestützte und näher konkretisierte Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes insofern erteilt, als er „insbesondere in Bezug auf Auflagepunkt 27 betreffend Ableitung der Dach- und Vorplatzwässer, wie nachstehend angeführt bis längstens 31.12.2018 herzustellen habe“. Der hier maßgebliche Teil des bezugnehmenden Auflagenpunktes (Auflage Punkt 27 des Bewilligungsbescheides vom 15.5.1995, Zl. ****) lautet: „…Dachabwässer– und Vorplatzwässer sind so abzuleiten, dass Schäden am Gebäude vermieden und Rechte der Anrainer nicht berührt werden. Insbesondere darf kein Wasser von Gebäuden oder dem Bauplatz auf die Straße bzw. die öffentlichen Verkehrsflächen abrinnen.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zusammenfassend die Unzulässigkeit dieses Auftrages vorgebracht, insbesondere sei nicht erkennbar, worin eine Nichteinhaltung der zitierten Auflage gelegen sein sollte. Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl 28 (TBO 2018) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt 28 (TBO 2018) lautet wie folgt: „§ 46 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(2)Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen. (…) III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Die Behörde stützt ihre Entscheidung, die Nichteinhaltung einer Auflage eines Baubescheides zu vollstrecken, auf § 46 Abs 1 TBO 2018. Damit verkennt sie jedoch die Rechtslage, insbesondere die dogmatische Einordnung einer Auflage und die damit verbundenen Möglichkeiten, diese zu vollstrecken. Die Behörde stützt ihre Entscheidung, die Nichteinhaltung einer Auflage eines Baubescheides zu vollstrecken, auf Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018. Damit verkennt sie jedoch die Rechtslage, insbesondere die dogmatische Einordnung einer Auflage und die damit verbundenen Möglichkeiten, diese zu vollstrecken. Auflagen sind pflichtbegründende Nebenbestimmungen eines (an sich) begünstigenden Verwaltungsaktes (also z.B. einer Baubewilligung, gewerbebehördlichen Betriebsanlagen-genehmigung etc.). Sie werden erst dann wirksam, wenn der Konsenswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht (sog. „bedingte Polizeibefehle“). Allenfalls bedarf die Erfüllung einer Auflage wiederum einer Baubewilligung (vgl. dazu eingehend Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 (Stand 1.7.2005, rdb.
- at)Rz 16ff).Auflagen sind pflichtbegründende Nebenbestimmungen eines (an sich) begünstigenden Verwaltungsaktes (also z.B. einer Baubewilligung, gewerbebehördlichen Betriebsanlagen-genehmigung etc.). Sie werden erst dann wirksam, wenn der Konsenswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht (sog. „bedingte Polizeibefehle“). Allenfalls bedarf die Erfüllung einer Auflage wiederum einer Baubewilligung vergleiche dazu eingehend Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, (Stand 1.7.2005, rdb.
- at)Rz 16ff). Das Wesen von Auflagen besteht sohin darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid (also z.B. einer Baubewilligung) belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Weg der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Das durch den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteilten Recht wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben (VwGH 14.10.1991, 91/10/0028 mwH). Dies bedeutet für den konkreten Fall, dass die Baubewilligung aus dem Jahre 1995 grundsätzlich aufrecht bleibt, allerdings zu prüfen ist, ob eine Auflage nicht eingehalten wird. Als Dauervorschreibung könnte es durchaus sein, dass dies auch nach vielen Jahren (wie hier) der Fall ist. Voraussetzung für eine Ahndung des Nichteinhaltens einer Auflage ist jedoch (siehe dazu eingehend unten), dass die Auflage einer Vollstreckung und allenfalls auch Bestrafung wegen Nichtbefolgung zugänglich ist. Für‘s Erste bleibt festzuhalten, dass auf die Nichteinhaltung einer Auflage keinesfalls mit dem in § 46 TBO 2018 normierten Verfahren zu reagieren ist. Dieses Verfahren findet allein in jener Fallkonstellation Anwendung, in der ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben konsenslos errichtet oder abgeändert wurde. Durch die Nichteinhaltung einer Auflage wird nämlich der (Rechts)bestand der Baubewilligung selbst – wie oben erwähnt – nicht berührt. Auflagen sind also bereits Gebote/Verbote, die keiner weiteren Konkretisierung in Form eines Verfahrens nach § 46 TBO 2018 bedürfen, sondern sind, unter den unten angeführten Kriterien v.a. der Bestimmtheit, unmittelbar nach den Bestimmungen des VVG zu vollstrecken.Für‘s Erste bleibt festzuhalten, dass auf die Nichteinhaltung einer Auflage keinesfalls mit dem in Paragraph 46, TBO 2018 normierten Verfahren zu reagieren ist. Dieses Verfahren findet allein in jener Fallkonstellation Anwendung, in der ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben konsenslos errichtet oder abgeändert wurde. Durch die Nichteinhaltung einer Auflage wird nämlich der (Rechts)bestand der Baubewilligung selbst – wie oben erwähnt – nicht berührt. Auflagen sind also bereits Gebote/Verbote, die keiner weiteren Konkretisierung in Form eines Verfahrens nach Paragraph 46, TBO 2018 bedürfen, sondern sind, unter den unten angeführten Kriterien v.a. der Bestimmtheit, unmittelbar nach den Bestimmungen des VVG zu vollstrecken. Die belangte Behörde hat sohin rechtsirrtümlich zur Vollstreckung der gegenständlichen Auflage das Verfahren nach § 46 Abs 1 TBO 2018 herangezogen und erweist sich sohin der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde als nicht mit der Rechtsordnung in Einklang stehend. Die belangte Behörde hat sohin rechtsirrtümlich zur Vollstreckung der gegenständlichen Auflage das Verfahren nach Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 herangezogen und erweist sich sohin der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde als nicht mit der Rechtsordnung in Einklang stehend. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben. Aus prozessökonomischen Gründen erlaubt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol aber zur Vollstreckung von Auflagen kritisch anzumerken: Auflagen sind – wie erwähnt – nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl 53 (WV) idF BGBl I 2013/33 (VVG) zu vollstrecken. Je nach dem, ob der Bescheidadressat mit einer Auflage zu einer Handlung verpflichtet wurde, die durch einen Dritten (also z.B. einer Fachfirma) bewerkstelligt werden kann, kommt zur Erzwingung die Ersatzvornahme nach § 4 VVG oder die Verhängung von Zwangsstrafen nach § 5 VVG in Frage. Aus prozessökonomischen Gründen erlaubt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol aber zur Vollstreckung von Auflagen kritisch anzumerken: Auflagen sind – wie erwähnt – nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl 53 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2013/33 (VVG) zu vollstrecken. Je nach dem, ob der Bescheidadressat mit einer Auflage zu einer Handlung verpflichtet wurde, die durch einen Dritten (also z.B. einer Fachfirma) bewerkstelligt werden kann, kommt zur Erzwingung die Ersatzvornahme nach Paragraph 4, VVG oder die Verhängung von Zwangsstrafen nach Paragraph 5, VVG in Frage. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Auflage so ausreichend präzisiert ist, dass sie einer Vollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde (üblicherweise die Bezirksverwaltungsbehörde – siehe § 1 VVG) zugänglich ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Auflage so ausreichend präzisiert ist, dass sie einer Vollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde (üblicherweise die Bezirksverwaltungsbehörde – siehe Paragraph eins, VVG) zugänglich ist. Als Nebenbestimmungen, mit denen eine Verpflichtung zu einer Leistung auferlegt wird, müssen Auflagen dem Bestimmtheitsgebot des § 59 AVG entsprechen. Diese bedingten Polizeibefehle müssen daher nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag – ohne neuerliche Nachforschungen - zu entsprechen und sie andererseits vollstreckt werden können, also ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. zu alledem Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 37ff mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des VwGH).Als Nebenbestimmungen, mit denen eine Verpflichtung zu einer Leistung auferlegt wird, müssen Auflagen dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, AVG entsprechen. Diese bedingten Polizeibefehle müssen daher nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag – ohne neuerliche Nachforschungen - zu entsprechen und sie andererseits vollstreckt werden können, also ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann vergleiche zu alledem Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 37ff mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des VwGH). Dem Bestimmtheitsgebot sind jedoch bestimmte Grenzen gesetzt. So betont der VwGH in ständiger Judikatur, dass sich die Frage, ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend im Sinne des § 59 Abs 1 AVG ist, nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt. Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden (vgl. etwa VwGH 29.06.2000, 2000/07/0014). Hier ist auch auf die „Fachleutejudikatur“ des VwGH anzuführen, wonach eine Auflage auch dann dem Bestimmtheitsgebot entspricht, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten - etwa aus dem Baubereich - zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Eine Umschreibung des Auflageninhalts in einer Art und Weise, dass ihr Inhalt für jedermann ohne Zuhilfenahme von Fachleuten jederzeit klar ist, ist in vielen Fällen gar nicht möglich (VwGH 22.02.2001, 2000/07/0254, vgl. auch VwGH 15.12.1994, 94/06/0022, 25.06.2001, 2000/07/0012).Dem Bestimmtheitsgebot sind jedoch bestimmte Grenzen gesetzt. So betont der VwGH in ständiger Judikatur, dass sich die Frage, ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist, nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt. Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden vergleiche etwa VwGH 29.06.2000, 2000/07/0014). Hier ist auch auf die „Fachleutejudikatur“ des VwGH anzuführen, wonach eine Auflage auch dann dem Bestimmtheitsgebot entspricht, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten - etwa aus dem Baubereich - zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Eine Umschreibung des Auflageninhalts in einer Art und Weise, dass ihr Inhalt für jedermann ohne Zuhilfenahme von Fachleuten jederzeit klar ist, ist in vielen Fällen gar nicht möglich (VwGH 22.02.2001, 2000/07/0254, vergleiche auch VwGH 15.12.1994, 94/06/0022, 25.06.2001, 2000/07/0012). Nicht ausreichend bestimmt ist nach Ansicht des VwGH etwa die Formulierung, ein bestimmtes Ergebnis sei durch „geeignete Maßnahmen“ sicherzustellen (VwGH 25. 1. 2000, 99/05/0204 mwH) oder die Bauarbeiten seien „sach- und fachgemäß“ auszuführen (VwGH 15. 12. 1994, 94/06/0022). Die hier maßgebliche Auflage lautet: „…Dachabwässer– und Vorplatzwässer sind so abzuleiten, dass Schäden am Gebäude vermieden und Rechte der Anrainer nicht berührt werden. Insbesondere darf kein Wasser von Gebäuden oder dem Bauplatz auf die Straße bzw. die öffentlichen Verkehrsflächen abrinnen.“ Mit dieser „Auflage“ sollte offenkundig der in der Tiroler Bauordnung seit jeher verankerte Grundsatz umgesetzt werden, dass Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden dürfen, bei denen eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer sichergestellt ist (vgl. nunmehr § 3 Abs 5 TBO 2018). Hiebei handelt es sich jedoch um eine Bewilligungsvoraussetzung, die ihrem Grunde nach nicht durch das Vorschreiben von Auflagen umgangen werden kann. Vielmehr müsste dieser Themenbereich als Teil des Bauansuchens unter Vorlage konkreter Projektunterlagen dargelegt werden. Der Bauwerber hätte also im Bauansuchen konkret anzugeben, welche Wässer (z.B. Dach- oder Vorplatzwässer) in welchem Ausmaß er wie (z.B. Versickerung auf Eigengrund oder Einleitung in andere Gewässer) zu entsorgen gedenkt. Nur bei Vorlage dieser eingehenden Einreichunterlagen wird die Baubehörde in die Lage versetzt, die Frage des § 3 Abs 5 TBO 2018 zu prüfen, um in der Folge feststellen zu können, ob die Entsorgung der Niederschlagswässer überhaupt sichergestellt ist. Ist dies nämlich nicht der Fall, wäre die Baubewilligung zu versagen. Dabei ist überdies die Frage zu klären, ob für die Entsorgung der Niederschlagswässer eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Ist diese Frage zu bejahen, muss der Bewilligungswerber zunächst die wasserrechtliche Bewilligung bei der hiefür zuständigen Behörde (im Regelfall der Bezirksverwaltungsbehörde) einholen. Liegt diese Bewilligung vor, ist die Frage der Entsorgung der Niederschlagswässer für die Baubehörde unter Bezugnahme auf die erteilte wasserrechtliche Bewilligung gelöst. Wird sie versagt, kann auch die Baubewilligung nicht erteilt werden. Mit dieser „Auflage“ sollte offenkundig der in der Tiroler Bauordnung seit jeher verankerte Grundsatz umgesetzt werden, dass Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden dürfen, bei denen eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer sichergestellt ist vergleiche nunmehr Paragraph 3, Absatz 5, TBO 2018). Hiebei handelt es sich jedoch um eine Bewilligungsvoraussetzung, die ihrem Grunde nach nicht durch das Vorschreiben von Auflagen umgangen werden kann. Vielmehr müsste dieser Themenbereich als Teil des Bauansuchens unter Vorlage konkreter Projektunterlagen dargelegt werden. Der Bauwerber hätte also im Bauansuchen konkret anzugeben, welche Wässer (z.B. Dach- oder Vorplatzwässer) in welchem Ausmaß er wie (z.B. Versickerung auf Eigengrund oder Einleitung in andere Gewässer) zu entsorgen gedenkt. Nur bei Vorlage dieser eingehenden Einreichunterlagen wird die Baubehörde in die Lage versetzt, die Frage des Paragraph 3, Absatz 5, TBO 2018 zu prüfen, um in der Folge feststellen zu können, ob die Entsorgung der Niederschlagswässer überhaupt sichergestellt ist. Ist dies nämlich nicht der Fall, wäre die Baubewilligung zu versagen. Dabei ist überdies die Frage zu klären, ob für die Entsorgung der Niederschlagswässer eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Ist diese Frage zu bejahen, muss der Bewilligungswerber zunächst die wasserrechtliche Bewilligung bei der hiefür zuständigen Behörde (im Regelfall der Bezirksverwaltungsbehörde) einholen. Liegt diese Bewilligung vor, ist die Frage der Entsorgung der Niederschlagswässer für die Baubehörde unter Bezugnahme auf die erteilte wasserrechtliche Bewilligung gelöst. Wird sie versagt, kann auch die Baubewilligung nicht erteilt werden. Ungeachtet des offenkundigen Fehlens jeglicher Projektunterlagen zur Versickerung der Niederschlagswässer im Bauverfahren aus dem Jahr 1995 (ein in der Verwaltungspraxis in Tirol häufig vorzufindendes Manko im Bauverfahren), erweist sich die zitierte Auflage als nicht ansatzweise einer Vollstreckung zugänglich: Zunächst ist – wie in der Beschwerde richtig hervorgehoben - nicht nachvollziehbar, inwiefern durch die nunmehr erfolgte Entsorgung der Niederschlagswässer gegen diese Auflage verstoßen werden soll: Die Behörde begnügt sich damit, darauf hinzuweisen, dass dadurch die Rechte des Anrainers CC beeinträchtigt würden. Tatsächlich ist in der Auflage lediglich völlig unbestimmt davon die Rede, dass „Rechte der Anrainer“ nicht berührt werden dürften. Um welche konkreten Rechte es sich dabei handeln soll, wird nicht erwähnt. Auch die belangte Behörde kann in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf keine Antwort finden. Die Auflage ist daher schon aus diesem Grund völlig unbestimmt und einer Vollstreckung nicht ansatzweise zugänglich. Es verbleibt abschließend darauf hinzuweisen, dass dem behördlichen Akt zu entnehmen ist, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Anrainer CC am 24.9.2008 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung der Wasserrechtsbehörde eine Vereinbarung über die Ableitung der Dachwässer (!) (von anderen Wässern ist darin nicht die Rede) getroffen wurde. Abzuklären wäre daher, inwiefern die nunmehr festgestellte Art und Weise der Entsorgung sämtlicher Niederschlagswässer, also auch der Vorplatz- und Drainagewässer, einer wasserrechtlichen, allenfalls aufgrund der getroffenen baulichen Maßnahmen (Schächte) einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.22.2491.1