Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
der ständigen Judikatur der Verwaltungsgerichte hinsichtlich einer allfälligen Fristversäumnis etc mit erheblichen Rechtsfolgen jedenfalls dazu führe, dass damit ein Wiedereinsetzungsgrund in den vorigen Stand erfüllt werde. Aus welchem Grund hier beim selben Sachverhalt jedoch ein Verschulden des Beschuldigten von Seiten der belangten Behörde angenommen werde, bleibe unerfindlich. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass dem Beschuldigten kein Verschulden anzulasten sei, weil es diesem gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er keine Fahrlässigkeit hinsichtlich des Tatvorwurfes zu verantworten habe. Das Strafverfahren wäre daher einzustellen gewesen. Es wurde der Antrag gestellt das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anzuberaumen, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren vorzunehmen, in der Sache selbst zu entscheiden bzw das Straferkenntnis aufzuheben und an die Erstbehörde zurückzuverweisen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die verhängte Geldstrafe herabzusetzen. Am 21.11.2018 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer und die Zeugin BB einvernommen wurden. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer AA ist seit dem Jahr 2005 Pächter der Genossenschaftsjagd X. Im Jagdjahr 2005 wurde ihm erstmals die Tiroler Jagdkarte mit der Nummer ***** ausgestellt, welche bis zum Jagdjahr 2017 immer durch rechtzeitige Einzahlung der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung beim Tiroler Jägerverband verlängert wurde.Der Beschwerdeführer AA ist seit dem Jahr 2005 Pächter der Genossenschaftsjagd römisch zehn. Im Jagdjahr 2005 wurde ihm erstmals die Tiroler Jagdkarte mit der Nummer ***** ausgestellt, welche bis zum Jagdjahr 2017 immer durch rechtzeitige Einzahlung der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung beim Tiroler Jägerverband verlängert wurde. Am 11.08.2018 hat der Beschwerdeführer im Genossenschaftsjagdgebiet X im Zuge eines Pirschganges einen Rehbock und einen Gamsbock erlegt, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte war. Dies deshalb, weil AA bis spätestens zum 30.06.2018 die Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung beim Tiroler Jägerverband nicht einbezahlt hatte, sodass seine für das Jagdjahr 2017 ausgestellte Tiroler Jagdkarte mit Ablauf des Jagdjahres 2017 ihre Gültigkeit verloren hatte. Am 11.08.2018 hat der Beschwerdeführer im Genossenschaftsjagdgebiet römisch zehn im Zuge eines Pirschganges einen Rehbock und einen Gamsbock erlegt, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte war. Dies deshalb, weil AA bis spätestens zum 30.06.2018 die Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung beim Tiroler Jägerverband nicht einbezahlt hatte, sodass seine für das Jagdjahr 2017 ausgestellte Tiroler Jagdkarte mit Ablauf des Jagdjahres 2017 ihre Gültigkeit verloren hatte. Der als Rechtsanwalt tätige Beschwerdeführer verließ sich darauf, dass seine Kanzleiangestellte BB, wie auch schon die Jahre vorher, diese Einzahlung fristgerecht getätigt hat, eine Kontrolle der beauftragten, aber nicht getätigten Einzahlung durch den Beschwerdeführer erfolgte aber nicht. Ebenso wurde beim Pirschgang am 11.08.2018 kein
weis der Einzahlung mit der Tiroler Jagdkarte mitgeführt, die Einzahlung der Verwaltungsabgabe für die neu ausgestellte Tiroler Jagdkarte sowie der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung erfolgte am 11.09.2018. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 21.11.2018, insbesondere aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der zeugenschaftlichen Aussage der langjährigen Mitarbeiterin des Beschwerdeführers in seiner Rechtsanwaltskanzlei, Frau BB. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Tathandlung an sich nicht bestreitet, sondern vorbringt, dass seine langjährige Mitarbeiterin entgegen seiner Anweisung die Jagdhaftpflichtversicherung an den Tiroler Jägerverband nicht rechtzeitig eingezahlt und BB dieses Versehen auch eingeräumt hat, geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass der Beschwerdeführer den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. III.römisch drei. Rechtslage:
F muss, wer die Jagd ausübt, eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine auf seinen Namen lautende und für das jeweilige Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte besitzen und bei der Jagdausübung mit sich führen; dies gilt nicht für
Abs 1 oder 3 ermächtigte Personen hinsichtlich der von der Ermächtigung umfassten Tätigkeit. Auf Verlangen ist die Tiroler Jagdkarte oder die Jagdgastkarte den Jagdschutzorganen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen.
Paragraph 11, Absatz eins, Tiroler Jagdgesetz 2004 – TJG 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, idgF muss, wer die Jagd ausübt, eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine auf seinen Namen lautende und für das jeweilige Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte besitzen und bei der Jagdausübung mit sich führen; dies gilt nicht für
Paragraph 52 a, Absatz eins, oder 3 ermächtigte Personen hinsichtlich der von der Ermächtigung umfassten Tätigkeit. Auf Verlangen ist die Tiroler Jagdkarte oder die Jagdgastkarte den Jagdschutzorganen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen.
Sie ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung nur mit Gültigkeit für das jeweilige Jagdjahr auszustellen.
Paragraph 27, Absatz 2, TJG 2004 ist die Tiroler Jagdkarte für das Gebiet des Landes Tirol gültig. Sie ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung nur mit Gültigkeit für das jeweilige Jagdjahr auszustellen.
Abs 3 leg cit erlangt eine für das abgelaufene Jagdjahr gültig gewesene Tiroler Jagdkarte für das jeweils unmittelbar folgende Jagdjahr mit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung beim Tiroler Jägerverband ihre Gültigkeit, wenn die Prämie bis spätestens 30. Juni dieses Jahres einlangt. Sie ist nur zusammen mit dem
weis der Einzahlung gültig. Der Tiroler Jägerverband hat bis zum 15. Juli jeden Jahres den Bezirksverwaltungsbehörden jene Personen bekannt zu geben, für die er für das jeweilige Jagdjahr
Abs 2 lit d rechtswirksam eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
Paragraph 27, Absatz 3, leg cit erlangt eine für das abgelaufene Jagdjahr gültig gewesene Tiroler Jagdkarte für das jeweils unmittelbar folgende Jagdjahr mit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung beim Tiroler Jägerverband ihre Gültigkeit, wenn die Prämie bis spätestens 30. Juni dieses Jahres einlangt. Sie ist nur zusammen mit dem
weis der Einzahlung gültig. Der Tiroler Jägerverband hat bis zum 15. Juli jeden Jahres den Bezirksverwaltungsbehörden jene Personen bekannt zu geben, für die er für das jeweilige Jagdjahr
Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, rechtswirksam eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
Abs 3 TJG 2004 wird die Mitgliedschaft mit der Ausstellung der Tiroler Jagdkarte erworben; sie erlischt im Fall des § 29 Abs 2 mit der Ungültigerklärung der Jagdkarte, sonst drei Monate
Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer.
Paragraph 57, Absatz 3, TJG 2004 wird die Mitgliedschaft mit der Ausstellung der Tiroler Jagdkarte erworben; sie erlischt im Fall des Paragraph 29, Absatz 2, mit der Ungültigerklärung der Jagdkarte, sonst drei Monate
Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer.
Abs 1 Z 3 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 6.000,00 zu bestrafen, wer entgegen § 11 Abs 1 die Jagd ausübt, ohne eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine für das betreffende Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte zu besitzen oder diese den Jagdschutzorganen bzw den Organen der öffentlichen Sicherheit nicht vorweist.
Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 6.000,00 zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 11, Absatz eins, die Jagd ausübt, ohne eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine für das betreffende Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte zu besitzen oder diese den Jagdschutzorganen bzw den Organen der öffentlichen Sicherheit nicht vorweist. Das Jagdjahr ist der Zeitraum zwischen dem
weis der Einzahlung mit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er
den Umständen verpflichtet und
seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Der Maßstab der Sorgfalt bestimmt sich daher objektiv
der Anwendung jener Sorgfalt, zu der der Täter
den Umständen des einzelnen Falles verpflichtet ist und subjektiv a)
Befähigung des Täters und b) der Zumutbarkeit zur Sorgfaltsausübung. Bei der Beurteilung der objektiven Sorgfalt ist vom vergleichbaren Verhalten eines einsichtigen, besonnenen Menschen, aus dem Verkehrskreis des Täters, auszugehen. Eine solche Maßfigur hätte jedenfalls überprüft, ob die Einzahlung der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung beim Tiroler Jägerverband spätestens bis zum 30. Juni des Jagdjahres durchgeführt wurde. Ein Jäger muss sich vergewissern, dass er berechtigt ist zu jagen, also, ob seine Jagdkarte (noch) gültig ist. Deshalb ist von ihm auch zu verlangen, dass er sich durch
frage bei seiner langjährigen Mitarbeiterin überzeugt und vergewissert, dass die für die Gültigkeit der Jagdkarte maßgebliche Überweisung der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung auf das Konto des Tiroler Jägerverbandes auch tatsächlich erfolgt ist. Bei der Durchsicht der Kontoauszüge hätte leicht festgestellt werden können, ob der wichtige Betrag an den Tiroler Jägerverband überwiesen wurde oder nicht. Bei der hier wegen der Bedeutung der Zahlung erforderlichen sorgfältigen Durchsicht wäre ihm aufgefallen, dass die Zahlung noch nicht erfolgt ist. Der Fehler, dass die fristgerechte Einzahlung der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung beim Tiroler Jägerverband noch nicht erfolgt ist, wäre ihm auch bei einem gewissenhaften
fragen bei seiner Mitarbeiterin in der Rechtsanwaltskanzlei, in der Überprüfung der Belege bzw dem Erfordernis, den
weis der Einzahlung zusammen mit der Tiroler Jagdkarte bei der Ausübung der Jagd zu führen, aufgefallen. An dieser Verpflichtung ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer weiterhin die Zeitschrift „Jagd in Tirol“ des Tiroler Jägerverbandes zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist sohin seiner Kontrollpflicht gegenüber seiner ansonsten verlässlichen Mitarbeiterin nicht ausreichend
gekommen, weshalb ihm zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer jeweils eine Verwaltungsübertretung zur Last gelegt, weil er am 11.08.2018 im Genossenschaftsjagdgebiet X einerseits einen Rehbock und andererseits einen Gamsbock erlegt hat, ohne im Besitz einer auf seinen Namen lautenden gültigen Tiroler Jagdkarte gewesen zu sein. Der Abschuss sowohl des Rehbockes als auch des Gamsbockes erfolgte im Zuge eines Pirschganges durch den Beschwerdeführer. Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen
G das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt. Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl VwGH vom 23.05.2018, Ra 2017/05/0010). Der VwGH hat zwar festgehalten, dass für die Annahme eines fortgesetzten Delikts in der Regel fahrlässige Begehungshandlungen ausscheiden. Nur wenn der Täter von vornherein – wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz – einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefasst hat, ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten. Das fortgesetzte Delikt kommt daher in der Regel nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht. Wenn in § 5 Abs 1 VStG angeordnet wird, dass zur verwaltungsstrafrechtlichen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten „genügt“, wird aber zum Ausdruck gebracht, dass Vorsatz und Fahrlässigkeit in einem normativen Stufenverhältnis des Mehr und Weniger stehen. Die Rechtsprechung zum fortgesetzten Delikt im Bereich der Vorsatztaten kann damit nicht zur Folge haben, dass im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz die wiederholte Begehung derselben Verwaltungsübertretung im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs stets allgemein zu einer separaten Bestrafung jeder einzelnen der wiederholt begangenen Taten zu führen hat. Damit würde der fahrlässige Täter – den zwar
G das geringere Verschulden trifft, über den aber bereits aufgrund der Häufung der einzelnen Strafen eine insgesamt höhere Strafsumme verhängt wird – im Ergebnis strenger bestraft werden könnte als der Vorsatztäter, den zwar im Sinne des § 5 Abs 1 VStG die schwerer wiegende Schuld trifft, über den aber – soweit er ein fortgesetztes Delikt verwirklicht hat – nur eine einzige Gesamtstrafe zu verhängen ist. Auf diese Weise würde dem Gesetz ein grober Wertungswiderspruch unterstellt, der dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, wobei dieser Wertungswiderspruch zudem im Lichte des im Art 7 B-VG verankerten Gleichheitsgrundsatzes problematisch wäre (vgl VwGH vom 03.05.2017, Ra 2016/03/0108). Aus den genannten Gründen war deshalb in Abänderung des Schuld - und Strafausspruches zu den Punkten I. und II. für eine Tat auch nur eine Geldstrafe festzusetzen. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer jeweils eine Verwaltungsübertretung zur Last gelegt, weil er am 11.08.2018 im Genossenschaftsjagdgebiet römisch zehn einerseits einen Rehbock und andererseits einen Gamsbock erlegt hat, ohne im Besitz einer auf seinen Namen lautenden gültigen Tiroler Jagdkarte gewesen zu sein. Der Abschuss sowohl des Rehbockes als auch des Gamsbockes erfolgte im Zuge eines Pirschganges durch den Beschwerdeführer. Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen
Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt. Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten vergleiche VwGH vom 23.05.2018, Ra 2017/05/0010). Der VwGH hat zwar festgehalten, dass für die Annahme eines fortgesetzten Delikts in der Regel fahrlässige Begehungshandlungen ausscheiden. Nur wenn der Täter von vornherein – wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz – einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefasst hat, ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten. Das fortgesetzte Delikt kommt daher in der Regel nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht. Wenn in Paragraph 5, Absatz eins, VStG angeordnet wird, dass zur verwaltungsstrafrechtlichen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten „genügt“, wird aber zum Ausdruck gebracht, dass Vorsatz und Fahrlässigkeit in einem normativen Stufenverhältnis des Mehr und Weniger stehen. Die Rechtsprechung zum fortgesetzten Delikt im Bereich der Vorsatztaten kann damit nicht zur Folge haben, dass im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz die wiederholte Begehung derselben Verwaltungsübertretung im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs stets allgemein zu einer separaten Bestrafung jeder einzelnen der wiederholt begangenen Taten zu führen hat. Damit würde der fahrlässige Täter – den zwar
Paragraph 5, Absatz eins, VStG das geringere Verschulden trifft, über den aber bereits aufgrund der Häufung der einzelnen Strafen eine insgesamt höhere Strafsumme verhängt wird – im Ergebnis strenger bestraft werden könnte als der Vorsatztäter, den zwar im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG die schwerer wiegende Schuld trifft, über den aber – soweit er ein fortgesetztes Delikt verwirklicht hat – nur eine einzige Gesamtstrafe zu verhängen ist. Auf diese Weise würde dem Gesetz ein grober Wertungswiderspruch unterstellt, der dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, wobei dieser Wertungswiderspruch zudem im Lichte des im Artikel 7, B-VG verankerten Gleichheitsgrundsatzes problematisch wäre vergleiche VwGH vom 03.05.2017, Ra 2016/03/0108). Aus den genannten Gründen war deshalb in Abänderung des Schuld - und Strafausspruches zu den Punkten römisch eins. und römisch zwei. für eine Tat auch nur eine Geldstrafe festzusetzen. Strafbemessung: Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) sind überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40, – 46) sind überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Als mildernd war seine Unbescholtenheit zu werten. Als erschwerend konnte kein Umstand festgestellt werden. Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, weshalb
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen war (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, weshalb
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen war vergleiche VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. In Zusammenhalt aller für die Strafbemessung relevanten Aspekte ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zu der Ansicht gelangt, dass die nunmehr für eine einheitliche Tat neu bemessene Gesamtstrafe von € 150,00 vor allem in Anbetracht der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und des Ausmaßes der Fahrlässigkeit schuld- und tatangemessen ist. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer alle die Jahre vorher stets fristgerecht die Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung zur Einzahlung gebracht und
erfolgter Mitteilung seines Versäumnisses unverzüglich die versäumte Einzahlung
geholt hat. Bei einer gesamthaften Betrachtung erscheint die nunmehr verhängte Gesamtstrafe angemessen, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ausreichend Rechnung zu tragen. Dadurch wurde der für diese Verwaltungsübertretung vorgesehene Strafrahmen bis zu € 6.000,00 lediglich zu 2,5 % ausgeschöpft. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.2290.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.