RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/31/2465-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über den Vorlageantrag des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, pA Verein CC, Adresse 2, Z, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 25.9.2017, ***, betreffend die Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:
- Die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde gegen die Bescheide der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 31.7.2018 und 3.8.2017 teilweise Folge gegeben wurde, wird bestätigt.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mindestsicherungsantrag vom 12.6.2017 begehrte der nunmehrige Beschwerdeführer AA die Weitergewährung der Mindestsicherung. Zunächst wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 3.7.2017, ***, gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 1.6.2017 bis 31.10.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 56,02 zugesprochen. Zunächst wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 3.7.2017, ***, gemäß Paragraph 6, TMSG für den Zeitraum vom 1.6.2017 bis 31.10.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 56,02 zugesprochen. In Ergänzung des letztangeführten Bescheides wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 12.7.2017, ***, gemäß § 5 Abs 5 TMSG eine einmalige Sonderzahlung für September 2017 in der Höhe von Euro 76,00 zuerkannt. In Ergänzung des letztangeführten Bescheides wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 12.7.2017, ***, gemäß Paragraph 5, Absatz 5, TMSG eine einmalige Sonderzahlung für September 2017 in der Höhe von Euro 76,00 zuerkannt. Mit per Email eingebrachtem Schreiben des nunmehrigen Vertreters des Beschwerdeführers vom 24.7.2017 wurde darauf hingewiesen, dass sich die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers insofern geändert haben, dass dieser inzwischen alleine ist und deshalb nur mehr die Ausgleichszulage für einen Alleinstehenden erhält. Diesem Schreiben war eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, beigeschlossen, wonach dem Beschwerdeführer ab Juli 2017 eine Alterspension in der Höhe von Euro 703,23 angewiesen wird. Dementsprechend wurde mit weiterem Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 26.7.2017, ***, der Bescheid vom 3.7.2017 erneut abgeändert und im Zeitraum vom 1.8.2017 bis 31.8.2017 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 119,29 - zusätzlich zum bereits angewiesenen Betrag in der Höhe von Euro 56,02 - sowie im Zeitraum vom 1.9.2017 bis 31.10.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 175,31 zugesprochen. Schließlich wurde mit neuerlichem Änderungsbescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 31.7.2017, ***, im Zeitraum vom 1.7.2017 bis 31.8.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 180,70, zusätzlich zum bereits angewiesenen Betrag in der Höhe von Euro 56,02, sowie im Zeitraum vom 1.9.2017 bis 31.10.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 236,72 zugesprochen. Abschließend wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 3.8.2017, ***, auch für den Zeitraum vom 1.6.2017 bis 30.6.2017 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 180,70, welche zusätzlich zu den bereits angewiesenen Euro 56,02 laut Bescheid vom 3.7.2017 zur Anweisung gebracht wird, zugesprochen. Gegen die letztgenannten Bescheide vom 31.7.2017 und 3.8.2017 wurde von der Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und begründend darauf hingewiesen, dass bei den zugrunde liegenden Pensionszahlungen einerseits Unterhalt für die Kinder des Beschwerdeführers und andererseits ein Ratenabzug in der Höhe von Euro 59,00 infolge eines Überbezuges von Ausgleichszulage im Jahr 2016 von insgesamt Euro 249,16 einbehalten wurde und somit von einem tatsächlich geringeren Pensionseinkommen auszugehen sei. Es wurde daher abschließend der Antrag gestellt, die angeführten Bescheide dahingehend abzuändern, dass als Grundlage für die Bemessung des Anspruches das dem Beschwerdeführer tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen herangezogen werde. Mit der nunmehr bekämpften Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 25.9.2017, ***, wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, dass im (gesamten) Zeitraum vom 1.6.2017 bis 31.10.2017 nunmehr eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 236,72 gewährt wurde. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Ratenabzug in der Höhe von Euro 59,00 monatlich nicht als einkommensmindernd zu werten sei, zumal dieser Einbehalt der Pensionsversicherungsanstalt aus der Tatsache resultiert, dass der Antragsteller dem Pensionsversicherungsträger offensichtlich im Jahre 2016 in Verletzung seiner Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig wesentliche Änderungen seiner Einkommensverhältnisse bekannt gegeben und dadurch zu Unrecht zu viel Ausgleichszulage bezogen hat. Im fristgerecht dagegen erhobenen Vorlageantrag ersuchte der Beschwerdeführer darum, die Bescheidbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorzulegen. Zur abschließenden Klärung der Einkommenssituation des Beschwerdeführers wurde sodann mit Ladungsbeschluss vom 10.1.2018 für den 26.1.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol anberaumt. Daraufhin wurde der Verhandlungsleiter vom Vertreter des Beschwerdeführers telefonisch kontaktiert und darum ersucht, dass die vom Gericht benötigten Unterlagen auf schriftlichem Weg übermittelt werden und somit die für 26.1.2018 anberaumte mündliche Verhandlung entfallen könnte. Daraufhin wurde mit Email des Gefertigten vom 19.1.2018 folgende konkretisierte Fragestellung an den Vertreter des Beschwerdeführers herangetragen: a) Für welchen Zeitraum im Jahre 2016 lief ein Übergenuss von Euro 249,16 an? b) Woraus resultierte dieser Übergenuss? c) Wurde für diesen Zeitraum im Jahr 2016 Mindestsicherung bezogen? Wurde dabei hinsichtlich der Berechnung des Bedarfes der Übergenuss bei den eigenen Mittel in die Berechnung miteinbezogen? Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte daraufhin mit, dass er einen Teil der angeforderten Unterlagen erst über die Pensionsversicherungsanstalt organisieren müsse und deshalb um Fristerstreckung ersuche. Mit Schreiben des Gefertigten vom 26.9.2018 wurde – nachdem keine Unterlagen nachgereicht wurden – beim Vertreter nachgefragt, ob die angeforderten Unterlagen seitens der Vertretung zu organisieren sind und wurde schließlich im Telefonat mit dem Vertreter BB vom 27.11.2018 vereinbart, dass die gegenständliche Entscheidung in schriftlicher Form ergeht, zumal der Beschwerdeführer derzeit für zwei Monate im Ausland verweilt und die Unterlagen für die Vertretung nicht zu organisieren sind. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der am X geborene Beschwerdeführer bezog zumindest im Zeitraum vom 1.6.2017 bis 31.10.2017 Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Der am römisch zehn geborene Beschwerdeführer bezog zumindest im Zeitraum vom 1.6.2017 bis 31.10.2017 Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Bei der Berechnung seines Mindestsicherungsanspruches wurde das Einkommen dem Bedarf gegenübergestellt und ergab sich dabei im oben angeführten Zeitraum ein aus Mindestsicherungsmitteln zu tragender Saldo zwischen Euro 56,02 und Euro 236,72 aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß § 6 TMSG. Bei der Berechnung seines Mindestsicherungsanspruches wurde das Einkommen dem Bedarf gegenübergestellt und ergab sich dabei im oben angeführten Zeitraum ein aus Mindestsicherungsmitteln zu tragender Saldo zwischen Euro 56,02 und Euro 236,72 aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß Paragraph 6, TMSG. Zuletzt im Juli 2017 wurde laut Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, dem Beschwerdeführer ein aus einem Alterspensionsanspruch resultierender Anweisungsbetrag in der Höhe von Euro 705,23 überwiesen, wobei dem Anweisungsbetrag Abzüge unter den Rubriken „Ratenabzug“ in der Höhe von Euro 59,00 und „sonstiger Abzug“ in der Höhe von Euro 368,41 zugrunde lagen. Zur Eruierung des Umstandes, auf welcher konkreten Grundlage diese Abzüge beruhen und ob diese gegebenenfalls als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, wurde dem Beschwerdeführer vom Gefertigten aufgetragen, die im Verfahrensgang angeführten Fragen zu beantworten und allfällige dafür vorhandene Unterlagen nachzureichen. Eine entsprechende Beantwortung oder Nachreichung erfolgte nicht und teilte der Vertreter des Beschwerdeführers schließlich am 27.11.2018 mit, dass diese Unterlagen nicht zu organisieren seien und deswegen um Entscheidung auf schriftlichem Weg ersucht werde. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Mindestsicherungsakt sowie aufgrund der Angaben des Vertreters des Beschwerdeführers im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren einzig und allein die Höhe der dem Beschwerdeführer als Einkommen anrechenbaren Pensionsauszahlung. IV.römisch vier. Rechtliche Grundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 18/2018 (TMSG), maßgeblich:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2018, (TMSG), maßgeblich: § 1Paragraph eins„Ziel, Grundsätze
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren, a)Litera a die sich in einer Notlage befinden, b)Litera b denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann, c)Litera c die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (Paragraph 27,) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4)Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5)Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6)Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7)Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8)Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9)Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.“ § 2Paragraph 2 „Begriffsbestimmungen …
(22)Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen“ § 6Paragraph 6„Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren.
(2)Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz eins, jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4)Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(4)Verordnungen nach Absatz 3, sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(5)Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.“ § 15Paragraph 15 „Einsatz der eigenen Mittel
(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. …“ V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bzw die Vorlage entsprechender Unterlagen hinsichtlich der Ursache und der Qualität der beim Pensionseinkommen vom Pensionsversicherungsträger vorgenommenen Abzüge wären im Gegenstandsfall unumgänglich gewesen, um die Frage des mindestsicherungsrechtlichen Bedarfes abschließend klären zu können. Da der Beschwerdeführer trotz Kenntnis über die Anhängigkeit des Mindestsicherungsverfahrens im gesamten Verfahren keinerlei Angaben hinsichtlich der Rechtsnatur der von der Pensionsversicherungsanstalt vorgenommenen Abzüge unter dem Titel „Ratenabzug“ und „sonstiger Abzug“ in der Höhe von insgesamt Euro 427,41 machen konnte, war dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine abschließende Klärung, ob dem Beschwerdeführer über die mittels Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 25.9.2017 gewährten Geldleistungen hinaus noch Unterstützungszahlungen aus dem Titel des § 6 TMSG gebühren, verunmöglicht. Da der Beschwerdeführer trotz Kenntnis über die Anhängigkeit des Mindestsicherungsverfahrens im gesamten Verfahren keinerlei Angaben hinsichtlich der Rechtsnatur der von der Pensionsversicherungsanstalt vorgenommenen Abzüge unter dem Titel „Ratenabzug“ und „sonstiger Abzug“ in der Höhe von insgesamt Euro 427,41 machen konnte, war dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine abschließende Klärung, ob dem Beschwerdeführer über die mittels Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 25.9.2017 gewährten Geldleistungen hinaus noch Unterstützungszahlungen aus dem Titel des Paragraph 6, TMSG gebühren, verunmöglicht. Die Klärung der Hilfsbedürftigkeit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz verpflichtet den Antragsteller zu einer verstärkten Mitwirkung im Verwaltungsverfahren, zumal nur diese, allenfalls auch deren Vertreter, hinreichende Auskünfte über ihr derzeitiges Einkommen geben können. Durch die Nichtbeantwortung der vom Gefertigten im Email vom 19.1.2018 aufgeworfenen Fragen sowie durch die Nichtvorlage jeglicher Unterlagen zur Untermauerung derartiger Behauptungen hat der Beschwerdeführer daher im Ergebnis im gegenständlichen Mindestsicherungsverfahren nicht hinreichend mitgewirkt, sodass die Erhebung eines von der Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 25.9.2017, ***, abweichenden Mindestsicherungsbedarfes im Ergebnis vereitelt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.31.2465.5