RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2016/27/2731-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 31.10.2016, Zl ****, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 28.12.2012 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gestellt und dazu zwei Seiten von Versicherungsdatenauszügen beigelegt. Erkennbar hat der Beschwerdeführer nicht nur die bescheidmäßige Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages, sondern auch seiner besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung der vor seinem
- Geburtstag liegenden Ausbildungszeiten beantragt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.12.2012 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 55 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 iVm § 2 lit c Landesbeamtengesetz 1998 iVm Art V der
- Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl Nr 112/2011, iVm Art II des Landesbeamtengesetzes 1998 als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.12.2012 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 55, Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 in Verbindung mit Paragraph 2, Litera c, Landesbeamtengesetz 1998 in Verbindung mit Artikel römisch fünf, der
- Landesbeamtengesetz-Novelle, Landesgesetzblatt Nr 112 aus 2011,, in Verbindung mit Artikel römisch zwei, des Landesbeamtengesetzes 1998 als unzulässig zurückgewiesen. Im Wesentlichen begründet die belangte Behörde ihre Zurückweisung wie folgt: „Gemäß Art II Abs 1 der Novelle zum Landesbeamtengesetz, LGBl Nr 78/2016, ist der Vorrückungsstichtag für Beamte, deren besoldungsrechtliche Stellung am 01.01.2004 durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wurde und die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 78/2016 keinen Antrag nach Art V Abs 1 der
- Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl Nr 112/2011, gestellt haben, der Vorrückungsstichtag nach der genannten Übergangsbestimmung von Amts wegen bis zum 31.12.2017 neu festzusetzen. Dies gilt auch für Beamte nach Art V Abs 3 der
- Landesbeamtengesetz-Novelle.„Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, der Novelle zum Landesbeamtengesetz, Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2016,, ist der Vorrückungsstichtag für Beamte, deren besoldungsrechtliche Stellung am 01.01.2004 durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wurde und die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2016, keinen Antrag nach Artikel römisch fünf, Absatz eins, der
- Landesbeamtengesetz-Novelle, Landesgesetzblatt Nr 112 aus 2011,, gestellt haben, der Vorrückungsstichtag nach der genannten Übergangsbestimmung von Amts wegen bis zum 31.12.2017 neu festzusetzen. Dies gilt auch für Beamte nach Artikel römisch fünf, Absatz 3, der
- Landesbeamtengesetz-Novelle. Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten am 11.11.2014 ist gemäß Art II Abs 2 leg cit ab diesem Zeitpunkt um die zusätzlich nach Abs 1 von Amts wegen oder auf Antrag angerechneten Zeiten im Wege einer außerordentlichen Vorrückung bzw einer außerordentlichen Zeitvorrückung zu verbessern.Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten am 11.11.2014 ist gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, leg cit ab diesem Zeitpunkt um die zusätzlich nach Absatz eins, von Amts wegen oder auf Antrag angerechneten Zeiten im Wege einer außerordentlichen Vorrückung bzw einer außerordentlichen Zeitvorrückung zu verbessern. Beamte, die vor dem 01.01.2004 ernannt und bereits befördert worden sind, fallen nach der Novelle zum Landesbeamtengesetz 1998, LGBl Nr 78/2016, überhaupt nicht mehr in den Anwendungsbereich der vorstehend genannten Bestimmungen.Beamte, die vor dem 01.01.2004 ernannt und bereits befördert worden sind, fallen nach der Novelle zum Landesbeamtengesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2016,, überhaupt nicht mehr in den Anwendungsbereich der vorstehend genannten Bestimmungen. Da der Antragsteller, Herr AA, vor dem 01.01.2004 ernannt und im Wege der freien Beförderung, wie oben unter Punkt
- ausführlich beschrieben, befördert wurde, finden auf ihn die Bestimmungen betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages und Anrechnung von Vordienstzeiten keine Anwendung. Weder hat für Herrn AA eine amtsfähige Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu erfolgen, noch kommt diesem hinsichtlich einer neuen Berechnung des Vorrückungsstichtages ein Antragsrecht zu, da eine solche Neuberechnung gesetzlich nicht vorgesehen ist.“ Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen beantragt, dass allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der angefochtene Bescheid sinngemäß dahingehend geändert werden möge, das entsprechend dem Antrag vom 28.12.2012 der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers und die Berücksichtigung der vor Vollendung seines
- Lebensjahres liegenden Zeiten neu ermittelt und neu festgesetzt wird sowie der Dienstgeberin des Beschwerdeführers aufgetragen wird, die daraus resultierenden Differenzbeträge an ihn zu leisten. Eventualiter wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Spruch nicht auf den gesamten Inhalt des dem Verfahren zugrundeliegenden Antrags beziehen würde. Die Feststellungen zur Ernennung des Beschwerdeführers im Wege mehrerer freier Beförderungen würden dem Akteninhalt widersprechen, insbesondere der ab 01.01.1996 anzuwendenden Beförderungsrichtlinie. Bei Abstellung auf die Beförderungsrichtlinien hätte die belangte Behörde zum Entschluss kommen müssen, dass keine freie Beförderung, sondern eine Beförderung aufgrund dieser Richtlinien nach Maßgabe der Gesamtdienstzeiten ab Vorrückungsstichtag für die Bestlaufbahn vorliege. Die Beförderungen hätten sich unabhängig von deren rechtlicher Qualifikation maßgeblich nach der Gesamtdienstzeit ab Vorrückungsstichtag gerichtet. Dieser sei daher unabhängig von der Qualifikation der Beförderungsart für die Vorrückung bestimmend. Weiters wurden fehlende Feststellungen moniert. Darüber hinaus habe die belangte Behörde auf falsche und unionsrechtswidrige Rechtsnormen Bezug genommen. Die Behörde habe die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtsnormen angenommen. Richtigerweise habe sie mit dem angefochtenen Bescheid absprechen müssen, was zu einem bestimmten Stichtag bzw innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes rechtens gewesen sei und noch rechtens sei. Die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers sowie die ihm von diesem Zeitpunkt an gebührenden Bezügen seien entsprechend der herrschenden Judikatur nach der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Rechtslage zu beurteilen. Grundsätzlich seien nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen. Vorher verwirklichte Sachverhalte würden grundsätzlich weiterhin dem vorher geltenden Gesetz unterliegen. Da im gegenständlichen Fall darüber abzusprechen sei, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen sei, greife eine andere Betrachtungsweise Platz als diejenige, dass Verwaltungsbehörden im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Recht anzuwenden hätten. Im Übrigen seien die zur Entscheidungsfindung herangezogenen Normen unionsrechtswidrig. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe im Erkenntnis vom 15.09.2015, Zl W106 2475-1 das durch die Besoldungsreform 2015 eingeführte Verbot der Anwendung der ursprünglichen Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag als unionsrechtswidrig erachtet. Entsprechendes gelte auch für am 18.08.2016 in Kraft getretene Novelle zum Landesbeamtengesetz 1998, LGBl Nr 78/
- Insbesondere die Bestimmungen des Art II (Übergangsbestimmung) der vorgesehenen Änderungen würden bei Anwendung auf Beamte der Landeshauptstadt Z ebenfalls einem Verbot der Anwendung der ursprünglichen Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag, die Einstufung und Vorrückung in laufenden oder künftigen Verfahren gleichkommen. Beachtlich sei, dass sich die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers entsprechend der seit 01.01.1996 geltenden Beförderungsrichtlinien der Landeshauptstadt Z nach wie vor maßgeblich nach seiner Gesamtdienstzeit und dem dadurch bedingten Vorrückungsstichtag bestimme. Die – wie in den Beförderungsrichtlinien dienstzeitabhängig – vorgenommene Beförderung ändere daran nichts. Der Gesetzgeber habe EU-Recht wiederrum nur unzulänglich umgesetzt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung, also bei der Anwendung der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Rechtslage, habe die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers zur Gänze zu entsprechen. Die unionsrechtswidrige Rechtslage hätte unionsrechtskonform ausgelegt werden müssen. Sodann wird weiters auf die Rechtsprechung des EuGH zum Vorrückungsstichtag eingegangen und insbesondere das Urteil C-88/08, Hütter, sowie C-530/13, Schmitzer, herangezogen und auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere auf das Erkenntnis vom 04.09.2012, 2012/12/0007 Bezug genommen.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen beantragt, dass allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der angefochtene Bescheid sinngemäß dahingehend geändert werden möge, das entsprechend dem Antrag vom 28.12.2012 der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers und die Berücksichtigung der vor Vollendung seines
- Lebensjahres liegenden Zeiten neu ermittelt und neu festgesetzt wird sowie der Dienstgeberin des Beschwerdeführers aufgetragen wird, die daraus resultierenden Differenzbeträge an ihn zu leisten. Eventualiter wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Spruch nicht auf den gesamten Inhalt des dem Verfahren zugrundeliegenden Antrags beziehen würde. Die Feststellungen zur Ernennung des Beschwerdeführers im Wege mehrerer freier Beförderungen würden dem Akteninhalt widersprechen, insbesondere der ab 01.01.1996 anzuwendenden Beförderungsrichtlinie. Bei Abstellung auf die Beförderungsrichtlinien hätte die belangte Behörde zum Entschluss kommen müssen, dass keine freie Beförderung, sondern eine Beförderung aufgrund dieser Richtlinien nach Maßgabe der Gesamtdienstzeiten ab Vorrückungsstichtag für die Bestlaufbahn vorliege. Die Beförderungen hätten sich unabhängig von deren rechtlicher Qualifikation maßgeblich nach der Gesamtdienstzeit ab Vorrückungsstichtag gerichtet. Dieser sei daher unabhängig von der Qualifikation der Beförderungsart für die Vorrückung bestimmend. Weiters wurden fehlende Feststellungen moniert. Darüber hinaus habe die belangte Behörde auf falsche und unionsrechtswidrige Rechtsnormen Bezug genommen. Die Behörde habe die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtsnormen angenommen. Richtigerweise habe sie mit dem angefochtenen Bescheid absprechen müssen, was zu einem bestimmten Stichtag bzw innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes rechtens gewesen sei und noch rechtens sei. Die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers sowie die ihm von diesem Zeitpunkt an gebührenden Bezügen seien entsprechend der herrschenden Judikatur nach der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Rechtslage zu beurteilen. Grundsätzlich seien nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen. Vorher verwirklichte Sachverhalte würden grundsätzlich weiterhin dem vorher geltenden Gesetz unterliegen. Da im gegenständlichen Fall darüber abzusprechen sei, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen sei, greife eine andere Betrachtungsweise Platz als diejenige, dass Verwaltungsbehörden im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Recht anzuwenden hätten. Im Übrigen seien die zur Entscheidungsfindung herangezogenen Normen unionsrechtswidrig. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe im Erkenntnis vom 15.09.2015, Zl W106 2475-1 das durch die Besoldungsreform 2015 eingeführte Verbot der Anwendung der ursprünglichen Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag als unionsrechtswidrig erachtet. Entsprechendes gelte auch für am 18.08.2016 in Kraft getretene Novelle zum Landesbeamtengesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2016,. Insbesondere die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, (Übergangsbestimmung) der vorgesehenen Änderungen würden bei Anwendung auf Beamte der Landeshauptstadt Z ebenfalls einem Verbot der Anwendung der ursprünglichen Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag, die Einstufung und Vorrückung in laufenden oder künftigen Verfahren gleichkommen. Beachtlich sei, dass sich die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers entsprechend der seit 01.01.1996 geltenden Beförderungsrichtlinien der Landeshauptstadt Z nach wie vor maßgeblich nach seiner Gesamtdienstzeit und dem dadurch bedingten Vorrückungsstichtag bestimme. Die – wie in den Beförderungsrichtlinien dienstzeitabhängig – vorgenommene Beförderung ändere daran nichts. Der Gesetzgeber habe EU-Recht wiederrum nur unzulänglich umgesetzt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung, also bei der Anwendung der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Rechtslage, habe die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers zur Gänze zu entsprechen. Die unionsrechtswidrige Rechtslage hätte unionsrechtskonform ausgelegt werden müssen. Sodann wird weiters auf die Rechtsprechung des EuGH zum Vorrückungsstichtag eingegangen und insbesondere das Urteil C-88/08, Hütter, sowie C-530/13, Schmitzer, herangezogen und auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere auf das Erkenntnis vom 04.09.2012, 2012/12/0007 Bezug genommen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 28.12.2012 den Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages mithilfe eines Formblatts gestellt und für den Fall, dass die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages zu einer besoldungsmäßigen Schlechterstellung führen würde, um entsprechende Information ersucht. Gemeinsam mit diesem Antrag hat der Beschwerdeführer zwei Seiten aus Versicherungsdatenauszügen vorgelegt. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Z (Beamter der Verwendungsgruppe B). Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 20.06.2013, Zl ****, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.12.2012 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer, seinerzeit vertreten durch CC, Rechtsanwalt in Y, das damals zulässige Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.03.2014, 2013/12/0147, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. In weiterer Folge hat die belangte Behörde das Verfahren betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ausgesetzt. In weiterer Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die vorerwähnten Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akts. IV.römisch vier. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl Nr 44/1970 idF LGBl Nr 116/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, Landesgesetzblatt Nr 44 aus 1970, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „IV. ABSCHNITT RECHTE DER BEAMTEN § 25Paragraph 25 Diensteinkommen Der Anspruch des Beamten auf Diensteinkommen (Bezüge) richtet sich nach dem VIII. Abschnitt dieses Gesetzes.Der Anspruch des Beamten auf Diensteinkommen (Bezüge) richtet sich nach dem römisch acht. Abschnitt dieses Gesetzes. VIII. ABSCHNITTrömisch acht. ABSCHNITT BESOLDUNG § 55Paragraph 55 Allgemeine Bestimmungen Auf das Besoldungsrecht der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck finden folgende Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist: a) § 2 lit. c mit Ausnahme der Z. 1 sublit. bb und cc des Landesbeamtengesetzes 1998 mit folgenden Abweichungen: a) Paragraph 2, Litera c, mit Ausnahme der Ziffer eins, Sub-Litera, b, b und c, c des Landesbeamtengesetzes 1998 mit folgenden Abweichungen:
- Die
- Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 136/1979, und die
- Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 561/1979, finden zur Gänze Anwendung.
- Die
- Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1979,, und die
- Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1979,, finden zur Gänze Anwendung.
- Die §§ 15 bis 20c des Gehaltsgesetzes 1956 finden keine Anwendung.
- Die Paragraphen 15 bis 20 c des Gehaltsgesetzes 1956 finden keine Anwendung. b) Die §§ 9, 10, 11 und 16a des Landesbeamtengesetzes
- b) Die Paragraphen 9, 10, 11 und 16 a des Landesbeamtengesetzes
- c) § 55 Abs. 1 und § 56 des Gehaltsgesetzes 1956.“ c) Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, des Gehaltsgesetzes 1956.“ Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 8 Abs 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG 1956) in der gemäß § 2 lit c des Landesbeamtengesetzes 1998 (LBG 1998), LGBl Nr 65/1998 idF LGBl Nr 78/2016 anzuwendenden Fassung BGBl Nr 306/1981 lautet samt Überschrift wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG 1956) in der gemäß Paragraph 2, Litera c, des Landesbeamtengesetzes 1998 (LBG 1998), Landesgesetzblatt Nr 65 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2016, anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr 306 aus 1981, lautet samt Überschrift wie folgt: „Vorrückung § 8.
(1)Der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.Paragraph 8,
(1)Der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.
(2)Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden
- Jänner oder
- Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden
- März bzw
- September endet. […]“ [Mit den Novellen LGBl Nr 112/2011 (Art II Z 9) und 61/2016 (Art I Z 1) hat der Landesgesetzgeber gemäß Z 44 bzw Z 41 des § 2 lit c Landesbeamtengesetz 1998 unter anderem Art 2 Z 1 der Novelle BGBl I Nr 82/2010 und damit die Abs 1 und 2 des § 8 GehG 1956 idF dieser Novelle für anwendbar erklärt. Seit dem Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 78/2016 ist für Landesbeamte jedoch nur noch Z 2 des Art 2 der Novelle BGBl I Nr 82/2010 – diese Ziffer bezieht sich auf § 12 Abs 1 GehG 1956 – anwendbar. Für Landesbeamte gilt daher weiterhin § 8 Abs 1 und 2 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung BGBl Nr 306/1981.][Mit den Novellen Landesgesetzblatt Nr 112 aus 2011, (Artikel römisch zwei, Ziffer 9,) und 61 aus 2016, (Artikel römisch eins, Ziffer eins,) hat der Landesgesetzgeber gemäß Ziffer 44, bzw Ziffer 41, des Paragraph 2, Litera c, Landesbeamtengesetz 1998 unter anderem Artikel 2, Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2010, und damit die Absatz eins und 2 des Paragraph 8, GehG 1956 in der Fassung dieser Novelle für anwendbar erklärt. Seit dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2016, ist für Landesbeamte jedoch nur noch Ziffer 2, des Artikel 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2010, – diese Ziffer bezieht sich auf Paragraph 12, Absatz eins, GehG 1956 – anwendbar. Für Landesbeamte gilt daher weiterhin Paragraph 8, Absatz eins und 2 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr 306 aus 1981,.] Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 12 Abs 1 GehG 1956 in der in gemäß § 2 lit c Z 41 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl Nr 56/1998 idF LGBl Nr 78/2016, anzuwendenden Fassung lautet wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, GehG 1956 in der in gemäß Paragraph 2, Litera c, Ziffer 41, des Landesbeamtengesetzes 1998, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2016,, anzuwendenden Fassung lautet wie folgt: „
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs 4 bis 8 dem Tag der Antragstellung vorangesetzt werden:„
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem
- Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 dem Tag der Antragstellung vorangesetzt werden: […]“ [Für den Bereich des Landesrechts gilt § 12 Abs 1 GehG 1956 idF Art 2 Z 2 der Novelle BGBl I Nr 82/2010.][Für den Bereich des Landesrechts gilt Paragraph 12, Absatz eins, GehG 1956 in der Fassung Artikel 2, Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2010,.] Der entscheidungswesentliche Art V der
- Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl Nr 112/2011, lautet einschließlich der Überschrift wie folgt:Der entscheidungswesentliche Artikel römisch fünf, der
- Landesbeamtengesetz-Novelle, Landesgesetzblatt Nr 112 aus 2011,, lautet einschließlich der Überschrift wie folgt: „Art V„Art römisch fünf Übergangsbestimmungen zur
- Landesbeamtengesetz-Novelle
(1)Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten aufgrund der §§ 8 und 12 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch die Empfänger von wiederkehrenden Leistungen.
(1)Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten aufgrund der Paragraphen 8 und 12 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2010, erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch die Empfänger von wiederkehrenden Leistungen.
(2)Auf Beamte, die keinen Antrag nach Abs 1 stellen oder für die nach Abs 1 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,
(2)Auf Beamte, die keinen Antrag nach Absatz eins, stellen oder für die nach Absatz eins, eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,
- a)sind die §§ 8 und 12 Abs 1 des Gehaltsgesetzes 1956 weiterhin in der am 31.12.2003 für Landesbeamte geltenden Fassung anzuwenden undsind die Paragraphen 8 und 12 Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 weiterhin in der am 31.12.2003 für Landesbeamte geltenden Fassung anzuwenden und
- b)ist § 12 Abs 1a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 82/2010 nicht anzuwenden.ist Paragraph 12, Absatz eins a, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2010, nicht anzuwenden.
(3)Auf Beamte, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind die Abs 1 und 2
(3)Auf Beamte, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind die Absatz eins und 2
- a)sowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages
- b)als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes bestehende Dienstverhältnis sinngemäß anzuwenden. […]“ Der entscheidungswesentliche Art II der Novelle LGBl Nr 78/2016 zum Landesbeamtengesetz 1998 lautet wie folgt:Der entscheidungswesentliche Artikel römisch zwei, der Novelle Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2016, zum Landesbeamtengesetz 1998 lautet wie folgt: „Art II„Art römisch zwei
(1)Für Bemate,
- a)deren besoldungsrechtliche Stellung am 01.01.2004 durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wurde und
- b)die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 78/2016 keinen Antrag nach Art V Abs 1 der 44. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl Nr 112/2011, gestellt haben,
- b)die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2016, keinen Antrag nach Artikel römisch fünf, Absatz eins, der 44. Landesbeamtengesetz-Novelle, Landesgesetzblatt Nr 112 aus 2011,, gestellt haben, ist der Vorrückungsstichtag nach der genannten Übergangsbestimmung von Amts wegen bis zum 31.12.2017 neu festzusetzen. Dies gilt auch für Beamte nach Art V Abs 3 der 44. Landesbeamtengesetz-Novelle. Die Empfänger von wiederkehrenden Leistungen, ausgenommen die Beamten des Ruhestandes, und die Beamten, die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 78/2016 ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sind weiterhin nach Art V Abs 1 der 44. Landesbeamtengesetz-Novelle antragsberechtigt.ist der Vorrückungsstichtag nach der genannten Übergangsbestimmung von Amts wegen bis zum 31.12.2017 neu festzusetzen. Dies gilt auch für Beamte nach Artikel römisch fünf, Absatz 3, der 44. Landesbeamtengesetz-Novelle. Die Empfänger von wiederkehrenden Leistungen, ausgenommen die Beamten des Ruhestandes, und die Beamten, die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2016, ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sind weiterhin nach Artikel römisch fünf, Absatz eins, der 44. Landesbeamtengesetz-Novelle antragsberechtigt. […]“ Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des VwGVG lauten wie folgt: „Verhandlung § 24. […]Paragraph 24, […]
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. […]
- Abschnitt Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ V.römisch fünf. Erwägungen: Im gegenständlichen Fall hat das Landesverwaltungsgericht Tirol über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z als zuständige Dienstbehörde und damit einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden (vgl Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG).Im gegenständlichen Fall hat das Landesverwaltungsgericht Tirol über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z als zuständige Dienstbehörde und damit einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden vergleiche Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z als zuständige Dienstbehörde hat mit Bescheid vom 31.10.2016, Zl ****, den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.12.2012 auf neue Festsetzung des Vorrückungsstichtages, insbesondere unter Hinweis auf Art II der Novelle LGBl Nr 78/2016, als unzulässig zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher ausschließlich zu prüfen, ob diese Zurückweisung – eine formale Entscheidung – zu Recht ergangen ist.Die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z als zuständige Dienstbehörde hat mit Bescheid vom 31.10.2016, Zl ****, den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.12.2012 auf neue Festsetzung des Vorrückungsstichtages, insbesondere unter Hinweis auf Artikel römisch zwei, der Novelle Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2016,, als unzulässig zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher ausschließlich zu prüfen, ob diese Zurückweisung – eine formale Entscheidung – zu Recht ergangen ist. Richtig ist, dass dem Wortlaut des § 55 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 iVm § 2 lit c Landesbeamtengesetz 1998 kein ausdrückliches Recht, die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu beantragen, entnommen werden kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich dabei jedoch um ein bloßes Redaktionsversehen, das zu einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Regelungslücke geführt hat. Dementsprechend steht das Antragsrecht in analoger Anwendung des Art V der Übergangsbestimmungen zur
- Landesbeamtengesetz-Novelle, auch einem dem Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 unterliegenden Beamten zu (vgl VwGH 20.03.2014, 2013/12/0126 und andere).Richtig ist, dass dem Wortlaut des Paragraph 55, Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 in Verbindung mit Paragraph 2, Litera c, Landesbeamtengesetz 1998 kein ausdrückliches Recht, die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu beantragen, entnommen werden kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich dabei jedoch um ein bloßes Redaktionsversehen, das zu einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Regelungslücke geführt hat. Dementsprechend steht das Antragsrecht in analoger Anwendung des Artikel römisch fünf, der Übergangsbestimmungen zur
- Landesbeamtengesetz-Novelle, auch einem dem Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 unterliegenden Beamten zu vergleiche VwGH 20.03.2014, 2013/12/0126 und andere). Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages vom 28.12.2012 per E-Mail eingebracht. Dazu war er in analoger Anwendung des Art V der Übergangsbestimmungen zur
- Landesbeamtengesetz-Novelle berechtigt.Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages vom 28.12.2012 per E-Mail eingebracht. Dazu war er in analoger Anwendung des Artikel römisch fünf, der Übergangsbestimmungen zur
- Landesbeamtengesetz-Novelle berechtigt. Die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers begründet die belangte Behörde im Wesentlichen mit Art II Abs 1 der Novelle LGBl Nr 78/2016 zum Landesbeamtengesetz 1998.Die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers begründet die belangte Behörde im Wesentlichen mit Artikel römisch zwei, Absatz eins, der Novelle Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2016, zum Landesbeamtengesetz
- Art 2 der Landesbeamtengesetz-Novelle LGBl Nr 78/2016 ist auch auf die dem Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz unterliegenden Beamten anzuwenden. § 2 lit c Landesbeamtengesetz 1998 enthält keinen Verweis auf Art 2 Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl Nr 78/2016, was aber auch hinsichtlich Art V der Übergangsbestimmungen zur
- Landesbeamtengesetz-Novelle gilt, die – wie zuvor ausgeführt – jedoch auch auf die dem Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz unterliegenden Beamten anzuwenden ist. Art II der Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl Nr 78/2016, verweist mehrfach auf Art V der
- Landesbeamtengesetz-Novelle. Dass § 2 lit c Landesbeamtengesetz 1998 keinen Verweis auf Art II der Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl Nr 78/2016, enthält, ist in Anlehnung an die zu Art V der Übergangsbestimmungen zur
- Landesbeamtengesetz-Novelle ergangenen Judikatur als planwidrige Lücke zu qualifizieren, die durch Analogie zu schließen ist.Artikel 2, der Landesbeamtengesetz-Novelle Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2016, ist auch auf die dem Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz unterliegenden Beamten anzuwenden. Paragraph 2, Litera c, Landesbeamtengesetz 1998 enthält keinen Verweis auf Artikel 2, Landesbeamtengesetz-Novelle, Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2016,, was aber auch hinsichtlich Artikel römisch fünf, der Übergangsbestimmungen zur
- Landesbeamtengesetz-Novelle gilt, die – wie zuvor ausgeführt – jedoch auch auf die dem Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz unterliegenden Beamten anzuwenden ist. Artikel römisch zwei, der Landesbeamtengesetz-Novelle, Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2016,, verweist mehrfach auf Artikel römisch fünf, der
- Landesbeamtengesetz-Novelle. Dass Paragraph 2, Litera c, Landesbeamtengesetz 1998 keinen Verweis auf Artikel römisch zwei, der Landesbeamtengesetz-Novelle, Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2016,, enthält, ist in Anlehnung an die zu Artikel römisch fünf, der Übergangsbestimmungen zur
- Landesbeamtengesetz-Novelle ergangenen Judikatur als planwidrige Lücke zu qualifizieren, die durch Analogie zu schließen ist. Art II der Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl Nr 78/2016, bewirkt allerdings keine rückwirkende Unzulässigkeit des Antrags des Beschwerdeführers vom 28.12.2012.Artikel römisch zwei, der Landesbeamtengesetz-Novelle, Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2016,, bewirkt allerdings keine rückwirkende Unzulässigkeit des Antrags des Beschwerdeführers vom 28.12.
- Der Beschwerdeführer hat im Einklang mit dem auch für ihn geltenden Art V Abs 1 der
- Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl Nr 112/2011, einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages eingebracht. Dem Ansuchen vom 28.12.2012 ist klar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Anrechnung der von ihm mit dem Versicherungsdatenauszug belegten Zeiten bis zur Vollendung des
- Lebensjahres beantragt. Aus seiner Beschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine besoldungsrechtliche Stellung zum 01.01.2004 unabhängig von den zum damaligen Zeitpunkt bereits erfolgten Beförderungen durch den Vorrückungsstichtag bestimmt sieht.Der Beschwerdeführer hat im Einklang mit dem auch für ihn geltenden Artikel römisch fünf, Absatz eins, der
- Landesbeamtengesetz-Novelle, Landesgesetzblatt Nr 112 aus 2011,, einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages eingebracht. Dem Ansuchen vom 28.12.2012 ist klar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Anrechnung der von ihm mit dem Versicherungsdatenauszug belegten Zeiten bis zur Vollendung des
- Lebensjahres beantragt. Aus seiner Beschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine besoldungsrechtliche Stellung zum 01.01.2004 unabhängig von den zum damaligen Zeitpunkt bereits erfolgten Beförderungen durch den Vorrückungsstichtag bestimmt sieht. Entgegen den Darlegungen der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z waren dies der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.12.2012 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auch im Hinblick auf die Bestimmungen des Art II der Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl Nr 78/2016, nicht unzulässig.Entgegen den Darlegungen der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z waren dies der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.12.2012 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auch im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, der Landesbeamtengesetz-Novelle, Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2016,, nicht unzulässig. Aus Art II der Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl Nr 78/2016, lässt sich nicht rückwirkend die Unzulässigkeit des im Einklang mit Art V der Übergangsbestimmungen zur
- Landesbeamtengesetz-Novelle eingebrachten Antrags vom 28.12.2012 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ableiten.Aus Artikel römisch zwei, der Landesbeamtengesetz-Novelle, Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2016,, lässt sich nicht rückwirkend die Unzulässigkeit des im Einklang mit Artikel römisch fünf, der Übergangsbestimmungen zur
- Landesbeamtengesetz-Novelle eingebrachten Antrags vom 28.12.2012 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ableiten. Der Beschwerde war sohin Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Z als zuständige Dienstbehörde hat sohin den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.12.2012 inhaltlich zu prüfen. Nach den Bestimmungen des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.Nach den Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere vom 20.03.2014, 2013/12/0126 und andere, verwiesen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2016.27.2731.1