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{'item': 'LVwG-2017/16/2507-17'}

Obsah (4)Art 133§ 6§ 7§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/16/2507-17 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Rich

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.3.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Im Zuge eines Augenscheines am 04.07.2016 wurde festgestellt, dass auf dem Gst **1, KG X auf einer bestehenden Almfläche großflächige Veränderungen der Bodenoberfläche vorgenommen wurden, sodass der Großteil des Geländes zum Zeitpunkt des Augenscheines vegetationsfrei war. Es traten Hangneigungen von meistens 40 % bis 60 % auf. Anhand weniger Vegetationsreste wurde eine extensiv bewirtschaftete Wiese mit sehr geringer Humusauflage festgestellt. Hornklee, Rauer Löwenzahn, Feldthymian, Margerite, Spitzwegerich, Roter Wiesenklee, Braunelle, Aufrechtes Fingerkraut, Gänseblümchen, Schafgarbe, Adlerfarn, Wurmfarn im weiteren Sinne und Besenheide kamen vor. Bei der ersten Kehre des Weges wurde der 5 m Uferschutzbereich eines Gewässers beansprucht. Der Traktorweg wies Steigungen von ca 15 % auf und war einschließlich Berggraben und starker Bombierung etwa 4 m breit (Planum). Die von der Kultivierung beanspruchte Fläche hat grob geschätzter ein Ausmaß von 0,75 ha. Im unteren Bereich waren Hangneigungen von etwa 30 % bis 40 % vorhanden. Es handelt sich um Verwitterungsprodukte von phyllitischen Tonschiefern mit überlagernder Moräne. Die Böden sind insgesamt sehr bindig und wasserstauend. Am unteren Rand der Kultivierung war eine größere Ausblaikung aufgetreten in einem Bereich, wo der ursprüngliche Boden mit einer Höhe bis zu 2 m überschüttet wurde. Das oben bereits erwähnte Gerinne wurde in der Folge mit 2 PVC-Rohren DN 400 gequert. In weiterer Folge ist auf der Wegtrasse bereits bergseits eine Hangrutschung aufgrund der starken Vernässung aufgetreten. Ein kleineres Gerinne wurde mit einer Verrohrung durch den Weg abgeleitet. Die Maßnahmen wurden im Einzugsbereich des CC-Grabens (HZB-Code: ****), einen Zubringer des DD-Baches (HZB-Code: ****) ausgeführt. Eine forstwirtschaftliche Notwendigkeit konnte seitens der Bezirksforstinspektion nicht erkannt werden. Nach dem unteren Ende des Weges ist eine sehr hohe Böschung mit ca 70 % bis 80 % Hangneigung durch Schüttung aufgebaut worden. Massive Risse in der Böschungskante und in Richtung Wegplanung hinein waren bereits erkennbar. Aus forstfachlicher Sicht wurde die Produktionskraft des Waldbodens verwüstet. Nach einer Begehung durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, die zuständige Juristin und dem Leiter der Bezirksforstinspektion sowie den Geologen wurden dem späteren Beschwerdeführer als Verursacher folgende Maßnahmen mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschrieben: Im Zuge eines Augenscheines am 04.07.2016 wurde festgestellt, dass auf dem Gst **1, KG römisch zehn auf einer bestehenden Almfläche großflächige Veränderungen der Bodenoberfläche vorgenommen wurden, sodass der Großteil des Geländes zum Zeitpunkt des Augenscheines vegetationsfrei war. Es traten Hangneigungen von meistens 40 % bis 60 % auf. Anhand weniger Vegetationsreste wurde eine extensiv bewirtschaftete Wiese mit sehr geringer Humusauflage festgestellt. Hornklee, Rauer Löwenzahn, Feldthymian, Margerite, Spitzwegerich, Roter Wiesenklee, Braunelle, Aufrechtes Fingerkraut, Gänseblümchen, Schafgarbe, Adlerfarn, Wurmfarn im weiteren Sinne und Besenheide kamen vor. Bei der ersten Kehre des Weges wurde der 5 m Uferschutzbereich eines Gewässers beansprucht. Der Traktorweg wies Steigungen von ca 15 % auf und war einschließlich Berggraben und starker Bombierung etwa 4 m breit (Planum). Die von der Kultivierung beanspruchte Fläche hat grob geschätzter ein Ausmaß von 0,75 ha. Im unteren Bereich waren Hangneigungen von etwa 30 % bis 40 % vorhanden. Es handelt sich um Verwitterungsprodukte von phyllitischen Tonschiefern mit überlagernder Moräne. Die Böden sind insgesamt sehr bindig und wasserstauend. Am unteren Rand der Kultivierung war eine größere Ausblaikung aufgetreten in einem Bereich, wo der ursprüngliche Boden mit einer Höhe bis zu 2 m überschüttet wurde. Das oben bereits erwähnte Gerinne wurde in der Folge mit 2 PVC-Rohren DN 400 gequert. In weiterer Folge ist auf der Wegtrasse bereits bergseits eine Hangrutschung aufgrund der starken Vernässung aufgetreten. Ein kleineres Gerinne wurde mit einer Verrohrung durch den Weg abgeleitet. Die Maßnahmen wurden im Einzugsbereich des CC-Grabens (HZB-Code: ****), einen Zubringer des DD-Baches (HZB-Code: ****) ausgeführt. Eine forstwirtschaftliche Notwendigkeit konnte seitens der Bezirksforstinspektion nicht erkannt werden. Nach dem unteren Ende des Weges ist eine sehr hohe Böschung mit ca 70 % bis 80 % Hangneigung durch Schüttung aufgebaut worden. Massive Risse in der Böschungskante und in Richtung Wegplanung hinein waren bereits erkennbar. Aus forstfachlicher Sicht wurde die Produktionskraft des Waldbodens verwüstet. Nach einer Begehung durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, die zuständige Juristin und dem Leiter der Bezirksforstinspektion sowie den Geologen wurden dem späteren Beschwerdeführer als Verursacher folgende Maßnahmen mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschrieben: - Es ist von einem hiezu befugten Fachperson für Geologie ein Sanierungskonzept aufzuarbeiten, welches zum Ziel haben muss, die von der Geländeveränderung beanspruchten Flächen, insbesondere die Hangflächen, so weit als möglich zu stabilisieren. Das Konzept hat die Forderungen der diesem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Forstkunde, Naturkunde, Geologie und Wildbach- und Lawinenverbauung zu entsprechen. So ist in diesem Konzept die geregelte Ableitung von anfallenden Hang- und Oberflächenwässern zu berücksichtigen. Ebenso ist im Sinne der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ein teilweiser Rückbau des Weges, insbesondere die Freilegung der wasserführenden Gräben durch Entfernung der Rohrdurchlässe sowie Maßnahmen, welche die zukünftige Benützung der Weganlage verhindern (zum Beispiel Schüttung eines Erdwalls am Beginn der Weganlage), vorzusehen. Darüber hinaus hat dieses Konzept ingenieurbiologische Maßnahmen zu beinhalten. - Dieses Sanierungskonzept ist längstens bis 31.12.2017 vorzulegen. Zusätzlich wurden Kommissionsgebühren in der Höhe von Euro 320,00 (naturkundefachliches Amtsorgan durch 2/2 Stunden sowie ein forstfachliches Amtsorgan durch 2/2 Stunden anlässlich des Lokalaugenscheines vom 24.06.2016, 4 Amtsorgane 4/2 Stunden anlässlich eines Ortsaugenscheines am 17.06.2016; jeweils à Euro 16,00 pro angefangener halber Stunde) vorgeschrieben sowie Bundes-Kommissionsgebühren in der Höhe von Euro 55,20 für die Teilnahme des Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung 4/2 Stunden anlässlich eines Ortsaugenscheines am 17.08.2016, jeweils à Euro 13,80 pro angefangener halber Stunde. Dagegen wurde im Wesentlichen mit der Begründung Beschwerde erhoben, dass die Verursacherin die Agrargemeinschaft EE sei. Die Maßnahmen nicht notwendig seien und der angefochtene Bescheid zu beheben sei. Schließlich wären die Gebührenvorschreibungen für die Kommissionsgebühren überhöht. Zwischenzeitlich fand eine Begrünung der Flächen statt. Am 14.03.2018 fand eine gemeinsame Beschwerdeverhandlung mit dem für das Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Landesverwaltungsgerichtsrichter FF statt, wobei Zeugen der Agrargemeinschaft einvernommen wurden und die Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Y sowie der Landesgeologie. Da vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers behauptet wurde, dass Verbesserungsmaßnahmen im Bereich der begrünten Fläche gesetzt worden wären, um die Stabilität des Hanges zu gewährleisten, wurde ein weiterer Augenschein durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, den Landesgeologen sowie den Leiter der Bezirksforstinspektion Y beantragt und angeordnet. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige hat einen eigenen Augenschein durch 2/2 Stunden durchgeführt, der Vertreter der Bezirksforstinspektion und der Landesgeologe haben einen gemeinsamen Augenschein durchgeführt, wobei der Leiter der Bezirksforstinspektion auch noch einen genauen Bereich für die Aufforstung bei einem eigenen Augenschein abgegrenzt hat. Die verschiedenen fachlichen Äußerungen nach den Augenscheinen wurden den Parteien zu Gehör gebracht. Eine Erläuterung wurde nicht beantragt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Vorweg wird festgehalten, dass sich sämtliche nachfolgenden Grundstückbezeichnungen in diesem Erkenntnis ausschließlich auf die KG X beziehen. Vorweg wird festgehalten, dass sich sämtliche nachfolgenden Grundstückbezeichnungen in diesem Erkenntnis ausschließlich auf die KG römisch zehn beziehen. Das in EZ **** KG X vorgetragene Gst **1 mit einer Gesamtfläche von 85,6982 ha steht im Eigentum der Agrargemeinschaft EE, an welcher neun Stammsitzliegenschaften anteilsberechtigt sind. Das in EZ **** KG römisch zehn vorgetragene Gst **1 mit einer Gesamtfläche von 85,6982 ha steht im Eigentum der Agrargemeinschaft EE, an welcher neun Stammsitzliegenschaften anteilsberechtigt sind. Im Rahmen einer am 28.04.2016 durchgeführten Vollversammlung der Agrargemeinschaft, in welcher die Almabrechnung beschlossen werden sollte, brachte das Mitglied und gleichzeitig Kassier der Agrargemeinschaft EE, AA (also der Beschwerdeführer), ohne Tagesordnungspunkt und ohne Vorlage von Planunterlagen, die Notwendigkeit einer Kultivierung samt Errichtung eines Traktorweges im Bereich LL der Agrargemeinschaft (Gst **1) zur Sprache. Diese Maßnahmen wurden bei der Vollversammlung lediglich diskutiert, ohne dass allerdings als Befürwortung dieser Maßnahmen ein entsprechender Vollversammlungsbeschluss gefasst wurde. Es erfolgte auch keine Eintragung eines Beschlusses in ein Protokollbuch der Agrargemeinschaft. Bei der Vollversammlung waren zudem nicht alle Agrargemeinschaftsmitglieder anwesend. Ohne Vorliegen eines Vollversammlungsbeschlusses und ohne dass der Beschwerdeführer ein Auftrag des seinerzeitigen Obmannes der Agrargemeinschaft EE, GG, erteilt wurde, beauftragte der Beschwerdeführer die Firma JJ bzw einen Baggerfahrer dieser Firma mit den in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft EE lediglich diskutierten Rekultivierungsmaßnahmen inklusive Errichtung eines Traktorweges im Bereich LL, wobei von mehreren Agrargemeinschaftsmitgliedern ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Einhaltung einer Maximalkultivierungsfläche von 0,5 ha aufmerksam gemacht wurde, und interpretierte diese Vorgangsweise als einen Wunsch der Agrargemeinschaftsmitglieder. Unmittelbar vor Durchführung der Maßnahmen auf der EE erfolgte durch den Beschwerdeführer und das Agrargemeinschaftsmitglied KK gemeinsam mit dem Baggerfahrer ein Lokalaugenschein. Bei den Baggerungsarbeiten selber waren die beiden genannten Agrargemeinschaftsmitglieder nicht mehr anwesend. Anlässlich eines am 24.06.2016 vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde durchgeführten Lokalaugenscheines unter Anwesenheit von Forstorganen wurde festgestellt, dass auf Gst **1 auf der bestehenden Almfläche („LL“) großflächige Veränderungen der Bodenoberfläche vorgenommen wurden, sodass der Großteil des Geländes vegetationsfrei war. Bei Hangneigungen von meist 40 bis 60 % wurden anhand weniger Vegetationsreste im hügeligen Gebiet Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen auf einer Fläche von etwa 0,75 ha und somit auf einer Fläche von jedenfalls mehr als 5.000 m² durchgeführt. Im hügeligen Gelände wurden flächendeckend Erhebungen abgetragen und diese in Senken wiederum aufgefüllt. Im Zuge der Rekultivierungsmaßnahmen wurde ein Traktorweg mit Steigungen von ca 15 % einschließlich Berggraben und starker Bombierung von 4 m Breite (Planum) angelegt, wodurch bei der ersten Kehre des Weges der 5 m Uferschutzbereich eines natürlich fließenden Gerinnes gequert wurde, welches mit einer Verrohrung durch den Weg (2 PVC-Rohre DN 400) abgeleitet wurde. Anhand weniger Vegetationsreste wurde im Zuge des Lokalaugenscheines am 24.06.2016 eine extensiv bewirtschaftete Wiese mit sehr geringer Humusauflage festgestellt. Am unteren Rand der Kultivierung war eine größere Ausblaikung in einem Bereich festzustellen, wo der ursprüngliche Boden mit einer Höhe von bis zu 2 m überschüttet wurde. Aufgrund der starken Vernässung war bergseits auf der Wegtrasse eine Hangrutschung festzustellen. Auf einer Teilfläche des Gst **1 erfolgte aufgrund der durchgeführten Kultivierung durch die Inanspruchnahme von Wald eine Rodung, für die derzeit keine Rodungsbewilligung existiert. Somit erfolgten durch die durchgeführten Rekultivierungsmaßnahmen auf Gst **1 Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen auf einer Fläche von mehr als 5.000 m². Zudem wurden bauliche Maßnahmen im 5 m Uferschutzbereich eines natürlich fließenden Gewässers und im Gewässer (Verrohrung mittels zweier PVC-Rohre mit einem Durchmesser von 400 mm) selbst festgestellt. Sämtliche dieser Maßnahmen erfolgten ohne Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bzw einer forstrechtlichen Bewilligung. Tatsächlich hat die Agrargemeinschaft im betroffenen Gelände Drainageleitungen verlegt und Stabilisierungsmaßnahmen mittels Holzeinbauten durchgeführt. Aufgrund des Augenscheines des geologischen Amtssachverständigen MM ist ersichtlich, dass hier im Gelände eine offensichtliche Stabilisierung stattgefunden hat. Der geologische Amtssachverständige schloss sich der Ansicht des forstfachlichen Amtssachverständigen an, dass die gesamte Fläche wieder aufzuforsten sei, da dies zu einer nachhaltigen Verbesserung der Situation führen würde, da der Hangwasserhaushalt positiv beeinflusst werden könnte. Ein größerer Nachbesserungsbedarf ist noch im Bereich der Bachquerung gegeben, und zwar orografisch links des Baches, wo im Zuge des Lokalaugenscheines Anrisse im Bereich des talseitigen Wegrandes festgestellt wurden. Hier kam es zu Setzung des Straßenkörpers (Foto 3 des geologischen Amtssachverständigen). Es ist laut dem Gutachten des Geologen ein Sicherungsvorschlag durch einen Geotechniker auszuarbeiten, es ist garantiert, dass Material nennenswerten Ausmaßes in den Vorfluter gelangt. Laut dem letzten Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen ist im Zuge der Sicherungsmaßnahmen jedenfalls das auf dem, in der Beilage abgebildeten TIRIS-Bild, gekennzeichneten Gebiet von 1.330 m² folgendermaßen aufzuforsten: Diese 1.330 m² unter der Weganlage befindliche Fläche ist mit standsortstauglichen Pflanzen in einem Pflanzverband von etwa 1,5 x 2 m wie folgt aufzuforsten: Stück Baumart Größe 150 Grauerle, Alnus incana 100/140 150 Grünerle, Alnus viridis 60/100 70 Salweide, Salix caprea 50/80 80 Hochlagenweide, Salix alpinum Stecklinge 40 cm 50 Bergahorn Acer pseudoplatanus 100/140 Die Bepflanzung hat im kommenden Frühjahr bis längstens 31.05.2019 zu erfolgen. Die dargestellte aufgeforstete Fläche ist bis zur Sicherung der Kultur im speziellen Fall bis zu einer durchschnittlichen Höhe von 3 m weidefrei zu halten. Gegebenenfalls ist die Fläche nachzubessern. Die Agrargemeinschaft hat allerdings trotzdem einen Rodungsantrag für die restliche Fläche (einschließlich Weganlage) einzureichen. Diesbezüglich wird auf die vom 10.07.2018 abgegebenen forstfachliche Stellungnahme **** verwiesen. Ebenso liegt bisher für die Maßnahmen im Bereich des Baches und für die Bodenbewegungen insgesamt bisher keine naturschutzrechtliche Bewilligung vor, weshalb darum anzusuchen ist.. Die von der Bezirkshauptmannschaft Y angegebenen Kommissionsgebühren des Landes und des Bundes sind korrekt vorgenommen worden. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem Akt der belangten Behörde zu Zahlen **** und **** sowie aus den Verwaltungsstrafakten des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu LVwG-2018/41/0065 und aus dem Akt betreffend die Wiederherstellung zu LVwG-2017/16/2507. Die Feststellungen wurden nicht wiederlegt. Die Erläuterung der Gutachten wurde nicht beantragt. Es ist daher einwandfrei klar, dass jedenfalls die beschriebenen Maßnahmen zu setzen sind bzw dass das Sicherheitskonzept des Geotechnikers ehestens vorzulegen ist. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

§ 6

lit h Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind, eine naturschutzrechtliche Bewilligung.

Paragraph 6, Litera h, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind, eine naturschutzrechtliche Bewilligung.

§ 7

Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

§ 7Abs 2 leg cit bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich

Gemäß Paragraph 7, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Paragraph 7, Absatz 2, leg cit bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich

  1. a)der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
  2. b)eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens 1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 berührt werden, unddie Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, und 2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

§ 17

Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der eine nach dem Naturschutzgesetz 2005, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 genannten Gesetze ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne einer naturschutzrechtlichen Bewilligung oder entgegen einem in dieser Vorschrift enthaltenen Verbot, ohne dass hierfür eine Ausnahmebewilligung vorlag, ausführt mit BescheidGemäß Paragraph 17, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der eine nach dem Naturschutzgesetz 2005, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 genannten Gesetze ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne einer naturschutzrechtlichen Bewilligung oder entgegen einem in dieser Vorschrift enthaltenen Verbot, ohne dass hierfür eine Ausnahmebewilligung vorlag, ausführt mit Bescheid

  1. a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
  2. b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 bestmöglich entsprochen wird.die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird. Nach § 16 Abs 1 Forstgesetz ist jede Waldverwüstung verboten.

Abs 2 leg cit liegt eine Waldverwüstung vor, wenn durch Handlungen und Unterlassungen die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet wird. Nach Paragraph 16, Absatz eins, Forstgesetz ist jede Waldverwüstung verboten.

Absatz 2, leg cit liegt eine Waldverwüstung vor, wenn durch Handlungen und Unterlassungen die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet wird.

§ 17

Abs 1 Forstgesetz ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde gem § 172 Abs 6 Forstgesetz, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, den verpflichtenden Bescheid aufzutragen. Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde gem Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, den verpflichtenden Bescheid aufzutragen. Das Vorliegen der naturschutzrechtlichen Bewilligungstatbestände nach § 6 lit h Tiroler Naturschutzgesetz 2005, § 7 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und § 7 Abs 2 lit a Z 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und die Verletzung derselben durch den Beschwerdeführer, wurde rechtskräftig mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.06.2018, Zl LVwG-2018/41/0065-4, festgestellt, wobei auf dessen Ausführungen vollinhaltlich verwiesen wird. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Ausführungen dieses Erkenntnisses über die Verursachung durch den Beschwerdeführer schlüssig sind und die gesetzten Maßnahmen nicht als „übliche landwirtschaftliche Nutzung“ anzusehen sind. Als übliche landwirtschaftliche Nutzung sind nicht Maßnahmen anzusehen, die der landwirtschaftlichen Nutzung vom Grundstück dienen, sondern solche, die für sich gesehen eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen (vgl VwGH vom 24.09.1990, Zl 90/10/0010). Ebenso ist für das Gericht erwiesen, dass eine Rodung vorgenommen wurde, für die noch keine Rodungsbewilligung vorliegt. Entsprechend den zuletzt abgegebenen Äußerungen der Amtssachverständigen für Naturkunde, Geologie und Forst ist jedenfalls die auf dem beiliegenden TIRIS-Bild ersichtliche Bepflanzung vorzunehmen und ein Sicherungsvorschlag eines Geotechnikers für den nach wie vor abrutschungsgefährdeten Bereich. Die bloß allgemein gehaltenen Einwendungen gegen diese Kommissionsgebühren sind nicht geeignet, ihre Korrektheit zu wiederlegen. Da die ohne jede Umsicht vorgenommenen Geländeveränderungen die Gefahr von Geländerutschungen unbestrittenermaßen verursacht haben, ist die Amtshandlung der Behörde durch den Beschwerdeführer im Sinne des § 76 Abs 2 AVG 1991 verschuldet worden. Sowohl die Landeskommissionsgebühren als auch die Bundeskommissionsgebühren sind daher dem Beschwerdeführer zum Ersatz aufzuerlegen.Das Vorliegen der naturschutzrechtlichen Bewilligungstatbestände nach Paragraph 6, Litera h, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und die Verletzung derselben durch den Beschwerdeführer, wurde rechtskräftig mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.06.2018, Zl LVwG-2018/41/0065-4, festgestellt, wobei auf dessen Ausführungen vollinhaltlich verwiesen wird. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Ausführungen dieses Erkenntnisses über die Verursachung durch den Beschwerdeführer schlüssig sind und die gesetzten Maßnahmen nicht als „übliche landwirtschaftliche Nutzung“ anzusehen sind. Als übliche landwirtschaftliche Nutzung sind nicht Maßnahmen anzusehen, die der landwirtschaftlichen Nutzung vom Grundstück dienen, sondern solche, die für sich gesehen eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen vergleiche VwGH vom 24.09.1990, Zl 90/10/0010). Ebenso ist für das Gericht erwiesen, dass eine Rodung vorgenommen wurde, für die noch keine Rodungsbewilligung vorliegt. Entsprechend den zuletzt abgegebenen Äußerungen der Amtssachverständigen für Naturkunde, Geologie und Forst ist jedenfalls die auf dem beiliegenden TIRIS-Bild ersichtliche Bepflanzung vorzunehmen und ein Sicherungsvorschlag eines Geotechnikers für den nach wie vor abrutschungsgefährdeten Bereich. Die bloß allgemein gehaltenen Einwendungen gegen diese Kommissionsgebühren sind nicht geeignet, ihre Korrektheit zu wiederlegen. Da die ohne jede Umsicht vorgenommenen Geländeveränderungen die Gefahr von Geländerutschungen unbestrittenermaßen verursacht haben, ist die Amtshandlung der Behörde durch den Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AVG 1991 verschuldet worden. Sowohl die Landeskommissionsgebühren als auch die Bundeskommissionsgebühren sind daher dem Beschwerdeführer zum Ersatz aufzuerlegen. Die zusätzlich vorgeschriebenen Kommissionsgebühren ergeben sich aus § 77 AVG 1991 und der Landeskommissionsgebührenverordnung 2017, wobei der naturschutzfachliche Amtssachverständige durch 2/2 Stunden einen Augenschein vorgenommen hat, der forstfachliche Amtssachverständige durch insgesamt 3/2 Stunden und der geologische Amtssachverständige einen Augenschein durch 2/2 Stunden. Daraus ergeben sich Landeskommissionsgebühren in der Höhe von insgesamt Euro 122,

  1. Die zusätzlichen Augenscheine waren durch den Beweisantrag notwendig bzw um zu überprüfen, ob die behaupteten Sanierungsmaßnahmen zur Stabilisierung der Fläche geeignet waren. Die zusätzlich vorgeschriebenen Kommissionsgebühren ergeben sich aus Paragraph 77, AVG 1991 und der Landeskommissionsgebührenverordnung 2017, wobei der naturschutzfachliche Amtssachverständige durch 2/2 Stunden einen Augenschein vorgenommen hat, der forstfachliche Amtssachverständige durch insgesamt 3/2 Stunden und der geologische Amtssachverständige einen Augenschein durch 2/2 Stunden. Daraus ergeben sich Landeskommissionsgebühren in der Höhe von insgesamt Euro 122,
  2. Die zusätzlichen Augenscheine waren durch den Beweisantrag notwendig bzw um zu überprüfen, ob die behaupteten Sanierungsmaßnahmen zur Stabilisierung der Fläche geeignet waren. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Von der Rechtsprechung des VwGH zur Überwälzung der Kommissionsgebühren wurde nicht abgewichen(VwGH 2.6.1966 Slg 6939 A,17.4.1984,81/07/0181,26.3.1985,84/05/0253 und vom
  3. 6.1987,86/06/0073)Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Von der Rechtsprechung des VwGH zur Überwälzung der Kommissionsgebühren wurde nicht abgewichen(VwGH 2.6.1966 Slg 6939 A,17.4.1984,81/07/0181,26.3.1985,84/05/0253 und vom
  4. 6.1987,86/06/0073) R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.16.2507.17

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.