RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/33/0736-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des/der
- AA,
- BB,
- CC und
- DD, alle vertreten durch RAE EE, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2017, Zl ****, betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, zu Recht:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Rechtserwerben gemäß Übergabe- und Wohnungseigentumsvertrag vom 28.12.2015 durch BB, CC, AA und DD gemäß § 4 Abs 1 lit a und c iVm § 6 Abs 1 sowie § 25 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 61 idF LGBl Nr 26/2017, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt.Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Rechtserwerben gemäß Übergabe- und Wohnungseigentumsvertrag vom 28.12.2015 durch BB, CC, AA und DD gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und c in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, sowie Paragraph 25, Absatz eins, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 61 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Gemäß der Vermessungsurkunde des DI FF vom 01.12.2015 wird in der Liegenschaft EZ **1 KG X das Abfindungsgrundstück **2 geteilt in dieses und in das Abfindungsgrundstück **3 mit einem Flächenausmaß von 1.005 m
- Dieses Abfindungsgrundstück **3 soll sodann vom Grundbuchskörper EZ **1 abgeschrieben und dafür eine neue Grundbuchseinlage eröffnet werden.Gemäß der Vermessungsurkunde des DI FF vom 01.12.2015 wird in der Liegenschaft EZ **1 KG römisch zehn das Abfindungsgrundstück **2 geteilt in dieses und in das Abfindungsgrundstück **3 mit einem Flächenausmaß von 1.005 m
- Dieses Abfindungsgrundstück **3 soll sodann vom Grundbuchskörper EZ **1 abgeschrieben und dafür eine neue Grundbuchseinlage eröffnet werden. Mit Übergabe- und Wohnungseigentumsvertrag vom 28.12.2015 erwirbt Herr CC 227/441-Anteile an dem Abfindungsgrundstück **3 von seinem Vater AA. BB erwirbt 214/441-Anteile an dem Abfindungsgrundstück **3 sowie die restliche Liegenschaft in EZ **1 sowie die Liegenschaften in EZ 002, 122 und 565 sowie die materiellen Anteile I, III und V der Liegenschaft in EZ 005, je KG X von seinem Vater AA. Mit diesem Vertrag begründen Michael und CC Wohnungseigentum und räumen dem Übergeber AA und dessen Ehegattin DD die Dienstbarkeit der Wohnung und Nutzungsrechte laut diesem Übergabe- und Wohnungseigentumsvertrag ein. Entsprechend der Vorschrift des § 23 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt.Mit Übergabe- und Wohnungseigentumsvertrag vom 28.12.2015 erwirbt Herr CC 227/441-Anteile an dem Abfindungsgrundstück **3 von seinem Vater AA. BB erwirbt 214/441-Anteile an dem Abfindungsgrundstück **3 sowie die restliche Liegenschaft in EZ **1 sowie die Liegenschaften in EZ 002, 122 und 565 sowie die materiellen Anteile römisch eins, römisch drei und römisch fünf der Liegenschaft in EZ 005, je KG römisch zehn von seinem Vater AA. Mit diesem Vertrag begründen Michael und CC Wohnungseigentum und räumen dem Übergeber AA und dessen Ehegattin DD die Dienstbarkeit der Wohnung und Nutzungsrechte laut diesem Übergabe- und Wohnungseigentumsvertrag ein. Entsprechend der Vorschrift des Paragraph 23, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt. Zu diesem Rechtsgeschäft wurde seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt. Diese hat in ihrem agrarfachlichen Gutachten vom 30.03.2016, Zl *****im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem gegenständlichen Rechtsgeschäft die landwirtschaftlich genutzten Grundflächen mit samt dem Wirtschaftsgebäude an den Sohn BB übergeben werden. Für das Wohnhaus mit der Adresse 2 werde eine neue Grundbuchseinlage eröffnet und Wohnungseigentum für die beiden Söhne begründet, überdies dem Übergeber und seiner Gattin die Dienstbarkeit der Wohnung eingeräumt. Durch den gegenständlichen Übergabe- und Wohnungseigentumsvertrag werde das landwirtschaftliche Wohngebäude vom übrigen landwirtschaftlichen Gutsbestand getrennt. Aus fachlicher Sicht gehöre zu einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit neben den landwirtschaftlich genutzten Grundflächen auch eine Hofstelle, bestehend aus Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Durch die Abschreibung des Abfindungsgrundstückes **3 mit dem darauf befindlichen Wohngebäude des landwirtschaftlichen Betriebes werde demnach der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe und der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entgegengewirkt. Aus agrarstruktureller Sicht wird grundsätzlich angestrebt, landwirtschaftliches Miteigentum zu vermeiden bzw zu bereinigen. Weiters gebe es ein Bestreben, aktive landwirtschaftlich genutzte Bauten von Wohngebieten zu trennen und möglichst große Abstände einzuhalten. Dies ergebe ich daraus, da so mögliches Konfliktpotential und mögliche Beeinträchtigungen durch den landwirtschaftlichen Betrieb vermieden werden können (Geruchsentwicklung, Lärmbelästigung etc). In ihrer Stellungnahme vom 30.05.2016 haben die Vertragsparteien im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausführungen der Amtssachverständigen weder nachvollziehbar noch sachlich begründet seien. Insbesondere sei festzuhalten, dass es sich hierbei um eine bloße Scheinbegründung handle, zumal sich nach den Ausführungen der Amtssachverständigen nicht nachvollziehen lasse, weshalb die Begründung von Wohnungseigentum auf dem Abfindungsgrundstück **3 dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes widersprechen solle. Die Führung des landwirtschaftlichen Betriebes durch den Übernehmer BB werde durch die Begründung des Miteigentums nicht beeinträchtigt. Soweit die Sachverständige in ihrem Gutachten weiteres festhalte, dass derzeit zwar ein gutes familiäres Verhältnis zwischen BB und CC bestehe, dies jedoch zu Konfliktpotential führen könne, ist dem entgegenzuhalten, dass dies weder den Grundsätzen der Schaffung, Erhaltung und Stärkung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe entspricht, noch diese Ansicht den neueren Bestrebungen des Gesetzgebers, Freizeitwohnsitze auf Bauernhöfen zu schaffen, in Einklang zu bringen sei, zumal dadurch ein wesentlich höheres Konfliktpotential entstehen würde. Weiters wurde von der belangten Behörde am 24.11.2016 ein Lokalaugenschein durchgeführt und Lichtbilder angefertigt. Dabei wurde festgestellt, dass das Wohnhaus mit der Adresse 2 in der Gemeinde W erst kürzlich umgebaut worden ist. Nach dem durchgeführten Umbau weist das landwirtschaftliche Wohnhaus zwei abgetrennte Wohneinheiten auf. Im Erdgeschoss befindet sich die Wohnung des Übergebers und seiner Ehegattin. Diese Wohnung ist über die Haustüre mit der Adresse 2 erreichbar. Nördlich dieses Hauszuganges befindet sich eine weitere Haustüre. Über diese Haustüre gelangt man in einen Raum im Erdgeschoss, von dem ein Stiegenhaus in den ersten Stock des Bauernhauses führt. Der erste Stock ist vollständig neu umgebaut und mit den notwendigen elektrischen und sanitären Leitungen ausgestattet. Diese Wohneinheit soll CC ins Alleineigentum erhalten, den restlichen Teil des Hauses soll BB in sein Alleineigentum erhalten, wobei der Übergeber und seine Ehegattin bis zu ihrem Ableben in diesen Räumlichkeiten im Erdgeschoss und im Untergeschoss ein Wohnrecht eingeräumt erhalten. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat in weiterer Folge mit Bescheid vom 17.02.2017, Zl ****, den Rechtserwerben gemäß Übergabe- und Wohnungseigentumsvertrag vom 28.12.2015 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die gegenständlichen Übergabe des Abfindungsgrundstückes **3 samt Wohnhaus zu ideellen Anteilen an die Anzeiger Andreas und BB und die nachfolgende Begründung von Wohnungseigentum gegen die Grundsätze des § 6 Abs 1 lit a und b TGVG verstoße und somit eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den vorliegenden Rechtserwerb nicht erteilt werden könne.Die Bezirkshauptmannschaft Y hat in weiterer Folge mit Bescheid vom 17.02.2017, Zl ****, den Rechtserwerben gemäß Übergabe- und Wohnungseigentumsvertrag vom 28.12.2015 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die gegenständlichen Übergabe des Abfindungsgrundstückes **3 samt Wohnhaus zu ideellen Anteilen an die Anzeiger Andreas und BB und die nachfolgende Begründung von Wohnungseigentum gegen die Grundsätze des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a und b TGVG verstoße und somit eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den vorliegenden Rechtserwerb nicht erteilt werden könne. Gegen diesen Bescheid haben die rechtsfreundlich vertretenen Vertragsparteien fristgerecht mit näherer Begründung Beschwerde erhoben und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt, dass die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werde, in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ****. Für das Landesverwaltungsgericht steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Übergeber AA ist Alleineigentümer der Liegenschaften in EZ **1, EZ 002, EZ 003, EZ 004 und der materiellen Anteile I, III und V der Liegenschaft EZ 005, je KG X. Der Übergeber ist aktiver Landwirt und bewirtschaftet seine Eigenflächen im Rahmen des landwirtschaftlichen Familienbetriebes selbstständig. Das Wohngebäude ist vom Wirtschaftsgebäude getrennt errichtet. Das Wohnhaus liegt im Freiland, die Grundstücke, auf denen das Wirtschaftsgebäude errichtet ist, sind als sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude-Wirtschaftsgebäude gewidmet. Im Wirtschaftsgebäude werden Rinder (zwei Kühe mit Nachzucht/Mastkalb), sechs Schafe und ein Schwein gehalten. Über dem Stall befindet sich die Tenne. Weiters sind landwirtschaftliche Garagen für die Unterbringung der landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte vorhanden. Alle landwirtschaftlich genutzten Grundstücke sowie das Wirtschaftsgebäude werden laut dem vorliegenden Übergabe- und Wohnungseigentumsvertrag an Herrn BB übergeben, welcher auch die Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes beabsichtigt.Der Übergeber AA ist Alleineigentümer der Liegenschaften in EZ **1, EZ 002, EZ 003, EZ 004 und der materiellen Anteile römisch eins, römisch drei und römisch fünf der Liegenschaft EZ 005, je KG römisch zehn. Der Übergeber ist aktiver Landwirt und bewirtschaftet seine Eigenflächen im Rahmen des landwirtschaftlichen Familienbetriebes selbstständig. Das Wohngebäude ist vom Wirtschaftsgebäude getrennt errichtet. Das Wohnhaus liegt im Freiland, die Grundstücke, auf denen das Wirtschaftsgebäude errichtet ist, sind als sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude-Wirtschaftsgebäude gewidmet. Im Wirtschaftsgebäude werden Rinder (zwei Kühe mit Nachzucht/Mastkalb), sechs Schafe und ein Schwein gehalten. Über dem Stall befindet sich die Tenne. Weiters sind landwirtschaftliche Garagen für die Unterbringung der landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte vorhanden. Alle landwirtschaftlich genutzten Grundstücke sowie das Wirtschaftsgebäude werden laut dem vorliegenden Übergabe- und Wohnungseigentumsvertrag an Herrn BB übergeben, welcher auch die Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes beabsichtigt. Gemäß der Vermessungsurkunde des DI FF vom 01.12.2015 wird in der Liegenschaft EZ **1 KG X das Abfindungsgrundstück **2 geteilt in dieses und in das Trennstück 1 (= Abfindungsgrundstück **3). Dieses Abfindungsgrundstück **3 weist ein Flächenausmaß von 1.005 m2 auf. Dieses Abfindungsgrundstück **3 soll dann vom Grundbuchskörper EZ **1 abgeschrieben und dafür eine neue Grundbuchseinlage eröffnet werden. Dieses Grundstück ist mit dem landwirtschaftlichen Wohnhaus mit der Adresse 2 bebaut.Gemäß der Vermessungsurkunde des DI FF vom 01.12.2015 wird in der Liegenschaft EZ **1 KG römisch zehn das Abfindungsgrundstück **2 geteilt in dieses und in das Trennstück 1 (= Abfindungsgrundstück **3). Dieses Abfindungsgrundstück **3 weist ein Flächenausmaß von 1.005 m2 auf. Dieses Abfindungsgrundstück **3 soll dann vom Grundbuchskörper EZ **1 abgeschrieben und dafür eine neue Grundbuchseinlage eröffnet werden. Dieses Grundstück ist mit dem landwirtschaftlichen Wohnhaus mit der Adresse 2 bebaut. Mit dem vorliegenden Übergabe- und Wohnungseigentumsvertrag übergibt Herr AA das Abfindungsgrundstück **3 zu 214/441-Miteigentumsanteilen an seinen Sohn BB und zu 227/441-Miteigentumsanteilen an seinen Sohn CC. Mit demselben Vertrag begründen BB und CC Wohnungseigentum und räumen dem Übergeber und dessen Ehegattin die Dienstbarkeit der Wohnung sowie Nutzungsrechte gemäß dem Übergabe- und Wohnungseigentumsvertrag ein. Diese Feststellungen konnten unbedenklich aufgrund der Aktenunterlagen sowie der Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen getroffen werden. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996 idF des Gesetzes LGBl Nr 26/2017, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, lauten wie folgt: „§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke; im Hinblick auf diese Grundstücke gelten jedoch die einschlägigen Bestimmungen des 3. Abschnitts über die Erklärungspflicht für Rechtserwerbe an unbebauten Baugrundstücken.
(1)Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Absatz 3,) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke; im Hinblick auf diese Grundstücke gelten jedoch die einschlägigen Bestimmungen des 3. Abschnitts über die Erklärungspflicht für Rechtserwerbe an unbebauten Baugrundstücken.
(2)Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen. […]
(5)Als Landwirt gilt,
- a)wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder
- b)wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der lit. a ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann.
- b)wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der Litera a, ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann. […] 2. Abschnitt Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken § 4Paragraph 4 Genehmigungspflicht
(1)Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:
- a)den Erwerb des Eigentums; […]
- c)den Erwerb eines Fruchtnießungsrechtes (§ 509 ABGB) oder eines Gebrauchsrechtes (§ 504 ABGB), insbesondere an einer Wohnung (§ 521 ABGB);
- c)den Erwerb eines Fruchtnießungsrechtes (Paragraph 509, ABGB) oder eines Gebrauchsrechtes (Paragraph 504, ABGB), insbesondere an einer Wohnung (Paragraph 521, ABGB); […] § 6Paragraph 6 Genehmigungsvoraussetzungen
(1)Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen
(1)Die Genehmigung nach Paragraph 4, ist, soweit in den Absatz 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen
- a)der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,
- b)der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und
- c)der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen nicht widerspricht. […]
(3)Wenn kein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist, sind Rechtserwerbe an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist, zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Abs. 1 lit. a und b genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.
(3)Wenn kein Interessent im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, vorhanden ist, sind Rechtserwerbe an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, ist, zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Absatz eins, Litera a und b genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist. […] § 7aParagraph 7 a Interessentenregelung
(1)Wenn der Erwerber nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist, hat die Grundverkehrsbehörde der Gemeinde, in deren Gebiet die den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, die jedenfalls folgende Angaben enthalten muss:
(1)Wenn der Erwerber nicht Landwirt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, ist, hat die Grundverkehrsbehörde der Gemeinde, in deren Gebiet die den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, die jedenfalls folgende Angaben enthalten muss:
- a)die Art des Rechtsgeschäftes,
- b)den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt für das zu erwerbende Recht,
- c)die Bezeichnung des (der) den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstückes(
- e)durch Angabe von Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, Flächenausmaß und Benützungsart,
- d)die Anmeldefrist,
- e)den Hinweis, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Grundverkehrsbehörde ihr Interesse am Erwerb des (der) Grundstückes(e), das (die) den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildet(en), schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Der Bürgermeister hat die Kundmachung unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen.
(2)Die Anmeldefrist beträgt vier Wochen und beginnt mit dem Anschlag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde. Nach dem Ablauf von vier Wochen hat die Gemeinde die mit dem Anschlagsvermerk versehene Kundmachung der Grundverkehrsbehörde zu übermitteln.
(3)Die Grundverkehrsbehörde hat die Kundmachung gleichzeitig mit der Übermittlung nach Abs. 1 an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde anzuschlagen sowie dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.
(3)Die Grundverkehrsbehörde hat die Kundmachung gleichzeitig mit der Übermittlung nach Absatz eins, an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde anzuschlagen sowie dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.
(4)Gleichzeitig mit der Anmeldung sind die Voraussetzungen für die Interessenteneigenschaft im Sinn des § 2 Abs. 6 glaubhaft zu machen und ist die verbindliche Erklärung abzugeben, sich zur Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts zu verpflichten, sowie anzugeben, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist. Wenn der Interessent noch nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 lit. a ist, muss die Anmeldung auch die Angaben und Nachweise nach § 2 Abs. 5 lit. b umfassen. Mit der fristgerechten Anmeldung erlangt der Interessent die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG im weiteren Verfahren. Die Anmeldung hat die Wirkung eines verbindlichen Angebotes gegenüber dem Veräußerer bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der die Genehmigung des vorliegenden Rechtsgeschäftes versagenden grundverkehrsbehördlichen Entscheidung.
(4)Gleichzeitig mit der Anmeldung sind die Voraussetzungen für die Interessenteneigenschaft im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, glaubhaft zu machen und ist die verbindliche Erklärung abzugeben, sich zur Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts zu verpflichten, sowie anzugeben, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist. Wenn der Interessent noch nicht Landwirt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, Litera a, ist, muss die Anmeldung auch die Angaben und Nachweise nach Paragraph 2, Absatz 5, Litera b, umfassen. Mit der fristgerechten Anmeldung erlangt der Interessent die Stellung einer Partei gemäß Paragraph 8, AVG im weiteren Verfahren. Die Anmeldung hat die Wirkung eines verbindlichen Angebotes gegenüber dem Veräußerer bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der die Genehmigung des vorliegenden Rechtsgeschäftes versagenden grundverkehrsbehördlichen Entscheidung.
(5)Einem Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 lit. a ist die Interessenteneigenschaft nur dann zuzuerkennen, wenn sein Betrieb im selben Gemeindegebiet wie das (die) Grundstück(e), an dessen (deren) Erwerb er interessiert ist, liegt oder die Entfernung zwischen seinem Betrieb und diesem (diesen) Grundstück(en) nicht größer ist, als es im Hinblick auf die jeweilige Nutzungsart dieses (dieser) Grundstückes (Grundstücke) betriebswirtschaftlich vertretbar ist.
(5)Einem Landwirt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, Litera a, ist die Interessenteneigenschaft nur dann zuzuerkennen, wenn sein Betrieb im selben Gemeindegebiet wie das (die) Grundstück(e), an dessen (deren) Erwerb er interessiert ist, liegt oder die Entfernung zwischen seinem Betrieb und diesem (diesen) Grundstück(en) nicht größer ist, als es im Hinblick auf die jeweilige Nutzungsart dieses (dieser) Grundstückes (Grundstücke) betriebswirtschaftlich vertretbar ist.
(6)Der ortsübliche Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt ist von der Grundverkehrsbehörde auf der Grundlage des Liegenschaftsbewertungsgesetzes, BGBl. Nr. 150/1992, zu ermitteln.
(6)Der ortsübliche Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt ist von der Grundverkehrsbehörde auf der Grundlage des Liegenschaftsbewertungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1992,, zu ermitteln.
(7)Eine Entscheidung, mit der die Genehmigung nach § 7 Abs. 1 lit. d versagt wird, ist dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.
(7)Eine Entscheidung, mit der die Genehmigung nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, versagt wird, ist dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.
(8)Die Abs. 1 bis 6 und § 7 Abs. 1 lit. d gelten nicht für Rechtserwerbe
(8)Die Absatz eins bis 6 und Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, gelten nicht für Rechtserwerbe
- a)aufgrund von Tauschverträgen, sofern sämtliche Tauschflächen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke und objektiv wertgleich sind, oder aufgrund von Realteilungsverträgen,
- b)nach § 4 Abs. 1 lit. b, c und d,
- b)nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, c und d,
- c)die gemäß § 6 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 4 bis 8 zu genehmigen sind,
- c)die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, bzw. Paragraph 6, Absatz 4 bis 8 zu genehmigen sind,
- d)aufgrund einer Zwangsversteigerung bzw. einer erneuten Versteigerung nach § 20,
- d)aufgrund einer Zwangsversteigerung bzw. einer erneuten Versteigerung nach Paragraph 20,,
- e)die allein für den Zweck erfolgen, ein landwirtschaftliches Grundstück oder einen landwirtschaftlichen Betrieb ungeteilt in eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft einzubringen, die vom bisherigen Rechtsinhaber beherrscht wird oder deren Begünstigter er ist,
- f)an landwirtschaftlichen Grundstücken, die in den letzten zehn Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes mitbewirtschaftet wurden und für den Betrieb des Pächters von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die pachtweise Bewirtschaftung durch den Landwirt, der diese Grundstücke zuletzt bewirtschaftet hat, weiterhin für die Dauer von mindestens zehn Jahren gewährleistet ist,
- g)an demselben landwirtschaftlichen Grundstück und mit demselben Erwerber, denen bereits einmal nach § 7 Abs. 1 lit. d die Genehmigung versagt wurde, wenn ein Rechtserwerb mit einem Landwirt, der sich im Sinn des Abs. 1 angemeldet hatte und dem die Interessenteneigenschaft zuerkannt worden war, aus Gründen, die von diesem Landwirt zu vertreten sind, nicht zustande gekommen ist,
- g)an demselben landwirtschaftlichen Grundstück und mit demselben Erwerber, denen bereits einmal nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, die Genehmigung versagt wurde, wenn ein Rechtserwerb mit einem Landwirt, der sich im Sinn des Absatz eins, angemeldet hatte und dem die Interessenteneigenschaft zuerkannt worden war, aus Gründen, die von diesem Landwirt zu vertreten sind, nicht zustande gekommen ist,
- h)hinsichtlich des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb aufgrund eines Erbteilungsübereinkommens durch mit dem Erblasser in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandte Personen oder durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner des Erblassers,
- i)an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern, zwischen Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder zwischen Verschwägerten in gerader Linie.
(9)Grundstücke sind von wesentlicher Bedeutung für einen Betrieb im Sinn des Abs. 8 lit. f, wenn diese eine Fläche von mindestens 2 ha umfassen und – Almflächen nicht mit eingerechnet – mehr als ein Drittel jener landwirtschaftlichen Flächen darstellen, die der Landwirt im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes zuletzt bewirtschaftet hat, und der Landwirt überdies erklärt, das Grundstück (die Grundstücke) auch künftig im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaften zu wollen.
(9)Grundstücke sind von wesentlicher Bedeutung für einen Betrieb im Sinn des Absatz 8, Litera f,, wenn diese eine Fläche von mindestens 2 ha umfassen und – Almflächen nicht mit eingerechnet – mehr als ein Drittel jener landwirtschaftlichen Flächen darstellen, die der Landwirt im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes zuletzt bewirtschaftet hat, und der Landwirt überdies erklärt, das Grundstück (die Grundstücke) auch künftig im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaften zu wollen. § 25Paragraph 25 Erteilung der Genehmigung
(1)Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen.
(2)Bescheide der Grundverkehrsbehörden, mit denen die Genehmigung erteilt wird, sind zu begründen. […]“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass sich auf dem aus der Liegenschaft in EZ **1 Grundbuch X abzuschreibenden Abfindungsgrundstück **3 das Wohngebäude des landwirtschaftlichen Betriebes des Übergebers AA befindet. Vor dem Hintergrund der Regelung des § 2 Abs 1 TGVG 1996 handelt es sich dabei um ein landwirtschaftliches Grundstück. Auszugehen ist weiters davon, dass die vorliegenden Rechtserwerbe einer Genehmigung nach § 4 Abs 1 lit a und lit c TGVG 1996 bedürfen.Vorauszuschicken ist, dass sich auf dem aus der Liegenschaft in EZ **1 Grundbuch römisch zehn abzuschreibenden Abfindungsgrundstück **3 das Wohngebäude des landwirtschaftlichen Betriebes des Übergebers AA befindet. Vor dem Hintergrund der Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG 1996 handelt es sich dabei um ein landwirtschaftliches Grundstück. Auszugehen ist weiters davon, dass die vorliegenden Rechtserwerbe einer Genehmigung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Litera c, TGVG 1996 bedürfen. In § 6 Abs 1 TGVG 1996 wird mehr auf das Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol abgestellt und in weiterer Folge näher konkretisiert, welchen Grundsätzen zur Gewährleistung dieses Interesses nicht widersprochen werden darf. Diesbezüglich wird neben dem Interesse an der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe zusätzlich noch auf die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie auf die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen abgestellt. Sinn der Regelung des § 6 Abs 1 TGVG 1996 ist in dem Schutz allgemeiner Interessen der Landwirtschaft zu erblicken, sodass die Behörde im Grundverkehrsverfahren festzustellen hat, ob die zur Genehmigung vorgelegten Rechtsgeschäfte an sich bei Bedachtnahme auf die Partner und die Objekte der Rechtsgeschäfte geeignet sind, der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol zu widersprechen.In Paragraph 6, Absatz eins, TGVG 1996 wird mehr auf das Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol abgestellt und in weiterer Folge näher konkretisiert, welchen Grundsätzen zur Gewährleistung dieses Interesses nicht widersprochen werden darf. Diesbezüglich wird neben dem Interesse an der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe zusätzlich noch auf die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie auf die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen abgestellt. Sinn der Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, TGVG 1996 ist in dem Schutz allgemeiner Interessen der Landwirtschaft zu erblicken, sodass die Behörde im Grundverkehrsverfahren festzustellen hat, ob die zur Genehmigung vorgelegten Rechtsgeschäfte an sich bei Bedachtnahme auf die Partner und die Objekte der Rechtsgeschäfte geeignet sind, der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol zu widersprechen. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes muss ein Rechtserwerb sämtlichen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 TGVG 1996 entsprechen, um genehmigungsfähig zu sein. Der Rechtserwerb muss also den Anforderungen der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung der land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe und der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprechen. Mit anderen Worten darf der Rechtserwerb kumulativ weder hinsichtlich der durch ihn bedingten Veränderungen der beteiligten agrarischen Betriebe noch betreffend die Veränderungen der agrarischen Grundbesitzes dem Anliegen der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes widersprechen (vgl VwGH 18.09.2013, G62/2010).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes muss ein Rechtserwerb sämtlichen Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, TGVG 1996 entsprechen, um genehmigungsfähig zu sein. Der Rechtserwerb muss also den Anforderungen der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung der land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe und der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprechen. Mit anderen Worten darf der Rechtserwerb kumulativ weder hinsichtlich der durch ihn bedingten Veränderungen der beteiligten agrarischen Betriebe noch betreffend die Veränderungen der agrarischen Grundbesitzes dem Anliegen der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes widersprechen vergleiche VwGH 18.09.2013, G62/2010). Die landwirtschaftliche Sachverständige führt in ihrem Gutachten unter anderem aus, dass aus fachlicher Sicht zu der selbstständigen wirtschaftlichen Einheit neben den landwirtschaftlich genutzten Grundflächen auch eine Hofstelle gehört, welche aus Wohn- und Wirtschaftsgebäude besteht. Durch die Abschreibung des Abfindungsgrundstückes **3 mit dem darauf befindlichen Wohngebäude des landwirtschaftlichen Betriebes wird demnach der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe und der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entgegengewirkt. Auch die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen aus, dass der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb als selbstständige wirtschaftliche Einheit definiert wird, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen. Gemäß dieser Definition besteht eine wirtschaftliche Einheit eben nur dann, wenn ein entsprechendes, eine organisatorische Einheit bildendes Sachsubstrat, somit Grundbesitz und Hofstelle, als auch Wirtschafts- und Betriebsgebäude, gegeben ist. Diesen Ausführungen ist vorerst entgegenzuhalten, dass bereits derzeit das Wohngebäude vom Wirtschaftsgebäude getrennt errichtet worden ist. Weiters ist dem Tiroler Grundverkehrsgesetz eine Residenzpflicht fremd, da diese im Tiroler Grundverkehrsgesetz nicht mehr vorgeschrieben wird. Das heißt wiederum, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb zwar eine Hofstelle mit Wirtschafts- und Stallgebäude aufweisen muss, jedoch nicht unbedingt auch ein Wohnhaus, die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes auch von außerhalb dieser Hofstelle erfolgen kann. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach darlegte, ist es nicht generell denkunmöglich, dass die Begründung von ideellem Miteigentum dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes bzw an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes wiedersprechen kann (vgl VfSlg 17.591/2005 mit weiteren Nachweisen). Warum daher die bestehenden Eigentumsverhältnisse durch die Schaffung von Miteigentum bzw Begründung von Wohnungseigentum gerade im vorliegenden Fall in eine agrarpolitisch unerwünschte Richtung derart verändert würden, dass die öffentlichen Interessen iSd § 6 Abs 1 TGVG 1996 dem Rechtserwerb entgegenstehen, wurde von der belangten Behörde nicht dargetan und vermag auch das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu erkennen. Allein die Zugrundelegung der allgemeinen Behauptung, dass eine Schaffung von Miteigentum zu ideellen Anteilen bzw Wohnungseigentum den genannten öffentlichen Interessen widerspreche, ist jedoch verfehlt. Einerseits bedingt ein landwirtschaftlicher Betrieb, der über eine geeignete Hofstelle (Stall- und Wirtschaftsgebäude) verfügt, nicht unbedingt auch ein dazugehöriges Wohngebäude. Die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes von einem in einer entsprechenden Entfernung liegenden Wohngebäude, ist durchaus zulässig und nicht ist nicht Grundvoraussetzung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb unbedingt aus einer Hofstelle, bestehend aus einem Wohn- und einem Wirtschaftsgebäude bestehen muss.Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach darlegte, ist es nicht generell denkunmöglich, dass die Begründung von ideellem Miteigentum dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes bzw an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes wiedersprechen kann vergleiche VfSlg 17.591 aus 2005, mit weiteren Nachweisen). Warum daher die bestehenden Eigentumsverhältnisse durch die Schaffung von Miteigentum bzw Begründung von Wohnungseigentum gerade im vorliegenden Fall in eine agrarpolitisch unerwünschte Richtung derart verändert würden, dass die öffentlichen Interessen iSd Paragraph 6, Absatz eins, TGVG 1996 dem Rechtserwerb entgegenstehen, wurde von der belangten Behörde nicht dargetan und vermag auch das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu erkennen. Allein die Zugrundelegung der allgemeinen Behauptung, dass eine Schaffung von Miteigentum zu ideellen Anteilen bzw Wohnungseigentum den genannten öffentlichen Interessen widerspreche, ist jedoch verfehlt. Einerseits bedingt ein landwirtschaftlicher Betrieb, der über eine geeignete Hofstelle (Stall- und Wirtschaftsgebäude) verfügt, nicht unbedingt auch ein dazugehöriges Wohngebäude. Die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes von einem in einer entsprechenden Entfernung liegenden Wohngebäude, ist durchaus zulässig und nicht ist nicht Grundvoraussetzung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb unbedingt aus einer Hofstelle, bestehend aus einem Wohn- und einem Wirtschaftsgebäude bestehen muss. Warum daher im gegenständlichen Fall die Mitbegründung von ideellen Miteigentum bzw die Schaffung von Wohnungseigentum den öffentlichen Interessen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes widersprechen soll, wurde von der belangten Behörde nicht dargetan und kann auch vom Landesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. Ein Widerspruch zu den öffentlichen Interessen iSd § 6 Abs 1 liegt daher nicht vor und war daher dem vorliegenden Rechtserwerben gemäß dem Übergabe- und Wohnungseigentumsvertrag vom 28.12.2015 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen.Warum daher im gegenständlichen Fall die Mitbegründung von ideellen Miteigentum bzw die Schaffung von Wohnungseigentum den öffentlichen Interessen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes widersprechen soll, wurde von der belangten Behörde nicht dargetan und kann auch vom Landesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. Ein Widerspruch zu den öffentlichen Interessen iSd Paragraph 6, Absatz eins, liegt daher nicht vor und war daher dem vorliegenden Rechtserwerben gemäß dem Übergabe- und Wohnungseigentumsvertrag vom 28.12.2015 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.33.0736.1