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{'item': 'LVwG-2017/33/2330-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/33/2330-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.08.2017, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Straßengesetz, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 18.12.2012, Zl ****, wurde die Straßenbaubewilligung für das Straßenbauvorhaben „Verbreiterung CC-Weg“ unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen der Antragstellerin (Marktgemeinde Y) erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob unter anderem die Beschwerdeführerin Berufung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Y, welche der Berufung mit Bescheid vom 14.06.2013 keine Folge gab. Die gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Y erhobene Vorstellung wurde von der Tiroler Landesregierung als Vorstellungsbehörde mit Bescheid vom 09.09.2013, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde unter anderem von der Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.08.2015, Zlen 2013/06/0185-5 und 2013/06/0186-7, als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass die beschwerdeführenden Parteien den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten konnten und eine Straßenbreite von 6 m und die darin enthaltene Festsetzung eines Gehsteiges aufgrund der zwei eingeholten Sachverständigengutachten sachlich begründet ist. Mit verbessertem Antrag vom 16.10.2015 hat die Marktgemeinde Y bei der Tiroler Landesregierung als zuständige Enteignungsbehörde zur Verwirklichung des Straßenbauvorhabens „Verbreiterung CC-Weg“ die Einleitung des Enteignungsverfahrens gemäß §§ 67 Tiroler Straßengesetz beantragt.Mit verbessertem Antrag vom 16.10.2015 hat die Marktgemeinde Y bei der Tiroler Landesregierung als zuständige Enteignungsbehörde zur Verwirklichung des Straßenbauvorhabens „Verbreiterung CC-Weg“ die Einleitung des Enteignungsverfahrens gemäß Paragraphen 67, Tiroler Straßengesetz beantragt. Im weiteren Verfahrensverlauf konnten sich die Marktgemeinde Y als Antragstellerin und die Beschwerdeführerin auf eine Entschädigungsvereinbarung einigen, welche die Entscheidung der Behörde über die Vergütung gemäß § 69 Abs 3 Tiroler Straßengesetz ersetzte.Im weiteren Verfahrensverlauf konnten sich die Marktgemeinde Y als Antragstellerin und die Beschwerdeführerin auf eine Entschädigungsvereinbarung einigen, welche die Entscheidung der Behörde über die Vergütung gemäß Paragraph 69, Absatz 3, Tiroler Straßengesetz ersetzte. Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als zuständige Enteignungsbehörde vom 29.08.2017, Zl ****, wurde über den Antrag der Marktgemeinde Y vom 16.10.2015 auf Enteignung einer Teilfläche des Grundstückes Nr **1 in EZ **** sowie einer Teilfläche des Grundstückes Nr **2 in EZ ****, beide KG Y, zur Verwirklichung des rechtskräftig bewilligten Straßenbauvorhabens „Verbreiterung CC-Weg“ entschieden und die in dem Grundeinlöseplan, Projektnummer ****, erstellt am 30.09.2015 von der DD GmbH, orange und orange straffiert ausgewiesene Teilflächen auf Gst Nr **1 in EZ **** im Ausmaß von 56 m² (dauernd beansprucht) und 20 m² (vorübergehend beansprucht) sowie auf Gst Nr **2 in EZ **** im Ausmaß von 64 m² (dauernd beansprucht) und 22 m² (vorübergehend beansprucht) enteignet. Die dauerhaft beanspruchten Grundstücksteilflächen werden für dauernd lastenfrei erklärt. Für die Vergütung der enteigneten Grundstücksteile wurde gemäß § 69 Abs 3 Tiroler Straßengesetz eine Entschädigungsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Beschwerdeführerin abgeschlossen, welche die Entscheidung der Behörde über die Vergütung ersetzt. Die Leistungsfrist für die Marktgemeinde Y für die Entrichtung des festgelegten Vergütungsbetrages an die Beschwerdeführerin wurde mit 4 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Enteignungsbescheides festgesetzt.Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als zuständige Enteignungsbehörde vom 29.08.2017, Zl ****, wurde über den Antrag der Marktgemeinde Y vom 16.10.2015 auf Enteignung einer Teilfläche des Grundstückes Nr **1 in EZ **** sowie einer Teilfläche des Grundstückes Nr **2 in EZ ****, beide KG Y, zur Verwirklichung des rechtskräftig bewilligten Straßenbauvorhabens „Verbreiterung CC-Weg“ entschieden und die in dem Grundeinlöseplan, Projektnummer ****, erstellt am 30.09.2015 von der DD GmbH, orange und orange straffiert ausgewiesene Teilflächen auf Gst Nr **1 in EZ **** im Ausmaß von 56 m² (dauernd beansprucht) und 20 m² (vorübergehend beansprucht) sowie auf Gst Nr **2 in EZ **** im Ausmaß von 64 m² (dauernd beansprucht) und 22 m² (vorübergehend beansprucht) enteignet. Die dauerhaft beanspruchten Grundstücksteilflächen werden für dauernd lastenfrei erklärt. Für die Vergütung der enteigneten Grundstücksteile wurde gemäß Paragraph 69, Absatz 3, Tiroler Straßengesetz eine Entschädigungsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Beschwerdeführerin abgeschlossen, welche die Entscheidung der Behörde über die Vergütung ersetzt. Die Leistungsfrist für die Marktgemeinde Y für die Entrichtung des festgelegten Vergütungsbetrages an die Beschwerdeführerin wurde mit 4 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Enteignungsbescheides festgesetzt. In der von der Beschwerdeführerin fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte diese im Wesentlichen vor, das Straßenbewilligungsverfahren sei durch ein mündliches Ansuchen eingeleitet worden, was gemäß § 41 Abs 1 Tiroler Straßengesetz nur schriftlich möglich sei. Darüber hinaus habe der Verkehrsreferent der Marktgemeinde Y dieses Ansuchen eingebracht und nicht der Gemeindevorstand. Somit habe auch nicht der Straßenverwalter gemäß § 2 Abs 7 Tiroler Straßengesetz um die Bewilligung angesucht. Es liege daher ein rechtswidriger Antrag vor.In der von der Beschwerdeführerin fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte diese im Wesentlichen vor, das Straßenbewilligungsverfahren sei durch ein mündliches Ansuchen eingeleitet worden, was gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz nur schriftlich möglich sei. Darüber hinaus habe der Verkehrsreferent der Marktgemeinde Y dieses Ansuchen eingebracht und nicht der Gemeindevorstand. Somit habe auch nicht der Straßenverwalter gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Tiroler Straßengesetz um die Bewilligung angesucht. Es liege daher ein rechtswidriger Antrag vor. Weiters sei die Verordnung erst am 24.11.2014 erlassen worden, sohin lag diese zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 18.12.2012 und vor allem am 09.09.2013 durch die Vorstellungsbehörde nicht vor. Außerdem sei der Beschwerdeführerin ein Gutachten des EE zugekommen. Dieser habe ein Gutachten im südlichen Bereich dieses Straßenprojektes, bei der Verbindung FF-Straße, erstellt. Dieses Gutachten widerlege das Gutachten des GG, auf welches sich der Bescheid stütze. Aufgrund dieses neu hervorgekommenen Gutachtens hätte sowohl die Vorstellungsbehörde als auch der Verwaltungsgerichtshof anders entschieden. Weiters wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuheben, in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und der erstinstanzlichen Behörde, allenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens, eine neue Sachentscheidung aufzutragen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 18.12.2012, Zl ****, wurde der Marktgemeinde Y, vertreten durch den Straßenbaureferenten JJ, gemäß § 44 Abs 3 Tiroler Straßengesetz die Bewilligung für die Errichtung der „Verbreiterung CC-Weg“ nach Maßgabe der genehmigten Projektunterlagen unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt. Dieser Bescheid wurde mit Entscheidung der Vorstellungsbehörde vom 09.09.2013, Zl ****, sowie mit Erkenntnis Verwaltungsgerichtshof vom 04.08.2015, Zlen 2013/06/0185-5 und 0186-7, bestätigt und ist somit rechtskräftig.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 18.12.2012, Zl ****, wurde der Marktgemeinde Y, vertreten durch den Straßenbaureferenten JJ, gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Tiroler Straßengesetz die Bewilligung für die Errichtung der „Verbreiterung CC-Weg“ nach Maßgabe der genehmigten Projektunterlagen unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt. Dieser Bescheid wurde mit Entscheidung der Vorstellungsbehörde vom 09.09.2013, Zl ****, sowie mit Erkenntnis Verwaltungsgerichtshof vom 04.08.2015, Zlen 2013/06/0185-5 und 0186-7, bestätigt und ist somit rechtskräftig. Für die Ausführung des Straßenbauvorhabens „Verbreiterung CC-Weg“ werden unter anderem Teilflächen der Grundstücke der Beschwerdeführerin benötigt. Beansprucht werden auf Gst Nr **1 in EZ **** KG Y 56 m² dauernd und 20 m² vorübergehend sowie auf Gst Nr **2 in EZ **** KG Y 64 m² dauernd und 22 m² vorübergehend. Im Laufe des Verfahrens konnten sich die Antragstellerin sowie die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2017 auf eine Entschädigungsvereinbarung einigen. Diese Vereinbarung wurde nach Überarbeitung und Korrekturen von der Beschwerdeführerin am 24.07.2017 unterzeichnet, von der Marktgemeinde Y als Antragstellerin am 11.8.
  4. Diese Entschädigungsvereinbarung wurde auch dem Enteignungsbescheid vom 29.08.2017, Zl **** zu Grunde gelegt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl **** sowie in den Akt des LVwG Tirol zu ZL LVwG-2017/33/
  5. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und ist soweit unstrittig. IV.römisch vier. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, in der Fassung LGBl. Nr. 59/2018, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2018,, lauten wie folgt: Zweck der Enteignung§ 61Paragraph 61

(1)Enteignet werden kann a)Litera a für den Bau einer Straße, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist, b)Litera b für den Neubau einer Straße und für bauliche Änderungen einer Straße, c)Litera c für den Neubau von Begleitstraßen und Sammelanschlüssen (§ 11) und für den Bau von Ersatzverbindungen, zu deren Schaffung der Straßenverwalter nach § 38 verpflichtet ist,für den Neubau von Begleitstraßen und Sammelanschlüssen (Paragraph 11,) und für den Bau von Ersatzverbindungen, zu deren Schaffung der Straßenverwalter nach Paragraph 38, verpflichtet ist, d)Litera d für die Errichtung von Anlagen, die zur Ausführung von Bauvorhaben nach lit. a bis c erforderlich sind, wie Zufahrten, Lagerplätze und dergleichen,für die Errichtung von Anlagen, die zur Ausführung von Bauvorhaben nach Litera a bis c erforderlich sind, wie Zufahrten, Lagerplätze und dergleichen, e)Litera e für den Erwerb des Eigentums an einer privaten Straße oder an einer öffentlichen Privatstraße, die zur Landesstraße, Gemeindestraße oder öffentlichen Interessentenstraße erklärt wurde, f)Litera f für den Erwerb des Eigentums an dem im Eigentum einer Straßeninteressentschaft stehenden Straßengrund einer öffentlichen Interessentenstraße, die zur Landesstraße erklärt wurde, g)Litera g für Maßnahmen zur Durchsetzung des Schutzinteresses der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a sowiefür Maßnahmen zur Durchsetzung des Schutzinteresses der Straße nach Paragraph 2, Absatz 9, Litera a, sowie h)Litera h für die Schaffung von Ablagerungsplätzen für das bei der Ausführung von Bauvorhaben nach lit. a bis d anfallende Material.für die Schaffung von Ablagerungsplätzen für das bei der Ausführung von Bauvorhaben nach Litera a bis d anfallende Material.
(2)Eine Enteignung zugunsten einer öffentlichen Privatstraße ist nur zulässig, wenn die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid festgestellt hat, daß das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist. Notwendigkeit der Enteignung§ 62Paragraph 62
(1)Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn a)Litera a für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist, b)Litera b der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen, c)Litera c der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann und d)Litera d durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.
(2)Bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen.
(2)Bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Absatz eins, Litera a, mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen.
(3)Bei Bauvorhaben, die der Verwirklichung einer Straße dienen, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a als nachgewiesen.
(3)Bei Bauvorhaben, die der Verwirklichung einer Straße dienen, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Absatz eins, Litera a, als nachgewiesen. Gegenstand und Umfang der Enteignung§ 63Paragraph 63
(1)Durch Enteignung können a)Litera a an Grundstücken das Eigentum sowie Dienstbarkeiten und andere Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigen, eingeräumt werden, b)Litera b unbeschadet des § 71 Abs. 4 Dienstbarkeiten, Reallasten und andere im Privatrecht begründete dingliche und obligatorische Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstückes berechtigen, eingeschränkt oder entzogen werden.unbeschadet des Paragraph 71, Absatz 4, Dienstbarkeiten, Reallasten und andere im Privatrecht begründete dingliche und obligatorische Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstückes berechtigen, eingeschränkt oder entzogen werden.
(2)Eine Enteignung ist nicht zulässig a)Litera a an Grundstücken des Bundes und des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, und b)Litera b an Grundstücken, die Zwecken dienen, für die nach anderen Gesetzen eine Enteignung zulässig ist.
(3)Eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück ist nur zulässig, wenn der Zweck der Enteignung nicht durch Einräumung eines anderen Rechtes nach Abs. 1 lit. a verwirklicht werden kann.
(3)Eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück ist nur zulässig, wenn der Zweck der Enteignung nicht durch Einräumung eines anderen Rechtes nach Absatz eins, Litera a, verwirklicht werden kann.
(4)Eine Enteignung ist nur in dem zur Verwirklichung ihres Zweckes erforderlichen Umfang zulässig.
(5)Würden bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes Grundstücksreste entstehen, die weder in der bisherigen Weise noch sonst zweckmäßig nutzbar wären, so sind auf Antrag des Enteigneten auch diese Grundstücksreste zu enteignen.
(6)Würde ein Grundstück durch im Wege der Enteignung einzuräumende Rechte derart belastet werden, daß es weder in der bisherigen Weise noch sonst zweckmäßig nutzbar wäre, so ist auf Antrag des Enteigneten das Grundstück durch Einräumung des Eigentums zu enteignen.
(7)Würde die nach § 38 Abs. 3 für den Wegfall einer Verkehrsverbindung zu leistende Vergütung den Verkehrswert des durch diese Verkehrsverbindung erschlossenen Grundstückes übersteigen, so ist das Grundstück auf Antrag des Straßenverwalters zu enteignen.
(7)Würde die nach Paragraph 38, Absatz 3, für den Wegfall einer Verkehrsverbindung zu leistende Vergütung den Verkehrswert des durch diese Verkehrsverbindung erschlossenen Grundstückes übersteigen, so ist das Grundstück auf Antrag des Straßenverwalters zu enteignen. Enteigner, Enteigneter, Nebenberechtigter§ 64Paragraph 64
(1)Enteigner ist der Straßenverwalter der Straße, zu deren Gunsten enteignet wird.
(2)Enteigneter ist der Eigentümer des von der Enteignung betroffenen Grundstückes bzw. derjenige, dem das den Gegenstand der Enteignung bildende Recht zusteht.
(3)Nebenberechtigter ist derjenige, dem an einem Grundstück, das durch Einräumung des Eigentums enteignet wird, eine Dienstbarkeit, eine Reallast oder ein anderes im Privatrecht begründetes dingliches oder obligatorisches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, zusteht, sofern dieses Recht nach § 71 Abs. 4 erlischt.
(3)Nebenberechtigter ist derjenige, dem an einem Grundstück, das durch Einräumung des Eigentums enteignet wird, eine Dienstbarkeit, eine Reallast oder ein anderes im Privatrecht begründetes dingliches oder obligatorisches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, zusteht, sofern dieses Recht nach Paragraph 71, Absatz 4, erlischt. Allgemeine Vergütungsgrundsätze§ 65Paragraph 65
(1)Enteignete und Nebenberechtigte haben gegen den Enteigner Anspruch auf Vergütung a)Litera a für den durch die Enteignung bewirkten Rechtsverlust oder für die durch die Enteignung bewirkte Rechtseinschränkung und b)Litera b für alle anderen unmittelbar durch die Enteignung verursachten Vermögensnachteile.
(2)Vermögensnachteile im Sinne des Abs. 1 lit. b sind insbesondere
(2)Vermögensnachteile im Sinne des Absatz eins, Litera b, sind insbesondere a)Litera a Aufwendungen, die einem Enteigneten oder einem Nebenberechtigten durch die Räumung des von der Enteignung betroffenen Gegenstandes erwachsen, b)Litera b Wertminderungen von Grundstücksresten, die bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes infolge einer Beeinträchtigung ihrer zweckmäßigen Nutzbarkeit entstehen, c)Litera c Aufwendungen, die einem Enteigneten oder einem Nebenberechtigten, dem durch die Enteignung seine einzige Wohnmöglichkeit genommen wird, für die Beschaffung einer gleichwertigen Wohnmöglichkeit erwachsen, soweit die nach Abs. 1 lit. a zu leistende Vergütung für die Beschaffung einer gleichwertigen Wohnmöglichkeit nicht ausreicht.Aufwendungen, die einem Enteigneten oder einem Nebenberechtigten, dem durch die Enteignung seine einzige Wohnmöglichkeit genommen wird, für die Beschaffung einer gleichwertigen Wohnmöglichkeit erwachsen, soweit die nach Absatz eins, Litera a, zu leistende Vergütung für die Beschaffung einer gleichwertigen Wohnmöglichkeit nicht ausreicht.
(3)Bei der Ermittlung der Vergütung haben außer Betracht zu bleiben: a)Litera a der Wert der besonderen Vorliebe, b)Litera b Aufwendungen, die ein Enteigneter oder ein Nebenberechtigter zur Erhöhung des Wertes des von der Enteignung betroffenen Gegenstandes gemacht hat, obwohl er wußte oder hätte wissen müssen, daß die Enteignung dieses Gegenstandes bereits beantragt wurde, c)Litera c Wertminderungen oder Werterhöhungen, die der von der Enteignung betroffene Gegenstand durch die Maßnahme erfährt, deren Verwirklichung die Enteignung dient.
(4)Für die Ermittlung der Vergütung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides (Wertermittlungsstichtag) maßgebend.
(5)Die Vergütung hat zu bestehen: a)Litera a bei dauernder Inanspruchnahme des Gegenstandes der Enteignung sowie bei einer zu erwartenden dauernden Wertminderung des Gegenstandes der Enteignung infolge seiner vorübergehenden Inanspruchnahme in einer einmaligen Geldleistung, b)Litera b bei vorübergehender Inanspruchnahme des Gegenstandes der Enteignung in wiederkehrenden Geldleistungen innerhalb angemessener Zeitabstände.
(6)Soweit sich die durch die Enteignung verursachten Vermögensnachteile nicht von vornherein ausreichend bestimmen lassen, können sowohl der Enteigner als auch der Enteignete und der Nebenberechtigte in angemessenen Zeitabständen, die nicht kürzer als ein Jahr sein dürfen, die Festsetzung der Vergütung beantragen, die für die in der Zwischenzeit erkennbar gewordenen Vermögensnachteile gebührt. In einem solchen Fall ist nach dem Ablauf eines Jahres nach der Fertigstellung des Vorhabens, dessen Verwirklichung die Enteignung dient, spätestens jedoch nach dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die zu leistende Vergütung endgültig festzusetzen. Einleitung des Enteignungsverfahrens§ 67Paragraph 67
(1)Ein Enteignungsverfahren wird auf schriftlichen Antrag des Enteigners eingeleitet.
(2)Dem Enteignungsantrag sind jene Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit der Enteignung erforderlich sind. Jedenfalls anzuschließen sind: a)Litera a ein Enteignungsplan, aus dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke hervorgehen; b)Litera b ein nach Katastralgemeinden getrenntes Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke, das für jedes Grundstück den Namen und die Adresse des Grundeigentümers, die Grundstücksnummer, die Zahl der Grundbuchseinlage, die Benützungsart, das Flächenausmaß und, sofern nur ein Teil eines Grundstückes von der Enteignung betroffen ist, das Flächenausmaß dieses Teiles zu enthalten hat; c)Litera c Grundbuchsauszüge über die von der Enteignung betroffenen Grundstücke; d)Litera d bei einer Enteignung für Vorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Bewilligung; e)Litera e bei einer Enteignung für Vorhaben, die keiner Straßenbaubewilligung bedürfen, eine genaue Beschreibung des Vorhabens; f)Litera f bei einer Enteignung zugunsten einer öffentlichen Privatstraße eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Entscheidung nach § 61 Abs. 2.bei einer Enteignung zugunsten einer öffentlichen Privatstraße eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Entscheidung nach Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Parteien des Enteignungsverfahrens sind der Enteigner, die Enteigneten und, soweit es sich um die Festsetzung der Vergütung für Vermögensnachteile im Sinne des § 65 Abs. 1 handelt, die Nebenberechtigten. Bei einem Wechsel in der Person des Enteigneten oder des Nebenberechtigten tritt der Rechtsnachfolger in das Enteignungsverfahren in jenem Stand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtsüberganges befindet.
(3)Parteien des Enteignungsverfahrens sind der Enteigner, die Enteigneten und, soweit es sich um die Festsetzung der Vergütung für Vermögensnachteile im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, handelt, die Nebenberechtigten. Bei einem Wechsel in der Person des Enteigneten oder des Nebenberechtigten tritt der Rechtsnachfolger in das Enteignungsverfahren in jenem Stand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtsüberganges befindet. Übereinkommen über die Vergütung§ 69Paragraph 69
(1)Der Verhandlungsleiter hat bei der mündlichen Verhandlung auf den Abschluß eines Übereinkommens zwischen dem Enteigner und den Enteigneten bzw. den Nebenberechtigten über die Vergütung hinzuwirken. Kommt ein Übereinkommen zustande, so ist dieses in der Verhandlungsschrift zu beurkunden.
(2)Der Abschluß eines Übereinkommens über die Vergütung ist nicht zulässig a)Litera a bei einer Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück, das durch eine Hypothek belastet ist, sofern der Gläubiger dem Übereinkommen nicht zustimmt; b)Litera b bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes, das durch eine Hypothek belastet ist, wenn der Grundstücksrest keine dem § 1374 ABGB entsprechende Sicherstellung der Hypothek mehr bietet, sofern der Gläubiger dem Übereinkommen nicht zustimmt.bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes, das durch eine Hypothek belastet ist, wenn der Grundstücksrest keine dem Paragraph 1374, ABGB entsprechende Sicherstellung der Hypothek mehr bietet, sofern der Gläubiger dem Übereinkommen nicht zustimmt.
(3)Ein zulässiges Übereinkommen ersetzt die Entscheidung der Behörde über die Vergütung.
(4)Nach der Erlassung des Enteignungsbescheides kann ein Übereinkommen über die Vergütung nur mehr bis zur Zahlung des Vergütungsbetrages an den Enteigneten bzw. an den Nebenberechtigten oder bis zur gerichtlichen Hinterlegung des Vergütungsbetrages, spätestens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ausspruch über die Enteignung abgeschlossen werden. Ein solches Übereinkommen ist vor der Behörde abzuschließen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Es tritt an die Stelle der Entscheidung der Behörde über die Vergütung.
(5)Absatz 5,Ein zulässiges Übereinkommen über die Vergütung sowie eine rechtskräftige Enteignungsentscheidung, in dem die Vergütung festgesetzt wurde, sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.Ein zulässiges Übereinkommen über die Vergütung sowie eine rechtskräftige Enteignungsentscheidung, in dem die Vergütung festgesetzt wurde, sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Enteignungsbescheid§ 70Paragraph 70
(1)Die Behörde hat über einen Enteignungsantrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2)Wird dem Enteignungsantrag stattgegeben, so hat der Enteignungsbescheid jedenfalls zu enthalten: a)Litera a eine genaue Beschreibung des Vorhabens, dessen Verwirklichung die Enteignung dient; b)Litera b bei einer Enteignung für Vorhaben, die nicht einer Straßenbaubewilligung bedürfen, eine angemessene Frist für die Ausführung des Vorhabens; c)Litera c die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Enteignung; d)Litera d die Festsetzung der den Enteigneten bzw. den Nebenberechtigten zustehenden Vergütung, sofern nicht ein zulässiges Übereinkommen zwischen dem Enteigner und den Enteigneten bzw. den Nebenberechtigten über die Vergütung vorliegt; e)Litera e bei einer Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück die Feststellung, welche Rechte nach § 71 Abs. 4 erlöschen.bei einer Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück die Feststellung, welche Rechte nach Paragraph 71, Absatz 4, erlöschen.
(3)Die nach Abs. 2 lit. b festzusetzende Frist darf fünf Jahre nicht übersteigen. Sie ist auf Antrag des Straßenverwalters um höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn die Ausführung des Vorhabens ohne Verschulden des Straßenverwalters verzögert wurde.
(3)Die nach Absatz 2, Litera b, festzusetzende Frist darf fünf Jahre nicht übersteigen. Sie ist auf Antrag des Straßenverwalters um höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn die Ausführung des Vorhabens ohne Verschulden des Straßenverwalters verzögert wurde. V.römisch fünf. Erwägungen:
  1. Zu den einzelnen Beschwerdegründen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 18.12.2012, Zl ****, wurde die Straßenbaubewilligung für die Errichtung „Verbreiterung CC-Weg“ unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen genehmigt. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen des Bescheid der Tiroler Landesregierung als Vorstellungsbehörde vom 09.09.2013, Zl ****, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.08.2015, Zlen 2013/06/0185-5 und 0186-7, als unbegründet abgewiesen und der Straßenbaubewilligungsbescheid erwuchs in Rechtskraft. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf verschiedene Mängel betreffend das Straßenbaubewilligungsverfahren verweist, so ist dazu festzuhalten, dass diese Mängel von der Beschwerdeführerin bereits im Zuge des Bewilligungsverfahrens vorgebracht hätten werden können, da sie bereits zu diesem Zeitpunkt Partei des Verfahrens war. Insbesondere handelt es sich bei den Beschwerdegründen um Umstände, die bereits zum Zeitpunkt des Verfahrens vor der Marktgemeinde Y als Behörde I. Instanz bekannt waren. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.04.1994, Zl 94/06/0054, ausführte, vermag ein im Straßenbaubewilligungsverfahren ergangener Bescheid eine Bindungswirkung gegenüber einer Person, die nicht Partei dieses Verfahren gewesen ist, nicht einzutreten. Im Umkehrschluss bedeutet dies daher, dass die Beschwerdeführerin jene Beschwerdegründe, die das straßenbaurechtliche Bewilligungsverfahren betreffen, nicht mehr einwenden kann, da der Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Dies betrifft insbesondere das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Ersuchen der Straßenbaubewilligung sei nicht mit schriftlichen Antrag erfolgt, es sei keine Antragslegitimation vorgelegen sowie der Umstand, dass keine Widmung im Sinne des § 13 Abs 1 Tiroler Straßengesetz vorgelegen sei.Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf verschiedene Mängel betreffend das Straßenbaubewilligungsverfahren verweist, so ist dazu festzuhalten, dass diese Mängel von der Beschwerdeführerin bereits im Zuge des Bewilligungsverfahrens vorgebracht hätten werden können, da sie bereits zu diesem Zeitpunkt Partei des Verfahrens war. Insbesondere handelt es sich bei den Beschwerdegründen um Umstände, die bereits zum Zeitpunkt des Verfahrens vor der Marktgemeinde Y als Behörde römisch eins. Instanz bekannt waren. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.04.1994, Zl 94/06/0054, ausführte, vermag ein im Straßenbaubewilligungsverfahren ergangener Bescheid eine Bindungswirkung gegenüber einer Person, die nicht Partei dieses Verfahren gewesen ist, nicht einzutreten. Im Umkehrschluss bedeutet dies daher, dass die Beschwerdeführerin jene Beschwerdegründe, die das straßenbaurechtliche Bewilligungsverfahren betreffen, nicht mehr einwenden kann, da der Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Dies betrifft insbesondere das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Ersuchen der Straßenbaubewilligung sei nicht mit schriftlichen Antrag erfolgt, es sei keine Antragslegitimation vorgelegen sowie der Umstand, dass keine Widmung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz vorgelegen sei. Diese Einwände der Beschwerdeführerin gehen daher ins Leere. Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, es läge ein weiteres Gutachten von EE vom
  2. März 2013 vor, von welchem die Beschwerdeführerin erst etwa zwei Wochen vor Verfassen der Beschwerde Kenntnis erhalten habe. Dieses Gutachten widerlege das Gutachten des GG und hätten im Hinblick darauf sowohl die damalige Vorstellungsbehörde sowie der Verwaltungsgerichtshof anders entschieden. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Gutachten des EE vom
  3. März 2013 nicht die „Verbreiterung CC-Weg“ betrifft, sondern es sich dabei um das Projekt „FF-Straße“ handelt und die Projektausgestaltung nicht ident mit dem vorliegenden Straßenbaubewilligungsverfahren ist. Weiters hat sich EE in seinem Gutachten nur mit der Fahrbahnbreite an sich auseinandergesetzt, über die Ausgestaltung eines Gehweges in diesem Bereich wurden keine Ausführungen getätigt. Da es sich aber um zwei verschiedene Projekte handelt, ist dieses Gutachten für dieses Verfahren nicht von Belang. Überhaupt hat bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.08.2015, Zlen 2013/06/0185-5 und 2013/06/0186-7, erläutert, dass die beschwerdeführenden Parteien, worunter sich auch die Beschwerdeführerin befand, den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind. Die Beschwerdeführerin hätte schon im damaligen Verfahren aufzeigen müssen, dass die gutachterliche Stellungnahme mit Mängeln behaftet ist. Da, wie bereits erwähnt, das Gutachten ein anderes Projekt umschreibt, geht auch der Einwand, es seien neue Tatsachen und Beweismittel aufgetaucht, ins Leere.
  4. Zum Enteignungsverfahren: Nach § 62 Abs 1 lit a ist eine Enteignung nur zulässig, wenn für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist.Nach Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, ist eine Enteignung nur zulässig, wenn für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist. Bei Bauvorhaben, die nach § 40 Abs 1 Tiroler Straßengesetz einer Straßenbaubewilligung bedürfen, ist der Bedarf im Sinne des § 62 Abs 1 lit a leg cit mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung nachgewiesen. Das Enteignungsverfahren wird somit in diesem Punkt durch den rechtskräftigen Straßenbaubewilligungsbescheid präjudiziert. Die betroffenen Grundeigentümer können daher im Enteignungsverfahren, wenn der Straßenbaubewilligungsbescheid rechtskräftig geworden ist, nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke liege nicht im öffentlichen Interesse und sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (Dr. Gstöttner, Tiroler Straßengesetz mit Erläuterungen
(1989), S 192).Bei Bauvorhaben, die nach Paragraph 40, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz einer Straßenbaubewilligung bedürfen, ist der Bedarf im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, leg cit mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung nachgewiesen. Das Enteignungsverfahren wird somit in diesem Punkt durch den rechtskräftigen Straßenbaubewilligungsbescheid präjudiziert. Die betroffenen Grundeigentümer können daher im Enteignungsverfahren, wenn der Straßenbaubewilligungsbescheid rechtskräftig geworden ist, nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke liege nicht im öffentlichen Interesse und sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (Dr. Gstöttner, Tiroler Straßengesetz mit Erläuterungen
(1989), S 192). Im Enteignungsverfahren nach dem Tiroler Straßengesetz ist daher nicht mehr die Notwendigkeit der Straße, sondern im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Auch ist die Frage der Interessenabwägung nicht mehr im Enteignungsverfahren zu prüfen (VwGH vom 27.02.2015, Zl 2012/06/0207). Aufgrund des rechtskräftigen Straßenbaubewilligungsbescheides ist im Enteignungsverfahren nur mehr darauf einzugehen, ob die Enteignung an sich notwendig ist und ob die Vergütung für die Enteignung in einem gesetzeskonformen Rahmen stattfindet. Bezüglich der Notwendigkeit der Enteignung im geplanten Umfang wurden von Seiten der Beschwerdeführerin keine Einwände vorgebracht und ist auch aus dem sonstigen Akteninhalt nicht erkennbar, dass es zu einem unverhältnismäßigen Eingriff kommt. Zwischen der Marktgemeinde Y als Antragstellerin und der Beschwerdeführerin als Antragsgegnerin wurde im Enteignungsverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2017 eine Entschädigungsvereinbarung abgeschlossen, welche gemäß § 69 Abs 3 Tiroler Straßengesetz die Entscheidung der Behörde über die Vergütung ersetzt. In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Marktgemeinde Y vorhabe, Punkt „IV. Nachteilige Folgen für künftige Bebaubarkeit“ der Entschädigungsvereinbarung nicht zu erfüllen und sei daher die wesentliche Voraussetzung für die Beschwerdeführerin wieder weggefallen.Zwischen der Marktgemeinde Y als Antragstellerin und der Beschwerdeführerin als Antragsgegnerin wurde im Enteignungsverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2017 eine Entschädigungsvereinbarung abgeschlossen, welche gemäß Paragraph 69, Absatz 3, Tiroler Straßengesetz die Entscheidung der Behörde über die Vergütung ersetzt. In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Marktgemeinde Y vorhabe, Punkt „IV. Nachteilige Folgen für künftige Bebaubarkeit“ der Entschädigungsvereinbarung nicht zu erfüllen und sei daher die wesentliche Voraussetzung für die Beschwerdeführerin wieder weggefallen. Die abgeschlossene Entschädigungsvereinbarung ist im Sinne des § 69 Tiroler Straßengesetzes zulässig und widerspricht keiner gesetzlichen Regelung. Die Behauptung für sich alleine, die Marktgemeinde Y habe nicht vor, diesen Teil der Vereinbarung zu erfüllen, reicht nicht aus, um der Entschädigungsvereinbarung die rechtliche Grundlage zu entziehen. Die Entschädigungsvereinbarung ist eine privatrechtliche Vereinbarung, in welchem sich die beteiligten Parteien zu gewissen Leistungen verpflichten. Es handelt sich grundsätzlich um einen Kaufvertrag, in welchem sich der Enteignungswerber und der Enteignungsgegner sowohl über den Gegenstand der Enteignung als auch über den dafür zu bezahlenden Preis einigen und zwar auch dann, wenn das Kaufobjekt bereits Gegenstand eines Enteignungsverfahrens ist und die Vereinbarung von der Behörde in der Verhandlungsschrift beurkundet wird. Die Erklärungen im Enteignungsverfahren, also der Antrag auf Enteignung sowie die Zustimmung des Enteigneten, sind jedoch keineswegs den rechtsgeschäftlichen Erklärungen beim Kaufvertrag gleichzuhalten. Durch die Aufnahme des Übereinkommens in den Enteignungsbescheid verliert dieses nicht den Charakter eines privatrechtlichen Vertrages, über dessen Gültigkeit im Streitfall die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (Dr. Gstöttner, Tiroler Straßengesetz mit Erläuterungen
(1989), S 221 ff). Die abgeschlossene Entschädigungsvereinbarung ist im Sinne des Paragraph 69, Tiroler Straßengesetzes zulässig und widerspricht keiner gesetzlichen Regelung. Die Behauptung für sich alleine, die Marktgemeinde Y habe nicht vor, diesen Teil der Vereinbarung zu erfüllen, reicht nicht aus, um der Entschädigungsvereinbarung die rechtliche Grundlage zu entziehen. Die Entschädigungsvereinbarung ist eine privatrechtliche Vereinbarung, in welchem sich die beteiligten Parteien zu gewissen Leistungen verpflichten. Es handelt sich grundsätzlich um einen Kaufvertrag, in welchem sich der Enteignungswerber und der Enteignungsgegner sowohl über den Gegenstand der Enteignung als auch über den dafür zu bezahlenden Preis einigen und zwar auch dann, wenn das Kaufobjekt bereits Gegenstand eines Enteignungsverfahrens ist und die Vereinbarung von der Behörde in der Verhandlungsschrift beurkundet wird. Die Erklärungen im Enteignungsverfahren, also der Antrag auf Enteignung sowie die Zustimmung des Enteigneten, sind jedoch keineswegs den rechtsgeschäftlichen Erklärungen beim Kaufvertrag gleichzuhalten. Durch die Aufnahme des Übereinkommens in den Enteignungsbescheid verliert dieses nicht den Charakter eines privatrechtlichen Vertrages, über dessen Gültigkeit im Streitfall die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (Dr. Gstöttner, Tiroler Straßengesetz mit Erläuterungen
(1989), S 221 ff). Allfällige Ansprüche, die sich im Zuge der Erfüllung der Entschädigungsvereinbarung ergeben, müssen von der Beschwerdeführerin daher im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend die Entschädigungsvereinbarung gehen aus oben genannten Gründen ins Leere. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG trotz eines darauf gerichteten Parteiantrags ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest.Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG trotz eines darauf gerichteten Parteiantrags ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.33.2330.1

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