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{'item': 'LVwG-2018/22/2409-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/22/2409-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 1. erstmalig

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2.

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 2.

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.

§ 99Abs. 1a oder 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 3.

Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 4. erstmalig

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 5.

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 6.

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. 7.

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. …“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Zumal aufgrund der rechtskräftigen Entscheidungen in den jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren, sowohl was die Alkoholisierung als auch das Verschulden eines Verkehrsunfalles samt anschließender Fahrerflucht anbelangt, feststeht, dass der Beschwerdeführer die zur Last gelegten Delikte begangen hat, ist aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung vom oben dargelegten Sachverhalt auszugehen. In der Beschwerde wird lediglich, gleichsam gebetsmühlenartig (wie schon im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol Zl. LVwG-2018/22/1598, und ohne auf die dort seitens des Gerichts dargelegten Gegenargumente auch nur ansatzweise einzugehen), wiederholt, der Alkomattest sei nicht korrekt durchgeführt worden, ein Bluttest sei verweigert worden, es habe keinerlei Schaden am gegnerischen Fahrzeug geben, es habe sich um einen privaten Parkplatz gehandelt und er hätte sein Fahrzeug niemals auf der Straße gelenkt und gefahren, weil er krank gewesen sei und starke Medikamente einnehmen hätte müssen. Aufgrund der oben angesprochenen Bindungswirkung erübrigt es sich, auf diese Argumente näher einzugehen. Sie sind allesamt falsch, zumal, wie rechtskräftig festgestellt, der Alkomattest im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften durchgeführt wurde, die Durchführung eines Bluttests seitens der einschreitenden Polizeiorgane nicht verweigert wurde (dem Beschwerdeführer wäre es ja – wie das erkennende Gericht schon mehrmals, ohne jedoch offenkundig auf Gehör zu stoßen – frei gestanden, selbst einen derartigen Bluttest durchzuführen), am gegnerischen Fahrzeug sehr wohl ein Schaden entstanden ist und es sich beim gegenständlichen Parkplatz sehr wohl um eine Straße mit öffentlichen Verkehr handelt und nicht um einen Privatparkplatz. Damit steht aber fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG vorliegt (hier konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO). Daraus resultiert gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG eine Mindestentzugszeit von 6 Monaten.Damit steht aber fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vorliegt (hier konkret eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO). Daraus resultiert gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG eine Mindestentzugszeit von 6 Monaten. Fest steht überdies, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2014 ein Alkoholdelikt nach § 99 Abs 1a StVO begangen hat. Er lenkte nämlich am 18.1.2014 in V auf der L ** das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Alkoholgehalt betrug damals mehr als 1,2 Promille aber weniger als 1,6 Promille. Daraus resultierte eine Entziehung der Lenkberechtigung von 4 Monaten. Weiters wurde eine Nachschulung angeordnet. Fest steht überdies, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2014 ein Alkoholdelikt nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begangen hat. Er lenkte nämlich am 18.1.2014 in römisch fünf auf der L ** das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Alkoholgehalt betrug damals mehr als 1,2 Promille aber weniger als 1,6 Promille. Daraus resultierte eine Entziehung der Lenkberechtigung von 4 Monaten. Weiters wurde eine Nachschulung angeordnet. Damit geht gemäß § 26 Abs 2 Z 5 FSG aber eine Mindestentziehungszeit von 10 Monaten einher. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer insofern ein besonders verwerfliches Verhalten an den Tag legte, als er nach Verschulden eines Verkehrsunfalles auch noch Fahrerflucht beging. Diese Umstände sind nun beide als entziehungserhöhend anzusehen. Der Gesetzgeber hat bereits in § 26 Abs 1 Z 2 FSG zum Ausdruck gebracht, dass das Verschulden eines Verkehrsunfalls mit einer Entziehungserhöhung von zwei Monaten zu berücksichtigen ist. Tatsächlich manifestiert sich gerade im Verschulden eines Verkehrsunfalles die Gefährlichkeit des Lenkens eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand und hat dies jedenfalls auch im Zuge einer Wertung des Gesamtgeschehens entziehungserhöhend Berücksichtigung zu finden. Die im Anschluss an den Verkehrsunfall erfolgte Fahrerflucht ist als besonders verwerflich anzusehen. Sie führt für den völlig unschuldigen Unfallgegner (aber auch für die Organe der Polizei) mitunter zu erheblichen Komplikationen bei der Schadensabwicklung und allenfalls auch zu Problemen finanzieller bzw. versicherungsrechtlicher Art. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände des Falles kann daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Sinne einer vorzunehmenden Prognose der Wiedereintritt der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht vor 12 Monaten, gerechnet ab dem 25.3.2018, erwarten werden. Damit geht gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5, FSG aber eine Mindestentziehungszeit von 10 Monaten einher. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer insofern ein besonders verwerfliches Verhalten an den Tag legte, als er nach Verschulden eines Verkehrsunfalles auch noch Fahrerflucht beging. Diese Umstände sind nun beide als entziehungserhöhend anzusehen. Der Gesetzgeber hat bereits in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG zum Ausdruck gebracht, dass das Verschulden eines Verkehrsunfalls mit einer Entziehungserhöhung von zwei Monaten zu berücksichtigen ist. Tatsächlich manifestiert sich gerade im Verschulden eines Verkehrsunfalles die Gefährlichkeit des Lenkens eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand und hat dies jedenfalls auch im Zuge einer Wertung des Gesamtgeschehens entziehungserhöhend Berücksichtigung zu finden. Die im Anschluss an den Verkehrsunfall erfolgte Fahrerflucht ist als besonders verwerflich anzusehen. Sie führt für den völlig unschuldigen Unfallgegner (aber auch für die Organe der Polizei) mitunter zu erheblichen Komplikationen bei der Schadensabwicklung und allenfalls auch zu Problemen finanzieller bzw. versicherungsrechtlicher "Art". Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände des Falles kann daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Sinne einer vorzunehmenden Prognose der Wiedereintritt der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht vor 12 Monaten, gerechnet ab dem 25.3.2018, erwarten werden. Die Anordnung einer Nachschulung und die Vorschreibung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme ist in der gegenständlichen Fallkonstellation aufgrund des § 24 Abs 3 FSG zwingend vorgesehen und steht nicht in der Disposition des Beschwerdeführers. Die Anordnung einer Nachschulung und die Vorschreibung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme ist in der gegenständlichen Fallkonstellation aufgrund des Paragraph 24, Absatz 3, FSG zwingend vorgesehen und steht nicht in der Disposition des Beschwerdeführers. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb entfallen, da vorliegend aufgrund der Tatsache, dass der Sachverhalt feststeht und sohin bloße Rechtsfragen zu beantworten waren, eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche dazu § 24 Abs 4 VwGVG und VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, Zl 011/06/0024). Schließlich hat weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gestellt, dies obwohl in der Rechtsmittelbelehrung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung auf die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen wurde.In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb entfallen, da vorliegend aufgrund der Tatsache, dass der Sachverhalt feststeht und sohin bloße Rechtsfragen zu beantworten waren, eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, Zl 011/06/0024). Schließlich hat weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gestellt, dies obwohl in der Rechtsmittelbelehrung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung auf die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen wurde. B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.22.2409.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.