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{'item': 'LVwG-2018/25/2450-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/25/2450-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Vorlageanträge von

  1. AA, Adresse 1, Z, und
  2. BB, Adresse 2, Z vom 18.10.2018, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 27.09.2018, Zl ****, betreffend die nachträgliche Einbeziehung in Beziehung des Interessenten CC in die Straßeninteressentschaft DD gemäß § 25 Abs 3 Tiroler Straßengesetz, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Vorlageanträge von
  3. AA, Adresse 1, Z, und
  4. BB, Adresse 2, Z vom 18.10.2018, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 27.09.2018, Zl ****, betreffend die nachträgliche Einbeziehung in Beziehung des Interessenten CC in die Straßeninteressentschaft DD gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Tiroler Straßengesetz, zu Recht:
  5. Die Vorlageanträge werden als unbegründet abgewiesen.
  6. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  7. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 02.08.2018, Zl ****, wurden über Antrag der Straßeninteressentschaft DD gemäß § 21 Abs 2 TStG jene Satzungsänderungen genehmigt, wie sie im Rahmen der Vollversammlung der Straßeninteressentschaft DD am 24.07.2018 beschlossen wurden. Das Protokoll dieser Vollversammlung vom 24.07.2018 wurde zum integrierten Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Gemäß § 3 dieser Satzung ergeben sich für den Interessenten AA 3,84 Beitragsanteile und für den Interessenten BB 4,02 Beitragsanteile. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 02.08.2018, Zl ****, wurden über Antrag der Straßeninteressentschaft DD gemäß Paragraph 21, Absatz 2, TStG jene Satzungsänderungen genehmigt, wie sie im Rahmen der Vollversammlung der Straßeninteressentschaft DD am 24.07.2018 beschlossen wurden. Das Protokoll dieser Vollversammlung vom 24.07.2018 wurde zum integrierten Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Gemäß Paragraph 3, dieser Satzung ergeben sich für den Interessenten AA 3,84 Beitragsanteile und für den Interessenten BB 4,02 Beitragsanteile. Mit Schreiben vom 26.09.2017 beantragte CC, Y, „EE“ Adresse 3, seine nachträgliche Einbeziehung als Interessent in die Straßeninteressentschaft DD. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 25.07.2018, Zl ****, wurde gemäß § 25 Abs 3 TStG CC unter Änderung der Satzung nachträglich als Interessent in die Straßeninteressentschaft DD einbezogen. Dieser Bescheid wurde sämtlichen Interessenten zugestellt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 25.07.2018, Zl ****, wurde gemäß Paragraph 25, Absatz 3, TStG CC unter Änderung der Satzung nachträglich als Interessent in die Straßeninteressentschaft DD einbezogen. Dieser Bescheid wurde sämtlichen Interessenten zugestellt. Dagegen erhob FF, Y Adresse 4, das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Flurbereinigung mit Grundbuchseintragung vom 06.10.2015 bei der Berechnung der Beitragsanteile nicht berücksichtigt worden sei. Er ersuche um Richtigstellung bzw Korrektur der Beitragsanteile. In Erledigung dieser Beschwerde erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde Z die nunmehr angefochtene Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beitragsanteile neu festgelegt wurden. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund dieses Rechtsmittels die Abteilung Agrarwirtschaft damit beauftragt wurde, die im Rechtsmittel von FF beantragte Richtigstellung der Grundstücksflächen **1 und **2 zu überprüfen. Im Zuge der Überprüfung wurde festgestellt, dass die abgeschlossene Flurbereinigung zwischen FF und GG tatsächlich nicht in die Berechnung der Beitragsanteile eingeflossen ist. Es kam daraufhin zur Neuberechnung der Beitragsanteile vom 20.08.
  8. Aufgrund dieser aktuellen Regelung ergeben sich die Beitragsanteile für AA mit 3,86 und BB mit 4,
  9. Gegen diesen Bescheid stellten AA und BB einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG. Begründet werden diese Anträge im Wesentlichen damit, dass bei der Berechnung der Beitragsanteile nicht berücksichtigt worden wäre, dass die Interessentenstraße auf ihren Grundstücken errichtet worden sei. Anlässlich der Verhandlungen zur Gründung der Interessentschaft sei in den Verhandlungsschriften vom 31.07.1968 und 10.09.1968 festgehalten, dass die Eigentümer AA, BB und JJ sich dazu bereit erklären, je 2 % der Erhaltungskosten des DD-Weges zu übernehmen. Dieser Prozentsatz beruhe auf einer freiwilligen Zusage. Für die Festsetzung dieses Beitrages sei berücksichtigt worden, dass sie Grundeigentümer seien und die Grundstücke für den zu errichtenden Weg kostenlos zur Verfügung gestellt hatten. Es werde daher beantragt, die Beitragsanteile neu zu berechnen und werde gefordert, dass der jeweilige Beitragsanteil der Vorlageantragsteller auch nach der nachträglichen Einbeziehung der Interessenten GG und CC 2 % nicht übersteigt. Die Grundflächen seien für den Bau des Weges kostenlos zur Verfügung gestellt worden und sei bei der Neuberechnung der Beitragsanteile dies nach wie vor anzurechnen. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Gegen diesen Bescheid stellten AA und BB einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG. Begründet werden diese Anträge im Wesentlichen damit, dass bei der Berechnung der Beitragsanteile nicht berücksichtigt worden wäre, dass die Interessentenstraße auf ihren Grundstücken errichtet worden sei. Anlässlich der Verhandlungen zur Gründung der Interessentschaft sei in den Verhandlungsschriften vom 31.07.1968 und 10.09.1968 festgehalten, dass die Eigentümer AA, BB und JJ sich dazu bereit erklären, je 2 % der Erhaltungskosten des DD-Weges zu übernehmen. Dieser Prozentsatz beruhe auf einer freiwilligen Zusage. Für die Festsetzung dieses Beitrages sei berücksichtigt worden, dass sie Grundeigentümer seien und die Grundstücke für den zu errichtenden Weg kostenlos zur Verfügung gestellt hatten. Es werde daher beantragt, die Beitragsanteile neu zu berechnen und werde gefordert, dass der jeweilige Beitragsanteil der Vorlageantragsteller auch nach der nachträglichen Einbeziehung der Interessenten GG und CC 2 % nicht übersteigt. Die Grundflächen seien für den Bau des Weges kostenlos zur Verfügung gestellt worden und sei bei der Neuberechnung der Beitragsanteile dies nach wie vor anzurechnen. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Im Zuge der Bildung des öffentlichen Interessentenweges DD im Jahr 1968 fanden Verhandlungen mit den einzubeziehenden Interessenten am 31.07.1968 und am 10.09.1968 statt. Dabei anwesend waren auch die damaligen Eigentümer KA (LL) und MA (NN). In der Verhandlungsschrift vom 31.07.1968 werden auf Seite 4 die Beitragsanteile von LL, NN und OO mit zusammen 6 % angeführt. Seite 2 untere Hälfte enthält folgende Erklärung: „Im Hinblick auf die Erklärung dieses Weges zum öffentlichen Interessentenweg werden von den Grundeigentümern keine neuerlichen Entschädigungsforderungen (Grundentschädigung) erhoben“. In der unteren Hälfte von Seite 5 ist festgehalten: „Alle betroffenen Grundeigentümer verzichten ausdrücklich auf eine Entschädigung für die Einräumung des Bringungsrechtes.“ In der Verhandlungsschrift vom 10.09.1968 ist auf Seite 2 ein Parteienübereinkommen der Eigentümer der Höfe LL, NN und OO enthalten; diese erklären sich rechtsverbindlich und ausdrücklich dazu bereit, je 2 % der Erhaltungskosten des DD-Weges zu übernehmen. Seite 3 dieser Verhandlungsschrift enthält den Erhaltungskostenschlüssel aufgrund freier Vereinbarung; dieser ist für LL, NN und OO mit je 2 % ausgewiesen. Weiters findet sich dort folgender Satz: „Der Erhaltungskostenschlüssel findet bei einer allfälligen Asphaltierung des Weges keine Anwendung und treten hier an dessen Stelle gesonderte Parteienvereinbarungen.“ Aufgrund dieser beiden mündlichen Verhandlungen und des Gemeinderatsbeschlusses von Z kam es durch Bescheid des Bürgermeisters zur Erklärung der projektgemäßen Weganlage zum öffentlichen Interessentenweg. Weiters wurden die Liegenschaftseigentümer als Interessenten einbezogen und die Beitragsanteile bestimmt. Der Interessentschaft wurde die angeschlossene Satzung gegeben. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt. IV.römisch vier. Rechtslage: Im gegenständlichen Verfahren ist folgende Bestimmung des Tiroler Straßengesetzes maßgeblich: „§ 22 Beitragsanteile …

(5)Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Beitragsanteile maßgebend waren, wesentlich geändert, so hat die Behörde auf Antrag der Straßeninteressentschaft oder eines Interessenten die Beitragsanteile neu festzusetzen, sofern sie nicht durch eine entsprechende Änderung der Satzung neu festgelegt wurden. Jene Interessenten, deren Beitragsanteil sich erhöht, haben einen zusätzlichen Beitrag zu den von der Straßeninteressentschaft bisher getragenen Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße an die Straßeninteressentschaft zu leisten. Die Höhe dieses zusätzlichen Beitrages ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Beitrag, den der betreffende Interessent zu den von der Straßeninteressentschaft zu tragenden Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße im Falle ihres Neubaues im Zeitpunkt der Änderung der für die Festsetzung der Beitragsanteile maßgebenden Verhältnisse nach dem bisherigen Beitragsanteil leisten müßte, und jenem Beitrag zu diesen Kosten, den er nach dem neuen Beitragsanteil leisten müßte.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Die Bestimmung des Erhaltungskostenbeitragsanteiles von je 2 % der Eigentümer der Höfe LL (AA) und NN (BB) im Jahr 1968 beruht auf privatrechtlicher Vereinbarung. § 22 Abs 5 TStG regelt die Festsetzung der Beitragsanteile für den Fall, dass sich die Verhältnisse für ihre Festsetzung wesentlich geändert haben. Ein solcher Fall ist durch die nachträgliche Einbeziehung von Interessenten gegeben.Paragraph 22, Absatz 5, TStG regelt die Festsetzung der Beitragsanteile für den Fall, dass sich die Verhältnisse für ihre Festsetzung wesentlich geändert haben. Ein solcher Fall ist durch die nachträgliche Einbeziehung von Interessenten gegeben. Würde dem Rechtsstandpunkt der Vorlageantragsteller gefolgt, könnten durch privatrechtliche Vereinbarungen künftige Gesetzesbestimmungen für alle Zeit ungültig gemacht werden, was dem Sinn der Gesetzgebung völlig zuwider liefe. Unabhängig davon, ob 1968 die Festlegung der Beitragsanteile durch Vereinbarung oder durch Bescheid erfolgte, können diese nach den Bestimmungen des geltenden Tiroler Straßengesetzes abgeändert werden. Eine fachliche Unrichtigkeit der Beitragserrechnung durch den Sachverständigen der Abteilung Agrarwirtschaft wird von den Rechtsmittelwerbern nicht behauptet, weshalb von diesem keine ergänzende Stellungnahme zum Vorlagebegehren einzuholen war; bei der zu lösenden Frage handelt es sich um eine reine Rechtsfrage. Aus diesem Grund lassen die Akten erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, weshalb das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet der Parteienanträge von einer Verhandlung absehen konnte. Eine fachliche Unrichtigkeit der Beitragserrechnung durch den Sachverständigen der Abteilung Agrarwirtschaft wird von den Rechtsmittelwerbern nicht behauptet, weshalb von diesem keine ergänzende Stellungnahme zum Vorlagebegehren einzuholen war; bei der zu lösenden Frage handelt es sich um eine reine Rechtsfrage. Aus diesem Grund lassen die Akten erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, weshalb das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet der Parteienanträge von einer Verhandlung absehen konnte. Abzusprechen ist in diesem Fall nicht über den ursprünglichen Einbeziehungsbescheid vom 25.07.2018, der von den Vorlagewerbern unbekämpft blieb, sondern über die Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2018, in der es zu einer Änderung der Beitragsanteile kam, die nun von den Vorlagewerbern bekämpft wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, ausgesprochen, dass aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann nur die an Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. In diesem Sinn spricht der VwGH davon, dass Gegenstand der Prüfung auf eine Verletzung des Vorlageantragstellers nicht der ursprüngliche Bescheid ist, sondern die Beschwerdevorentscheidung (VwGH 25.10.2017, Ro 2017/12/0014). Die Vorlageantragsteller können heute ihre Beitragsanteile nicht unter Berufung auf die privatrechtliche Vereinbarung im Jahr 1968 mit 2 % deckeln lassen. Dies nicht nur deshalb, weil mit privatrechtlicher Vereinbarung keine Gesetzesbestimmungen ungültig gemacht werden können, sondern auch deshalb, da im Jahr 1968 ausdrücklich festgehalten wurde, dass dieser Erhaltungskostenschlüssel bereits bei einer allfälligen Asphaltierung des Weges keine Anwendung mehr finden würde. Umso weniger kann in der Gegenwart gegen die Gesetzesbestimmung des § 22 Abs 5 TStG damit etwas ausgerichtet werden. Auch festgehalten ist in den Verhandlungsschriften des Jahres 1968, dass von den Grundeigentümern keine neuerlichen Entschädigungsforderungen erhoben werden und sie auf eine Entschädigung für die Einräumung des Bringungsrechtes verzichten, weshalb die Argumentation in den Vorlageanträgen, dass der Umstand, dass die Vorlageantragsteller die Grundflächen für den Bau des Weges kostenlos zur Verfügung gestellt haben, nach wie vor anzurechnen sei, nicht einmal aus den Verträgen des Jahres 1968 abgeleitet werden kann.Die Vorlageantragsteller können heute ihre Beitragsanteile nicht unter Berufung auf die privatrechtliche Vereinbarung im Jahr 1968 mit 2 % deckeln lassen. Dies nicht nur deshalb, weil mit privatrechtlicher Vereinbarung keine Gesetzesbestimmungen ungültig gemacht werden können, sondern auch deshalb, da im Jahr 1968 ausdrücklich festgehalten wurde, dass dieser Erhaltungskostenschlüssel bereits bei einer allfälligen Asphaltierung des Weges keine Anwendung mehr finden würde. Umso weniger kann in der Gegenwart gegen die Gesetzesbestimmung des Paragraph 22, Absatz 5, TStG damit etwas ausgerichtet werden. Auch festgehalten ist in den Verhandlungsschriften des Jahres 1968, dass von den Grundeigentümern keine neuerlichen Entschädigungsforderungen erhoben werden und sie auf eine Entschädigung für die Einräumung des Bringungsrechtes verzichten, weshalb die Argumentation in den Vorlageanträgen, dass der Umstand, dass die Vorlageantragsteller die Grundflächen für den Bau des Weges kostenlos zur Verfügung gestellt haben, nach wie vor anzurechnen sei, nicht einmal aus den Verträgen des Jahres 1968 abgeleitet werden kann. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Rechtsstandpunkt der Vorlageantragsteller sowohl in privatrechtlicher als auch in öffentlich rechtlicher Hinsicht unbegründet ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.25.2450.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.