RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/33/0884-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der Gemeinde Z, vertreten durch RA AA, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.03.2018, Zl ***, betreffend die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu einem Übergabsvertrag, zu Recht:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Rechtserwerb gemäß Übergabsvertrag vom 17.10.2017 durch BB gemäß § 4 Abs 1 iVm § 6 Abs 1 und § 7 Abs 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Rechtserwerb gemäß Übergabsvertrag vom 17.10.2017 durch BB gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 2, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Übergabsvertrag vom 17.10.2017 hat Herr BB das neu gebildete Grundstück **1 im Ausmaß von 686 m² aus der EZ ***1 GB **** Z von seinem Bruder CC erworben. Entsprechend der Vorschrift des § 23 Tiroler Grundverkehrsgesetz (TGVG) wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt. Mit Übergabsvertrag vom 17.10.2017 hat Herr BB das neu gebildete Grundstück **1 im Ausmaß von 686 m² aus der EZ ***1 GB **** Z von seinem Bruder CC erworben. Entsprechend der Vorschrift des Paragraph 23, Tiroler Grundverkehrsgesetz (TGVG) wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt. Mit Schriftsatz vom 07.02.2018 hat sich die Gemeinde Z gegen die beantragte Genehmigung ausgesprochen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.03.2018, Zl ***, wurde dem Rechtserwerb durch BB gemäß dem Übergabsvertrag vom 17.10.2017 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung unter Auflagen erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens der Grundverkehrsbehörde lediglich zu prüfen gewesen sei, ob die nachhaltige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke sichergestellt sei. Bei dem übergabsgegenständlichen Grundstück handelt es sich um ein landwirtschaftlich nutzbares und genutztes Grundstück, das derzeit an den Landwirt DD verpachtet sei und laut Mitteilung des Erwerbers auch weiterhin an denselben Pächter verpachtet werden solle. In Zusammenschau der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens komme die Behörde zu dem Schluss, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den gegenständlichen Rechtserwerb vorliegen und keine besonderen Versagungsgründe nach § 7 TGVG 1996 gegeben seien. Um jedoch die Ziele des TGVG sicherzustellen, sei es erforderlich, eine entsprechende Auflage zu bestimmen und deren Erfüllung wiederum durch eine Kaution zu besichern. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.03.2018, Zl ***, wurde dem Rechtserwerb durch BB gemäß dem Übergabsvertrag vom 17.10.2017 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung unter Auflagen erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens der Grundverkehrsbehörde lediglich zu prüfen gewesen sei, ob die nachhaltige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke sichergestellt sei. Bei dem übergabsgegenständlichen Grundstück handelt es sich um ein landwirtschaftlich nutzbares und genutztes Grundstück, das derzeit an den Landwirt DD verpachtet sei und laut Mitteilung des Erwerbers auch weiterhin an denselben Pächter verpachtet werden solle. In Zusammenschau der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens komme die Behörde zu dem Schluss, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den gegenständlichen Rechtserwerb vorliegen und keine besonderen Versagungsgründe nach Paragraph 7, TGVG 1996 gegeben seien. Um jedoch die Ziele des TGVG sicherzustellen, sei es erforderlich, eine entsprechende Auflage zu bestimmen und deren Erfüllung wiederum durch eine Kaution zu besichern. Gegen diese Entscheidung hat die Gemeinde Z rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der gegenständliche Rechtserwerb weder im öffentlichen Interesse gelegen sei noch der Erhaltung oder Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol diene, sodass die Genehmigung zu versagen gewesen wäre. Trotz des Vorbringens der Gemeinde habe die belangte Behörde hiezu weder Beweise aufgenommen noch die notwendigen Feststellungen getroffen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde ohne weiteren Nachweis angenommen, dass der Erwerber die gegenständliche Grundstücksfläche auch weiterhin durch einen Landwirt im Rahmen eines Pachtverhältnisses bewirtschaften lasse. Die Vorlage eines konkreten Pachtvertrages sei unterblieben. Abschließend wurde beantragt, dem angezeigten Rechtserwerb die beantragte Genehmigung zu versagen in eventu die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Rechtserwerber BB hat sich mit Schriftsatz vom 07.05.2018 zur Beschwerde der Gemeinde Z geäußert und beantragt diese als unbegründet abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schreiben vom 27.04.2018 die Abteilung Agrarwirtschaft um Erstellung eines fachlichen Gutachtens dahingehend ersucht, ob der gegenständliche Rechtserwerb dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 6 Abs 1 lit a und b TGVG auf Veräußerer Seite widerspreche. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schreiben vom 27.04.2018 die Abteilung Agrarwirtschaft um Erstellung eines fachlichen Gutachtens dahingehend ersucht, ob der gegenständliche Rechtserwerb dem öffentlichen Interesse im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a und b TGVG auf Veräußerer Seite widerspreche. In seiner Stellungnahme vom 03.10.2018 kommt der agrarfachliche Amtssachverständige im Wesentlichen zum Schluss, dass aus agrarfachlicher Sicht der Rechtserwerb nach der Schaffung des unwirtschaftlich kleinen Trennstückes 2 nicht dem öffentlichen Interessen der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe und auch nicht der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes auf Veräußerer Seite widerspricht. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.10.2018, Zl LVwG-2018/33/0884-4, wurde der agrarfachliche Amtssachverständige zur Ergänzung seiner Stellungnahme aufgefordert. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17.10.2018 kommt der agrarfachliche Amtssachverständige im Wesentlichen zum Schluss, dass mit der Neubildung und Veräußerung/Übergabe des Gst **1 mit dem Flächenausmaß von 686 m² ein unwirtschaftlich kleines Grundstück geschaffen werde. Aus agrarstruktureller Sicht widerspreche diese Neubildung und Veräußerung/Übergabe der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bzw Grundbesitzes. Beide Stellungnahmen wurden den Vertragsparteien in Wahrung des Parteiengehöres übermittelt mit der Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben. In den Stellungnahmen von 09.11.2018 bzw 29.11.2018 führen die Vertragsparteien im Wesentlichen aus, dass in der agrarfachlichen Stellungnahme vom 03.10.2018 ausgeführt wurde, dass das Gst **1 im Ausmaß von 686 m² rund 3 % der Gesamtfläche entspreche und aufgrund dieses geringen Anteiles der Rechtserwerb nach der Schaffung des unwirtschaftlich kleinen Grundstückes nicht den öffentlichen Interessen widerspreche. Dieses Grundstück war bereits derzeit vom unmittelbar benachbarten Bauern DD bewirtschaftet und werde auch weiter bewirtschaftet werden. Das gegenständliche Grundstück stelle einen besonders unwirtschaftlichen Teilbereich des Grundstückes **2 dar, da es sowohl ein Gefälle Richtung Süden als auch ein Gefälle Richtung Osten zum Graben aufweise und direkt an den nördlich befindlichen Waldstreifen angrenze. Auch in diesem Sinne sei von einer Restfläche auszugehen. Wesentlich sei aber, dass das Grundstück **1 im seinerzeitigen Erbwege durch den Vater des Rechtserwerbers und des derzeitigen Eigentümers CC in das Eigentum an CC übergegangen sei. Da diese Übergabe auch in Erfüllung eines Ausgleichsanspruches gegenüber dem Rechtserwerber in Bezug auf den seinerzeitigen Erbgang erfolge, sei der Ausnahmetatbestand des § 5 lit a TGVG verwirklicht. Darüber hinaus sei auch der Ausnahmetatbestand des § 5 lit d TGVG gegeben. Zudem seien auch die Genehmigungsvoraussetzungen iSd § 6 TGVG gegeben und werde beantragt die Beschwerde der Gemeinde Z als unbegründet abzuweisen. In den Stellungnahmen von 09.11.2018 bzw 29.11.2018 führen die Vertragsparteien im Wesentlichen aus, dass in der agrarfachlichen Stellungnahme vom 03.10.2018 ausgeführt wurde, dass das Gst **1 im Ausmaß von 686 m² rund 3 % der Gesamtfläche entspreche und aufgrund dieses geringen Anteiles der Rechtserwerb nach der Schaffung des unwirtschaftlich kleinen Grundstückes nicht den öffentlichen Interessen widerspreche. Dieses Grundstück war bereits derzeit vom unmittelbar benachbarten Bauern DD bewirtschaftet und werde auch weiter bewirtschaftet werden. Das gegenständliche Grundstück stelle einen besonders unwirtschaftlichen Teilbereich des Grundstückes **2 dar, da es sowohl ein Gefälle Richtung Süden als auch ein Gefälle Richtung Osten zum Graben aufweise und direkt an den nördlich befindlichen Waldstreifen angrenze. Auch in diesem Sinne sei von einer Restfläche auszugehen. Wesentlich sei aber, dass das Grundstück **1 im seinerzeitigen Erbwege durch den Vater des Rechtserwerbers und des derzeitigen Eigentümers CC in das Eigentum an CC übergegangen sei. Da diese Übergabe auch in Erfüllung eines Ausgleichsanspruches gegenüber dem Rechtserwerber in Bezug auf den seinerzeitigen Erbgang erfolge, sei der Ausnahmetatbestand des Paragraph 5, Litera a, TGVG verwirklicht. Darüber hinaus sei auch der Ausnahmetatbestand des Paragraph 5, Litera d, TGVG gegeben. Zudem seien auch die Genehmigungsvoraussetzungen iSd Paragraph 6, TGVG gegeben und werde beantragt die Beschwerde der Gemeinde Z als unbegründet abzuweisen. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***, und durch Einholung einer Stellungnahme samt ergänzender Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Herr CC ist Eigentümer der Liegenschaft in EZ ***1 GB Z. Diese Liegenschaft besteht aus dem Gst **2 mit einem Flächenausmaß von 2,2806 ha landwirtschaftlich genutzt sowie 136 m² Baufläche im südlichen Bereich, auf dem sich ein Feldstadel befindet. Herr CC ist weiters Miteigentümer (Wohnungseigentum) zu 739/922 Anteilen an der Liegenschaft in EZ **4 GB X, mit dieser Liegenschaft ist die Mitgliedschaft an der Gemeindegutsagrargemeinschaft X in EZ **3 GB X verbunden. Mit der Liegenschaft in EZ **4 GB X ist ein jährlicher Holzbezug von 57,40 Festmeter (fm) Brennholz und 19,33 fm Bauholz verbunden. Derzeit bezieht Herr CC jährlich 57,40 fm Brennholz und 3 fm Bauholz. Das Grundstück **2 wird von Herrn CC selbst bewirtschaftet indem er die Fläche zweimal jährlich mäht. Das Erntegut wird in den Stadel eingelagert. Dieser Feldstadel ist zweigeschossig, im Erdgeschoss sind ein Schlepper sowie ein Ladewagen untergebracht, das Obergeschoss dient als Heulager. Das Trennstück 2, Gst **1, wird derzeit im Pachtwege durch den Landwirt DD aus Z bewirtschaftet. Herr CC hält aktuell kein Vieh, das geerntete Heu wird an Landwirte übergeben, die ihm in Austausch Nachbarschaftshilfe bei den Holzarbeiten leisten. Das Holz wird zur Erzeugung von Hackgut, das zum Heizen im eigenen Haus verwendet wird, genutzt. Herr CC ist Eigentümer der Liegenschaft in EZ ***1 GB Z. Diese Liegenschaft besteht aus dem Gst **2 mit einem Flächenausmaß von 2,2806 ha landwirtschaftlich genutzt sowie 136 m² Baufläche im südlichen Bereich, auf dem sich ein Feldstadel befindet. Herr CC ist weiters Miteigentümer (Wohnungseigentum) zu 739/922 Anteilen an der Liegenschaft in EZ **4 GB römisch zehn, mit dieser Liegenschaft ist die Mitgliedschaft an der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn in EZ **3 GB römisch zehn verbunden. Mit der Liegenschaft in EZ **4 GB römisch zehn ist ein jährlicher Holzbezug von 57,40 Festmeter (fm) Brennholz und 19,33 fm Bauholz verbunden. Derzeit bezieht Herr CC jährlich 57,40 fm Brennholz und 3 fm Bauholz. Das Grundstück **2 wird von Herrn CC selbst bewirtschaftet indem er die Fläche zweimal jährlich mäht. Das Erntegut wird in den Stadel eingelagert. Dieser Feldstadel ist zweigeschossig, im Erdgeschoss sind ein Schlepper sowie ein Ladewagen untergebracht, das Obergeschoss dient als Heulager. Das Trennstück 2, Gst **1, wird derzeit im Pachtwege durch den Landwirt DD aus Z bewirtschaftet. Herr CC hält aktuell kein Vieh, das geerntete Heu wird an Landwirte übergeben, die ihm in Austausch Nachbarschaftshilfe bei den Holzarbeiten leisten. Das Holz wird zur Erzeugung von Hackgut, das zum Heizen im eigenen Haus verwendet wird, genutzt. Der Übernehmer BB ist Eigentümer mehrerer Liegenschaften in der KG W, KG Y sowie KG Z, in keiner dieser Liegenschaften sind Flächen mit dem Nutzungsarten „landwirtschaftlich genutzt“ bzw „Wald“ vorgetragen. Ebenfalls sind in diesen Liegenschaften keine Hofstellen vorhanden. Das neugebildete Gst **1 wird derzeit durch den Landwirt DD als Mähfläche genutzt und soll nach Angaben des Übernehmers BB weiterhin durch diesen bewirtschaftet werden. Diese Feststellungen konnten unbedenklich aufgrund der Aktenunterlagen sowie der Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen getroffen werden. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996, idF des Gesetzes LGBl Nr 26/2017 (TGVG 1996) lauten wie folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, (TGVG 1996) lauten wie folgt: „§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke; im Hinblick auf diese Grundstücke gelten jedoch die einschlägigen Bestimmungen des 3. Abschnitts über die Erklärungspflicht für Rechtserwerbe an unbebauten Baugrundstücken.
(1)Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Absatz 3,) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke; im Hinblick auf diese Grundstücke gelten jedoch die einschlägigen Bestimmungen des 3. Abschnitts über die Erklärungspflicht für Rechtserwerbe an unbebauten Baugrundstücken. (…) § 4 Paragraph 4, Genehmigungspflicht
(1)Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben: a) den Erwerb des Eigentums; (…)
(2)Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen weiters
- a)jede Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken, sofern hierfür nicht bereits nach Abs. 1 die Genehmigung erforderlich ist; dies gilt jedenfalls auch, wenn im Zug der Teilung kein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird,
- a)jede Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken, sofern hierfür nicht bereits nach Absatz eins, die Genehmigung erforderlich ist; dies gilt jedenfalls auch, wenn im Zug der Teilung kein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird,
- b)die Einbringung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke als Sacheinlage in eine Gesellschaft oder in eine Genossenschaft,
- c)die Widmung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke als Vermögen einer Privatstiftung nach § 4 des Privatstiftungsgesetzes, BGBl. Nr. 694/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010, oder die Zustiftung hinsichtlich derartiger Grundstücke im Sinn des § 3 Abs. 4 dieses Gesetzes.
- c)die Widmung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke als Vermögen einer Privatstiftung nach Paragraph 4, des Privatstiftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, oder die Zustiftung hinsichtlich derartiger Grundstücke im Sinn des Paragraph 3, Absatz 4, dieses Gesetzes. § 6 Paragraph 6, Genehmigungsvoraussetzungen
(1)Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen
(1)Die Genehmigung nach Paragraph 4, ist, soweit in den Absatz 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen
- a)der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,
- b)der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und
- c)der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen nicht widerspricht. (…) § 7 Paragraph 7, Besondere Versagungsgründe (…)
(2)Die Genehmigung für die Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken ist insbesondere zu versagen, wenn dem geplanten Vorhaben erhebliche landeskulturelle Bedenken entgegenstehen, insbesondere wenn unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen würden.“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Teilung des Grundstückes **2 in EZ ***1 GB Z in dieses und das Gst **1 im Ausmaß von 686 m² und Übergabe an BB gemäß dem Übergabsvertrag vom 31.09./17.10.
- Unbestritten ist, dass es sich bei dem übergabsgegenständlichen Grundstück **1 im Ausmaß von 686 m² um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück iSd § 2 Abs 1 TGVG 1996 handelt. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Teilung des Grundstückes **2 in EZ ***1 GB Z in dieses und das Gst **1 im Ausmaß von 686 m² und Übergabe an BB gemäß dem Übergabsvertrag vom 31.09./17.10.
- Unbestritten ist, dass es sich bei dem übergabsgegenständlichen Grundstück **1 im Ausmaß von 686 m² um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück iSd Paragraph 2, Absatz eins, TGVG 1996 handelt. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist laut TGVG jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen. Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist auf Seiten des Übernehmers BB nicht vorhanden. Der agrarfachliche Amtssachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 17.10.2018 unter anderem ausgeführt, dass mit der Neubildung und Veräußerung/Übergabe des Gst **1 mit einem Flächenausmaß von 686 m² ein unwirtschaftlich kleines Grundstück geschaffen wird. Aus agrarstruktureller Sicht widerspricht diese Neubildung und Veräußerung/Übergabe der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bzw Grundbesitzes. Vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 7 Abs 2 TGVG 1996, die bereits eine Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken (losgelöst von einem Rechtserwerb) immer dann verbietet, wenn dem geplanten Vorhaben erhebliche landeskulturelle Bedenken entgegen stehen, insbesondere wenn unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen würden, ist nun aber dem vorliegenden Rechtserwerb ein Widerspruch zum öffentlichen Interesse an der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes (vgl § 6 Abs 1 TGVG) anzulasten. Vor dem Hintergrund der Vorschrift des Paragraph 7, Absatz 2, TGVG 1996, die bereits eine Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken (losgelöst von einem Rechtserwerb) immer dann verbietet, wenn dem geplanten Vorhaben erhebliche landeskulturelle Bedenken entgegen stehen, insbesondere wenn unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen würden, ist nun aber dem vorliegenden Rechtserwerb ein Widerspruch zum öffentlichen Interesse an der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, TGVG) anzulasten. Die Bildung von Grundstücken im Freiland mit einem Flächenausmaß von wenigen hundert m² und damit lediglich in der Größe eines Bauplatzes (!) sind vor dem Hintergrund der heutigen, modernen Bewirtschaftungsformen generell als nachteilig anzusehen. Auch wenn die Bewirtschaftung durch einen benachbarten Landwirt nach Aussage des Rechtserwerbers gewährleistet ist, ist die Schaffung derartig kleiner Grundstücke – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 7 Abs 2 TGVG – mit dem öffentlichen Interesse an der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht in Einklang zu bringen. Die Bildung von Grundstücken im Freiland mit einem Flächenausmaß von wenigen hundert m² und damit lediglich in der Größe eines Bauplatzes (!) sind vor dem Hintergrund der heutigen, modernen Bewirtschaftungsformen generell als nachteilig anzusehen. Auch wenn die Bewirtschaftung durch einen benachbarten Landwirt nach Aussage des Rechtserwerbers gewährleistet ist, ist die Schaffung derartig kleiner Grundstücke – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Vorschrift des Paragraph 7, Absatz 2, TGVG – mit dem öffentlichen Interesse an der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht in Einklang zu bringen. Zusammenfassend vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Auffassung, dass der besondere Versagungsgrund des § 7 Abs 2 TGVG 1996 vorliegt und dem gegenständlichen Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen ist. Zusammenfassend vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Auffassung, dass der besondere Versagungsgrund des Paragraph 7, Absatz 2, TGVG 1996 vorliegt und dem gegenständlichen Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen ist. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.33.0884.7