Abs 1 TBO 2018 die Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes sowie
Abs 6 TBO 2018 die Untersagung der Benützung aufgetragen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2018, Zl ****, mit dem hinsichtlich eines im Bereich des nunmehrigen Gst **1 KG Z errichteten Schwimmbades
Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 die Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes sowie
Paragraph 46, Absatz 6, TBO 2018 die Untersagung der Benützung aufgetragen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Am 11.04.2014 hat AA (in der Folge: Beschwerdeführer) mit der Errichtung eines Schwimmbades im Bereich der damaligen Gste **2und **1, beide KG Z, begonnen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.06.2014, Zl *****, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die weitere Ausführung dieses Bauvorhabens mit sofortiger Wirkung untersagt. In dieser Entscheidung wurde ua auch bereits ausgeführt, dass das Bauvorhaben ohne erforderliche rechtskräftige Baubewilligung errichtet wurde.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.06.2014, , Zl *****, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die weitere Ausführung dieses Bauvorhabens mit sofortiger Wirkung untersagt. In dieser Entscheidung wurde ua auch bereits ausgeführt, dass das Bauvorhaben ohne erforderliche rechtskräftige Baubewilligung errichtet wurde. Am 12.06.2014 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der Baubehörde nachträglich eine Bauanzeige für die Errichtung eines Schwimmbeckens auf den damaligen Grundstücken **2und **1, beide KG Z, ein. Nach erfolgten Verbesserungsaufträgen der Baubehörde vom 24.06.2014 und vom 10.07.2014 sowie der Einbringung weiterer Unterlagen durch den nunmehrigen Beschwerdeführer wurde dann mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.08.2014, Zl ****, die Bauanzeige zurückgewiesen. Im Spruch dieser Entscheidung wurde weiters ausgeführt, dass eine Überbauung von zwei oder mehreren Grundstücken unzulässig ist und die weitere Ausführung des Bauvorhabens einschließlich der Fortführung von nicht bewilligten Bauarbeiten weiterhin untersagt bleibt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.10.2014, Zl LVwG-2014/26/2556/1, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „
Abs 2 TBO 2011 wird die bei der Gemeinde Z am 12.06.2014 eingelangte Bauanzeige betreffend die Errichtung eines Schwimmbades auf dem Grundstück **1 KG Z zurückgewiesen.“Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.10.2014, Zl LVwG-2014/26/2556/1, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „
Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 wird die bei der Gemeinde Z am 12.06.2014 eingelangte Bauanzeige betreffend die Errichtung eines Schwimmbades auf dem Grundstück **1 KG Z zurückgewiesen.“ Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.10.2015, Zl ****, wurde die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 08.07.2015 beantragte Vereinigung der Gste **2und **1, beide KG Z, bewilligt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.10.2015, , Zl ****, wurde die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 08.07.2015 beantragte Vereinigung der Gste **2und **1, beide KG Z, bewilligt. Am 18.05.2016 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der Baubehörde dann die Bauanzeige vom 17.05.2016 für die Errichtung eines Schwimmbades (Pool) auf dem nunmehr neu gebildeten Gst **1 KG Z ein. Nach erfolgtem Verbesserungsauftrag der Baubehörde vom 13.06.2016 und der Einbringung weiterer Unterlagen (Lageplan und Baubeschreibung) durch den nunmehrigen Beschwerdeführer am 29.06.2016 wurde dann mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.08.2016, Zl ****, festgestellt, dass es sich beim angezeigten Bauvorhaben um eine
Nach erfolgtem Verbesserungsauftrag der Baubehörde vom 13.06.2016 und der Einbringung weiterer Unterlagen (Lageplan und Baubeschreibung) durch den nunmehrigen Beschwerdeführer am 29.06.2016 wurde dann mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.08.2016, Zl ****, festgestellt, dass es sich beim angezeigten Bauvorhaben um eine
Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 bewilligungspflichtige Baumaßnahme handelt. Diese Entscheidung blieb unbekämpft. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2018, Zl ****, wurde in Spruchpunkt I.
Abs 1 TBO 2018 die Beseitigung des auf Gst **1 KG Z errichteten Schwimmbades und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes bis längstens 01.07.2018 aufgetragen und in Spruchpunkt II.
Abs 6 TBO 2018 die Benützung dieser baulichen Anlage untersagt.Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2018, Zl ****, wurde in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 die Beseitigung des auf Gst **1 KG Z errichteten Schwimmbades und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes bis längstens 01.07.2018 aufgetragen und in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 46, Absatz 6, TBO 2018 die Benützung dieser baulichen Anlage untersagt. Dagegen hat der nunmehrige Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 07.05.2018 erhoben und darin geltend gemacht, dass der bekämpfte Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide und wurde im Wesentlichen Folgendes zusammengefasst vorgebracht: Der Beschwerdeführer habe am 17.05.2016 die Errichtung eines Schwimmbades/Swimmingpools angezeigt und sei mit Schreiben vom 13.06.2016 aufgefordert worden, Planunterlagen in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Der Beschwerdeführer sei dem Verbesserungsauftrag fristgerecht nachgekommen und hätten sich im Rahmen des Verbesserungsverfahrens keine Umstände ergeben, wonach das angezeigte Bauvorhaben nunmehr bewilligungspflichtig wäre, zumal lediglich die Planunterlagen gefehlt hätten. Dennoch habe die Baubehörde mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Bescheid vom 11.08.2016 die Bewilligungspflicht des Bauvorhabens festgestellt. Ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs 3 TBO 2018 sei nicht festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei trotz dieses Bescheides nicht aufgefordert worden, ein Bauansuchen nachzureichen. Stattdessen sei in der Folge Stillstand eingetreten und habe die belangte Behörde sodann überraschend mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes eingeleitet. Der Beschwerdeführer habe nunmehr mit dem am 07.05.2018 bei der belangten Behörde eingelangten Bauansuchen vom 04.05.2018 um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben angesucht. Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid damit begründe, dass CC eine Aufsichtsbeschwerde eingebracht habe, da auf dem Gst **1 KG Z eine Dienstbarkeit zu ihren Gunsten bestehe. Sofern ein Nachbar Dienstbarkeitsrechte behauptet, die dem Bauvorhaben entgegenstehen, sei der Nachbar - ohne Aussetzung des Bauverfahrens - auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Im Zivilverfahren sei das Klagebegehren der CC auf Feststellung der Dienstbarkeit mit Urteil vom 26.09.2017 rechtskräftig abgewiesen worden. Die belangte Behörde wäre somit nicht gehindert gewesen, eine Bauverhandlung anzuberaumen, wie dies im Zeitpunkt der Rechtslage des Feststellungsbescheides vom 11.08.2016 vorgesehen gewesen wäre.
Abs 5 TBO 2018 bestehe nämlich die Verpflichtung innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Feststellung nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen. Die sei für das gegenständliche Bauvorhaben nicht anzuwenden, da das bisherige Anzeigeverfahren mit Bescheid vom 11.08.2016 rechtkräftig abgeschlossen gewesen sei und daher nicht am 01.10.2016 noch anhängig gewesen sei. Die Behörde habe es somit unterlassen, den Beschwerdeführer zur Stellung eines Bauansuchens aufzufordern oder eine Bauverhandlung anzuberaumen. Stattdessen habe sie eine Aufsichtsbeschwerde einer Nachbarin nunmehr zum Anlass genommen, den gegenständlichen Bescheid zu erlassen. Der Beschwerdeführer sei der Notwendigkeit, nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen, auch bereits nachgekommen.Der Beschwerdeführer habe am 17.05.2016 die Errichtung eines Schwimmbades/, Swimmingpools angezeigt und sei mit Schreiben vom 13.06.2016 aufgefordert worden, Planunterlagen in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Der Beschwerdeführer sei dem Verbesserungsauftrag fristgerecht nachgekommen und hätten sich im Rahmen des Verbesserungsverfahrens keine Umstände ergeben, wonach das angezeigte Bauvorhaben nunmehr bewilligungspflichtig wäre, zumal lediglich die Planunterlagen gefehlt hätten. Dennoch habe die Baubehörde mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Bescheid vom 11.08.2016 die Bewilligungspflicht des Bauvorhabens festgestellt. Ein Abweisungsgrund nach Paragraph 34, Absatz 3, TBO 2018 sei nicht festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei trotz dieses Bescheides nicht aufgefordert worden, ein Bauansuchen nachzureichen. Stattdessen sei in der Folge Stillstand eingetreten und habe die belangte Behörde sodann überraschend mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes eingeleitet. Der Beschwerdeführer habe nunmehr mit dem am 07.05.2018 bei der belangten Behörde eingelangten Bauansuchen vom 04.05.2018 um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben angesucht. Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid damit begründe, dass CC eine Aufsichtsbeschwerde eingebracht habe, da auf dem Gst **1 KG Z eine Dienstbarkeit zu ihren Gunsten bestehe. Sofern ein Nachbar Dienstbarkeitsrechte behauptet, die dem Bauvorhaben entgegenstehen, sei der Nachbar - ohne Aussetzung des Bauverfahrens - auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Im Zivilverfahren sei das Klagebegehren der CC auf Feststellung der Dienstbarkeit mit Urteil vom 26.09.2017 rechtskräftig abgewiesen worden. Die belangte Behörde wäre somit nicht gehindert gewesen, eine Bauverhandlung anzuberaumen, wie dies im Zeitpunkt der Rechtslage des Feststellungsbescheides vom 11.08.2016 vorgesehen gewesen wäre.
Paragraph 30, Absatz 5, TBO 2018 bestehe nämlich die Verpflichtung innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Feststellung nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen. Die sei für das gegenständliche Bauvorhaben nicht anzuwenden, da das bisherige Anzeigeverfahren mit Bescheid vom 11.08.2016 rechtkräftig abgeschlossen gewesen sei und daher nicht am 01.10.2016 noch anhängig gewesen sei. Die Behörde habe es somit unterlassen, den Beschwerdeführer zur Stellung eines Bauansuchens aufzufordern oder eine Bauverhandlung anzuberaumen. Stattdessen habe sie eine Aufsichtsbeschwerde einer Nachbarin nunmehr zum Anlass genommen, den gegenständlichen Bescheid zu erlassen. Der Beschwerdeführer sei der Notwendigkeit, nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen, auch bereits nachgekommen. Abschließend wurde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2018, ZI ***, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben, in eventu zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, bzw in eventu das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Bauansuchen des Beschwerdeführers zur Errichtung eines Swimmingpools/Pools vom 04.05.2018 aussetzen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde von der belangten Behörde der Bauakt zum Baugesuch vom 04.05.2018 eingeholt und am 13.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Dabei hat sich insbesondere ergeben, dass für die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage weder im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung noch derzeit eine rechtskräftige Baubewilligung gegeben war bzw zwischenzeitlich besteht. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Bauakt der belangten Behörde sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol. Daraus hat sich – wie im Folgenden im Detail dargetan - ergeben, dass für das auf dem neu gebildeten Gst **1 KG Z errichtete Schwimmbad weder im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung noch zwischenzeitlich der erforderliche Baukonsens geben war bzw ist. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018: „§ 46Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Abs 1 TBO 2018 die Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes (Spruchpunkt I.) sowie
Abs 6 TBO 2018 die Untersagung der Benützung dieses Schwimmbades (Spruchpunkt II.) aufgetragen wurde, verfahrensgegenständlich.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind daher ausschließlich die mit bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2018, Zl ****, erteilten beiden baupolizeilichen Aufträge mit denen hinsichtlich des errichteten Schwimmbades auf dem nunmehrigen Gst **1 KG Z einerseits
Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 die Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 46, Absatz 6, TBO 2018 die Untersagung der Benützung dieses Schwimmbades (Spruchpunkt römisch zwei.) aufgetragen wurde, verfahrensgegenständlich. Es war daher in dieser Entscheidung seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol weder auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Bauanzeige vom 17.05.2016 noch auf das Vorbringen betreffend das derzeit noch anhängige Baubewilligungsverfahren aufgrund des Bauansuchens vom 04.05.2018 einzugehen.
Abs 1 TBO 2018 hat die Baubehörde ua dem Eigentümer einer baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde.
Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 hat die Baubehörde ua dem Eigentümer einer baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde. Es war daher zu prüfen, ob hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Schwimmbades im Bereich des nunmehrigen Gst **1 KG Z im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung ein Baukonses gegeben war, oder nicht. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wurde mit der Errichtung der verfahrensgegenständlichen bauliche Anlage im April 2014 begonnen.
Abs 2 TBO 2011 wird die bei der Gemeinde Z am 12.06.2014 eingelangte Bauanzeige betreffend die Errichtung eines Schwimmbades auf dem Grundstück **1 KG Z zurückgewiesen.“Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.10.2014, Zl LVwG-2014/26/2556/1, wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „
Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 wird die bei der Gemeinde Z am 12.06.2014 eingelangte Bauanzeige betreffend die Errichtung eines Schwimmbades auf dem Grundstück **1 KG Z zurückgewiesen.“ Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass die Bauanzeige vom 12.06.2014 hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Schwimmbades keinen Baukonsens begründet hat. 4. Weiters wurde aufgrund der Bauanzeige vom 17.05.2016, nach erfolgtem Verbesserungsauftrag und Nachbringung von Einreichunterlagen am 29.06.2016, mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.08.2016, Zl ****, festgestellt, dass es sich beim angezeigten Bauvorhaben um eine
Abs 1 lit e TBO 2011 bewilligungspflichtige Baumaßnahme handelt, und ist auch diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen.4. Weiters wurde aufgrund der Bauanzeige vom 17.05.2016, nach erfolgtem Verbesserungsauftrag und Nachbringung von Einreichunterlagen am 29.06.2016, mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.08.2016, Zl ****, festgestellt, dass es sich beim angezeigten Bauvorhaben um eine
Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 bewilligungspflichtige Baumaßnahme handelt, und ist auch diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Auch aufgrund dieser Bauanzeige konnte sich daher für das verfahrensgegenständliche Schwimmbad kein Baukonsens ergeben. Hinweise auf weitere Bauanzeigen oder Bewilligungsverfahren im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpten Entscheidung finden sich im übermittelten Akt nicht und wurde diesbezüglich im Übrigen auch vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet. 5. Soweit in der Beschwerde auf die Bestimmungen des § 30 Abs 5 TBO 2018 Bezug genommen wird, ist dazu Folgendes auszuführen:5. Soweit in der Beschwerde auf die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 5, TBO 2018 Bezug genommen wird, ist dazu Folgendes auszuführen:
dem nunmehrigen § 30 Abs 4 TBO 2018 sowie der diesbezüglich relevanten Vorgängerbestimmungen darf ein angezeigtes Bauvorhaben ausgeführt werden, wenn dieses nicht innerhalb der in § 30 Abs 3 leg cit genannten Frist als bewilligungspflichtig festgestellt oder dessen Ausführung untersagt wurde oder die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zustimmt hat.
dem nunmehrigen Paragraph 30, Absatz 4, TBO 2018 sowie der diesbezüglich relevanten Vorgängerbestimmungen darf ein angezeigtes Bauvorhaben ausgeführt werden, wenn dieses nicht innerhalb der in Paragraph 30, Absatz 3, leg cit genannten Frist als bewilligungspflichtig festgestellt oder dessen Ausführung untersagt wurde oder die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zustimmt hat. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - die nunmehr in § 30 Abs 4 TBO 2018 normierten Rechtsfolgen bei Unvollständigkeit der Bauanzeige nicht eintreten können (vgl VwGH 25.09.2007, Zl 2003/06/0175; VwGH 21.06.2005, 2003/06/0087; ua).In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - die nunmehr in Paragraph 30, Absatz 4, TBO 2018 normierten Rechtsfolgen bei Unvollständigkeit der Bauanzeige nicht eintreten können vergleiche VwGH 25.09.2007, , Zl 2003/06/0175; VwGH 21.06.2005, 2003/06/0087; ua). Die mit der Änderung der Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 94/2016, neu geschaffene Bestimmung des nunmehrigen § 30 Abs 5 TBO 2018, ist erst am 01.10.2016 in Kraft getreten und daher auf die gegenständlichen Bauanzeigen vom 12.06.2014 und vom 17.05.2016 nicht anwendbar.Die mit der Änderung der Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016,, neu geschaffene Bestimmung des nunmehrigen Paragraph 30, Absatz 5, TBO 2018, ist erst am 01.10.2016 in Kraft getreten und daher auf die gegenständlichen Bauanzeigen vom 12.06.2014 und vom 17.05.2016 nicht anwendbar. In der Erläuternden Bemerkungen der Änderung mit LGBl Nr 94/2016 wird dazu Folgendes ausgeführt:In der Erläuternden Bemerkungen der Änderung mit Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016, wird dazu Folgendes ausgeführt: „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 22.02.2012, 2011/06/0183, sowie jüngst 29.01.2016, Ra 2015/06/0133) gilt ein tatsächlich bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, das dem Anzeigeverfahren unterworfen worden ist, auch mit Ablauf der Untersagungsfrist nicht als bewilligt, es darf (vorerst) aber ausgeführt werden. „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 22.02.2012, 2011/06/0183, sowie jüngst 29.01.2016, Ra 2015/06/0133) gilt ein tatsächlich bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, das dem Anzeigeverfahren unterworfen worden ist, auch mit Ablauf der Untersagungsfrist nicht als bewilligt, es darf (vorerst) aber ausgeführt werden. Mit der nunmehrigen Neuregelung im Abs. 5 soll im Interesse der Rechtssicherheit vorgesehen werden, dass die sich aus der Bauanzeige ergebende Erlaubnis nach Ablauf von einem Jahr nach Erstattung der Bauvollendungsanzeige als Baubewilligung gilt. Um damit nicht Nachbarrechte unzulässig zu beeinträchtigen, wird den Nachbarn die Möglichkeit eröffnet, bis zum Ablauf dieser Frist einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht einzubringen, womit sie in die Lage versetzt werden, die (allenfalls strittige) Frage der Bewilligungspflicht zu relevieren und für den Fall, dass diese tatsächlich gegeben ist, in einem ihre Nachbarrechte geltend zu machen. Wird die Bewilligungspflicht rechtskräftig festgestellt, so hat der Bauwerber innerhalb von sechs Monaten nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen, anderenfalls ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes einzuleiten ist. Wird der Antrag dagegen zurück- oder abgewiesen oder wird ein solcher Antrag gar nicht gestellt, so soll die Bewilligungsfiktion wie dargelegt eintreten. Maßgebend soll außer im Fall, dass durch eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung die ehemals bestandene Bewilligungspflicht nachträglich weggefallen ist (womit auch kein Schutzinteresse mehr besteht), die Rechtslage am ersten Tag des Vorliegens der aus der Bauanzeige sich ergebenden Erlaubnis sein (…). Mit der nunmehrigen Neuregelung im Absatz 5, soll im Interesse der Rechtssicherheit vorgesehen werden, dass die sich aus der Bauanzeige ergebende Erlaubnis nach Ablauf von einem Jahr nach Erstattung der Bauvollendungsanzeige als Baubewilligung gilt. Um damit nicht Nachbarrechte unzulässig zu beeinträchtigen, wird den Nachbarn die Möglichkeit eröffnet, bis zum Ablauf dieser Frist einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht einzubringen, womit sie in die Lage versetzt werden, die (allenfalls strittige) Frage der Bewilligungspflicht zu relevieren und für den Fall, dass diese tatsächlich gegeben ist, in einem ihre Nachbarrechte geltend zu machen. Wird die Bewilligungspflicht rechtskräftig festgestellt, so hat der Bauwerber innerhalb von sechs Monaten nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen, anderenfalls ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes einzuleiten ist. Wird der Antrag dagegen zurück- oder abgewiesen oder wird ein solcher Antrag gar nicht gestellt, so soll die Bewilligungsfiktion wie dargelegt eintreten. Maßgebend soll außer im Fall, dass durch eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung die ehemals bestandene Bewilligungspflicht nachträglich weggefallen ist (womit auch kein Schutzinteresse mehr besteht), die Rechtslage am ersten Tag des Vorliegens der aus der Bauanzeige sich ergebenden Erlaubnis sein (…).
der bekämpften Entscheidung ist sohin zu Recht ergangen und kommt diesem auch nach wie vor Berechtigung zu.Der baupolizeiliche Auftrag
Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 in Spruchpunkt römisch eins. der bekämpften Entscheidung ist sohin zu Recht ergangen und kommt diesem auch nach wie vor Berechtigung zu. 9. Soweit vom Beschwerdeführer in eventu beantragt wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 04.05.2018 zur Errichtung eines Swimmingpools/Pools aussetzen, ist dazu Folgendes auszuführen: Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde
Abs 3 TBO 2018 mit der Einleitung des Verfahrens nach § 46 Abs 1 TBO 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach § 46 Abs 1 TBO 2018 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde
Paragraph 46, Absatz 3, TBO 2018 mit der Einleitung des Verfahrens nach Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden. Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass für die Behörde ein Zuwarten bzw Aussetzen nicht gesetzlich geboten ist, sondern es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Prüfung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 46 Abs 1 TBO 2018 stellt die Frage des Vorliegens bzw Nichtvorliegens einer erforderlichen Baubewilligung keine Vorfrage nach § 38 AVG dar, sodass für das Landesverwaltungsgericht Tirol die Voraussetzungen für eine Aussetzung gegenständlich nicht vorliegen und kann daher dem diesbezüglichen Antrag keine Berechtigung zukommen.Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Prüfung eines baupolizeilichen Auftrages nach , Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 stellt die Frage des Vorliegens bzw Nichtvorliegens einer erforderlichen Baubewilligung keine Vorfrage nach Paragraph 38, AVG dar, sodass für das Landesverwaltungsgericht Tirol die Voraussetzungen für eine Aussetzung gegenständlich nicht vorliegen und kann daher dem diesbezüglichen Antrag keine Berechtigung zukommen. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass wie der VwGH in ständiger Judikatur auch zur Tiroler Bauordnung ausführt, Beseitigungsaufträge zwar ungeachtet eines anhängigen Bewilligungsverfahrens erlassen, aber erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Ansuchens vollstreckt werden können (vgl VwGH 12.11.2012, 2012/06/0124; VwGH 23.11.2010, 2008/06/0070; uva).In diesem Zusammenhang ist im Übrigen lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass wie der VwGH in ständiger Judikatur auch zur Tiroler Bauordnung ausführt, Beseitigungsaufträge zwar ungeachtet eines anhängigen Bewilligungsverfahrens erlassen, aber erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Ansuchens vollstreckt werden können vergleiche VwGH 12.11.2012, 2012/06/0124; VwGH 23.11.2010, 2008/06/0070; uva). Der Beschwerdeführer ist daher, durch den baupolizeilichen Auftrag nach nunmehr § 46 Abs 1 TBO 2018 aufgrund der derzeitigen Anhängigkeit des diesbezüglichen Baubewilligungsverfahrens aufgrund seines Bauansuchens vom 04.05.2018 nicht beschwert (vgl VwGH 25.07.2017, Ro 2017/06/0022; ua).Der Beschwerdeführer ist daher, durch den baupolizeilichen Auftrag nach nunmehr Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 aufgrund der derzeitigen Anhängigkeit des diesbezüglichen Baubewilligungsverfahrens aufgrund seines Bauansuchens vom 04.05.2018 nicht beschwert vergleiche VwGH 25.07.2017, Ro 2017/06/0022; ua).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.