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{'item': 'LVwG-2018/36/1104-5'}

Obsah (5)§ 46Art 133§ 23§ 21§ 30

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/36/1104-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

§ 46

Abs 1 TBO 2018 die Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes sowie

§ 46

Abs 6 TBO 2018 die Untersagung der Benützung aufgetragen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2018, Zl ****, mit dem hinsichtlich eines im Bereich des nunmehrigen Gst **1 KG Z errichteten Schwimmbades

Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 die Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes sowie

Paragraph 46, Absatz 6, TBO 2018 die Untersagung der Benützung aufgetragen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist für den baupolizeilichen Auftrag nach § 46 Abs 1 TBO 2018 (Spruchpunkt I. der bekämpften Entscheidung) mit 2 Monaten ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wird.dass die Leistungsfrist für den baupolizeilichen Auftrag nach Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 (Spruchpunkt römisch eins. der bekämpften Entscheidung) mit 2 Monaten ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wird.
  2. Die ordentliche Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Am 11.04.2014 hat AA (in der Folge: Beschwerdeführer) mit der Errichtung eines Schwimmbades im Bereich der damaligen Gste **2und **1, beide KG Z, begonnen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.06.2014, Zl *****, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die weitere Ausführung dieses Bauvorhabens mit sofortiger Wirkung untersagt. In dieser Entscheidung wurde ua auch bereits ausgeführt, dass das Bauvorhaben ohne erforderliche rechtskräftige Baubewilligung errichtet wurde.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.06.2014, , Zl *****, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die weitere Ausführung dieses Bauvorhabens mit sofortiger Wirkung untersagt. In dieser Entscheidung wurde ua auch bereits ausgeführt, dass das Bauvorhaben ohne erforderliche rechtskräftige Baubewilligung errichtet wurde. Am 12.06.2014 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der Baubehörde nachträglich eine Bauanzeige für die Errichtung eines Schwimmbeckens auf den damaligen Grundstücken **2und **1, beide KG Z, ein. Nach erfolgten Verbesserungsaufträgen der Baubehörde vom 24.06.2014 und vom 10.07.2014 sowie der Einbringung weiterer Unterlagen durch den nunmehrigen Beschwerdeführer wurde dann mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.08.2014, Zl ****, die Bauanzeige zurückgewiesen. Im Spruch dieser Entscheidung wurde weiters ausgeführt, dass eine Überbauung von zwei oder mehreren Grundstücken unzulässig ist und die weitere Ausführung des Bauvorhabens einschließlich der Fortführung von nicht bewilligten Bauarbeiten weiterhin untersagt bleibt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.10.2014, Zl LVwG-2014/26/2556/1, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „

§ 23

Abs 2 TBO 2011 wird die bei der Gemeinde Z am 12.06.2014 eingelangte Bauanzeige betreffend die Errichtung eines Schwimmbades auf dem Grundstück **1 KG Z zurückgewiesen.“Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.10.2014, Zl LVwG-2014/26/2556/1, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „

Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 wird die bei der Gemeinde Z am 12.06.2014 eingelangte Bauanzeige betreffend die Errichtung eines Schwimmbades auf dem Grundstück **1 KG Z zurückgewiesen.“ Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.10.2015, Zl ****, wurde die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 08.07.2015 beantragte Vereinigung der Gste **2und **1, beide KG Z, bewilligt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.10.2015, , Zl ****, wurde die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 08.07.2015 beantragte Vereinigung der Gste **2und **1, beide KG Z, bewilligt. Am 18.05.2016 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der Baubehörde dann die Bauanzeige vom 17.05.2016 für die Errichtung eines Schwimmbades (Pool) auf dem nunmehr neu gebildeten Gst **1 KG Z ein. Nach erfolgtem Verbesserungsauftrag der Baubehörde vom 13.06.2016 und der Einbringung weiterer Unterlagen (Lageplan und Baubeschreibung) durch den nunmehrigen Beschwerdeführer am 29.06.2016 wurde dann mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.08.2016, Zl ****, festgestellt, dass es sich beim angezeigten Bauvorhaben um eine

§ 21Abs 1 lit e TBO 2011 bewilligungspflichtige Baumaßnahme handelt.

Nach erfolgtem Verbesserungsauftrag der Baubehörde vom 13.06.2016 und der Einbringung weiterer Unterlagen (Lageplan und Baubeschreibung) durch den nunmehrigen Beschwerdeführer am 29.06.2016 wurde dann mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.08.2016, Zl ****, festgestellt, dass es sich beim angezeigten Bauvorhaben um eine

Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 bewilligungspflichtige Baumaßnahme handelt. Diese Entscheidung blieb unbekämpft. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2018, Zl ****, wurde in Spruchpunkt I.

§ 46

Abs 1 TBO 2018 die Beseitigung des auf Gst **1 KG Z errichteten Schwimmbades und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes bis längstens 01.07.2018 aufgetragen und in Spruchpunkt II.

§ 46

Abs 6 TBO 2018 die Benützung dieser baulichen Anlage untersagt.Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2018, Zl ****, wurde in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 die Beseitigung des auf Gst **1 KG Z errichteten Schwimmbades und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes bis längstens 01.07.2018 aufgetragen und in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 46, Absatz 6, TBO 2018 die Benützung dieser baulichen Anlage untersagt. Dagegen hat der nunmehrige Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 07.05.2018 erhoben und darin geltend gemacht, dass der bekämpfte Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide und wurde im Wesentlichen Folgendes zusammengefasst vorgebracht: Der Beschwerdeführer habe am 17.05.2016 die Errichtung eines Schwimmbades/Swimmingpools angezeigt und sei mit Schreiben vom 13.06.2016 aufgefordert worden, Planunterlagen in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Der Beschwerdeführer sei dem Verbesserungsauftrag fristgerecht nachgekommen und hätten sich im Rahmen des Verbesserungsverfahrens keine Umstände ergeben, wonach das angezeigte Bauvorhaben nunmehr bewilligungspflichtig wäre, zumal lediglich die Planunterlagen gefehlt hätten. Dennoch habe die Baubehörde mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Bescheid vom 11.08.2016 die Bewilligungspflicht des Bauvorhabens festgestellt. Ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs 3 TBO 2018 sei nicht festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei trotz dieses Bescheides nicht aufgefordert worden, ein Bauansuchen nachzureichen. Stattdessen sei in der Folge Stillstand eingetreten und habe die belangte Behörde sodann überraschend mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes eingeleitet. Der Beschwerdeführer habe nunmehr mit dem am 07.05.2018 bei der belangten Behörde eingelangten Bauansuchen vom 04.05.2018 um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben angesucht. Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid damit begründe, dass CC eine Aufsichtsbeschwerde eingebracht habe, da auf dem Gst **1 KG Z eine Dienstbarkeit zu ihren Gunsten bestehe. Sofern ein Nachbar Dienstbarkeitsrechte behauptet, die dem Bauvorhaben entgegenstehen, sei der Nachbar - ohne Aussetzung des Bauverfahrens - auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Im Zivilverfahren sei das Klagebegehren der CC auf Feststellung der Dienstbarkeit mit Urteil vom 26.09.2017 rechtskräftig abgewiesen worden. Die belangte Behörde wäre somit nicht gehindert gewesen, eine Bauverhandlung anzuberaumen, wie dies im Zeitpunkt der Rechtslage des Feststellungsbescheides vom 11.08.2016 vorgesehen gewesen wäre.

§ 30

Abs 5 TBO 2018 bestehe nämlich die Verpflichtung innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Feststellung nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen. Die sei für das gegenständliche Bauvorhaben nicht anzuwenden, da das bisherige Anzeigeverfahren mit Bescheid vom 11.08.2016 rechtkräftig abgeschlossen gewesen sei und daher nicht am 01.10.2016 noch anhängig gewesen sei. Die Behörde habe es somit unterlassen, den Beschwerdeführer zur Stellung eines Bauansuchens aufzufordern oder eine Bauverhandlung anzuberaumen. Stattdessen habe sie eine Aufsichtsbeschwerde einer Nachbarin nunmehr zum Anlass genommen, den gegenständlichen Bescheid zu erlassen. Der Beschwerdeführer sei der Notwendigkeit, nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen, auch bereits nachgekommen.Der Beschwerdeführer habe am 17.05.2016 die Errichtung eines Schwimmbades/, Swimmingpools angezeigt und sei mit Schreiben vom 13.06.2016 aufgefordert worden, Planunterlagen in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Der Beschwerdeführer sei dem Verbesserungsauftrag fristgerecht nachgekommen und hätten sich im Rahmen des Verbesserungsverfahrens keine Umstände ergeben, wonach das angezeigte Bauvorhaben nunmehr bewilligungspflichtig wäre, zumal lediglich die Planunterlagen gefehlt hätten. Dennoch habe die Baubehörde mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Bescheid vom 11.08.2016 die Bewilligungspflicht des Bauvorhabens festgestellt. Ein Abweisungsgrund nach Paragraph 34, Absatz 3, TBO 2018 sei nicht festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei trotz dieses Bescheides nicht aufgefordert worden, ein Bauansuchen nachzureichen. Stattdessen sei in der Folge Stillstand eingetreten und habe die belangte Behörde sodann überraschend mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes eingeleitet. Der Beschwerdeführer habe nunmehr mit dem am 07.05.2018 bei der belangten Behörde eingelangten Bauansuchen vom 04.05.2018 um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben angesucht. Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid damit begründe, dass CC eine Aufsichtsbeschwerde eingebracht habe, da auf dem Gst **1 KG Z eine Dienstbarkeit zu ihren Gunsten bestehe. Sofern ein Nachbar Dienstbarkeitsrechte behauptet, die dem Bauvorhaben entgegenstehen, sei der Nachbar - ohne Aussetzung des Bauverfahrens - auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Im Zivilverfahren sei das Klagebegehren der CC auf Feststellung der Dienstbarkeit mit Urteil vom 26.09.2017 rechtskräftig abgewiesen worden. Die belangte Behörde wäre somit nicht gehindert gewesen, eine Bauverhandlung anzuberaumen, wie dies im Zeitpunkt der Rechtslage des Feststellungsbescheides vom 11.08.2016 vorgesehen gewesen wäre.

Paragraph 30, Absatz 5, TBO 2018 bestehe nämlich die Verpflichtung innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Feststellung nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen. Die sei für das gegenständliche Bauvorhaben nicht anzuwenden, da das bisherige Anzeigeverfahren mit Bescheid vom 11.08.2016 rechtkräftig abgeschlossen gewesen sei und daher nicht am 01.10.2016 noch anhängig gewesen sei. Die Behörde habe es somit unterlassen, den Beschwerdeführer zur Stellung eines Bauansuchens aufzufordern oder eine Bauverhandlung anzuberaumen. Stattdessen habe sie eine Aufsichtsbeschwerde einer Nachbarin nunmehr zum Anlass genommen, den gegenständlichen Bescheid zu erlassen. Der Beschwerdeführer sei der Notwendigkeit, nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen, auch bereits nachgekommen. Abschließend wurde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2018, ZI ***, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben, in eventu zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, bzw in eventu das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Bauansuchen des Beschwerdeführers zur Errichtung eines Swimmingpools/Pools vom 04.05.2018 aussetzen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde von der belangten Behörde der Bauakt zum Baugesuch vom 04.05.2018 eingeholt und am 13.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Dabei hat sich insbesondere ergeben, dass für die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage weder im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung noch derzeit eine rechtskräftige Baubewilligung gegeben war bzw zwischenzeitlich besteht. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Bauakt der belangten Behörde sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol. Daraus hat sich – wie im Folgenden im Detail dargetan - ergeben, dass für das auf dem neu gebildeten Gst **1 KG Z errichtete Schwimmbad weder im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung noch zwischenzeitlich der erforderliche Baukonsens geben war bzw ist. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018: „§ 46Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. (…)
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, a)Litera a wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, b)Litera b wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 30, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde, c)Litera c wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt, d)Litera d wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 45, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 44, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, dritter Satz benützt, e)Litera e wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt, f)Litera f wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,wenn einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird, g)Litera g wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oderwenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 3, oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder h)Litera h wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 9, erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen. (…)“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: 1. Soweit das Beschwerdevorbringen sich auf die Bauanzeige vom 17.05.2016 bezieht, über die – wie in der Beschwerde selbst ausgeführt wird - mit Bescheid vom 11.08.2016 rechtskräftig entschieden und eine Bewilligungspflicht des Bauvorhabens festgestellt wurde, sowie in der Beschwerde weiters auf das Vorgehen der Baubehörde im laufenden Baubewilligungsverfahren aufgrund des Bauansuchens vom 04.05.2018 Bezug genommen wird, ist dazu zunächst Folgendes auszuführen: "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der jeweils konkret bekämpften Entscheidung gebildet hat (vgl VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026; VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0011; uva). "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der jeweils konkret bekämpften Entscheidung gebildet hat vergleiche VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026; VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0011; uva). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind daher ausschließlich die mit bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2018, Zl ****, erteilten beiden baupolizeilichen Aufträge mit denen hinsichtlich des errichteten Schwimmbades auf dem nunmehrigen Gst **1 KG Z einerseits

§ 46

Abs 1 TBO 2018 die Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes (Spruchpunkt I.) sowie

§ 46

Abs 6 TBO 2018 die Untersagung der Benützung dieses Schwimmbades (Spruchpunkt II.) aufgetragen wurde, verfahrensgegenständlich.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind daher ausschließlich die mit bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2018, Zl ****, erteilten beiden baupolizeilichen Aufträge mit denen hinsichtlich des errichteten Schwimmbades auf dem nunmehrigen Gst **1 KG Z einerseits

Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 die Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 46, Absatz 6, TBO 2018 die Untersagung der Benützung dieses Schwimmbades (Spruchpunkt römisch zwei.) aufgetragen wurde, verfahrensgegenständlich. Es war daher in dieser Entscheidung seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol weder auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Bauanzeige vom 17.05.2016 noch auf das Vorbringen betreffend das derzeit noch anhängige Baubewilligungsverfahren aufgrund des Bauansuchens vom 04.05.2018 einzugehen.

  1. Hinsichtlich des in Spruchpunkt I. der gegenständlich bekämpften Entscheidung erteilten baupolizeilich Auftrages ist zunächst Folgendes auszuführen:
  2. Hinsichtlich des in Spruchpunkt römisch eins. der gegenständlich bekämpften Entscheidung erteilten baupolizeilich Auftrages ist zunächst Folgendes auszuführen:

§ 46

Abs 1 TBO 2018 hat die Baubehörde ua dem Eigentümer einer baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde.

Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 hat die Baubehörde ua dem Eigentümer einer baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde. Es war daher zu prüfen, ob hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Schwimmbades im Bereich des nunmehrigen Gst **1 KG Z im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung ein Baukonses gegeben war, oder nicht. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wurde mit der Errichtung der verfahrensgegenständlichen bauliche Anlage im April 2014 begonnen.

  1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.06.2014, Zl ****, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die weitere Ausführung dieses Bauvorhabens mit sofortiger Wirkung untersagt und wurde in dieser Entscheidung ua auch bereits ausgeführt, dass das Bauvorhaben ohne erforderliche rechtskräftige Baubewilligung errichtet wurde. Die Entscheidung blieb unbekämpft.
  2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.06.2014, , Zl ****, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die weitere Ausführung dieses Bauvorhabens mit sofortiger Wirkung untersagt und wurde in dieser Entscheidung ua auch bereits ausgeführt, dass das Bauvorhaben ohne erforderliche rechtskräftige Baubewilligung errichtet wurde. Die Entscheidung blieb unbekämpft. In der Folge wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer jedoch nicht ein Bauansuchen, sondern die Bauanzeige vom 12.06.2014 eingebracht, die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.08.2014, Zl ****, zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.10.2014, Zl LVwG-2014/26/2556/1, wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „

§ 23

Abs 2 TBO 2011 wird die bei der Gemeinde Z am 12.06.2014 eingelangte Bauanzeige betreffend die Errichtung eines Schwimmbades auf dem Grundstück **1 KG Z zurückgewiesen.“Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.10.2014, Zl LVwG-2014/26/2556/1, wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „

Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 wird die bei der Gemeinde Z am 12.06.2014 eingelangte Bauanzeige betreffend die Errichtung eines Schwimmbades auf dem Grundstück **1 KG Z zurückgewiesen.“ Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass die Bauanzeige vom 12.06.2014 hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Schwimmbades keinen Baukonsens begründet hat. 4. Weiters wurde aufgrund der Bauanzeige vom 17.05.2016, nach erfolgtem Verbesserungsauftrag und Nachbringung von Einreichunterlagen am 29.06.2016, mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.08.2016, Zl ****, festgestellt, dass es sich beim angezeigten Bauvorhaben um eine

§ 21

Abs 1 lit e TBO 2011 bewilligungspflichtige Baumaßnahme handelt, und ist auch diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen.4. Weiters wurde aufgrund der Bauanzeige vom 17.05.2016, nach erfolgtem Verbesserungsauftrag und Nachbringung von Einreichunterlagen am 29.06.2016, mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.08.2016, Zl ****, festgestellt, dass es sich beim angezeigten Bauvorhaben um eine

Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 bewilligungspflichtige Baumaßnahme handelt, und ist auch diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Auch aufgrund dieser Bauanzeige konnte sich daher für das verfahrensgegenständliche Schwimmbad kein Baukonsens ergeben. Hinweise auf weitere Bauanzeigen oder Bewilligungsverfahren im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpten Entscheidung finden sich im übermittelten Akt nicht und wurde diesbezüglich im Übrigen auch vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet. 5. Soweit in der Beschwerde auf die Bestimmungen des § 30 Abs 5 TBO 2018 Bezug genommen wird, ist dazu Folgendes auszuführen:5. Soweit in der Beschwerde auf die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 5, TBO 2018 Bezug genommen wird, ist dazu Folgendes auszuführen:

dem nunmehrigen § 30 Abs 4 TBO 2018 sowie der diesbezüglich relevanten Vorgängerbestimmungen darf ein angezeigtes Bauvorhaben ausgeführt werden, wenn dieses nicht innerhalb der in § 30 Abs 3 leg cit genannten Frist als bewilligungspflichtig festgestellt oder dessen Ausführung untersagt wurde oder die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zustimmt hat.

dem nunmehrigen Paragraph 30, Absatz 4, TBO 2018 sowie der diesbezüglich relevanten Vorgängerbestimmungen darf ein angezeigtes Bauvorhaben ausgeführt werden, wenn dieses nicht innerhalb der in Paragraph 30, Absatz 3, leg cit genannten Frist als bewilligungspflichtig festgestellt oder dessen Ausführung untersagt wurde oder die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zustimmt hat. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - die nunmehr in § 30 Abs 4 TBO 2018 normierten Rechtsfolgen bei Unvollständigkeit der Bauanzeige nicht eintreten können (vgl VwGH 25.09.2007, Zl 2003/06/0175; VwGH 21.06.2005, 2003/06/0087; ua).In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - die nunmehr in Paragraph 30, Absatz 4, TBO 2018 normierten Rechtsfolgen bei Unvollständigkeit der Bauanzeige nicht eintreten können vergleiche VwGH 25.09.2007, , Zl 2003/06/0175; VwGH 21.06.2005, 2003/06/0087; ua). Die mit der Änderung der Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 94/2016, neu geschaffene Bestimmung des nunmehrigen § 30 Abs 5 TBO 2018, ist erst am 01.10.2016 in Kraft getreten und daher auf die gegenständlichen Bauanzeigen vom 12.06.2014 und vom 17.05.2016 nicht anwendbar.Die mit der Änderung der Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016,, neu geschaffene Bestimmung des nunmehrigen Paragraph 30, Absatz 5, TBO 2018, ist erst am 01.10.2016 in Kraft getreten und daher auf die gegenständlichen Bauanzeigen vom 12.06.2014 und vom 17.05.2016 nicht anwendbar. In der Erläuternden Bemerkungen der Änderung mit LGBl Nr 94/2016 wird dazu Folgendes ausgeführt:In der Erläuternden Bemerkungen der Änderung mit Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016, wird dazu Folgendes ausgeführt: „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 22.02.2012, 2011/06/0183, sowie jüngst 29.01.2016, Ra 2015/06/0133) gilt ein tatsächlich bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, das dem Anzeigeverfahren unterworfen worden ist, auch mit Ablauf der Untersagungsfrist nicht als bewilligt, es darf (vorerst) aber ausgeführt werden. „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 22.02.2012, 2011/06/0183, sowie jüngst 29.01.2016, Ra 2015/06/0133) gilt ein tatsächlich bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, das dem Anzeigeverfahren unterworfen worden ist, auch mit Ablauf der Untersagungsfrist nicht als bewilligt, es darf (vorerst) aber ausgeführt werden. Mit der nunmehrigen Neuregelung im Abs. 5 soll im Interesse der Rechtssicherheit vorgesehen werden, dass die sich aus der Bauanzeige ergebende Erlaubnis nach Ablauf von einem Jahr nach Erstattung der Bauvollendungsanzeige als Baubewilligung gilt. Um damit nicht Nachbarrechte unzulässig zu beeinträchtigen, wird den Nachbarn die Möglichkeit eröffnet, bis zum Ablauf dieser Frist einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht einzubringen, womit sie in die Lage versetzt werden, die (allenfalls strittige) Frage der Bewilligungspflicht zu relevieren und für den Fall, dass diese tatsächlich gegeben ist, in einem ihre Nachbarrechte geltend zu machen. Wird die Bewilligungspflicht rechtskräftig festgestellt, so hat der Bauwerber innerhalb von sechs Monaten nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen, anderenfalls ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes einzuleiten ist. Wird der Antrag dagegen zurück- oder abgewiesen oder wird ein solcher Antrag gar nicht gestellt, so soll die Bewilligungsfiktion wie dargelegt eintreten. Maßgebend soll außer im Fall, dass durch eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung die ehemals bestandene Bewilligungspflicht nachträglich weggefallen ist (womit auch kein Schutzinteresse mehr besteht), die Rechtslage am ersten Tag des Vorliegens der aus der Bauanzeige sich ergebenden Erlaubnis sein (…). Mit der nunmehrigen Neuregelung im Absatz 5, soll im Interesse der Rechtssicherheit vorgesehen werden, dass die sich aus der Bauanzeige ergebende Erlaubnis nach Ablauf von einem Jahr nach Erstattung der Bauvollendungsanzeige als Baubewilligung gilt. Um damit nicht Nachbarrechte unzulässig zu beeinträchtigen, wird den Nachbarn die Möglichkeit eröffnet, bis zum Ablauf dieser Frist einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht einzubringen, womit sie in die Lage versetzt werden, die (allenfalls strittige) Frage der Bewilligungspflicht zu relevieren und für den Fall, dass diese tatsächlich gegeben ist, in einem ihre Nachbarrechte geltend zu machen. Wird die Bewilligungspflicht rechtskräftig festgestellt, so hat der Bauwerber innerhalb von sechs Monaten nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen, anderenfalls ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes einzuleiten ist. Wird der Antrag dagegen zurück- oder abgewiesen oder wird ein solcher Antrag gar nicht gestellt, so soll die Bewilligungsfiktion wie dargelegt eintreten. Maßgebend soll außer im Fall, dass durch eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung die ehemals bestandene Bewilligungspflicht nachträglich weggefallen ist (womit auch kein Schutzinteresse mehr besteht), die Rechtslage am ersten Tag des Vorliegens der aus der Bauanzeige sich ergebenden Erlaubnis sein (…).

  1. Der Vollständigkeit halber wird zudem ergänzend angemerkt, dass auch der nunmehrige § 30 Abs 6 TBO 2018 gegenständlich nicht zur Anwendung gelangt.
  2. Der Vollständigkeit halber wird zudem ergänzend angemerkt, dass auch der nunmehrige Paragraph 30, Absatz 6, TBO 2018 gegenständlich nicht zur Anwendung gelangt. Dazu wird in den Erläuternden Bemerkungen der Änderung mit LGBl Nr 94/2016 Folgendes ausgeführt:Dazu wird in den Erläuternden Bemerkungen der Änderung mit Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016, Folgendes ausgeführt: Der Abs. 6 erstreckt diese Neuerung auf bereits abgeschlossene Verfahren, wobei davon ausgegangen wird, dass in Fällen, in denen die Bauvollendungsanzeige bereits zumindest ein Jahr zurückliegt, ohne dass bisher ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes eingeleitet worden ist, ein relevantes Schutzinteresse nicht mehr besteht, sodass die Bewilligungsfiktion hier unbedingt greifen soll (lit. a). Anderenfalls soll binnen Jahresfrist noch die Möglichkeit eines Feststellungsverfahrens bestehen (lit. b). Im Übrigen soll die Neuregelung auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Novelle anhängige Verfahren Anwendung finden (zweiter Satz).“ Der Absatz 6, erstreckt diese Neuerung auf bereits abgeschlossene Verfahren, wobei davon ausgegangen wird, dass in Fällen, in denen die Bauvollendungsanzeige bereits zumindest ein Jahr zurückliegt, ohne dass bisher ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes eingeleitet worden ist, ein relevantes Schutzinteresse nicht mehr besteht, sodass die Bewilligungsfiktion hier unbedingt greifen soll (Litera a,). Anderenfalls soll binnen Jahresfrist noch die Möglichkeit eines Feststellungsverfahrens bestehen (Litera b,). Im Übrigen soll die Neuregelung auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Novelle anhängige Verfahren Anwendung finden (zweiter Satz).“ Im gegenständlichen Fall wurde – wie vorstehend in Detail ausgeführt - die Bauanzeige vom 12.06.2014 rechtskräftig zurückgewiesen und aufgrund der Bauanzeige vom 17.05.2016 die Bewilligungspflicht des angezeigten Bauvorhabens rechtskräftig festgestellt. Diese beiden Bauanzeigen wurden daher nicht dem Verfahren nach § 30 Abs 4 TBO 2018 bzw der diesbezüglich inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen unterworfen und sind damit die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 30 Abs 6 TBO 2018 bereits schon aus diesem Grund nicht gegeben und war daher auf diese Bestimmung nicht weiter einzugehen. Diese beiden Bauanzeigen wurden daher nicht dem Verfahren nach Paragraph 30, Absatz 4, TBO 2018 bzw der diesbezüglich inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen unterworfen und sind damit die Voraussetzungen für eine Anwendung des Paragraph 30, Absatz 6, TBO 2018 bereits schon aus diesem Grund nicht gegeben und war daher auf diese Bestimmung nicht weiter einzugehen. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass dem diesbezüglichen Vorbringen keine Berechtigung zukommt.
  3. Zum Vorbringen, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den Beschwerdeführer zur Stellung eines Bauansuchens aufzufordern, ist zudem noch ergänzend auf Folgendes grundsätzlich hinzuweisen: Die vormaligen baupolizeilichen Bestimmungen des nunmehrigen § 46 TBO 2018 sahen vor, dass die Behörde dem Eigentümer einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage, die ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Baubewilligung bereits errichtet bzw geändert wurde, eine angemessene Frist zu setzen hatte, innerhalb derer nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen war. Erst und nur dann, wenn diese Frist trotz ausdrücklicher Aufforderung ungenützt verstrichen war oder die Baubewilligung versagt wurde, konnte die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung auftragen.Die vormaligen baupolizeilichen Bestimmungen des nunmehrigen Paragraph 46, TBO 2018 sahen vor, dass die Behörde dem Eigentümer einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage, die ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Baubewilligung bereits errichtet bzw geändert wurde, eine angemessene Frist zu setzen hatte, innerhalb derer nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen war. Erst und nur dann, wenn diese Frist trotz ausdrücklicher Aufforderung ungenützt verstrichen war oder die Baubewilligung versagt wurde, konnte die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung auftragen. Diese vormalige Rechtslage in Bezug auf die baupolizeilichen Bestimmungen bzw Regime hat sich mit der Änderung der Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 48/2011 allerdings zT wesentlich geändert.Diese vormalige Rechtslage in Bezug auf die baupolizeilichen Bestimmungen bzw Regime hat sich mit der Änderung der Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, allerdings zT wesentlich geändert. Wie auch in den Erläuternden Bemerkungen der Änderung mit LGBl Nr 48/2011 ausgeführt, wurde mit dieser Änderung für die nach den §§ 27, 33, 35, 36 und 37 (alle TBO 2001) durchzuführenden baupolizeilichen Verfahren nunmehr ein einheitliches System geschaffen, das im Fall des gänzlichen Fehlens einer Baubewilligung oder Bauanzeige auf die Beseitigung der konsenslos errichteten baulichen Anlage und erforderlichenfalls auch auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes abzielt, und im Fall der von der Baubewilligung oder Bauanzeige abweichenden Bauausführung dagegen auf die Wiederherstellung des der Baubewilligung oder Bauanzeige entsprechenden Zustandes abstellt. Das Verfahren nach nunmehr § 46 TBO 2018 hat weiters eine grundlegende Neuregelung insofern erfahren, dass sich die bisher strikte Zweiteilung des baupolizeilichen Verfahrens in ein Vorverfahren, mit dem von der Baubehörde zunächst zwingend eine Nachfrist zur Einbringung eines Bauansuchens bzw zur Nachholung einer Bauanzeige gesetzt werden musste, und das nachfolgende eigentliche baupolizeiliche Verfahren für den Fall des Scheiterns des Vorverfahrens, nunmehr beseitigt wurde.Wie auch in den Erläuternden Bemerkungen der Änderung mit Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, ausgeführt, wurde mit dieser Änderung für die nach den Paragraphen 27, 33, 35, 36 und 37 (alle TBO 2001) durchzuführenden baupolizeilichen Verfahren nunmehr ein einheitliches System geschaffen, das im Fall des gänzlichen Fehlens einer Baubewilligung oder Bauanzeige auf die Beseitigung der konsenslos errichteten baulichen Anlage und erforderlichenfalls auch auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes abzielt, und im Fall der von der Baubewilligung oder Bauanzeige abweichenden Bauausführung dagegen auf die Wiederherstellung des der Baubewilligung oder Bauanzeige entsprechenden Zustandes abstellt. Das Verfahren nach nunmehr Paragraph 46, TBO 2018 hat weiters eine grundlegende Neuregelung insofern erfahren, dass sich die bisher strikte Zweiteilung des baupolizeilichen Verfahrens in ein Vorverfahren, mit dem von der Baubehörde zunächst zwingend eine Nachfrist zur Einbringung eines Bauansuchens bzw zur Nachholung einer Bauanzeige gesetzt werden musste, und das nachfolgende eigentliche baupolizeiliche Verfahren für den Fall des Scheiterns des Vorverfahrens, nunmehr beseitigt wurde. Aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des nunmehrigen § 46 TBO 2018 könnte dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen (Aufforderung der Baubehörde zur Einbringung eines Bauansuchens) daher auch unter diesem Aspekt keine Berechtigung zukommen.Aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des nunmehrigen Paragraph 46, TBO 2018 könnte dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen (Aufforderung der Baubehörde zur Einbringung eines Bauansuchens) daher auch unter diesem Aspekt keine Berechtigung zukommen.
  4. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass weder die Bauanzeige vom 12.06.2014 noch die Bauanzeige vom 17.05.2016 einen Baukonsens für die verfahrensgegenständliche Anlage begründen konnten und auch die Bestimmungen des § 30 Abs 5 und 6 TBO 2018 gegenständlich nicht zur Anwendung gelangen.
  5. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass weder die Bauanzeige vom 12.06.2014 noch die Bauanzeige vom 17.05.2016 einen Baukonsens für die verfahrensgegenständliche Anlage begründen konnten und auch die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 5 und 6 TBO 2018 gegenständlich nicht zur Anwendung gelangen. Im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlich bekämpften Entscheidung war damit für das verfahrensgegenständliche Schwimmbad auf dem nunmehrigen Gst **1 KG Z kein Baukonsens gegeben. Auch zwischenzeitlich liegt dafür derzeit keine rechtskräftige Baubewilligung vor. Der baupolizeiliche Auftrag

§ 46Abs 1 TBO 2018 in Spruchpunkt I.

der bekämpften Entscheidung ist sohin zu Recht ergangen und kommt diesem auch nach wie vor Berechtigung zu.Der baupolizeiliche Auftrag

Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 in Spruchpunkt römisch eins. der bekämpften Entscheidung ist sohin zu Recht ergangen und kommt diesem auch nach wie vor Berechtigung zu. 9. Soweit vom Beschwerdeführer in eventu beantragt wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 04.05.2018 zur Errichtung eines Swimmingpools/Pools aussetzen, ist dazu Folgendes auszuführen: Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde

§ 46

Abs 3 TBO 2018 mit der Einleitung des Verfahrens nach § 46 Abs 1 TBO 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach § 46 Abs 1 TBO 2018 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde

Paragraph 46, Absatz 3, TBO 2018 mit der Einleitung des Verfahrens nach Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden. Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass für die Behörde ein Zuwarten bzw Aussetzen nicht gesetzlich geboten ist, sondern es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Prüfung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 46 Abs 1 TBO 2018 stellt die Frage des Vorliegens bzw Nichtvorliegens einer erforderlichen Baubewilligung keine Vorfrage nach § 38 AVG dar, sodass für das Landesverwaltungsgericht Tirol die Voraussetzungen für eine Aussetzung gegenständlich nicht vorliegen und kann daher dem diesbezüglichen Antrag keine Berechtigung zukommen.Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Prüfung eines baupolizeilichen Auftrages nach , Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 stellt die Frage des Vorliegens bzw Nichtvorliegens einer erforderlichen Baubewilligung keine Vorfrage nach Paragraph 38, AVG dar, sodass für das Landesverwaltungsgericht Tirol die Voraussetzungen für eine Aussetzung gegenständlich nicht vorliegen und kann daher dem diesbezüglichen Antrag keine Berechtigung zukommen. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass wie der VwGH in ständiger Judikatur auch zur Tiroler Bauordnung ausführt, Beseitigungsaufträge zwar ungeachtet eines anhängigen Bewilligungsverfahrens erlassen, aber erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Ansuchens vollstreckt werden können (vgl VwGH 12.11.2012, 2012/06/0124; VwGH 23.11.2010, 2008/06/0070; uva).In diesem Zusammenhang ist im Übrigen lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass wie der VwGH in ständiger Judikatur auch zur Tiroler Bauordnung ausführt, Beseitigungsaufträge zwar ungeachtet eines anhängigen Bewilligungsverfahrens erlassen, aber erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Ansuchens vollstreckt werden können vergleiche VwGH 12.11.2012, 2012/06/0124; VwGH 23.11.2010, 2008/06/0070; uva). Der Beschwerdeführer ist daher, durch den baupolizeilichen Auftrag nach nunmehr § 46 Abs 1 TBO 2018 aufgrund der derzeitigen Anhängigkeit des diesbezüglichen Baubewilligungsverfahrens aufgrund seines Bauansuchens vom 04.05.2018 nicht beschwert (vgl VwGH 25.07.2017, Ro 2017/06/0022; ua).Der Beschwerdeführer ist daher, durch den baupolizeilichen Auftrag nach nunmehr Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 aufgrund der derzeitigen Anhängigkeit des diesbezüglichen Baubewilligungsverfahrens aufgrund seines Bauansuchens vom 04.05.2018 nicht beschwert vergleiche VwGH 25.07.2017, Ro 2017/06/0022; ua).

  1. Mit bekämpfter Entscheidung wurde hinsichtlich des Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrages in Spruchpunkt I. der bekämpften Entscheidung eine Leistungsfrist bis 01.07.2018, sohin von ca 2 Monaten festgelegt und war diese nunmehr durch das Landesverwaltungsgericht Tirol entsprechend neu festzulegen.
  2. Mit bekämpfter Entscheidung wurde hinsichtlich des Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrages in Spruchpunkt römisch eins. der bekämpften Entscheidung eine Leistungsfrist bis 01.07.2018, sohin von ca 2 Monaten festgelegt und war diese nunmehr durch das Landesverwaltungsgericht Tirol entsprechend neu festzulegen. Aufgrund des geringen Umfanges des verfahrensgegenständlichen Schwimmbades und der Art der Bauausführung – wie sich aus den im Bauakt einliegenden Farbfotos der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen deutlich ergibt – sowie der konkret durchzuführenden Maßnahmen (Anbruch und Herstellung des ursprüngliche Zustandes des Bauplatzes) kann eine Frist von 2 Monaten – wie auch von der belangten Behörde bemessen – aufgrund des Standortes im verkehrstechnisch erschlossen Ortsgebiet in Tallage auch in Anbetracht der nunmehrigen jahreszeitlichen Bedingungen jedenfalls als ausreichend angesehen werden (vgl VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0241; VwGH 20.09.2012, Zl 2011/06/0208; uva). Aufgrund des geringen Umfanges des verfahrensgegenständlichen Schwimmbades und der Art der Bauausführung – wie sich aus den im Bauakt einliegenden Farbfotos der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen deutlich ergibt – sowie der konkret durchzuführenden Maßnahmen (Anbruch und Herstellung des ursprüngliche Zustandes des Bauplatzes) kann eine Frist von 2 Monaten – wie auch von der belangten Behörde bemessen – aufgrund des Standortes im verkehrstechnisch erschlossen Ortsgebiet in Tallage auch in Anbetracht der nunmehrigen jahreszeitlichen Bedingungen jedenfalls als ausreichend angesehen werden vergleiche VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0241; VwGH 20.09.2012, Zl 2011/06/0208; uva). Im Übrigen wurde die Dauer der im bekämpften Bescheid festgesetzten Leistungsfrist von ebenfalls ca 2 Monaten auch vom Beschwerdeführer weder als zu kurz angefochten noch im Verfahren überhaupt entsprechend thematisiert.
  3. Hinsichtlich des Spruchpunktes II. der bekämpften Entscheidung wird der Vollständigkeit halber ergänzend ausgeführt, dass die Baubehörde ua dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, oder obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde.
  4. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. der bekämpften Entscheidung wird der Vollständigkeit halber ergänzend ausgeführt, dass die Baubehörde ua dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, oder obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 30, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde. Wie vorstehend im Detail ausgeführt, war weder im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung noch zwischenzeitlich hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage ein Baukonsens gegeben, weshalb neben dem baupolizeilichen Auftrag nach § 46 Abs 1 TBO 2018 auch die Voraussetzungen für die Untersagen der Benützung gegenständlich vorgelegen haben und auch nach wie vor noch vorliegen.Wie vorstehend im Detail ausgeführt, war weder im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung noch zwischenzeitlich hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage ein Baukonsens gegeben, weshalb neben dem baupolizeilichen Auftrag nach Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 auch die Voraussetzungen für die Untersagen der Benützung gegenständlich vorgelegen haben und auch nach wie vor noch vorliegen. Im Übrigen wurde hinsichtlich dieses Spruchpunktes der bekämpften Entscheidung in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erstattet. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu lösenden Rechtsfragen konnten aufgrund des unmissverständlichen Wortlautes der anzuwendenden Rechtsvorschriften und anhand der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig beantwortet werden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.36.1104.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.