RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/40/2440-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt
§§ 48
, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland,
Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
- b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
- c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet,
§§ 48
, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,auf Sonderflächen nach den Paragraphen 43 bis 47, 49 a, 50 und 50 a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet,
Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland,
§§ 48
, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland,
Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.
(2)Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.
(3)Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
(3)Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Absatz eins, bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
- a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;
- b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;
- c)Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen. […] § 33Paragraph 33 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. V.römisch fünf. Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin grundsätzlich der Prüfumfang auf das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist.Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin grundsätzlich der Prüfumfang auf das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren allerdings in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren allerdings in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar im baubehördlichen Verfahren ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten beschränkt und kann daher nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist. Hinsichtlich der Parteistellung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist auf die Legaldefinition in § 33 Abs 2 TBO 2018 zu verweisen. Gemäß dieser Bestimmung sind Nachbarn, die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.Hinsichtlich der Parteistellung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist auf die Legaldefinition in Paragraph 33, Absatz 2, TBO 2018 zu verweisen. Gemäß dieser Bestimmung sind Nachbarn, die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt. Dem Begriff einer Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechts entnommen werden kann. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. **4 und Nr. **5, KG Y. Das Grundstück Nr. **4 grenzt unmittelbar an den gegenständlichen Bauplatz auf Grundstück Nr. **1 an. Sie ist folglich Nachbarin im Sinne des § 33 Abs. 2 TBO 2018 und somit grundsätzlich berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 33 Abs. 3 TBO 2018 taxativ angeführten bau und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Außerhalb dieser erschöpfenden Aufzählung besteht für die Beschwerdeführerin demzufolge keine weitere Möglichkeit, durch andere Vorbringen, welche nicht in dieser Aufzählung nach § 33 Abs. 3 TBO 2018 erfasst sind, ihre Parteistellung im Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2018 aufrecht zu erhalten.Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. **4 und Nr. **5, KG Y. Das Grundstück Nr. **4 grenzt unmittelbar an den gegenständlichen Bauplatz auf Grundstück Nr. **1 an. Sie ist folglich Nachbarin im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, TBO 2018 und somit grundsätzlich berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 taxativ angeführten bau und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Außerhalb dieser erschöpfenden Aufzählung besteht für die Beschwerdeführerin demzufolge keine weitere Möglichkeit, durch andere Vorbringen, welche nicht in dieser Aufzählung nach Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 erfasst sind, ihre Parteistellung im Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2018 aufrecht zu erhalten. Wenn daher die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 25.06.2018 zusammengefasst vorbringt, dass es ihrer Ansicht nach nicht möglich sei, dass das Bauvorhaben ohne Verletzung der Mindestabstandsbestimmungen ausgeführt werden kann, so gilt es dazu Folgendes festzuhalten: Mit der Planurkunde der Vermessung DD GmbH, Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, wurde von EE, für das Grundstück Nr. **1, betreffend das Bauvorhaben der Bauwerberin CC GmbH, exakt eingezeichnet, wo sich das Bauvorhaben auf diesem Grundstück befinden werde. Es wurden von der Beschwerdeführerin hingegen keine genauen Angaben dazu gemacht, wo genau es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um Verletzungen der Mindestabstände handeln solle. Aus diesem Grund ist zu dem Vorbringen zu sagen, dass eine mögliche Verletzung der Mindestabstände von Seiten der Beschwerdeführerin so unkonkret dargelegt wurde, dass seitens des erkennenden Gerichtes auch keine Anhaltspunkte erkannt werden hätten können, um eine genauere Überprüfung der Sachlage vornehmen zu können. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen, welches in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2018 abgegeben wurde, weder in seiner Schlüssigkeit noch in seiner Vollständigkeit in Zweifel gezogen. Da die Beschwerdeführerin diesem Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, erweist sich das diesbezügliche Vorbringen insgesamt daher als unbegründet. Weiters bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 25.06.2018 vor, dass es sich bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes um eine sog. „Inselwidmung“ handle. Aus dem Verordnungsakt geht die sachliche Rechtfertigung der Widmungsänderung hervor. Der Flächenwidmungsplan darf geändert werden, wenn gemäß § 36 Abs. 2 TROG 2016 die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept nicht widerspricht und ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht, insbesondere zum Zweck der Befriedigung des Wohnbedarfes oder für Zwecke der Wirtschaft, weiters wenn die Änderung einer den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept entsprechenden Abrundung von Widmungsbereichen dient. Mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Tiroler Landesregierung vom 19.06.2018 wurde eine Überprüfung der geplanten Änderung des Flächenwidmungsplanes vorgenommen und ein Widerspruch mit den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept nicht erkannt und der Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung nicht verneint. Weiters bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 25.06.2018 vor, dass es sich bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes um eine sog. „Inselwidmung“ handle. Aus dem Verordnungsakt geht die sachliche Rechtfertigung der Widmungsänderung hervor. Der Flächenwidmungsplan darf geändert werden, wenn gemäß Paragraph 36, Absatz 2, TROG 2016 die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept nicht widerspricht und ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht, insbesondere zum Zweck der Befriedigung des Wohnbedarfes oder für Zwecke der Wirtschaft, weiters wenn die Änderung einer den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept entsprechenden Abrundung von Widmungsbereichen dient. Mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Tiroler Landesregierung vom 19.06.2018 wurde eine Überprüfung der geplanten Änderung des Flächenwidmungsplanes vorgenommen und ein Widerspruch mit den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept nicht erkannt und der Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung nicht verneint. Die Festlegung konkreter Bebauungsplaninhalte liegt grundsätzlich im Planungsermessen der Gemeinde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Erlassung des Bebauungsplanes für das Baugrundstück sei aus Anlass des für dieses Grundstück geplanten Projekts erfolgt, ist für sich genommen nicht geeignet, das Verwaltungsgericht zu einer Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens zu veranlassen. So erweist sich im Sinne ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Änderung bzw Erlassung eines Bebauungsplanes nicht schon deshalb als gesetzwidrig, weil sich eine derartige Notwendigkeit erst im Zuge bzw angesichts eines geplanten Bauvorhabens ergibt. Eine derartige Erlassung bzw Änderung aus Anlass stellt für sich allein keine Gesetzwidrigkeit dar, wenn darin nicht eine unsachliche Begünstigung oder Benachteiligung einer Person liegt. Damit in Einklang steht auch die gesetzliche Vorgabe im § 54 Abs 1 TROG 2011, welche eine „möglichste“ Erlassung für ein größeres funktional zusammenhängendes Gebiet normiert.Die Festlegung konkreter Bebauungsplaninhalte liegt grundsätzlich im Planungsermessen der Gemeinde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Erlassung des Bebauungsplanes für das Baugrundstück sei aus Anlass des für dieses Grundstück geplanten Projekts erfolgt, ist für sich genommen nicht geeignet, das Verwaltungsgericht zu einer Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens zu veranlassen. So erweist sich im Sinne ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Änderung bzw Erlassung eines Bebauungsplanes nicht schon deshalb als gesetzwidrig, weil sich eine derartige Notwendigkeit erst im Zuge bzw angesichts eines geplanten Bauvorhabens ergibt. Eine derartige Erlassung bzw Änderung aus Anlass stellt für sich allein keine Gesetzwidrigkeit dar, wenn darin nicht eine unsachliche Begünstigung oder Benachteiligung einer Person liegt. Damit in Einklang steht auch die gesetzliche Vorgabe im Paragraph 54, Absatz eins, TROG 2011, welche eine „möglichste“ Erlassung für ein größeres funktional zusammenhängendes Gebiet normiert. Berücksichtigt man vorliegend die bestehende Bebauung im betroffenen Bereich „Adresse 3“ der KG Y, für welches drei Grundstücke, Nr. **2 und Nr. **3 und Nr. **1 vereinigt wurden zum nun bestehenden Grundstück Nr. **1, so ist erkennbar, dass der Großteil der betroffenen umgewidmeten Fläche bereits die Widmung Sonderfläche nach § 43 Abs. 1 lit a TROG aufwies. Die ehemaligen Grundstücke Nr. **2 und Nr. **3 waren nicht unbebaut, ein Gebäude bestand bereits. Es erscheint im Allgemeinen daher der Bebauungsplan, der den Abbruch des bestehenden Gebäudes und Neubau eines Personalhauses zulässt, auf dem durch Vereinigung entstandenen Grundstück Nr. **1, verträglich und als solcher jedenfalls nicht unsachlich. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin frei, sowohl den gegenständlichen Flächenwidmungsplan als auch den Bebauungsplan beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.Berücksichtigt man vorliegend die bestehende Bebauung im betroffenen Bereich „Adresse 3“ der KG Y, für welches drei Grundstücke, Nr. **2 und Nr. **3 und Nr. **1 vereinigt wurden zum nun bestehenden Grundstück Nr. **1, so ist erkennbar, dass der Großteil der betroffenen umgewidmeten Fläche bereits die Widmung Sonderfläche nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, TROG aufwies. Die ehemaligen Grundstücke Nr. **2 und Nr. **3 waren nicht unbebaut, ein Gebäude bestand bereits. Es erscheint im Allgemeinen daher der Bebauungsplan, der den Abbruch des bestehenden Gebäudes und Neubau eines Personalhauses zulässt, auf dem durch Vereinigung entstandenen Grundstück Nr. **1, verträglich und als solcher jedenfalls nicht unsachlich. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin frei, sowohl den gegenständlichen Flächenwidmungsplan als auch den Bebauungsplan beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Bezug auf Servituten für Wasser und Strom und die Notwendigkeit einer Baugrubensicherung, ist nach § 33 Abs 3 TBO 2018 nicht vom Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren umfasst. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Bezug auf Servituten für Wasser und Strom und die Notwendigkeit einer Baugrubensicherung, ist nach Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 nicht vom Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren umfasst. Hinsichtlich des Vorbringens einer eventuellen Notwendigkeit lärmschutzdämmender Baumaßnahmen, wie auch Bedenken hinsichtlich Lichteinstrahlungen und daraus resultierender Störungen der Nachtruhe, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass mit der Widmung Sonderfläche Personalhaus gemäß § 43 Abs 1 lit a TROG, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, kein Immissionsschutz verbunden ist (vgl zB VwGH 19.12.2012, Zl 2010/06/0135).Hinsichtlich des Vorbringens einer eventuellen Notwendigkeit lärmschutzdämmender Baumaßnahmen, wie auch Bedenken hinsichtlich Lichteinstrahlungen und daraus resultierender Störungen der Nachtruhe, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass mit der Widmung Sonderfläche Personalhaus gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, TROG, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, kein Immissionsschutz verbunden ist vergleiche zB VwGH 19.12.2012, Zl 2010/06/0135). Zu den Erwägungen der Beschwerdeführerin vom 25.06.2018 betreffend der rechtlich noch ungeklärten Frage zur Zufahrtsstraße bzw. einer aus dem Grundbuchsauszug der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht ersichtlichen Belastung zu Gunsten des Grundstückes Nr. **1, ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Im Übrigen ist auch die Frage der rechtlich gesicherten Zufahrt zum Bauplatz kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 33 Abs 3 TBO 2018.Zu den Erwägungen der Beschwerdeführerin vom 25.06.2018 betreffend der rechtlich noch ungeklärten Frage zur Zufahrtsstraße bzw. einer aus dem Grundbuchsauszug der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht ersichtlichen Belastung zu Gunsten des Grundstückes Nr. **1, ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Im Übrigen ist auch die Frage der rechtlich gesicherten Zufahrt zum Bauplatz kein subjektiv-öffentliches Recht iSd Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018. In der Beschwerde vom 05.11.2018 wurde von der Beschwerdeführerin auch moniert, es hätte im Bauverfahren noch keinen rechtskräftigen Bebauungsplan gegeben. Obwohl dieser Einwand erst nach der Verhandlung, also entgegen der Bestimmung des § 42 AVG, welche festlegt, dass bis spätestens in der Verhandlung Vorbringen erstattet werden müssen ansonsten diese nicht mehr zur Wahrung der Parteistellung dienlich sind, eingebracht wurde, wird dazu Folgendes kurz ausgeführt. Dieses Vorbringen kann zwar unter einer zulässigen Einwendung gemäß § 33 Abs. 3 lit f TBO 2018 subsumiert werden, jedoch ist anzumerken, dass die Baubehörde bei der Prüfung und Beurteilung eines beantragten Bauvorvorhabens grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwenden hat (vgl VwGH 19.12.2012, Zl 2012/06/0055). Der Bescheid der belangten Behörde ist am 08.10.2018 ergangen, der Bebauungsplan wurde am 10.07.2018 abgenommen, weshalb der Bebauungsplan von der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides jedenfalls anzuwenden war.In der Beschwerde vom 05.11.2018 wurde von der Beschwerdeführerin auch moniert, es hätte im Bauverfahren noch keinen rechtskräftigen Bebauungsplan gegeben. Obwohl dieser Einwand erst nach der Verhandlung, also entgegen der Bestimmung des Paragraph 42, AVG, welche festlegt, dass bis spätestens in der Verhandlung Vorbringen erstattet werden müssen ansonsten diese nicht mehr zur Wahrung der Parteistellung dienlich sind, eingebracht wurde, wird dazu Folgendes kurz ausgeführt. Dieses Vorbringen kann zwar unter einer zulässigen Einwendung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Litera f, TBO 2018 subsumiert werden, jedoch ist anzumerken, dass die Baubehörde bei der Prüfung und Beurteilung eines beantragten Bauvorvorhabens grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwenden hat vergleiche VwGH 19.12.2012, Zl 2012/06/0055). Der Bescheid der belangten Behörde ist am 08.10.2018 ergangen, der Bebauungsplan wurde am 10.07.2018 abgenommen, weshalb der Bebauungsplan von der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides jedenfalls anzuwenden war. Was die Verweigerung der Einsicht in den zivilrechtlichen Vertrag der zum Gegenstand habe, dass das neu entstehende Personalhaus nur als solches verwendet werden dürfe, anbelangt ist festzuhalten, dass damit ebenfalls nicht die Verletzung eines subjektiven Rechtes iSd § 33 Abs 3 TBO 2018 behauptet wird. Die widmungsgemäße Verwendung des bewilligten Projektes wird die Baubehörde sicherzustellen haben. Auf allfällige baupolizeiliche Verfahren hat die Beschwerdeführerin jedoch keinen Anspruch, da diesbezüglich ebenfalls kein Mitspracherecht der Nachbarn besteht.Was die Verweigerung der Einsicht in den zivilrechtlichen Vertrag der zum Gegenstand habe, dass das neu entstehende Personalhaus nur als solches verwendet werden dürfe, anbelangt ist festzuhalten, dass damit ebenfalls nicht die Verletzung eines subjektiven Rechtes iSd Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 behauptet wird. Die widmungsgemäße Verwendung des bewilligten Projektes wird die Baubehörde sicherzustellen haben. Auf allfällige baupolizeiliche Verfahren hat die Beschwerdeführerin jedoch keinen Anspruch, da diesbezüglich ebenfalls kein Mitspracherecht der Nachbarn besteht. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet war, die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts iSd § 33 Abs 3 TBO 2018 aufzuzeigen, weshalb der Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet war, die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts iSd Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 aufzuzeigen, weshalb der Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.40.2440.2