← Österreich

LVwG-2018/41/2328-3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/41/2328-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

dem Tierseuchengesetz,

öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  4. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.09.2018, Zl ****, wurde AA

stehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Herr AA, wohnhaft in Y, St. Leonhard 9, hat es zu verantworten, dass zu einem nicht exakt bestimmbaren Zeitpunkt, jedoch vor dem 27.08.2018, eine bereits tot aufgefundene Krähe mittels Kabelbinder auf eine etwa vier Meter lange Holzlatte befestigt und diese Latte auf den von ihm bewirtschafteten Feld, CC, südlich der A **** in Y, aufgestellt wurde, obwohl gemäß § 14 Tierseuchengesetz Kadaver gefallener Tiere ohne Verzug durch hinreichend tiefe Verscharrung auf hiezu bestimmten Plätzen unschädlich zu beseitigen sind.“„Herr AA, wohnhaft in Y, St. Leonhard 9, hat es zu verantworten, dass zu einem nicht exakt bestimmbaren Zeitpunkt, jedoch vor dem 27.08.2018, eine bereits tot aufgefundene Krähe mittels Kabelbinder auf eine etwa vier Meter lange Holzlatte befestigt und diese Latte auf den von ihm bewirtschafteten Feld, CC, südlich der A **** in Y, aufgestellt wurde, obwohl gemäß Paragraph 14, Tierseuchengesetz Kadaver gefallener Tiere ohne Verzug durch hinreichend tiefe Verscharrung auf hiezu bestimmten Plätzen unschädlich zu beseitigen sind.“ Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 14 iVm § 63 Abs 1 lit c iVm Abs 2 Tierseuchengesetz idgF verletzt und wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden, verhängt. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 14, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Absatz 2, Tierseuchengesetz idgF verletzt und wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde von AA, rechtsfreundlich vertreten durch BB, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben, wobei darauf hingewiesen wurde, dass das Straferkenntnis ausschließlich hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe angefochten wird. Der Beschwerdeführer gebe die Übertretung

dem Tierseuchengesetz zu. Er habe aber nicht gewusst, dass es verboten wäre, eine tot aufgefundene Rabenkrähe als Vogelscheuche zu verwenden. Die diesbezügliche Verwendung der toten Rabenkrähe durch ihn sei im guten Glauben erfolgt, damit eine vernünftige und angemessene Maßnahme zur Vogelabwehr für sein Maisfeld erfolge. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer, damals anwaltlich unvertreten, nicht nur sein Verhalten eingeräumt, sondern auch bereits von sich aus mitgeteilt, dieses Verhalten hinkünftig nicht mehr zu setzen, sondern eben sich andere entsprechende Maßnahmen zu überlegen. Tote Krähen werde er nicht mehr aufhängen. Auch wenn die Behörde im angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich des Verschuldens von Fahrlässigkeit ausgehe, wäre es aus Sicht des Beschwerdeführers dennoch ausreichend gewesen, anstatt einer Geldstrafe von der allgemeinen Möglichkeit der Erteilung einer Ermahnung Gebrauch zu machen. Gerade in Abwägung der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie der Intensität der Beeinträchtigung und auch unter Berücksichtigung der von Anfang an geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers und der von sich aus erfolgten Ankündigung, hinkünftig diese ihm nunmehr bekannte Rechtsvorschrift zu beachten, mache eine Bestrafung des Beschwerdeführers nicht notwendig. Es lägen sohin keine spezialpräventiven Gründe vor, die die Verhängung einer Geldstrafe notwendig machen würden. Auch generalpräventive Überlegungen vermöge der Beschuldigte nicht zu erblicken, da mit der Tatsache der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bzw der Beauftragung der Polizeiinspektion mit Ermittlungen etc bereits ausreichend für die Allgemeinheit klar erkennbar sei, dass das Aufhängen einer tot aufgefundenen Rabenkrähe als Vogelscheuche den Verwaltungsvorschriften widerspreche. Vom Beschwerdeführer wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und zu dieser den Beschwerdeführer laden und ihn zu vernehmen, um sich ein persönliches Bild des Beschwerdeführers beschaffen zu können sowie, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben bzw dahingehend abzuändern, dass anstatt einer Geldstrafe im Sinne des § 45 VStG eine Ermahnung ausgesprochen wird. Vom Beschwerdeführer wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und zu dieser den Beschwerdeführer laden und ihn zu vernehmen, um sich ein persönliches Bild des Beschwerdeführers beschaffen zu können sowie, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben bzw dahingehend abzuändern, dass anstatt einer Geldstrafe im Sinne des Paragraph 45, VStG eine Ermahnung ausgesprochen wird. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 27.11.2018, in welcher der Beschwerdeführer noch einmal zum Sachverhalt befragt wurde. Erwägungen: In der vorliegenden Beschwerdesache ist davon auszugehen, dass sich das nunmehrige Rechtsmittel des Beschwerdeführers lediglich gegen die Strafhöhe richtet und damit der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Mit der gegenständlichen Beschwerde begehrt der Rechtsmittelwerber den Ausspruch einer Ermahnung anstatt der über ihn verhängten Geldstrafe. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war daher mit Blick auf den im § 27 VwGVG auf das Beschwerdevorbringen eingeschränkten Prüfungsumfang nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war daher mit Blick auf den im Paragraph 27, VwGVG auf das Beschwerdevorbringen eingeschränkten Prüfungsumfang nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Entsprechend § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Entsprechend Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil Tierkadaver einer ordnungsgemäßen und vor allem unschädlichen Entsorgung zuzuführen sind und somit das Aufhängen eines Tierkadavers (einer tot aufgefundenen Rabenkrähe) an eine Holzlatte keine ordnungsgemäße Entsorgung bzw Beseitigung iSd Tierseuchengesetzes darstellt.

§ 14

Abs 1 des Tierseuchengesetzes sind Kadaver gefallener Tiere ohne Verzug durch hinreichend tiefe Verscharrung auf hiezu bestimmten Plätzen oder auf thermischen oder chemischen Wege, bei Seetransporten eventuell durch Versenkung unschädlich zu beseitigen.

Paragraph 14, Absatz eins, des Tierseuchengesetzes sind Kadaver gefallener Tiere ohne Verzug durch hinreichend tiefe Verscharrung auf hiezu bestimmten Plätzen oder auf thermischen oder chemischen Wege, bei Seetransporten eventuell durch Versenkung unschädlich zu beseitigen.

§ 63

Abs 1 lit c leg cit begeht, wer ua der Vorschrift des § 14 oder den aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu Euro 4.360,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest von bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, leg cit begeht, wer ua der Vorschrift des Paragraph 14, oder den aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu Euro 4.360,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest von bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

§ 63

Abs 2 leg cit ist, wer die in Abs 1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, mit Geldstrafe bis zu Euro 1.450,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zehn Tagen, zu bestrafen.

Paragraph 63, Absatz 2, leg cit ist, wer die in Absatz eins, angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, mit Geldstrafe bis zu Euro 1.450,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zehn Tagen, zu bestrafen. Als Verschuldensgrad war von Fahrlässigkeit auszugehen. Wenn sich der Beschwerdeführer damit rechtfertigt, nicht gewusst zu haben, dass eine tot aufgefundene Rabenkrähe nicht als Vogelscheuche verwendet werden darf, ist ihm entgegenzuhalten, dass er zeitgerecht entsprechende Informationen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder beispielsweise auch bei der Bezirkslandwirtschaftskammer einholen hätte können. Als mildernd war der Umstand, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht in Abrede gestellt hat, als erschwerend war kein Umstand zu werten. Der Beschwerdeführer bezieht

eigenen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.500,00, verfügt über kein Vermögen, hat Schulden von Euro 150.000,00 für eine ausgebaute Wohnung und ist für Zwillinge im Alter von neun Jahren sorgepflichtig. Daraus ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer derzeit unterdurchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse gegeben sind. In Gesamtwürdigung der vorstehenden Überlegungen zu den Strafzumessungsgründen ist die von der belangten Behörde gegenständlich verhängte Geldstrafe von Euro 100,00 als schuld- und tatangemessen zu beurteilen und lässt sich diese auch mit den geltend gemachten unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Einklang bringen. Damit wurde der zur Verfügung stehende Strafrahmen von Euro 1.450,00 bei angenommener Begehung der Tat aus Fahrlässigkeit nur zu einem geringen Teil, nämlich zu rund 7 %, ausgeschöpft. Auch aus spezial – und generalpräventiven Überlegungen erscheint die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe, auch unter Berücksichtigung seines Geständnisses, als gerechtfertigt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt, als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen. Daran vermag letztlich auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer einsichtig gezeigt und erklärt hat, sich hinkünftig an die ihm nunmehr bekannte Rechtsvorschrift zu halten.Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 17.04.1996, 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt, als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen. Daran vermag letztlich auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer einsichtig gezeigt und erklärt hat, sich hinkünftig an die ihm nunmehr bekannte Rechtsvorschrift zu halten. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG stützt, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00 zu leisten ist. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG stützt, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00 zu leisten ist. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.2328.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.