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{'item': 'LVwG-2018/42/0696-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/42/0696-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde von Frau AA und Herrn BB, beide vertreten durch CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.02.2018, Zahl ****, Benützungsuntersagung, betreffend ein baupolizeiliches Verfahren gemäß § 39 Abs 6 TBO 2011, nach öffentlicher mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde von Frau AA und Herrn BB, beide vertreten durch CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.02.2018, Zahl ****, Benützungsuntersagung, betreffend ein baupolizeiliches Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.02.2018, Zahl ****, Benützungsuntersagung, behoben.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Aufgrund von Anzeigen und Hinweisen, wonach im Bereich des bestehenden Landwirtschaftsgebäudes auf Gst **1, KG **** Y, eine Schlachterei bzw Metzgerei betrieben wird, leitete die belangte Behörde wegen des Verdachtes einer dem genehmigten Verwendungszweck zuwiderlaufenden Nutzung von Teilen des Landwirtschaftsgebäudes auf Gst **1 ein Ermittlungsverfahren ein. Die belangte Behörde kam nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis, dass im Arbeitsraum des Erdgeschosses des streitgegenständlichen Gebäudes fremde als auch hofeigene Tiere geschlachtet und anschließend verarbeitet werden, dieser Raum somit entgegen dem genehmigten Verwendungszweck als Schlachterei bzw Metzgerei genützt wird. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.02.2018, Zahl ****, Benützungsuntersagung, wurde Frau AA und Herrn BB gemäß § 39 Abs 6 Tiroler Bauordnung 2011 die Nutzung des im EG des bestehenden Landwirtschaftsgebäudes („DD“) auf Gst **1, KG Y, genehmigten Arbeitsraumes als Schlachterei bzw Metzgerei untersagt. Weiters führt die belangte Behörde im Spruch aus:Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.02.2018, Zahl ****, Benützungsuntersagung, wurde Frau AA und Herrn BB gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Tiroler Bauordnung 2011 die Nutzung des im EG des bestehenden Landwirtschaftsgebäudes („DD“) auf Gst **1, KG Y, genehmigten Arbeitsraumes als Schlachterei bzw Metzgerei untersagt. Weiters führt die belangte Behörde im Spruch aus: „…Eine auf Basis des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.01.2017, AZ. ****, genehmigte Nutzung als herkömmlicher landwirtschaftlicher Arbeitsraum ist weiterhin zulässig. Generell wird festgehalten, dass im Bereich des gesamten bestehenden Landwirtschaftsgebäudes („DD“) auf dem Grundstück Gp. **1 (EZ ****) KG **** Y keine Schlachterei bzw. Metzgerei betrieben werden darf, da diese Nutzung aufgrund der rechtskräftigen Widmung nicht zulässig ist.“ Gegen diesen baupolizeilichen Auftrag brachten die zwischenzeitlich rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein und brachten darin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass hinsichtlich Bestand und bisheriger Verwendung der baulichen Anlage auf Gst **1, KG Y, keine Abweichung von der erteilten Baubewilligung vorliege. Mit der gegenständlichen baulichen Anlage sei ein darin befindlicher land- und forstwirtschaftlicher Arbeitsraum genehmigt worden, in welchem eigene als auch fremde Tiere geschlachtet und verarbeitet würden. Es handle sich dabei um keine gewerbliche Schlachterei bzw Metzgerei. Die Nutzung des gegenständlichen landwirtschaftlichen Arbeitsraumes zur Schlachtung und Be- und Verarbeitung eigener und fremder Tiere widerspreche somit nicht dem bewilligten Verwendungszweck laut Baubescheid. Die Benützungsuntersagung sei daher rechtswidrig. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführer sind verheiratet. Sie führen als Landwirte gemeinsam einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung (insbesondere Schafe) unter der AMA-Betriebsnummer ****. BB ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ ****, GB **** Y, zu welcher die Gst. Nr. **2, **3, **4 und **5 zählen. AA ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ ****, GB **** Y, zu welcher die Gst. Nr. **6, **1, **7, **8, **9, **10 und **11 zählen. Für diesen Grundbesitz als landwirtschaftlicher Betrieb liegen Einheitswertbescheide zur Einheitswerthauptfeststellung 2014 zum Stichtag 01.01.2015 vor. Die Beschwerdeführer haben für ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bei der AMA einen „Mehrfachantrag Flächen“ gestellt und erhalten sie im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems der AMA (INVEKOS) Förderungen im Rahmen der Ausgleichszulage des österreichischen Umweltprogrammes (ÖPUL 2015) und Direktzahlungen. Die eheliche Betriebsgemeinschaft ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zum Ordnungsbegriff bzw. zur Versicherungsnummer **** in der bäuerlichen Sozialversicherung pflichtversichert. Auf dem Gst **1 haben die Beschwerdeführer ein landwirtschaftliches Gebäude errichtet. Jener Teil des Baugrundstückes, auf dem das Gebäude steht, ist als „Sonderfläche für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude - Zähler 4: Schafstall und Garage gemäß§ 47 TROG 2016“ gewidmet.Jener Teil des Baugrundstückes, auf dem das Gebäude steht, ist als „Sonderfläche für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude - Zähler 4: Schafstall und Garage gemäß, Paragraph 47, TROG 2016“ gewidmet. Ursprünglich wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2015, AZ. ****, die baubehördliche Bewilligung für den Neubau bzw die Errichtung eines Landwirtschaftsgebäudes (Stall und Stadel) auf dem Gst **1, KG Y, erteilt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2017, AZ. ****, wurde den Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung für folgende Änderungen erteilt: Errichtung eines Zubaus und die Änderung des Verwendungszweckes beim bestehenden Stall und Stadel auf dem Grundstück **1 KG Y (Zubau im Bereich des bestehenden Stall und Stadels - Erhöhung Stadeldach um 90 cm - Änderung des Verwendungszweckes der Garage in Heizraum, Abstellraum, Lager, Arbeitsraum, Kühlraum und Tiefkühler, Erhöhung FFB Stall um 1 m - von 1215,30 auf 1216,30 m ü. A.). Darstellung der genehmigten Einreichpläne (Auszug des Erdgeschosses): Grafische Darstellung der genehmigten Einreichpläne im Originalakt enthalten Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.08.2017, AZ. **** wurde den Bauwerbern gemäß § 53 Abs. 1 iVm. § 38 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011 die Benützungsbewilligung für das Landwirtschaftsgebäude (Stall und Stadel – „DD“) auf dem Grundstück **1 KG Y erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.08.2017, AZ. **** wurde den Bauwerbern gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011 die Benützungsbewilligung für das Landwirtschaftsgebäude (Stall und Stadel – „DD“) auf dem Grundstück **1 KG Y erteilt. Die Ausgestaltung der sich im nordöstlichen Gebäudeteil (ehemaliger Garagenbereich) befindlichen Räumlichkeiten (Kühlräume, Lagerräume, Arbeitsraum) entspricht im Wesentlichen dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.01.2017, AZ. ****. Eine bauliche Abweichung besteht lediglich in der Errichtung einer Verbindungstüre zwischen dem Arbeitsraum und dem angrenzenden Lagerraum. Der zu diesem Zweck erfolgte Mauerdurchbruch betrifft eine nichttragende Wand. Der Arbeitsraum im EG des streitgegenständlichen Landwirtschaftsgebäudes ist in den Einreichplänen mit 25,55 m² ausgewiesen, umfasst faktisch aber auch die Kühlräumlichkeiten („Kühlhaus“ und „Tiefkühler“), die in Sandwichbauweise unter Verwendung von GFK-Dämmpaneelen im Arbeitsraum integriert sind und ausschließlich vom Arbeitsraum aus betretbar sind. Im Arbeitsraum im EG des streitgegenständlichen Landwirtschaftsgebäudes werden überwiegend eigene, aber auch fremde Tiere, in geringer Stückzahl geschlachtet. Die lebensmittelrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung von Schlachtungen liegen vor (unbefristete Zulassung als Schlachtbetrieb für Rind, Schaf, Ziege, Wild und Zerlegungs- und Verarbeitungsbetrieb für Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Wild). Die Kühlung der Schlachtteile erfolgt im Kühlhaus bzw in der Tiefkühlzelle. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten gemeindlichen Bauakten, in den gewerbepolizeilichen Akt der BH X zu Zahl **** sowie in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes zu Zahl LVwG 2018/42/0696 und 0697.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten gemeindlichen Bauakten, in den gewerbepolizeilichen Akt der BH römisch zehn zu Zahl **** sowie in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes zu Zahl LVwG 2018/42/0696 und
  4. Die Feststellungen zum Baukonsens des landwirtschaftlichen Gebäudes auf Gst **1 KG Y ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Bauakten. Die Feststellungen zur tatsächlichen Ausgestaltung der sich im nordöstlichen Gebäudeteil (ehemaliger Garagenbereich) befindlichen Räumlichkeiten (Kühlräume, Lagerräume, Arbeitsraum) ergeben sich insbesondere aus dem dem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.08.2017, AZ. **** zugrundeliegenden Einreichplan und den Feststellungen des Sachverständigen EE in seinem Aktenvermerk vom 18.09.2018 aus Anlass eines Lokalaugenscheines in Anwesenheit des zuständigen Richters. Die Feststellungen zum Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes ergeben sich aus dem offenen Grundbuch, dem im Akt der BH X einliegenden Unterlagen wie Einheitswertbescheid, Mehrfachflächenantrag, Mitteilung Ausgleichszulage, Mitteilung ÖPUL, Bescheid über Direktzahlungen, Vorschreibung Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Einschau in die AMA-Betriebsnummer ****.Die Feststellungen zum Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes ergeben sich aus dem offenen Grundbuch, dem im Akt der BH römisch zehn einliegenden Unterlagen wie Einheitswertbescheid, Mehrfachflächenantrag, Mitteilung Ausgleichszulage, Mitteilung ÖPUL, Bescheid über Direktzahlungen, Vorschreibung Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Einschau in die AMA-Betriebsnummer ****. Am 21.09.2018 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt, anlässlich derer BB als (ein) Beschwerdeführer einvernommen wurde. Bei seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer BB an, dass er im „Arbeitsraum“ vorrangig seine von ihm gehaltenen Schafe und nur in geringem Ausmaß fremde Tiere schlachte. Im Jahr 2017 seien es ca 16 bis 17 Großvieheinheiten gewesen. Der Beschwerdeführer BB hinterließ bei seinen Aussagen vor Gericht einen überaus glaubwürdigen Eindruck. Die unbefristete Zulassung als Schlachtbetrieb für Rind, Schaf, Ziege, Wild und Zerlegungs- und Verarbeitungsbetrieb für Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Wild ergibt sich aus den Bescheiden des Landeshauptmannes vom 27.02.2017, GZ: **** bzw vom 22.06.2017, selbe Zahl). IV.römisch vier. Rechtslage: Vorweg ist festzuhalten, dass seit dem 01.03.2018 die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung 2011 anzuwenden ist. Dies hat zur Folge, dass nunmehr die Tiroler Bauordnung 2018 anzuwenden ist, wobei sich inhaltlich keine Änderungen ergeben haben sondern lediglich zum Teil die Paragrafenbezeichnungen geändert wurden. Im Erkenntnis wird daher auf die Tiroler Bauordnung 2018 Bezug genommen. Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018: § 46Paragraph 46Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes(vormals inhaltsgleich: § 39 TBO 2011)(vormals inhaltsgleich: Paragraph 39, TBO 2011) (…)

(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
  1. a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
  2. b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
  3. b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 30, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde,
  4. c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
  5. d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,
  6. d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 45, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 44, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, dritter Satz benützt,
  7. e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
  8. e)wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
  9. f)wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
  10. f)wenn einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
  11. g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oderg) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 3, oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
  12. h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
  13. h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 9, erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen. (…) V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Zunächst ist grundsätzlich auszuführen, dass "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der jeweils konkret bekämpften Entscheidung gebildet hat (vgl VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026; VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0011; uva). Zunächst ist grundsätzlich auszuführen, dass "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der jeweils konkret bekämpften Entscheidung gebildet hat vergleiche VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026; VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0011; uva). Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wird den Beschwerdeführern gemäß § §9 Abs 6 TBO 2011 (nunmehr wortgleich 46 Abs 6 TBO 2018) die Nutzung des im EG des landwirtschaftlichen Gebäudes auf Gst **1, KG Y, errichteten Arbeitsraumes als Schlachterei bzw Metzgerei untersagt. Auch wenn der Spruch des Bescheides den von der Behörde herangezogenen Tatbestand des § 39 Abs 6 TBO 2011 offen lässt, ergibt sich dieser doch eindeutig aus der Begründung des Bescheides. Demnach erfolgte die Benützungsuntersagung, „…da die Bauteile entgegen der baubehördlichen Bewilligung (…) genützt werden“, also zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck (§ 39 Abs 6 lit c TBO 2018).Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wird den Beschwerdeführern gemäß Paragraph §9 Absatz 6, TBO 2011 (nunmehr wortgleich 46 Absatz 6, TBO 2018) die Nutzung des im EG des landwirtschaftlichen Gebäudes auf Gst **1, KG Y, errichteten Arbeitsraumes als Schlachterei bzw Metzgerei untersagt. Auch wenn der Spruch des Bescheides den von der Behörde herangezogenen Tatbestand des Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 offen lässt, ergibt sich dieser doch eindeutig aus der Begründung des Bescheides. Demnach erfolgte die Benützungsuntersagung, „…da die Bauteile entgegen der baubehördlichen Bewilligung (…) genützt werden“, also zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck (Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO 2018). „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher eine Benützungsuntersagung nach § 39 Abs 6 lit c TBO 2011.„Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher eine Benützungsuntersagung nach Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO 2011. Gemäß § 39 Abs 6 lit c TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 46 Abs 6 lit c TBO 2018) hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt.Gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz 6, Litera c, TBO 2018) hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt. Der Verwendungszweck einer baulichen Anlage ergibt sich aus dem Spruch des Baubewilligungsbescheides. Soweit darin der Verwendungszweck der baulichen Anlage nicht explizit angeführt wird, ergibt sich der Verwendungszweck aus den genehmigten Einreichunterlagen (Baubeschreibung und/oder Pläne) bzw der baulichen Zweckbestimmung. Streitgegenständlich ist die Nutzung des im EG des landwirtschaftlichen Gebäudes auf Gst **1, KG Y errichteten Arbeitsraumes - bewilligt mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.01.2017, AZ. **** – als Schlachtraum. Die belangte Behörde vertritt den Rechtsstandpunkt, dass die Nutzung des Arbeitsraumes zur Schlachtung von Tieren, selbst wenn es sich nur um hofeigene Tiere handeln sollte, schon deshalb unzulässig ist, weil raumordnungsrechtlich mit der Widmung „Sonderfläche für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude - Zähler 4: Schafstall und Garage gem. § 47 TROG 2016“ nicht vereinbar. Die belangte Behörde übersieht dabei, dass sich der letztendlich genehmigte Verwendungszweck einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage nicht aus der Widmung des Baugrundstückes sondern aus dem Baubescheid ergibt.Streitgegenständlich ist die Nutzung des im EG des landwirtschaftlichen Gebäudes auf Gst **1, KG Y errichteten Arbeitsraumes - bewilligt mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.01.2017, AZ. **** – als Schlachtraum. Die belangte Behörde vertritt den Rechtsstandpunkt, dass die Nutzung des Arbeitsraumes zur Schlachtung von Tieren, selbst wenn es sich nur um hofeigene Tiere handeln sollte, schon deshalb unzulässig ist, weil raumordnungsrechtlich mit der Widmung „Sonderfläche für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude - Zähler 4: Schafstall und Garage gem. Paragraph 47, TROG 2016“ nicht vereinbar. Die belangte Behörde übersieht dabei, dass sich der letztendlich genehmigte Verwendungszweck einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage nicht aus der Widmung des Baugrundstückes sondern aus dem Baubescheid ergibt. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass nicht auf einen etwaigen Widerspruch der Nutzung des Arbeitsraumes (als Teil des landwirtschaftlichen Gebäudes) zur Widmung des Baugrundstückes bzw jenes Teiles des Baugrundstückes auf dem die bauliche Anlage errichtet ist, sondern auf den Baubescheid abzustellen ist. Das gegenständliche landwirtschaftliche Gebäude wurde ursprünglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2015, AZ. ****, baubehördlich bewilligt. Aus den damaligen Einreichunterlagen und dem Baubescheid ergeht eindeutig hervor, dass die Bewilligung den Neubau bzw die Errichtung eines Landwirtschaftsgebäudes (Stall und Stadel) auf dem Gst **1, KG Y, umfasst, in welchem auch eine Garage untergebracht ist. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.01.2017, AZ. ****, wurde den Bauwerbern weiters unter anderem die baubehördliche Bewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes der Garage in Heizraum, Abstellraum, Lager, Arbeitsraum, Kühlraum und Tiefkühler erteilt. Dieser zweite Bescheid ändert grundsätzlich nichts am ursprünglich genehmigten Verwendungszweck des Gebäudes zur landwirtschaftlichen Nutzung, ermöglicht den Bauwerbern jedoch die Nutzung eines Teiles der vormals als Garage genehmigten Räumlichkeiten als (landwirtschaftlichen) Arbeitsraum. Welche Arbeiten/Tätigkeiten darin verrichtet werden dürfen, ist im Baubescheid nicht näher ausgeführt, ergibt sich aber aus den Angaben des Bauwerbers in den Einreichplänen - auf denen der Baukonsens ausdrücklich fußt - und der baulichen Zweckbestimmung. Gemäß den genehmigten Einreichplänen trägt der streitgegenständliche Raum die Bezeichnung „arbeitsraum“, von dem aus zwei nebeneinanderliegende Kühlräumlichkeiten („kühlhaus“ bzw „tiefkühler“) betreten werden können. Diese Kühlräumlichkeiten weisen ausschließlich Türen zum Arbeitsraum auf. Der Arbeitsraum ist hinsichtlich seiner baulichen Zweckbestimmung daher zusammen mit den Kühlräumlichkeiten zu beurteilen. Der Zweck einen Arbeitsraum mit angrenzenden Kühlräumen zu errichten kann in einem landwirtschaftlichen Gebäude, in dem Tiere gehalten werden, wohl nur darin liegen, Tiere zu schlachten, zu zerlegen und möglicherweise auch zu verarbeiten. Nur dazu ergeben eigene nur vom Arbeitsraum betretbare Kühlräumlichkeiten, noch dazu in der gegebenen Dimension, Sinn. Die bauliche Zweckbestimmung des Arbeitsraumes, nämlich das Schlachten, Zerlegen und möglicherweise Verarbeiten von Tieren, ist somit allein schon aus den genehmigten Einreichplänen klar ersichtlich. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Arbeitsraum nicht ausdrücklich die Bezeichnung „Schlachtraum“ (zBsp) trägt. Die belangte Behörde spricht in ihrem Benützungsuntersagungsbescheid von einer Nutzung des Arbeitsraumes als Schlachterei bzw Metzgerei, Begrifflichkeiten, die auf eine möglicherweise gewerbsmäßige mit dem Baukonsens nicht mehr in Einklang zu bringende Nutzung schließen lassen. Die mit dem Vollzug der Gewerbeordnung betraute Bezirkshauptmannschaft X hat zu diesem Punkt Erhebungen geführt, die dem Akt zu Zahl **** zu entnehmen sind. Die Gewerbebehörde kommt darin zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer die Schlachttätigkeiten im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebes ausüben und diese Schlachttätigkeiten vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen sind (siehe dazu auch Mitteilung der BH X an die Beschwerdeführer vom 03.05.2018, ****).Die belangte Behörde spricht in ihrem Benützungsuntersagungsbescheid von einer Nutzung des Arbeitsraumes als Schlachterei bzw Metzgerei, Begrifflichkeiten, die auf eine möglicherweise gewerbsmäßige mit dem Baukonsens nicht mehr in Einklang zu bringende Nutzung schließen lassen. Die mit dem Vollzug der Gewerbeordnung betraute Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat zu diesem Punkt Erhebungen geführt, die dem Akt zu Zahl **** zu entnehmen sind. Die Gewerbebehörde kommt darin zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer die Schlachttätigkeiten im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebes ausüben und diese Schlachttätigkeiten vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen sind (siehe dazu auch Mitteilung der BH römisch zehn an die Beschwerdeführer vom 03.05.2018, ****). Das Gericht teilt diesen Rechtsstandpunkt. Gemäß 2 Abs 1 Z 1 GewO ist die Land- und Forstwirtschaft vom Geltungsbereich der GewO ausgenommen. § 2 Abs 3 GewO wiederum bestimmt, was zur Land- und Forstwirtschaft gehört. Nach dieser Legaldefinition zählt das Schlachten und Zerteilen von Nutztieren zwar nicht zur Landwirtschaft im engeren Sinn, dafür aber zum landwirtschaftlichen Nebengewerbe iS § 2 Abs 4 GewO (siehe dazu Pöschl, System der Gewerbeordnung, 2016, 30).Gemäß 2 Absatz eins, Ziffer eins, GewO ist die Land- und Forstwirtschaft vom Geltungsbereich der GewO ausgenommen. Paragraph 2, Absatz 3, GewO wiederum bestimmt, was zur Land- und Forstwirtschaft gehört. Nach dieser Legaldefinition zählt das Schlachten und Zerteilen von Nutztieren zwar nicht zur Landwirtschaft im engeren Sinn, dafür aber zum landwirtschaftlichen Nebengewerbe iS Paragraph 2, Absatz 4, GewO (siehe dazu Pöschl, System der Gewerbeordnung, 2016, 30). Gemäß § 2 Abs 4 GewO zählen die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturprodukts unter der Voraussetzung, dass der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt, zu den land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerben. Dass zu diesem „eigenen Naturprodukt“ Fleisch von landwirtschaftlichen Nutztieren gehört, ergibt sich aus § 1 Z 1 der UrprodukteVO (BGBl II 2008/410).Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GewO zählen die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturprodukts unter der Voraussetzung, dass der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt, zu den land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerben. Dass zu diesem „eigenen Naturprodukt“ Fleisch von landwirtschaftlichen Nutztieren gehört, ergibt sich aus Paragraph eins, Ziffer eins, der UrprodukteVO (BGBl römisch zwei 2008/410). Es ist daher im Rahmen des landwirtschaftlichen Nebengewerbes für einen Landwirt ohne gewerbebehördliche Genehmigung zulässig, Nutztiere zu schlachten, zu zerteilen und zu verarbeiten, sofern diese Tätigkeiten organisatorisch eng mit dem landwirtschaftlichen Betrieb und in Unterordnung gegenüber der Landwirtschaft erfolgen (siehe Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, 2011, RZ 124 ff mit Judikaturangaben). Bei den Beschwerdeführern stellt mit heutigem Tage die Bewirtschaftung ihrer agrarischen Flächen und die Aufzucht von Tieren (überwiegend Schafe) den überwiegenden Teil der bäuerlichen Tätigkeit dar, die Schlachtung und Verarbeitung von Nutztieren im streitgegenständlichen Arbeitsraum ist dem gegenüber untergeordnet. Nach den gewerberechtlichen Bestimmungen ist die Verarbeitung und Bearbeitung des eigenen Naturproduktes zulässig, wenn überwiegend eigene Naturprodukte verwendet werden. Es ist somit durchaus zulässig, im untergeordneten Ausmaß Produkte Verarbeitung und Bearbeitung des eigenen Naturproduktes zuzukaufen. Für die Schlachtung und Verarbeitung von Nutztieren – wie vorliegend – bedeutet dies, dass auch zugekaufte Tiere im Rahmen des landwirtschaftlichen Nebengewerbes geschlachtet und verarbeitet werden dürfen. Das Gericht hat zur Frage des Vorliegens einer gewerbsmäßigen „Schlachterei“ bzw „Metzgerei“ (um die termini der belangten Behörde zu verwenden) auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen. Das Landesverwaltungsgericht kommt nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens zum Ergebnis, dass mit heutigem Tage im streitgegenständlichen Arbeitsraum keine gewerbsmäßige „Schlachterei“ bzw „Metzgerei“ betrieben wird. Die im Arbeitsraum von den Beschwerdeführern bisher durchgeführte Schlachtung, Zerlegung und möglicherweise Verarbeitung von Tieren ist als landwirtschaftliches Nebengewerbe im Sinne des § 2 Abs 4 GewO vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen und vom erteilten Baukonsens – wie ausgeführt - zweifellos umfasst.Das Landesverwaltungsgericht kommt nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens zum Ergebnis, dass mit heutigem Tage im streitgegenständlichen Arbeitsraum keine gewerbsmäßige „Schlachterei“ bzw „Metzgerei“ betrieben wird. Die im Arbeitsraum von den Beschwerdeführern bisher durchgeführte Schlachtung, Zerlegung und möglicherweise Verarbeitung von Tieren ist als landwirtschaftliches Nebengewerbe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GewO vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen und vom erteilten Baukonsens – wie ausgeführt - zweifellos umfasst. Soweit die belangte Behörde in der derzeitigen Nutzung des Arbeitsraumes einen Widerspruch zur vorliegenden Sonderflächenwidmung sieht, hätte sie diesen Widerspruch im Bauverfahren aufgreifen müssen. Die ausgesprochene Benützungsuntersagung war daher zu beheben. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.42.0696.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.