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{'item': 'LVwG-2018/42/0697-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/42/0697-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde von Frau AA und Herrn BB, beide vertreten durch RA CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.02.2018, Zahl ***, Herstellung, betreffend ein baupolizeiliches Verfahren gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011, nach öffentlicher mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde von Frau AA und Herrn BB, beide vertreten durch RA CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.02.2018, Zahl ***, Herstellung, betreffend ein baupolizeiliches Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.02.2018, Zahl ***, Herstellung, behoben.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Aufgrund von Anzeigen und Hinweisen, wonach im Bereich des bestehenden Landwirtschaftsgebäudes auf Grundstück Gp. **1, KG *** Y, eine Schlachterei bzw Metzgerei betrieben wird, leitete die belangte Behörde wegen des Verdachtes einer dem genehmigten Verwendungszweck zuwiderlaufenden Nutzung von Teilen des Landwirtschaftsgebäudes auf Gp. **1 ein Ermittlungsverfahren ein. Die belangte Behörde kam nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis, dass im Arbeitsraum des Erdgeschosses des streitgegenständlichen Gebäudes fremde als auch hofeigene Nutztiere geschlachtet und anschließend verarbeitet werden, dieser Raum somit entgegen dem genehmigten Verwendungszweck als Schlachterei bzw Metzgerei genützt wird. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.02.2018, Zahl ***, Herstellung, wurde Frau AA und Herrn BB gemäß § 39 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 als Eigentümer und Betreiber des auf dem Grundstück **1 in EZ ***, KG Y, im Bereich des dort befindlichen Landwirtschaftsgebäudes errichteten Schlachterei bzw Metzgerei, „…deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.01.2017, AZ. ***) bin 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Der im Bereich des Erdgeschosses des bestehenden Landwirtschafts-gebäudes („DD“) auf Gp. **1 KG Y genehmigte Arbeitsraum ist wieder als landwirtschaftlicher Arbeitsraum zu nützen bzw. auf den genehmigten Verwendungszweck rückzubauen. Derzeit wird dieser Gebäudeteil als Schlachterei bzw. Metzgerei genützt (betrieben).“Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.02.2018, Zahl ***, Herstellung, wurde Frau AA und Herrn BB gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 als Eigentümer und Betreiber des auf dem Grundstück **1 in EZ ***, KG Y, im Bereich des dort befindlichen Landwirtschaftsgebäudes errichteten Schlachterei bzw Metzgerei, „…deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.01.2017, AZ. ***) bin 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Der im Bereich des Erdgeschosses des bestehenden Landwirtschafts-gebäudes („DD“) auf Gp. **1 KG Y genehmigte Arbeitsraum ist wieder als landwirtschaftlicher Arbeitsraum zu nützen bzw. auf den genehmigten Verwendungszweck rückzubauen. Derzeit wird dieser Gebäudeteil als Schlachterei bzw. Metzgerei genützt (betrieben).“ Gegen diesen baupolizeilichen Auftrag brachten die zwischenzeitlich rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein und brachten darin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass hinsichtlich Bestand und bisheriger Verwendung der baulichen Anlage auf Gst **1, KG Y, keine Abweichung von der erteilten Baubewilligung vorliege. Mit der gegenständlichen baulichen Anlage sei ein darin befindlicher land- und forstwirtschaftlicher Arbeitsraum genehmigt worden, in welchem eigene als auch fremde Tiere geschlachtet und verarbeitet würden. Es handle sich dabei um keine gewerbliche Schlachterei bzw Metzgerei. Die Nutzung des gegenständlichen landwirtschaftlichen Arbeitsraumes zur Schlachtung und Be- und Verarbeitung eigener und fremder Tiere widerspreche somit nicht dem bewilligten Verwendungszweck laut Baubescheid. Der baupolizeiliche Auftrag sei daher rechtswidrig. II.römisch zwei. Sachverhalt: Frau AA ist grundbücherliche Eigentümerin des Gst **1 in EZ ***, KG *** Y. Den Bauwerbern AA und BB wurde mit Bescheid vom 27.07.2015, AZ. ***, die baubehördliche Bewilligung für den Neubau bzw. die Errichtung eines Landwirtschaftsgebäudes (Stall und Stadel) auf dem Gst **1, KG Y erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.01.2017, AZ. ***, wurde den Bauwerbern die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für folgende Änderungen erteilt: Errichtung eines Zubaus und die Änderung des Verwendungszweckes beim bestehenden Stall und Stadel auf dem Grundstück **1 KG Y (Zubau im Bereich des bestehenden Stall und Stadels - Erhöhung Stadeldach um 90 cm - Änderung des Verwendungszweckes der Garage in Heizraum, Abstellraum, Lager, Arbeitsraum, Kühlraum und Tiefkühler, Erhöhung FFB Stall um 1 m - von 1215,30 auf 1216,30 m ü. A.). Darstellung der genehmigten Einreichpläne (Auszug des Erdgeschosses): „Bild im pdf ersichtlich“ Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.08.2017, AZ. *** wurde den Bauwerbern gemäß § 53 Abs. 1 iVm. § 38 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011 die Benützungsbewilligung für das Landwirtschaftsgebäude (Stall und Stadel – „DD“) auf dem Grundstück **1 KG Y erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.08.2017, AZ. *** wurde den Bauwerbern gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011 die Benützungsbewilligung für das Landwirtschaftsgebäude (Stall und Stadel – „DD“) auf dem Grundstück **1 KG Y erteilt. Die Ausgestaltung der sich im nordöstlichen Gebäudeteil (ehemaliger Garagenbereich) befindlichen Räumlichkeiten (Kühlräume, Lagerräume, Arbeitsraum) entspricht im Wesentlichen dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.01.2017, AZ. ***. Eine bauliche Abweichung besteht lediglich in der Errichtung einer Verbindungstüre zwischen dem Arbeitsraum und dem angrenzenden Lagerraum. Der zu diesem Zweck erfolgte Mauerdurchbruch betrifft eine nichttragende Wand. Der Arbeitsraum im EG des streitgegenständlichen Landwirtschaftsgebäudes ist in den Einreichplänen mit 25,55 m² ausgewiesen, umfasst faktisch aber auch die Kühlräumlichkeiten („Kühlhaus“ und „Tiefkühler“), die in Sandwichbauweise unter Verwendung von GFK-Dämmpaneelen im Arbeitsraum integriert ausgeführt wurden. Im Arbeitsraum im EG des streitgegenständlichen Landwirtschaftsgebäudes werden überwiegend eigene, aber auch fremde Nutztiere, geschlachtet. Die Kühlung der Schlachtteile erfolgt im Kühlhaus bzw in der Tiefkühlzelle. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in die vorgelegten gemeindlichen Bauakten sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichtes zu Zahl LVwG 2018/42/0696 und
  4. Die Feststellungen zum Baukonsens des landwirtschaftlichen Gebäudes auf Gst **1 KG Y ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Bauakten. Die Feststellungen zur tatsächlichen Ausgestaltung der sich im nordöstlichen Gebäudeteil (ehemaliger Garagenbereich) befindlichen Räumlichkeiten (Kühlräume, Lagerräume, Arbeitsraum) ergeben sich insbesondere aus dem dem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.08.2017, AZ. *** zugrundeliegenden Einreichplan und den Feststellungen des Sachverständigen EE in seinem Aktenvermerk vom 18.09.2018 aus Anlass eines Lokalaugenscheines in Anwesenheit des zuständigen Richters am 18.09.
  5. IV.römisch vier. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018: § 46Paragraph 46Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes(vormals inhaltsgleich: § 39 TBO 2011)(vormals inhaltsgleich: Paragraph 39, TBO 2011)

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. (…)
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, (…) c) wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt, (…) Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Zunächst ist grundsätzlich auszuführen, dass "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der jeweils konkret bekämpften Entscheidung gebildet hat (vgl VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026; VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0011; uva). Zunächst ist grundsätzlich auszuführen, dass "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der jeweils konkret bekämpften Entscheidung gebildet hat vergleiche VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026; VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0011; uva). Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid erging gegen die Beschwerdeführer ein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 39 Abs. 1 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2018) und wurde die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen.Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid erging gegen die Beschwerdeführer ein baupolizeilicher Auftrag gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018) und wurde die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen. „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher dieser baupolizeilicher Auftrag nach § 39 Abs. 1 TBO 2011.„Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher dieser baupolizeilicher Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011. Zum Geltungsbereich des § 39 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2018) ist Folgendes auszuführen:Zum Geltungsbereich des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018) ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2018) hat die Baubehörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, oder eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert wurde. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018) hat die Baubehörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, oder eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert wurde. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Aus dem Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung (arg: „bauliche Anlage … errichtet“, „bauliche Anlage … geändert“, „Bauvorhaben abweichend …. ausgeführt“ usw) ergibt sich, dass Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages nach § 39 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2018) grundsätzlich bauliche Maßnahmen sind, die ohne erforderlichen Konsens oder abweichend vom Konsens ausgeführt wurden.Aus dem Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung (arg: „bauliche Anlage … errichtet“, „bauliche Anlage … geändert“, „Bauvorhaben abweichend …. ausgeführt“ usw) ergibt sich, dass Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018) grundsätzlich bauliche Maßnahmen sind, die ohne erforderlichen Konsens oder abweichend vom Konsens ausgeführt wurden. Der im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides enthaltene baupolizeiliche Auftrag lässt offen, welche bauliche (Rückbau-)Maßnahmen vorliegend konkret zu treffen sind. Ein baupolizeilicher Auftrag muss nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll, und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind (VwGH/89/06/0025 und VwGH/2008/05/0193). Im Spruch des beeinspruchten Bescheides ist eingangs die Rede von der Beseitigung der gegenständlichen baulichen Anlage und der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw der Herstellung des der Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.08.2017, AZ. *** entsprechenden Zustandes und wird im Folgesatz der Rückbau des Arbeitsraumes auf den genehmigten Verwendungszweck (landwirtschaftlicher Arbeitsraum) aufgetragen. Welche konkreten Rückbaumaßnahmen mit dem Rückbau des Arbeitsraumes auf den genehmigten Verwendungszweck gemeint sind, bleibt offen. Auch aus der Bescheidbegründung ergibt sich dazu nichts Erhellendes. Diese mangelnde Konkretisierung des baupolizeilichen Auftrages ist umso gewichtiger, als das Beschwerdeverfahren ergeben hat, dass der streitgegenständliche Arbeitsraum im EG im Wesentlichen bescheidgemäß errichtet wurde. Eine abweichende bauliche Maßnahme besteht lediglich im Einbau einer Verbindungstüre zwischen dem Arbeitsraum und dem angrenzenden Lagerraum. Diese Verbindungstüre im Inneren des Gebäudes ist gemäß § 28 Abs 3 a TBO 2018 (es handelt sich um keine tragende Mauer, die durchbrochen werden musste) weder anzeige- noch bewilligungspflichtig, sodass sie schon aus diesem Grund nicht Gegenstand eines Rückbauauftrages nach§ 46 Abs 1 TBO sein kann.Im Spruch des beeinspruchten Bescheides ist eingangs die Rede von der Beseitigung der gegenständlichen baulichen Anlage und der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw der Herstellung des der Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.08.2017, AZ. *** entsprechenden Zustandes und wird im Folgesatz der Rückbau des Arbeitsraumes auf den genehmigten Verwendungszweck (landwirtschaftlicher Arbeitsraum) aufgetragen. Welche konkreten Rückbaumaßnahmen mit dem Rückbau des Arbeitsraumes auf den genehmigten Verwendungszweck gemeint sind, bleibt offen. Auch aus der Bescheidbegründung ergibt sich dazu nichts Erhellendes. Diese mangelnde Konkretisierung des baupolizeilichen Auftrages ist umso gewichtiger, als das Beschwerdeverfahren ergeben hat, dass der streitgegenständliche Arbeitsraum im EG im Wesentlichen bescheidgemäß errichtet wurde. Eine abweichende bauliche Maßnahme besteht lediglich im Einbau einer Verbindungstüre zwischen dem Arbeitsraum und dem angrenzenden Lagerraum. Diese Verbindungstüre im Inneren des Gebäudes ist gemäß Paragraph 28, Absatz 3, a TBO 2018 (es handelt sich um keine tragende Mauer, die durchbrochen werden musste) weder anzeige- noch bewilligungspflichtig, sodass sie schon aus diesem Grund nicht Gegenstand eines Rückbauauftrages nach§ 46 Absatz eins, TBO sein kann. Klar ersichtlich ist aus dem Spruch des beeinspruchten Bescheides lediglich, dass der Arbeitsraum wieder als landwirtschaftlicher Arbeitsraum zu nützen ist. Die belangte Behörde geht also von einer konsenswidrigen Verwendung des Arbeitsraumes aus. Auch wenn eine Änderung des Verwendungszweckes – wie gegenständlich von der belangten Behörde angenommen - zB allenfalls nach § 28 Abs 1 lit c TBO 2018 eine bewilligungspflichtige Maßnahme darstellen kann, so ergibt sich aufgrund des Wortlautes des § 46 Abs 1 TBO 2018 jedoch, dass eine ohne anzeige- oder bewilligungspflichtige bauliche Maßnahme durchgeführte konsenslose Änderung des Verwendungszweckes nicht vom Anwendungsbereich des § 46 Abs 1 TBO 2018 umfasst ist.Auch wenn eine Änderung des Verwendungszweckes – wie gegenständlich von der belangten Behörde angenommen - zB allenfalls nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera c, TBO 2018 eine bewilligungspflichtige Maßnahme darstellen kann, so ergibt sich aufgrund des Wortlautes des Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 jedoch, dass eine ohne anzeige- oder bewilligungspflichtige bauliche Maßnahme durchgeführte konsenslose Änderung des Verwendungszweckes nicht vom Anwendungsbereich des Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 umfasst ist. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass von der gegenständlich bekämpften Entscheidung, soweit dieser konkretisierte Aufträge zu entnehmen sind, nur Maßnahmen umfasst sind, die nicht Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages nach § 39 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2018) sein können.Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass von der gegenständlich bekämpften Entscheidung, soweit dieser konkretisierte Aufträge zu entnehmen sind, nur Maßnahmen umfasst sind, die nicht Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018) sein können. Es war daher bereits aus diesen Gründen der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu beheben. Auf das weitere Beschwerdevorbringen war nicht weiter einzugehen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.42.0697.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.