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{'item': 'LVwG-2017/46/2147-8'}

Obsah (8)Art 133§ 3§ 64§ 2§ 1§ 5§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/46/2147-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 08.08.2017, Zl. ****, wurde dem Beschwerdeführer als Jagdschutzorgan für das Revier EJ CC folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Für das Hauptrevier EJ CC, das sich, inklusive der GJ DD und der EJ EE,

Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBl. Nr. 68/2011 idF LGBl. Nr. 26/2014, in der Überwachungszone befindet, wurden für das Jagdjahr 2015 folgende Abschusszahlen vorgeschrieben: „Für das Hauptrevier EJ CC, das sich, inklusive der GJ DD und der EJ EE,

Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2014,, in der Überwachungszone befindet, wurden für das Jagdjahr 2015 folgende Abschusszahlen vorgeschrieben: gesamt: 62 Stück Rotwild Davon 20 Stück Schmal- oder Alttiere und 42 Stück Rotwild der übrigen Klassen Herrn AA, geboren am **.**.**** in X, wohnhaft in Z, Adresse 1, wird als zuständiges Jagdschutzorgan für das Hauptrevier EJ CC (inklusive GJ DD und EJ EE) zur Last gelegt, im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 24.07.2015 bis zum 31.12.2015, 24:00 Uhr, im Hauptrevier EJ CC (inklusive GJ DD und EJ EE) die vom Amtstierarzt

§ 3Abs.

1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan–Verordnung vorgeschriebenen Abschusszahlen nicht erfüllt zu haben, da an Stelle von 62 Stück Rotwild, davon 20 Stück Schmal- oder Alttiere und 42 Stück Rotwild der übrigen Klassen, lediglich 20 Stück Rotwild, davon 5 Stück Schmal- oder Alttiere und 15 Stück Rotwild der übrigen Klassen erlegt wurden und somit nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes noch 15 Stück Schmal- oder Alttiere und 27 Stück Rotwild der übrigen Klassen ausständig sind.“Herrn AA, geboren am **.**.**** in römisch zehn, wohnhaft in Z, Adresse 1, wird als zuständiges Jagdschutzorgan für das Hauptrevier EJ CC (inklusive GJ DD und EJ EE) zur Last gelegt, im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 24.07.2015 bis zum 31.12.2015, 24:00 Uhr, im Hauptrevier EJ CC (inklusive GJ DD und EJ EE) die vom Amtstierarzt

Paragraph 3, Absatz eins, Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan–Verordnung vorgeschriebenen Abschusszahlen nicht erfüllt zu haben, da an Stelle von 62 Stück Rotwild, davon 20 Stück Schmal- oder Alttiere und 42 Stück Rotwild der übrigen Klassen, lediglich 20 Stück Rotwild, davon 5 Stück Schmal- oder Alttiere und 15 Stück Rotwild der übrigen Klassen erlegt wurden und somit nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes noch 15 Stück Schmal- oder Alttiere und 27 Stück Rotwild der übrigen Klassen ausständig sind.“ Wörtlich angeführt wurden noch die §§ 64 Tierseuchengesetz, RGBl Nr 177/1909 idF BGBl I Nr 80/2013 (kurz: TSG), § 1 Abs 1 und Abs 2 und § 3 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl II Nr 181/2011, sowie § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 18.05.2015, GZ V-TS-14/19-2015.Wörtlich angeführt wurden noch die Paragraphen 64, Tierseuchengesetz, RGBl Nr 177 aus 1909, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013, (kurz: TSG), Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 181 aus 2011,, sowie Paragraph 2, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 18.05.2015, GZ V-TS-14/19-2015. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung

den §§ 64 TSG iVm § 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung iVm § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung iVm § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 18.05.2015, GZ V-TS-14/19-2015, begangen und wurde daher über ihn

§ 64

TSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 4.360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage) verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten

§ 64VSt

G ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 436,00 vorgeschrieben.Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung

den Paragraphen 64, TSG in Verbindung mit Paragraph eins, der Rotwild-Tbc-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 2, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 18.05.2015, GZ V-TS-14/19-2015, begangen und wurde daher über ihn

Paragraph 64, TSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 4.360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage) verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten

Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 436,00 vorgeschrieben. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und brachte zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde ihm fälschlicherweise Fahrlässigkeit zur Last gelegt habe. Die Erreichung der vorgeschriebenen Abschusszahlen sei objektiv nicht möglich gewesen. Es habe im gegenständlichen Betrachtungszeitraum nicht genug Wild gegeben, um die vorgeschriebenen Abschusszahlen zu erreichen. Zudem fehle es an der für die Strafbarkeit notwendigen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Wildanzahl. Im Zweifel gelte der Grundsatz in dubio pro reo, wonach der Beschwerdeführer nicht bestraft werden hätte sollen. Mit Schreiben vom 08.09.2017 wurde der gegenständliche Akt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Am 27.11.2017 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter, der Vertreter der belangten Behörde, sowie der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für das Fachgebiet Jagd, FF, erschienen sind. Dargetan wurden die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.12.2015, Zl LVwG-2015/23/2784-4, LVwG-2015/23/2788-4, LVwG-2015/23/2789-4, LVwG-2013/23/2941-11, vom 19.12.2014, Zl LVwG-2013/23/2942, vom 19.12.2014 sowie LVwG-2013/23/2843-7 vom 16.07.2014. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters auf die ergänzenden Vorbringen vom 24.11.2017 und 16.11.2017 verwiesen, in welchen er die Einvernahme weiterer Personen als Zeugen beantragte, zum Beweis dafür, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Sachverhaltsdarstellung des Amtstierarztes vom 03.08.2016, die Anordnung des Amtstierarztes vom 14.04.2015, Zl ****, die vorläufige Mindestabschussanordnung

Schreiben des Amtstierarztes vom 21.07.2015, Zl ****, den Auszug aus dem Gutachten des GG vom 31.3.2015, das Schreiben des GG vom 7.06.2015, die jagdfachlichen Gutachten vom 16.03.2015, Zl **** und vom 1.07.2015, Zl ****, die Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 18.05.2015, GZ V-TS-14/19-2015, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Dokumente und Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei (vgl OZ ****) und des jagdfachlichen und wildökologischen Amtssachverständigen (vgl OZ ****) im Rahmen der Verhandlung.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Sachverhaltsdarstellung des Amtstierarztes vom 03.08.2016, die Anordnung des Amtstierarztes vom 14.04.2015, Zl ****, die vorläufige Mindestabschussanordnung

Schreiben des Amtstierarztes vom 21.07.2015, Zl ****, den Auszug aus dem Gutachten des GG vom 31.3.2015, das Schreiben des GG vom 7.06.2015, die jagdfachlichen Gutachten vom 16.03.2015, Zl **** und vom 1.07.2015, Zl ****, die Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 18.05.2015, GZ V-TS-14/19-2015, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Dokumente und Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei vergleiche OZ ****) und des jagdfachlichen und wildökologischen Amtssachverständigen vergleiche OZ ****) im Rahmen der Verhandlung. II.römisch zwei. Sachverhalt: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: AA war für das Jagdjahr 2015/2016 zuständiges Jagdschutzorgan für die Reviere EJ CC, GJ DD und EJ EE. AA war für das Jagdjahr 2015 aus 2016, zuständiges Jagdschutzorgan für die Reviere EJ CC, GJ DD und EJ EE. Diese Eigenjagdgebiete wurden zum Seuchengebiet

§ 2Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung (Fassung: BGBl II Nr 181/2011) erklärt.

Sie unterliegen der aufgrund § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung ergangenen Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol (Fassung: LGBl Nr. 26/2014), wobei sie der in der Anlage 2 dieser Verordnung umschriebenen Überwachungszone zugehören, und der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 18.05.2015, Zl RE-V-TS-14/19-2015, wobei sie der diesbezüglichen Überwachungszone zugehören.Diese Eigenjagdgebiete wurden zum Seuchengebiet

Paragraph 2, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Verordnung (Fassung: Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 181 aus 2011,) erklärt. Sie unterliegen der aufgrund Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Verordnung ergangenen Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol (Fassung: Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2014,), wobei sie der in der Anlage 2 dieser Verordnung umschriebenen Überwachungszone zugehören, und der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 18.05.2015, Zl RE-V-TS-14/19-2015, wobei sie der diesbezüglichen Überwachungszone zugehören. Der Beschwerdeführer ist der Anordnung des Amtstierarztes insofern nicht nachgekommen, als im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 24.07.2015 bis zu 31.12.2018, 24:00 Uhr im Hauptrevier EJ CC die vorgeschriebenen Abschusszahlen nicht erfüllt worden sind. Von den vorgeschriebenen 62 Stück Rotwild wurden lediglich 20 Stück Rotwild (5 Stück Schmal- oder Alttiere und 15 Stück Rotwild der übrigen Klassen) erlegt. Es waren somit nach Ende der Seuchenbekämpfungszeit noch 15 Stück Schmal- oder Alttiere und 27 Stück Rotwild der übrigen Klassen ausständig. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Jagdgebiet wäre die Anordnung des Amtstierarztes erfüllbar gewesen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Dass die Abschussanordnung des Amtstierarztes aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Jagdgebiet durch den Beschwerdeführer allein erfüllbar gewesen wäre, ergibt sich aus dem Gutachten vom 20.11.2017 des mit der Tierseuche im Bezirk Y seit 2012 befassten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet Jagd FF und dessen mündliche Erörterung in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Das Gutachten des Sachverständigen FF stützt sich wiederum auf diverse Unterlagen der Bezirkshauptmannschaft Y sowie auf die Gutachten des jagfachlichen Amtssachverständigen JJ 30.03.2015 und des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich Wild- und Jagdschäden GG vom 31.03.2015. Wie sich aus dem Gutachten ergibt, hat der Sachverständige die Berechnungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen JJ überprüft und kommt zum Ergebnis, dass die vorgeschriebenen Mindestabschüsse gerechtfertigt waren (bei einer Dichte von 6,8 Stück pro 100 ha). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in den Jahren von 2009 bis 2015 im Durchschnitt ca 50 Stück Rotwild erlegt wurden, erscheint es angemessen und möglich, unter gleichzeitiger Lockerung der Abschussbestimmungen in einer Überwachungszone die 62 Stück Wildabschüsse zu erreichen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach im gegenständlichen Jagdgebiet kein Wild mehr anzufinden sei, ist im Hinblick auf den durch JJ und Sachverständigen GG errechneten und durch den Amtssachverständigen FF bestätigten Wildbestand im gegenständlichen Jagdgebiet, nicht zu folgen. Weiters wird im Gutachten auf die Dunkelziffer bei der Wildtierzählung eingegangen, welche Tiere umfasst die bei einer Wilderfassung nicht mitgezählt werden konnten, sich aber dennoch im gegenständlichen Gebiet aufhalten. Diese Dunkelziffer beträgt selbst bei optimalen Zählbedingungen ca 15% bis 40% und darf hierbei nicht außer Acht gelassen werden, da sie sich wiederum positiv auf das zu erreichende Abschussziel auswirkt. Im Ergebnis ergibt sich aus den vorliegenden Gutachten zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat und die Abschussanordnung bei anderer Jagdstrategie erfüllbar gewesen wäre und zwar durch den Beschwerdeführer allein. Seitens des Gerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten, die sich im Wesentlichen decken. Der gestellte Beweisantrag auf Vernehmung von 3 Personen „zum Beweis der Richtigkeit des gesamten Vorbringens“ oder „zur Frage des Verschulden“ (vgl OZ ****) stellt - mangels präziser Angabe des Beweisthemas - keinen tauglichen Beweisantrag dar, sodass dieser abzuweisen war. Der gestellte Beweisantrag auf Vernehmung von 3 Personen „zum Beweis der Richtigkeit des gesamten Vorbringens“ oder „zur Frage des Verschulden“ vergleiche OZ ****) stellt - mangels präziser Angabe des Beweisthemas - keinen tauglichen Beweisantrag dar, sodass dieser abzuweisen war. IV.römisch vier. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl Nr 177/1909, idF BGBl Nr 163/2015, lauten wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl Nr 177 aus 1909,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 163 aus 2015,, lauten wie folgt: § 64Paragraph 64 Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl II Nr 181/2011, lauten wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 181 aus 2011,, lauten wie folgt: § 1Paragraph eins

(1)Dieser Verordnung unterliegt Rotwild, das nicht in der in § 1 Abs. 1 TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem

§ 2Abs. 1 kundgemachten Seuchengebiet aufhält.

(1)Dieser Verordnung unterliegt Rotwild, das nicht in der in Paragraph eins, Absatz eins, TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem

Paragraph 2, Absatz eins, kundgemachten Seuchengebiet aufhält.

(2)Auf Rotwild

Abs. 1 sind die §§ 2, 2b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22 Abs. 2 und 3, 23, 24 Abs. 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61 Abs. 1 lit. c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt – die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet.

(2)Auf Rotwild

Absatz eins, sind die Paragraphen 2, 2 b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22, Absatz 2 und 3, 23, 24 Absatz 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61, Absatz eins, Litera c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt – die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes vom

  1. Juli 2011, mit der ein Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tbc beim Rotwild im Tiroler Lechtal erlassen wird (Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung), LGBl Nr 68/2011, idF LGBl Nr 26/2014, lauten wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes vom
  2. Juli 2011, mit der ein Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tbc beim Rotwild im Tiroler Lechtal erlassen wird (Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung), Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2014,, lauten wie folgt: § 3Paragraph 3 Abschussanordnungen, Auflagen bei der Jagdausübung

(1)Der Amtstierarzt hat in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild § 2Paragraph 2 Der Amtstierarzt hat in Ausübung unmittelbarer Befehl- und Zwangsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten, nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert, anzuordnen. V.römisch fünf. Erwägungen: Zur Zeit der Tat waren das TSG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 163/2015, die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl II Nr 181/2011, und die Verordnung des Landeshauptmannes vom
  1. Juli 2011, mit der ein Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tbc beim Rotwild im Tiroler Lechtal erlassen wird (Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung), LGBl Nr 68/2011 in der Fassung LGBl Nr 26/2014, in Kraft. Sofern nichts anderes erwähnt wird, beziehen sich die unten stehenden Ausführungen auf diese Fassungen des TSG und der angeführten Verordnungen.Zur Zeit der Tat waren das TSG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 163 aus 2015,, die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 181 aus 2011,, und die Verordnung des Landeshauptmannes vom
  2. Juli 2011, mit der ein Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tbc beim Rotwild im Tiroler Lechtal erlassen wird (Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung), Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2014,, in Kraft. Sofern nichts anderes erwähnt wird, beziehen sich die unten stehenden Ausführungen auf diese Fassungen des TSG und der angeführten Verordnungen.

§ 1

Abs 1 TSG findet dieses Gesetz Anwendung auf Haustiere sowie Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden. Es findet

§ 1

Abs 2 TSG auf Wild in freier Wildbahn nach Maßgaben der Bestimmung des § 1 Abs 5 TSG Anwendung.

Paragraph eins, Absatz eins, TSG findet dieses Gesetz Anwendung auf Haustiere sowie Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden. Es findet

Paragraph eins, Absatz 2, TSG auf Wild in freier Wildbahn nach Maßgaben der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 5, TSG Anwendung.

§ 64

TSG begeht eine Verwaltungsübertretung wer gegen die sonst in dem Bundesgesetz (TSG) enthaltenen Bestimmungen verstößt und ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 4.360,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Paragraph 64, TSG begeht eine Verwaltungsübertretung wer gegen die sonst in dem Bundesgesetz (TSG) enthaltenen Bestimmungen verstößt und ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 4.360,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. § 64 TSG stellt einen Auffangtatbestand dar, eine Blankettstrafnorm.Paragraph 64, TSG stellt einen Auffangtatbestand dar, eine Blankettstrafnorm.

§ 1

Abs 4 erster Satz TSG hat der Bundeskanzler für den Fall des seuchenartigen Auftretens von anderen als den im § 16 genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweiligen Erkrankungen anzuwenden sind. Nach § 1 Abs 5 TSG hat der Bundesminister für Gesundheit und Umwelt ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.

Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz TSG hat der Bundeskanzler für den Fall des seuchenartigen Auftretens von anderen als den im Paragraph 16, genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweiligen Erkrankungen anzuwenden sind. Nach Paragraph eins, Absatz 5, TSG hat der Bundesminister für Gesundheit und Umwelt ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind. Eine solche nach § 1 Abs 5 TSG erlassene Verordnung ist die Rotwild-Tbc-Verordnung. Durch sie wird der Anwendungsbereich des TSG auf die darin genannten Arten von Wild in freier Wildbahn erstreckt, und zwar auf Rotwild (Wildtiere), soweit es sich in einem durch gesonderte Kundmachung festgelegten Seuchengebiet aufhält (vgl § 1 Abs 1 Rotwild-Tbc- Verordnung). Für anwendbar erklärt werden näher aufgezählte Bestimmungen des TSG, darunter insbesondere diejenigen, welche die Ermächtigungen für Bekämpfungsmaßnahmen enthalten, so zB die §§ 23, 24 Abs 4 und 25 (vgl § 1 Abs 2 Rotwild-Tbc-Verordnung).Eine solche nach Paragraph eins, Absatz 5, TSG erlassene Verordnung ist die Rotwild-Tbc-Verordnung. Durch sie wird der Anwendungsbereich des TSG auf die darin genannten Arten von Wild in freier Wildbahn erstreckt, und zwar auf Rotwild (Wildtiere), soweit es sich in einem durch gesonderte Kundmachung festgelegten Seuchengebiet aufhält vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Rotwild-Tbc- Verordnung). Für anwendbar erklärt werden näher aufgezählte Bestimmungen des TSG, darunter insbesondere diejenigen, welche die Ermächtigungen für Bekämpfungsmaßnahmen enthalten, so zB die Paragraphen 23, 24, Absatz 4 und 25 vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, Rotwild-Tbc-Verordnung). Wie festgestellt, befindet sich das gegenständliche Jagdgebiet in jenem Gebiet, welches zum Seuchengebiet

§ 2

Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung erklärt wurde und unterliegt aufgrund der § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung ergangenen Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, wobei es dem in Anlage 2 umschriebenen Überwachungsgebiet zugehört.Wie festgestellt, befindet sich das gegenständliche Jagdgebiet in jenem Gebiet, welches zum Seuchengebiet

Paragraph 2, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Verordnung erklärt wurde und unterliegt aufgrund der Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Verordnung ergangenen Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, wobei es dem in Anlage 2 umschriebenen Überwachungsgebiet zugehört.

§ 3

Abs 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungs-Verordnung hat der Amtstierarzt in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgaben von der Behörde festgesetzten Abschusszeiten anzuordnen.

Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Bekämpfungs-Verordnung hat der Amtstierarzt in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgaben von der Behörde festgesetzten Abschusszeiten anzuordnen. § 2 der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 18.05.2015 enthält eine im Wesentlichen gleiche Ermächtigung für Anordnungen des Amtstierarztes. Konkret hat der Amtstierarzt unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten wie Alter, Geschlecht und Nutzung, unter Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt sowohl für die Bekämpfungszonen als auch für die Überwachungszonen Abschüsse von Rotwild anzuordnen. Paragraph 2, der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 18.05.2015 enthält eine im Wesentlichen gleiche Ermächtigung für Anordnungen des Amtstierarztes. Konkret hat der Amtstierarzt unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten wie Alter, Geschlecht und Nutzung, unter Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt sowohl für die Bekämpfungszonen als auch für die Überwachungszonen Abschüsse von Rotwild anzuordnen. Das gegenständliche Jagdgebiet wurde der Überwachungszone zugewiesen. Aus dem Zusammenwirken des TSG und den näher beschriebenen Verordnungen folgt, dass für das in Rede stehende Jagdgebiet – auch soweit es Rotwild in freier Wildbahn anlangt – sowohl das TSG im bestimmten Umfang als auch die aufgrund der Verordnungen vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, darunter auch die Tötung von Tieren (vlg § 25 TSG), einschlägig waren.Aus dem Zusammenwirken des TSG und den näher beschriebenen Verordnungen folgt, dass für das in Rede stehende Jagdgebiet – auch soweit es Rotwild in freier Wildbahn anlangt – sowohl das TSG im bestimmten Umfang als auch die aufgrund der Verordnungen vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, darunter auch die Tötung von Tieren (vlg Paragraph 25, TSG), einschlägig waren. Die konkrete Anordnung gegenüber dem Beschwerdeführer als zuständigem Jagdschutzorgan erging aufgrund der Abschussanordnung vom 21.07.2015. Infolge der Erstreckung des Anwendungsbereichs des TSG und der darin vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf Rotwild in freier Wildbahn verwirklicht derjenige, der einer Abschussanordnung nicht entspricht, schon weil er damit gegen eine aufgrund des TSG ergangene Anordnung verstößt, das Tatbild einer Verwaltungsübertretung und ist nach der Blankettstrafnorm des § 64 TSG zu bestrafen.Infolge der Erstreckung des Anwendungsbereichs des TSG und der darin vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf Rotwild in freier Wildbahn verwirklicht derjenige, der einer Abschussanordnung nicht entspricht, schon weil er damit gegen eine aufgrund des TSG ergangene Anordnung verstößt, das Tatbild einer Verwaltungsübertretung und ist nach der Blankettstrafnorm des Paragraph 64, TSG zu bestrafen.

den getroffenen Feststellungen wurden im gegenständlichen Jagdgebiet im Seuchenbekämpfungszeitraum anstelle von 62 Stück Rotwild, davon 20 Stück Schmal- oder Alttiere und 42 Stück Rotwild der übrigen Klassen, lediglich 20 Stück Rotwild, davon 5 Stück Schmal- oder Alttiere und 15 Stück Rotwild der übrigen Klassen erlegt. Im Hinblick darauf hat der Beschwerdeführer die Anordnung des Amtstierarztes vom 21.07.2015 nicht erfüllt, sodass er den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Was die innere Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass

§ 5Abs 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.Was die innere Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Die Nichterfüllung der gegenständlichen Anordnung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens

dem zweiten Satz des § 5 Abs 1 VStG den Beschwerdeführer.Die Nichterfüllung der gegenständlichen Anordnung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens

dem zweiten Satz des Paragraph 5, Absatz eins, VStG den Beschwerdeführer. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gelungen. Wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.1986, Zl 84/03/0317, entnommen werden kann, ist ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war die Anordnung des Amtstierarztes aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Jagdgebiet für den Beschwerdeführer allein im festgestellten Zeitraum erfüllbar. Dies wird unter anderem durch das jagdfachliche Gutachten vom 20.11.2017 des beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen FF bestätigt. Demnach war die Bestimmung von 62 Abschüssen unter Berücksichtigung des Wildbestandes als gerechtfertigt anzusehen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen in der jagdfachlichen Stellungnahme müsste ein berechneter Wildstand von ca 6,8 Stück pro 100 ha Sommerstand vorhanden sein und weit über der Zielgröße von 5,0 Stück pro 100 ha liegen. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er alles ihm Mögliche getan habe um die Abschüsse zu erreichen, kann dahingehend entkräftet werden, dass der beeidete und gerichtlich zertifizierte Amtssachverständige FF bei seiner mündlichen Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht ausführte, dass die Erreichung der Abschüsse möglich gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer alle die von ihm behaupteten Maßnahmen tatsächlich gesetzt. Dies speziell im Hinblick auf die Verwendung von 8 bis 10 Kirrplätzen. Überdies wären im Zeitraum von April bis Dezember 2015 bis zu 500 Pirschgänge möglich gewesen. Auch ist in der Überwachungszone alles erlaubt um die geforderten Abschüsse zu erfüllen, wie zB vorverlegter Abschuss, Nachtabschuss, Kirrungen und klassenfreie Abschüsse ohne Richtlinien. Dies stellt für einen Berufsjäger eine erhebliche Erleichterung dar um die geforderten Abschüsse zu erreichen. In Anbetracht dieser Feststellung hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Die Bestrafung erfolgte daher dem Grund nach zu Recht. VI.römisch sechs. Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Die Erfüllung der Anordnung des Amtstierarztes ist unabdingbare Voraussetzung zur effektiven Bekämpfung der gegenständlichen Tierseuche. Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute. Es liegen bereits sieben einschlägige Vorstrafen vor, was als erschwerend anzusehen ist. Lediglich die lange Verfahrensdauer war als mildernd zu werten. Wie oben ausgeführt, ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer bezieht EUR 2.300 im Monat, dies 14mal im Jahr. Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 4.360,-- und schöpfte somit den vorhandenen Strafrahmen zur Gänze aus. Unter Berücksichtigung der Abschusserfüllung mit 32,26% und den vorhandenen einschlägigen Vorstrafen erscheint es für das erkennende Gericht durchaus notwendig und geboten eine Strafe im mittleren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu verhängen. Im Hinblick auf die erneute Nichterfüllung der vorgeschriebenen Abschussanordnung ist es notwendig eine strengere Strafe auszusprechen als in den Verfahren zuvor. Hierbei wurden Geldstrafen in Höhe von EUR 400,-- bis EUR 1.200,-- verhängt. Die Verhängung der höchst möglichen Geldstrafe ist im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht angemessen, da dies eine zu starke Steigerung zu den bereits gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren darstellen würde. Aufgrund der oben angeführten Strafbemessungskriterien ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe auf EUR 2.000,-- herabzusetzen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits mangels Überwiegens von Milderungsgründen ausgeschieden. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und wurde bereits im Hinblick auf eine mangelhafte Abschusserfüllung im Seuchenbekämpfungsjahr 2013 eine Ermahnung ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits mangels Überwiegens von Milderungsgründen ausgeschieden. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und wurde bereits im Hinblick auf eine mangelhafte Abschusserfüllung im Seuchenbekämpfungsjahr 2013 eine Ermahnung ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Zumal der Beschwerde gegen das Straferkenntnis Berechtigung zukommt, war der Beschwerdeführer nicht zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten, waren aber die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens entsprechend anzupassen. Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Vor diesem Hintergrund liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.46.2147.8

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