RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/17/1001-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des Herrn AA, geboren am **.**.****, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.04.2018 zu Zl ****, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00, das sind 20 % der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe, zu leisten. 3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit 18.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „1. Ihnen (gemeint ist AA) wurde als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) mit Bescheid vom Bundesamt BFA RD Z vom 20.02.2018, GZ.: **** + Verfahrenszahl: ****, die Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG in der Betreuungsstelle TIROL, Y, Adresse 2, angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde Ihnen am 21.02.2018 persönlich zugestellt. Innerhalb der Frist von 3 Tagen kamen sie dieser Bescheidauflage nicht nach, indem Sie nicht an der angeordneten Adresse Ihre Unterkunft (Wohnsitz) nahmen. Gemäß ZMR sind Sie immer noch an dem oben angeführten Wohnsitz in Z mit HWS gemeldet.Ihnen (gemeint ist AA) wurde als Fremder (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) mit Bescheid vom Bundesamt BFA RD Z vom 20.02.2018, GZ.: **** + Verfahrenszahl: ****, die Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, FPG in der Betreuungsstelle TIROL, Y, Adresse 2, angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde Ihnen am 21.02.2018 persönlich zugestellt. Innerhalb der Frist von 3 Tagen kamen sie dieser Bescheidauflage nicht nach, indem Sie nicht an der angeordneten Adresse Ihre Unterkunft (Wohnsitz) nahmen. Gemäß ZMR sind Sie immer noch an dem oben angeführten Wohnsitz in Z mit HWS gemeldet. Wer als Fremder eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung.Wer als Fremder eine Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, FPG missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung. Sie sind Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 4 Z10 FPG). Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht geduldet (§ 46 a FPG) und gegen Ihre Person wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG) erlassen.Sie sind Drittstaatsangehöriger (Paragraph 2, Absatz 4, Z10 FPG). Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht geduldet (Paragraph 46, a FPG) und gegen Ihre Person wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, FPG) erlassen. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 121 Abs. 1a i.V.m. § 57 Fremdenpolizeigesetz.Paragraph 121, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdenpolizeigesetz. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe von ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß €100,00 1 Tage(
- n)9 Stunde(n)Minute(n)1 Tage(
- n)9 Stunde(n), Minute(
- n)§ 121 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F.Paragraph 121, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 110,00“ Am 24.04.2018 wurde dieses Straferkenntnis der rechtsfreundlichen Vertretung des AA zugestellt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und in dieser, ergänzend zum Einspruch weiter ausgeführt wie folgt: „Gegen die oben genannte Entscheidung wird binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Die Entscheidung wird im vollen Umfang angefochten. Begründet wird mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung. Näher wird ausgeführt: Der Rechtsmittelwerber ist indischer Staatsbürger, sein Asylverfahren wurde negativ abgeschlossen, er ist der Behörde gegenüber stets kooperativ. Die Integration ist mit vielen Faktoren in positiver Weise verwirklicht. Auf die Ausführungen im Rechtsmittel gegen die Strafverfügung wird verwiesen, da diese aufrechterhalten werden. Mit Mandatsbescheid des BFA RD Z wurde ihm aufgetragen, sich innerhalb von 3 Tagen in der Betreuungsstelle in Y einzufinden und dieses Quartier nicht mehr zu verlassen. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht das Rechtsmittel erhoben. Da der Rechtsmittelwerber in Österreich – konkret in Z – kulturell, sozial, religiös und beruflich integriert ist war es ihm de facto nicht möglich und auch unzumutbar, die Unterkunft innerhalb nur dreier Tage aufzulösen etc. Das Quartier in Adresse 2, Y befindet sich auf ca 1.400 m Seehöhe und ist weder über eine öffentliche Straße noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Das Quartier ist nur über deine Straße der Österreichischen Bundesforste erreichbar, auf der ein öffentliches allgemeines Fahrverbot herrscht. Darüber hinaus wäre eine Fahrt – etwa mit einem Privatfahrzeug oder einem Taxi – schon aus rein technischer Sicht nicht möglich. Ein Fußmarsch von der nächstgelegenen Anschluss-Stelle zum öffentlichen Verkehr bis zum Quartier dauert mehrere Stunden und führt über eine steile Bergstraße. Aus all diesen Gründen war es de facto nicht mögliche sowie unzumutbar, dieses Quartier aufzusuchen. Schon gar nicht innerhalb einer Frist von nur 3 (!) Tagen. Doch gibt es auch weitere berechtigte Gründe, die den Rechtsmittelwerber dazu veranlassen, in Y nicht Wohnsitz zu nehmen: Alle seine relevanten Bindungen beziehen sich auf den Zer Raum. Er hätte keine Möglichkeit, seine persönlichen Dinge nach Y mitzunehmen. Dem Mandatsbescheid Folge zu leisten würde bedeuten, Verletzungen von in Art 8 EMRK garantierten Rechten hinzunehmen.Dem Mandatsbescheid Folge zu leisten würde bedeuten, Verletzungen von in Artikel 8, EMRK garantierten Rechten hinzunehmen. Weiters würde es einen unverhältnismäßigen Freiheitsentzug bedeuten. Dazu kommt auch die Verletzung des Rechts auf eine freie Religionsausübung. Zum Vergleich sei erwähnt, dass selbst im Strafvollzug die Ausübung der Religion garantiert ist. Der Rechtsmittelwerber hätte in Y jedoch keine Möglichkeit, die Religion gemäß seiner Gewohnheit auszuüben. Er könnte den Sikh-Tempel in Z nicht mehr besuchen. Er könnte auch keinen anderen Sikh-Tempel besuchen. Das Verlassen des Quartiers würde ihm schlicht nicht gestattet. Nicht einmal der Besuch von Seelsorgern oder Freunden wäre im Quartier in Y möglich. Der Zutritt von „Privatpersonen“ zu denen jeder gezählt wird der dort nicht untergebracht ist oder dort arbeitet, ist untersagt. Es gibt kein Besucherzimmer. Es ist auch kein Gespräch im Freien möglich – unbeschadet des Faktums, dass dies auf 1.400 m Seehöhe unzumutbar wäre. Auszuführen ist auch, dass der Rechtsmittelwerber – wie die Behörde selbst sagt – in Z an seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist. Er ist für die Behörde stets greifbar und kooperativ. Gegenteiliges wird auch von der Behörde nicht einmal ansatzweise behauptet. Es ist und war auch keine Gefahr im Verzug, die es erlaubt hätte, den Rechtsmittelwerber ohne die Möglichkeit eines effektiven Rechtsmittels in ein Quartier am anderen Ende Österreichs zu verbannen. Beweis: Befragung des Rechtsmittelwerbers. Aus all diesen angeführten Gründen ist die gegenständlich bekämpfte Strafverfügung ebenso wie der Bescheid zur Wohnsitznahme in Y, der die Basis für die Strafverfügung darstellt, zumindest rechtswidrig. (Rechtsmittel gegen die Strafverfügung:) Gegen die Strafverfügung, Vorschreibung von 100 Euro wegen Nichteinhaltens der Anordnung zur Wohnsitznahme, wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht. Diese wird durch das gegenständlich bekämpfte Straferkenntnis vom 18.04.2018 bestätigt. Die Ausführungen dieses Straferkenntnisses gehen ins Leere. Den konkret-detaillierten Einwänden des BF, die gegen einen Wohnsitznahme innerhalb von 3 Tagen im Quartier Y sprechen, konnte seitens der LPD Tirol nichts entgegengehalten werden. In anderen vergleichbaren Fällen wurden Rechtsmitteln gegen Anordnung der Wohnsitznahme wurde schon im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung Recht gegeben. So stellte das BFA mit der Entscheidung vom 18.04.2018, GZ **** fest, dass ein Bescheid zur Wohnsitznahme in Y „zu Unrecht erlassen wurde“. Die Behörde geht davn aus, dass im Zuge der Beschwerde an das BVwG der Bescheid (zur Aufforderung zur Wohnsitznahme) behoben werden könnte. (Seite 2 in der Entscheidung des BFA vom 18.04.2018.) Die aktuelle Rechtsprechung des BVwG macht deutlich, dass eine Anordnung zur Wohnsitznahme nicht zwingend mit Mandatsbescheid erfolgen muss. Eine Gefahr im Verzug muss muss jedenfalls begründet werden, was aber nicht der Natur eines Mandatsbescheides entspricht. (BVwG GZ W163 2161298-3/3E vom 16.04.2018.) (Anträge:) Beantragt wird daher, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise die bekämpfte Entscheidung ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde Kostenersatz aufzutragen. Beantragt wird auch, ein Gesetzsesprüfverfahren beim VfGH anzuregen. Für den Fall einer negativen Entscheidung wird beantragt, die ordentliche Revision beim VwGH zuzulassen. AA“ II.römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Der Beschwerdeführer reiste am 18.10.2010, als undokumentierter Fremder, rechtswidrig in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellte am Tag der Einreise einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde in erster Instanz, mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Z, vom 15.04.2011, verbunden mit einer Ausweisung nach Indien abgewiesen, gegen welchen AA Beschwerde einbrachte. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, vom 25.07.2011, wurde die erstinstanzliche bestätigt und erwuchs diese am 26.07.2011 in Rechtskraft. Am 23.04.2014 brachte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag ein, welcher wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs am 22.04.2016 in erster Instanz in Rechtskraft. Bis dato ist der Beschwerdeführer der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Mit dem Mandatsbescheid des BFA vom 20.02.2018, **** + Verfahrenszahl: ****, wurde AA gemäß § 57 Abs 1 FPG iVM § 57 Abs 1 AVG aufgetragen bis zu dessen Ausreise durchgängig, innerhalb einer Frist von drei, Tagen Unterkunft in der Betreuungseinrichtung TIROL, Adresse 2. Y zu nehmen. Dieser Mandatsbescheid wurde dem AA persönlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.02.2018 zugestellt.Mit dem Mandatsbescheid des BFA vom 20.02.2018, **** + Verfahrenszahl: ****, wurde AA gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG iVM Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen bis zu dessen Ausreise durchgängig, innerhalb einer Frist von drei, Tagen Unterkunft in der Betreuungseinrichtung TIROL, Adresse 2. Y zu nehmen. Dieser Mandatsbescheid wurde dem AA persönlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.02.2018 zugestellt. Daraufhin wurde mit der Strafverfügung vom 01.03.2018, GZ ****, dem AA zur Last gelegt, er habe die oben genannte Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG missachtet und somit eine Verwaltungsübertretung begangen. Diese Strafverfügung wurde dem AA am 06.03.2018 persönlich zugestellt.Daraufhin wurde mit der Strafverfügung vom 01.03.2018, GZ ****, dem AA zur Last gelegt, er habe die oben genannte Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, FPG missachtet und somit eine Verwaltungsübertretung begangen. Diese Strafverfügung wurde dem AA am 06.03.2018 persönlich zugestellt. Mit 19.03.2018 langte der Einspruch des AA bei der Erstbehörde ein. Am 29.03.2018 nahm die Erstbehörde dazu Stellung und wies im Wesentlichen darauf hin, dass sich die im Einspruch enthaltenen Angaben nicht auf ein strafbares Verhalten beziehen würden sondern sich auf das beim BFA geführte Asylverfahren bzw allfällige Beschwerdeverfahren beziehen würden. Die zur Erlangung eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne des § 46 Abs 2 und 2a FPG hat der Beschwerdeführer nicht gesetzt oder unterstützt.Die zur Erlangung eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a FPG hat der Beschwerdeführer nicht gesetzt oder unterstützt. Der Beschwerdeführer erfüllt derzeit nicht die Voraussetzungen zur Erteilung einer Duldung iSd § 46a FPG.Der Beschwerdeführer erfüllt derzeit nicht die Voraussetzungen zur Erteilung einer Duldung iSd Paragraph 46 a, FPG. Im Übrigen ergibt sich der gegenständliche Sachverhalt aus der oben angeführten Darlegung des Verfahrensganges. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt und durch Einholung eines Bescheides des BFA vom 20.02.2018, **** + Verfahrenszahl: ****. Für das Landesverwaltungsgericht ergaben sich keine Unstimmigkeiten aus dem von der Erstbehörde zugrunde gelegten Sachverhalt. Aufgrund dessen steht daher der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. IV.römisch vier. Rechtliche Bestimmungen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 145/2017, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 145 aus 2017,, lauten wie folgt: „Wohnsitzauflage § 57 FPGParagraph 57, FPG
(1)Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
(1)Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
- keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oderkeine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, gewährt wurde oder
- nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
(2)Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
(2)Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
- entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
- nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
- an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitwirkt;
- im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
- im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(3)Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige der Ausreise nicht nachkommen wird. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
- der Drittstaatsangehörige die Durchführung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bereits vereitelt hat,
- die Überstellungsfrist aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen verlängert werden musste,
- der Drittstaatsangehörige während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist oder
- der Drittstaatsangehörige im Asylverfahren über seine Identität, seinen Herkunftsstaat oder seine Reiseroute getäuscht oder zu täuschen versucht hat
(4)Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange
(4)Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange
- die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
- sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet odersein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, geduldet oder
- ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
(5)Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
(5)Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 60, Absatz 3, gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 4, außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
(6)Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.“
(6)Die Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.“ „Sonstige Übertretungen § 121 FPGParagraph 121, FPG
(1a)Wer eine Wohnsitzauflage gemäß § 57, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 missachtet oder sich als Fremder außerhalb des Gebietes, auf das sein Aufenthalt gemäß § 52a beschränkt ist, aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des §§ 56 Abs. 3 oder 120 Abs. 5 Z 4 vorliegt.“
(1a)Wer eine Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57,, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach Paragraph 15 b, AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach Paragraph 15 c, AsylG 2005 missachtet oder sich als Fremder außerhalb des Gebietes, auf das sein Aufenthalt gemäß Paragraph 52 a, beschränkt ist, aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des Paragraphen 56, Absatz 3, oder 120 Absatz 5, Ziffer 4, vorliegt.“ Hinsichtlich der Erlassung eines Mandatsbescheides lautet die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991, BGBl Nr 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl Nr 58/2018, wie folgt:Hinsichtlich der Erlassung eines Mandatsbescheides lautet die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr 58 aus 2018,, wie folgt: „Erlassung eines Bescheides § 57 AVGParagraph 57, AVG
(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2)Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(2)Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3)Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.“ Die hier gegenständliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl Nr 58/2018, lautet wie folgt:Die hier gegenständliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr 58 aus 2018,, lautet wie folgt: „Strafbemessung § 19 VStGParagraph 19, VStG
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Aus den amtlichen Erläuterungen zu BGBl. I 145/2017 hinsichtlich § 57 FPG ergibt sich auszugsweise zusammengefasst Folgendes:Aus den amtlichen Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, hinsichtlich Paragraph 57, FPG ergibt sich auszugsweise zusammengefasst Folgendes: "[...] Die Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG kann in zeitlicher Hinsicht als Anschlussstück zur Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG sowie als Ergänzung zur Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG und allfällig damit verbundenen Auflagen gemäß § 56 FPG gesehen werden. Eine Wohnsitzauflage kann erst nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung oder der Anordnung zur Außerlandesbringung –sofern kein Fall einer Duldung vorliegt– ergehen."[...] Die Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, FPG kann in zeitlicher Hinsicht als Anschlussstück zur Anordnung der Unterkunftnahme nach Paragraph 15 b, AsylG sowie als Ergänzung zur Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, FPG und allfällig damit verbundenen Auflagen gemäß Paragraph 56, FPG gesehen werden. Eine Wohnsitzauflage kann erst nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung oder der Anordnung zur Außerlandesbringung –sofern kein Fall einer Duldung vorliegt– ergehen. Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. [...]Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Artikel 8, EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. [...] [...] In Abs 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. [...][...] In Absatz 2, werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. [...] [...] Missachtet der Drittstaatsangehörige die Wohnsitzauflage, liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 121 Abs 1a vor. Eine Verwaltungsübertretung liegt jedoch nicht vor, wenn der Drittstaatsangehörige die Wohnsitzauflage zum Zwecke der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, der Folgeleistung einer Ladung von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden, zur Inanspruchnahme medizinischer Versorgung sowie medizinischer Behandlung oder aufgrund einer freiheitsentziehenden Maßnahmen missachtet. [...].“[...] Missachtet der Drittstaatsangehörige die Wohnsitzauflage, liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 121, Absatz eins a, vor. Eine Verwaltungsübertretung liegt jedoch nicht vor, wenn der Drittstaatsangehörige die Wohnsitzauflage zum Zwecke der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, der Folgeleistung einer Ladung von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden, zur Inanspruchnahme medizinischer Versorgung sowie medizinischer Behandlung oder aufgrund einer freiheitsentziehenden Maßnahmen missachtet. [...].“ Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anders kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anders kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ergibt sich des Weiteren, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach Paragraph 57, FPG ergibt sich des Weiteren, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer 2, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist. Den Behauptungen des Beschwerdeführers es sei gar nicht absehbar, ob er das Österreichische Bundesgebiet, verlassen kann, da es an den für die Ausreise notwendigen Dokumente fehle, ohne dass dies im Verschulden des Betroffenen liege und, dass er als Geduldeter zu betrachten sei, werden die diesbezüglichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts entgegengestellt. Demnach laufen auch die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers ins Leere. Die Behauptung, dass die Betreuungseinrichtung TIROL in einer Seehöhe von 1.400 Meter auf Grund der ungünstigen Höhenlage aus eigenem nicht erreichbar sei und es einen mehrstündigen Fußmarsch erforderlich machen würde, der bei damaligen schlechten bzw winterlichen Verhältnissen nicht bewältigbar sei, muss entgegnet werden, dass davon abgesehen, sich die Betreuungseinrichtung Y nicht in einer Seehöhe von 1400 Meter, sondern 1260 Metern befindet, notorisch ist, dass die Bewohner dieser Einrichtung täglich die Möglichkeit haben mit einem Bus dieser Einrichtung ins Tal zu gelangen bzw mit einem solchen zurückehren, indem sie sich zuvor in eine Liste eintragen können und auch Besuche empfangen können. Insofern ist das Argument, dass die Anreise mit – etwa mit einem Privatfahrzeug oder einem Taxi – aus technischer Sicht nicht möglich sein würde und auf der Zufahrtstrasse zur Betreuungseinrichtung allgemeines Fahrverbot verhängt worden sei, nicht nachvollziehbar. Dem Monieren in der Beschwerde, dass es für einen derartigen Eingriff keinen Grund gibt und mit Mandatsbescheid in das verfassungsrechtliche geschützte Grundrecht des Vorstellungswerbers eingegriffen wird, ist gegenüber zu stellen, dass die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung auch nach Ablauf der ihm eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise nachzukommen, insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens schwer zu seinen Lasten wiegt. Zudem muss sich der Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und der verstrichenen Frist für die freiwillige Ausreise dessen schon lange bewusst sein, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Z nicht aufrechterhalten wird können. Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt derzeit in Z. Durch die Wohnsitzauflage wird wie in der Beschwerde des Beschwerdeführers ausgeführt dadurch in das bestehende Privatleben und Wohnung des Beschwerdeführers eingegriffen. Maßgeblich ist jedoch, dass keine engen Bindungen des Beschwerdeführers an seinen Wohnort und Wohnung festgestellt werden konnten und der Beschwerdeführer hier keinerlei familiäre Bindungen hat. Hinsichtlich sonstiger sozialer Bindungen ist keine besondere Beziehungsintensität hervorgekommen. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der gesellschaftlich, kulturell oder in einer sonstigen Weise an seinen Wohnort gebunden ist. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiter ausführt, dass er in Y nicht mehr die Möglichkeit habe eine Anbetungsstätte für Sikhs zu besuchen, keine gemeinschaftlichen religiösen Zeremonien abhalten könnte bzw dort keine Anbetungsstätte vorhanden sein würde, so ist dazu auszuführen, dass nach Art 9 EMRK eine Beschränkung der Religions-, und Bekenntnisfreiheit möglich ist, soweit diese auf einer gesetzlichen Bestimmung beruht, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind. Dies liegt im gegenständlichen Fall vor.Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiter ausführt, dass er in Y nicht mehr die Möglichkeit habe eine Anbetungsstätte für Sikhs zu besuchen, keine gemeinschaftlichen religiösen Zeremonien abhalten könnte bzw dort keine Anbetungsstätte vorhanden sein würde, so ist dazu auszuführen, dass nach Artikel 9, EMRK eine Beschränkung der Religions-, und Bekenntnisfreiheit möglich ist, soweit diese auf einer gesetzlichen Bestimmung beruht, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind. Dies liegt im gegenständlichen Fall vor. In Abwägung der nur schwachen Bindung des Beschwerdeführers an seinen derzeitigen Wohnort sind in Relation zu dem dargestellten öffentlichen Interesse allfällige - insbesondere in der Beschwerde monierten - Unannehmlichkeiten durch die Aufgabe seines Wohnsitzes in Z sowie bei der Anreise in das Quartier nach Y, weiters eine Einschränkung seiner sozialen Kontakte und die mangelnde Möglichkeit eine Anbetungsstätte zu besuchen bzw gemeinschaftliche religiöse Zeremonien abzuhalten, nicht so gewichtig, dass sie das öffentliche Interesse überwiegen. Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privatleben und die Wohnung des Beschwerdeführers verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch geboten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich vergleichbarer Fälle in jenen ein „ein Bescheid zur Wohnsitznahme in Y zu Unrecht erlassen wurde“ sowie der Möglichkeit, dass im Zuge einer Beschwerde an den BVwG der Bescheid zur Aufforderung zur Wohnistznahme behoben werden könnte und der Rechtsprechung des BVwG, welche verdeutliche, dass eine Anordnung zur Wohnsitznahme nicht zwingend mit Mandatsbescheid erfolgen muss, ist das bereits oben dargelegte sowie Entscheidungen des BVwG vom 12.07.2018, GZ W1242175473-2, und vom 16.08.2018, GZ W1631315387-2, zu entgegnen. Hinsichtlich der Behauptungen des Beschwerdeführers es sei unzumutbar das Quartier in Y innerhalb einer Frist von drei Tagen aufzusuchen, ist zu entgegnen, dass gegen den Beschwerdeführer bereits eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung und damit eine Ausreiseverpflichtung besteht. In Anbetracht dessen und aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer über dessen urechtmäßigen Aufenthalt im Österreichischen Bundesgebiet bewusst sein muss, ist es sehr wohl zumutbar ist sich innerhalb von drei Tagen in der Betreuungsstelle TIROL einzufinden, anstelle der rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausreiseentscheidung Folge zu leisten. Weder aus dem Einspruch wie auch aus der Beschwerde gehen Behauptungen hervor, die darauf schließen lassen, dass die Wohnsitzauflage vom Beschwerdeführer zum Zwecke der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, der Folgeleistung einer Ladung von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden, zur Inanspruchnahme medizinischer Versorgung sowie medizinischer Behandlung oder aufgrund einer freiheitsentziehenden Maßnahmen missachtet wurde. Demnach liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 121 Abs 1a FPG vor.Weder aus dem Einspruch wie auch aus der Beschwerde gehen Behauptungen hervor, die darauf schließen lassen, dass die Wohnsitzauflage vom Beschwerdeführer zum Zwecke der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, der Folgeleistung einer Ladung von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden, zur Inanspruchnahme medizinischer Versorgung sowie medizinischer Behandlung oder aufgrund einer freiheitsentziehenden Maßnahmen missachtet wurde. Demnach liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 121, Absatz eins a, FPG vor. Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung liegt daher im gegenständlichen Fall vor. Der Beschwerdeführer hat demnach die ihm zur Last gelegte Tat gesetzt. Er hat entgegen der Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG in der Betreuungsstelle TIROL, 6391 Y, Adresse 2, innerhalb der angeordneten Frist von drei Tagen nicht Unterkunft genommen. Hinsichtlich der subjektiven Tatzeit ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit zu attestieren ist, denn diesem hätte die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens in der Tatzeit bewusst sein müssen, da ihm nachweislich der Mandatsbescheid zugestellt wurde. Zudem hat der Beschwerdeführer auch nicht im ausreichenden Maße und aus Eigenen an der Identitätsfeststellung mitgewirkt. Mildernd zu berücksichtigen ist hingegen die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers. Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung liegt daher im gegenständlichen Fall vor. Der Beschwerdeführer hat demnach die ihm zur Last gelegte Tat gesetzt. Er hat entgegen der Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, FPG in der Betreuungsstelle TIROL, 6391 Y, Adresse 2, innerhalb der angeordneten Frist von drei Tagen nicht Unterkunft genommen. Hinsichtlich der subjektiven Tatzeit ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit zu attestieren ist, denn diesem hätte die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens in der Tatzeit bewusst sein müssen, da ihm nachweislich der Mandatsbescheid zugestellt wurde. Zudem hat der Beschwerdeführer auch nicht im ausreichenden Maße und aus Eigenen an der Identitätsfeststellung mitgewirkt. Mildernd zu berücksichtigen ist hingegen die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers. Weitere Strafmilderungsgründe wurden von dem Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Daher war von einem Vorgehen nach § 20 VStG abzusehen, da kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen vorliegt.Weitere Strafmilderungsgründe wurden von dem Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Daher war von einem Vorgehen nach Paragraph 20, VStG abzusehen, da kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen vorliegt. Hinsichtlich der Behauptung, dass die Strafhöhe überzogen und unverhältnismäßig ist, wird darauf verwiesen, dass es sich bei der in dem Straferkenntnis verhängten Geldstrafe in Höhe von EUR 100,-- bereits um den Mindeststrafsatz handelt und somit weder als überzogen noch als unverhältnismäßig anzusehen ist. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe schuld-, tatangemessen und auch bei geringen finanziellen Gegebenheiten als angemessen zu bewerten. Für das Landesverwaltungsgericht haben sich keine neuen Sachverhalte ergeben, die das Durchführen einer mündlichen Verhandlung erforderlich erscheinen ließen und stand der von der Erstbehörde dem Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt für das Landesverwaltungsgericht als unstrittig erwiesen fest. Da es sich ausschließlich iSd § 44 Abs 3 VwGVG um die Klärung einer Rechtsfrage und eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe im angefochtenen Straferkenntnis verhängte wurde, sah das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung ab.Für das Landesverwaltungsgericht haben sich keine neuen Sachverhalte ergeben, die das Durchführen einer mündlichen Verhandlung erforderlich erscheinen ließen und stand der von der Erstbehörde dem Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt für das Landesverwaltungsgericht als unstrittig erwiesen fest. Da es sich ausschließlich iSd Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG um die Klärung einer Rechtsfrage und eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe im angefochtenen Straferkenntnis verhängte wurde, sah das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung ab. Die Anregung in der Beschwerde, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzuregen, wird nicht aufgegriffen, da seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Verfassungskonformität der anzuwendenden Bestimmungen bestehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Z für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Z, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.17.1001.1