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{'item': 'LVwG-2018/31/2119-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/31/2119-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.8.2018, Zl. ****, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.8.2018, Zl. ****, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und ausgesprochen, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.5.2018, ****, Berechtigung zukommt.Der Beschwerde wird Folge gegeben und ausgesprochen, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 16.5.2018, ****, Berechtigung zukommt.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.5.2018, ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, B, C1, C und F für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung entzogen. Zudem wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer seinen Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft oder bei der zuständigen Polizeiinspektion abzugeben hat.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 16.5.2018, ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, B, C1, C und F für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung entzogen. Zudem wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer seinen Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft oder bei der zuständigen Polizeiinspektion abzugeben hat. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 10.4.2018 um 6:54 Uhr in W, auf der A** bei km **** in Fahrtrichtung Deutschland, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** gelenkt und dabei die Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren habe, obwohl sich dies aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ergeben hat. Dieses Verhalten stelle eine Verwaltungsübertretung nach § 46 Abs 4 lit a StVO dar und war jedenfalls geeignet besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Er habe dabei mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen.In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 10.4.2018 um 6:54 Uhr in W, auf der A** bei km **** in Fahrtrichtung Deutschland, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** gelenkt und dabei die Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren habe, obwohl sich dies aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ergeben hat. Dieses Verhalten stelle eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, StVO dar und war jedenfalls geeignet besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Er habe dabei mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen. Am 6.6.2018 erging zu **** eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X an den Beschwerdeführer, da der Führerschein in der Zeit vom 18.5.2018 bis 5.6.2018 nicht - wie im obigen Bescheid vorgeschrieben - abgeliefert worden sei. Dabei wurde gemäß 37 Abs 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,-- verhängt.Am 6.6.2018 erging zu **** eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn an den Beschwerdeführer, da der Führerschein in der Zeit vom 18.5.2018 bis 5.6.2018 nicht - wie im obigen Bescheid vorgeschrieben - abgeliefert worden sei. Dabei wurde gemäß 37 Absatz eins, FSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,-- verhängt. Bereits mit Eingabe vom 25.6.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Vorstellung gegen den Entziehungsbescheid. Weiters führte er aus, dass in einem weiteren Schreiben die schriftliche Begründung folgen werde. Am 28.6.2018 wurde von AA gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 6.6.2018 Einspruch erhoben und ebenfalls der Antrag auf Wiedereinsetzung des Strafverfahrens in den vorigen Stand gestellt.Am 28.6.2018 wurde von AA gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 6.6.2018 Einspruch erhoben und ebenfalls der Antrag auf Wiedereinsetzung des Strafverfahrens in den vorigen Stand gestellt. Mit Telefax vom 5.7.2018 erfolgte die schriftliche Begründung zur Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.5.
  4. Mit Telefax vom 5.7.2018 erfolgte die schriftliche Begründung zur Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 16.5.
  5. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer von ca. Mitte Mai 2018 bis 21.5.2018 an seinem Nebenwohnsitz in V, Adresse 3, aufgehalten habe, sich ab 21.5.2018 bis 2.6.2018 auf einer Geschäftsreise in Georgien befunden und anschließend die Tage bis 22.6.2018 erneut am Nebenwohnsitz in V verbracht habe. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer von ca. Mitte Mai 2018 bis 21.5.2018 an seinem Nebenwohnsitz in römisch fünf, Adresse 3, aufgehalten habe, sich ab 21.5.2018 bis 2.6.2018 auf einer Geschäftsreise in Georgien befunden und anschließend die Tage bis 22.6.2018 erneut am Nebenwohnsitz in römisch fünf verbracht habe. Erst am 22.6.2018 wäre es dem Beschwerdeführer somit möglich gewesen, Kenntnis von der Strafverfügung vom 6.6.2018 zu erlangen, woraufhin er erst im Zuge der Kontaktaufnahme mit dem Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft X schließlich von dem bekämpften Entzugsbescheid erfahren konnte. Erst am 22.6.2018 wäre es dem Beschwerdeführer somit möglich gewesen, Kenntnis von der Strafverfügung vom 6.6.2018 zu erlangen, woraufhin er erst im Zuge der Kontaktaufnahme mit dem Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn schließlich von dem bekämpften Entzugsbescheid erfahren konnte. Der „hier bekämpfte Bescheid“ sei an die seit etwa 3 Jahren an Demenz erkrankte Mutter ausgefolgt worden, diese war als Ersatzempfängerin jedenfalls nicht geeignet, weshalb keine wirksame Ersatzzustellung des Entzugsbescheides bewirkt worden und die Zustellung des Entzugsbescheides somit erst mit darauffolgendem Tag, dem 23.6.2018, wirksam geworden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 46 Abs 4 lit a StVO am 10.4.2018 auf der Autobahn A** lediglich aufgrund des Staus an den stehenden Fahrzeugen vorbei etwa 30 Meter zurückgesetzt, um über die Abfahrt die Autobahn verlassen zu können. Insgesamt wären keine gefährlichen Verhältnisse vorgelegen, da der Beschwerdeführer eine gute Sicht auf die weiteren Verkehrsteilnehmer hatte und nur mit sehr geringer Geschwindigkeit rückwärts gefahren sei.Zudem habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, StVO am 10.4.2018 auf der Autobahn A** lediglich aufgrund des Staus an den stehenden Fahrzeugen vorbei etwa 30 Meter zurückgesetzt, um über die Abfahrt die Autobahn verlassen zu können. Insgesamt wären keine gefährlichen Verhältnisse vorgelegen, da der Beschwerdeführer eine gute Sicht auf die weiteren Verkehrsteilnehmer hatte und nur mit sehr geringer Geschwindigkeit rückwärts gefahren sei. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.8.2018 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.8.2018 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus der ZMR Abfrage kein Zweitwohnsitz ersichtlich ist, weshalb die Behörde somit keine Grund zur Annahme hat, dass die Angaben über den Aufenthalt an einem angeblichen Nebenwohnsitz in V, Vorarlberg, der Wahrheit entsprechen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus der ZMR Abfrage kein Zweitwohnsitz ersichtlich ist, weshalb die Behörde somit keine Grund zur Annahme hat, dass die Angaben über den Aufenthalt an einem angeblichen Nebenwohnsitz in römisch fünf, Vorarlberg, der Wahrheit entsprechen. Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.8.2018 wurde dem Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 6.6.2018 stattgegeben. Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.8.2018 wurde dem Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 6.6.2018 stattgegeben. Angeführt wurde begründend dazu, dass die Ersatzzustellung der Strafverfügung vom 6.6.2018 an die Mutter des Beschwerdeführers, welche laut glaubhaftem ärztlichem Attest demenzkrank sei, nicht rechtswirksam war und aufgrund des geschilderten Sachverhaltes die Bezirkshauptmannschaft X das ordentliche Verfahren einleiten werde. Angeführt wurde begründend dazu, dass die Ersatzzustellung der Strafverfügung vom 6.6.2018 an die Mutter des Beschwerdeführers, welche laut glaubhaftem ärztlichem Attest demenzkrank sei, nicht rechtswirksam war und aufgrund des geschilderten Sachverhaltes die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn das ordentliche Verfahren einleiten werde. Das Strafverfahren wegen Nichtablieferung des Führerscheines wurde daraufhin mit der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.8.2018 eingestellt.Das Strafverfahren wegen Nichtablieferung des Führerscheines wurde daraufhin mit der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.8.2018 eingestellt. Mit Eingabe vom 13.9.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.9.2018, erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung hinsichtlich des Entziehungsverfahrens. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Behörde zu den Feststellungen im Bescheid hinsichtlich des Entzugsbescheides vom 13.8.2018 gelangen konnte und dieser deshalb an Verfahrensmängeln leide. Die Firma CC, für welche der Beschwerdeführer tätig ist, habe ihren Sitz und Standort nun einmal in V, in Vorarlberg, weshalb der Beschwerdeführer dort auch eine Dienstwohnung benutze. Diese Wohnung sei nun eben der Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Behörde zu den Feststellungen im Bescheid hinsichtlich des Entzugsbescheides vom 13.8.2018 gelangen konnte und dieser deshalb an Verfahrensmängeln leide. Die Firma CC, für welche der Beschwerdeführer tätig ist, habe ihren Sitz und Standort nun einmal in römisch fünf, in Vorarlberg, weshalb der Beschwerdeführer dort auch eine Dienstwohnung benutze. Diese Wohnung sei nun eben der Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Behördenakt sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4.12.2018, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen und zu den Details des Zustellvorgangs und seines Aufenthaltes befragt wurde. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.5.2018, ****, wurde AA die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, B, C1, C und F für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung, entzogen.Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 16.5.2018, ****, wurde AA die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, B, C1, C und F für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung, entzogen. Ein Zustellversuch für diesen Bescheid wurde am 17.5.2018 unternommen. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde laut dem im Akt einliegenden RSa-Rückschein am 17.5.2018 in der Abgabeeinrichtung eingelegt und wurde schließlich der zuzustellende Bescheid beim Post-Partner Z ab 18.5.2018 hinterlegt. Das Schriftstück wurde dort bis 4.6.2018 hinterlegt und wurde infolge Nichtabholung am 5.6.2018 wieder an die Bezirkshauptmannschaft X retourniert. Ein Zustellversuch für diesen Bescheid wurde am 17.5.2018 unternommen. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde laut dem im Akt einliegenden RSa-Rückschein am 17.5.2018 in der Abgabeeinrichtung eingelegt und wurde schließlich der zuzustellende Bescheid beim Post-Partner Z ab 18.5.2018 hinterlegt. Das Schriftstück wurde dort bis 4.6.2018 hinterlegt und wurde infolge Nichtabholung am 5.6.2018 wieder an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn retourniert. Der Beschwerdeführer ist bei der CC in V in Vorarlberg beschäftigt und bewohnt unter der Adresse Adresse 3 in V eine Dienstwohnung.Der Beschwerdeführer ist bei der CC in römisch fünf in Vorarlberg beschäftigt und bewohnt unter der Adresse Adresse 3 in römisch fünf eine Dienstwohnung. Vom 21.5.2018 bis 2.6.2018 befand sich der Beschwerdeführer nachweislich in Georgien. Zudem ist aufgrund der widerspruchsfreien und völlig glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sich AA im Zeitraum ab 14.5.2018 bis einschließlich 21.6.2018 nicht an seiner Zustelladresse in Adresse 1 in Z aufgehalten hat: Diese Angaben wurden einerseits objektiviert durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitszeitnachweise bei der CC von Mai und Juni 2018, anderseits durch die Flugtickets über seinen Aufenthalt in Georgien mit dem Ausgangs- und Zielflughafen Zürich und schließlich durch die vorgelegte Eidesstattliche Erklärung seiner Lebensgefährtin DD, wonach der Beschwerdeführer erst am 22.6.2018 an seinen Hauptwohnsitz in Z zurückgekehrt ist. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung einen äußerst gewissenhaften Eindruck hinterlassen und war akribisch darum bemüht, die genauen Umstände, die zur außerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist eingebrachten Vorstellung gegen den Entziehungsmandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.5.2018, ****, geführt haben, aufzuzeigen. Für den Gefertigten erscheint es vor dem Hintergrund des persönlich gewonnenen Eindruckes vom Beschwerdeführer geradezu undenkbar, dass dieser bei allfälliger Kenntnis der Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes erst am 22.6.2018 an seine Postanschrift zurückgekehrt wäre.Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung einen äußerst gewissenhaften Eindruck hinterlassen und war akribisch darum bemüht, die genauen Umstände, die zur außerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist eingebrachten Vorstellung gegen den Entziehungsmandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 16.5.2018, ****, geführt haben, aufzuzeigen. Für den Gefertigten erscheint es vor dem Hintergrund des persönlich gewonnenen Eindruckes vom Beschwerdeführer geradezu undenkbar, dass dieser bei allfälliger Kenntnis der Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes erst am 22.6.2018 an seine Postanschrift zurückgekehrt wäre. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen lauten wie folgt: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 (WV) idF BGBl I Nr 58/2018:Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, (WV) in der Fassung BGBl römisch eins Nr 58/2018: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 71.

(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71,
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
  1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen. § 72.
(1)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Paragraph 72,
(1)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(2)Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung wird die Frist zur Anfechtung des infolge der Versäumung erlassenen Bescheides nicht verlängert.
(3)Hat eine Partei Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung beantragt und gegen den Bescheid Berufung eingelegt, so ist auf die Erledigung der Berufung erst einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen worden ist.“ Zustellgesetz, BGBl Nr 357/1990 idF BGBl I Nr 33/2018 (ZustG): Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 357 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2018, (ZustG): „Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 14.5.2018 bis einschließlich 21.6.2018 nicht an der Zustelladresse aufhältig und somit ortsabwesend war. Er konnte daher erst nach Rückkehr an die Abgabestelle am 22.6.2018 Kenntnis von einem hinterlegten Schriftstück erlangen und konnte der Beschwerdeführer schließlich erst mit persönlicher Aushändigung des Bescheides vom 16.5.2018 am 26.6.2018 durch die belangte Behörde Kenntnis vom Inhalt des bekämpften Mandatsbescheides erhalten. Dies hat zur Folge, dass die Zustellung durch Hinterlegung des bekämpften Bescheides infolge der Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers nicht wirksam wurde. Wenn die belangte Behörde vermeint, dass der Aufenthalt an der Adresse in V schon deswegen nicht glaubhaft gemacht wurde, weil diese Adresse nicht im Zentralen Melderegister aufscheint, so ist dem zu entgegnen, dass die bloße Meldung an einer Anschrift noch nicht bedeutet, dass eine unter dieser Anschrift erfolgte Hinterlegung jedenfalls rechtmäßig wäre. Eine rechtswirksame, dh mit der Wirkung einer Zustellung ausgestattete, Hinterlegung hängt nach dem zweifelsfreien Wortlaut des § 17 Abs 3 letzter Satz Zustellgesetz vielmehr davon ab, dass sich der Empfänger an der Abgabestelle tatsächlich aufgehalten hat oder an sie rechtzeitig (vor dem Kontrolltermin) zurückgekehrt ist (VwGH 4.5.1999, 99/08/0002). Beide der letzteren Umstände sind nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens eindeutig zu verneinen.Wenn die belangte Behörde vermeint, dass der Aufenthalt an der Adresse in römisch fünf schon deswegen nicht glaubhaft gemacht wurde, weil diese Adresse nicht im Zentralen Melderegister aufscheint, so ist dem zu entgegnen, dass die bloße Meldung an einer Anschrift noch nicht bedeutet, dass eine unter dieser Anschrift erfolgte Hinterlegung jedenfalls rechtmäßig wäre. Eine rechtswirksame, dh mit der Wirkung einer Zustellung ausgestattete, Hinterlegung hängt nach dem zweifelsfreien Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz Zustellgesetz vielmehr davon ab, dass sich der Empfänger an der Abgabestelle tatsächlich aufgehalten hat oder an sie rechtzeitig (vor dem Kontrolltermin) zurückgekehrt ist (VwGH 4.5.1999, 99/08/0002). Beide der letzteren Umstände sind nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens eindeutig zu verneinen. Dementsprechend wird die belangte Behörde im fortgesetzten verfahren eine Sachentscheidung über die am 5.7.2018 eingebrachte Vorstellung zu treffen haben. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.31.2119.2

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