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{'item': 'LVwG-2018/46/0664-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/46/0664-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, vertreten durch die BB Rechtsanwaltsgemeinschaft, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.02.2018, Zl ****, betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde zu Spruchpunkt
  2. mit Euro 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) festgesetzte Geldstrafe auf Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) herabgesetzt wird.
  3. Demgemäß werden die Verfahrenskosten zu Spruchpunkt
  4. mit Euro 50,00 neu festgesetzt.
  5. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  6. Der Beschwerdeführer hat zu Spruchpunkt
  7. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00 zu leisten.
  8. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  9. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.02.2018, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Der Beschuldigte AA, geb. am ****, wohnhaft in Z, Adresse 1, hat am Vormittag des 24.12.2017 in der Eigenjagd CC / ÖBf, im Bereich der sogenannten DD Rotwildfütterungen, einen Gamsbock der Klasse I (Abschussmeldung Nr. 55) als vermeintlichen Hegeabschuss mit zwei Schüssen aus einer Faustfeuerwaffe erlegt, obwohl„Der Beschuldigte AA, geb. am ****, wohnhaft in Z, Adresse 1, hat am Vormittag des 24.12.2017 in der Eigenjagd CC / ÖBf, im Bereich der sogenannten DD Rotwildfütterungen, einen Gamsbock der Klasse römisch eins (Abschussmeldung Nr. 55) als vermeintlichen Hegeabschuss mit zwei Schüssen aus einer Faustfeuerwaffe erlegt, obwohl 1) außerhalb der festgesetzten Jagdzeit alle Wildarten zu schonen sind; die Schusszeit für Gamswild ist am 15.12.2017 abgelaufen; der Abschuss erfolgte somit in der Schonzeit; (der Abschuss wurde nicht als Hegeabschuss bestätigt), und 2) die Verwendung von Faustfeuerwaffen bei der Jagdausübung, ausgenommen eines Fangschusses, verboten ist.“ Aufgrund der Verwaltungsübertretung zu 1.) gem § 36 Abs 2 und zu 2.) gem § 40 Abs 1 lit a TJG 2004 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- zu Spruchpunkt 1.) und EUR 1.500,-- zu Spruchpunkt 2.) unter gleichzeitiger Festsetzung einer jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.Aufgrund der Verwaltungsübertretung zu 1.) gem Paragraph 36, Absatz 2 und zu 2.) gem Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, TJG 2004 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- zu Spruchpunkt 1.) und EUR 1.500,-- zu Spruchpunkt 2.) unter gleichzeitiger Festsetzung einer jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und brachte zusammengefasst vor, dass es grundsätzlich richtig sei, dass er am 24.12.2017 einen Gamsbock der Klasse I mit einer von ihm mitgeführten Faustfeuerwaffe erlegt habe. Es habe sich jedoch um einen Hegeabschuss gehandelt.Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und brachte zusammengefasst vor, dass es grundsätzlich richtig sei, dass er am 24.12.2017 einen Gamsbock der Klasse römisch eins mit einer von ihm mitgeführten Faustfeuerwaffe erlegt habe. Es habe sich jedoch um einen Hegeabschuss gehandelt. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er das Tier bereits bei seiner Ankunft im Bereich des Futterstadl unter dem Vordach liegend vorgefunden habe. Als er sich auf das Tier zubewegt habe, habe sich der Gamsbock aufgerichtet und sei ein paar Schritte in Richtung Futterraufen gegangen und dort in leicht gekrümmter Haltung stehen geblieben. Dem Beschwerdeführer sei es möglich gewesen, sich bis auf wenige Meter (2 bis 3) dem Tier anzunähern, ohne dass es Anzeichen eines Fluchtverhaltens gezeigt hätte. Dies habe er 4 bis 5 Mal wiederholt und anschließend habe er mit den Fütterungsarbeiten begonnen. Dafür habe er den vorhanden Raupentransporter verwendet, mit welchem er mehrere Male am Gamsbock vorbeigefahren sei. Der verwendete Raupentransporter sei ungefähr so laut wie ein Moped und werde zum Transport von Futter zu den einzelnen Futterstadeln verwendet. Dabei habe der Gamsbock in keinster Weise auf den Lärm reagiert oder die Flucht ergriffen. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe der Gamsbock nicht auf seine Anwesenheit reagiert und sei apathisch gewesen. In Kombination mit dem fehlenden Fluchtverhalten sei der Beschwerdeführer, aufgrund seiner jahrelangen Berufserfahrung, zum Schluss gelangt, dass der Gamsbock ein völlig abnormales Verhalten an den Tag gelegt habe. Ein gesunder Gamsbock würde sich, seiner Meinung nach, nicht so verhalten, weshalb er sich auch entschlossen habe, den Gamsbock zu erlegen. Die belangte Behörde sei falsch in der Annahme, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um einen Hegeabschuss gehandelt habe. Auch ein abnormales Verhalten eines Wildtieres stelle einen entsprechenden Abschussgrund nach § 38 Abs 1 TJG 2004 dar.Die belangte Behörde sei falsch in der Annahme, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um einen Hegeabschuss gehandelt habe. Auch ein abnormales Verhalten eines Wildtieres stelle einen entsprechenden Abschussgrund nach Paragraph 38, Absatz eins, TJG 2004 dar. Unter dem Begriff „kümmerndes Wild“ verstehe man ein Tier, „welches an Krankheit (Wildkrankheit) oder sonst an Schwäche oder schlechter Verfassung leidet, „krank“ ist ein Wild entgegen dann, wenn es angeschossen (angeschweißt, krankgeschossen) ist oder wenn es an sonstigen Verletzungen leidet (z.B. laufkrank). Es muss sich jeweils (noch) um lebendes Wild handeln. Unter „erlegen“ ist das Erbeuten und Töten durch den Jäger, meist mit der Schusswaffe (aber auch durch alle anderen erlaubten Jagdarten) zu verstehen. (vgl. Abart/Lang/Obholzer, Kommentar zum Tiroler Jagdrecht, 3 Auflage, RZ 1 zu § 39)“.Unter dem Begriff „kümmerndes Wild“ verstehe man ein Tier, „welches an Krankheit (Wildkrankheit) oder sonst an Schwäche oder schlechter Verfassung leidet, „krank“ ist ein Wild entgegen dann, wenn es angeschossen (angeschweißt, krankgeschossen) ist oder wenn es an sonstigen Verletzungen leidet (z.B. laufkrank). Es muss sich jeweils (noch) um lebendes Wild handeln. Unter „erlegen“ ist das Erbeuten und Töten durch den Jäger, meist mit der Schusswaffe (aber auch durch alle anderen erlaubten Jagdarten) zu verstehen. vergleiche Abart/Lang/Obholzer, Kommentar zum Tiroler Jagdrecht, 3 Auflage, RZ 1 zu Paragraph 39,)“. Für den Beschwerdeführer sei der Eindruck entstanden, dass es sich bei dem Gamsbock um ein Stück Wild gehandelt habe, welches über einen längeren Zeitraum ein abnormales Verhalten an den Tag gelegt habe. Dieses Verhalten sei derart abnormal gewesen, dass der ausgebildete und erfahrene Jäger in der konkreten Situation davon ausgehen habe müssen, dass das Tier einen irreparablen Schaden erlitten habe. Überdies seien die Aussagen des Bezirksjägermeisters und des Hegemeisters zu vernachlässigen, da sie beide in der oben geschilderten Situation nicht vor Ort gewesen seien und sich selbst kein Bild vom Gamsbock machen hätten können. Auch der jagdfachliche Sachverständige habe in seiner schriftlichen Stellungnahme angegeben, dass das Verhalten des Gamsbockes nicht den Normalfall darstellen würde. Des Weiteren könne der jagdfachliche Sachverständige die Frage, ob der Gamsbock gesundheitlich angeschlagen gewesen sei und der daraus resultierende Abschuss voreilig und falsch gewesen sei in keinster Weise beantworten. Nach Meinung des Beschwerdeführers sei auch die dritte Frage an den Sachverständigen rechtswidrig gewesen, da es nicht Aufgabe eines Zeugen oder eine Sachverständigen sei, Vermutungen zu Papier zu bringen. Außerdem könne der Sachverständige die Frage, wie er selbst gehandelt hätte, gar nicht beantworten, da auch er nicht in der Situation des Beschwerdeführers gewesen sei. Die belangte Behörde habe überdies einen weiteren Verfahrensfehler zu verantworten, indem sie den Gamsbock nicht einem Sachverständigen vorgelegt habe, wozu sie jedoch verpflichtet gewesen wären. Des Weiteren seien die Untersuchungsergebnisse des Herrn EE nicht einer rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, da dieser vom Hegemeister FE nur um eine Untersuchung auf allfällige Krankheiten gebeten worden sei, welche sich auf das äußere Erscheinungsbild des Tieres auswirken könnten. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Einschätzung und Sichtweise des Beschwerdeführers als Berufsjäger zumindest nicht wiederlegbar sei und das Tier im Hinblick auf den Tierschutz zu erlegen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe bei Fütterungsarbeiten auf das Mitführen seiner Jagdwaffe verzichtet und lediglich seine Faustfeuerwaffe bei sich gehabt. Es sei rechtlich vertretbar, dass er ein leidendes Tier mit einer Faustfeuerwaffe erlege. Zu bemängeln sei auch noch, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung einschlägige Strafvormerkungen des Beschwerdeführers erschwerend gewertet habe, aber zugleich ausführe, dass es sich bei diesen nur um geringfügige Überschreitungen handle. Zudem handle es sich bei den Verwaltungsvorstrafen um Tatbestände welche der Beschwerdeführer von sich aus selbst zu Anzeige gebracht habe. Im Ergebnis seien die über den Beschwerdeführer verhängten Strafen zu hoch bemessen worden. Mit Schreiben vom 20.03.2018 wurde der gegenständliche Akt von der Bezirkshauptmannschaft Y mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Am 12.09.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, bei welcher der Beschwerdeführer selbst in Begleitung seiner rechtsfreundlichen Vertretung, die belangte Behörde vertreten durch GG, der Amtstierarzt der belangten Behörde JJ, der jagdfachliche Amtssachverständige KK, sowie die Zeugen EE und FE erschienen sind. Beweis wurden aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, den Akt des Landesverwaltungsgerichtes, sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. II.römisch zwei. Sachverhalt: AA übt seit 2003 die Jagd aus und ist seit 2009 Berufsjäger in der Eigenjagd CC der ÖBf und dementsprechend als sehr erfahrener Jäger anzusehen. Im Revierteil DD besteht eine Rotwildfütterung, wobei die Fütterungszeit im Dezember um die Mittagszeit herum ist. Am Vormittag des 24.12.2017 wurde der Beschwerdeführer dort auf einen 12-jährigen Gamsbock der Klasse I aufmerksam, welcher unter dem Vordach des Futterstadls lag. Als der Beschwerdeführer mit seinem Skidoo bei der Rotwildfütterung ankam, stand dieser auf und bewegte sich ein paar Schritte. Der Gamsbock zeigte aber kein Fluchtverhalten als sich der Beschwerdeführer ihm näherte, sondern ging wiederum nur ein paar Schritte und entfernte sich ca 5 m vom Beschwerdeführer. Um die Futterraufen zu befüllen musste der Beschwerdeführer mehrmals zwischen dem Futterstadl und den Futterraufen mit einem Raupenfahrzeug hin- und herfahren. Auch das wiederholte Vorbeifahren mit dem Raupenfahrzeug löste keine Reaktion aus. Der Lärmpegel des Raupenfahrzeuges ist mit dem eines Mopeds vergleichbar. Der Gamsbock richtete sich auch nicht in Richtung der Lärmquelle (Raupenfahrzeug) aus. Der Gamsbock wies keine äußerlichen Verletzungen auf, er hatte nur den Rücken leicht gekrümmt. Auch als der Beschwerdeführer den Gamsbock ansprach reagierte dieser nicht.Am Vormittag des 24.12.2017 wurde der Beschwerdeführer dort auf einen 12-jährigen Gamsbock der Klasse römisch eins aufmerksam, welcher unter dem Vordach des Futterstadls lag. Als der Beschwerdeführer mit seinem Skidoo bei der Rotwildfütterung ankam, stand dieser auf und bewegte sich ein paar Schritte. Der Gamsbock zeigte aber kein Fluchtverhalten als sich der Beschwerdeführer ihm näherte, sondern ging wiederum nur ein paar Schritte und entfernte sich ca 5 m vom Beschwerdeführer. Um die Futterraufen zu befüllen musste der Beschwerdeführer mehrmals zwischen dem Futterstadl und den Futterraufen mit einem Raupenfahrzeug hin- und herfahren. Auch das wiederholte Vorbeifahren mit dem Raupenfahrzeug löste keine Reaktion aus. Der Lärmpegel des Raupenfahrzeuges ist mit dem eines Mopeds vergleichbar. Der Gamsbock richtete sich auch nicht in Richtung der Lärmquelle (Raupenfahrzeug) aus. Der Gamsbock wies keine äußerlichen Verletzungen auf, er hatte nur den Rücken leicht gekrümmt. Auch als der Beschwerdeführer den Gamsbock ansprach reagierte dieser nicht. Der Beschwerdeführer beobachtete den Gamsbock für ca eine Stunde, in welcher dieser sein Verhalten nicht änderte. Aufgrund des fehlenden Fluchtverhaltens, in Kombination mit dem seiner Ansicht nach apathischen Verhalten, nahm der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Krankheit an und erlegte den Gamsbock mit seiner Faustfeuerwaffe. Der Abschuss erfolgte außerhalb der festgesetzten Jagdzeiten in der Schonzeit. Der Beschwerdeführer verständigte telefonisch zunächst LL, den Stellvertreter des Hegemeisters, vom Abschuss und zeigte ihm schließlich den Gamsbock auf seinem Skidoo. Da es diesem lieber war, dass der Hegemeister sich selbst das Tier ansieht, hinterlegte der Beschwerdeführer den Gamsbock ohne Haupt, jedoch mit Aufbruch bei einem Unterstellplatz für Skidoos (MM – Eingang). Beim erlegten Gamsbock konnte der Hegemeister keinen offensichtlichen Abschussgrund erkennen, wie zB das Vorliegen eines gebrochenen Laufes, welcher einen Hegeabschuss rechtfertigen würde. Der Gamsbock machte auf den Hegemeister einen gesunden Eindruck, dies speziell in Hinblick auf die vorangegangene Brunftzeit, in welcher ein Gamsbock bis zu 1/3 seines Körpergewichtes verliert. Der Gamsbock wog aufgebrochen und ohne Haupt 18 kg und verfügte über eine normale Winterdecke mit relativ starkem Bart. Auch bei einer genaueren Untersuchung des erlegten Gamsbockes konnten keine Anzeichen für einen Abschussgrund festgestellt werden. In weiterer Folge wurde der Gamsbock dem EE vorgelegt. Dieser stellte ein für diese Jahreszeit normales Erscheinungsbild fest. Bei der Untersuchung des Aufbruchs konnte kein parasitärerer Befall der inneren Organe festgestellt werden. Die Abschussmeldung wurde am 25.12.2017 um 19:15 Uhr über die Jagdanwendung JAFAT mit der Abgangsart „Hegeabschuss“ vom Beschwerdeführer eingetragen und dem Hegemeister vorgelegt. Dieser bestätigte den Hegeabschuss aufgrund des Fehlens eines Abschussgrundes nicht. Der Beobachtungszeitraum war nicht ausreichend, um vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Hegeabschuss ausgehen zu können. Das Verhalten des Gamsbockes war unter den gegenständlichen Bedingungen (Winter, Fütterungszeit) nicht außergewöhnlich. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y sowie aus dem vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Verfahren. Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer am 24.12.2017 in der Eigenjagd CC der ÖBf bei der Rotwildfütterung DD einen Gamsbock der Klasse I außerhalb der Abschusszeit mit seiner Faustfeuerwaffe erlegt hat. Ebenso nicht bestritten werden die Umstände, dass der Gamsbock an keiner offensichtlichen Verletzung und/oder Krankheit gelitten hat. Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer am 24.12.2017 in der Eigenjagd CC der ÖBf bei der Rotwildfütterung DD einen Gamsbock der Klasse römisch eins außerhalb der Abschusszeit mit seiner Faustfeuerwaffe erlegt hat. Ebenso nicht bestritten werden die Umstände, dass der Gamsbock an keiner offensichtlichen Verletzung und/oder Krankheit gelitten hat. Auch wird den Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend geglaubt, dass der Gamsbock tatsächlich das von ihm beschriebene Verhalten gezeigt hat. Diesbezüglich waren seine Angaben glaubhaft. Bei der Feststellung der körperlichen Konstitution des erlegten Gamsbockes war den Ausführungen des EE sowie des Hegemeisters FE zu folgen, welche beide glaubhaft und schlüssig, sowohl in der schriftlichen Stellungnahme als auch in der mündlichen Verhandlung dargetan haben, dass sich der Gamsbock in einem, für sein Alter und der Jahreszeit entsprechenden, guten Zustand befand. In äußerst glaubwürdiger Weise hat der Zeuge EE vorgebracht, dass an dem Gamsbock keine körperlichen Auffälligkeiten vorhanden waren: „Ich habe den Tierkörper damals extra genau untersucht, normalerweise findet man bei einem Gamsbock in diesem Alter immer irgendetwas. Bei diesem Gamsbock habe ich nichts gefunden.“ Der allgemein gute Zustand des Gamsbockes veranlasste den Hegemeister erst, sich fachlichen Rat beim EE einzuholen und in Folge dessen den Hegeabschuss nicht zu bestätigen. Zum Verhalten des Gamsbockes in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol befragt, führte der Amtstierarzt JJ unzweifelhaft und in glaubwürdiger Weise aus, dass Tiere im Bereich der Futterraufen ein geändertes Verhalten zeigen. Dies insbesondere im Winter zu den Fütterungszeiten, da sie an die Anwesenheit von Menschen in diesem Gebiet gewöhnt sind. Auch ist ein fehlendes Fluchtverhalten bzw ein apathisches Verhalten alleine nicht ausreichend, um den Verdacht eines Krankheitsbildes zu begründen. Das vom Beschwerdeführer beschriebene Verhalten ist nach Meinung des erfahrenen Amtstierarztes, welcher selbst die Jagdausbildung absolviert hat, auch nicht als apathisch zu bezeichnen, da das Nicht-verändern der Blickrichtung bei der Ansprache als zu wenig aussagekräftig gewertet wird um das Tier insgesamt als apathisch zu beurteilen. Auch ist die Beurteilung der generellen gesundheitlichen Verfassung, unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände, nicht als schlecht anzusehen. Ein fehlendes Fluchtverhalten ist oft ein Indiz für das Vorhandensein gesundheitlicher Probleme, welche aber wiederum mit weiteren Merkmalen wie Abmagerung, stumpfes Haarkleid, vermehrtes Liegen, einem geänderten Gangbild oder einem schwankenden Gang einhergeht. Um eine gesicherte Beurteilung einer Krankheit abgegeben zu können, hätte man das Tier jedenfalls über einen längeren Zeitraum beobachten sollen. Die bloße Annäherung und Ansprechen im Bereich der Winterfutterstelle ist dafür nicht ausreichend. Auch ist der gekrümmte Rücken, so wie ihn der Beschwerdeführer beschreibt „unten ein bisschen aufgezogen“, ohne das Hinzutreten von weiteren Merkmalen nicht als Schmerzsymptom zu werten. Dieser kann zB auch aufgrund des unebenen Bodens im Wald entstehen. Nach der Schilderung des Beschwerdeführers, welcher ausschließlich das fehlende Fluchtverhalten als Grund für den Hegeabschuss angab, ist nicht vom Vorliegen einer Erkrankung auszugehen. Der Amtssachverständige KK geht auch, wie der Amtstierarzt JJ, nicht von einem außergewöhnlichen Verhalten des Gamsbockes aus. Er kann aus eigener Erfahrung berichten, dass sich das Verhalten von Wild im Bereich der Fütterungen ändert. Es hätte jedoch das Tier länger beobachtet werden müssen um eine abschließende Beurteilung bezüglich des Gesundheitszustandes vornehmen zu können. Auch er kann, den Angaben des Beschwerdeführers folgend, keine Qualen erkennen, welche einen Abschuss gerechtfertigt hätten. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass das Fluchtverhalten des Gamsbockes jedenfalls nicht als normal zu bezeichnen war. Dies liegt jedoch nicht daran, dass er krankheitsbedingt nicht hätte die Flucht ergreifen können, sondern dass sich der Gamsbock im Bereich der Rotwildfütterung befand und sich bereits an die Anwesenheit von Menschen in diesem Gebiet gewöhnt hatte. Demnach war auch das Geräusch des Raupenfahrzeuges für den Gamsbock nicht ungewöhnlich oder neu, wodurch sein Fluchtinstinkt ausgelöst worden wäre. Auch konnten bei der Untersuchung des Tieres keine Anzeichen auf eine körperliche Fehlfunktion festgestellt werden, welch in Kombination mit dem fehlenden Fluchtverhalten Rückschlüsse auf eine Erkrankung zugelassen hätten. Dem Amtssachverständigen und dem Amtstierarzt folgend, hätte der Beschwerdeführer jedenfalls das Wild über einen längeren Zeitraum beobachten sollen um sich zu vergewissern, ob das Verhalten abhängig vom Ort der Fütterung ist oder eine Veränderung im Verhalten darstellt. Dies geht schlüssig und widerspruchsfrei aus den bereits oben detailliert ausgeführten Aussagen der Tierärzte und des Amtssachverständigen hervor. Es gibt keinen Grund an den Aussagen der Zeugen und Sachverständigen zu zweifeln, zumal sie auch inhaltlich miteinander übereinstimmten. IV.römisch vier. Rechtslage: Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 idF LGBl Nr 26/2017 lauten wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, lauten wie folgt: § 36Paragraph 36

(1)Die Landesregierung hat, soweit sie keine Verordnung nach § 38a erlässt, für die einzelnen Arten der jagdbaren Tiere die Zeiten, in denen diese Tiere bejagt werden dürfen und in denen insbesondere auch die Aneignung der Eier des jagdbaren Federwildes zulässig ist, allgemein oder für bestimmte Gebiete durch Verordnung festzulegen (Jagdzeit). Dabei ist auf die biologischen Gegebenheiten des Wildes, die Erfordernisse der Jagdwirtschaft und die Interessen der Landeskultur, des Tierschutzes und den Erhaltungszustand der jeweiligen Arten und der natürlichen Lebensräume Bedacht zu nehmen. Für Nationalparks und Natura 2000-Gebiete sind besondere Jagdzeiten festzusetzen, soweit dies zur Wahrung der jeweiligen Schutzinteressen erforderlich ist.
(1)Die Landesregierung hat, soweit sie keine Verordnung nach Paragraph 38 a, erlässt, für die einzelnen Arten der jagdbaren Tiere die Zeiten, in denen diese Tiere bejagt werden dürfen und in denen insbesondere auch die Aneignung der Eier des jagdbaren Federwildes zulässig ist, allgemein oder für bestimmte Gebiete durch Verordnung festzulegen (Jagdzeit). Dabei ist auf die biologischen Gegebenheiten des Wildes, die Erfordernisse der Jagdwirtschaft und die Interessen der Landeskultur, des Tierschutzes und den Erhaltungszustand der jeweiligen Arten und der natürlichen Lebensräume Bedacht zu nehmen. Für Nationalparks und Natura 2000-Gebiete sind besondere Jagdzeiten festzusetzen, soweit dies zur Wahrung der jeweiligen Schutzinteressen erforderlich ist.
(2)Außerhalb der festgesetzten Jagdzeit sind alle Wildarten zu schonen (Schonzeit). In der Schonzeit ist es insbesondere auch unzulässig, sich die Eier des jagdbaren Federwildes anzueignen.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 bewilligen, sofern dies im Interesse der Wildforschung, zur Pflege von krankem, verletztem oder verwaistem Wild oder zur Umsiedlung von Wild erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot des Absatz 2, bewilligen, sofern dies im Interesse der Wildforschung, zur Pflege von krankem, verletztem oder verwaistem Wild oder zur Umsiedlung von Wild erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. § 39Paragraph 39
(1)Kümmerndes und krankes Wild darf sowohl in der Schonzeit als auch über den genehmigten bzw. festgesetzten Abschussplan hinaus erlegt werden. Der Abschuss ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe von Grund, Tag und Ort des Abschusses sowie Alter und Geschlecht des erlegten Wildes zu melden und in die Abschussliste einzutragen. Das Wildstück ist dem Hegemeister vorzulegen. … § 40Paragraph 40
(1)Verboten ist,
  1. a)bei der Jagdausübung Schusswaffen und Munition zu benützen, die nicht für die Verwendung bei der Jagd auf Wild bestimmt sind; darunter fallen insbesondere halbautomatische oder automatische Kugel- und Schrotwaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Luftdruckwaffen, Zimmerstutzen, Faustfeuerwaffen und die nach § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Waffengesetzes 1996 verbotenen Waffen;
  2. a)bei der Jagdausübung Schusswaffen und Munition zu benützen, die nicht für die Verwendung bei der Jagd auf Wild bestimmt sind; darunter fallen insbesondere halbautomatische oder automatische Kugel- und Schrotwaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Luftdruckwaffen, Zimmerstutzen, Faustfeuerwaffen und die nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Waffengesetzes 1996 verbotenen Waffen;
  3. b)beim Schuss auf Schalenwild Randfeuerpatronen oder Patronen zu verwenden, die keine der Stärke des Wildes entsprechende, schnell tötende Wirkung entfalten;
  4. c)bei der Jagdausübung Bolzen oder Pfeile zu benützen oder mit Schrot, Posten oder gehacktem Blei auf Schalenwild oder Murmeltiere zu schießen; der Fangschuss mit der Faustfeuerwaffe oder mit Schrot ist jedoch erlaubt;
  5. d)die Lappjagd […] § 70Paragraph 70
(1)Wer […] 12. entgegen § 36 Abs. 2 während der Schonzeit dem Wild nachstellt oder sich die Eier des jagdbaren Federwildes aneignet, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach § 36 Abs. 3 zu besitzen,12. entgegen Paragraph 36, Absatz 2, während der Schonzeit dem Wild nachstellt oder sich die Eier des jagdbaren Federwildes aneignet, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach Paragraph 36, Absatz 3, zu besitzen, […] 16. den Verboten nach § 40 Abs. 1 lit. a, b, c, d, f, g, h, i, j, k oder l zuwiderhandelt,16. den Verboten nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, b, c, d, f, g, h, i, j, k, oder l zuwiderhandelt, […] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen. V.römisch fünf. Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat einen Gamsbock der Klasse I am Vormittag des 24.12.2017 mit seiner Faustfeuerwaffe erlegt. Der Beschwerdeführer hat einen Gamsbock der Klasse römisch eins am Vormittag des 24.12.2017 mit seiner Faustfeuerwaffe erlegt. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass es sich bei dem von ihm erlegten Hirsch um einen Hegeabschuss gehandelt habe und somit der Rechtfertigungsgrund nach § 39 Abs 1 TJG 2004 vorliegen würde. Den Vorgaben dieser Bestimmung folgend, darf krankes oder kümmerndes Tier außerhalb der vorgegebenen Abschusszeiten, also auch in der Schonzeit und über den genehmigten Abschussplan hinaus, geschossen werden.Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass es sich bei dem von ihm erlegten Hirsch um einen Hegeabschuss gehandelt habe und somit der Rechtfertigungsgrund nach Paragraph 39, Absatz eins, TJG 2004 vorliegen würde. Den Vorgaben dieser Bestimmung folgend, darf krankes oder kümmerndes Tier außerhalb der vorgegebenen Abschusszeiten, also auch in der Schonzeit und über den genehmigten Abschussplan hinaus, geschossen werden. Wild „kümmert“, wenn es an Krankheit (Wildkrankheit) oder sonst an Schwäche oder schlechter Verfassung leidet, „krank“ ist Wild hingegen dann, wenn es angeschossen (angeschweißt, krankgeschossen) ist, oder es an sonstigen Verletzungen leidet (zB laufkrank). Es muss sich jeweils (noch) um lebendes Wild handeln (Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004 Rz 1 zu § 39).Wild „kümmert“, wenn es an Krankheit (Wildkrankheit) oder sonst an Schwäche oder schlechter Verfassung leidet, „krank“ ist Wild hingegen dann, wenn es angeschossen (angeschweißt, krankgeschossen) ist, oder es an sonstigen Verletzungen leidet (zB laufkrank). Es muss sich jeweils (noch) um lebendes Wild handeln (Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004 Rz 1 zu Paragraph 39,). § 39 Abs 1 erster Satz TJG 2004 stellt im Verhältnis zu § 36 Abs 2 eine Ausnahme dar, welche eng ausgelegt werden muss. Ein sorgfältiges Ansprechen des zu erlegenden Wildstücks ist unerlässliche Voraussetzung für eine zulässige Schussabgabe. Dabei darf sich der Jäger nicht auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen, er muss sich vielmehr darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf (Hinweis E vom 22. April 1998, 97/03/0377). Im Zweifel hat eine Schussabgabe daher zu unterbleiben (VwGH 09.09.2011, 2009/03/0057).Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz TJG 2004 stellt im Verhältnis zu Paragraph 36, Absatz 2, eine Ausnahme dar, welche eng ausgelegt werden muss. Ein sorgfältiges Ansprechen des zu erlegenden Wildstücks ist unerlässliche Voraussetzung für eine zulässige Schussabgabe. Dabei darf sich der Jäger nicht auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen, er muss sich vielmehr darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf (Hinweis E vom 22. April 1998, 97/03/0377). Im Zweifel hat eine Schussabgabe daher zu unterbleiben (VwGH 09.09.2011, 2009/03/0057). Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, der Gamsbock sei apathisch gewesen, habe kein Fluchtverhalten gezeigt, so reicht diese Verhaltensänderung alleine und isoliert betrachtet nicht aus, um einen Abschuss zu rechtfertigen. Es wurde auch dargetan, dass zu einem apathischen Verhalten mehr gehört, als das vom Beschwerdeführer umschriebene. Wie das durchgeführte Beweisverfahren ergeben hat, ist es nicht außergewöhnlich, dass sich Wild um diese Jahreszeit im Bereich der Futterraufen anders verhält als in freier Wildbahn. Die Ausführungen des Amtstierarztes JJ, des EE und des Amtssachverständigen KK lassen keine Rückschlusse auf eine Erkrankung des Gamsbockes zu, welche ein solches Verhalten erklären könnten. Schlussfolgernd lag der Beschwerdeführer mit der Annahme einer Krankheit bei dem Gamsbock falsch. Aufgrund des Sachverhalts steht fest, dass im gegenständlichen Verwaltungsverfahren kein Hegeabschuss vorliegt. Daher liegt auch die Ausnahme vom Verbot nach § 40 Abs 1 lit a TJG 2004 sowie die Erlaubnis nach § 39 Abs 1 TJG 2004 nicht vor. Folglich hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm unter Spruchpunkt 1. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Aufgrund des Sachverhalts steht fest, dass im gegenständlichen Verwaltungsverfahren kein Hegeabschuss vorliegt. Daher liegt auch die Ausnahme vom Verbot nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, TJG 2004 sowie die Erlaubnis nach Paragraph 39, Absatz eins, TJG 2004 nicht vor. Folglich hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm unter Spruchpunkt 1. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Die Verbote des § 40 TJG 2004 zur Verwendung von Waffen dienen dem Tierschutz und haben den Zweck, dass bei der Jagdausübung Waffen verwendet werden, bei welchen sichergestellt werden kann, dass das beschossene Wildstück möglichst sofort getötet wird. Eine solche sofortige tödliche Wirkung ist bei der Verwendung von Faustfeuerwaffen, aufgrund des kleineren Kalibers nicht gewährleistet und daher die Verwendung von Faustfeuerwaffen bis auf die Ausnahme des Fangschusses verboten. Die Verbote des Paragraph 40, TJG 2004 zur Verwendung von Waffen dienen dem Tierschutz und haben den Zweck, dass bei der Jagdausübung Waffen verwendet werden, bei welchen sichergestellt werden kann, dass das beschossene Wildstück möglichst sofort getötet wird. Eine solche sofortige tödliche Wirkung ist bei der Verwendung von Faustfeuerwaffen, aufgrund des kleineren Kalibers nicht gewährleistet und daher die Verwendung von Faustfeuerwaffen bis auf die Ausnahme des Fangschusses verboten. Gemäß § 40 Abs 1 lit a TJG 2004 ist es verboten, bei der Jagdausübung Schusswaffen und Munition zu verwenden, die nicht für die Verwendung zur Jagd vorgesehen sind. Darunter sind insbesondere auch alle Arten von Faustfeuerwaffen zu verstehen. Die Verwendung einer Faustfeuerwaffe kann unter bestimmten Voraussetzungen des § 40 Abs 1 lit c TJG 2004, im Falle eines Fangschusses, erlaubt sein. Bei einem Fangschuss handelt es sich, wie bereits zuvor ausgeführt, um den Gebrauch der Schusswaffe mit dem Ziel ein Tier zu erlegen, welches aufgrund von äußeren Einwirkungen derart verletzt wurde, dass es nicht mehr in der Lage ist zu flüchten, aber noch lebt. Der Fangschuss soll ein darniederliegendes Wildstück schnellst möglich von seinen Leiden erlösen. Der Unterschied zum Hegeabschuss liegt in der Beeinträchtigung des Wildes durch äußere Einwirkungen wie zB eines Verkehrsunfalles oder eines nicht letalen Schusses auf das Wild. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, TJG 2004 ist es verboten, bei der Jagdausübung Schusswaffen und Munition zu verwenden, die nicht für die Verwendung zur Jagd vorgesehen sind. Darunter sind insbesondere auch alle Arten von Faustfeuerwaffen zu verstehen. Die Verwendung einer Faustfeuerwaffe kann unter bestimmten Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, Litera c, TJG 2004, im Falle eines Fangschusses, erlaubt sein. Bei einem Fangschuss handelt es sich, wie bereits zuvor ausgeführt, um den Gebrauch der Schusswaffe mit dem Ziel ein Tier zu erlegen, welches aufgrund von äußeren Einwirkungen derart verletzt wurde, dass es nicht mehr in der Lage ist zu flüchten, aber noch lebt. Der Fangschuss soll ein darniederliegendes Wildstück schnellst möglich von seinen Leiden erlösen. Der Unterschied zum Hegeabschuss liegt in der Beeinträchtigung des Wildes durch äußere Einwirkungen wie zB eines Verkehrsunfalles oder eines nicht letalen Schusses auf das Wild. In gegenständlich festgestellten Verfahrenssachverhalt geht es ausschließlich um die Frage, ob für das fehlende Fluchtverhalten eine Krankheit ursächlich war und ob in Folge dessen der Abschuss als Hegeabschuss zu werten war. Das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen für einen Fangschuss wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und können auch durch das erkennende Gericht nicht festgestellt werden. Der Abschuss war nicht als Hegeabschuss oder als Fangschuss zu beurteilen. Folglich hat der Beschwerdeführer auch den objektiven Tatbestand der ihm in Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Nach § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Nachweis, dass den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren kein Verschulden treffe wurde von diesem nicht erbracht.Nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Nachweis, dass den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren kein Verschulden treffe wurde von diesem nicht erbracht. Der Beschwerdeführer ist Berufsjäger und verfügt als solcher über mehrere Jahre an Berufserfahrung. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Das Maß der Sorgfalt bestimmt sich daher objektiv nach der Anwendung jener Sorgfalt, zu der der Täter nach den Umständen des einzelnen Falles verpflichtet ist und subjektiv
  1. a)nach Befähigung des Täters und
  2. b)der Zumutbarkeit zur Sorgfaltsausübung. Bei der Beurteilung der objektiven Sorgfalt ist vom vergleichbaren Verhalten eines einsichtigen, besonnenen Menschen, aus dem Verkehrskreis des Täters auszugehen. Eine solche Maßfigur hätte jedenfalls den Gamsbock über einen längeren Zeitraum beobachtet, um sicher feststellen zu können, ob es sich bei der Verhaltensauffälligkeit um ein „normales“ Verhalten im Bereich einer Fütterung handelt oder ob es eine krankheitsbedingte Verhaltensänderung darstellt. Es wäre ihm zudem zumutbar gewesen den Gamsbock weiter zu beobachten um eine abschließende Beurteilung abgeben zu können. Der Beschwerdeführer hat die ihm in Spruchpunkt 1.) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sohin auch subjektiv begangen. Das Erlegen des Gamsbockes mit der Faustfeuerwaffe erfolgte durch den Beschwerdeführer zumindest fahrlässig, da er bei der Beurteilung über den Gesundheitszustand des Gamsbockes irrte. Der Beschwerdeführer ging aufgrund der Verhaltensänderung im Nahbereich des Futterstadls von einem kranken Tier aus, welches er von seinen Leiden erlösen müsse. Die falsche Beurteilung des Sachverhalts, zum Vorliegen der Voraussetzungen eines Hegeabschusses oder eines Fangschusses, schließt eine mögliche Rechtfertigung nach § 40 Abs 1 lit c TJG 2004 aus. Das Erlegen des Gamsbockes mit der Faustfeuerwaffe erfolgte durch den Beschwerdeführer zumindest fahrlässig, da er bei der Beurteilung über den Gesundheitszustand des Gamsbockes irrte. Der Beschwerdeführer ging aufgrund der Verhaltensänderung im Nahbereich des Futterstadls von einem kranken Tier aus, welches er von seinen Leiden erlösen müsse. Die falsche Beurteilung des Sachverhalts, zum Vorliegen der Voraussetzungen eines Hegeabschusses oder eines Fangschusses, schließt eine mögliche Rechtfertigung nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera c, TJG 2004 aus. Der Beschwerdeführer hat die ihm in Spruchpunkt 2.) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sohin auch in subjektiver Hinsicht begangen. VI.römisch sechs. Strafbemessung Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind nach ihren eigenen Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu bemessen.Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind nach ihren eigenen Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu bemessen. Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er über ein Einkommen in Höhe von EUR 1.850,-- verfügt. Sorgepflichtig ist er für einen 6-jährigen Sohn. Als mildernd war nichts zu werten. Erschwerend sind die drei einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zu werten, zu Zl **** und ****. Dabei wurden über den Beschwerdeführer Strafen in Höhe von EUR 100,--, EUR 150,-- und EUR 300,-- verhängt. Zu berücksichtigen ist, dass der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung als erheblich anzusehen ist, zumal dadurch wesentliche Bestimmungen des Jagdgesetzes verletzt wurden. Das Gesetz hat das Ziel, durch weidgerechte Jagd als Teil der Landeskultur einen artenreichen, gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestand zu erreichen. Eine Übertretung dieser Gesetzesbestimmung steht im Widerspruch zu den Zielen des Jagdgesetzes. Die auf die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen anzuwendenden Strafbestimmungen im § 70 Abs 1 TJG 2004 sehen jeweils einen Strafrahmen bis zu EUR 6.000,-- vor. Die von der Erstbehörde zu Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 1.500,-- schöpft diesen Strafrahmen zu 25% aus; die zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe schöpft diesen Strafrahmen zu ca 8% aus. Es konnten jedoch keine Gründe dafür gefunden werden, warum die beiden Verstöße so krass unterschiedlich zu werten sein sollen. Der Strafrahmen für beide Übertretungen ist der gleiche und liegen auch keine unterschiedlichen Strafbemessungskriterien vor. Die auf die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen anzuwendenden Strafbestimmungen im Paragraph 70, Absatz eins, TJG 2004 sehen jeweils einen Strafrahmen bis zu EUR 6.000,-- vor. Die von der Erstbehörde zu Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 1.500,-- schöpft diesen Strafrahmen zu 25% aus; die zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe schöpft diesen Strafrahmen zu ca 8% aus. Es konnten jedoch keine Gründe dafür gefunden werden, warum die beiden Verstöße so krass unterschiedlich zu werten sein sollen. Der Strafrahmen für beide Übertretungen ist der gleiche und liegen auch keine unterschiedlichen Strafbemessungskriterien vor. In Anbetracht dieser Erwägungen war die Strafe zu Spruchpunkt 2.) auf EUR 500,-- herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung zu Spruchpunkt 2 oder auch eine Herabsetzung zu Spruchpunkt 2 kam nicht in Betracht. Dies speziell im Hinblick auf die bereits gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren und den verhängten Strafen. Im Ergebnis erscheinen die beiden verhängten Geldstrafen als schuld- und tatangemessen. Da die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 1 erfolglos war, waren dementsprechend die Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben. Es war spruchgemäß zu entscheiden. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.46.0664.5

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