Obsah (13)
Art 133§ 9§ 33§ 111§ 51§ 7§ 4§ 5§ 2§ 3§ 28§ 71§ 45RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/29/0338-3; LVwG-2018/29/0339-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK I.römisch eins. Das Landesverwaltungsger
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.5.
Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.12.2017, Zl *****, betreffend Übertretungen nach dem ASVG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.12.2017, Zl *****, betreffend Übertretungen nach dem ASVG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht: 1. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 5., 8., 12., 13., 14., 23. und 20. wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. 2. Der Beschwerde hinsichtlich nachstehender Spruchpunkte wird insofern Folge gegeben, als der Tatzeitraum eingeschränkt und der Spruch berichtigt wird, sodass er zu lauten hat wie folgt: „Sie haben es als Vorstand der MM-AG mit Sitz in Z, Adresse 3, und somit als
§ 9VSt
G nach außen vertretungsbefugtes Organ der MM-AG zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer, bei welchen es sich um in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a ASVG (teilversichert) pflichtversicherte Personen handelt, zu nachstehenden Zeiträumen durch die MM-AG beschäftigt wurden und diese nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Krankenversicherung zur Pflichtversicherung angemeldet wurden:„Sie haben es als Vorstand der MM-AG mit Sitz in Z, Adresse 3, und somit als
Paragraph 9, VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der MM-AG zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer, bei welchen es sich um in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG (teilversichert) pflichtversicherte Personen handelt, zu nachstehenden Zeiträumen durch die MM-AG beschäftigt wurden und diese nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Krankenversicherung zur Pflichtversicherung angemeldet wurden:
- CC, Staatsbürgerschaft: Syrien; Beschäftigungszeitraum: 09.04.2016 bis 25.07.2016; Beschäftigungsort und Tätigkeit: Hilfstätigkeiten FF-Restaurant, Gipfelhütte, Instandhaltung Kräuterwanderweg;
- DD, Staatsbürgerschaft: Sudan, Beschäftigungszeitraum: 09.04.2016 bis 12.07.2016; Beschäftigungsort und Tätigkeit: Winterwanderwege richten, Hilfstätigkeiten FF-Restaurant, Instandhaltung Kräuterwanderweg, EE-Alm
- GG, Staatsbürgerschaft: Syrien; Beschäftigungszeitraum: 09.04.2016 bis 22.09.2016; Beschäftigungsort und Tätigkeit: Hilfstätigkeiten FF-Restaurant, JJ-Weg, Klemmen waschen, Hilfe bei Fundamenten beim Riefengebäude, Gipfelhütte
- KK, Staatsbürgerschaft: Sudan; Beschäftigungszeitraum: 09.04.2016 bis 12.07.2016; Beschäftigungsort und Tätigkeit: Hilfstätigkeiten FF-Restaurant, Instandhaltung Kräuterwanderweg, Winterwanderwege richten, EE-Alm, Gipfelhütte
- LL, Staatsbürgerschaft: Pakistan; Beschäftigungszeitraum: 09.04.2016 bis 11.07.2016; Beschäftigungsort und Tätigkeit: Hilfstätigkeiten FF-Restaurant, Instandhaltung Kräuterwanderweg, Gipfelhütte“
- Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 3., 6., 9., 10.,
- bis 19.,
- und
- wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des Straferkenntnisses wird insofern berichtigt, als er zu lauten hat wie folgt: „Sie haben es als Vorstand der MM-AG mit Sitz in Z, Adresse 3, und somit als
§ 9VSt
G nach außen vertretungsbefugtes Organ der MM-AG zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer, bei welchen es sich um in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a ASVG (teilversichert) pflichtversicherte Personen handelt, zu nachstehenden Zeiträumen durch die MM-AG beschäftigt wurden und diese nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Krankenversicherung zur Pflichtversicherung angemeldet wurden.“ Weiters werden die Spruchpunkte 3., 6., 9., 10., 15. bis 19., 22. und 24. insofern berichtigt, als die Ausführungen zu den angeführten gesamten und aufgeschlüsselten Arbeitsstunden zu entfallen haben.„Sie haben es als Vorstand der MM-AG mit Sitz in Z, Adresse 3, und somit als
Paragraph 9, VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der MM-AG zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer, bei welchen es sich um in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG (teilversichert) pflichtversicherte Personen handelt, zu nachstehenden Zeiträumen durch die MM-AG beschäftigt wurden und diese nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Krankenversicherung zur Pflichtversicherung angemeldet wurden.“ Weiters werden die Spruchpunkte 3., 6., 9., 10.,
- bis 19.,
- und
- insofern berichtigt, als die Ausführungen zu den angeführten gesamten und aufgeschlüsselten Arbeitsstunden zu entfallen haben.
- Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 73,00 (Spruchpunkt 3.), Euro 73,00 (Spruchpunkt 6.), Euro 100,00 (Spruchpunkt 9.), Euro 73,00 (Spruchpunkt 10.), Euro 73,00 (Spruchpunkt 15.), Euro 100,00 (Spruchpunkt 16.), Euro 100,00 (Spruchpunkt 17.), Euro 73,00 (Spruchpunkt 18.), Euro 100,00 (Spruchpunkt 19.), Euro 73,00 (Spruchpunkt 22.) und Euro 120,00 (Spruchpunkt 24.), gesamt sohin in Höhe von Euro 958,00, zu leisten.
- Die ordentliche Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.12.2017, Zl ****, wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als Vorstand der MM-AG mit Sitz in Z, Adresse 3, und somit als
§ 9VSt
G zu vertreten nach außen befugtes Organ zu verantworten, dass nachstehende Ausländer zu nachstehenden Zeiträumen durch die MM-AG als Arbeitnehmer beschäftigt wurden, ohne dass für diese eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c AuslBG) oder Entsendebewilligung (§ 18 AuslBG) erteilt oder eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs 5 AuslBG) ausgestellt wurde oder die Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot - Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung - Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus”, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt - EU" besaßen. Für die nachstehenden Ausländer war in den unten angeführten Zeiträumen keine derartige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, die ihnen die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit im Inland erlaubt hätte, ausgestellt worden.„Sie haben es als Vorstand der MM-AG mit Sitz in Z, Adresse 3, und somit als
Paragraph 9, VStG zu vertreten nach außen befugtes Organ zu verantworten, dass nachstehende Ausländer zu nachstehenden Zeiträumen durch die MM-AG als Arbeitnehmer beschäftigt wurden, ohne dass für diese eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4 c AuslBG) oder Entsendebewilligung (Paragraph 18, AuslBG) erteilt oder eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG) ausgestellt wurde oder die Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot - Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung - Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus”, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt - EU" besaßen. Für die nachstehenden Ausländer war in den unten angeführten Zeiträumen keine derartige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, die ihnen die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit im Inland erlaubt hätte, ausgestellt worden.
- NN, Staatsbürgerschaft: Somalia, Beschäftigungszeitraum: 03.02.2016 bis 27.02.2016 (insg. 71 Stunden), Beschäftigungsort und Tätigkeit: Schneeräumung EE-Alm und Gipfelhütte
- CC, Staatsbürgerschaft: Syrien, Beschäftigungszeitraum: 23.01.2016 bis 25.07.2016; Beschäftigungsort und Tätigkeit: FF-Restaurant, Gipfelhütte, Instandhaltung Kräuterwanderweg; insg. 98 Stunden, davon 10 Stunden Instandhaltung Terrasse FF-Restaurant, 24 Stunden Instandhaltung Kräuterwanderweg und 64 Stunden Aufräum- und Abwaschtätigkeiten
- OO, Staatsbürgerschaft: Syrien, Beschäftigungszeitraum: 01.08.2016 bis 16.09.2016 (insg. 111,5 Stunden), Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg
- DD, Staatsbürgerschaft: Sudan, Beschäftigungszeitraum: 01.01.2016 bis 12.07.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: Winterwanderwege richten, FF-Restaurant, Instandhaltung Kräuterwanderweg, EE-Alm; insg. 512 Stunden, davon 188 Stunden Schneeräumung auf der Terrasse der Gipfelhütte und den Winterwanderwegen, 34 Stunden Instandhaltung der Terrasse der EE-Alm, 80 Stunden Instandhaltung der Terrasse der Gipfelhütte sowie des FF-Restaurants. 58,5 Instandhaltungsmaßnahmen bei Kräuter- und JJ-Weg sowie 151,5 Stunden Aufräum- und Abwaschtätigkeiten
- PP, Staatsbürgerschaft: Somalia, Beschäftigungszeitraum: Juni 2016 (insg. 85 Stunden), Beschäftigungsort und Tätigkeit: Abräum- und Abwaschtätigkeiten FF-Restaurant
- QQ, Staatsbürgerschaft: Afghanistan, Beschäftigungszeitraum: 21.05.2016 bis 23.05.2016 (insg. 18 Stunden), Beschäftigungsort und Tätigkeit: Instandhaltung Terrasse FF-Restaurant
- GG, Staatsbürgerschaft: Syrien, Beschäftigungszeitraum: 03.01.2016 bis 22.09.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: FF-Restaurant, JJ-Weg, Klemmen waschen, Hilfe bei Fundamenten beim Riefengebäude, Gipfelhütte Insg. 581,5 Stunden, davon 14 Stunden Instandhaltung Terrasse FF-Restaurant, 173 Stunden Instandhaltung JJ-Weg, 16 Stunden Klemmen waschen, 13,5 Stunden Hilfe bei Fundamenten beim Riefengebäude, 365 Stunden Aufräum- und Abwaschtätigkeiten im FF-Restaurant
- RR, Staatsbürgerschaft: Sudan, Beschäftigungszeitraum: 04.02.2016 bis 12.02.2016 (insg. 24 Stunden), Beschäftigungsort und Tätigkeit: Aufräum- und Abwaschtätigkeiten im FF-Restaurant
- SS, Staatsbürgerschaft: Syrien, Beschäftigungszeitraum: 01.08.2016 bis 22.09.2016 (insg. 157,5 Stunden), Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg und Skipiste Insgesamt 157,5 Stunden, davon 141,5 Stunden Erhaltungsarbeiten JJ-Weg sowie 16 Stunden Erhaltungsarbeiten auf der Piste
- TT, Staatsbürgerschaft: Afghanistan, Beschäftigungszeitraum: 01.08.2016 bis 12.08.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg, Speicherteich mähen Insgesamt 24,5 Stunden, davon 16 Stunden Mäharbeiten am JJ-Weg und 8,5 Stunden Mäharbeiten am Speicherteich
- KK, Staatsbürgerschaft: Sudan, Beschäftigungszeitraum: 03.01.2016 bis 12.07.2016 (insg. 503,5 Stunden), Beschäftigungsort und Tätigkeit: FF-Restaurant, Instandhaltung Kräuterwanderweg, Winterwanderwege richten, EE-Alm, Gipfelhütte Insgesamt 503,5 Stunden, davon 205,6 Stunden Schneeräumung auf der Terrasse der Gipfelhütte und den Winterwanderwegen, 80 Stunden Instandhaltung der Terrasse des FF-Restaurants und der Gipfelhütte, 32,5 Stunden Instandhaltung der Terrasse der EE-Alm, 62,25 Stunden Instandhaltung Kräuterwanderweg und 123,15 Stunden Abräum- und Abwaschtätigkeiten im FF-Restaurant.
- UU, Staatsbürgerschaft: Sudan, Beschäftigungszeitraum: 07.01.2016 bis 05.02.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: Winterwanderwege richten und Schneeräumung Insg. 89 Stunden, davon 71,2 Stunden Schneeräumung auf der Terrasse der Gipfelhütte und Richten der Winterwanderwege und 17,8 Stunden Aufräum- und Abwaschtätigkeiten im FF-Restaurant
- VV, Staatsbürgerschaft: Somalia, Beschäftigungszeitraum: 01.01.2016 bis 26.03.2016, Insg. 165 Stunden, Beschäftigungsort und Tätigkeit: Abräum- und Abwaschtätigkeiten im FF-Restaurant
- WW, Staatsbürgerschaft: Somalia, Beschäftigungszeitraum: 05.01.2016 bis 02.04.2016 (insg. 265 Stunden), Beschäftigungsort und Tätigkeit: Abräum- und Abwaschtätigkeiten im FF-Restaurant
- XX, Staatsbürgerschaft: Afghanistan, Beschäftigungszeitraum: 11.08.2016 bis 12.08.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg, Speicherteich mähen Insg. 16,5 Stunden, davon 8 Stunden Mäharbeiten am JJ-Weg und 8,5 Stunden Mäharbeiten am Speicherteichrömisch zwanzig, Staatsbürgerschaft: Afghanistan, Beschäftigungszeitraum: 11.08.2016 bis 12.08.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg, Speicherteich mähen Insg. 16,5 Stunden, davon 8 Stunden Mäharbeiten am JJ-Weg und 8,5 Stunden Mäharbeiten am Speicherteich
- YY, Staatsbürgerschaft: IRAK, Beschäftigungszeitraum: 21.08.2016 bis 22.09.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg, Klemmen waschen Insg. 157 Stunden, davon 16 Stunden Klemmen waschen und 141 Stunden Arbeiten am JJ-Weg
- ZZ, Staatsbürgerschaft: Syrien, Beschäftigungszeitraum: 22.08.2016 bis 21.09.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg Insg. 99 Stunden, davon 7 Stunden Arbeiten auf der Piste und 92 Stunden Arbeiten am JJ-Weg
- AB, Staatsbürgerschaft: Afghanistan, Beschäftigungszeitraum: 01.08.2016 bis 12.08.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg, Speicherteich mähen Insg. 16,5 Stunden, davon 8 Stunden Arbeiten am JJ-Weg und 8,5 Stunden Mäharbeiten am Speicherteich
- AC, Staatsbürgerschaft: Irak, Beschäftigungszeitraum: 22.08.2016 bis 22.09.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg und Piste Insg. 133 Stunden, davon 8 Stunden Arbeiten auf der Piste und 125 Stunden Arbeiten am JJ-Weg.
- AD, Staatsbürgerschaft: Syrien, Beschäftigungszeitraum: 05.01.2016 und 05.02.2016, Insg. 72 Stunden, Beschäftigungsort und Tätigkeit: Aufräum- und Abwaschtätigkeiten im FF-Restaurant
- LL, Staatsbürgerschaft: Pakistan, Beschäftigungszeitraum: 01.01.2016 bis 11.07.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: FF-Restaurant, Instandhaltung Kräuterwanderweg, Gipfelhütte Insg. 373 Stunden, davon 18 Stunden im Mai Instandhaltung der Terrasse des FF-Restaurants und der Gipfelhütte, 49,5 Stunden Instandhaltungsarbeiten am Kräuterweg im Juni und Juli sowie 305,5 Stunden Aufräum- und Abwaschtätigkeiten im FF-Restaurant
- AE, Staatsbürgerschaft: Irak, Beschäftigungszeitraum: 16.09.2016, 7,5 Stunden, Beschäftigungsort und Tätigkeit: Instandhaltung JJ-Weg
- AF, Staatsbürgerschaft: Pakistan, Beschäftigungszeitraum: Juni 2016, Insg. 9 Stunden, Beschäftigungsort und Tätigkeit: Instandhaltung Terrasse EE-Alm
- AJ, Staatsbürgerschaft: Syrien, Beschäftigungszeitraum: 01.08.2016 bis 22.09.2016 (insg. 220 Stunden) Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg, Speicherteich mähen, Hilfe bei Fundamenten beim Reifengebäude Insg. 220 Stunden, davon 16 Stunden Arbeiten auf der Piste, 8,5 Stunden Mäharbeiten beim Speicherteich, 14,5 Stunden Hilfe bei Fundamenten beim Riefengebäude sowie 181 Stunden Instandhaltungsarbeiten am JJ-Weg“ Der Beschwerdeführer habe dadurch zu den Spruchpunkten
- bis
- jeweils eine Verwaltungsübertretung
§ 33Abs 1 i
Vm 28 Abs 1 Z 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl Nr. 218/1975 idF BGBl I Nr 72/2013, begangen und wurden zu den einzelnen Spruchpunkten nachstehende Geldstrafen unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt:Der Beschwerdeführer habe dadurch zu den Spruchpunkten 1. bis 24. jeweils eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit 28 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 72 aus 2013,, begangen und wurden zu den einzelnen Spruchpunkten nachstehende Geldstrafen unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt: Geldstrafe in Euro Ersatzfreiheitsstrafe
- 2.000,00 (34 Stunden)
- 2.400,00 (40 Stunden)
- 1.000,00 (17 Stunden)
- 3.000,00 (50 Stunden)
- 3.000,00 (50 Stunden)
- 1.000,00 (17 Stunden)
- 3.000,00 (50 Stunden)
- 2.000,00 (34 Stunden)
- 2.000,00 (34 Stunden)
- 1.000,00 (17 Stunden)
- 3.000,00 (50 Stunden)
- 2.400,00 (40 Stunden)
- 2.400,00 (40 Stunden)
- 3.000,00 (50 Stunden)
- 1.000,00 (17 Stunden)
- 2.000,00 (34 Stunden)
- 2.000,00 (34 Stunden)
- 1.000,00 (17 Stunden)
- 2.000,00 (34 Stunden)
- 2.000,00 (34 Stunden)
- 3.000,00 (50 Stunden)
- 1.000,00 (17 Stunden)
- 1.000,00 (17 Stunden)
- 2.400,00 (40 Stunden) Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.12.2017, Zl *****, wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als Vorstand der MM-AG mit Sitz in Z, Adresse 3, und somit als
§ 9VSt
G zu vertreten nach außen befugtes Organ zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer, bei welchen es sich um in der Krankenversicherung (teilversichert) pflichtversicherte Personen handelt, zu nachstehenden Zeiträumen durch die MM-AG beschäftigt wurden und diese nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Krankenkasse zur Pflichtversicherung angemeldet wurden:„Sie haben es als Vorstand der MM-AG mit Sitz in Z, Adresse 3, und somit als
Paragraph 9, VStG zu vertreten nach außen befugtes Organ zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer, bei welchen es sich um in der Krankenversicherung (teilversichert) pflichtversicherte Personen handelt, zu nachstehenden Zeiträumen durch die MM-AG beschäftigt wurden und diese nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Krankenkasse zur Pflichtversicherung angemeldet wurden:
- NN, Staatsbürgerschaft: Somalia, Beschäftigungszeitraum: 03.02.2016 bis 27.02.2016 (insg. 71 Stunden), Beschäftigungsort und Tätigkeit: Schneeräumung EE-Alm und Gipfelhütte
- CC, Staatsbürgerschaft: Syrien, Beschäftigungszeitraum: 23.01.2016 bis 25.07.2016; Beschäftigungsort und Tätigkeit: FF-Restaurant, Gipfelhütte, Instandhaltung Kräuterwanderweg; insg. 98 Stunden, davon 10 Stunden Instandhaltung Terrasse FF-Restaurant, 24 Stunden Instandhaltung Kräuterwanderweg und 64 Stunden Aufräum- und Abwaschtätigkeiten
- OO, Staatsbürgerschaft: Syrien, Beschäftigungszeitraum: 01.08.2016 bis 16.09.2016 (insg. 111,5 Stunden), Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg
- DD, Staatsbürgerschaft: Sudan, Beschäftigungszeitraum: 01.01.2016 bis 12.07.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: Winterwanderwege richten, FF-Restaurant, Instandhaltung Kräuterwanderweg, EE-Alm; insg. 512 Stunden, davon 188 Stunden Schneeräumung auf der Terrasse der Gipfelhütte und den Winterwanderwegen, 34 Stunden Instandhaltung der Terrasse der EE-Alm, 80 Stunden Instandhaltung der Terrasse der Gipfelhütte sowie des FF-Restaurants. 58,5 Instandhaltungsmaßnahmen bei Kräuter- und JJ-Weg sowie 151,5 Stunden Aufräum- und Abwaschtätigkeiten
- PP, Staatsbürgerschaft: Somalia, Beschäftigungszeitraum: Juni 2016 (insg. 85 Stunden), Beschäftigungsort und Tätigkeit: Abräum- und Abwaschtätigkeiten FF-Restaurant
- QQ, Staatsbürgerschaft: Afghanistan, Beschäftigungszeitraum: 21.05.2016 bis 23.05.2016 (insg. 18 Stunden), Beschäftigungsort und Tätigkeit: Instandhaltung Terrasse FF-Restaurant
- GG, Staatsbürgerschaft: Syrien, Beschäftigungszeitraum: 03.01.2016 bis 22.09.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: FF-Restaurant, JJ-Weg, Klemmen waschen, Hilfe bei Fundamenten beim Riefengebäude, Gipfelhütte Insg. 581,5 Stunden, davon 14 Stunden Instandhaltung Terrasse FF-Restaurant, 173 Stunden Instandhaltung JJ-Weg, 16 Stunden Klemmen waschen, 13,5 Stunden Hilfe bei Fundamenten beim Riefengebäude, 365 Stunden Aufräum- und Abwaschtätigkeiten im FF-Restaurant
- RR, Staatsbürgerschaft: Sudan, Beschäftigungszeitraum: 04.02.2016 bis 12.02.2016 (insg. 24 Stunden), Beschäftigungsort und Tätigkeit: Aufräum- und Abwaschtätigkeiten im FF-Restaurant
- SS, Staatsbürgerschaft: Syrien, Beschäftigungszeitraum: 01.08.2016 bis 22.09.2016 (insg. 157,5 Stunden), Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg und Skipiste Insgesamt 157,5 Stunden, davon 141,5 Stunden Erhaltungsarbeiten JJ-Weg sowie 16 Stunden Erhaltungsarbeiten auf der Piste
- TT, Staatsbürgerschaft: Afghanistan, Beschäftigungszeitraum: 01.08.2016 bis 12.08.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg, Speicherteich mähen Insgesamt 24,5 Stunden, davon 16 Stunden Mäharbeiten am JJ-Weg und 8,5 Stunden Mäharbeiten am Speicherteich
- KK, Staatsbürgerschaft: Sudan, Beschäftigungszeitraum: 03.01.2016 bis 12.07.2016 (insg. 503,5 Stunden), Beschäftigungsort und Tätigkeit: FF-Restaurant, Instandhaltung Kräuterwanderweg, Winterwanderwege richten, EE-Alm, Gipfelhütte Insgesamt 503,5 Stunden, davon 205,6 Stunden Schneeräumung auf der Terrasse der Gipfelhütte und den Winterwanderwegen, 80 Stunden Instandhaltung der Terrasse des FF-Restaurants und der Gipfelhütte, 32,5 Stunden Instandhaltung der Terrasse der EE-Alm, 62,25 Stunden Instandhaltung Kräuterwanderweg und 123,15 Stunden Abräum- und Abwaschtätigkeiten im FF-Restaurant.
- UU, Staatsbürgerschaft: Sudan, Beschäftigungszeitraum: 07.01.2016 bis 05.02.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: Winterwanderwege richten und Schneeräumung Insg. 89 Stunden, davon 71,2 Stunden Schneeräumung auf der Terrasse der Gipfelhütte und Richten der Winterwanderwege und 17,8 Stunden Aufräum- und Abwaschtätigkeiten im FF-Restaurant
- VV, Staatsbürgerschaft: Somalia, Beschäftigungszeitraum: 01.01.2016 bis 26.03.2016, Insg. 165 Stunden, Beschäftigungsort und Tätigkeit: Abräum- und Abwaschtätigkeiten im FF-Restaurant
- WW, Staatsbürgerschaft: Somalia, Beschäftigungszeitraum: 05.01.2016 bis 02.04.2016 (insg. 265 Stunden), Beschäftigungsort und Tätigkeit: Abräum- und Abwaschtätigkeiten im FF-Restaurant
- XX, Staatsbürgerschaft: Afghanistan, Beschäftigungszeitraum: 11.08.2016 bis 12.08.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg, Speicherteich mähen Insg. 16,5 Stunden, davon 8 Stunden Mäharbeiten am JJ-Weg und 8,5 Stunden Mäharbeiten am Speicherteichrömisch zwanzig, Staatsbürgerschaft: Afghanistan, Beschäftigungszeitraum: 11.08.2016 bis 12.08.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg, Speicherteich mähen Insg. 16,5 Stunden, davon 8 Stunden Mäharbeiten am JJ-Weg und 8,5 Stunden Mäharbeiten am Speicherteich
- YY, Staatsbürgerschaft: IRAK, Beschäftigungszeitraum: 21.08.2016 bis 22.09.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg, Klemmen waschen Insg. 157 Stunden, davon 16 Stunden Klemmen waschen und 141 Stunden Arbeiten am JJ-Weg
- ZZ, Staatsbürgerschaft: Syrien, Beschäftigungszeitraum: 22.08.2016 bis 21.09.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg Insg. 99 Stunden, davon 7 Stunden Arbeiten auf der Piste und 92 Stunden Arbeiten am JJ-Weg
- AB, Staatsbürgerschaft: Afghanistan, Beschäftigungszeitraum: 01.08.2016 bis 12.08.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg, Speicherteich mähen Insg. 16,5 Stunden, davon 8 Stunden Arbeiten am JJ-Weg und 8,5 Stunden Mäharbeiten am Speicherteich
- AC, Staatsbürgerschaft: Irak, Beschäftigungszeitraum: 22.08.2016 bis 22.09.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg und Piste Insg. 133 Stunden, davon 8 Stunden Arbeiten auf der Piste und 125 Stunden Arbeiten am JJ-Weg.
- AD, Staatsbürgerschaft: Syrien, Beschäftigungszeitraum: 05.01.2016 und 05.02.2016, Insg. 72 Stunden, Beschäftigungsort und Tätigkeit: Aufräum- und Abwaschtätigkeiten im FF-Restaurant
- LL, Staatsbürgerschaft: Pakistan, Beschäftigungszeitraum: 01.01.2016 bis 11.07.2016, Beschäftigungsort und Tätigkeit: FF-Restaurant, Instandhaltung Kräuterwanderweg, Gipfelhütte Insg. 373 Stunden, davon 18 Stunden im Mai Instandhaltung der Terrasse des FF-Restaurants und der Gipfelhütte, 49,5 Stunden Instandhaltungsarbeiten am Kräuterweg im Juni und Juli sowie 305,5 Stunden Aufräum- und Abwaschtätigkeiten im FF-Restaurant
- AE, Staatsbürgerschaft: Irak, Beschäftigungszeitraum: 16.09.2016, 7,5 Stunden, Beschäftigungsort und Tätigkeit: Instandhaltung JJ-Weg
- AF, Staatsbürgerschaft: Pakistan, Beschäftigungszeitraum: Juni 2016, Insg. 9 Stunden, Beschäftigungsort und Tätigkeit: Instandhaltung Terrasse EE-Alm
- AJ, Staatsbürgerschaft: Syrien, Beschäftigungszeitraum: 01.08.2016 bis 22.09.2016 (insg. 220 Stunden) Beschäftigungsort und Tätigkeit: JJ-Weg, Speicherteich mähen, Hilfe bei Fundamenten beim Reifengebäude Insg. 220 Stunden, davon 16 Stunden Arbeiten auf der Piste, 8,5 Stunden Mäharbeiten beim Speicherteich, 14,5 Stunden Hilfe bei Fundamenten beim Riefengebäude sowie 181 Stunden Instandhaltungsarbeiten am JJ-Weg“ Der Beschwerdeführer habe dadurch zu den Spruchpunkten
- bis
- jeweils eine Verwaltungsübertretung
§ 33Abs 1 i
Vm § 33 Abs 2 iVm § 111 Abs 1 Z 1 ASVG begangen und wurden über ihn
§ 111
Abs 2 ASVG zu den einzelnen Spruchpunkten nachstehende Geldstrafen unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt:Der Beschwerdeführer habe dadurch zu den Spruchpunkten 1. bis 24. jeweils eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG begangen und wurden über ihn
Paragraph 111, Absatz 2, ASVG zu den einzelnen Spruchpunkten nachstehende Geldstrafen unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt: Geldstrafe in Euro Ersatzfreiheitsstrafe
- 500,00 (77 Stunden)
- 600,00 (92 Stunden)
- 365,00 (56 Stunden)
- 730,00 (112 Stunden)
- 730,00 (112 Stunden)
- 365,00 (56 Stunden)
- 730,00 (112 Stunden)
- 500,00 (77 Stunden)
- 500,00 (77 Stunden)
- 365,00 (56 Stunden)
- 730,00 (112 Stunden)
- 600,00 (92 Stunden)
- 600,00 (92 Stunden)
- 730,00 (112 Stunden)
- 365,00 (56 Stunden)
- 500,00 (77 Stunden)
- 500,00 (77 Stunden)
- 365,00 (56 Stunden)
- 500,00 (77 Stunden)
- 500,00 (77 Stunden)
- 730,00 (112 Stunden)
- 365,00 (56 Stunden)
- 365,00 (56 Stunden)
- 600,00 (92 Stunden) Gegen beide Straferkenntnisse hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass die Tatsachenfeststellung, dass ausschließlich die MM-AG durch die von den Asylwerbern geleisteten Arbeiten profitiere, unrichtig sei. Insbesondere kämen die Instandhaltungsarbeiten am Kräuter- oder JJ-Weg der Allgemeinheit zugute und zwar unabhängig davon, ob sich die MM-AG zur Verrichtung dieser Tätigkeiten gegenüber der Gemeinde Z verpflichtet habe oder nicht. Gleiches treffe auch die Schneeräumungsarbeiten auf den allgemein zugänglichen Terrassen der Gipfelhütten im Winter sowie die Instandhaltungsarbeiten der allgemein zugänglichen Anlagen der Gipfelhütten im Sommer sowie die Vorbereitungsarbeiten auf den allgemein zugänglichen Schipisten für den Winterbetrieb zu. Unrichtig sei auch die Feststellung, dass AK bei Erteilung seiner Rechtsauskunft davon ausgegangen sei, dass die Bezahlung der Asylwerber durch die Gemeinde und nicht im Wege der Durchlaufgebahrung durch die MM-AG erfolgt sei. Unrichtig sei auch, dass die Arbeiten für den Tourismusverband X erbracht worden seien und nicht für die Gemeinde Z. Insbesondere habe der Beschwerdeführer explizit nachgefragt, ob Leistungen für die MM-AG, welche überwiegend im Besitz der öffentlichen Hand stehe, erbracht werden dürften und hätte AK dies bejaht. Es sei jedoch nie darüber gesprochen worden, dass die Auszahlung durch bzw über die Gemeinde Z zu erfolgen habe. In diesem Zusammenhang seien die Feststellungen der Behörde auch widersprüchlich.Unrichtig sei auch die Feststellung, dass AK bei Erteilung seiner Rechtsauskunft davon ausgegangen sei, dass die Bezahlung der Asylwerber durch die Gemeinde und nicht im Wege der Durchlaufgebahrung durch die MM-AG erfolgt sei. Unrichtig sei auch, dass die Arbeiten für den Tourismusverband römisch zehn erbracht worden seien und nicht für die Gemeinde Z. Insbesondere habe der Beschwerdeführer explizit nachgefragt, ob Leistungen für die MM-AG, welche überwiegend im Besitz der öffentlichen Hand stehe, erbracht werden dürften und hätte AK dies bejaht. Es sei jedoch nie darüber gesprochen worden, dass die Auszahlung durch bzw über die Gemeinde Z zu erfolgen habe. In diesem Zusammenhang seien die Feststellungen der Behörde auch widersprüchlich. In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass Instandhaltungsmaßnahmen, Schneeräumungsmaßarbeiten und Vorbereitungsarbeiten auf den allgemein zugänglichen Schipisten für den Winterbetrieb zu den gemeinnützigen Hilfstätigkeiten iSd § 7 Abs 3 GVG-B zählen würden, dies insbesondere, da sich die MM-AG gesamt zu 96,47 % im Eigentum der öffentlichen Hand, nämlich der Stadtgemeinde Y, der Gemeinde Z und dem Tourismusverband X befänden.In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass Instandhaltungsmaßnahmen, Schneeräumungsmaßarbeiten und Vorbereitungsarbeiten auf den allgemein zugänglichen Schipisten für den Winterbetrieb zu den gemeinnützigen Hilfstätigkeiten iSd Paragraph 7, Absatz 3, GVG-B zählen würden, dies insbesondere, da sich die MM-AG gesamt zu 96,47 % im Eigentum der öffentlichen Hand, nämlich der Stadtgemeinde Y, der Gemeinde Z und dem Tourismusverband römisch zehn befänden. Darüber hinaus werde die MM-AG auch durch die Stadtgemeinde Y und die Gemeinde Z finanziert, sodass Leistungen der Asylwerber für die öffentliche Hand erbracht worden seien und die Anwendbarkeit des § 7 Abs 3 GVG-B gegeben sei. Insbesondere bei den Instandhaltungsarbeiten bzw den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Pflege und Betreuung des Kräuter- und JJ-Weges handle es sich um Maßnahmen der Landschaftspflege und Landschaftsgestaltung, welche Leistungen normalerweise von der öffentlichen Hand zu erbringen seien, im vorliegenden Fall vom Tourismusverband X. Lediglich aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der MM-AG seien die Arbeiten durch die MM-AG durchzuführen gewesen. Die Schneeräumungsarbeiten der allgemein zugänglichen Terrassen bzw Instandhaltungsmaßnahmen der allgemein zugänglichen Anlagen der Gipfelhütten würden unter die Betreuung von Park- und Sportanlagen fallen.Darüber hinaus werde die MM-AG auch durch die Stadtgemeinde Y und die Gemeinde Z finanziert, sodass Leistungen der Asylwerber für die öffentliche Hand erbracht worden seien und die Anwendbarkeit des Paragraph 7, Absatz 3, GVG-B gegeben sei. Insbesondere bei den Instandhaltungsarbeiten bzw den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Pflege und Betreuung des Kräuter- und JJ-Weges handle es sich um Maßnahmen der Landschaftspflege und Landschaftsgestaltung, welche Leistungen normalerweise von der öffentlichen Hand zu erbringen seien, im vorliegenden Fall vom Tourismusverband römisch zehn. Lediglich aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der MM-AG seien die Arbeiten durch die MM-AG durchzuführen gewesen. Die Schneeräumungsarbeiten der allgemein zugänglichen Terrassen bzw Instandhaltungsmaßnahmen der allgemein zugänglichen Anlagen der Gipfelhütten würden unter die Betreuung von Park- und Sportanlagen fallen. Aufgrund des Vorliegens gemeinnütziger Tätigkeiten sei der Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht erfüllt. Auch subjektiv könne dem Beschwerdeführer kein Vorwurf gemacht werden, zumal er sich auf die von Seiten des Flüchtlingskoordinators des Landes Tirol, AK, erteilte Rechtsauskunft verlassen habe können. Die Flüchtlingskoordination des Landes Tirol sei auch sachlich zuständige Behörde für die Beschäftigung von Asylwerbern. Darüber hinaus habe die Behörde unzulässiger Weise § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht angewendet, obwohl die diesbezüglichen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Insbesondere sei festzuhalten, dass die MM-AG ohne Beschäftigung der Asylwerber keine zusätzlichen Arbeitnehmer beschäftigt hätten. Darüber hinaus seien die Folgen der Tat unbedeutend und hätte die belangte Behörde auch davon ausgehen müssen, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung gering seien, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen bzw lediglich eine Ermahnung zu erteilen gewesen wäre. Auch diesbezüglich sei das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet. Darüber hinaus habe die Behörde unzulässiger Weise Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht angewendet, obwohl die diesbezüglichen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Insbesondere sei festzuhalten, dass die MM-AG ohne Beschäftigung der Asylwerber keine zusätzlichen Arbeitnehmer beschäftigt hätten. Darüber hinaus seien die Folgen der Tat unbedeutend und hätte die belangte Behörde auch davon ausgehen müssen, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung gering seien, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen bzw lediglich eine Ermahnung zu erteilen gewesen wäre. Auch diesbezüglich sei das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet. Zur Strafbemessung werde ausgeführt, dass aufgrund der Milderungsgründe Rechtsirrtum, reumütiges Geständnis und achtenswerte Beweggründe die vorgesehene Mindeststrafe von Euro 365,00 auf die Hälfte unterschritten werden hätte müssen. Der Erschwerungsgrund der längeren Tatbegehung liege nicht vor, weshalb kein Erschwerungsgrund zu berücksichtigen gewesen sei. Zuletzt wurde eingewendet, dass der Sachbearbeiter der Behörde befangen sei, zumal die dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegende Anzeige politisch motiviert und von der AQ-Partei ausging und der Sachbearbeiter der belangten Behörde, AL, Ersatzmitglied des X-Vorstandes und Kandidat für die X-Wahl XXXX der AQ-Partei sei. Die Unbefangenheit der belangten Behörde werde stark angezweifelt, weshalb das angefochtene Straferkenntnis auch aus diesen Gründen an Rechtswidrigkeit leide. Zuletzt wurde eingewendet, dass der Sachbearbeiter der Behörde befangen sei, zumal die dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegende Anzeige politisch motiviert und von der AQ-Partei ausging und der Sachbearbeiter der belangten Behörde, AL, Ersatzmitglied des X-Vorstandes und Kandidat für die X-Wahl römisch 40 der AQ-Partei sei. Die Unbefangenheit der belangten Behörde werde stark angezweifelt, weshalb das angefochtene Straferkenntnis auch aus diesen Gründen an Rechtswidrigkeit leide. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Beschwerden Folge zu geben, die Straferkenntnisse zu beheben und die Verfahren einzustellen, in eventu die angefochtenen Straferkenntnisse zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Straferkenntnisses an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Den Beschwerden kommt teilweise Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 11.04.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Akten 2018/29/0338 und 2018/29/0339 sowie 2018/27/0340 und 2018/27/0341 gemeinsam verhandelt und die jeweiligen Beschwerdeführer AA und AM sowie der Zeuge AK einvernommen wurden. In der mündlichen Verhandlung wurde noch ergänzend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer AA verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könne, zumal er im Tatzeitraum Jänner bis September 2016 nicht zum Vorstand der MM-AG bestellt gewesen sei. I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Die MM-AG mit Sitz Adresse 3, Z, betreibt im Z ein Schi- und Wandergebiet, davon umfasst sind auch diverse Restaurants und Almen. Von den gesamt 142.000 ausgegebenen Stückaktien der MM-AG wurden 65.625 (46,21 %) von der Stadtgemeinde Y, 54.875 (38,64 %) von der Gemeinde Z sowie 16.500 (11,62 %) vom Tourismusverband X übernommen, die restlichen Stückzahlen (3,52 %) befinden sich in Streubesitz (Schreiben AN-Notariat vom 21.12.2016).Die MM-AG mit Sitz Adresse 3, Z, betreibt im Z ein Schi- und Wandergebiet, davon umfasst sind auch diverse Restaurants und Almen. Von den gesamt 142.000 ausgegebenen Stückaktien der MM-AG wurden 65.625 (46,21 %) von der Stadtgemeinde Y, 54.875 (38,64 %) von der Gemeinde Z sowie 16.500 (11,62 %) vom Tourismusverband römisch zehn übernommen, die restlichen Stückzahlen (3,52 %) befinden sich in Streubesitz (Schreiben AN-Notariat vom 21.12.2016). Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Aufsichtsrates der MM-AG erstmals mit Datum 08.07.2010 und sodann ein weiteres Mal mit Datum 09.04.2016 zum Vorstandsmitglied bestellt (offenes Firmenbuch, Auszug Aufsichtsratsprotokoll vom 09.04.2016). Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2016 bis 22.09.2016 wurden nachstehende Asylwerber mit den angeführten Tätigkeiten von der MM-AG beschäftigt: Nr. Name Nationalität Zeitraum Stunden gesamt Tätigkeit 1 NN Somalia 03.02.2016 - 27.02.2016 71 Schneeräumung EE-Alm und Gipfel-hütte 2 CC Syrien 23.01.2016 – 25.07.2016 98 Hilfstätigkeiten FF-Restaurant, Gipfel-hütte, Instandhaltung Kräuterwanderweg 3 OO Syrien 01.08.2016 – 16.09.2016 111,5 Instandhaltung JJ-Weg 4 DD Sudan 01.01.2016 – 12.07.2016 512 Schneeräumung Terrasse Gipfelhütte u Winterwanderwege, Instandhaltung Terrasse EE-Alm u Gipfelhütte, FF-Restaurant u Kräuter- und JJ-Weg, Aufräum- und Abwaschtätigeiten 5 PP Somalia Juni 2016 85 Abräum- u Abwaschtätigkeiten FF-Restaurant 6 QQ Afghanistan 21.05.2016 – 23.05.2016 18 Instandhaltung Terrasse FF-Restaurant 7 GG Syrien 03.01.2016 – 22.09.2016 581,5 Instandhaltung Terrasse FF-Restaurant u JJ-Weg, Klemmen waschen, Hilfe bei Fundamenten Riefengebäude, Abwasch- und Aufräumtätigkeiten FF-Restaurant 8 RR Sudan 04.02.2016 – 12.02.2016 24 Aufräumen/Abwaschen FF-Restaurant 9 SS Syrien 01.08.2016 – 22.09.2016 157,5 Erhaltungsarbeiten JJ-Weg u Piste 10 TT Afghanistan 01.08.2016 – 12.08.2016 24,5 Mäharbeiten JJ-Weg u Speicherteich 11 KK Sudan 03.01.2016 – 12.07.2016 503,5 Schneeräumen Terrasse Gipfelhütte und Winterwanderwege, Instandhaltung Terrasse FF-Restaurant, Gipfelhütte, EE-Alm und Kräuterwanderweg, Abräum- und Abwaschtätigkeiten Pano-Restaruant 12 UU Sudan 07.01.2016 – 05.02.2016 89 Schneeräumen Terrasse Gipfelhütte, Richten Winterwanderweg, Aufräum- und Abwaschtätigkeiten FF-Restaurant 13 VV Somalia 01.01.2016 – 26.03.2016 165 Hilfstätigkeiten FF-Restaurant 14 WW Somalia 05.01.2016 – 02.04.2016 265 Aufräum- und Abwaschtätigkeiten FF-Restaurant 15 XX,römisch zwanzig, Afghanistan 11.08.2016 – 12.08.2016 16,5 Mäharbeiten JJ-Weg und Speicherteich 16 YY Irak 21.08.2016 – 22.09.2016 157 Klemmen waschen, Arbeiten JJ-Weg 17 ZZ Syrien 22.08.2016 – 21.09.2016 99 Instandhaltung Pisten u JJ-Weg 18 AB Afghanistan 01.08.2016 – 12.08.2016 16,5 Instandhaltung JJ-Weg u Mäharbeiten Speicherteich 19 AC Irak 22.08.2016 – 22.09.2016 133 Instandhaltung JJ-Weg u Pisten 20 AD Syrien 05.01.2016 – 25.02.2016 72 Aufräum- und Abwaschtätigkeiten FF-Restaurant 21 LL Pakistan 01.01.2016 – 11.07.2016 373 Instandhaltung Terrasse FF-Restaurant u Gipfelhütte, Kräuterweg, Aufräum- und Abwaschtätigkeiten Pano-Restraurant 22 AE Irak 16.09.2016 7,5 Instandhaltung JJ-Weg 23 AF Pakistan Juni 2016 9 Instandhaltung Terrasse EE-Alm 24 AJ Syrien 01.08.2016 – 22.09.2016 220 Arbeiten auf der Piste, Mäharbeiten Speicherteich, Hilfsarbeiten Fundamente Riefengebäude, Instandhaltung JJ-Weg Die Asylwerber waren in Betreuungseinrichtungen von Bund oder Länder untergebracht und wurden jeweils von den Bereichsleitern der MM-AG bei den Flüchtlingsunterkünften direkt „angefordert“ (NS Beschwerdeführer vom 08.11.2018, PV). Keiner der Asylwerber verfügte über eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung, ebenso wurde keiner der Arbeitnehmer (vor Arbeitsantritt) zur Sozialversicherung angemeldet. Bei den angeführten Hilfstätigkeiten in den Restaurants/Hütten handelte es sich um Abräum- und Abwaschtätigkeiten. Weiters wurden die Asylwerber für Erhaltungsarbeiten beim „JJ-Weg“, dem Kräuterwanderweg sowie Winterwanderwegen herangezogen, hierbei handelt es sich (teilweise) um Erlebniswege. Zur Erhaltung und Pflege der Wege war seit September 2009 die MM-AG auf eigene Kosten vertraglich verpflichtet, größere Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten sollten in Absprache mit dem TVB X zur Umsetzung gelangen und die Kosten dafür vom TVB X getragen werden (Schreiben MM-AG 07.09.2009, E-Mail Beschwerdeführer vom 01.12.2016). Die Arbeiten auf den Pisten umfassten Aufräum- und Vorbereitungsarbeiten für den Pistenbetrieb, der Speicherteich gehört zu der MM-AG, die Reinigung der Klemmen betraf jene der Seilbahn der MM-AG, im Riefengebäude waren von der MM-AG Lagerräumlichkeiten angemietet. Die Gipfelhütte ist im Besitz der MM-AG und wurde ebenso wie das FF-Restaurant und die EE-Alm von der MM-AG betrieben (NS Beschwerdeführer 08.11.2016).Bei den angeführten Hilfstätigkeiten in den Restaurants/Hütten handelte es sich um Abräum- und Abwaschtätigkeiten. Weiters wurden die Asylwerber für Erhaltungsarbeiten beim „JJ-Weg“, dem Kräuterwanderweg sowie Winterwanderwegen herangezogen, hierbei handelt es sich (teilweise) um Erlebniswege. Zur Erhaltung und Pflege der Wege war seit September 2009 die MM-AG auf eigene Kosten vertraglich verpflichtet, größere Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten sollten in Absprache mit dem TVB römisch zehn zur Umsetzung gelangen und die Kosten dafür vom TVB römisch zehn getragen werden (Schreiben MM-AG 07.09.2009, E-Mail Beschwerdeführer vom 01.12.2016). Die Arbeiten auf den Pisten umfassten Aufräum- und Vorbereitungsarbeiten für den Pistenbetrieb, der Speicherteich gehört zu der MM-AG, die Reinigung der Klemmen betraf jene der Seilbahn der MM-AG, im Riefengebäude waren von der MM-AG Lagerräumlichkeiten angemietet. Die Gipfelhütte ist im Besitz der MM-AG und wurde ebenso wie das FF-Restaurant und die EE-Alm von der MM-AG betrieben (NS Beschwerdeführer 08.11.2016). Für die geleisteten Arbeiten erhielten die Asylwerber Euro 3,00 pro Stunde vorab von der Gemeinde Z ausbezahlt, diese hat die diesbezüglichen Auslagen der MM-AG sodann mittels Bescheid vorgeschrieben und von der MM-AG zur Gänze rückerstattet erhalten (NS AO vom 07.12.2016, diverse bescheidmäßige Vorschreibungen an die MM-AG aus dem Jahr 2016). II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und Beweisen und nachstehender Beweiswürdigung: Dass durch die MM-AG, Adresse 3, Z, sämtliche im Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse genannten Personen in den jeweiligen Tatzeiträumen beschäftigt wurden, wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten, ebenso nicht das Ausmaß der Beschäftigung sowie die Arbeiten, für welche die einzelnen Asylwerber herangezogen wurden. Diesbezüglich erfolgte in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage die ausdrückliche Mitteilung, dass diese Punkte unstrittig sind. Dass der Beschwerdeführer erstmalig mit Beschluss des Vorstandes der MM-AG mit 08.07.2010 und ein weiteres Mal mit Beschluss des Aufsichtsrates der MM-AG mit 09.04.2016 zum Vorstandsmitglied bestellt wurde, wurde von Seiten des Beschwerdeführers selbst vorgebracht und ist dies durch die jeweiligen Sitzungsprotokolle sowie den Auszug aus dem Firmenbuch urkundlich belegt. Dass es sich bei sämtlichen beschäftigten Personen um Asylwerber gehandelt hat, wurde von Seiten des Beschwerdeführers ebenfalls bestätigt und wurde vom Zeugen AK, welcher im Tatzeitraum Leiter des Flüchtlingsheimes Y war, bestätigt, dass sämtliche beschäftigten Asylwerber in Flüchtlingsheimen untergebracht waren. Darüber hinaus befinden sich im Behördenakt zahlreiche Kopien von Aufenthaltsberechtigungskarten
§ 51Asylgesetz 2005 hinsichtlich der von Seiten der MM-AG beschäftigten Personen.
Die Feststellungen zu den Arbeitern sowie ihrer Beschäftigungsdauer und den durchgeführten Tätigkeiten ergeben sich aus den umfangreichen Stundenlisten und – aufzeichnungen. Weiters wurde die Beschäftigung der Asylwerber im festgestellten Ausmaß nicht bestritten, ebenso, dass die Asylwerber bei der MM-AG und nicht bei der Gemeinde Z beschäftigt wurden.Dass es sich bei sämtlichen beschäftigten Personen um Asylwerber gehandelt hat, wurde von Seiten des Beschwerdeführers ebenfalls bestätigt und wurde vom Zeugen AK, welcher im Tatzeitraum Leiter des Flüchtlingsheimes Y war, bestätigt, dass sämtliche beschäftigten Asylwerber in Flüchtlingsheimen untergebracht waren. Darüber hinaus befinden sich im Behördenakt zahlreiche Kopien von Aufenthaltsberechtigungskarten
Paragraph 51, Asylgesetz 2005 hinsichtlich der von Seiten der MM-AG beschäftigten Personen. Die Feststellungen zu den Arbeitern sowie ihrer Beschäftigungsdauer und den durchgeführten Tätigkeiten ergeben sich aus den umfangreichen Stundenlisten und – aufzeichnungen. Weiters wurde die Beschäftigung der Asylwerber im festgestellten Ausmaß nicht bestritten, ebenso, dass die Asylwerber bei der MM-AG und nicht bei der Gemeinde Z beschäftigt wurden. Zur Entlohnung der Asylwerber ist auszuführen, dass diese ebenfalls durch die MM-AG erfolgte. Auch wenn die Asylwerber vorerst ihr Entgelt über die Gemeinde Y ausbezahlt erhalten haben (das Geld wurde in bar einem Bediensteten der AP-GmbH ausgehändigt, welcher dieses dann an die Asylwerber ausbezahlte), hat es sich bei diesen Ausgaben für die Gemeinde Z lediglich um eine „Durchlaufgebahrung“ gehandelt. Von Seiten der MM-AG wurde der gesamte von Seiten der Gemeinde Z verauslagte Betrag sodann rückerstattet, sodass die diesbezügliche finanzielle Belastung einzig und allein die MM-AG traf. III. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:römisch drei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: III.1.römisch drei.1. Zur Heranziehung von Asylwerbern für gemeinnützige Tätigkeiten für Gemeinden, Land und Bund:
§ 7Abs 1 Grundversorgungsgesetz – Bund (GVG-B 2005) id
F BGBl I Nr 100/2005 richtet sich die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Asylwerber nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in der geltenden Fassung. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitzuteilen.
Paragraph 7, Absatz eins, Grundversorgungsgesetz – Bund (GVG-B 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, richtet sich die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Asylwerber nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in der geltenden Fassung. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitzuteilen.
§ 7
Abs 3 GVG-B 2005 können Asylwerber und Fremde nach § 2 Abs 1, die in einer Betreuungseinrichtung (§ 1 Z 5) von Bund oder Ländern untergebracht sind, mit ihrem EinverständnisGemäß Paragraph 7, Absatz 3, GVG-B 2005 können Asylwerber und Fremde nach Paragraph 2, Absatz eins,, die in einer Betreuungseinrichtung (Paragraph eins, Ziffer 5,) von Bund oder Ländern untergebracht sind, mit ihrem Einverständnis
- für Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung) und
- für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde (zB Landschaftspflege und-gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration)für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde (zB Landschaftspflege und, -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration) herangezogen werden. Werden solche Hilfstätigkeiten erbracht, ist
§ 7Abs 5 GVG-B 2005 dem Asylwerber ein Anerkennungsbeitrag zu gewähren.
Dieser Anerkennungsbeitrag gilt nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung, BGBl Nr 189/1955, und unterliegt nicht der Einkommensteuerpflicht.Werden solche Hilfstätigkeiten erbracht, ist
Paragraph 7, Absatz 5, GVG-B 2005 dem Asylwerber ein Anerkennungsbeitrag zu gewähren. Dieser Anerkennungsbeitrag gilt nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, und unterliegt nicht der Einkommensteuerpflicht. Durch Tätigkeiten nach Abs 3 und 4 wird
§ 7
Abs 6 GVG-B kein Dienstverhältnis begründet; es bedarf keiner ausländerbeschäftigungsrechtlichen Erlaubnis.Durch Tätigkeiten nach Absatz 3 und 4 wird
Paragraph 7, Absatz 6, GVG-B kein Dienstverhältnis begründet; es bedarf keiner ausländerbeschäftigungsrechtlichen Erlaubnis. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass es sich bei sämtlichen Arbeitern um Asylwerber handelte, welche in Betreuungseinrichtungen im Raum Z/Y untergebracht waren. Weiters handelte es sich bei sämtlichen von den Asylwerbern durchgeführten Tätigkeiten um Hilfstätigkeiten, weshalb die Beurteilung derer Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs 3 GVG-B 2005 zu erfolgen hat. Es gilt in diesem Zusammenhang primär zu beurteilen, ob die von den Asylwerbern durchgeführten Hilfstätigkeiten als gemeinnützige Hilfstätigkeiten iSd § 7 Abs 2 Z 2 GVG-B zu qualifizieren sind, sowie ob diese für eine Gemeinde, das Land oder den Bund erbracht wurde, zumal diese Voraussetzungen gem § 7 Abs 3 Z 2 GVG-B kumulativ vorliegen müssen.In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass es sich bei sämtlichen Arbeitern um Asylwerber handelte, welche in Betreuungseinrichtungen im Raum Z/Y untergebracht waren. Weiters handelte es sich bei sämtlichen von den Asylwerbern durchgeführten Tätigkeiten um Hilfstätigkeiten, weshalb die Beurteilung derer Beschäftigung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, GVG-B 2005 zu erfolgen hat. Es gilt in diesem Zusammenhang primär zu beurteilen, ob die von den Asylwerbern durchgeführten Hilfstätigkeiten als gemeinnützige Hilfstätigkeiten iSd Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, GVG-B zu qualifizieren sind, sowie ob diese für eine Gemeinde, das Land oder den Bund erbracht wurde, zumal diese Voraussetzungen gem Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, GVG-B kumulativ vorliegen müssen. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass es sich bei den von den Asylwerbern durchgeführten Hilfstätigkeiten um gemeinnützige handle, zumal die Arbeiten der Gemeinde zu Gute gekommen seien, insbesondere würde es sich bei Schneeräumungsarbeiten sowie Arbeiten an den Wanderwegen jedenfalls um gemeinnützige Tätigkeiten handeln. Hiezu ist auszuführen, dass der Begriff der „gemeinnützigen Hilfstätigkeit“ im GVG-B 2005 selbst nicht definiert wird und auch in den Gesetzesmaterialien nicht näher erläutert wurde. Unter gemeinnützigen Tätigkeiten werden dennoch nur solche zu verstehen sein, die darauf gerichtet sind, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist. Tätigkeiten, die die Allgemeinheit fördern, sind insbesondere die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Religion, Völkerverständigung, Entwicklungshilfe, Umwelt-, Landschaft- und Denkmalschutz, des Heimatgedankens, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports (vgl auch § 35 BAO).Hiezu ist auszuführen, dass der Begriff der „gemeinnützigen Hilfstätigkeit“ im GVG-B 2005 selbst nicht definiert wird und auch in den Gesetzesmaterialien nicht näher erläutert wurde. Unter gemeinnützigen Tätigkeiten werden dennoch nur solche zu verstehen sein, die darauf gerichtet sind, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist. Tätigkeiten, die die Allgemeinheit fördern, sind insbesondere die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Religion, Völkerverständigung, Entwicklungshilfe, Umwelt-, Landschaft- und Denkmalschutz, des Heimatgedankens, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports vergleiche auch Paragraph 35, BAO). Darüber hinaus ist aber bereits im GVG-B 2005 an sich festgehalten, dass unter gemeinnützigen Hilfstätigkeiten beispielsweise Landschaftspflege und Landschaftsgestaltung sowie Betreuung von Park- und Sportanlagen sowie Unterstützung in der Administration für die Gebietskörperschaften zu verstehen sind. Daraus ist auch ersichtlich, dass die diesbezüglichen Arbeiten zum einen anlassbezogen sind und zum anderen unterstützend zu den grundsätzlich durch Gemeinde-/Landes- oder Bundesmitarbeiter getätigten Arbeiten geleistet werden sollen und zudem der Allgemeinheit dienen müssen, was wiederum bedeutet, dass die genannten Arbeiten grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden/der Länder oder des Bundes fallen, zumal die Hilfstätigkeiten nur unterstützend zu den grundsätzlich von der öffentlichen Hand durchzuführenden Arbeiten dienen dürfen. Weiters handelt es sich bei gemeinnützigen Tätigkeiten nur um vorübergehende, anlassbezogene und nicht auf Dauer ausgerichtete Hilfstätigkeiten. Insbesondere muss der gemeinnützige Charakter im Vordergrund stehen und darf es sich in der Regel nicht um Tätigkeiten handeln, die in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden oder in Konkurrenz mit gewerblichen Anbietern stehen. Diesen Erfordernissen werden die Tätigkeiten der gegenständlichen Asylwerber aus mehreren Gründen nicht gerecht: Anlassbezogene oder bloß vorübergehende Hilfsarbeiten lagen gegenständlichenfalls nicht vor, sondern handelte es sich vielmehr um auf Dauer ausgerichtete, regelmäßige Hilfsarbeiten, zumal die Arbeiten in Restaurants sowie das regelmäßige Schneeräumen auf der Terrasse des Restaurants an sich bereits nach ihrem Wesen auf Dauer ausgerichtet sind und auch eine entsprechende Regelmäßigkeit verlangen, um den Wirtschaftsbetrieb eines Restaurants aufrecht zu erhalten. Auch die Instandhaltungsarbeiten an den Wegen erfolgten laufend und regelmäßig, waren sohin nicht anlassbezogen. Die Tätigkeiten betrafen weiters festgestellter Maßen Arbeiten im FF-Restaurant, der EE-Alm und in der Gipfelhütte, sohin in Gastronomiebetrieben, welche von der MM-AG betrieben wurden. Hiebei wurde auf der Terrasse Schnee geräumt sowie diese Instand gehalten, weiters wurden von den Asylwerbern die Tische abgeräumt und Abwaschtätigkeiten durchgeführt. Es wurden sohin Arbeiten von den Asylwerbern durchgeführt, wie sie typischer Weise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden. Sie waren darüber hinaus nicht anlassbezogen sondern – wie bereits ausgeführt - auf Dauer ausgerichtet. Ein gemeinnütziger Charakter liegt überhaupt nicht vor, zumal die Arbeiten auch nicht der Allgemeinheit, sondern konkret nur der MM-AG als Betreiber der Restaurants sowie den Gästen der Restaurants zu Gute kommen. Zudem ergibt sich bereits aufgrund der regelmäßig der von den Asylwerbern geleisteten Arbeiten und der Vielzahl der beschäftigten Asylwerber, dass – sofern die Arbeiten nicht durch die Asylwerber geleistet worden wären – andere Arbeitskräfte heranzuziehen gewesen wären oder eben – wie bei den Arbeiten an den Wanderwegen – diese eben nicht instand gesetzt worden wären. Auch die Schneeräum- und Instandhaltungsarbeiten auf den Almen sind nicht als gemeinnützige Tätigkeit anzusehen, zumal sie weder anlassbezogen waren, noch der Allgemeinheit dienten, sondern es sich vielmehr um regelmäßig anfallende Vorbereitungsarbeiten für die von den MM-AG geführten Restaurants handelte, um den Betrieb im Außenbereich führen zu können. Insbesondere handelt es sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen der Betreuung von Park- und Sportanlagen, wie von Seiten des Beschwerdeführers vorgebracht. Die Arbeiten für die Seilbahnanlage der MM-AG an sich (Klemmen reinigen) sowie die Arbeiten beim Riefengebäude der MM-AG, waren ebenfalls nicht als gemeinnützig anzusehen. Die durchgeführten Instandhaltungs- und Schneeräumungsarbeiten an den (Winter)Wanderwegen, dem JJ-Weg und dem Kräuterwanderweg mögen zwar an sich Arbeiten darstellen, welche der Landschaftspflege dienen, jedoch ist auch hier festzuhalten, dass diese nicht anlassbezogen, sondern auf Dauer ausgerichtet waren und für die Durchführung dieser Erhaltungsarbeiten nicht die Gemeinden Z/Y oder das Land Tirol verantwortlich waren, sondern die diesbezüglichen Arbeiten vertraglich wiederum an die MM-AG übertragen wurden, welche diese Arbeiten auf eigene Kosten durchzuführen hatte. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der Vertrag zur Instandhaltungsverpflichtung nicht zwischen den Gemeinden und der MM-AG abgeschlossen wurde, sondern mit dem Tourismusverband X. Größere Aufwendungen für die Erhaltungs- und Instandhaltungsarbeiten hatte daher auch der TVB X zu tragen. Es zeigt sich sohin, dass die Arbeiten der Asylwerber auch im Hinblick auf die Instandhaltung der Erlebniswanderwege nicht im Zusammenhang mit den bzw für die Gemeinden oder das Land oder den Bund als Gebietskörperschaften erfolgte/n. Die durchgeführten Instandhaltungs- und Schneeräumungsarbeiten an den (Winter)Wanderwegen, dem JJ-Weg und dem Kräuterwanderweg mögen zwar an sich Arbeiten darstellen, welche der Landschaftspflege dienen, jedoch ist auch hier festzuhalten, dass diese nicht anlassbezogen, sondern auf Dauer ausgerichtet waren und für die Durchführung dieser Erhaltungsarbeiten nicht die Gemeinden Z/Y oder das Land Tirol verantwortlich waren, sondern die diesbezüglichen Arbeiten vertraglich wiederum an die MM-AG übertragen wurden, welche diese Arbeiten auf eigene Kosten durchzuführen hatte. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der Vertrag zur Instandhaltungsverpflichtung nicht zwischen den Gemeinden und der MM-AG abgeschlossen wurde, sondern mit dem Tourismusverband römisch zehn. Größere Aufwendungen für die Erhaltungs- und Instandhaltungsarbeiten hatte daher auch der TVB römisch zehn zu tragen. Es zeigt sich sohin, dass die Arbeiten der Asylwerber auch im Hinblick auf die Instandhaltung der Erlebniswanderwege nicht im Zusammenhang mit den bzw für die Gemeinden oder das Land oder den Bund als Gebietskörperschaften erfolgte/n. Es lagen sohin insgesamt keine gemeinnützigen Tätigkeiten vor, für welche die Asylwerber herangezogen wurden, weshalb die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs 6 GVG-B 2005 nicht zum Tragen kommt.Es lagen sohin insgesamt keine gemeinnützigen Tätigkeiten vor, für welche die Asylwerber herangezogen wurden, weshalb die Ausnahmebestimmung des Paragraph 7, Absatz 6, GVG-B 2005 nicht zum Tragen kommt. Weiters ist festzuhalten, dass weiteres Kriterium für die Erbringung von gemeinnützigen Tätigkeiten iSd § 7 GVG-B ist, dass die Arbeiten direkt für den Bund, die Länder oder die Gemeinden, sohin für eine Gebietskörperschaft erbracht werden. Hievon umfasst sind jedenfalls nicht von diesen an Privatunternehmen ausgelagerte Teilbereiche.Weiters ist festzuhalten, dass weiteres Kriterium für die Erbringung von gemeinnützigen Tätigkeiten iSd Paragraph 7, GVG-B ist, dass die Arbeiten direkt für den Bund, die Länder oder die Gemeinden, sohin für eine Gebietskörperschaft erbracht werden. Hievon umfasst sind jedenfalls nicht von diesen an Privatunternehmen ausgelagerte Teilbereiche. Dass die Asylwerber die Hilfstätigkeiten nicht für die Gemeinde Z oder Y, sondern für die MM-AG erbracht haben, wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht behauptet, vielmehr wurde bestätigt, dass die Asylwerber bei der MM-AG beschäftigt waren und erschließt sich aus nachstehenden Erwägungen: Sämtliche Asylwerber erhielten den Lohn nicht von der Gemeinde Z oder Y ausbezahlt, sondern wurden die Asylwerber von der MM-AG bezahlt. Auch wenn das Geld vorab durch die Gemeinde ausbezahlt wurde, wurden die diesbezüglich veranschlagten Ausgaben sodann entweder mittels Rechnung (im Jahr 2015) bzw ab 2016 mittels Bescheid vom Bürgermeister der Gemeinde Z der MM-AG vorgeschrieben und von der MM-AG auch bezahlt, die Kosten wurden sohin wirtschaftlich zur Gänze von der MM-AG getragen. Die Asylwerber waren in den Betrieb der MM-AG eingegliedert, wurden von den Betriebsleitern der AG im Flüchtlingsheim direkt angefordert und erhielten insbesondere von deren Mitarbeitern die entsprechenden Anweisungen und Arbeitsmittel. Dadurch, dass die Asylwerber nur als Hilfsarbeiter eingesetzt waren, arbeiteten sie auch nicht eigenverantwortlich, sondern wohl über diesbezügliche Anweisungen der Mitarbeiter der MM-AG. Die MM-AG war daher Beschäftiger und Arbeitgeber der Asylwerber. Wenn der Beschwerdeführer sodann vorbringt, dass die MM-AG zu über 90 % im Eigentum der Gemeinden Y und Z sowie dem Tourismusverband X stehe, sohin überwiegend in öffentlicher Hand, weiters die Gemeinden jährlich erhebliche Zuschüsse an die MM-AG leisten würden (im Ausmaß von mehreren Hunderttausend Euro), die Arbeiten sohin praktisch für die Gemeinde erbracht worden seien, so ist festzuhalten, dass es sich bei der MM-AG um eine juristische Person des Zivilrechtes handelt und als solche der freien Marktwirtschaft unterliegt. Darüber hinaus befand sich der Aktienbesitz festgestellter Maßen nicht ausschließlich in Gemeindehand, sondern auch beim TVB X, welcher keine Gebietskörperschaft darstellt, sowie in Streubesitz.Wenn der Beschwerdeführer sodann vorbringt, dass die MM-AG zu über 90 % im Eigentum der Gemeinden Y und Z sowie dem Tourismusverband römisch zehn stehe, sohin überwiegend in öffentlicher Hand, weiters die Gemeinden jährlich erhebliche Zuschüsse an die MM-AG leisten würden (im Ausmaß von mehreren Hunderttausend Euro), die Arbeiten sohin praktisch für die Gemeinde erbracht worden seien, so ist festzuhalten, dass es sich bei der MM-AG um eine juristische Person des Zivilrechtes handelt und als solche der freien Marktwirtschaft unterliegt. Darüber hinaus befand sich der Aktienbesitz festgestellter Maßen nicht ausschließlich in Gemeindehand, sondern auch beim TVB römisch zehn, welcher keine Gebietskörperschaft darstellt, sowie in Streubesitz. Bereits daraus erschließt sich, dass keine reine Beteiligung von Gemeinden vorliegt, darüber hinaus ist auch eine juristische Person in Form einer Aktiengesellschaft auch dann nicht als Gemeinde, Land oder Bund anzusehen, wenn eine 100 % Beteiligung der öffentlichen Hand vorliegen würde, weil eine Aktiengesellschaft in keinem Fall eine öffentliche Gebietskörperschaft darstellt. Wäre vom Gesetzgeber gewollt, dass auch von Gebietskörperschaften ausgegliederte juristische Personen von § 7 Abs 3 Z 2 GVG-B 2005 umfasst sind, so wären die entsprechenden rechtlichen Grundlagen mit aufzunehmen gewesen.Bereits daraus erschließt sich, dass keine reine Beteiligung von Gemeinden vorliegt, darüber hinaus ist auch eine juristische Person in Form einer Aktiengesellschaft auch dann nicht als Gemeinde, Land oder Bund anzusehen, wenn eine 100 % Beteiligung der öffentlichen Hand vorliegen würde, weil eine Aktiengesellschaft in keinem Fall eine öffentliche Gebietskörperschaft darstellt. Wäre vom Gesetzgeber gewollt, dass auch von Gebietskörperschaften ausgegliederte juristische Personen von Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, GVG-B 2005 umfasst sind, so wären die entsprechenden rechtlichen Grundlagen mit aufzunehmen gewesen. Im Sinne des Arbeitnehmerschutzes sowie dem Grundgedanken der freien Marktwirtschaft, welcher jede juristische Person – unabhängig von ihrer Beteiligung – unterliegt, ist die Bestimmung des § 7 Abs 3 Z 2 GVG-B jedenfalls eng auszulegen und zwar insofern, als die Hilfstätigkeiten unmittelbar einer Gebietskörperschaft, sohin einer Gemeinde, dem Land oder dem Bund zu Gute kommen müssen und nicht einer zwischengelagerten juristischen Person, welche sich allein durch die für Asylwerber geltenden günstigen Lohn- und Beschäftigungsbedingungen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Mitbewerbern verschaffen würden, welcher andern juristischen Personen, die sich an Kollektivverträge und angemessene Entgelte und die Bestimmungen des AuslbG zu richten haben, nicht für sich in Anspruch nehmen können, geschweige denn die Arbeitnehmer mangels ihnen zu erteilender Beschäftigungsbewilligungen gar nicht beschäftigen könnten. Im Sinne des Arbeitnehmerschutzes sowie dem Grundgedanken der freien Marktwirtschaft, welcher jede juristische Person – unabhängig von ihrer Beteiligung – unterliegt, ist die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, GVG-B jedenfalls eng auszulegen und zwar insofern, als die Hilfstätigkeiten unmittelbar einer Gebietskörperschaft, sohin einer Gemeinde, dem Land oder dem Bund zu Gute kommen müssen und nicht einer zwischengelagerten juristischen Person, welche sich allein durch die für Asylwerber geltenden günstigen Lohn- und Beschäftigungsbedingungen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Mitbewerbern verschaffen würden, welcher andern juristischen Personen, die sich an Kollektivverträge und angemessene Entgelte und die Bestimmungen des AuslbG zu richten haben, nicht für sich in Anspruch nehmen können, geschweige denn die Arbeitnehmer mangels ihnen zu erteilender Beschäftigungsbewilligungen gar nicht beschäftigen könnten. Auch handelt es sich bei der MM-AG um keine gemeinnützige Einrichtung der Gemeinde. Auch wenn von Seiten der Gemeinden Z und Y – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – laufend erhebliche Zuschüsse an die AG flossen, zumal andernfalls die MM-AG keinen Bestand hätte - ist anzumerken, dass auch hier nicht allein durch finanzielle Zuwendungen von Gemeinden aus einer Aktiengesellschaft eine ausschließlich der Gemeinde zuzurechnende AG begründet würde. Förderungen durch Gemeinden erhalten zahlreiche Institutionen, dadurch erlangen sie aber nicht den Status Quo einer Gemeinde. Die von den Asylwerbern durchgeführten Hilfetätigkeiten iSd § 7 GVG-B sollen auch nur jene Arbeiten der Gemeindemitarbeiter unterstützen, auch dieser Umstand ist nicht gegeben.Auch handelt es sich bei der MM-AG um keine gemeinnützige Einrichtung der Gemeinde. Auch wenn von Seiten der Gemeinden Z und Y – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – laufend erhebliche Zuschüsse an die AG flossen, zumal andernfalls die MM-AG keinen Bestand hätte - ist anzumerken, dass auch hier nicht allein durch finanzielle Zuwendungen von Gemeinden aus einer Aktiengesellschaft eine ausschließlich der Gemeinde zuzurechnende AG begründet würde. Förderungen durch Gemeinden erhalten zahlreiche Institutionen, dadurch erlangen sie aber nicht den Status Quo einer Gemeinde. Die von den Asylwerbern durchgeführten Hilfetätigkeiten iSd Paragraph 7, GVG-B sollen auch nur jene Arbeiten der Gemeindemitarbeiter unterstützen, auch dieser Umstand ist nicht gegeben. Die Voraussetzungen für die Heranziehung der Asylwerber im Rahmen des § 7 Abs 3 GVG-B 2005 lagen sohin nicht vor, weshalb jeweils dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und AuslBG unterliegende Beschäftigungsverhältnisse der Asylwerber mit der MM-AG vorlagen.Die Voraussetzungen für die Heranziehung der Asylwerber im Rahmen des Paragraph 7, Absatz 3, GVG-B 2005 lagen sohin nicht vor, weshalb jeweils dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und AuslBG unterliegende Beschäftigungsverhältnisse der Asylwerber mit der MM-AG vorlagen. III.2. Zu den Verwaltungsübertretungen nach dem ASVG:römisch drei.2. Zu den Verwaltungsübertretungen nach dem ASVG:
§ 4
Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund des Bundesgesetzes versichert, wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund des Bundesgesetzes versichert, wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
§ 4
Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
§ 5
Abs 1 Z 2 ASVG sind Dienstnehmer und ihnen
§ 4
Abs 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) von der Vollversicherung nach § 4 ausgenommen.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ausgenommen. Ein Beschäftigungsverhältnis gilt
§ 4Abs 2 ASVG als geringfügig, wenn es
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG als geringfügig, wenn es
- für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens Euro 31,92, insgesamt jedoch von höchstens Euro 415,72 gebührt oder
- für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als Euro 415,72 gebührt.
§ 33
Abs 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
§ 33
Abs 2 ASVG gilt Abs 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Paragraph 33, Absatz 2, ASVG gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 111
Abs 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 ist
§ 111
Abs 2 ASVG von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von Euro 730,00 bis zu Euro 2.180,00, im Wiederholungsfall von Euro 2.180,00 bis zu Euro 5.000,00, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis auf Euro 365,00 herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist
Paragraph 111, Absatz 2, ASVG von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von Euro 730,00 bis zu Euro 2.180,00, im Wiederholungsfall von Euro 2.180,00 bis zu Euro 5.000,00, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf Euro 365,00 herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Aufgrund des Umstandes, dass die verfahrensgegenständlichen Asylwerber keine gemeinnützigen Tätigkeiten iSd § 7 Abs 3 Z 2 GVG-B 2005 durchführten, waren die Asylwerber als Arbeitnehmer iSd ASVG zu qualifizieren und wurde zwischen ihnen und der MM-AG ein Dienstverhältnis begründet, zumal, wie bereits ausgeführt, es sich bei den von den Asylwerbern durchgeführten auf Dauer ausgerichteten Arbeiten und um solche handelte, welche üblicherweise in einem Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht werden und Arbeitsmittel von Seiten der MM-AG gestellt wurden und die Anweisungen von Mitarbeitern der MM-AG erteilt wurden. Auch die Stundenaufzeichnungen erfolgten durch Mitarbeiter der MM-AG.Aufgrund des Umstandes, dass die verfahrensgegenständlichen Asylwerber keine gemeinnützigen Tätigkeiten iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, GVG-B 2005 durchführten, waren die Asylwerber als Arbeitnehmer iSd ASVG zu qualifizieren und wurde zwischen ihnen und der MM-AG ein Dienstverhältnis begründet, zumal, wie bereits ausgeführt, es sich bei den von den Asylwerbern durchgeführten auf Dauer ausgerichteten Arbeiten und um solche handelte, welche üblicherweise in einem Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht werden und Arbeitsmittel von Seiten der MM-AG gestellt wurden und die Anweisungen von Mitarbeitern der MM-AG erteilt wurden. Auch die Stundenaufzeichnungen erfolgten durch Mitarbeiter der MM-AG. Die MM-AG wäre daher verpflichtet gewesen, die Arbeitnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger anzumelden. Die Arbeiter waren alle zumindest im geringfügigen Ausmaß bei der MM-AG beschäftigt und wären daher vor Arbeitsantritt jedenfalls in der Unfallversicherung beim zuständigen Sozialversicherungsträger anzumelden gewesen. Als Dauerdelikt besteht diese Verpflichtung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fort. III.3. Zu den Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG:römisch drei.3. Zu den Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG:
§ 2Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl
BG) gilt als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Paragraph 2, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) gilt als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Als Beschäftigung gilt
§ 2Abs 1 Ausl
BG die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis, in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, in einem Ausbildungsverhältnis, in einem Ausbildungsverhältnis einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs 5, nach den Bestimmungen des § 18 oder überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs 1 und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl Nr 196/1988, und des § 5a Abs 1 des Landesarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 287. Als Beschäftigung gilt
Paragraph 2, Absatz eins, AuslBG die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis, in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, in einem Ausbildungsverhältnis, in einem Ausbildungsverhältnis einschließlich der Tätigkeit nach Paragraph 3, Absatz 5,, nach den Bestimmungen des Paragraph 18, oder überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 196 aus 1988,, und des Paragraph 5 a, Absatz eins, des Landesarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr 287.
§ 3Abs 1 Ausl
BG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht oder nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihn für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „rot-weiß-rot-Karte“, „blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung-Künstler“ oder eine „rot-weiß-rot-Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt-EU“ besitzt.
Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht oder nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihn für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „rot-weiß-rot-Karte“, „blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung-Künstler“ oder eine „rot-weiß-rot-Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt-EU“ besitzt. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht
§ 28Abs 1 Z 1 lit a Ausl
BG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige rot-weiß-rot-Karte, blaue Karte EU oder Aufenthaltsbewilligung Künstler oder eine rot-weiß-rot-Karte plus, keine Aufenthaltsberechtigung plus, keinen Befreiungsschein (§ 4 c) oder keinen Aufenthaltstitel Familienangehöriger oder Daueraufenthalt EU besitzt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens 3 Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von Euro 1.000,00 bis Euro 10.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von Euro 2.000,00 bis Euro 20.000,00, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als 3 Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von Euro 2.000,00 bis Euro 20.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von Euro 4.000,00 bis Euro 50.000,00. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 28 c,), begeht
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige rot-weiß-rot-Karte, blaue Karte EU oder Aufenthaltsbewilligung Künstler oder eine rot-weiß-rot-Karte plus, keine Aufenthaltsberechtigung plus, keinen Befreiungsschein (Paragraph 4, c) oder keinen Aufenthaltstitel Familienangehöriger oder Daueraufenthalt EU besitzt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens 3 Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von Euro 1.000,00 bis Euro 10.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von Euro 2.000,00 bis Euro 20.000,00, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als 3 Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von Euro 2.000,00 bis Euro 20.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von Euro 4.000,00 bis Euro 50.000,00.
§ 28Abs 5 Ausl
BG hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Übertretungen nach Abs 1 Z 1 die unberechtigte Beschäftigung eines Ausländers zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen, als die jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorsehen, bei der Strafbemessung als besonders erschwerend zu berücksichtigen.
Paragraph 28, Absatz 5, AuslBG hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Übertretungen nach Absatz eins, Ziffer eins, die unberechtigte Beschäftigung eines Ausländers zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen, als die jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorsehen, bei der Strafbemessung als besonders erschwerend zu berücksichtigen. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und den oben angeführten Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung der von den Asylwerbern durchgeführten Arbeiten steht fest, dass den Asylwerbern nicht das Privileg des § 7 GVG-B 2005 zugutekommt, sondern sie aufgrund des Umstandes, dass es sich bei den durchgeführten Tätigkeiten um keine gemeinnützigen handelte, als „normale“ Arbeitnehmer zu beurteilen waren und folglich die Beschäftigung sämtlicher Asylwerber, welche allesamt Drittstaatsangehöre waren, unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fiel.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und den oben angeführten Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung der von den Asylwerbern durchgeführten Arbeiten steht fest, dass den Asylwerbern nicht das Privileg des Paragraph 7, GVG-B 2005 zugutekommt, sondern sie aufgrund des Umstandes, dass es sich bei den durchgeführten Tätigkeiten um keine gemeinnützigen handelte, als „normale“ Arbeitnehmer zu beurteilen waren und folglich die Beschäftigung sämtlicher Asylwerber, welche allesamt Drittstaatsangehöre waren, unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fiel. Aufgrund des Umstandes, dass keinerlei arbeitsrechtliche Bewilligungen für die von der MM-AG beschäftigten Arbeitnehmer vorlagen, hat die MM-AG die verfahrensgegenständlichen Asylwerber entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz beschäftigt.Aufgrund des Umstandes, dass keinerlei arbeitsrechtliche Bewilligungen für die von der MM-AG beschäftigten Arbeitnehmer vorlagen, hat die MM-AG die verfahrensgegenständlichen Asylwerber entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz beschäftigt. III.4. Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des Beschwerdeführers:römisch drei.4. Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des Beschwerdeführers: Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich für die Beschäftigung der angeführten Arbeitnehmer durch die MM-AG sind die
§ 9Abs 1 VSt
G nach Außen zur Vertretung berufenen Organe der Aktiengesellschaft. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich für die Beschäftigung der angeführten Arbeitnehmer durch die MM-AG sind die
Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach Außen zur Vertretung berufenen Organe der Aktiengesellschaft.
§ 71Abs 1 Aktiengesetz (Akt
G) wird die Aktiengesellschaft durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Paragraph 71, Absatz eins, Aktiengesetz (AktG) wird die Aktiengesellschaft durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
§ 71
Abs 1 Aktiengesetz bestellt der Aufsichtsrat Vorstandsmitglieder auf höchstens 5 Jahre. Wenn die Bestellung eines Vorstandsmitglieds auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe erfolgt, ist sie 5 Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf jedoch zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Diese Vorschriften gelten sinngemäß für den Anstellungsvertrag.
Paragraph 71, Absatz eins, Aktiengesetz bestellt der Aufsichtsrat Vorstandsmitglieder auf höchstens 5 Jahre. Wenn die Bestellung eines Vorstandsmitglieds auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe erfolgt, ist sie 5 Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf jedoch zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Diese Vorschriften gelten sinngemäß für den Anstellungsvertrag. Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Beschluss des Aufsichtsrates vom 08.07.2010 mit Wirksamkeit 08.07.2010 zum Vorstandsmitglied bestellt. Eine weitere Bestellung zum Vorstandsmitglied des Beschwerdeführers erfolgte in der Aufsichtsratssitzung vom 09.04.2016 mit sofortiger Wirkung. Nachdem die Bestellung des Beschwerdeführers zum Vorstand mit 08.07.2010 ohne Zeitangabe erfolgte, endete die Bestellung zum Vorstandsmitglied nach Ablauf von 5 Jahren, sohin mit 07.07.
- Auch wenn der Beschwerdeführer offensichtlich weiterhin nach außen hin als Vorstandsmitglied der MM-AG auftrat und in diesem Sinne für die Aktiengesellschaft handelte, verlängerte die fortgesetzte Tätigkeit als Vorstandsmitglied nicht die Bestellung zum Vorstand an sich, da eine durch Zeitablauf unwirksam gewordene Bestellung eines Vorstandsmitgliedes nicht durch konkludente Handlungen wirksam erneuert werden kann (OGH 20.09.1977, 3OG546/77). Mit Beschluss des Aufsichtsrates vom 09.04.2016 erfolgte erneut die Bestellung des Beschwerdeführers zum Vorstandsmitglied der MM-AG und bestand ab diesem Zeitpunkt wiederum die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers für die MM-AG. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handelte es sich hiebei jedoch um keine wiederholte Bestellung iSd § 75 Abs 1 Satz 3 Aktiengesetz, zumal eine wiederholte Bestellung im Sinne dieser Bestimmung nur dann vorliegt, wenn die durch diese Bestellung begründete neuerliche Funktionsperiode als Vorstandsmitglied unmittelbar an die vorhergehende Periode anschließt. Ist dies nicht der Fall, dann handelt es sich, ungeachtet des Umstandes, dass dasselbe Vorstandsmitglied bestellt wird, um eine Erstbestellung, was zur Folge hat, dass die in § 75 Abs 1 Satz 3 Aktiengesetz enthaltene Formvorschrift (schriftliche Bestätigung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates) nicht zum Tragen kommt.Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handelte es sich hiebei jedoch um keine wiederholte Bestellung iSd Paragraph 75, Absatz eins, Satz 3 Aktiengesetz, zumal eine wiederholte Bestellung im Sinne dieser Bestimmung nur dann vorliegt, wenn die durch diese Bestellung begründete neuerliche Funktionsperiode als Vorstandsmitglied unmittelbar an die vorhergehende Periode anschließt. Ist dies nicht der Fall, dann handelt es sich, ungeachtet des Umstandes, dass dasselbe Vorstandsmitglied bestellt wird, um eine Erstbestellung, was zur Folge hat, dass die in Paragraph 75, Absatz eins, Satz 3 Aktiengesetz enthaltene Formvorschrift (schriftliche Bestätigung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates) nicht zum Tragen kommt. Nachdem die erste Funktionsperiode des Beschwerdeführers ex lege mit 07.07.2015 endete und eine erneute Bestellung erst mit 09.04.2016 erfolgte, liegt keine durchgehende Funktionsperiode vor, weshalb es sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers um eine Erstbestellung mit 09.04.2016 handelte, welche mit diesem Datum wirksam wurde. Darüber hinaus sei ergänzend festgehalten, dass die in der Bestätigung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates liegende Erklärung keine Willenserklärung, sondern eine formalisierte Wissenserklärung des Inhaltes darstellt. Solange der Aufsichtsratsvorsitzende die schriftliche Bestätigung in Bezug auf den Aufsichtsratsbeschluss nicht abgibt, wird eine Wiederbestellung zwar nicht wirksam, die nur auf einen Aufsichtsratsbeschluss beruhende Wiederbestellung eines Vorstandsmitgliedes ist bis zur schriftlichen Bestätigung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden jedoch als schwebend wirksam anzusehen (JCCrnegg, Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz
- Auflage zu § 75). Zumal der Aufsichtsratsvorsitzende – wenn auch erst im Oktober 2016 – den Beschluss des Aufsichtsrates schriftlich bestätigt hat, wäre auch im Falle einer wiederholten Bestellung die Bestellung mit 09.04.2016 wirksam geworden.Darüber hinaus sei ergänzend festgehalten, dass die in der Bestätigung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates liegende Erklärung keine Willenserklärung, sondern eine formalisierte Wissenserklärung des Inhaltes darstellt. Solange der Aufsichtsratsvorsitzende die schriftliche Bestätigung in Bezug auf den Aufsichtsratsbeschluss nicht abgibt, wird eine Wiederbestellung zwar nicht wirksam, die nur auf einen Aufsichtsratsbeschluss beruhende Wiederbestellung eines Vorstandsmitgliedes ist bis zur schriftlichen Bestätigung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden jedoch als schwebend wirksam anzusehen (JCCrnegg, Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz
- Auflage zu Paragraph 75,). Zumal der Aufsichtsratsvorsitzende – wenn auch erst im Oktober 2016 – den Beschluss des Aufsichtsrates schriftlich bestätigt hat, wäre auch im Falle einer wiederholten Bestellung die Bestellung mit 09.04.2016 wirksam geworden. Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des Beschwerdeführers ist sohin im Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als vertretungsbefugtes Organ der MM-AG und sohin als Arbeitgeberin der Asylwerber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich im Jahr 2016 erst ab 09.04.2016 war. Für den Zeitraum 01.01.2016 bis 08.04.2016 liegt mangels Bestellung zum Vorstandsmitglied keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers vor, weshalb die angefochtenen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y sowohl hinsichtlich der vorgeworfenen Übertretungen nach dem AuslB als auch dem ASVG hinsichtlich jener Spruchpunkte/Arbeitnehmer, welche ausschließlich im Zeitraum 01.01.2016 bis 08.04.2016 beschäftigt wurden, zu beheben und
§ 45Abs 1 Z 2 VSt
G einzustellen waren, dies hinsichtlich nachstehender Spruchpunkte/Arbeitnehmer:Für den Zeitraum 01.01.2016 bis 08.04.2016 liegt mangels Bestellung zum Vorstandsmitglied keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers vor, weshalb die angefochtenen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y sowohl hinsichtlich der vorgeworfenen Übertretungen nach dem AuslB als auch dem ASVG hinsichtlich jener Spruchpunkte/Arbeitnehmer, welche ausschließlich im Zeitraum 01.01.2016 bis 08.04.2016 beschäftigt wurden, zu beheben und
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen waren, dies hinsichtlich nachstehender Spruchpunkte/Arbeitnehmer:
- NN
- RR
- UU
- VV
- WW
- AD Betreffend der Arbeiter
- PP und
- AF ist festzuhalten, dass als Tatzeitraum pauschal „Juni 2016“ vorgeworfen wurde, im Behördenakt befinden sich auch keine Arbeitszeitaufzeichnungen, welche den konkreten Tatzeitraum belegen würden. Ebenso findet sich kein Hinweis, dass die beiden Arbeitnehmer im gesamten Zeitraum Juni 2016 beschäftigt worden wären. Insofern entspricht der Spruch jedoch nicht dem Bestimmtheitsgebot iSd § 44a VStG, weshalb auch hinsichtlich dieser beiden Arbeitnehmer das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.Betreffend der Arbeiter
- PP und
- AF ist festzuhalten, dass als Tatzeitraum pauschal „Juni 2016“ vorgeworfen wurde, im Behördenakt befinden sich auch keine Arbeitszeitaufzeichnungen, welche den konkreten Tatzeitraum belegen würden. Ebenso findet sich kein Hinweis, dass die beiden Arbeitnehmer im gesamten Zeitraum Juni 2016 beschäftigt worden wären. Insofern entspricht der Spruch jedoch nicht dem Bestimmtheitsgebot iSd Paragraph 44 a, VStG, weshalb auch hinsichtlich dieser beiden Arbeitnehmer das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. Zu den weiteren Arbeitnehmern ist auszuführen, dass die Strafbarkeit sowohl hinsichtlich einer unterlassenen Meldepflicht nach dem ASVG als auch einer Beschäftigung ohne entsprechender Arbeitspapiere iSd Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit der Aufnahme der Beschäftigung beginnt und während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses weiter fort besteht. Die Meldepflicht iSd 111 ASVG sowie der Umstand, dass die Arbeitnehmer (allesamt Drittstaatsangehörige) ausschließlich mit einer Beschäftigungsbewilligung iSd Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt werden dürfen, besteht bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses fort und stellen sohin sowohl Übertretungen nach dem ASVG hinsichtlich der unterlassenen Meldepflicht als auch die Beschäftigung eines jeden einzelnen Ausländers ohne entsprechende Beschäftigungsbewilligung iSd Ausländerbeschäftigungs-gesetzes ein Dauerdelikt dar. Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert, die Tat wird sohin so lange begangen, als der verpönte Zustand andauert (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152 ua). Hinsichtlich nachstehender Arbeitnehmer, welche bereits beschäftigt waren, bevor der Beschwerdeführer mit 09.04.2016 wiederum rechtswirksam zum Vorstandsmitglied bestellt wurde, waren der Tatzeitraum sowie die geleisteten Stunden in Zusammenschau mit der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers sohin entsprechend einzuschränken wie folgt:
- CC, Tatzeitraum 09.04.2016 – 25.07.2016 (58 Stunden)
- DD, Tatzeitraum 09.04.2016 – 12.07.2016 (229 Stunden)
- GG, Tatzeitraum 09.04.2016 – 22.09.2016 (240,5 Stunden)
- KK, Tatzeitraum 09.04.2016 – 12.07.2016 (220,5 Stunden)
- LL, Tatzeitraum 09.04.2016 – 11.07.2016 (117 Stunden) In diesem Umfang hat der Beschwerdeführer die ihm zu den Spruchpunkten 2., 3., 7.,
- und
- in objektiver Hinsicht verwirklicht, ebenso hinsichtlich der Arbeitnehmer zu den Spruchpunkten 3., 6., 9., 10.,
- bis 19.,
- und 24, welche erst nach dem 09.04.2016 beschäftigt wurden. III.
- Zum Einwand des Verfahrensmangels:römisch drei.
- Zum Einwand des Verfahrensmangels: Der Beschwerdeführer vermeint in der Beschwerde einen Verfahrensmangel dahingehend zu erblicken, als der zuständige Sachbearbeiter der Behörde, AL, welcher die beiden angefochtenen Straferkenntnisse erlassen hat, insofern befangen gewesen sei, als dieser im Y-Vorstand als Ersatzmitglied der AQ-Partei fungierte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass von Seiten des erkennenden Gerichtes zum einen keinerlei Handlungen im behördlichen Verfahren durch den zuständigen Sachbearbeiter erkennbar sind, welche auf eine Befangenheit hingedeutet hätten, auch der Beschwerdeführer selbst gab anlässlich der mündlichen Verhandlung an, dass das Verfahren „schon gepasst habe“. Auch dass dazumal die Anzeige offensichtlich von einer Person, welche ein Anhänger der AQ-Partei ist, erstattet wurde, vermag eine Befangenheit des Sachbearbeiters der Behörde nicht zu erhärten. Zudem ist auszuführen, dass der Einwand der Befangenheit erstmals in der Beschwerde erhoben wurde, sich der Beschwerdeführer sohin auf das gesamte behördliche Verfahren ohne entsprechende Einwände eingelassen hat. Zudem würde die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung in der ersten Instanz durch die Entscheidung des nunmehr erkennenden Gerichtes, welche ohne Mitwirkung des befangenen Organes erfolgt, gegenstandslos werden lassen (VwGH 29.06.2000, 99/06/0020). Der diesbezügliche Einwand des Verfahrensmangels geht daher ins Leere. III.
- Zum Verschulden:römisch drei.
- Zum Verschulden:
§ 5Abs 1 VSt
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein mangelndes Verschulden begründet der Beschwerdeführer damit, als er sich vor Beschäftigung der Asylwerber beim zuständigen Flüchtlingskoordinator AK erkundigt habe, ob die Beschäftigung der Asylwerber für die MM-AG möglich sei, dies im Zusammenhang damit, als die Gemeinden Y und Z Hauptaktionäre der MM-AG seien und sei ihm über diesbezügliche Rechtsauskunft des Flüchtlingskoordinators mitgeteilt worden, dass für den Fall, dass die Aktionäre öffentliche Körperschaften seien, eine Beschäftigung von Asylwerbern rechtens sei. Intention sei auch gewesen, die Asylanten zu integrieren. Eine das Verschulden ausschließende Rechtsauskunft liegt jedoch
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn die entsprechende Auskunft von der zuständigen Behörde erteilt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst Leiter der für diesbezügliche Auskünfte zuständigen Behörde bei der BH Y ist. Jedenfalls kann aber eine Auskunft von einem nicht rechtskundigen Flüchtlingskoordinator nicht dazu führen, dass ein mangelndes Verschulden aufgezeigt wird. Vielmehr wurde unter dem Deckmantel „gemeinnützige Tätigkeit“ ohne weitere Nachfrage und Erkundigung die Beschäftigung der Asylwerber durchgeführt. Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer weder beim AMS, beim Finanzamt oder beim zuständigen Sozialversicherungsträger über die rechtlichen Voraussetzungen der Beschäftigung von Asylwerbern erkundigt. Ein mangelndes Verschulden kann durch den Beschwerdeführer auch dadurch nicht aufgezeigt werden, als er vorbringt, dass die Bereichsleiter der MM-AG ohne jeweiliges Wissen des Beschwerdeführers die Asylwerber für die durchzuführenden Arbeiten bei den Flüchtlingsheimen angefordert hätten. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass von Seiten der MM-AG an sich, welche durch die Bürgermeister der Gemeinde Y und Z vertreten waren, die Intention bestand, Asylwerber grundsätzlich – wenn auch für vermeintlich gemeinnützige – Hilfstätigkeiten heranzuziehen. Zu den eingeholten Rechtsauskünften bei der AP-GmbH, AK, ist weiters festzuhalten, dass offensichtlich bei der diesbezüglichen Anfrage durch den Beschwerdeführer bzw die MM-AG selbst nicht sämtliche „Bedingungen“ offengelegt wurden, so zB konkret für welche Arbeiten die Asylwerber herangezogen wurden. Weiters wurde offensichtlich nicht mitgeteilt, dass faktisch die MM-AG die Kosten für die Beschäftigung der Asylwerber zu tragen hatte und die Gemeinde Z (bzw zuvor die Gemeinde Y) diese nur vorgestreckt hat und sodann schlussendlich die Kosten im Wege von Rechnungen bzw bescheidmäßigen Vorschreiben von der MM-AG zurückbezahlt erhalten hat. Es fehlten sohin wesentliche Aspekte zur abschließenden rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes, woraus wiederum zu schließen ist, dass der Beschwerdeführer kein wesentliches Augenmerk auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Beschäftigung der Asylwerber legte, sondern sich auf rechtlich nicht fundierte Aussagen nicht rechtskundiger Personen verließ. Sofern der Beschwerdeführer ausführte, dass ihm zB nicht bewusst war, dass die Asylwerber auch zu Abwascharbeiten herangezogen wurden, dies „selbständig“ von den Bereichsleitern so eingeteilt worden sei, so wäre es am Beschwerdeführer gelegen, durch ein geeignetes Kontrollsystem die entsprechenden Gegenmaßnahmen zu setzen. Dass die Bereichsleiter kontrolliert worden wären, wurde nicht vorgebracht und hat das Beweisverfahren auch keinerlei diesbezügliche Hinweise ergeben. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nach dem ASVG und AuslBG auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, beim Verschulden war von grob fahrlässigem Verhalten auszugehen. III.
- Zur Strafbemessung:römisch drei.
- Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer gab zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen befragt an, monatlich Euro 3.500,00 netto zu verdienen zuzüglich einer Aufwandsentschädigung in Höhe von Euro 3.000,00 für seine Funktion als Bürgermeister, dies 14 Mal jährlich. Er habe keine Sorgepflichten und sei Eigentümer eines Einfamilienhauses, weiters habe er keine Schulden. Es war sohin von überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Als mildernd waren die bisherige Unbescholtenheit sowie der Umstand zu werten, dass der Beschwerdeführer stets an der Klärung des Sachverhaltes mitgewirkt hat, insbesondere die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellte. Den Milderungsgrund des Rechtsirrtumes kann der Beschwerdeführer jedoch nicht für sich beanspruchen, zumal – wie bereits ausgeführt – die Einholung der Rechtsauskunft zur Beschäftigung der Asylwerber nur beim Flüchtlingskoordinator erfolgte, nicht jedoch beim zuständigen Sozialversicherungsträger, beim Finanzamt oder dem AMS, geschweige denn bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt auch kein reuemütiges Geständnis vor, zumal die Übertretungen an sich bis zuletzt bestritten wurden. Als erschwerend bei den Übertretungen nach dem ASVG war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mehrere strafbare Handlungen derselben Art begangen hat, bei den Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz war zudem als erschwerend zu berücksichtigen, dass die unberechtigte Beschäftigung der Ausländer zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen als die jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorsehen, erfolgte. Weiters ist bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass die Intention der Beschäftigung der Asylwerber unter anderem auch jene war, diese in die Gesellschaft zu integrieren und ihnen eine Beschäftigung zu ermöglichen. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch ein nicht unerheblicher Eigennutzen der MM-AG zu erblicken ist, bringt der Beschwerdeführer doch selbst vor, dass anstatt der Asylwerber keine Arbeitnehmer eingestellt worden wären (was an sich – wie bereits oben ausgeführt – nicht glaubwürdig erscheint). Folgt man dem, so ist davon auszugehen, dass die Erlebniswanderwege – welche wiederum das Seilbahngeschäft ankurbeln – nicht entsprechend attraktiv Instand gehalten oder hergestellt worden wären, auch ist fraglich, wie der Restaurantbetrieb effizient zu führen gewesen wäre, würden die Hilfsdienste der Asylwerber fehlen. Darüber hinaus haben sich die MM-AG durch die Beschäftigung der Asylwerber unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen Entlohnung derselben einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil gegenüber anderen Konkurrenzunternehmen verschaffen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschätzten Rechtsgutes bei sämtlichen Verwaltungsübertretungen wurde in erheblichem Maße beeinträchtigt und ist auch nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, sodass die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG weder als solche noch im Zusammenhang mit einer Ermahnung geboten war. Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen ist auch als erheblich anzusehen, zumal sich die MM-AG durch die Heranziehung der Asylwerber für die nicht gemeinnützigen Tätigkeiten die Kosten für weitere Arbeitskräfte erspart hat und sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil aneignete und auch Lohnabgaben in nicht unerheblichem Maße nicht entrichtet wurden.Die Bedeutung des strafrechtlich geschätzten Rechtsgutes bei sämtlichen Verwaltungsübertretungen wurde in erheblichem Maße beeinträchtigt und ist auch nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, sodass die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG weder als solche noch im Zusammenhang mit einer Ermahnung geboten war. Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen ist auch als erheblich anzusehen, zumal sich die MM-AG durch die Heranziehung der Asylwerber für die nicht gemeinnützigen Tätigkeiten die Kosten für weitere Arbeitskräfte erspart hat und sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil aneignete und auch Lohnabgaben in nicht unerheblichem Maße nicht entrichtet wurden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG nicht vorlagen, zumal aufgrund der vorigen Ausführungen nicht von dem für die Anwendung dieser Bestimmung notwendigen erheblichen Überwiegen der Milderungs- gegenüber der Erschwerungsgründe auszugehen war. Auch die Anwendung des § 111 Abs 2 letzter Satz ASVG war nicht geboten, zumal bereits nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 20, VStG nicht vorlagen, zumal aufgrund der vorigen Ausführungen nicht von dem für die Anwendung dieser Bestimmung notwendigen erheblichen Überwiegen der Milderungs- gegenüber der Erschwerungsgründe auszugehen war. Auch die Anwendung des Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz ASVG war nicht geboten, zumal bereits nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war. III.7.
- Zur Strafbemessung ASVG:römisch drei.7.
- Zur Strafbemessung ASVG: Zu den von Seiten der Behörde verhängten Geldstrafen ist festzuhalten, dass von Seiten der Behörde maximal die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe in Höhe von Euro 730,00 verhängt wurde bzw diese in Anwendung des § 111 Abs 2 letzter Satz ASVG bzw § 20 VStG bereits bis auf die Hälfe unterschritten wurde, sodass Ausführungen zu den Strafzumessungsgründen unterbleiben konnten.Zu den von Seiten der Behörde verhängten Geldstrafen ist festzuhalten, dass von Seiten der Behörde maximal die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe in Höhe von Euro 730,00 verhängt wurde bzw diese in Anwendung des Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz ASVG bzw Paragraph 20, VStG bereits bis auf die Hälfe unterschritten wurde, sodass Ausführungen zu den Strafzumessungsgründen unterbleiben konnten. Auch wenn hinsichtlich der Arbeitnehmer
- CC,
- DD,
- GG,
- KK und
- LL der Tatzeitraum einzuschränken war und auch die gesamt geleisteten Stunden sich verringert haben, war eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafen nicht geboten. Wie bereits ausgeführt, liegen die Voraussetzungen des § 20 VStG nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht vor und kommt entgegen den Ausführungen der Behörde § 111 Abs 2 letzter Satz ASVG ebenfalls nicht zur Anwendung, zumal eben nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war, weiters die Tat auch keine lediglich unbedeutenden Folgen nach sich gezogen hat, da Sozialversicherungsabgaben in nicht unerheblichem Maße durch die unterlassene Meldung nicht entrichtet wurden. Weiters war der Milderungsgrund des die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtumes sowie das von der Behörde ebenfalls ins Treffen geführte reuemütige Geständnis nicht als mildernd zu berücksichtigen. Auch wenn hinsichtlich der Arbeitnehmer
- CC,
- DD,
- GG,
- KK und
- LL der Tatzeitraum einzuschränken war und auch die gesamt geleisteten Stunden sich verringert haben, war eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafen nicht geboten. Wie bereits ausgeführt, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht vor und kommt entgegen den Ausführungen der Behörde Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz ASVG ebenfalls nicht zur Anwendung, zumal eben nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war, weiters die Tat auch keine lediglich unbedeutenden Folgen nach sich gezogen hat, da Sozialversicherungsabgaben in nicht unerheblichem Maße durch die unterlassene Meldung nicht entrichtet wurden. Weiters war der Milderungsgrund des die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtumes sowie das von der Behörde ebenfalls ins Treffen geführte reuemütige Geständnis nicht als mildernd zu berücksichtigen. Auch wurde dem Schutzzweck der Meldepflicht iSd § 33 ASVG in nicht unerheblichen Maße zuwider gehandelt, welcher einerseits die Sicherung der Leistung der entsprechenden Sozialabgaben für die Dienstnehmer, andererseits auch die Bekämpfung der Schwarzarbeit verfolgt.Auch wurde dem Schutzzweck der Meldepflicht iSd Paragraph 33, ASVG in nicht unerheblichen Maße zuwider gehandelt, welcher einerseits die Sicherung der Leistung der entsprechenden Sozialabgaben für die Dienstnehmer, andererseits auch die Bekämpfung der Schwarzarbeit verfolgt. III.7.
- Zur Strafbemessung AuslBG:römisch drei.7.
- Zur Strafbemessung AuslBG: Im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm, nämlich der Kontrolle des Arbeitsmarktes im Interesse der Sicherung von Arbeitsplätzen für Inländer, ist die mit der Tat verbundene Gefährdung dieses Interesses als beträchtlich zu werten, zudem kommt der Erschwerungsgrund der Unterentlohnung. Hinsichtlich der Arbeitnehmer
- CC,
- DD,
- GG,
- KK und
- LL war jedoch der Tatzeitraum einzuschränken. Wie bereits zuvor ausgeführt, ist auch hier die Anwendung des § 20 VStG sowie des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht geboten. Aufgrund des eingeschränkten Tatzeitraumes erachtet das erkennende Gericht jedoch die Herabsetzung der diesbezüglich verhängten Geldstrafen auf die gesetzlich normierte Mindeststrafe für mehr als drei beschäftigte Arbeitnehmer iSd § 28 Abs 1 AuslbG in Höhe von Euro 2.000,00 pro Arbeitnehmer (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 34 Stunden) für geboten, ebenso für den Arbeitnemer
- AJ.Hinsichtlich der Arbeitnehmer
- CC,
- DD,
- GG,
- KK und
- LL war jedoch der Tatzeitraum einzuschränken. Wie bereits zuvor ausgeführt, ist auch hier die Anwendung des Paragraph 20, VStG sowie des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht geboten. Aufgrund des eingeschränkten Tatzeitraumes erachtet das erkennende Gericht jedoch die Herabsetzung der diesbezüglich verhängten Geldstrafen auf die gesetzlich normierte Mindeststrafe für mehr als drei beschäftigte Arbeitnehmer iSd Paragraph 28, Absatz eins, AuslbG in Höhe von Euro 2.000,00 pro Arbeitnehmer (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 34 Stunden) für geboten, ebenso für den Arbeitnemer
- AJ. Betreffend der restlichen Arbeitnehmer wurde bereits die vorgesehene Mindeststrafe in Höhe von Euro 2.000,00 verhängt bzw diese in Anwendung des § 20 VStG unterschritten, sodass weitere Ausführungen zu den Strafzumessungsgründen unterbleiben konnten.Betreffend der restlichen Arbeitnehmer wurde bereits die vorgesehene Mindeststrafe in Höhe von Euro 2.000,00 verhängt bzw diese in Anwendung des Paragraph 20, VStG unterschritten, sodass weitere Ausführungen zu den Strafzumessungsgründen unterbleiben konnten. Die Spruchberichtigungen erfolgten iSd § 44a VStG, die Festsetzung der Kosten des Behördlichen Verfahrens sowie Beschwerdeverfahrens iSd des § 64 VStG und § 52 VwGVG.Die Spruchberichtigungen erfolgten iSd Paragraph 44 a, VStG, die Festsetzung der Kosten des Behördlichen Verfahrens sowie Beschwerdeverfahrens iSd des Paragraph 64, VStG und Paragraph 52, VwGVG. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von