Obsah (4)
Art 133§ 40§ 36h§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/35/2471-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid vom 9.10.2018, ***: Mit einem bei der Agrarbehörde am 21.9.2017 eingelangten Antrag ersuchten die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen um Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung
§ 40
Abs 1 TFLG 1996 für einen Pachtvertrag vom 22.5.2017, der entsprechend einem Nachtrag vom 21.6.2018 die Verpachtung des Grundstücks **1, EZ *** GB *** Y-Land, im Ausmaß von 10.802 m2 vorsieht.Mit einem bei der Agrarbehörde am 21.9.2017 eingelangten Antrag ersuchten die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen um Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung
Paragraph 40, Absatz eins, TFLG 1996 für einen Pachtvertrag vom 22.5.2017, der entsprechend einem Nachtrag vom 21.6.2018 die Verpachtung des Grundstücks **1, EZ *** GB *** Y-Land, im Ausmaß von 10.802 m2 vorsieht. Hinsichtlich des in weiterer Folge durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann auf die von den Beschwerdeführerinnen nicht bestrittenen Ausführungen der belangten Behörde auf den Seiten 2 bis 4 des angefochtenen Bescheides verwiesen werden. Insbesondere sei diesbezüglich auf die agrarfachlichen Stellungnahmen der Agrar X vom 11.07.2018, ***, und vom 02.10.2018, ***, verwiesen. Hinsichtlich des in weiterer Folge durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann auf die von den Beschwerdeführerinnen nicht bestrittenen Ausführungen der belangten Behörde auf den Seiten 2 bis 4 des angefochtenen Bescheides verwiesen werden. Insbesondere sei diesbezüglich auf die agrarfachlichen Stellungnahmen der Agrar römisch zehn vom 11.07.2018, ***, und vom 02.10.2018, ***, verwiesen. Weiters sei im gegenständlichen Zusammenhang auf eine die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z betreffende agrarfachlichen Stellungnahme vom 11.1.2018 verwiesen, die in dem beim Landesverwaltungsgericht zu Zl LVwG-2017/35/1963 unter Beteiligung der Beschwerdeführerinnen geführten Beschwerdeverfahren eingeholt wurde und aus der unter anderem Folgendes hervorgeht: „Weil bei weitem nicht alle einregulierten 72 Anteilsrechte bzw. Normalrinder auf den Grundstücken der Agrargemeinschaft Z aufgetrieben werden können, ist jede Art der Abschreibung zum Negativen für die Agrargemeinschaft bzw. für die Stammsitzliegenschaften. Die Agrargemeinschaft hat im Hinblick auf die agrargemeinschaftlichen Grundstücke und zur Ausübung der Weiderechte keinen Pufferspielraum um Grundstücke bzw. Grundstücksflächen abschreiben zu können. Jede Fläche, die im Eigentum der Agrargemeinschaft steht, ist notwendig, um zumindest den derzeitigen Bedarf (entsprechend der Anteilsrechte) der Stammsitzliegenschaften, die eine aktive Hofstelle betreiben, zu decken.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verweigerte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) „der dauernden Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke durch Verpachtung des Gst. **1 im Ausmaß von 10.802 m2 in EZ *** GB *** Y-Land zum Zweck der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung im Sinn des Pachtvertrages vom 22.05.2017, in der Fassung des Nachtrages vom 21.06.2018, je abgeschlossen zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, vertreten durch den Substanzverwalter Bürgermeister AA, als Verpächterin einerseits und DD als Pächter andererseits,
§ 40Abs.
1 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl. Nr. 74/1996 in der Fassung LGBl. Nr. 86/2017, die agrarbehördliche Genehmigung.“Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verweigerte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) „der dauernden Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke durch Verpachtung des Gst. **1 im Ausmaß von 10.802 m2 in EZ *** GB *** Y-Land zum Zweck der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung im Sinn des Pachtvertrages vom 22.05.2017, in der Fassung des Nachtrages vom 21.06.2018, je abgeschlossen zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, vertreten durch den Substanzverwalter Bürgermeister AA, als Verpächterin einerseits und DD als Pächter andererseits,
Paragraph 40, Absatz eins, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2017,, die agrarbehördliche Genehmigung.“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „Der verfahrensgegenständliche Pachtvertrag wurde
Vertragspunkt III. auf eine bestimmte Dauer vom 22.05.2017 bis zum 30.11.2017 abgeschlossen. Auf Grund des jedoch gleichzeitig vereinbarten Verlängerungsautomatismus im selben Vertragspunkt, wonach sich das Pachtverhältnis automatisch, wenn nicht spätestens bis zum 15.10. eines jeden Jahres ein Widerruf seitens des Substanzverwalters oder des Pächters erfolgt, verlängert, war seitens der Agrarbehörde von einer dauernden Belastung im Sinn des § 40 Abs. 1 TFLG 1996, welche einer agrarbehördlichen Genehmigung bedarf, auszugehen.„Der verfahrensgegenständliche Pachtvertrag wurde
Vertragspunkt römisch drei. auf eine bestimmte Dauer vom 22.05.2017 bis zum 30.11.2017 abgeschlossen. Auf Grund des jedoch gleichzeitig vereinbarten Verlängerungsautomatismus im selben Vertragspunkt, wonach sich das Pachtverhältnis automatisch, wenn nicht spätestens bis zum 15.10. eines jeden Jahres ein Widerruf seitens des Substanzverwalters oder des Pächters erfolgt, verlängert, war seitens der Agrarbehörde von einer dauernden Belastung im Sinn des Paragraph 40, Absatz eins, TFLG 1996, welche einer agrarbehördlichen Genehmigung bedarf, auszugehen. Dieser Umstand, nämlich, dass eine Verlängerung eingetreten ist, erhellt auch aus der Tatsache, dass ein Nachtrag vom 21.06.2018 zum verfahrensgegenständlichen Pachtvertrag hinsichtlich des Pachtgegenstandes, nicht jedoch der Pachtdauer verfasst wurde. Hinsichtlich der Frage des Eintrittes der Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften durch den Abschluss des verfahrensgegenständlichen Pachtvertrages liegen bereits zwei fachliche Stellungnahmen vor, die in diesem Verfahren ebenfalls herangezogen wurden und welche sowohl dem Obmann als auch dem Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z bekannt sind. So hat die landwirtschaftliche Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 29.04.2016, Zl. ***, zur Höhe des historischen Haus- und Gutsbedarfs wie folgt ausgeführt: Zur Agrargemeinschaft Weideinteressentschaft Z gehörten laut Generalakt (vom 13.08.1932) insgesamt 76 Anteilsrechte. Auf die Weide EE konnten demzufolge max. 76 Normalrinder aufgetrieben werden (vgl. Punkt
- a)Bestoßung des Wirtschaftsplanes). Insofern ergibt sich daraus, dass 1 Anteilsrecht gleichzusetzen ist mit 1 Normalrind bzw. mit 1 Kuh. Mit Kaufvertrag vom 25. und 31.10.1990 wurden jene zwei Mitgliedschaftsrechte an der Agrargemeinschaft Weideinteressentschaft Z der Stammsitzliegenschaft in EZ *** zum Zwecke des Heimfalles an die Agrargemeinschaft verkauft. Die beiden Mitgliedschaftsrechte der Stammsitzliegenschaft in EZ *** wurden aufgrund einer Sonderteilung ebenso gelöscht (vgl. Gutachten vom 06.12.1950 bzw. Sonderteilungsplan vom 25.06.1963, ***). Durch den Wegfall dieser vier Mitgliedschaftsrechte reduzierte sich in weiterer Folge auch die Summe der Anteilsrechte auf 72. Im abgeänderten Weidewirtschaftsplan (vom 07.11.2002) wurde die Höchstbestoßung ebenfalls auf 72 Normalrinder gesenkt. Unter Punkt 3.) Bestoßung ist für den Auftrieb eines Normalrindes 1 Anteilsrecht erforderlich. Auch hier gilt die Bestimmung, dass 1 Anteilsrecht gleichzusetzen ist mit 1 Normalrind bzw. mit 1 Kuh. Sowohl laut Generalakt als auch laut dem abgeänderten Wirtschaftsplan entspricht ein Anteilsrecht immer einem Normalrind. Nach Einschätzungen der Gefertigten ist die maximale Bestoßung der Weide mit 72 Normalrindern nicht mehr möglich. Je nachdem, wie lange das Vieh auf dieser Weide gehalten wird, muss eine entsprechende aliquote Reduzierung des Anteilsrechtes bzw. des Rechtviehs einer Stammsitzliegenschaft vorgenommen werden. Zur Agrargemeinschaft Weideinteressentschaft Z gehörten laut Generalakt (vom 13.08.1932) insgesamt 76 Anteilsrechte. Auf die Weide EE konnten demzufolge max. 76 Normalrinder aufgetrieben werden vergleiche Punkt
- a)Bestoßung des Wirtschaftsplanes). Insofern ergibt sich daraus, dass 1 Anteilsrecht gleichzusetzen ist mit 1 Normalrind bzw. mit 1 Kuh. Mit Kaufvertrag vom 25. und 31.10.1990 wurden jene zwei Mitgliedschaftsrechte an der Agrargemeinschaft Weideinteressentschaft Z der Stammsitzliegenschaft in EZ *** zum Zwecke des Heimfalles an die Agrargemeinschaft verkauft. Die beiden Mitgliedschaftsrechte der Stammsitzliegenschaft in EZ *** wurden aufgrund einer Sonderteilung ebenso gelöscht vergleiche Gutachten vom 06.12.1950 bzw. Sonderteilungsplan vom 25.06.1963, ***). Durch den Wegfall dieser vier Mitgliedschaftsrechte reduzierte sich in weiterer Folge auch die Summe der Anteilsrechte auf 72. Im abgeänderten Weidewirtschaftsplan (vom 07.11.2002) wurde die Höchstbestoßung ebenfalls auf 72 Normalrinder gesenkt. Unter Punkt 3.) Bestoßung ist für den Auftrieb eines Normalrindes 1 Anteilsrecht erforderlich. Auch hier gilt die Bestimmung, dass 1 Anteilsrecht gleichzusetzen ist mit 1 Normalrind bzw. mit 1 Kuh. Sowohl laut Generalakt als auch laut dem abgeänderten Wirtschaftsplan entspricht ein Anteilsrecht immer einem Normalrind. Nach Einschätzungen der Gefertigten ist die maximale Bestoßung der Weide mit 72 Normalrindern nicht mehr möglich. Je nachdem, wie lange das Vieh auf dieser Weide gehalten wird, muss eine entsprechende aliquote Reduzierung des Anteilsrechtes bzw. des Rechtviehs einer Stammsitzliegenschaft vorgenommen werden. Des Weiteren hat die Agrar X bereits in Ihrer Stellungnahme vom 14.06.2017, Zl. ***, konkret zum verfahrensgegenständlichen Pachtvertrag wie folgt ausgeführt:Des Weiteren hat die Agrar römisch zehn bereits in Ihrer Stellungnahme vom 14.06.2017, Zl. ***, konkret zum verfahrensgegenständlichen Pachtvertrag wie folgt ausgeführt: Jedwede Herausnahme des verbliebenen Grundstückes **1 aus der Gemeinschaftsnutzung schränkt grundsätzlich die Ausübbarkeit der Nutzungsrechte (Weidenutzung) der Gemeindegutsagrargemeinschaft Weideinteressentschaft Z weiter ein. Eine Einzelnutzung des verbliebenen Grundstückes **1 durch einen nutzungsberechtigten Mitgliedsbetrieb kann auf Grund der stark eingeschränkten Weidemöglichkeiten aus fachlicher Sicht nur dann zulässig sein, wenn dieser im Gegenzug während der Dauer der Einzelnutzung des Gst. **1 auf die Ausübung von Nutzungsrechten auf den restlichen Weideflächen der Gemeindegutsagrargemeinschaft Weideinteressentschaft Z verzichtet. Hinsichtlich der Bedeckung der (Weide-)Rechte wird in diesem Zusammenhang auf die fachliche Stellungnahme GZl.: *** vom 29.04.2016 verwiesen, worin festgestellt wurde, dass die Ausübung aller 72 Anteilsrechte bzw. die Beweidung mit allen 72 Normalrindern nicht mehr möglich erscheint. Durch eine Verpachtung des Gst. **1 werden den übrigen Nutzungsberechtigten, deren Weidefläche durch Abverkauf und Wegerrichtung ohnehin bereits stark eingeschränkt wurde, weitere Weideflächen entzogen. Der hier gegenständliche, zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft Weideinteressentschaft Z, vertreten durch den Substanzverwalter als Verpächter einerseits und Herrn DD als Pächter andererseits, abgeschlossene Pachtvertrag widerspricht deshalb aus agrarfachlicher Sicht der Sicherstellung der Ausübbarkeit der Nutzungsrechte. In der weiteren agrarfachlichen Stellungnahme der Agrar X vom 11.07.2018, Zl. ***, wurde dezidiert ausgeführt, dass ‚[u]nter Berücksichtigung dieser Ausführungen und der Tatsache, dass nunmehr noch zusätzliche Weideflächen der Weideinteressentschaft Z durch die Verpachtung entzogen werden, [...] aus agrarfachlicher Sicht auch eine Gefährdung für den Wirtschaftsbetrieb der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften ein[tritt]‘.In der weiteren agrarfachlichen Stellungnahme der Agrar römisch zehn vom 11.07.2018, Zl. ***, wurde dezidiert ausgeführt, dass ‚[u]nter Berücksichtigung dieser Ausführungen und der Tatsache, dass nunmehr noch zusätzliche Weideflächen der Weideinteressentschaft Z durch die Verpachtung entzogen werden, [...] aus agrarfachlicher Sicht auch eine Gefährdung für den Wirtschaftsbetrieb der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften ein[tritt]‘. Aufgrund der eingegangen Stellungnahmen hatte sich die Agrar X mit diesen nochmals auseinandergesetzt. Somit erhellt aus der weiteren agrarfachlichen Stellungnahme der Agrar X vom 02.10.2018, Zl. ***, dass jeglicher weiterer Entzug von beweidbaren Flächen eine zusätzliche Einschränkung der Ausübbarkeit der (Weide-)rechte der übrigen Nutzungsberechtigten darstellt.Aufgrund der eingegangen Stellungnahmen hatte sich die Agrar römisch zehn mit diesen nochmals auseinandergesetzt. Somit erhellt aus der weiteren agrarfachlichen Stellungnahme der Agrar römisch zehn vom 02.10.2018, Zl. ***, dass jeglicher weiterer Entzug von beweidbaren Flächen eine zusätzliche Einschränkung der Ausübbarkeit der (Weide-)rechte der übrigen Nutzungsberechtigten darstellt. Es mag durchaus zutreffend sein, dass, wie im verfahrenseinleitenden Antrag ausgeführt, derzeit nicht alle Stammsitzliegenschaften Vieh halten würden und daher die verbleibenden Agrargemeinschaftsflächen ausreichen würden, deren Bedarf abzudecken. Dabei wird jedoch übersehen, dass
§ 36hAbs.
1 TFLG 1996 die Agrargemeinschaft die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zu gewährleisten hat. Das bedeutet mit anderen Worten, dass stets die Ausübbarkeit aller Nutzungsrechte im Ausmaß des historischen Haus- und Gutsbedarfs zu gewährleisten ist und nicht nur jener, die im konkreten Jahr einen Bedarf angemeldet haben. Dass mit dem Abschluss des verfahrensgegenständlichen Pachtvertrages dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht entsprochen wird, erhellt eindeutig aus den vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen, wonach bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung die maximale Bestoßung der Weide mit 72 Normalrindern nicht mehr möglich ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich zwischenzeitig die Anzahl der auftriebsberechtigten Rinder auf 71 Stück reduziert hat.Es mag durchaus zutreffend sein, dass, wie im verfahrenseinleitenden Antrag ausgeführt, derzeit nicht alle Stammsitzliegenschaften Vieh halten würden und daher die verbleibenden Agrargemeinschaftsflächen ausreichen würden, deren Bedarf abzudecken. Dabei wird jedoch übersehen, dass
Paragraph 36 h, Absatz eins, TFLG 1996 die Agrargemeinschaft die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zu gewährleisten hat. Das bedeutet mit anderen Worten, dass stets die Ausübbarkeit aller Nutzungsrechte im Ausmaß des historischen Haus- und Gutsbedarfs zu gewährleisten ist und nicht nur jener, die im konkreten Jahr einen Bedarf angemeldet haben. Dass mit dem Abschluss des verfahrensgegenständlichen Pachtvertrages dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht entsprochen wird, erhellt eindeutig aus den vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen, wonach bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung die maximale Bestoßung der Weide mit 72 Normalrindern nicht mehr möglich ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich zwischenzeitig die Anzahl der auftriebsberechtigten Rinder auf 71 Stück reduziert hat. Seitens der Antragsteller wird in ihren Einwendungen vom 24.08.2018 übersehen, dass der Automatismus des verfahrensgegenständlichen Pachtvertrages diesen zu einem unbefristeten Vertrag macht, weshalb auch die diesbezüglichen Einwendungen hinsichtlich befristeter Hindernisse ins Leere gehen. Auf Grund des eindeutigen Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bedurfte es auch nicht der Einvernahme der angebotenen Zeugen, zumal im Antrag auch nicht angegeben wurde, zu welchem Beweisthema deren Einvernahme begehrt wird. Darüber hinaus erfolgten die Entgegnungen der Antragsteller nicht auf gleicher fachlicher Ebene, weshalb eine Erörterung des vorliegenden Sachverständigengutachtens unterbleiben konnte und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.“ Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid den Beschwerdeführerinnen am 12.10.2018 zugestellt. 2. Beschwerde: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhoben die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, vertreten durch den Substanzverwalter AA, und die Marktgemeinde Y, jeweils vertreten durch die Rechtsanwälte BB und CC, Beschwerde, welche am 9.11.2018 per Email an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhoben die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, vertreten durch den Substanzverwalter AA, und die Marktgemeinde Y, jeweils vertreten durch die Rechtsanwälte BB und CC, Beschwerde, welche am 9.11.2018 per Email an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde. Mit der genannten Beschwerde wird der gegenständliche Bescheid vollinhaltlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und insbesondere beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und den Pachtvertrag vom 22.5.2017 nach § 40 TFLG 1996 agrarbehördlich zu genehmigen.Mit der genannten Beschwerde wird der gegenständliche Bescheid vollinhaltlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und insbesondere beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und den Pachtvertrag vom 22.5.2017 nach Paragraph 40, TFLG 1996 agrarbehördlich zu genehmigen. Begründend wird diese Beschwerde wie folgt: „Die Agrarbehörde geht erkennbar davon aus, dass durch die Verpachtung eine unzulässige Einschränkung und eine Gefährdung für die Wirtschaftsbetriebe Agrargemeinschaft und/oder Stammsitzliegenschaften vorläge. Nicht maßgeblich seien die derzeit tatsächlich geführten Betriebe, sondern sei stets die Ausübung aller Nutzungsrechte im Ausmaß des historischen Haus- und Gutsbedarfes zu gewährleisten, und nicht nur jener, die im konkreten Jahr einen Bedarf angemeldet haben. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien ist eine Gefährdung der Wirtschaftsbetriebe nicht gegeben. Auch eine Einschränkung in den Nutzungsrechten liegt nicht vor, weil es sonst der Agrargemeinschaft auch nicht möglich wäre, beispielsweise mit Mitteln des Vertragsnaturschutzes sich selbst bzw. ihre Mitglieder ohne agrarbehördliche Genehmigung entsprechend einzuschränken. Im Übrigen handelt es sich antragsgegenständlich auch nur um eine vorübergehende ‚Einschränkung‘, die im schon abgeführten Verfahren beim Landesverwaltungsgericht zu Zl. 2017/35/1963 von der Sachverständigen als nicht einen Wirtschaftsbetrieb gefährdend eingestuft wurde. Es ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen bzw. wann überhaupt von einer Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes einer Agrargemeinschaft und/oder einer Stammsitzliegenschaft im Sinne § 40 Abs. 3 lit. b TFLG auszugehen sein wird. Diese Frage scheint höchstgerichtlich noch nicht gelöst und behängt dazu ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof, nachdem die Akten iS LVwG-2017/35/1963-13 an den Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurden. Es gibt offenbar aber auch noch keine Rechtsprechung zur Frage, inwieweit Pachtverträge auf bestimmte Dauer mit einem ‚Verlängerungsautomatismus‘ wirtschaftsbetriebsgefährdend sein können, wenn derzeit eine Gefährdung auszuschließen ist und dann immer die Möglichkeit besteht, bei Eintritt der Gefährdung den Vertrag aufzulösen bzw. nicht zu verlängern.Es ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen bzw. wann überhaupt von einer Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes einer Agrargemeinschaft und/oder einer Stammsitzliegenschaft im Sinne Paragraph 40, Absatz 3, Litera b, TFLG auszugehen sein wird. Diese Frage scheint höchstgerichtlich noch nicht gelöst und behängt dazu ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof, nachdem die Akten iS LVwG-2017/35/1963-13 an den Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurden. Es gibt offenbar aber auch noch keine Rechtsprechung zur Frage, inwieweit Pachtverträge auf bestimmte Dauer mit einem ‚Verlängerungsautomatismus‘ wirtschaftsbetriebsgefährdend sein können, wenn derzeit eine Gefährdung auszuschließen ist und dann immer die Möglichkeit besteht, bei Eintritt der Gefährdung den Vertrag aufzulösen bzw. nicht zu verlängern. Wenn die Ausübbarkeit aller Nutzungsrechte im Ausmaß des historischen Haus- und Gutsbedarfes immerzu gewährleisten ist, bedeutet dies eine Versteinerung der Verhältnisse, sodass eine Veräußerung von Substanzvermögen durch die substanzberechtigte Gemeinde überhaupt verhindert werden würde. Eine derartige Intention ist dem Gesetz jedenfalls nicht zu entnehmen. Im Übrigen können die anstehenden Fragen schon deshalb noch nicht abschließend beurteilt werden, weil weder Sachverhaltsfeststellungen zum ‚Wirtschaftsbetrieb‘ der Agrargemeinschaft noch zu den ‚Wirtschaftsbetrieben‘ der Stammsitzliegenschaften getroffen wurden. Erst wenn dazu konkrete Feststellungen vorliegen, kann beurteilt werden, ob eine Gefährdung vorliegt oder nicht.“ II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des TFLG 1996 (§ 40) lautet auszugsweise wie folgt: Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des TFLG 1996 (Paragraph 40,) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 40 Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Ausübung und Erlöschen von Teilwaldrechten
(1)Die Veräußerung und die dauernde Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und anderer im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehender Grundstücke sowie der Verzicht auf dingliche Rechte, die zugunsten von agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder zugunsten einer Agrargemeinschaft bestehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn agrargemeinschaftliche oder andere im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehende Grundstücke (Grundstücksteile) mit einer Fläche von höchstens 2.000 m² veräußert werden und es sich dabei nicht um Teilwälder handelt.
(2)Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- a)ein Beschluss (eine Verfügung) des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft vorliegt,
- b)eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nicht eintritt,
- c)bei einer Veräußerung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. d der Teilwaldberechtigte zustimmt.
- c)bei einer Veräußerung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, der Teilwaldberechtigte zustimmt.
(3)(…)“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig. 2. Zur Sache: Im vorliegenden Fall ist zunächst klarzustellen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist zunächst klarzustellen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Im gegenständlichen Fall geht die belangte Behörde davon aus, dass im Fall der Erteilung der beantragten agrarbehördlichen Genehmigung der gesetzlichen Verpflichtung nach § 36h Abs 1 TFLG 1996, wonach die Agrargemeinschaft die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zu gewährleisten hat, nicht entsprochen würde und insofern die Voraussetzungen für eine agrarbehördliche Genehmigung nach § 40 TFLG 1996 nicht vorliegen. Ohne dies ausdrücklich auszusprechen, geht die belangte Behörde offenkundig davon aus, dass die Erteilung der beantragten Genehmigung deshalb zu verweigern war, weil ansonsten im Sinn des § 40 Abs 2 lit b TFLG 1996 eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintreten würde.Im gegenständlichen Fall geht die belangte Behörde davon aus, dass im Fall der Erteilung der beantragten agrarbehördlichen Genehmigung der gesetzlichen Verpflichtung nach Paragraph 36 h, Absatz eins, TFLG 1996, wonach die Agrargemeinschaft die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zu gewährleisten hat, nicht entsprochen würde und insofern die Voraussetzungen für eine agrarbehördliche Genehmigung nach Paragraph 40, TFLG 1996 nicht vorliegen. Ohne dies ausdrücklich auszusprechen, geht die belangte Behörde offenkundig davon aus, dass die Erteilung der beantragten Genehmigung deshalb zu verweigern war, weil ansonsten im Sinn des Paragraph 40, Absatz 2, Litera b, TFLG 1996 eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintreten würde. Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war nunmehr zu überprüfen, ob diese Annahme der belangten Behörde zutrifft, wobei aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes das im vorliegenden Fall erstattete Beschwerdevorbringen aus folgenden Erwägungen nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung zu Recht auf die Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 29.4.2016 und auf die agrarfachlichen Stellungnahmen der Agrar X vom 14.6.2017, 11.7.2018 und vom 2.10.2018. Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung zu Recht auf die Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 29.4.2016 und auf die agrarfachlichen Stellungnahmen der Agrar römisch zehn vom 14.6.2017, 11.7.2018 und vom 2.10.2018. Diese agrarfachlichen Stellungnahmen lassen keinen Zweifel daran, dass bei einer Realisierung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintreten würde. In der Stellungnahme der Agrar X vom 11.7.2018 wird etwa ausdrücklich Folgendes ausgeführt: „Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen und der Tatsache, dass nunmehr noch zusätzliche Weideflächen der Weideinteressentschaft Z durch die Verpachtung entzogen werden, tritt aus agrarfachlicher Sicht auch eine Gefährdung für den Wirtschaftsbetrieb der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften ein.“ Diese agrarfachlichen Stellungnahmen lassen keinen Zweifel daran, dass bei einer Realisierung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintreten würde. In der Stellungnahme der Agrar römisch zehn vom 11.7.2018 wird etwa ausdrücklich Folgendes ausgeführt: „Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen und der Tatsache, dass nunmehr noch zusätzliche Weideflächen der Weideinteressentschaft Z durch die Verpachtung entzogen werden, tritt aus agrarfachlicher Sicht auch eine Gefährdung für den Wirtschaftsbetrieb der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften ein.“ Die Ausführungen der Amtssachverständigen beruhen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auch zu Recht auf der Annahme, dass es bei der Frage nach einer Gefährdung für den Wirtschaftsbetrieb der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht auf die tatsächlich geführten Betriebe ankommt. Nach § 36h Abs 1 TFLG 1996 hat die Agrargemeinschaft „die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten.“ Dass nun aber die Nutzungsrechte in der in den agrarfachlichen Stellungnahmen angenommenen Höhe tatsächlich bestehen, wird von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Zwar sind etwa nach § 54 Abs 6 TFLG 1996 unter bestimmten Voraussetzungen Anteilsrecht von Amts wegen als erloschen zu erklären oder hat nach § 38 Abs 8 TFLG 1996 der Nutzungsberechtigte dann, wenn an einem Anteilsrecht an einem Grundstück im Sinn des § 33 Abs 2 lit c dauerhaft kein Bedarf mehr besteht, dies der Gemeinde samt dem Antrag,
- a)das Anteilsrecht für erloschen zu erklären, oder
- b)das Anteilsrecht auf eine neue Stammsitzliegenschaft zu übertragen, anzuzeigen und die Gemeinde diese Anzeige ohne unnötigen Aufschub der Agrarbehörde mitzuteilen; ohne dass aber in einem der genannten Verfahren das tatsächliche Erlöschen eines Anteilsrechtes festgestellt worden ist, darf die Agrarbehörde oder in weiterer Folge das Landesverwaltungsgericht – mögen allenfalls auch die Voraussetzungen für ein Erlöschen tatsächlich vorliegen - nicht vom Nichtbestehen rechtlich ausdrücklich zustehender Anteilsrechte ausgehen und diese Annahme, wie im vorliegenden Fall, einem Verfahren nach § 40 Abs 1 TFLG 1996 zugrunde legen. Würden im vorliegenden Verfahren nur die tatsächlich ausgeübten Anteilsrechte berücksichtigt, hätte dies die unbillige Konsequenz, dass Anteilsberechtigte, die ihre Rechte tatsächlich ausüben, in ihren Rechten allenfalls beeinträchtigt werden könnten, wenn nach dem Verkauf eines Grundstückes, das derzeit nicht benötigt wird, sich aktuell stillgelegte Betriebe zur Wiederaufnahme desselben entschließen und dann aufgrund des Grundstückverkaufs die bestehenden Weideflächen nicht mehr zur Befriedigung aller bestehenden Weiderechte ausreichen. Diese Auffassung wurde vom Landesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis vom 13.3.2018, LVwG-2017/35/1963-8, in einem vergleichbaren Fall vertreten.Die Ausführungen der Amtssachverständigen beruhen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auch zu Recht auf der Annahme, dass es bei der Frage nach einer Gefährdung für den Wirtschaftsbetrieb der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht auf die tatsächlich geführten Betriebe ankommt. Nach Paragraph 36 h, Absatz eins, TFLG 1996 hat die Agrargemeinschaft „die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten.“ Dass nun aber die Nutzungsrechte in der in den agrarfachlichen Stellungnahmen angenommenen Höhe tatsächlich bestehen, wird von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Zwar sind etwa nach Paragraph 54, Absatz 6, TFLG 1996 unter bestimmten Voraussetzungen Anteilsrecht von Amts wegen als erloschen zu erklären oder hat nach Paragraph 38, Absatz 8, TFLG 1996 der Nutzungsberechtigte dann, wenn an einem Anteilsrecht an einem Grundstück im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, dauerhaft kein Bedarf mehr besteht, dies der Gemeinde samt dem Antrag,
- a)das Anteilsrecht für erloschen zu erklären, oder
- b)das Anteilsrecht auf eine neue Stammsitzliegenschaft zu übertragen, anzuzeigen und die Gemeinde diese Anzeige ohne unnötigen Aufschub der Agrarbehörde mitzuteilen; ohne dass aber in einem der genannten Verfahren das tatsächliche Erlöschen eines Anteilsrechtes festgestellt worden ist, darf die Agrarbehörde oder in weiterer Folge das Landesverwaltungsgericht – mögen allenfalls auch die Voraussetzungen für ein Erlöschen tatsächlich vorliegen - nicht vom Nichtbestehen rechtlich ausdrücklich zustehender Anteilsrechte ausgehen und diese Annahme, wie im vorliegenden Fall, einem Verfahren nach Paragraph 40, Absatz eins, TFLG 1996 zugrunde legen. Würden im vorliegenden Verfahren nur die tatsächlich ausgeübten Anteilsrechte berücksichtigt, hätte dies die unbillige Konsequenz, dass Anteilsberechtigte, die ihre Rechte tatsächlich ausüben, in ihren Rechten allenfalls beeinträchtigt werden könnten, wenn nach dem Verkauf eines Grundstückes, das derzeit nicht benötigt wird, sich aktuell stillgelegte Betriebe zur Wiederaufnahme desselben entschließen und dann aufgrund des Grundstückverkaufs die bestehenden Weideflächen nicht mehr zur Befriedigung aller bestehenden Weiderechte ausreichen. Diese Auffassung wurde vom Landesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis vom 13.3.2018, LVwG-2017/35/1963-8, in einem vergleichbaren Fall vertreten. Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen, wonach keine Sachverhaltsfeststellungen zum „Wirtschaftsbetrieb“ der Agrargemeinschaft oder zu den „Wirtschaftsbetrieben“ der Stammsitzliegenschaften getroffen worden wären und insofern die Frage nach einer Gefährdung derselben nicht beantwortet werden könnte, trifft insofern nicht zu. Feststellungen zu den aktuellen Verhältnissen mussten nicht getroffen werden. Land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte dürfen zwar nur ausgeübt werden, wenn aktuell tatsächlich (noch) ein entsprechender Bedarf gegeben ist (vgl etwa die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf der Novelle LGBL 70/2014, Seite 7) und gehören zum Haus- und Gutsbedarf keine Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten (vgl etwa die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf der Novelle LGBL 70/2014, Seite 7 bzw 22); die Nichtausübung der Anteilsrechte führt allerdings nicht zu einem automatischen Erlöschen derselben. Die Frage, ob aufgrund der aktuellen Verhältnisse Anteilsrechte allenfalls als erloschen zu erklären sind, ist, wie bereits erwähnt, eigenen Verfahren vorbehalten.Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen, wonach keine Sachverhaltsfeststellungen zum „Wirtschaftsbetrieb“ der Agrargemeinschaft oder zu den „Wirtschaftsbetrieben“ der Stammsitzliegenschaften getroffen worden wären und insofern die Frage nach einer Gefährdung derselben nicht beantwortet werden könnte, trifft insofern nicht zu. Feststellungen zu den aktuellen Verhältnissen mussten nicht getroffen werden. Land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte dürfen zwar nur ausgeübt werden, wenn aktuell tatsächlich (noch) ein entsprechender Bedarf gegeben ist vergleiche etwa die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf der Novelle LGBL 70 aus 2014,, Seite 7) und gehören zum Haus- und Gutsbedarf keine Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten vergleiche etwa die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf der Novelle LGBL 70 aus 2014,, Seite 7 bzw 22); die Nichtausübung der Anteilsrechte führt allerdings nicht zu einem automatischen Erlöschen derselben. Die Frage, ob aufgrund der aktuellen Verhältnisse Anteilsrechte allenfalls als erloschen zu erklären sind, ist, wie bereits erwähnt, eigenen Verfahren vorbehalten. Vor diesem Hintergrund liegen aber auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten und teilweise wiedergegebenen agrarfachlichen Stellungnahmen unzutreffend sein könnten. Diese Ausführungen zeigen vielmehr die Unbegründetheit des Beschwerdevorbringens auf. In den genannten Stellungnahmen wurde die im vorliegenden Fall wesentliche Frage, ob im Sinn des § 40 Abs 2 lit b TFLG 1996 bei Realisierung des gegenständlichen Pachtvertrages eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintritt, schlüssig und nachvollziehbar dahingehend beantwortet, dass eine solche Gefährdung zu bejahen ist. Vor diesem Hintergrund liegen aber auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten und teilweise wiedergegebenen agrarfachlichen Stellungnahmen unzutreffend sein könnten. Diese Ausführungen zeigen vielmehr die Unbegründetheit des Beschwerdevorbringens auf. In den genannten Stellungnahmen wurde die im vorliegenden Fall wesentliche Frage, ob im Sinn des Paragraph 40, Absatz 2, Litera b, TFLG 1996 bei Realisierung des gegenständlichen Pachtvertrages eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintritt, schlüssig und nachvollziehbar dahingehend beantwortet, dass eine solche Gefährdung zu bejahen ist. Bei der Wortfolge „Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes“ gehen die Sachverständigen ebenso wie das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass es hierbei um die Frage geht, ob die Veräußerung oder dauernde Belastung eines Grundstückes die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten verhindert. Dies – wie bereits oben erwähnt – insbesondere im Hinblick auf die nur in bestimmten Verfahren und unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Möglichkeit des Erlöschens von Anteilsrechten und nach Maßgabe des § 36h Abs 1 TFLG 1996, wonach die Agrargemeinschaft die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten hat, weshalb die nichtgewährleistete Ausübbarkeit dieser Rechte eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes darstellt.Bei der Wortfolge „Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes“ gehen die Sachverständigen ebenso wie das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass es hierbei um die Frage geht, ob die Veräußerung oder dauernde Belastung eines Grundstückes die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten verhindert. Dies – wie bereits oben erwähnt – insbesondere im Hinblick auf die nur in bestimmten Verfahren und unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Möglichkeit des Erlöschens von Anteilsrechten und nach Maßgabe des Paragraph 36 h, Absatz eins, TFLG 1996, wonach die Agrargemeinschaft die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten hat, weshalb die nichtgewährleistete Ausübbarkeit dieser Rechte eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes darstellt. Von den Beschwerdeführerinnen wird in keiner Weise dargelegt, weshalb die Schlussfolgerungen in den genannten agrarfachlichen Stellungnahmen nicht zutreffen sollten. Insbesondere wurden auch die von den Beschwerdeführerinnen behaupteten Einschränkungen bei der Weidenutzung aufgrund von Vertragsnaturschutz berücksichtigt und spielt es bezüglich der im vorliegenden Fall zu klärenden Frage nach einer Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes keine Rolle, ob diese Einschränkungen zulässig sind oder nicht, und ist die Klärung dieser Frage daher auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Da also die Beschwerdeführerinnen den gegenständlichen agrarfachlichen Ausführungen zur Frage, ob bei Realisierung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintreten würde, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sind, konnte das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit dieser agrarfachlichen Ausführungen ausgehen und erweist sich die vorliegende Beschwerde diesbezüglich als unbegründet. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden kann (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen keine solche Mangelhaftigkeit der genannten gutachterlichen Stellungnahmen erkennen.Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden kann vergleiche etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen keine solche Mangelhaftigkeit der genannten gutachterlichen Stellungnahmen erkennen. Dieses Ergebnis entspricht dem oben bereits erwähnten LVwG-Erkenntnis vom 13.3.2018, LVwG-2017/35/1963-8. Der diesem Erkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich - soweit er für die konkret zu klärenden rechtlichen Fragen maßgeblich ist - vom gegenständlichen Sachverhalt nur dadurch, dass nunmehr statt über die agrarbehördliche Genehmigung eines Kauf- über die Genehmigung eines Pachtvertrages abzusprechen ist. Entgegen dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen ist dieser Unterschied aber nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgesprochen hat, bewirkt der verfahrensgegenständliche Pachtvertrag trotz des Umstandes, dass darin eine Dauer vom 22.5.2017 bis zum 30.11.2017 festgelegt wurde, nicht nur eine von den Beschwerdeführerinnen behauptete „vorübergehende“ Einschränkung. Entscheidend ist vielmehr, dass sich das Pachtverhältnis laut Vertragspunkt III. automatisch verlängert, wenn nicht bis zum 15.10 eines jeden Jahres ein Widerruf seitens des Substanzverwalters oder des Pächters erfolgt. Die Beurteilung der Auswirkungen des Pachtvertrages auf den Wirtschaftsbetrieb darf daher zweifellos nicht nur auf den Zeitraum 22.5.2017 bis 30.11.2017 abstellen, da in einem solchen Fall und bei einer automatischen Verlängerung des Pachtvertrages der Agrarbehörde die Möglichkeit genommen würde, die ihr obliegende Prüfung der Auswirkungen auf den Wirtschaftsbetrieb der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften für die weitere Pachtdauer durchzuführen und damit ihre Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf die dauernde Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke in unzulässiger Weise beschnitten würden. Dieses Ergebnis entspricht dem oben bereits erwähnten LVwG-Erkenntnis vom 13.3.2018, LVwG-2017/35/1963-8. Der diesem Erkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich - soweit er für die konkret zu klärenden rechtlichen Fragen maßgeblich ist - vom gegenständlichen Sachverhalt nur dadurch, dass nunmehr statt über die agrarbehördliche Genehmigung eines Kauf- über die Genehmigung eines Pachtvertrages abzusprechen ist. Entgegen dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen ist dieser Unterschied aber nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgesprochen hat, bewirkt der verfahrensgegenständliche Pachtvertrag trotz des Umstandes, dass darin eine Dauer vom 22.5.2017 bis zum 30.11.2017 festgelegt wurde, nicht nur eine von den Beschwerdeführerinnen behauptete „vorübergehende“ Einschränkung. Entscheidend ist vielmehr, dass sich das Pachtverhältnis laut Vertragspunkt römisch drei. automatisch verlängert, wenn nicht bis zum 15.10 eines jeden Jahres ein Widerruf seitens des Substanzverwalters oder des Pächters erfolgt. Die Beurteilung der Auswirkungen des Pachtvertrages auf den Wirtschaftsbetrieb darf daher zweifellos nicht nur auf den Zeitraum 22.5.2017 bis 30.11.2017 abstellen, da in einem solchen Fall und bei einer automatischen Verlängerung des Pachtvertrages der Agrarbehörde die Möglichkeit genommen würde, die ihr obliegende Prüfung der Auswirkungen auf den Wirtschaftsbetrieb der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften für die weitere Pachtdauer durchzuführen und damit ihre Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf die dauernde Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke in unzulässiger Weise beschnitten würden. Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht also fest, dass eine der im § 40 Abs 2 TFLG 1996 vorgesehenen Voraussetzungen für die Genehmigung der Veräußerung und dauernden Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke nicht vorliegt, nämlich die Voraussetzung nach lit b, dass eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nicht eintritt.Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht also fest, dass eine der im Paragraph 40, Absatz 2, TFLG 1996 vorgesehenen Voraussetzungen für die Genehmigung der Veräußerung und dauernden Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke nicht vorliegt, nämlich die Voraussetzung nach Litera b,, dass eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nicht eintritt. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde die beantragte Genehmigung zu Recht verweigert und war die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Von den Beschwerdeführerinnen wird zwar behauptet, dass weder Sachverhaltsfeststellungen zum Wirtschaftsbetrieb der Agrargemeinschaft noch zu den Wirtschaftsbetrieben der Stammsitzliegenschaften getroffen worden wären und deshalb nicht hätte beurteilt werden können, ob eine Gefährdung vorliegt oder nicht. Im Hinblick auf die Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 29.4.2016 und auf die agrarfachlichen Stellungnahmen der Agrar X vom 14.6.2017, 11.7.2018 und vom 2.10.2018 und aufgrund der oben vertretenen rechtlichen Auffassung, dass es bei der Frage der Gefährdung im Sinn des § 40 Abs 2 lit b TFLG 1996 auf die tatsächlich zustehenden und nicht auf die konkret ausgeübten Anteilsrechte ankommt, trifft diese Behauptung aber nicht zu und war im vorliegenden Fall insofern auch keine strittige Sachverhaltsfrage zu klären. Von den Beschwerdeführerinnen wird zwar behauptet, dass weder Sachverhaltsfeststellungen zum Wirtschaftsbetrieb der Agrargemeinschaft noch zu den Wirtschaftsbetrieben der Stammsitzliegenschaften getroffen worden wären und deshalb nicht hätte beurteilt werden können, ob eine Gefährdung vorliegt oder nicht. Im Hinblick auf die Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 29.4.2016 und auf die agrarfachlichen Stellungnahmen der Agrar römisch zehn vom 14.6.2017, 11.7.2018 und vom 2.10.2018 und aufgrund der oben vertretenen rechtlichen Auffassung, dass es bei der Frage der Gefährdung im Sinn des Paragraph 40, Absatz 2, Litera b, TFLG 1996 auf die tatsächlich zustehenden und nicht auf die konkret ausgeübten Anteilsrechte ankommt, trifft diese Behauptung aber nicht zu und war im vorliegenden Fall insofern auch keine strittige Sachverhaltsfrage zu klären. Auch im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. In seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil/Österreich, Nr. 42057/98, hat der EGMR weiters unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der EGMR darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. Auch dies trifft im vorliegenden Fall zu, insbesondere da unter Anwesenheit des erkennenden Richters und der Beschwerdeführerinnen bereits in einem vergleichbare rechtliche Fragen aufwerfenden und einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Verfahren zu Zl LVwG-2017/35/1963 eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war die Rechtsfrage zu klären, ob bei der Frage, ob nach § 40 Abs 2 lit b TFLG 1996 eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintritt, ein allfällig eingetretener dauerhafter Entfall des Bedarfes an einem Anteilsrecht zu berücksichtigen ist oder nicht. Da es zu dieser Rechtsfrage und generell zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes ausgegangen werden kann, keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision deshalb zulässig.Im vorliegenden Fall war die Rechtsfrage zu klären, ob bei der Frage, ob nach Paragraph 40, Absatz 2, Litera b, TFLG 1996 eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintritt, ein allfällig eingetretener dauerhafter Entfall des Bedarfes an einem Anteilsrecht zu berücksichtigen ist oder nicht. Da es zu dieser Rechtsfrage und generell zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes ausgegangen werden kann, keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision deshalb zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.35.2471.1