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{'item': 'LVwG-2018/37/0381-26'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/37/0381-26 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde 1. der Agrargemeinschaft Z, vertreten durch deren Obmann AA in Z im Y, 2. der B KG, vertreten durch CB, in X, 3. des DD in W, 4. der EE in V, 5. der FF, 6. des GG, 7. der JJ, 8. des KK, alle in Z im Y, 9. des LL in U im Y, 10. des MM, 11. des NN, 12. des OO, 13. des PP, 14. des QQ, alle in Z im Y, 15. der RR in T, 16. des SS, 17. des TT, 18. des AA, 19. des UU, 20. des VV, 1. des WW, 3. des XX, 23. der röm. kath. Pfarre YY in Z, 24. des ZZ, 25. des AB (mj), vertreten durch AC, 26. der AC, 27. der AD (mj), vertreten durch AC, alle in Z im Y, 28. des AE in W, 29. des AF, 30. des AG, 31. des AH, alle in Z im Y, 32. der AI in S und 33. der AJ in Z im Y, alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. AK, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 15.01.2018, Zl ***, berichtigt mit Bescheid vom 25.01.2018, Zl ***, betreffend die Abänderung des Regulierungsplanes gemäß § 69 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (mitbeteiligte Parteien: Gemeinde Z im Y; Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, vertreten durch Substanzverwalter Bgm AL; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde 1. der Agrargemeinschaft Z, vertreten durch deren Obmann AA in Z im Y, 2. der B KG, vertreten durch CB, in römisch zehn, 3. des DD in W, 4. der EE in römisch fünf, 5. der FF, 6. des GG, 7. der JJ, 8. des KK, alle in Z im Y, 9. des LL in U im Y, 10. des MM, 11. des NN, 12. des OO, 13. des PP, 14. des QQ, alle in Z im Y, 15. der RR in T, 16. des SS, 17. des TT, 18. des AA, 19. des UU, 20. des VV, 1. des WW, 3. des römisch zwanzig, 23. der röm. kath. Pfarre YY in Z, 24. des ZZ, 25. des Ausschussbericht (mj), vertreten durch AC, 26. der AC, 27. der AD (mj), vertreten durch AC, alle in Z im Y, 28. des AE in W, 29. des AF, 30. des AG, 31. des AH, alle in Z im Y, 32. der AI in S und 33. der AJ in Z im Y, alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. AK, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 15.01.2018, Zl ***, berichtigt mit Bescheid vom 25.01.2018, Zl ***, betreffend die Abänderung des Regulierungsplanes gemäß Paragraph 69, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (mitbeteiligte Parteien: Gemeinde Z im Y; Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, vertreten durch Substanzverwalter Bgm AL; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den I.römisch eins. Beschluss: 1. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin sowie der 6. bis 32. beschwerdeführenden Parteien werden als unzulässig zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde der Fünftbeschwerdeführerin gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 15.01.2018, Zl ***, berichtigt mit Bescheid vom 25.01.2018, Zl ***, ausgenommen dessen Spruchpunkt III. B) lit

  1. b)Z 3.), wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde der Fünftbeschwerdeführerin gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 15.01.2018, Zl ***, berichtigt mit Bescheid vom 25.01.2018, Zl ***, ausgenommen dessen Spruchpunkt römisch drei. B) Litera b,) Ziffer 3,), wird als unzulässig zurückgewiesen. 3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) nicht zulässig. II.römisch zwei. zu Recht: 1. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die Beschwerde der Fünftbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt III. B) lit
  2. b)Z 3.) des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 15.01.2018, Zl ***, berichtigt mit Bescheid vom 25.01.2018, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde der Fünftbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt römisch drei. B) Litera b,) Ziffer 3,) des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 15.01.2018, Zl ***, berichtigt mit Bescheid vom 25.01.2018, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen. 3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Ausgangssituation: 1. Regulierung des AMwaldes (Gst Nr **1 in EZ 1 GB *** Z): Mit Bescheid vom 13.10.1953, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz auf Antrag von 23 Nutzungsberechtigten das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte am Gemeindewald von Z („AMwald“), Gst Nr **1 in EZ 1 II KG Z, eingeleitet. In der Begründung hält die Agrarbehörde ausdrücklich fest, dass der AMwald anlässlich der Instruierungsverhandlung am 07.10.1953 von sämtlichen Anwesenden einhellig als agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 2 lit d Flurverfassungslandes-gesetz 1952 (FLG 1952) qualifiziert worden sei. Mit Bescheid vom 13.10.1953, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz auf Antrag von 23 Nutzungsberechtigten das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte am Gemeindewald von Z („AMwald“), Gst Nr **1 in EZ 1 römisch zwei KG Z, eingeleitet. In der Begründung hält die Agrarbehörde ausdrücklich fest, dass der AMwald anlässlich der Instruierungsverhandlung am 07.10.1953 von sämtlichen Anwesenden einhellig als agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, Flurverfassungslandes-gesetz 1952 (FLG 1952) qualifiziert worden sei. Mit Bescheid vom 25.03.1954, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz die/das „Liste der Parteien und Verzeichnis der Anteilsrechte“ erlassen. In diesem Bescheid hat die Agrarbehörde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet des Gst Nr **1 in EZ 1 II KG Z bis jetzt im Eigentum der Gemeinde Z gestanden, dieses als agrargemeinschaftliches Grundstück nach § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 zu qualifizieren sei und in das Eigentum der Agrargemeinschaft Z übergehe.Mit Bescheid vom 25.03.1954, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz die/das „Liste der Parteien und Verzeichnis der Anteilsrechte“ erlassen. In diesem Bescheid hat die Agrarbehörde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet des Gst Nr **1 in EZ 1 römisch zwei KG Z bis jetzt im Eigentum der Gemeinde Z gestanden, dieses als agrargemeinschaftliches Grundstück nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 zu qualifizieren sei und in das Eigentum der Agrargemeinschaft Z übergehe. Mit Bescheid vom 14.06.1954, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z erlassen und darin das Gst Nr **1 in EZ 1 II KG Z als Regulierungsgebiet festgelegt. Dieser Bescheid enthält zudem die Feststellung, dass das Gst Nr **1 in EZ 1 II KG Z ein agrargemeinschaftliches Grundstück nach § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 darstelle und im Eigentum der Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z stehe. Mit Bescheid vom 14.06.1954, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z erlassen und darin das Gst Nr **1 in EZ 1 römisch zwei KG Z als Regulierungsgebiet festgelegt. Dieser Bescheid enthält zudem die Feststellung, dass das Gst Nr **1 in EZ 1 römisch zwei KG Z ein agrargemeinschaftliches Grundstück nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 darstelle und im Eigentum der Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z stehe. Mit Beschluss vom 11.11.1955, GZ ***, hat das Bezirksgericht Q das Gst Nr **1 vom Grundbuchskörper EZ 1 II KG Z abgeschrieben und der neu eröffneten EZ 2 II KG Z zugeschrieben und an dieser Liegenschaft das Eigentumsrecht zugunsten der Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z einverleibt. Mit Beschluss vom 11.11.1955, GZ ***, hat das Bezirksgericht Q das Gst Nr **1 vom Grundbuchskörper EZ 1 römisch zwei KG Z abgeschrieben und der neu eröffneten EZ 2 römisch zwei , KG Z zugeschrieben und an dieser Liegenschaft das Eigentumsrecht zugunsten der Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z einverleibt. Der Abschluss des Regulierungsverfahrens wurde am 28.11.1956 kundgemacht. 2. Regulierung der ehemaligen Teilwälder (Gste Nrn **2, **3 und **4, alle EZ 1 GB Z):, alle EZ 1 GB Z): Mit Bescheid vom 28.07.2003, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz über Antrag von 16 Nutzungsberechtigten (Teilwaldberechtigten) das Verfahren zur Regulierung der Teilwälder Z auf den Gste Nrn **2, **3, **4 und **5, alle in EZ 1 GB *** Z, eingeleitet. Mit Bescheid vom 18.03.2004, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den Bescheid „Regulierungsgebiet, Liste der Parteien, Verzeichnis der Anteilsrechte und Holzausgleich“ im Regulierungsverfahren für die Teilwälder Z in EZ 1 GB *** Z erlassen. Mit Bescheid vom 28.07.2003, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz über Antrag von 16 Nutzungsberechtigten (Teilwaldberechtigten) das Verfahren zur Regulierung der Teilwälder Z auf den Gste Nrn **2, **3, **4 und **5, alle in EZ 1 GB *** Z, eingeleitet. Mit Bescheid vom 18.03.2004, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz den Bescheid „Regulierungsgebiet, Liste der Parteien, Verzeichnis der Anteilsrechte und Holzausgleich“ im Regulierungsverfahren für die Teilwälder Z in EZ 1 GB *** Z erlassen. Mit Bescheid vom 06.10.2004, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Z (ehemalige Teilwälder) in EZ 1 II GB *** Z erlassen. Die Agrarbehörde hat festgestellt, dass das Regulierungsgebiet aus den in EZ 1 GB *** Z vorgetragenen Gste Nrn **2, **3 und **4, sowie dem in EZ 3 GB *** Z vorgetragenen Gst Nr **6 besteht. Ergänzend dazu hat die Agrarbehörde festgestellt, dass diese Grundstücke agrargemeinschaftliche Grundstücke sind und im Eigentum der Agrargemeinschaft Z stehen. Mit Bescheid vom 06.10.2004, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz den Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Z (ehemalige Teilwälder) in EZ 1 römisch zwei GB *** Z erlassen. Die Agrarbehörde hat festgestellt, dass das Regulierungsgebiet aus den in EZ 1 GB *** Z vorgetragenen Gste Nrn **2, **3 und **4, sowie dem in EZ 3 GB *** Z vorgetragenen Gst Nr **6 besteht. Ergänzend dazu hat die Agrarbehörde festgestellt, dass diese Grundstücke agrargemeinschaftliche Grundstücke sind und im Eigentum der Agrargemeinschaft Z stehen. 3. Vereinigung der Agrargemeinschaft Z (ehemalige Teilwälder) und der Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z: Mit Bescheid vom 11.02.2005, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde ─ unter Vereinigung der Agrargemeinschaft Z (ehemalige Teilwälder) und der Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z ─ den Regulierungsplan für die neu gebildete Agrargemeinschaft Z im Y erlassen. Laut diesem Bescheid zählen zum Regulierungsgebiet die in EZ 1 GB *** Z vorgetragenen Gste Nrn **2, **3 und **4, das in EZ 3 GB *** Z vorgetragene Gst Nr **6 sowie die in EZ 2 GB *** Z vorgetragenen Gste Nrn **7 und **1. Mit Beschluss vom 14.05.2005, GZ **8, hat das Bezirksgericht Q das in EZ 3 GB *** Z vorgetragene Gst Nr **6 unter Vereinigung mit dem Gst Nr **3 der EZ 1 GB *** Z zugeschrieben, die im EZ 1 GB *** Z vorgetragenen Gste Nrn **2, **3 und **4 der EZ 2 GB *** Z zugeschrieben und hinsichtlich der EZ 2 GB *** Z das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft Z im Y einverleibt. Gleichzeitig wurden die Teilwaldrechte gelöscht. II.römisch zwei. Verfahrensgang: 1. Verfahrensgang vor der belangten Behörde: Mit Schriftsatz vom 07.10.2014 hat die Gemeinde Z im Y, vertreten durch den damaligen Bürgermeister AN, den Antrag auf Neuregulierung der Agrargemeinschaft Z im Y gestellt. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der forstfachliche Amtssachverständige DI AO die Stellungnahme vom 23.02.2015, Zl ***, erstattet und darin ─ bezogen auf den ehemaligen Gemeinschaftswald Z, den ehemaligen Teilwald Z und die nunmehrige Gemeindegutsagrargemeinschaft Z im Y ─ Feststellungen zum „Haus- und Gutsbedarf“ getroffen.Im Rahmen dieses Verfahrens hat der forstfachliche Amtssachverständige DI AO die Stellungnahme vom 23.02.2015, Zl ***, erstattet und darin , ─ bezogen auf den ehemaligen Gemeinschaftswald Z, den ehemaligen Teilwald Z und die nunmehrige Gemeindegutsagrargemeinschaft Z im Y ─ Feststellungen zum „Haus- und Gutsbedarf“ getroffen. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge mehrere Verhandlungen durchgeführt, zuletzt am 10.03.2016. Mit Bescheid vom 15.01.2018, Zl ***, berichtigt mit Bescheid vom 25.01.2018, Zl ***, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Regulierungsplan der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z im Y vom 11.02.2005, Zl ***, gemäß § 69 Abs 1 lit b Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) abgeändert. Der neu erlassene Regulierungsplan weist folgende Spruchpunkte auf:Mit Bescheid vom 15.01.2018, Zl ***, berichtigt mit Bescheid vom 25.01.2018, Zl ***, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Regulierungsplan der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z im Y vom 11.02.2005, Zl ***, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) abgeändert. Der neu erlassene Regulierungsplan weist folgende Spruchpunkte auf: ● Beschreibung des Regulierungsgebietes (Spruchpunkt I.)Beschreibung des Regulierungsgebietes (Spruchpunkt römisch eins.) ● Beschreibung von Nutzung und Ertrag (Spruchpunkt II.)Beschreibung von Nutzung und Ertrag (Spruchpunkt römisch zwei.) ● Auflistung der Parteien und deren Anteilsrechte (Spruchpunkt III.)Auflistung der Parteien und deren Anteilsrechte (Spruchpunkt römisch drei.) ● Festlegung der Rechte und Lasten (Spruchpunkt IV.)Festlegung der Rechte und Lasten (Spruchpunkt römisch vier.) ● „Nutzungsrichtlinien“ (Spruchpunkt V.)„Nutzungsrichtlinien“ (Spruchpunkt römisch fünf.) ● Verwaltungssatzungen (Spruchpunkt VI.) Verwaltungssatzungen (Spruchpunkt römisch sechs.) Gegen diesen Bescheid haben die Agrargemeinschaft Z im Y und 32 Mitglieder dieser Agrargemeinschaft mit Schriftsatz vom 12.02.2018 Beschwerde erhoben und die Abänderung und Aufhebung näher bezeichneter Spruchteile beantragt. Der Antrag auf Abänderung bezieht sich auf die nachfolgenden Spruchteile des angeführten Bescheides: ● Spruchpunkt I. a), Spruchpunkt römisch eins. a), ● Spruchpunkt I. b),Spruchpunkt römisch eins. b), ● Spruchpunkt III. B), ausgenommen Spruchpunkt III. B) lit
  3. b)Z 3 undSpruchpunkt römisch drei. B), ausgenommen Spruchpunkt römisch drei. B) Litera b,) Ziffer 3, und ● Spruchpunkt III. C)Spruchpunkt römisch drei. C) Der Antrag auf Aufhebung bezieht sich auf die nachfolgenden Spruchteile des angeführten Bescheides: ● Spruchpunkt III. B) lit
  4. b)Z 3.) Spruchpunkt römisch drei. B) Litera b,) Ziffer 3,) ● Näher bezeichnete Bestimmungen der Satzung (Spruchpunkt VI.)Näher bezeichnete Bestimmungen der Satzung (Spruchpunkt römisch sechs.) 2. Verfahrensgang vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Zum Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde im Schriftsatz vom 30.03.2018, Zl ***, Stellung genommen. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.03.2018, Zl LVwG-***, hat der forstfachliche Amtssachverständige DI AO die ergänzende Stellungnahme vom 03.04.2018, Zl ***, erstattet. Die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer haben sich zur Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.03.2018, Zl LVwG-***, zu den Ausführungen der Agrarbehörde im Schriftsatz vom 30.03.2018, Zl ***, und zur ergänzenden Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 03.04.2018, Zl ***, im Schriftsatz vom 02.05.2018 geäußert und diesem Schriftsatz mehrere Dokumente beigefügt. In den Kapiteln A) und B) dieses Schriftsatzes wird zunächst die Beschwerdelegitimation der Agrargemeinschaft Z sowie der einzelnen Mitglieder erläutert. Im Hinblick auf das Anteilsrecht der Liegenschaft in EZ 4, GB *** Z, setzt sich die betroffene rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin in den Kapiteln C)
  5. a)bis
  6. c)mit der Anwendbarkeit des § 54 Abs 6 TFLG 1996 im Zuge einer Änderung der Regulierung gemäß § 69 Abs 1 TFLG auseinander. Zudem verweist sie in Kapitel C)
  7. d)auf die Feststellungen in der Niederschrift über die Verhandlung am 03.12.2015.Die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer haben sich zur Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.03.2018, Zl LVwG-***, zu den Ausführungen der Agrarbehörde im Schriftsatz vom 30.03.2018, Zl ***, und zur ergänzenden Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 03.04.2018, Zl ***, im Schriftsatz vom 02.05.2018 geäußert und diesem Schriftsatz mehrere Dokumente beigefügt. In den Kapiteln A) und B) dieses Schriftsatzes wird zunächst die Beschwerdelegitimation der Agrargemeinschaft Z sowie der einzelnen Mitglieder erläutert. Im Hinblick auf das Anteilsrecht der Liegenschaft in EZ 4, GB *** Z, setzt sich die betroffene rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin in den Kapiteln C)
  8. a)bis
  9. c)mit der Anwendbarkeit des Paragraph 54, Absatz 6, TFLG 1996 im Zuge einer Änderung der Regulierung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, TFLG auseinander. Zudem verweist sie in Kapitel C)
  10. d)auf die Feststellungen in der Niederschrift über die Verhandlung am 03.12.2015. In den Kapitel D) und E) äußern sich die Beschwerdeführer zur ergänzenden Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 03.04.2018, Zl ***, und der Agrarbehörde vom 30.03.2018, Zl ***. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.05.2018, Zl LVwG-***, hat sich die Agrarbehörde im Schriftsatz vom 14.05.2018, Zl ***, unter Berücksichtigung der Darlegungen der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer zur Beschwerdelegitimation der Mitglieder der Agrargemeinschaft Z sowie zur Anwendbarkeit des § 54 Abs 6 TFLG 1996 im Rahmen eines Verfahrens nach § 69 Abs 1 TFLG 1996 geäußert. Im Schriftsatz vom 14.06.2018, Zl ***, ist die Agrarbehörde auf verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Gst Nr **7, GB *** Z, durch die Agrargemeinschaft (Gemeinschaftswald) Z im Jahr 1976 eingegangen. Diesem Schriftsatz waren verschiedene Dokumente beigefügt.Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.05.2018, Zl LVwG-***, hat sich die Agrarbehörde im Schriftsatz vom 14.05.2018, Zl ***, unter Berücksichtigung der Darlegungen der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer zur Beschwerdelegitimation der Mitglieder der Agrargemeinschaft Z sowie zur Anwendbarkeit des Paragraph 54, Absatz 6, TFLG 1996 im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, TFLG 1996 geäußert. Im Schriftsatz vom 14.06.2018, Zl ***, ist die Agrarbehörde auf verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Gst Nr **7, GB *** Z, durch die Agrargemeinschaft (Gemeinschaftswald) Z im Jahr 1976 eingegangen. Diesem Schriftsatz waren verschiedene Dokumente beigefügt. Mit dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der Löschung des mit der Liegenschaft EZ 4 GB *** Z verbundenen Anteilsrechts an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z im Y ─ soweit dieses die Nutzung des Gst Nr **1 in EZ 2 GB *** Z betrifft ─ hat sich die Agrarbehörde im Schriftsatz vom 19.06.2018, Zl ***, auseinandergesetzt. Mit Schriftsatz vom 11.06.2018, Zl LVwG-***, hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI AP ersucht, sich zu den nachfolgenden Fragen zu äußern: ● Sind die mit der Liegenschaft in EZ GB *** Z verbundenen Grundstücksflächen derart beschaffen, dass die Haltung einer Großvieheinheit möglich ist? ● Sind mit der Liegenschaft in EZ 4 GB *** Z Weiderechte mit anderen Grundstücken verbunden? Der landwirtschaftliche Amtssachverständige DI AP hat am 14.06.2018 einen Lokalaugenschein durchgeführt und in weiterer Folge die Stellungnahme vom 1.06.2018, Zl ***, abgegeben. Neben dem Lokalaugenschein waren auch aktuelle Grundbuchsauszüge, Futterertragserhebungen des Lehr- und Forschungszentrums für Landwirtschaft AQ, eine Fotodokumentation sowie Auszüge aus dem „TIRIS Maps“ Grundlage für diese Stellungnahme. Zur Auslegung des § 54 Abs 6 TFLG 1996 durch die Agrarbehörde sowie zum Erwerb des Gst Nr **7, GB *** Z, haben sich die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 30.07.2018 geäußert. Zu diesen Darlegungen hat die Agrarbehörde im Schriftsatz vom 28.08.2018, Zl ***, Stellung genommen.Zur Auslegung des Paragraph 54, Absatz 6, TFLG 1996 durch die Agrarbehörde sowie zum Erwerb des Gst Nr **7, GB *** Z, haben sich die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 30.07.2018 geäußert. Zu diesen Darlegungen hat die Agrarbehörde im Schriftsatz vom 28.08.2018, Zl ***, Stellung genommen. Zu den Beweisergebnissen des vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten (ergänzenden) Ermittlungsverfahrens hat sich die Gemeinde Z im Y vom 04.09.2018 geäußert. Mit Schriftsatz vom 14.11.2018 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer verschiedene Schriftstücke – Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens – übermittelt. Am 15.11.2018 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen auf das Vorbringen in der Beschwerde vom 12.02.2018 sowie in den Stellungnahmen vom 02.05. und 30.07.2018 verwiesen. Ergänzend hat er hervorgehoben, dass es sich bei dem Gst Nr **7, GB *** Z, um kein agrargemeinschaftliches Grundstück handeln würde und dessen Erwerb nicht durch die Substanz aus atypischem Gemeindegut erfolgt sei. Der Vertreter der belangten Behörde hat auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie die Schriftsätze vom 30.03.2018, vom 14.05.2018, vom 14.06.2018, vom 19.06.2018 und vom 28.08.2018 verwiesen. Ergänzend hat er festgehalten, dass der Erwerb des Gst Nr **7, GB *** Z, aus der Substanz von atypischem Gemeindegut erfolgt sei und folglich auch dieses Grundstück der Substanz der Gemeinde Z im Y zuzuordnen sei. Bürgermeister AL hat auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 04.09.2018 verwiesen. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Zeugen AR, des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI AP und des forstfachlichen Amtssachverständigen DI AO sowie durch die Verlesung verschiedener Akte der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl LVwG-2018/37/0381, jeweils samt Beilagen. Den von den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern eingebrachten Beweisantrag, über den forstfachlichen Amtssachverständigen die Anzahl der Stöcke im „AT-Wald“ erheben zu lassen und in weiterer Folge daraus zu berechnen, in welchem Umfang auf dieser Waldfläche Holz geerntet worden sei, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurückgewiesen. Sonstige Beweise wurden nicht aufgenommen. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der belangten Behörde: 1. Beschwerdevorbringen: 1.1. Zu Spruchpunkt I. lit a):Zu Spruchpunkt römisch eins. Litera a,): Die Beschwerdeführer bringen vor, die belangte Behörde sei bei ihren Überlegungen vom sogenannten „Mieders-Erkenntnis“, VfSlg 18.446, ausgegangen, die Behörde ignoriere aber das „Unterlangkampfen-Erkenntnis“, VfSlg 19.262. Darin habe der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass in historischen Bescheiden der Begriff „Gemeindegut“ verwendet worden sei, um Eigentum einer Agrargemeinschaft zu bezeichnen. Zudem habe das Höchstgericht auf den Umstand hingewiesen, dass die historischen Grundbücher unrichtig gewesen sein könnten. Auch wenn eine „Gemeinde“ im Grundbuch als Eigentümerin aufscheine, dürfe daher nicht zwingend auf ein wahres Eigentum der politischen Ortsgemeinde geschlossen werden. Ausgehend vom „Unterlangkampfen-Erkenntnis“, VfSlg 19.262, sei die Feststellung zu treffen, dass beim Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Z im Y kein atypisches Gemeindegut vorliege. Zu den Eventualanträgen zu den zitierten Spruchpunkten verweisen die Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Nach dieser Judikatur habe die Behörde zu prüfen und in weiterer Folge mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob bzw in welchem Umfang Teilwald (und atypisches Gemeindegut) vorliege. Es bestehe daher kein Anlass, die Rechtseigenschaft der Gste Nrn **2, **3 und **4, alle GB *** Z, nicht ausdrücklich festzustellen. 1.2. Zu Spruchpunkt I. b):Zu Spruchpunkt römisch eins. b): Die Beschwerdeführer bringen vor, die belangte Behörde habe ohne entsprechende Erhebungen die Behauptung in den Raum gestellt, das Gst Nr **7, GB *** Z, zähle als Substanzerlös zum Substanzwert der Gemeinde Z im Y. Entgegen den Darlegungen der belangten Behörde habe die Agrargemeinschaft das Gst Nr **7, GB *** Z, aus Erlösen erworben, die die teilwaldberechtigten Mitglieder aus den Erträgnissen des Teilwaldes entsprechend ihren aliquoten Anteilsrechten beigesteuert hätten. Substanzerlöse seien zum Erwerb des Grundstückes nicht verwendet worden. Im Schriftsatz vom 30.07.2018 bestätigen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerde-führer, dass das Gst Nr **7, GB *** Z, mit Übereinkommen vom 20.07.1976, abgeschlossen zwischen AT und der Agrargemeinschaft Z (vertreten durch Obmann AU und Obmann-Stellvertreter AV) käuflich erworben worden sei. Der Ankauf dieses Grundstückes („AT Wald“) sei aber nicht aus den Erlösen und damit Substanzwerten des Gemeinschaftswaldes „AM“, sondern durch die Erlöse aus der Holzschlägerung auf dem gekauften Gst Nr **7, GB *** Z, bezahlt worden. Der Erwerb des genannten Grundstückes sei somit nicht aus der „Substanz der Ortsgemeinde“, sondern durch intelligentes Wirtschaften am freien Markt finanziert worden. Die Agrarier hätten in der Organisationsform Agrargemeinschaft eine Sache gekauft und den Kaufpreis aus den Erträgnissen finanziert [Kapitel II. der Stellungnahme vom 30.07.2018]. Im Schriftsatz vom 30.07.2018 bestätigen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerde-führer, dass das Gst Nr **7, GB *** Z, mit Übereinkommen vom 20.07.1976, abgeschlossen zwischen AT und der Agrargemeinschaft Z (vertreten durch Obmann AU und Obmann-Stellvertreter AV) käuflich erworben worden sei. Der Ankauf dieses Grundstückes („AT Wald“) sei aber nicht aus den Erlösen und damit Substanzwerten des Gemeinschaftswaldes „AM“, sondern durch die Erlöse aus der Holzschlägerung auf dem gekauften Gst Nr **7, GB *** Z, bezahlt worden. Der Erwerb des genannten Grundstückes sei somit nicht aus der „Substanz der Ortsgemeinde“, sondern durch intelligentes Wirtschaften am freien Markt finanziert worden. Die Agrarier hätten in der Organisationsform Agrargemeinschaft eine Sache gekauft und den Kaufpreis aus den Erträgnissen finanziert [Kapitel römisch zwei. der Stellungnahme vom 30.07.2018]. 1.3. Zu Spruchpunkt III. B) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. B) des angefochtenen Bescheides: 1.3.1. Zu Spruchpunkt III. B), ausgenommen dessen Z 3:Zu Spruchpunkt römisch drei. B), ausgenommen dessen Ziffer 3 : Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass nach der historischen Regulierung jedem an Gst Nr **1, GB *** Z, beteiligten Stammsitz 1/25 Anteil an den gesamten jährlichen Holznutzungen zugestanden habe. Entgegen den Ergebnissen der historischen Regulierung habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ─ in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 25.01.2018 ─ die einzelnen Anteilsrechte mit einem jährlichen Nutzholzanteil von 4,87 Erntefestmeter (Efm) und den jährlichen Brennholzanteil mit 0,73 Efm je Stammsitz fixiert. Der belangten Behörde sei es dabei offenkundig nicht um einen konkreten Brennholzbedarf gegangen. Mit der herangezogenen Rechenmethode werde die politische Ortsgemeinde begünstigt und würden demgegenüber die Eigentümer der Stammsitz-liegenschaften willkürlich verkürzt und auf einen angeblichen historischen Haus- und Gutsbedarf des Jahres 1954 „einzementiert“. Die Rechtsauffassung, wonach das Nutzungs-recht der Stammsitzeigentümer dem Umfang nach mit einem fiktiven historischen Haus- und Gutsbedarf des Jahres 1954 „versteinert“ sei, sei eine gesetzesfremde Erfindung. Nach dieser Methode sei das Nutzungsrecht des einzelnen Stammsitzes niemals beurteilt worden. Die Festlegung in Spruchpunkt III. B) widerspreche der historischen Regulierung. Ausgehend von dem zum „AMwald“ ergangenen Regulierungsbescheid vom 14.06.1954, Zl ***, sei der Haus- und Gutsbedarf dynamisch in Form eines 1/25 Anteilsrechtes an Erträgnissen und Lasten der Liegenschaft festgestellt worden. Die Festlegung in Spruchpunkt römisch drei. B) widerspreche der historischen Regulierung. Ausgehend von dem zum „AMwald“ ergangenen Regulierungsbescheid vom 14.06.1954, Zl ***, sei der Haus- und Gutsbedarf dynamisch in Form eines 1/25 Anteilsrechtes an Erträgnissen und Lasten der Liegenschaft festgestellt worden. In diesem Zusammenhang setzen sich die Beschwerdeführer auch mit der Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen DI AO vom 23.02.2015, Zl ***, auseinander. Laut den Darlegungen des Sachverständigen sei im Regulierungsplan des Jahres 1954 keine fixe Rechtholzmenge festgeschrieben worden, weshalb diese sich aus dem im Waldwirtschaftsplan 1953 bis 192 festgelegten Hiebssatz ─ Bestandteil des Regulierungsplanes ─ im Ausmaß von 140 Efm ergebe. Der im Regulierungsplan vom 14.06.1954 festgelegte nachhaltige Hiebssatz limitiere den Haus- und Gutsbedarf. Die „Idee“ der belangten Behörde, wonach der Waldwirtschaftsplan von 1953 auch noch im Jahr 2018 für die Nutzungen der Stammsitzeigentümer herangezogen werden könnte, sei „nicht weniger abstrus wie der Gedanke, dass dieser historische Waldwirtschaftsplan im Jahr 2018 für die Waldbewirtschaftung maßgeblich sei“. Diese „Idee“ lasse sich auch nicht gesetzlich begründen. Die Beschwerdeführer weisen in diesem Zusammenhang auf das von o. Univ. Prof. Dr. AW (Universität P) und ao. Univ. Prof. Dr. AX (Universität O) erstattete „Gutachten Haus- und Gutsbedarf“ vom 05.02.2016. In Kapitel D) der Stellungnahme vom 02.05.2018 halten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer ausdrücklich fest, dass die derzeit herrschende „Tiroler Methode zur Feststellung des Haus- und Gutsbedarfes“ als falsch verworfen werden müsse. Der Haus- und Gutsbedarf werde nicht anhand sachlicher Kriterien festgesetzt, sondern anhand der willkürlichen, zufälligen Verhältnisse zu einem willkürlich herangezogenen Regulierungs-zeitpunkt. Wie das ergänzende Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 03.04.2018, Zl ***, deutlich mache, führe diese Vorgehensweise zur Ermittlung des Haus- und Gutsbedarfes zu offenkundig verfassungswidrigen Ergebnissen. Ein konkreter Bedarf dürfe ─ im Gegensatz zu den forstfachlichen Darlegungen ─ nicht im Blick auf einen historischen Ertrag gedeckelt werden. Der Haus- und Gutsbedarf ergäbe sich daher ausgehend von den örtlichen Verhältnissen und den konkreten Verhältnisse der einzelnen Stammsitze. Eine Deckelung sei lediglich Folge des aktuellen Einschlags der jeweiligen Agrargemeinschaft. Werde daher der Einschlag ausgeweitet, so vergrößere sich auch die zustehende Holzmenge. 1.3.2. Zu Spruchpunkt III. B) lit
  11. b)Z 3.):Zu Spruchpunkt römisch drei. B) Litera b,) Ziffer 3,): Die betroffene Beschwerdeführerin bemängelt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Liegenschaft EZ 4 getroffen habe. Die teilweise Löschung des mit der Liegenschaft in EZ 4 GB *** Z verbundenen Anteilsrechtes sei daher nicht ausreichend begründet. Dementsprechend beantragt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 02.05.2018 die Erhebung eines landwirtschaftlichen Sachbefundes durch einen Amtssachverständigen. Zudem seien bei richtiger Anwendung des § 54 Abs 6 TFLG 1996 auch allfällige Weiderechte zu berücksichtigen, diese Bestimmung stelle nämlich nicht auf das Eigentum ab. Dementsprechend beantragt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 02.05.2018 die Erhebung eines landwirtschaftlichen Sachbefundes durch einen Amtssachverständigen. Zudem seien bei richtiger Anwendung des Paragraph 54, Absatz 6, TFLG 1996 auch allfällige Weiderechte zu berücksichtigen, diese Bestimmung stelle nämlich nicht auf das Eigentum ab. In Kapitel I. des Schriftsatzes vom 30.07.2018 betonen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer, es wäre offenkundig verfassungswidrig, wenn grundbücherliche Weiderechte bei der Beurteilung außer Acht gelassen würden, ob eine Liegenschaft zur Erhaltung einer Großvieheinheit geeignet sei. Die beantragte Beurteilung der Weiderechte durch den Sachverständigen sei deshalb rechtlich unverzichtbar. In Kapitel römisch eins. des Schriftsatzes vom 30.07.2018 betonen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer, es wäre offenkundig verfassungswidrig, wenn grundbücherliche Weiderechte bei der Beurteilung außer Acht gelassen würden, ob eine Liegenschaft zur Erhaltung einer Großvieheinheit geeignet sei. Die beantragte Beurteilung der Weiderechte durch den Sachverständigen sei deshalb rechtlich unverzichtbar. 1.4. Zu Spruchpunkt III. C):Zu Spruchpunkt römisch drei. C): Die Beschwerdeführer bemängeln, dass die belangte Behörde ─ entgegen der Rechtsnatur des Teilwaldrechtes als uneingeschränktes Recht auf sämtlichen Ertrag eines Waldgrundstückes ─ mit Spruchpunkt III. C) das Holznutzungsrecht der Stammsitzeigentümer auf den zusammengelegten historischen Teilwäldern nicht nach Anteilen vom Ganzen, sondern nach bestimmten Quantitäten errechnet habe. Diese Berechnung basiere auf der Ermittlung eines „historischen Haus- und Gutsbedarfes“, sei aber gesetzlich nicht gedeckt. Das aus den Teilwäldern entstandene, seiner Natur nach einen dynamischen Charakter aufweisende Anteilsrecht werde dadurch offenkundig verfassungswidrig verkürzt und ausgehöhlt. Die Beschwerdeführer bemängeln, dass die belangte Behörde ─ entgegen der Rechtsnatur des Teilwaldrechtes als uneingeschränktes Recht auf sämtlichen Ertrag eines Waldgrundstückes ─ mit Spruchpunkt römisch drei. C) das Holznutzungsrecht der Stammsitzeigentümer auf den zusammengelegten historischen Teilwäldern nicht nach Anteilen vom Ganzen, sondern nach bestimmten Quantitäten errechnet habe. Diese Berechnung basiere auf der Ermittlung eines „historischen Haus- und Gutsbedarfes“, sei aber gesetzlich nicht gedeckt. Das aus den Teilwäldern entstandene, seiner Natur nach einen dynamischen Charakter aufweisende Anteilsrecht werde dadurch offenkundig verfassungswidrig verkürzt und ausgehöhlt. In diesem Zusammenhang halten die Beschwerdeführer zunächst fest, dass zum „Substanzwert“ alles zu zählen sei, „was nicht von den Nutzungsrechten umfasst“ sei. Das „Wesen des Substanzwertes“ könne deshalb den Umfang des Nutzungsrechtes im historischen, zusammengelegten Teilwald nicht definieren. Die Beschwerdeführer verweisen auf mehrere, durch die Novelle LGBl Nr 86/2017 in das TFLG 1996 eingeführte Bestimmungen. Diese enthielten keine Anhaltspunkte dafür, „dass das Holzbezugsrecht im zusammengelegten, historischen Teilwald nicht nach dynamischen Anteilen vom Ganzen, sondern mengenmäßig entsprechend einer angeblichen Versteinerung auf den Regulierungszeitpunkt“ festzulegen sei. Die Beschwerdeführer verweisen auf mehrere, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2017, in das TFLG 1996 eingeführte Bestimmungen. Diese enthielten keine Anhaltspunkte dafür, „dass das Holzbezugsrecht im zusammengelegten, historischen Teilwald nicht nach dynamischen Anteilen vom Ganzen, sondern mengenmäßig entsprechend einer angeblichen Versteinerung auf den Regulierungszeitpunkt“ festzulegen sei. In weiterer Folge erläutern die Beschwerdeführer das Wesen eines Teilwaldrechts. Dementsprechend sei auch bei den ehemaligen Teilwäldern, die diese Eigenschaft im Rahmen der Regulierung verloren hätten, von einer „fortdauernden Entkoppelung vom Haus- und Gutsbedarf der Anteilsberechtigten“ auszugehen. Dementsprechend sei Spruchpunkt III. C) abzuändern.In weiterer Folge erläutern die Beschwerdeführer das Wesen eines Teilwaldrechts. Dementsprechend sei auch bei den ehemaligen Teilwäldern, die diese Eigenschaft im Rahmen der Regulierung verloren hätten, von einer „fortdauernden Entkoppelung vom Haus- und Gutsbedarf der Anteilsberechtigten“ auszugehen. Dementsprechend sei Spruchpunkt römisch drei. C) abzuändern. In Kapitel E) der Stellungnahme vom 02.05.2018 halten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zu der durch die Novelle LGBL Nr 86/2017 neu geschaffenen Zif 5 des § 64 TFLG 1996 ergänzend fest, klare Absicht des Gesetzgebers im Zuge der TFLG-Novelle 2017 sei es gewesen, die Zusammenlegung von Teilwäldern im Zuge der Regulierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken zu fördern. Aus diesem Grund sollten Teilwaldeigentümern, die in die Zusammenlegung ihrer Teilwälder im Zuge einer agrargemeinschaftlichen Regelung einwilligten, keinerlei Nachteile drohen. Das Teilwaldrecht sei nunmehr dadurch charakterisiert, dass ein unlimitiertes Bezugsrecht für Holz und Streu auf fremden Grund bestehe. Folglich könne ein Überling nicht entstehen. In Kapitel E) der Stellungnahme vom 02.05.2018 halten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zu der durch die Novelle LGBL Nr 86 aus 2017, neu geschaffenen Zif 5 des Paragraph 64, TFLG 1996 ergänzend fest, klare Absicht des Gesetzgebers im Zuge der TFLG-Novelle 2017 sei es gewesen, die Zusammenlegung von Teilwäldern im Zuge der Regulierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken zu fördern. Aus diesem Grund sollten Teilwaldeigentümern, die in die Zusammenlegung ihrer Teilwälder im Zuge einer agrargemeinschaftlichen Regelung einwilligten, keinerlei Nachteile drohen. Das Teilwaldrecht sei nunmehr dadurch charakterisiert, dass ein unlimitiertes Bezugsrecht für Holz und Streu auf fremden Grund bestehe. Folglich könne ein Überling nicht entstehen. Diesen Zustand zu erhalten, sei die Intention der TFLG-Novelle 2017 gewesen. Nach der Aufhebung von Teilwaldrechten und deren Reorganisation in einer Agrargemeinschaft sollte das rechtlich idente Ergebnis weiter bestehen. Folglich könne nicht auf einen willkürlichen Regulierungszeitpunkt abgestellt werden. Ein derartiges Limit würde im Fall von Teilwaldrechten und ehemaligen Teilwaldrechten gerade nicht existieren. 1.5. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Inkraftsetzung einer neuen Satzung):Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Inkraftsetzung einer neuen Satzung): Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass sie Miteigentümer zu aliquoten Anteilen an der Agrargemeinschaft Z im Y seien. Ihr Anteilsrecht sei als Eigentum im Sinne der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und des Staatsgrundgesetzes (StGG) zu qualifizieren. Ein entschädigungsloser Entzug dieses Eigentums sei verfassungswidrig. Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides höhle die belangte Behörde das Eigentum der Nutzungsberechtigten aus, da ihnen „Substanz“ entzogen werde. Die Beschwerdeführer halten fest, ihnen verbleibe „die leere Hülle eines Anteilsrechts“. Dies sei jedoch unzulässig. Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass sie Miteigentümer zu aliquoten Anteilen an der Agrargemeinschaft Z im Y seien. Ihr Anteilsrecht sei als Eigentum im Sinne der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und des Staatsgrundgesetzes (StGG) zu qualifizieren. Ein entschädigungsloser Entzug dieses Eigentums sei verfassungswidrig. Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides höhle die belangte Behörde das Eigentum der Nutzungsberechtigten aus, da ihnen „Substanz“ entzogen werde. Die Beschwerdeführer halten fest, ihnen verbleibe „die leere Hülle eines Anteilsrechts“. Dies sei jedoch unzulässig. Die Beschwerdeführer bringen zudem vor, die gesetzlichen Grundlagen, auf die sich der gesamte Bescheid und daher auch die Satzungsbestimmungen stützen würden, widersprächen dem 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Im Detail listen die Beschwerdeführer jene Satzungsbestimmungen auf, die wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beseitigen seien. 1.6. Ergänzungen: Zur Beschwerdelegitimation der Agrargemeinschaft Z erfolgt in Kapitel A) des Schriftsatzes vom 02.05.2018 ein Hinweis auf den Beschluss des Ausschusses in dessen Sitzung vom 31.08.2016 zu Punkt 5. der Tagesordnung. Der Ausschuss der Agrar-gemeinschaft Z im Y habe beschlossen, gegen den zu erwartenden Bescheid auf Änderung der Regulierung Beschwerde zu erheben, der Obmann sei ausdrücklich beauftragt worden, Beschwerde in diesem Sinn „zu erheben“. Einen weiteren diesbezüglichen Beschluss habe der Ausschuss in seiner Sitzung am 15.02.2018 getroffen. Zudem habe am 19.01.2018 eine außerordentliche Vollversammlung der Agrargemeinschaft Z im Y stattgefunden. Anlässlich dieser Sitzung sei beschlossen worden, dass der zu Tagesordnungspunkt 5. des Ausschusses vom 31.08.2018 getroffene Beschluss unverändert aufrecht bleibe. Zur Beschwerdelegitimation der Mitglieder halten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer in Kapitel B) der Stellungnahme vom 02.05.2018 fest, der angefochtene Bescheid verfüge zu Lasten der in der Agrargemeinschaft regulierten Eigentümer von ehemaligen Teilwäldern, nunmehr Anteilsberechtigte in der Agrargemeinschaft, dass die Erträgnisse der Teilwaldflächen hinsichtlich Holz- und Streunutzung lediglich in einem beschränkten Ausmaß zustehen sollen. Die Agrargemeinschaftsmitglieder als Eigentümer der ehemaligen Teilwaldrechte seien daher durch den angefochtenen Bescheid beschwert. Aus dieser Beschwerde ergäben sich ihre Parteistellung und ihre Beschwerdelegitimation. In Kapitel C)
  12. a)bis
  13. c)der Stellungnahme vom 02.05.2018 halten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fest, die Änderung der Regulierung gemäß § 69 Abs 1 TFLG 1996 erlaube einen Eingriff in rechtskräftige Bescheide nur insoweit, als dieser Eingriff eine offenkundige Verfassungswidrigkeit beseitige, konkret das Recht der Ortsgemeinde auf die Substanz zum Durchbruch bringe. Ohne eine derartige Rechtfertigung fehle jede Grundlage, um rechtskräftig Festgestelltes zu durchbrechen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sei § 54 Abs 6 TFLG 1996 so zu verstehen, dass diese Bestimmung ausschließlich im Zuge der erstmaligen Regulierung der historischen Nachbarschaftsrechte zur Anwendung gebracht werden dürfe, nicht aber im Rahmen eines Verfahrens nach § 69 Abs 1 TFLG 1996. In Kapitel C)
  14. a)bis
  15. c)der Stellungnahme vom 02.05.2018 halten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fest, die Änderung der Regulierung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, TFLG 1996 erlaube einen Eingriff in rechtskräftige Bescheide nur insoweit, als dieser Eingriff eine offenkundige Verfassungswidrigkeit beseitige, konkret das Recht der Ortsgemeinde auf die Substanz zum Durchbruch bringe. Ohne eine derartige Rechtfertigung fehle jede Grundlage, um rechtskräftig Festgestelltes zu durchbrechen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sei Paragraph 54, Absatz 6, TFLG 1996 so zu verstehen, dass diese Bestimmung ausschließlich im Zuge der erstmaligen Regulierung der historischen Nachbarschaftsrechte zur Anwendung gebracht werden dürfe, nicht aber im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, TFLG 1996. 2. Stellungnahme der belangten Behörde: Zur Beschwerdelegitimation der Mitglieder der Agrargemeinschaft Z verweist die belangte Behörde in Kapitel 1.) des Schriftsatzes vom 14.05.2018, Zl ***, auf den durch die Novelle LGBl Nr 26/2017 neu eingeführten Abs 7a des § 74 TFLG 1996. Im gegenständlichen Fall würde die Abänderung des Regulierungsplanes der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z aufgrund des Antrages der Gemeinde Z im Y vom 07.10.2014 und damit gemäß § 69 Abs 1 lit b TFLG 1996 erfolgen. Nach der eindeutigen Bestimmung des § 74 Abs 7a lit b TFLG 1996 komme ausschließlich der Agrargemeinschaft und der Gemeinde Parteistellung zu. Zur Beschwerdelegitimation der Mitglieder der Agrargemeinschaft Z verweist die belangte Behörde in Kapitel 1.) des Schriftsatzes vom 14.05.2018, Zl ***, auf den durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, neu eingeführten Absatz 7 a, des Paragraph 74, TFLG 1996. Im gegenständlichen Fall würde die Abänderung des Regulierungsplanes der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z aufgrund des Antrages der Gemeinde Z im Y vom 07.10.2014 und damit gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 erfolgen. Nach der eindeutigen Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 7 a, Litera b, TFLG 1996 komme ausschließlich der Agrargemeinschaft und der Gemeinde Parteistellung zu. Durch die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Agrargemeinschaft sei im Wege der Organe eine angemessene Information aller Mitglieder über die Anpassung des Regulierungsplanes gewährleistet. Es bestehe zudem ein angemessener Rechtsschutz, weil die Agrargemeinschaft als Verfahrenspartei Beschwerde erheben könne. Zur Anwendbarkeit des § 54 Abs 6 TFLG 1996 im Zuge der Abänderung eines Regulierungsplanes nach § 69 Abs 1 TFLG 1996 verweist die Agrarbehörde in Kapitel 2.) des Schriftsatzes vom 14.05.2018, Zl ***, auf Kapitel 3.1.4 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl 2012/07/0104. Entsprechend den Ausführungen des Höchstgerichtes stelle das Erlöschen eines Anteilsrechts an einer Agrargemeinschaft bei Vorliegen der in § 54 Abs 6 TFLG 1996 genannten Voraussetzungen eine Abänderung des Regulierungsplanes dar und könne daher in einem Verfahren nach § 69 TFLG 1996 vorgenommen werden. Zur Anwendbarkeit des Paragraph 54, Absatz 6, TFLG 1996 im Zuge der Abänderung eines Regulierungsplanes nach Paragraph 69, Absatz eins, TFLG 1996 verweist die Agrarbehörde in Kapitel 2.) des Schriftsatzes vom 14.05.2018, Zl ***, auf Kapitel 3.1.4 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl 2012/07/0104. Entsprechend den Ausführungen des Höchstgerichtes stelle das Erlöschen eines Anteilsrechts an einer Agrargemeinschaft bei Vorliegen der in Paragraph 54, Absatz 6, TFLG 1996 genannten Voraussetzungen eine Abänderung des Regulierungsplanes dar und könne daher in einem Verfahren nach , Paragraph 69, TFLG 1996 vorgenommen werden. Im Schriftsatz vom 19.06.2018, Zl ***, betont die belangte Behörde, dass § 54 Abs 6 TFLG 1996 bei der Beurteilung der Mindestfläche für die Haltung einer Großvieheinheit auf das Vorliegen von „landwirtschaftlichen Grundstücken“ abstelle. Waldgrundstücke hätten bei der Bewertung, unabhängig davon, ob diese „weide- oder futtertechnisch“ nutzbar seien oder nicht, außer Betracht zu bleiben. Im Schriftsatz vom 19.06.2018, Zl ***, betont die belangte Behörde, dass Paragraph 54, Absatz 6, TFLG 1996 bei der Beurteilung der Mindestfläche für die Haltung einer Großvieheinheit auf das Vorliegen von „landwirtschaftlichen Grundstücken“ abstelle. Waldgrundstücke hätten bei der Bewertung, unabhängig davon, ob diese „weide- oder futtertechnisch“ nutzbar seien oder nicht, außer Betracht zu bleiben. In der Stammsitzliegenschaft EZ 4 GB *** Z sei nur ein landwirtschaftliches Grundstück, nämlich das Gst Nr **9 im Ausmaß von 3.104 m² vorgetragen. Die in der genannten Stammsitzliegenschaft vorgetragenen Waldgrundstücke seien nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus seien sie aufgrund des hohen Überschirmungsgrades, der Lage und der extremen Steilheit weide- oder futtertechnisch nicht nutzbar. Zudem betont die belangte Behörde, bei der Berechnung der Mindestfläche für die Haltung einer Großvieheinheit seien nur die in der Stammsitzliegenschaft vorgetragenen landwirtschaftlichen Grundstücke heranzuziehen. Auch allfällige mit einer Stammsitz-liegenschaft verbundene Weiderechte auf anderen Grundstücken seien nicht zu berücksichtigen. § 54 Abs 6 TFLG 1996 stelle ─ anders wie etwa bei der Feststellung der Anteilsrechte nach § 54 Abs 3 lit a TFLG 1996 ─ nicht auf das Mindestausmaß für die Überwinterung der Tiere, sondern auf das Mindestausmaß für die Haltung der Tiere ab. Das Ausmaß der in der Stammsitzliegenschaft vorgetragenen landwirtschaftlichen Grundstücke müsse deshalb für die ganzjährige Haltung der Tiere ausreichen. Zudem betont die belangte Behörde, bei der Berechnung der Mindestfläche für die Haltung einer Großvieheinheit seien nur die in der Stammsitzliegenschaft vorgetragenen landwirtschaftlichen Grundstücke heranzuziehen. Auch allfällige mit einer Stammsitz-liegenschaft verbundene Weiderechte auf anderen Grundstücken seien nicht zu berücksichtigen. Paragraph 54, Absatz 6, TFLG 1996 stelle ─ anders wie etwa bei der Feststellung der Anteilsrechte nach Paragraph 54, Absatz 3, Litera a, TFLG 1996 ─ nicht auf das Mindestausmaß für die Überwinterung der Tiere, sondern auf das Mindestausmaß für die Haltung der Tiere ab. Das Ausmaß der in der Stammsitzliegenschaft vorgetragenen landwirtschaftlichen Grundstücke müsse deshalb für die ganzjährige Haltung der Tiere ausreichen. Im Schriftsatz vom 30.03.2018, Zl ***, setzt sich die belangte Behörde ausführlich mit dem Beschwerdevorbringen auseinander. Die belangte Behörde betont, dass für den Umfang der höchsten zulässigen Nutzungen am Gemeindegut der historische Haus- und Gutsbedarf im Zeitpunkt der seinerzeitigen Regulierung maßgeblich sei, da die Regulierung auf dem damals aktuellen (seinerzeitigen) Haus- und Gutsbedarf abgestellt habe. Dem aktuellen Haus- und Gutsbedarf komme unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.07.2013, Zl 2012/07/0029, nur hinsichtlich des aktuellen konkreten Bezugsrechtes Bedeutung zu. Dies gelte auch für die Nutzung jenes Regulierungsgebietes, welches vormals mit Teilwäldern belastet gewesen sei. Die Ansicht der Beschwerdeführer, der Holzbezug im Bereich der ehemaligen Teilwälder sei nicht mit dem historischen Haus- und Gutsbedarf im Zeitpunkt der seinerzeitigen Regulierung beschränkt, sei verfehlt. Sofern die umzuwandelnden Teilwaldrechte auf Grundstücken im Sinne des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 bestünden, seien gemäß der mit der Novelle LGBl Nr 86/2017 neu gefassten Bestimmung des § 64 Z 5 lit c TFLG 1996 die für derartige Grundstücke geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das für die Ermittlung des Anteilsrechtes nach § 33 Abs 2 lit b TFLG 1996 herangezogene Ausmaß jährlich unabhängig vom Vorliegen eines Bedarfes bezogen werden könne. Die unter Spruchpunkt III./C) des angefochtenen Bescheides angeführten Rechtholzansprüche würden genau dieses im Zuge der Regulierung (Teilwald-zusammenlegung) im Jahr 2004 für die Anteilsrechtsermittlung herangezogene Ausmaß widerspiegeln. Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 64 Z 5 lit c TFLG 1996 komme es durch eine Teilwaldzusammenlegung zu einer mengenmäßigen Fixierung der Bezugsrechte. Dies gelte auch für die Nutzung jenes Regulierungsgebietes, welches vormals mit Teilwäldern belastet gewesen sei. Die Ansicht der Beschwerdeführer, der Holzbezug im Bereich der ehemaligen Teilwälder sei nicht mit dem historischen Haus- und Gutsbedarf im Zeitpunkt der seinerzeitigen Regulierung beschränkt, sei verfehlt. Sofern die umzuwandelnden Teilwaldrechte auf Grundstücken im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 bestünden, seien gemäß der mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2017, neu gefassten Bestimmung des Paragraph 64, Ziffer 5, Litera c, TFLG 1996 die für derartige Grundstücke geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das für die Ermittlung des Anteilsrechtes nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, TFLG 1996 herangezogene Ausmaß jährlich unabhängig vom Vorliegen eines Bedarfes bezogen werden könne. Die unter Spruchpunkt römisch drei./C) des angefochtenen Bescheides angeführten Rechtholzansprüche würden genau dieses im Zuge der Regulierung (Teilwald-zusammenlegung) im Jahr 2004 für die Anteilsrechtsermittlung herangezogene Ausmaß widerspiegeln. Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 64, Ziffer 5, Litera c, TFLG 1996 komme es durch eine Teilwaldzusammenlegung zu einer mengenmäßigen Fixierung der Bezugsrechte. Der Umfang des historischen Haus- und Gutsbedarfes ergebe sich aus der seinerzeitigen Regulierung und sei deshalb der damals fixierte Umfang maßgeblich. Im Fall der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z im Y gliedere sich das Regulierungsgebiet in zwei Bereiche, nämlich einerseits in den bereits seit jeher unverteilten „AMwald“ (Gst Nr **1, GB *** Z) und andererseits in die ehemaligen Teilwälder (Gste Nrn **2, **3 und **4, alle GB *** Z). Es sei deshalb erforderlich, den historischen Haus- und Gutsbedarf gebietsweise und nach dem jeweiligen Regulierungszeitpunkt getrennt zu ermitteln. Für die Ermittlung des Haus- und Gutsbedarfes im Bereich des AMwaldes sei daher der Bescheid vom 14.06.1954, Zl ***, maßgeblich und seien dementsprechend unter Spruchpunkt III./B des angefochtenen Bescheides die Rechtholzansprüche festgesetzt worden. Für den Bereich der ehemaligen Teilwälder (Gste Nrn **2, **3 und **4, alle GB *** Z) sei für die Ermittlung des Haus- und Gutsbedarfes der Bescheid vom 06.10.2004, Zl ***, maßgeblich und seien dementsprechend unter Spruchpunkt III./C) des angefochtenen Bescheides die Rechtholzansprüche für diesen Bereich festgesetzt worden. Für die Ermittlung des Haus- und Gutsbedarfes im Bereich des AMwaldes sei daher der Bescheid vom 14.06.1954, Zl ***, maßgeblich und seien dementsprechend unter Spruchpunkt römisch drei./B des angefochtenen Bescheides die Rechtholzansprüche festgesetzt worden. Für den Bereich der ehemaligen Teilwälder (Gste Nrn **2, **3 und **4, alle , GB *** Z) sei für die Ermittlung des Haus- und Gutsbedarfes der Bescheid vom 06.10.2004, Zl ***, maßgeblich und seien dementsprechend unter Spruchpunkt römisch drei./C) des angefochtenen Bescheides die Rechtholzansprüche für diesen Bereich festgesetzt worden. IV.römisch vier. Sachverhalt: 1. Festlegung der Anteilsrechte in den seinerzeitigen Regulierungen: Der Regulierungsplan (=Bescheid) für die Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z („AMwald“) vom 14.06.1954, Zl ***, enthält keine zu Gunsten der Anteilsberechtigten festgelegten Rechtholzmengen. Das Anteilsrecht wurde für die Gemeinde Z im Y mit 2/25 und für die weiteren an der Agrargemeinschaft beteiligten Stammsitzliegenschaften mit jeweils 1/25 an den gesamten jährlichen Holznutzungen festgelegt. Wesentlicher Bestandteil des Regulierungsplanes vom 14.06.1954, Zl *** ─ vgl dessen Spruchpunkt V./B ─ ist der von der Forsteinrichtungsabteilung der Landesforstinspektion für die Jahre 1953 bis 192 erstellte Wirtschaftsplan für den Gemeindewald Z. Laut diesem Wirtschaftsplan betrug der Hiebsatz 140 Efm.Wesentlicher Bestandteil des Regulierungsplanes vom 14.06.1954, Zl *** ─ vergleiche dessen Spruchpunkt römisch fünf./B ─ ist der von der Forsteinrichtungsabteilung der Landesforstinspektion für die Jahre 1953 bis 192 erstellte Wirtschaftsplan für den Gemeindewald Z. Laut diesem Wirtschaftsplan betrug der Hiebsatz 140 Efm. Mit Bescheid vom 01.02.2000, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde für die Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z einen (neuen) Waldwirtschaftsplan mit einer Laufzeit von 1999 bis 2018 in Kraft gesetzt. Laut diesem Wirtschaftsplan ergibt sich ein Hiebsatz im Ausmaß von 190 Efm, der sich aus einer Endnutzung im Ausmaß von 160 Efm und einer Vornutzung im Ausmaß von 30 Efm zusammensetzt. Der zwecks Bildung der Agrargemeinschaft Z (ehemalige Teilwälder Z) erlassene Regulierungsplan (=Bescheid) vom 06.10.2004, Zl AgrB-***, bestimmt die Anteilsrechte (Spruchpunkt II.) nicht in Form fixer Rechtholzmengen. Grundlage für die Festlegung der Anteilsrechte war die Berechnung des Hiebsatzes im Ausmaß von 115 Efm.Der zwecks Bildung der Agrargemeinschaft Z (ehemalige Teilwälder Z) erlassene Regulierungsplan (=Bescheid) vom 06.10.2004, Zl AgrB-***, bestimmt die Anteilsrechte (Spruchpunkt römisch zwei.) nicht in Form fixer Rechtholzmengen. Grundlage für die Festlegung der Anteilsrechte war die Berechnung des Hiebsatzes im Ausmaß von 115 Efm. Bei der Erlassung des Regulierungsplans vom 06.10.2004, Zl AgrB-***, war auch zu berücksichtigen, dass die ehemaligen Teilwaldberechtigten ihre Teilwaldflächen/Teil-waldlose sehr unterschiedlich bewirtschaftet hatten. Während einzelne Teilwaldberechtigte kontinuierlich Holz aus ihren Teilflächen entnommen hatten, hatten andere Mitglieder über Jahre hinweg überhaupt oder in nur ganz geringen Mengen Holz bezogen. Auf der Basis der Hiebsatzberechnung hat die Agrarbehörde in Spruchpunkt III. des Bescheides vom 06.10.2004, Zl AgrB-***, einen Holzausgleich geschaffen. Entsprechend dem zitierten Spruchpunkt wurden die positiven Abweichungen durch eine Investitionsschlägerung von 363 Efm ausgeglichen, betreffend die negativen Abweichungen durften die jeweiligen Anteilsberechtigten für einen genau definierten Zeitraum die ihrem Anteil entsprechende jährliche Holzmenge nicht beziehen.Bei der Erlassung des Regulierungsplans vom 06.10.2004, Zl AgrB-***, war auch zu berücksichtigen, dass die ehemaligen Teilwaldberechtigten ihre Teilwaldflächen/Teil-waldlose sehr unterschiedlich bewirtschaftet hatten. Während einzelne Teilwaldberechtigte kontinuierlich Holz aus ihren Teilflächen entnommen hatten, hatten andere Mitglieder über Jahre hinweg überhaupt oder in nur ganz geringen Mengen Holz bezogen. Auf der Basis der Hiebsatzberechnung hat die Agrarbehörde in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 06.10.2004, Zl AgrB-***, einen Holzausgleich geschaffen. Entsprechend dem zitierten Spruchpunkt wurden die positiven Abweichungen durch eine Investitionsschlägerung von 363 Efm ausgeglichen, betreffend die negativen Abweichungen durften die jeweiligen Anteilsberechtigten für einen genau definierten Zeitraum die ihrem Anteil entsprechende jährliche Holzmenge nicht beziehen. Mit Bescheid vom 11.02.2005, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde ─ unter Vereinigung der Agrargemeinschaft Z (ehemalige Teilwälder) und der Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z ─ den Regulierungsplan für die neu gebildete Agrargemeinschaft Z im Y erlassen. Grundlage für die Festlegung der Anteilsrechte in Spruchpunkt II. des zitierten Bescheides war eine Berechnung der Anteile der Stammsitzliegenschaften, nunmehr aber bezogen auf das gesamte Gebiet. Der ebenfalls in Spruchpunkt II. dieses Bescheides festgelegte Holzausgleich ergab sich aus dem in Spruchpunkt III. des Regulierungsplanes für die Agrargemeinschaft Z (ehemalige Teilwälder) vom 06.10.2004, Zl AgrB-***, festgelegten Holzausgleich. Der in Spruchpunkt III./1. des Bescheides vom 11.02.2005, Zl *** festgesetzte Hiebsatz in Höhe von 260 Efm Endnutzung und 45 Efm Vornutzung setzt sich wie folgt zusammen:Mit Bescheid vom 11.02.2005, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde ─ unter Vereinigung der Agrargemeinschaft Z (ehemalige Teilwälder) und der Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z ─ den Regulierungsplan für die neu gebildete Agrargemeinschaft Z im Y erlassen. Grundlage für die Festlegung der Anteilsrechte in Spruchpunkt römisch zwei. des zitierten Bescheides war eine Berechnung der Anteile der Stammsitzliegenschaften, nunmehr aber bezogen auf das gesamte Gebiet. Der ebenfalls in Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides festgelegte Holzausgleich ergab sich aus dem in Spruchpunkt römisch drei. des Regulierungsplanes für die Agrargemeinschaft Z (ehemalige Teilwälder) vom 06.10.2004, Zl AgrB-***, festgelegten Holzausgleich. Der in Spruchpunkt römisch drei./1. des Bescheides vom 11.02.2005, Zl *** festgesetzte Hiebsatz in Höhe von 260 Efm Endnutzung und 45 Efm Vornutzung setzt sich wie folgt zusammen: Regulierungsgebiet der ehemaligen Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald („AMwald“): 160 Efm Endnutzung und 30 Efm Vornutzung Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Z (ehemalige Teilwälder): 100 Efm Endnutzung und 30 Efm Vornutzung. 2. Zum Erwerb des Gst Nr **7, GB *** Z: Die Agrargemeinschaft (Gemeinschaftswald) Z hat das Gst Nr **7, GB *** Z, mit Übereinkommen vom 20.07.1976, abgeschlossen zwischen AT und der Agrargemeinschaft Z, vertreten durch Obmann AU und dessen Obmann-Stellvertreter AV, käuflich erworben. Dieses Parteienübereinkommen hat die Agrarbehörde im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens beurkundet. In weiterer Folge wurde das Gst Nr **7, GB *** Z, mit Beschluss des Bezirksgerichtes Q vom 29.09.1976 zu TZ *** der Liegenschaft in EZ 2 GB *** Z (Eigentümerin: Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z) zugeschrieben. Der Erwerb dieses Grundstückes durch die Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z erfolgte sohin nach der Regulierung des „unverteilten AMwaldes“ (Gst Nr **1 in EZ 2 GB *** Z) mit Bescheid der Agrarbehörde vom 14.06.1954, Zl ***, jedoch vor der Zusammenlegung dieser Agrargemeinschaft mit der Agrargemeinschaft Z (ehemalige Teilwälder) mit Bescheid der Agrarbehörde vom 11.02.2005, Zl ***. Der Kaufpreis für dieses Grundstück betrug insgesamt ATS 324.000,00 und wurde in Raten bezahlt. Die einzelnen Ratenzahlungen stellen sich wie folgt dar: 1976 ATS 93.109,00 1977 ATS 89.117,00 1978 ATS 71.182,00 1979 ATS 90.032,00 Summe ATS 343.440,00 Den in einzelnen Raten bezahlten Kaufpreis hat die Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z mit Erlösen aus den nachfolgenden Holzschlägerungen der Jahre 1976 bis einschließlich 1979 finanziert: 1976 132,66 fm 1977 128,48 fm 1978 93,74 fm 1979 154,40 fm Summe 509,30 fm Die Schlägerungen des Jahres 1976, 1977 und 1978 waren nicht hiebsatzrelevant und wurden im Materialbuch als „Investitionsschlägerungen“ bezeichnet. Die Schlägerungen der Jahre 1976 und 1978 im Ausmaß von 132,66 fm und 93,74 fm sind eindeutig dem „AT-Wald“ und damit dem Gst Nr **7, GB *** Z, zuzuordnen. Eine im Jahr 1977 durchgeführte hiebsatzrelevante Schlägerung im Ausmaß von 181 fm hat im „AMwald“ stattgefunden. Die im Jahr 1977 zudem erfolgte Investitions-schlägerung im Ausmaß von 128,48 fm lässt sich weder dem „AMwald“ noch dem „AT-Wald“ zuordnen und hätte daher in den beiden angeführten Wäldern stattfinden können. Die im Jahr 1979 durchgeführte Schlägerung im Ausmaß von 154,40 fm scheint im Materialbuch als hiebsatzrelevant auf. Wo genau diese Schlägerung stattgefunden hat, lässt sich nicht feststellen. Das in den Jahren 1976 bis 1979 zur Finanzierung des Gst Nr **7, GB *** Z, geschlagene Holz im Ausmaß von insgesamt 509,30 fm Holz hat die Firma AY zum Stockpreis gekauft. 3. Feststellungen zur EZ 4 GB *** Z: Die im Eigentum der FF stehende Liegenschaft in EZ 4 GB *** Z verfügt über folgenden Grundstücksbestand: ● Gst Nr **10, Wald (Wälder), mit einer Fläche von 853 m² ● Gst Nr **11, Wald (Wälder), mit einer Fläche von 8.675 m² ● Gst Nr **9, landwirtschaftlich genutzte Grundfläche (Äcker, Wiesen oder Weiden), mit einer Fläche von 3.104 m². Beim landwirtschaftlich genutzten Gst Nr **9, GB *** Z, handelt es sich um eine ebene, in etwa dreieckige Grundfläche in 524 m Seehöhe am Eingang des Yes. Die beiden Waldstücke liegen am Nord-Ost-Abhang des „AZ“ zwischen 700 und 800 m Seehöhe. Bei beiden Grundstücken handelt es sich laut Kataster in der Natur um bestockte Flächen mit einer grafisch ermittelten durchschnittlichen Hangneigung von 74 %. Für die Haltung raufutterverzehrender Nutztiere mit betriebseigenem Futter sind der Besitz und die Mahd landwirtschaftlicher Nutzflächen erforderlich. Bezogen auf die EZ 4 GB *** Z ist nur das Gst Nr **9, GB *** Z, landwirtschaftlich nutzbar. Nach dem Wald- und Weideservitutengesetz beträgt der Futterbedarf eines Normalrindes, das ist eine Kuh mit 500 kg Lebendgewicht, 12 kg „Mittelheu“ pro Tag. Daraus ergibt sich ein Jahres-Futterbedarf je Großvieheinheit (GVE) von 4.380 kg Heu (= 12 kg/Tag x 365 Fütterungstage). Mit dem Heuertrag der Liegenschaft in EZ 4 GB *** Z können auf den Eigenflächen beim Jahresbedarf von 4.380 kg 0,66 GVE (= 2.900 kg/4.380 kg/GVE) gehalten werden. Mit der Liegenschaft in EZ 4 GB *** Z sind Weiderechte mit anderen Grundstücken verbunden. Das Gesamtausmaß dieser Grundstücke beträgt 191,89 ha. Der Hauptanteil mit 184,1287 ha ist Wald (Wälder). Als landwirtschaftlich genutzte Fläche (Äcker, Wiesen oder Weiden) sind 883 m², als landwirtschaftliche genutzte Flächen (verbuschte Flächen) werden 2.515 m² ausgewiesen. Das zugunsten der Liegenschaft in EZ 4 GB *** Z eingeräumte Weiderecht besteht vom 01.05. bis einschließlich 29.09. jeden Jahres. Ausgehend von den Eintragungen im Grundbuch steht einer Kuh auf den mit Weiderechten belasteten Flächen über den Zeitraum vom 01.05. bis 29.09. Futter im Ausmaß von 2.100 kg zur Verfügung. V.römisch fünf. Beweiswürdigung: Die Feststellungen in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf ● den zur Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z ergangenen Regulierungsplan vom 14.06.1954, Zl ***, einschließlich des einen wesentlichen Bestandteil dieses Regulierungsplanes bildenden Wirtschaftsplan für den Zeitraum von 1953 bis 192, ● den zur Agrargemeinschaft Z (ehemalige Teilwälder) ergangenen Regulierungsplan vom 06.10.2004, Zl *** und dem diesem Bescheid zugrunde liegenden „Technischen Operat“ reg. Teilwälder Z im Y vom 15.01.2004, verfasst von der Abteilung Bodenordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung, sowie ● den zur Vereinigung der Agrargemeinschaften Z (ehemalige Teilwälder Z) und Gemeinschaftswald Z ergangenen Regulierungsplan für die neu gebildete Agrargemeinschaft Z im Y vom 11.02.2005, Zl ***, und der diesem Bescheid zugrunde liegende Stellungnahme der Bezirksforstinspektion Q vom 10.12.2004, Zl BFI-25-3/9-2004. Ergänzend dazu hat der forstfachliche Amtssachverständige DI AO im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 die in den verschiedenen Bescheiden für die ehemalige Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z, für die ehemalige Agrargemeinschaft Z (ehemalige Teilwälder) und die im Jahr 2005 gebildete Agrargemeinschaft Z im Y festgelegten Hiebsätze erläutert. Bezogen auf den „AMwald“ hat der Zeuge AR festgehalten, dass Anfang der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts aus dem „AMwald“ jährlich rund 100 Efm entnommen worden seien. In diesem Zusammenhang bestreiten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer die Vorgehensweise der Agrarbehörde zur Ermittlung des „historischen“ Haus- und Gutsbedarfes und halten diese für verfassungswidrig. Entgegen den Darlegungen der Agrarbehörde sei auf den historischen Haus- und Gutsbedarf nicht abzustellen. Die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer machen damit eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Agrarbehörde geltend. Diesbezüglich ist auf die „Erwägungen“ (Kapitel VII.) dieses Erkenntnisses zur verweisen.In diesem Zusammenhang bestreiten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer die Vorgehensweise der Agrarbehörde zur Ermittlung des „historischen“ Haus- und Gutsbedarfes und halten diese für verfassungswidrig. Entgegen den Darlegungen der Agrarbehörde sei auf den historischen Haus- und Gutsbedarf nicht abzustellen. Die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer machen damit eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Agrarbehörde geltend. Diesbezüglich ist auf die „Erwägungen“ (Kapitel römisch sieben.) dieses Erkenntnisses zur verweisen. Der Erwerb des Gst Nr **7, GB *** Z, durch die Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z im Jahr 1976 auf Basis eines Kaufvertrages steht außer Streit. Die Finanzierung dieses Grundstückes aus Holzerlösen ergibt sich aus dem Protokoll über die 27. Vollversammlung der Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z am 12.05.1980. In diesem Protokoll sind die in den Jahren 1976 bis 1979 zur Finanzierung des Kaufpreises geschlägerten Holzmengen und der für diese Holzmengen erzielten Erlöse im Detail angeführt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 hat der forstfachliche Amtssachverständige DI AO nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass es sich bei den Schlägerungen in den Jahren 1976, 1977 und 1978 um sogenannte „Investitionsschlägerungen“ gehandelt habe, die im Materialbuch als nicht „hiebsatzrelevant“ angeführt worden seien. Demgegenüber sei die zur Finanzierung des Kaufpreises im Jahr 1979 erfolgte Schlägerung im Ausmaß von 154,40 fm laut den schlüssigen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen im Materialbuch als hiebsatzrelevant verzeichnet. Es bestehen keine Zweifel, dass die im Jahr 1976 und 1978 durchgeführten „Investitionsschlägerungen“ im „AT-Wald“ stattgefunden haben. Für die Schlägerungen der Jahre 1977 und 1979 haben die Beschwerdeführer auf das Protokoll über die 27. Vollversammlung der Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z am 12.05.1980 verwiesen. Laut diesem Protokoll hätten die Schlägerungen der beiden genannten Jahre auch im „AT-Wald“ stattgefunden. Dieses Protokoll enthält eine Aufstellung der in den Jahren 1976 bis 1979 gewonnenen Holzmenge und der dafür erzielten Erlöse. Wo die Schlägerungen im Detail stattgefunden haben, geht aus diesem Protokoll nicht hervor und lässt sich auch aus der Formulierung: „Der Ankauf des Waldes von AT ist bereits verkraftet“ nicht ableiten. Der Zeuge AR hat zwar ausgesagt, der damalige Obmann BA hätte anlässlich einer Vollversammlung mitgeteilt, der Kauf des „AT-Waldes“ lasse sich durch den Verkauf von Holz aus dem „AT-Wald“ finanzieren, konnte aber nicht im Detail angeben, wo die Schlägerungen der Jahre 1976 bis 1979 stattgefunden hätten. Der Zeuge hat sogar eingeräumt, dass, wenn auch nur ein geringer Teil des Kaufpreises, durch Schlägerungen außerhalb des „AT-Waldes“ finanziert worden sei. Der forstfachliche Amtssachverständige DI AO hat anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 nicht ausgeschlossen, dass die gesamte Holzmenge im Ausmaß von rund 509 fm dem „AT-Wald“ entnommen worden sein könnte. Er hat allerdings aufgrund der von ihm vorgenommenen Einsicht in das Materialbuch und das Clubheft des Waldaufsehers klar zum Ausdruck gebracht, dass eine räumliche Zuordnung der Investitionsschlägerung des Jahres 1977 zum „AT-Wald“ nicht vorgenommen werden könne. Die Schlägerung des Jahres 1979 wiederum sei im Materialbuch als „hiebsatzrelevant“ verzeichnet und wäre aufgrund dieser Bezeichnung auch eine Zuordnung zum „AMwald“ nicht auszuschließen. Die Gemeinde Z im Y hat in ihrer Stellungnahme vom 04.09.2018 betont, dass aus den entsprechenden Unterlagen sich für das Jahr 1977 nur Holzschlägerungen im Bereich „N“ und „AMplatzl“ nachweisen ließen, demgegenüber sei eine Schlägerung im „AT-Wald“ nicht protokolliert. Die im Protokoll über die 53. ─ laut Stellungnahme der Gemeinde Z im Y vom 04.09.2018 54. ─ Sitzung des Ausschusses unter Tagesordnungspunkt 6 erwähnte Holzschlägerung von ca 40 bis 50 fm sei ebenfalls nicht eindeutig dem angekauften Wald „AT“ zuzuordnen. Ähnlich argumentiert auch die Agrarbehörde in ihrer Stellungnahme vom 28.08.2018, Zl ***. Dabei hebt die Agrarbehörde auch hervor, dass das Gst Nr **1 (sogenannter „AMwald“) eine Fläche von 419.520,00 m2 (ca 42
  16. ha)aufweise, demgegenüber das Gst Nr **7, GB *** Z, lediglich eine Fläche von 1,78 ha umfasse.Die Gemeinde Z im Y hat in ihrer Stellungnahme vom 04.09.2018 betont, dass aus den entsprechenden Unterlagen sich für das Jahr 1977 nur Holzschlägerungen im Bereich „N“ und „AMplatzl“ nachweisen ließen, demgegenüber sei eine Schlägerung im „AT-Wald“ nicht protokolliert. Die im Protokoll über die 53. , ─ laut Stellungnahme der Gemeinde Z im Y vom 04.09.2018 54. ─ Sitzung des Ausschusses unter Tagesordnungspunkt 6 erwähnte Holzschlägerung von ca 40 bis 50 fm sei ebenfalls nicht eindeutig dem angekauften Wald „AT“ zuzuordnen. Ähnlich argumentiert auch die Agrarbehörde in ihrer Stellungnahme vom 28.08.2018, Zl ***. Dabei hebt die Agrarbehörde auch hervor, dass das Gst Nr **1 (sogenannter „AMwald“) eine Fläche von 419.520,00 m2 (ca 42
  17. ha)aufweise, demgegenüber das Gst Nr **7, GB *** Z, lediglich eine Fläche von 1,78 ha umfasse. Die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragt, aufgrund eines Lokalaugenscheines durch den forstfachlichen Amtssachverständigen die Anzahl der Stöcke im „AT-Wald“ zu erheben und daraus hochzurechnen, in welchem Umfang dort Holz geerntet wurde. Der forstfachliche Amtssachverständige hat schlüssig dargelegt, dass aufgrund eines Stockes nicht ableitbar sei, zu welchem Zeitpunkt oder innerhalb welchen Zeitraums eine Schlägerung stattgefunden hat. Für die Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist daher die Zählung von Stöcken im „AT-Wald“ nicht relevant. Den diesbezüglichen Beweisantrag hat das Landesverwaltungsgericht Tirol folglich als unerheblich zurückgewiesen. Ausgehend von den dargestellten Beweisergebnissen trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellung, dass die Investitionsschlägerung des Jahres 1977 im Ausmaß von rund 128 fm und die Schlägerung des Jahres 1979 im Ausmaß von 154,40 fm nicht eindeutig dem „AT-Wald“ zugeordnet werden kann. Die Feststellungen des Kapitels 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI AP vom 1.06.2018, Zl ***. Seine Darlegungen hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 erläutert. Insbesondere hat er sich auch zur Frage geäußert, welche Menge an Futter auf jenen Grundstücken zur Verfügung steht, auf denen zugunsten der EZ 4 GB *** Z Weiderechte lasten. VI.römisch sechs. Rechtslage: 1. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), in der Stammfassung LGBl Nr 74/1996 (§§ 54 und 65) sowie in den anzuwendenden Fassungen LGBl 70/2014 (§§ 33 und 87), LGBl Nr 26/2017 (§§ 64, 69 und 74) sowie LGBl Nr 86/2017 (38 und 86e), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, (Paragraphen 54 und 65) sowie in den anzuwendenden Fassungen Landesgesetzblatt 70 aus 2014, (Paragraphen 33 und 87), Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, (Paragraphen 64, 69 und 74) sowie Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2017, (38 und 86e), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „§ 33 Allgemeine Bestimmungen

(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
  1. a)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom , 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
  2. b)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
  3. c)Grundstücke, die 1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
  4. d)Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. c zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der lit. c Z 2 bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der lit. c Z 2 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Absatz 3,) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach Litera c, zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der Litera c, Ziffer 2, bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der Litera c, Ziffer 2, geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.
(3)Teilwaldrechte sind Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes.
(4)Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Abs. 1 genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.
(4)Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Absatz eins, genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
  1. a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
  2. b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.
(6)Ob ein Grundstück ein agrargemeinschaftliches Grundstück ist, hat im Zweifel die Agrarbehörde zu entscheiden. Die gemeinderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(7)Ein Grundstück kann auf Antrag des bücherlichen Eigentümers von der Agrarbehörde neu als agrargemeinschaftliches Grundstück gewidmet werden. Teilwaldrechte können nicht neu begründet werden.“ „§ 38 Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften, Absonderung von Anteilsrechten
(1)Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht. […]
(10)Auf Teilwaldrechte und auf Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c, die aus einer Umwandlung von Teilwaldrechten in Anteilsrechte an Waldgrundstücken, die keinen Anspruch auf die ausschließliche Nutzung einer bestimmten Fläche geben, im Sinn des § 64 Z 5 hervorgegangen sind, sind Abs. 4 lit. a, Abs. 8 und Abs. 9 sowie § 54 Abs. 6 nicht anzuwenden.“
(10)Auf Teilwaldrechte und auf Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c,, die aus einer Umwandlung von Teilwaldrechten in Anteilsrechte an Waldgrundstücken, die keinen Anspruch auf die ausschließliche Nutzung einer bestimmten Fläche geben, im Sinn des Paragraph 64, Ziffer 5, hervorgegangen sind, sind Absatz 4, Litera a,, Absatz 8 und Absatz 9, sowie Paragraph 54, Absatz 6, nicht anzuwenden.“ „§ 54 Feststellung der Anteilsrechte
(1)Zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Parteien ist zunächst ein Übereinkommen anzustreben.
(2)Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so ist bei der Ermittlung der Anteilsrechte, sofern nicht urkundliche Nachweise über ihren Bestand und ihren Umfang vorhanden sind, von der örtlichen Übung und, wenn dies nicht möglich ist, von dem unter Bedachtnahme auf die örtliche Übung zu ermittelnden Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften auszugehen. Dabei ist § 64 Z 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Fehlen die zur Ermittlung des Bestandes oder des Umfanges eines Teilwaldes nötigen urkundlichen Nachweise, so ist vom letzten ruhigen Besitzstand auszugehen.
(2)Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so ist bei der Ermittlung der Anteilsrechte, sofern nicht urkundliche Nachweise über ihren Bestand und ihren Umfang vorhanden sind, von der örtlichen Übung und, wenn dies nicht möglich ist, von dem unter Bedachtnahme auf die örtliche Übung zu ermittelnden Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften auszugehen. Dabei ist Paragraph 64, Ziffer 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Fehlen die zur Ermittlung des Bestandes oder des Umfanges eines Teilwaldes nötigen urkundlichen Nachweise, so ist vom letzten ruhigen Besitzstand auszugehen.
(3)Bei der Ermittlung des Haus- und Gutsbedarfes sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. a)hinsichtlich der Weide die Viehzahl, die der nach der landwirtschaftlichen Nutzfläche gegebenen Überwinterungsmöglichkeit entspricht;
  2. b)hinsichtlich des Nutzholzes der Bedarf für die Erhaltung eines Wohnhauses ortsüblicher Größe und Bauart und eines Wirtschaftsgebäudes ortsüblicher Bauart, das der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes der Stammsitzliegenschaft unter Berücksichtigung der Viehzahl (lit.
  3. a)entspricht, sowie der Bedarf für das ortsübliche Zubehör (Zäune, Schupfen);hinsichtlich des Nutzholzes der Bedarf für die Erhaltung eines Wohnhauses ortsüblicher Größe und Bauart und eines Wirtschaftsgebäudes ortsüblicher Bauart, das der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes der Stammsitzliegenschaft unter Berücksichtigung der Viehzahl (Litera a,) entspricht, sowie der Bedarf für das ortsübliche Zubehör (Zäune, Schupfen);
  4. c)hinsichtlich des Brennholzes der ortsübliche Bedarf für den Haushalt einer Familie.
(4)Bei der Beurteilung des Haus- und Gutsbedarfes an Holznutzungen sind die nach der Bonität möglichen Erträge eigener, vor dem Jahr 1930 erworbener oder zur ausschließlichen Nutzung zugewiesener Wälder nur insoweit zu berücksichtigen, als deren Anrechnung im Sinne der gemeinderechtlichen Bestimmungen über das Gemeindegut ortsüblich ist.
(5)Das Ruhen von Nutzungsrechten ist entsprechend der örtlichen Übung zu verfügen.
(6)Gehören zu einer Stammsitzliegenschaft weder Wohn- und Wirtschaftsgebäude noch landwirtschaftliche Grundstücke in dem für die Haltung einer Großvieheinheit erforderlichen Mindestausmaß, so ist das mit ihr verbundene Anteilsrecht als erloschen zu erklären.
(7)Mit Zustimmung ihrer Eigentümer können außer den agrargemeinschaftlichen auch im Einzeleigentum stehende Grundstücke in das Regulierungsverfahren einbezogen, bewertet und in Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft abgegolten werden.“ „§ 64. Im Regulierungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 4, 5, 8 Abs. 2 lit. a, 8 Abs. 3 bis 7, 9 Abs. 1 lit. b, 12 Abs. 1, 16 Abs. 2, 17 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 2, 26 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 50 bis 56 unter Beachtung folgender Änderungen und Ergänzungen sinngemäß anzuwenden:Im Regulierungsverfahren sind die Bestimmungen der Paragraphen 4, 5, 8, Absatz 2, Litera a,, 8 Absatz 3 bis 7, 9 Absatz eins, Litera b,, 12 Absatz eins, 16, Absatz 2, 17, Absatz 4 und 5, 18 Absatz 2, 26, Absatz eins und 2 sowie der Paragraphen 50 bis 56 unter Beachtung folgender Änderungen und Ergänzungen sinngemäß anzuwenden: 1. Der Ermittlung der Beitragspflicht zu den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (§ 47) ist das Verhältnis des Anspruches der Parteien auf die Nutzungen zugrunde zu legen.Der Ermittlung der Beitragspflicht zu den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (Paragraph 47,) ist das Verhältnis des Anspruches der Parteien auf die Nutzungen zugrunde zu legen. 2. Jede Partei hat nach dem Verhältnis ihres festgestellten Anteilsrechtes Anspruch auf Zuerkennung eines solchen Bruchteiles der Gesamtnutzung, als es nach Beschaffenheit und Menge dem Verhältnis ihres bisherigen Rechtes zu den Rechten der anderen Parteien entspricht, oder, wenn die Regulierung in der Feststellung der einzelnen Benutzungsrechte selbst besteht, auf die ungeschmälerte Belassung ihres Rechtes. In beiden Fällen jedoch gilt dies vorbehaltlich der Einschränkungen, die entweder zur zweckmäßigen Regulierung der Ausübung der einzelnen Rechte notwendig sind oder sich aus der verhältnismäßigen Herabsetzung aller oder einzelner Nutzungen zur Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit des Grundes ergeben. 3. Die Feststellung des Ertrages hat sich auf den nachhaltigen Bodenertrag und die zulässigen Nutzungen zu beziehen. 4. Der Anspruch auf Nutzungen ist in der dem Anteilsrecht entsprechenden Höhe in bestimmten Anteilen am Ganzen oder nach Art, Maß, Ort und Zeit der Nutzung im ganzen Regulierungsgebiet oder an Teilen (Nutzungsflächen) desselben nach Maßgabe der im einzelnen Fall obwaltenden Umstände oder nur nach allgemeinen, den herkömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Grundsätzen festzusetzen. 5.
  1. a)Teilwaldrechte können mit Zustimmung von zwei Dritteln der Teilwaldberechtigten in Anteilsrechte an Waldgrundstücken umgewandelt werden, die keinen Anspruch auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten Fläche geben.
  2. b)Die Ermittlung der Anteilsrechte besteht neben den nach § 54 Abs. 2 zu treffenden Feststellungen in der Festlegung des Verhältnisses der einzelnen Teilwaldflächen, die auf die mittlere Ertragsklasse und Bringungslage der Gesamtfläche umzurechnen sind, zur Gesamtfläche der in Regulierung gezogenen Teilwälder. Liegen die auf den einzelnen Teilwaldflächen vorhandenen Hektarvorräte über oder unter dem durchschnittlichen Hektarvorrat der Gesamtfläche der in Regulierung gezogenen Teilwälder, so ist der Unterschied durch Zu- oder Abschläge an den den Anteilsrechten entsprechenden Nutzungen auszugleichen. Der Ausgleichszeitraum ist je nach der Zuwachsleistung und der Höhe der Holzvorräte sowie dem Grad ihrer Verschiedenheit festzulegen.Die Ermittlung der Anteilsrechte besteht neben den nach Paragraph 54, Absatz 2, zu treffenden Feststellungen in der Festlegung des Verhältnisses der einzelnen Teilwaldflächen, die auf die mittlere Ertragsklasse und Bringungslage der Gesamtfläche umzurechnen sind, zur Gesamtfläche der in Regulierung gezogenen Teilwälder. Liegen die auf den einzelnen Teilwaldflächen vorhandenen Hektarvorräte über oder unter dem durchschnittlichen Hektarvorrat der Gesamtfläche der in Regulierung gezogenen Teilwälder, so ist der Unterschied durch Zu- oder Abschläge an den den Anteilsrechten entsprechenden Nutzungen auszugleichen. Der Ausgleichszeitraum ist je nach der Zuwachsleistung und der Höhe der Holzvorräte sowie dem Grad ihrer Verschiedenheit festzulegen.
  3. c)Soweit die umzuwandelnden Teilwaldrechte auf Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c bestehen, sind die für diese Grundstücke geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das für die Ermittlung des Anteilsrechtes nach lit. b herangezogene Ausmaß jährlich unabhängig vom Vorliegen eines Bedarfes bezogen werden kann.Soweit die umzuwandelnden Teilwaldrechte auf Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, bestehen, sind die für diese Grundstücke geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das für die Ermittlung des Anteilsrechtes nach Litera b, herangezogene Ausmaß jährlich unabhängig vom Vorliegen eines Bedarfes bezogen werden kann. 6. Außer den im § 50 vorgesehenen Ermittlungen ist auch zu erheben, ob andere als den Gegenstand des Regulierungsverfahrens bildende Nutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes oder im Sinne des Wald- und Weideservitutengesetzes auf dem Regulierungsgebiet lasten.Außer den im Paragraph 50, vorgesehenen Ermittlungen ist auch zu erheben, ob andere als den Gegenstand des Regulierungsverfahrens bildende Nutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes oder im Sinne des Wald- und Weideservitutengesetzes auf dem Regulierungsgebiet lasten. 7. Bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die im Eigentum einer Gemeinde stehen, gebührt der Gemeinde ein Anteilsrecht von 20 v. H. des Ertrages im Sinne der Z 3. Ein größeres Anteilsrecht steht der Gemeinde insoweit zu, als die Nutzung durch die Gemeinde in den letzten 30 Jahren das Ausmaß von 20 v. H. überschritten hat. Dabei sind Nutzungen zur Deckung der üblichen Investitions- und Erhaltungskosten nicht zu berücksichtigen.Bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die im Eigentum einer Gemeinde stehen, gebührt der Gemeinde ein Anteilsrecht von 20 v. H. des Ertrages im Sinne der Ziffer 3, Ein größeres Anteilsrecht steht der Gemeinde insoweit zu, als die Nutzung durch die Gemeinde in den letzten 30 Jahren das Ausmaß von 20 v. H. überschritten hat. Dabei sind Nutzungen zur Deckung der üblichen Investitions- und Erhaltungskosten nicht zu berücksichtigen. „§ 65 Regulierungsplan
(1)Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan zu erlassen.
(2)Dieser hat insbesondere zu enthalten:
  1. a)die Beschreibung der zum Regulierungsgebiet gehörenden Grundstücke unter Anführung der Grundstücksnummern, der Kulturgattungen, der Zahlen der Grundbuchseinlagen und der Katasterausmaße;
  2. b)die Entscheidung nach den §§ 33, 34 und 38 Abs. 1;die Entscheidung nach den Paragraphen 33, 34 und 38 Absatz eins,;
  3. c)das Verzeichnis der Anteilsrechte;
  4. d)die Feststellung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit und die möglichen Nutzungen des Regulierungsgebietes sowie die Grundsätze, nach denen die den Anteilsrechten entsprechenden Nutzungen ausgeübt werden können;
  5. e)die Feststellungen im Sinne des § 64 Z 4 und die Entscheidung darüber, welcher Rechtsnatur diese Nutzungen sind;die Feststellungen im Sinne des Paragraph 64, Ziffer 4 und die Entscheidung darüber, welcher Rechtsnatur diese Nutzungen sind;
  6. f)Satzungen nach § 36 sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der §§ 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.“Satzungen nach Paragraph 36, sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der Paragraphen 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.“ „§ 69 Abänderung von Regulierungsplänen
(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
  1. a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
  2. b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oderbei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder
  3. c)von Amts wegen. Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.
(2)Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Abs. 1 lit. a keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.“
(2)Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Absatz eins, Litera a, keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.“ „§ 74 Parteien, Beteiligte […]
(7a)Partei des Verfahrens zur Abänderung des Regulierungsplans nach § 69 sind:
(7a)Partei des Verfahrens zur Abänderung des Regulierungsplans nach Paragraph 69, sind:
  1. a)im Fall des § 69 Abs. 1 lit. a die Agrargemeinschaft und bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c die Gemeinde,im Fall des Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, die Agrargemeinschaft und bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, die Gemeinde,
  2. b)im Fall des § 69 Abs. 1 lit. b die Agrargemeinschaft und die Gemeinde sowieim Fall des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, die Agrargemeinschaft und die Gemeinde sowie
  3. c)im Fall des § 69 Abs. 1 lit. c die Agrargemeinschaft und bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c die Gemeinde, wenn die Abänderung ausschließlich Anpassungen des Regulierungsplanes betrifft, die wegen seines Widerspruchs zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, erforderlich sind, sonst auch die weiteren Mitglieder der Agrargemeinschaft.im Fall des Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, die Agrargemeinschaft und bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, die Gemeinde, wenn die Abänderung ausschließlich Anpassungen des Regulierungsplanes betrifft, die wegen seines Widerspruchs zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, erforderlich sind, sonst auch die weiteren Mitglieder der Agrargemeinschaft. […]“ „§ 86e Übergangsbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 […]
(7)Für Teilwaldrechte auf Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2017 in Anteile an Waldgrundstücken umgewandelt wurden, die keinen Anspruch auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten Fläche geben, gelten ab dem 1. Jänner 2018 § 38 Abs. 10 und § 64 Z 5 lit. c sinngemäß.“
(7)Für Teilwaldrechte auf Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c,, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2017, in Anteile an Waldgrundstücken umgewandelt wurden, die keinen Anspruch auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten Fläche geben, gelten ab dem 1. Jänner 2018 Paragraph 38, Absatz 10 und Paragraph 64, Ziffer 5, Litera c, sinngemäß.“ „§ 87 Inkrafttreten, allgemeine Übergangsbestimmungen
(1)Die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde, wie die Liste der Parteien, das Verzeichnis der Anteilsrechte, weiters die Zusammenlegungs-, Teilungs- und Regulierungspläne, bleiben in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
(2)Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.“
  1. Tiroler Gemeindeordnung 1866: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 63 der Tiroler Gemeindeordnung 1866, LGBl Nr 9/1866, lautet auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 63, der Tiroler Gemeindeordnung 1866, Landesgesetzblatt Nr 9 aus 1866,, lautet auszugsweise wie folgt: „§ 63 In Bezug auf das Recht und das Maß der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes ist sich nach der bisherigen gültigen Übung zu benehmen, mit der Beschränkung jedoch, daß, soferne nicht spezielle Rechtstitel Ausnahmen begründen, kein zum Bezuge Berechtigtes aus dem Gemeindegute einen größeren Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfes notwendig ist. […]“
  2. Tiroler Gemeindeordnung 1949: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 1949, LGBl Nr 24/1949, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 1949, Landesgesetzblatt Nr 24 aus 1949,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „§ 73.
(1)Die im Eigentum der Gemeinde stehenden unbeweglichen und beweglichen Sachen und die ihr nach bürgerlichem Recht zustehenden Rechte und Verpflichtungen bilden das Gemeindevermögen.
(2)Die dem Gemeindegebrauch aller gewidmeten Anteile des Gemeindevermögens, wie Zen, Plätze usw. zählen zum öffentlichen Gut.
(3)Soweit die das Gemeindevermögen bildenden Sachen und Rechte in erster Linie einer gemeinschaftlichen Benutzung von Nutzungsberechtigten gewidmet sind, bilden sie das Gemeindegut.“ „Nutzungen des Gemeindegutes § 78.Paragraph 78,
(1)Das Gemeindegut ist zur Deckung des Haus- oder Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Liegenschaften im Bereich der Gemeinde und der Bedürfnisse der Gemeinde bestimmt.
(2)Für das Recht und das Maß der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes ist vor allem die bisherige Übung maßgebend. Die Übung wird im Streitfall durch Urkunden, rechtskräftige Bescheide oder durch den Nachweis der unbeanstandeten Ausübung der Nutzung während eines der Art der Nutzung entsprechenden Zeitraumes, bei jährlich wiederkehrenden Nutzungen durch den Nachweis der unbeanstandeten Ausübung während der letzten 10 Jahre, dargetan. Auf Nutzungen zu gewerblichen Zwecken besteht, von Privatrechten abgesehen, kein Anspruch.
(3)Keinesfalls darf die Nutzung des Gemeindegutes den Haus- oder Gutsbedarf einer berechtigten Liegenschaft übersteigen. Bei der Beurteilung des Haus- oder Gutsbedarfes an Holznutzungen ist, soweit in der Gemeinde nicht eine gegenteilige Übung besteht, keine Rücksicht darauf zu nehmen, ob der Nutzer einer berechtigten Liegenschaft diesen Bedarf ganz oder zum Teil aus seinen eigenen oder ihm zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Waldungen decken könnte. Ein Haus- oder Gutsbedarf an Weidenutzungen ist nur für so viel Vieh gegeben, als der Nutzer einer berechtigten Liegenschaft aus eigenen, in der Gemeinde erzeugten Futterbeständen zu überwintern vermag.“ „§ 79.
(1)Die Nutzungsrechte am Gemeindegut haften an den berechtigten Liegenschaften. […]“ 4. Tiroler Gemeindeordnung 2001: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 70 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 in der relevanten Fassung LGBl Nr 36/2001 lautet auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 70, der Tiroler Gemeindeordnung 2001 in der relevanten Fassung Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2001, lautet auszugsweise wie folgt: „§ 70 Nutzungen des Gemeindegutes
(1)Das Recht und der Umfang der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes richten sich grundsätzlich nach der bisherigen Übung. Diese ist im Zweifel durch geeignete Urkunden, Bescheide oder durch den Nachweis der unbeanstandeten Nutzung während eines der Art der Nutzung entsprechenden Zeitraumes, bei jährlich wiederkehrenden Nutzungen durch die unbeanstandete Ausübung während der letzten vierzig Jahre nachzuweisen. Auf Nutzungen zu gewerblichen Zwecken besteht, von Privatrechten abgesehen, kein Anspruch.
(2)Die Nutzung des Gemeindegutes darf den Haus- oder Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft nicht übersteigen. Bei der Beurteilung des Haus- oder Gutsbedarfes an Holznutzungen ist, soweit in der Gemeinde keine gegenteilige Übung besteht, Rücksicht darauf zu nehmen, ob der Nutzer einer berechtigten Liegenschaft diesen Bedarf ganz oder zum Teil aus seinen eigenen oder ihm zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Waldungen decken könnte. Ein Haus- oder Gutsbedarf an Weidenutzungen ist nur für so viel Vieh gegeben, als der Nutzer einer berechtigten Liegenschaft aus eigenen in der Gemeinde erzeugten Futterbeständen zu überwintern vermag.“ 6. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 24/2017, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 28, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ VII.römisch sieben. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit: Die Zustellung des agrarbehördlichen Bescheides vom 15.01.2018, Zl ***, an die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z im Y zuhanden deren Obmannes und zuhanden des Substanzverwalters, an die Gemeinde Z im Y zuhanden des Bürgermeisters und an FF, Adresse 1, Z im Y, erfolgte am 18.01.2018. Der Berichtigungsbescheid vom 25.01.2018, Zl ***, wurde den eben genannten Personen am 31.01.2018 und am 01.02.2018 (FF) zugestellt. Die Agrargemeinschaft Z im Y, FF sowie weitere 30 Mitglieder der Agrargemeinschaft Z im Y haben mit dem am 15.02.2018 bei der Agrarbehörde eingelangten Schriftsatz vom 12.02.2018 Beschwerde erhoben. Die Agrargemeinschaft Z sowie FF haben ihre Beschwerde jedenfalls rechtzeitig erhoben. Mangels Zustellung des angefochtenen Bescheides an die weiteren Beschwerdeführer ist bei diesen grundsätzlich von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen, allerdings stellt sich Frage nach der Zulässigkeit dieses Rechtsmittels (vgl Kapitel 2. der „Erwägungen“).Die Agrargemeinschaft Z im Y, FF sowie weitere 30 Mitglieder der Agrargemeinschaft Z im Y haben mit dem am 15.02.2018 bei der Agrarbehörde eingelangten Schriftsatz vom 12.02.2018 Beschwerde erhoben. Die Agrargemeinschaft Z sowie FF haben ihre Beschwerde jedenfalls rechtzeitig erhoben. Mangels Zustellung des angefochtenen Bescheides an die weiteren Beschwerdeführer ist bei diesen grundsätzlich von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen, allerdings stellt sich Frage nach der Zulässigkeit dieses Rechtsmittels vergleiche Kapitel 2. der „Erwägungen“). 2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Mit dem Bescheid vom 15.01.2018, Zl ***, berichtigt mit Bescheid vom 25.01.2018, Zl ***, hat die Agrarbehörde den Regulierungsplan der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z im Y vom 11.02.2005, Zl ***, über Antrag der Gemeinde Z im Y vom 03.10.2014 abgeändert. Im Rahmen dieser Abänderung hat die Agrarbehörde mit Spruchpunkt III. B) lit
  1. b)Z 3.) das mit der Liegenschaft in EZ 4 GB *** Z verbundene Anteilsrecht an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z im Y, soweit dieses die Nutzung des Gst Nr **1 in EZ 2 GB *** Z (sogenannter „AMwald“) betrifft, von Amts wegen gelöscht. Mit dem Bescheid vom 15.01.2018, Zl ***, berichtigt mit Bescheid vom 25.01.2018, Zl ***, hat die Agrarbehörde den Regulierungsplan der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z im Y vom 11.02.2005, Zl ***, über Antrag der Gemeinde Z im Y vom 03.10.2014 abgeändert. Im Rahmen dieser Abänderung hat die Agrarbehörde mit Spruchpunkt römisch drei. B) Litera b,) Ziffer 3,) das mit der Liegenschaft in EZ 4 GB *** Z verbundene Anteilsrecht an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z im Y, soweit dieses die Nutzung des Gst Nr **1 in EZ 2 GB *** Z (sogenannter „AMwald“) betrifft, von Amts wegen gelöscht. Im gegenständlichen Verfahren haben gemäß § 74 Abs 7a lit b TFLG 1996 die Agrargemeinschaft Z im Y und die Gemeinde Z im Y Parteistellung.Im gegenständlichen Verfahren haben gemäß Paragraph 74, Absatz 7 a, Litera b, TFLG 1996 die Agrargemeinschaft Z im Y und die Gemeinde Z im Y Parteistellung. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 74 Abs 7a lit b TFLG 1996 sind jedoch die Mitglieder der Agrargemeinschaft Z im Y nicht Partei des Verfahrens. Dies korrespondiert auch mit § 69 Abs 1 lit b TFLG 1996. Nach dieser Bestimmung ist bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 ausschließlich die Gemeinde berechtigt, einen Antrag auf Abänderung des Regulierungsplanes zu stellen.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 74, Absatz 7 a, Litera b, TFLG 1996 sind jedoch die Mitglieder der Agrargemeinschaft Z im Y nicht Partei des Verfahrens. Dies korrespondiert auch mit Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996. Nach dieser Bestimmung ist bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 ausschließlich die Gemeinde berechtigt, einen Antrag auf Abänderung des Regulierungsplanes zu stellen. Die Parteistellung der FF lässt sich lediglich für Spruchpunkt III. B) lit
  2. b)Z 3.) des angefochtenen Bescheides ─ Löschung ihres Anteilsrechtes in einem genau beschriebenen Umfang ─ mit § 74 Abs 6 lit b TFLG 1996 begründen. Die Parteistellung der FF lässt sich lediglich für Spruchpunkt römisch drei. B) Litera b,) Ziffer 3,) des angefochtenen Bescheides ─ Löschung ihres Anteilsrechtes in einem genau beschriebenen Umfang ─ mit Paragraph 74, Absatz 6, Litera b, TFLG 1996 begründen. Die Parteistellung der sonstigen Mitglieder der Agrargemeinschaft Z im Y ließe sich auf § 74 Abs 6 lit b TFLG 1996 stützen. Eine solche Argumentation ist aber nur dann schlüssig, wenn nicht von einer Abänderung des Regulierungsplanes, sondern einem Regulierungsverfahren als solchem auszugehen ist. Dies trifft im gegenständlichen Fall aber nicht zu, da bei der Agrargemeinschaft Z von einer Gemeindegutsagrargemeinschaft auszugehen ist (vgl Kapitel 5. der Erwägungen). Der angefochtene Bescheid in der berichtigten Fassung bildet den Abschluss eines Verfahrens für eine ─ aufgrund der neuen gesetzlichen Lage ─ erforderlichen Abänderung des ursprünglichen Regulierungsplanes. Die Parteistellung der sonstigen Mitglieder der Agrargemeinschaft Z im Y ließe sich auf Paragraph 74, Absatz 6, Litera b, TFLG 1996 stützen. Eine solche Argumentation ist aber nur dann schlüssig, wenn nicht von einer Abänderung des Regulierungsplanes, sondern einem Regulierungsverfahren als solchem auszugehen ist. Dies trifft im gegenständlichen Fall aber nicht zu, da bei der Agrargemeinschaft Z von einer Gemeindegutsagrargemeinschaft auszugehen ist vergleiche Kapitel 5. der Erwägungen). Der angefochtene Bescheid in der berichtigten Fassung bildet den Abschluss eines Verfahrens für eine ─ aufgrund der neuen gesetzlichen Lage ─ erforderlichen Abänderung des ursprünglichen Regulierungsplanes. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Mitglieder der vormaligen Agrargemeinschaft Z vor deren Regulierung mit Bescheid vom 06.10.2004, Zl ***, Teilwaldberechtigte waren. Mit dem Regulierungsplan vom 06.10.2004, Zl ***, kam es zu einer Umwandlung der vormaligen Teilwaldrechte in ideelle Anteilsrechte, für die gegenüber den sonstigen Nutzungsberechtigten lediglich die spezifische Regelung des § 64 Abs 5 lit c TFLG 1996 anzuwenden ist. Diese spezifische Regelung vermag jedoch auch für diese Agrargemeinschaftsmitglieder entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 74 Abs 7a lit b TFLG 1996 eine Parteistellung nicht zu begründen.Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Mitglieder der vormaligen Agrargemeinschaft Z vor deren Regulierung mit Bescheid vom 06.10.2004, Zl ***, Teilwaldberechtigte waren. Mit dem Regulierungsplan vom 06.10.2004, Zl ***, kam es zu einer Umwandlung der vormaligen Teilwaldrechte in ideelle Anteilsrechte, für die gegenüber den sonstigen Nutzungsberechtigten lediglich die spezifische Regelung des Paragraph 64, Absatz 5, Litera c, TFLG 1996 anzuwenden ist. Diese spezifische Regelung vermag jedoch auch für diese Agrargemeinschaftsmitglieder entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 74, Absatz 7 a, Litera b, TFLG 1996 eine Parteistellung nicht zu begründen. Die Beschwerde der in der Einleitung des Spruchs unter 2., 3., 4. sowie 6. bis 32. angeführten Personen war daher als unzulässig zurückzuweisen. Der Fünftbeschwerde-führerin FF kommt Parteistellung lediglich im Hinblick auf Spruchpunkt III. B) lit
  3. b)Z 3.) des Bescheides vom 15.01.2018, Zl ***, berichtigt mit Bescheid vom 25.01.2018, Zl ***, zu. Ihre Beschwerde gegen die weiteren Spruchpunkte des eben zitierten Bescheides war daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Dementsprechend lauten die Spruchpunkte 1. und 2. des Spruchteiles I. (Beschluss) der gegenständlichen Entscheidung.Die Beschwerde der in der Einleitung des Spruchs unter 2., 3., 4. sowie 6. bis 32. angeführten Personen war daher als unzulässig zurückzuweisen. Der Fünftbeschwerde-führerin FF kommt Parteistellung lediglich im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. B) Litera b,) Ziffer 3,) des Bescheides vom 15.01.2018, Zl ***, berichtigt mit Bescheid vom 25.01.2018, Zl ***, zu. Ihre Beschwerde gegen die weiteren Spruchpunkte des eben zitierten Bescheides war daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Dementsprechend lauten die Spruchpunkte 1. und 2. des Spruchteiles römisch eins. (Beschluss) der gegenständlichen Entscheidung. In den Kapiteln 3. bis einschließlich 5. der „Erwägungen“ dieser Entscheidung setzt sich daher das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Beschwerdevorbringen der Erstbeschwerdeführerin (Agrargemeinschaft Z im Y) und der Fünftbeschwerde-führerin (FF) auseinander. 3. Zum Prüfungsumfang: Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Das Beschwerdevorbringen bezieht sich zwar auf die Spruchpunkte I., III. und VI. des angefochtenen Bescheides, diese weisen allerdings mit den weiteren Spruchpunkten II., IV. und V. einen inhaltlichen Zusammenhang auf. Dementsprechend ist der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 15.01.2018, Zl ***, in der berichtigten Fassung des Bescheides vom 25.01.2018, Zl ***, in seinem gesamten Umfang Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. Das Beschwerdevorbringen bezieht sich zwar auf die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides, diese weisen allerdings mit den weiteren Spruchpunkten römisch zwei., römisch vier. und römisch fünf. einen inhaltlichen Zusammenhang auf. Dementsprechend ist der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 15.01.2018, Zl ***, in der berichtigten Fassung des Bescheides vom 25.01.2018, Zl ***, in seinem gesamten Umfang Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. 4. Zur Vertretungsbefugnis des Obmannes der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z im Y: Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens ist auch die mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides in Kraft gesetzte Verwaltungssatzung. Aufgrund der mit der Erhebung der Beschwerde verbundenen aufschiebenden Wirkung ist daher nach wie vor die mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 11.02.2005, Zl ***, bewilligte Satzung in Kraft. Regelungen zum Obmann treffen die §§ 13 und 14 dieser Satzung. Gemäß § 13 Abs 2 vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach Außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder dem Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechenden Beschlüsse. Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens ist auch die mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides in Kraft gesetzte Verwaltungssatzung. Aufgrund der mit der Erhebung der Beschwerde verbundenen aufschiebenden Wirkung ist daher nach wie vor die mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 11.02.2005, Zl ***, bewilligte Satzung in Kraft. Regelungen zum Obmann treffen die Paragraphen 13 und 14 dieser Satzung. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach Außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder dem Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechenden Beschlüsse. Gemäß § 12 der Satzung fällt die Beschlussfassung über die Antragstellung (Klagseinbringung) sowie Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten in den Wirkungskreis des Ausschusses. Gemäß Paragraph 12, der Satzung fällt die Beschlussfassung über die Antragstellung (Klagseinbringung) sowie Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten in den Wirkungskreis des Ausschusses. Der Ausschuss der Agrargemeinschaft Z hat in seiner Sitzung am 31.08.2016 beschlossen, deren Obmann AA im Hinblick auf die von der Agrarbehörde beabsichtigte Abänderung des Regulierungsplanes „mit der Ausarbeitung und mit der Einreichung der Beschwerde“ zu beauftragen. In der Sitzung am 15.02.2018 hat der Ausschuss der Agrargemeinschaft die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 15.01.2018, Zl ***, „zum Beschluss erhoben“ (vgl Tagesordnungspunkt 4. des Protokolls über die Sitzung des Ausschusses vom 18.02.2018). Dementsprechend war der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z im Y berechtigt, durch einen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 15.01.2018, Zl ***, in der berichtigten Fassung vom 25.01.2018, Zl ***, zu erheben.Der Ausschuss der Agrargemeinschaft Z hat in seiner Sitzung am 31.08.2016 beschlossen, deren Obmann AA im Hinblick auf die von der Agrarbehörde beabsichtigte Abänderung des Regulierungsplanes „mit der Ausarbeitung und mit der Einreichung der Beschwerde“ zu beauftragen. In der Sitzung am 15.02.2018 hat der Ausschuss der Agrargemeinschaft die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 15.01.2018, Zl ***, „zum Beschluss erhoben“ vergleiche , Tagesordnungspunkt 4. des Protokolls über die Sitzung des Ausschusses vom 18.02.2018). Dementsprechend war der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z im Y berechtigt, durch einen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 15.01.2018, Zl ***, in der berichtigten Fassung vom 25.01.2018, Zl ***, zu erheben. Im gegenständlichen Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 74 Abs 7a lit b TFLG 1996 die Gemeinde Z im Y im gegenständlichen Verfahren auf Abänderung eines früheren Regulierungsplanes Partei ist. In einem solchen Verfahren ist daher im Hinblick auf die Parteistellung der betroffenen Agrargemeinschaft von der Vertretungsbefugnis des Obmannes und nicht des Substanzverwalters nach Außen auszugehen.Im gegenständlichen Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 74, Absatz 7 a, Litera b, TFLG 1996 die Gemeinde Z im Y im gegenständlichen Verfahren auf Abänderung eines früheren Regulierungsplanes Partei ist. In einem solchen Verfahren ist daher im Hinblick auf die Parteistellung der betroffenen Agrargemeinschaft von der Vertretungsbefugnis des Obmannes und nicht des Substanzverwalters nach Außen auszugehen. 5. In der Sache: 5.1. Zur Qualifikation der Grundstücke des Regulierungsgebietes: 5.1.1. Gste Nrn **1, **2, **3 und **4 , alle GB *** Z: Die (historische) Agrarbehörde hat in den Bescheiden vom 13.10.1953, Zl ***, betreffend die Einleitung der Regulierung, und vom 25.03.1954, Zl ***, betreffend „Liste der Partei und Verzeichnis der Anteilsrechte“ sowie im Regulierungsplan/Bescheid vom 14.06.1954, Zl ***, das Gst Nr **1 in EZ 1 II KG Z als ein agrargemeinschaftliches Grundstück nach § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 festgestellt. Einer der Rechtswirkungen dieses Regulierungsbescheides ist die rechtskräftige Qualifizierung dieses Grundstückes als Gemeindegut im Sinne der damals geltenden Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung (VwGH 30.06.2011, Zl *** ua).Die (historische) Agrarbehörde hat in den Bescheiden vom 13.10.1953, Zl ***, betreffend die Einleitung der Regulierung, und vom 25.03.1954, Zl ***, betreffend „Liste der Partei und Verzeichnis der Anteilsrechte“ sowie im Regulierungsplan/Bescheid vom 14.06.1954, Zl ***, das Gst Nr **1 in EZ 1 römisch zwei KG Z als ein agrargemeinschaftliches Grundstück nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 festgestellt. Einer der Rechtswirkungen dieses Regulierungsbescheides ist die rechtskräftige Qualifizierung dieses Grundstückes als Gemeindegut im Sinne der damals geltenden Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung (VwGH 30.06.2011, Zl *** ua). Der Gesetzgeber hat in Bezug auf den Inhalt der in § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 umschriebenen Art von agrargemeinschaftlichen Grundstücken keine mehrdeutige Formulierung verwendet oder hat er mit dem dort genannten Begriff „Gemeindegut“ (wörtlich: „das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw. ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut“) auch nicht andere Phänomene, wie das „Eigentum von Agrargemeinschaften oder einer Gemeinde von Nutzungsberechtigten“, im Auge (vgl die umfangreichen Ausführungen in VwGH 30.06.2011, Zl ***, zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 36 Abs 2 lit d FLG 1935). In seinem Erkenntnis vom 23.05.2013, Zl 2013/07/0066, hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit dem Verhältnis des FLG 1935 und der Tiroler Gemeindeordnung (TGO) 1935 auseinandergesetzt und abschlie

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