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{'item': 'LVwG-2018/11/1937-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/11/1937-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Purtscher über die Beschwerde der AA (1.) und des BB (2.), beide vertreten durch CC, öffentlicher Notar in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.07.2018, Zl ****, betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu einem Kaufvertrag, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Kaufvertrag vom 23.04.2018 hat AA die Liegenschaft in EZ **** GB Y, allein bestehend aus dem Gst **1 mit 914 m² um den einvernehmlich festgelegten Kaufpreis von € 2.090,-- verkauft. Im Kaufvertrag wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Verkäuferin im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens im Zuge der vorläufigen Übernahme das Neugrundstück **2 mit einer Fläche von 768 m² zugeteilt wurde. Dieses Rechtsgeschäft wurde in weiterer Folge der Bezirkshauptmannschaft Z gemäß § 23 TGVG angezeigt und dabei festgehalten, dass das Kaufgrundstück künftig ortsüblich bewirtschaftet werde. Konkret werde Herr DD das Freilandstück heuen. Dieses Rechtsgeschäft wurde in weiterer Folge der Bezirkshauptmannschaft Z gemäß Paragraph 23, TGVG angezeigt und dabei festgehalten, dass das Kaufgrundstück künftig ortsüblich bewirtschaftet werde. Konkret werde Herr DD das Freilandstück heuen. Anknüpfend an dieses Vorbringen ist die Bezirkshauptmannschaft Z davon ausgegangen, dass der Käufer nicht als Landwirt im Sinne des § 2 Abs 5 TGVG anzusehen ist und hat die landwirtschaftliche Amtssachverständige mit der Erstellung von Befund und Gutachten zur Frage des ortsüblichen Preises des Kaufgrundstückes beauftragt. Nach Vorliegen dieses Gutachtens wurde das Interessentenverfahren entsprechend den Vorgaben des § 7a TGVG durchgeführt. Innerhalb der vierwöchigen Anmeldefrist hat sich EE, Adresse 2, Y, bei der Bezirkshauptmannschaft Z als Interessent gemeldet. Diesen hat die Bezirkslandwirtschaftskammer Z auf Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Z als Landwirt eingestuft. Anknüpfend an dieses Vorbringen ist die Bezirkshauptmannschaft Z davon ausgegangen, dass der Käufer nicht als Landwirt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, TGVG anzusehen ist und hat die landwirtschaftliche Amtssachverständige mit der Erstellung von Befund und Gutachten zur Frage des ortsüblichen Preises des Kaufgrundstückes beauftragt. Nach Vorliegen dieses Gutachtens wurde das Interessentenverfahren entsprechend den Vorgaben des Paragraph 7 a, TGVG durchgeführt. Innerhalb der vierwöchigen Anmeldefrist hat sich EE, Adresse 2, Y, bei der Bezirkshauptmannschaft Z als Interessent gemeldet. Diesen hat die Bezirkslandwirtschaftskammer Z auf Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Z als Landwirt eingestuft. Mit Bescheid vom 30.07.2018, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z dem vorgelegten Kaufvertrag die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Käufer kein Landwirt sei, weshalb die Behörde das Interessentenverfahren durchgeführt habe. Innerhalb der Anmeldefrist von vier Wochen sei Herr EE als Interessent aufgetreten. Dieser sei aktiver Landwirt und habe im Zuge der Anmeldung die Erklärung abgegeben, sich zur Bezahlung des ortsüblichen Preises zu verpflichten. In rechtlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass immer dann, wenn der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes nicht Landwirt sei, die Behörde das Verfahren nach § 7a TGVG (Interessentenverfahren) durchzuführen habe. Nach § 7 Abs 1 lit d TGVG sei die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn zumindest ein Interessent in diesem Verfahren auftrete, der Landwirt sei. Beim Interessenten EE handle es sich um einen Landwirt, weshalb die Genehmigung zu versagen gewesen sei. Mit Bescheid vom 30.07.2018, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z dem vorgelegten Kaufvertrag die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Käufer kein Landwirt sei, weshalb die Behörde das Interessentenverfahren durchgeführt habe. Innerhalb der Anmeldefrist von vier Wochen sei Herr EE als Interessent aufgetreten. Dieser sei aktiver Landwirt und habe im Zuge der Anmeldung die Erklärung abgegeben, sich zur Bezahlung des ortsüblichen Preises zu verpflichten. In rechtlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass immer dann, wenn der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes nicht Landwirt sei, die Behörde das Verfahren nach Paragraph 7 a, TGVG (Interessentenverfahren) durchzuführen habe. Nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, TGVG sei die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn zumindest ein Interessent in diesem Verfahren auftrete, der Landwirt sei. Beim Interessenten EE handle es sich um einen Landwirt, weshalb die Genehmigung zu versagen gewesen sei. Gegen diese Entscheidung haben die rechtsfreundlich vertretenen Vertragsteile fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt wie folgt: „Die Behörde geht dabei davon aus, dass Herr BB nicht Landwirt sei. Dies ist unrichtig. Herr BB ist grundbücherlicher Eigentümer von insgesamt ca 1.476 m2 landwirtschaftlichem Grund in X. Er kauft weiters jetzt 914 m2 und hat von der Zusammenlegung Y die Auskunft erhalten, dass er aus dem Zusammenlegungsgut noch das Neu-Gst. **3 (Abfindung **4/4) erhält, das Gst. **5 (Abfindung **6/2) mit ca. 700 m2 hat er bereits zusätzlich im Verfahren erworben. Er kommt damit auf eine Fläche von insgesamt ca. 5.000 m2 in Y, in X hat er noch das Gst. **7 mit 3.282 m
  4. Damit ergibt sich eine Gesamtfläche, die für eine nachhaltige Bewirtschaftung geeignet ist. Herr BB verpflichtet sich die Bewirtschaftung nachhaltig zu betreiben und wird ca. 10 Schafe halten und auch Hühner (ca 40 - 50). Ein landwirtschaftliches Gebäude befindet sich auf dem Gst. **7, welches zur Viehhaltung zur Verfügung steht.„Die Behörde geht dabei davon aus, dass Herr BB nicht Landwirt sei. Dies ist unrichtig. Herr BB ist grundbücherlicher Eigentümer von insgesamt ca 1.476 m2 landwirtschaftlichem Grund in römisch zehn. Er kauft weiters jetzt 914 m2 und hat von der Zusammenlegung Y die Auskunft erhalten, dass er aus dem Zusammenlegungsgut noch das Neu-Gst. **3 (Abfindung **4/4) erhält, das Gst. **5 (Abfindung **6/2) mit ca. 700 m2 hat er bereits zusätzlich im Verfahren erworben. Er kommt damit auf eine Fläche von insgesamt ca. 5.000 m2 in Y, in römisch zehn hat er noch das Gst. **7 mit 3.282 m
  5. Damit ergibt sich eine Gesamtfläche, die für eine nachhaltige Bewirtschaftung geeignet ist. Herr BB verpflichtet sich die Bewirtschaftung nachhaltig zu betreiben und wird ca. 10 Schafe halten und auch Hühner (ca 40 - 50). Ein landwirtschaftliches Gebäude befindet sich auf dem Gst. **7, welches zur Viehhaltung zur Verfügung steht. Herr BB hat sich bereits seit seiner Jugend landwirtschaftliche Kenntnisse durch Mitarbeit in der Landwirtschaft seiner Mutter in der Steiermark erworben. Er verfügt nicht nur über das erwähnte landwirtschaftliche Gebäude, sondern hat auch Traktor, Mäher und diverse Baumannfahrnisse in seinem Eigentum. Schließlich wurde ihm seit 2006 die landwirtschaftliche Betriebsnummer **** zugeteilt. Er erfüllt damit also über alle Voraussetzungen, die das Grundverkehrsgesetz an einen Landwirt stellt, insbesondere auch durch seine Verpflichtung zur nachhaltigen Bewirtschaftung. Informativ darf noch mitgeteilt werden, dass die Eigentümerin nicht bereit ist, an Herrn EE zu verkaufen.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat das Ermittlungsverfahren ergänzt und die landwirtschaftliche Amtssachverständige mit zusätzlichen Erhebungen beauftragt. Diese ergänzenden Erhebungen wurden den Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt; die Vertragsparteien haben dazu Stellungnahmen abgegeben. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit Kaufvertrag vom 23.04.2018 hat AA die Liegenschaft in EZ **** GB Y, allein bestehend aus dem Gst **1 mit 914 m² an BB um den Kaufpreis von € 2.090,-- verkauft. Im anhängigen Zusammenlegungsverfahren Y wurde der Verkäuferin für dieses Grundstück im Zuge der vorläufigen Übernahme das Neugrundstück **2 mit einer Fläche von 768 m² zugeteilt. BB ist Eigentümer der Liegenschaften in EZ **** und **** je KG X sowie der Liegenschaften in EZ **** und **** je KG Y. BB ist Eigentümer der Liegenschaften in EZ **** und **** je KG römisch zehn sowie der Liegenschaften in EZ **** und **** je KG Y. Die Liegenschaft in EZ **** KG X besteht aus dem Gst **8 mit 1.311 m² samt dem darauf befindlichen „Gästehaus FF“. Die Liegenschaft in EZ **** KG Y besteht aus den Gst **9/10 und **9/11 im Gesamtausmaß von 1.682 m² samt dem „Gasthof GG“. In beiden Liegenschaften sind keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke vorgetragen.Die Liegenschaft in EZ **** KG römisch zehn besteht aus dem Gst **8 mit 1.311 m² samt dem darauf befindlichen „Gästehaus FF“. Die Liegenschaft in EZ **** KG Y besteht aus den Gst **9/10 und **9/11 im Gesamtausmaß von 1.682 m² samt dem „Gasthof GG“. In beiden Liegenschaften sind keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke vorgetragen. Die Liegenschaft in EZ **** KG X besteht aus den Gst **10/4 sowie **7 im Gesamtausmaß von 4.758 m²; dabei handelt es sich um 725 m² landwirtschaftlich genutzte Fläche, 3.840 m² Wald und 143 m² Baufläche. Die in der EZ **** KG Y vorgetragenen Grundstücke liegen im Zusammenlegungsgebiet Y. Für diese Liegenschaft erhält BB das Neugrundstück **5 mit 571 m² landwirtschaftlich genutzter Grundfläche sowie das Gst **11 (26 m² samt darauf errichtetem Gebäude für die Anlieferung zum „Gasthaus GG“). Im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens erhält BB darüber hinaus das Neugrundstück **3 mit 2.384 m² landwirtschaftlicher Nutzfläche. Die Liegenschaft in EZ **** KG römisch zehn besteht aus den Gst **10/4 sowie **7 im Gesamtausmaß von 4.758 m²; dabei handelt es sich um 725 m² landwirtschaftlich genutzte Fläche, 3.840 m² Wald und 143 m² Baufläche. Die in der EZ **** KG Y vorgetragenen Grundstücke liegen im Zusammenlegungsgebiet Y. Für diese Liegenschaft erhält BB das Neugrundstück **5 mit 571 m² landwirtschaftlich genutzter Grundfläche sowie das Gst **11 (26 m² samt darauf errichtetem Gebäude für die Anlieferung zum „Gasthaus GG“). Im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens erhält BB darüber hinaus das Neugrundstück **3 mit 2.384 m² landwirtschaftlicher Nutzfläche. Die im Eigentum des BB stehenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen haben daher ein Ausmaß von 7.713 m² (3.730 m² landwirtschaftliche Nutzfläche, 3.840 m² Wald und 143 m² Baufläche). Auf dieser Baufläche (ein Teil des Gst **7) befindet sich ein landwirtschaftlicher Stadel. Dieses Gebäude ist für die Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Käse) unterkellert. Ansonsten wird das bauliche Objekt als Maschinenhalle, Unterstand und Lager genutzt. Es besteht kein Strom- und Wasseranschluss. Im Gebäude selbst sind der Traktor und einige andere Geräte (beispielsweise Motormäher) von Herrn BB untergebracht. Zudem hat BB am Gst **12 KG X (Eigentümer JJ) landwirtschaftliche Anbaugeräte (Anhänger, Miststreuer, Ladewagen etc) untergestellt. Diese landwirtschaftlichen Geräte hat er von einem Landwirt erworben, allerdings selber nie im Einsatz gehabt. Die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke des BB werden von einem Landwirt als Grünland bewirtschaftet. Die im Eigentum des BB stehenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen haben daher ein Ausmaß von 7.713 m² (3.730 m² landwirtschaftliche Nutzfläche, 3.840 m² Wald und 143 m² Baufläche). Auf dieser Baufläche (ein Teil des Gst **7) befindet sich ein landwirtschaftlicher Stadel. Dieses Gebäude ist für die Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Käse) unterkellert. Ansonsten wird das bauliche Objekt als Maschinenhalle, Unterstand und Lager genutzt. Es besteht kein Strom- und Wasseranschluss. Im Gebäude selbst sind der Traktor und einige andere Geräte (beispielsweise Motormäher) von Herrn BB untergebracht. Zudem hat BB am Gst **12 KG römisch zehn (Eigentümer JJ) landwirtschaftliche Anbaugeräte (Anhänger, Miststreuer, Ladewagen etc) untergestellt. Diese landwirtschaftlichen Geräte hat er von einem Landwirt erworben, allerdings selber nie im Einsatz gehabt. Die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke des BB werden von einem Landwirt als Grünland bewirtschaftet. Die beiden Neugrundstücke **3 und **5 grenzen nordöstlich bzw südwestlich an das nunmehr kaufgegenständliche Neugrundstück **2 an und stellen eine zusammenhängende bewirtschaftbare Einheit dar, die von den in diesem Bereich befindlichen landwirtschaftlichen Flächen durch die geplante Umfahrungsstraße abgetrennt liegt. EE ist Eigentümer von 4,3187 ha landwirtschaftlich genutzten Grundflächen, 10,4235 ha Alm, 2,1893 ha Wald und 2614 m² Bau und sonstige Flächen. Gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin KK bewirtschaftet er 10,4398 ha Grünland. Am landwirtschaftlichen Betrieb werden 43 weibliche Schafe, 16 Widder und 5 Ziegen gehalten. Die landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte für die Flächenbewirtschaftung sind am Betrieb vorhanden bzw werden gewisse Geräte (zB Ballenpresse) gemeinsam mit einem benachbarten Landwirt genutzt. Von der Familie EE werden zwei Wirtschaftsgebäude betrieben: Wohn- und Wirtschaftsgebäude, aktueller Wohnort der Familie auf den Gst **13 und **14 KG Y und das Wirtschaftsgebäude (Wohnteil ist sanierungsbedürftig, wird aktuell nicht bewohnt) auf den Gst **15, **16 und **17 KG Y. Geplant ist, das verfahrensgegenständliche Grundstück künftig als Grünland zu bewirtschaften. Zu den Eigenflächen werden auch Pachtflächen bewirtschaftet. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Kaufvertrag und zum vereinbarten Kaufpreis ergeben sich aus der vorgelegten Vertragsurkunde. Dass es sich beim kaufgegenständlichen Grundstück um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt, steht außer Streit bzw ergibt sich aus den Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Die Feststellungen zu den Verhältnissen beim Käufer sowie beim Interessenten EE (Eigengrundausstattung, Bewirtschaftung, Viehbestand, Maschinen, Gebäude, etc) fußen auf den Erhebungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen. IV.römisch vier. Rechtslage: Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 26/2017:Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung LGBl Nr 26/2017: „§ 2Begriffsbestimmungen…

(5)Als Landwirt gilt,
  1. a)wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder
  2. b)wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der lit. a ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann.wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der Litera a, ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann.
(6)Interessenten sind Landwirte, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstück abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass
  1. a)die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist,
  2. b)der Erwerb den im § 6 Abs. 1 lit. a genannten Zielen dient undder Erwerb den im Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, genannten Zielen dient und
  3. c)im Fall des Erwerbes von landwirtschaftlichen Grundstücken ihr landwirtschaftlicher Betrieb einer Aufstockung bedarf und sie die Absicht haben, das Grundstück im Rahmen dieses Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. … 2. Abschnitt Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken § 4Paragraph 4 Genehmigungspflicht
(1)Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben: a) den Erwerb des Eigentums; … § 6Paragraph 6Genehmigungsvoraussetzungen
(1)Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen
(1)Die Genehmigung nach Paragraph 4, ist, soweit in den Absatz 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen
  1. a)der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,
  2. b)der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und
  3. c)der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen nicht widerspricht. … 7 Besondere Versagungsgründe
(1)Im Sinn der im § 6 Abs. 1 genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn
(1)Im Sinn der im Paragraph 6, Absatz eins, genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach Paragraph 4, insbesondere dann zu versagen, wenn … d) der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist und zumindest ein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist.der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, ist und zumindest ein Interessent im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, vorhanden ist. … § 7aParagraph 7 a Interessentenregelung
(1)Wenn der Erwerber nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist, hat die Grundverkehrsbehörde der Gemeinde, in deren Gebiet die den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, die jedenfalls folgende Angaben enthalten muss:
(1)Wenn der Erwerber nicht Landwirt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, ist, hat die Grundverkehrsbehörde der Gemeinde, in deren Gebiet die den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, die jedenfalls folgende Angaben enthalten muss:
  1. a)die Art des Rechtsgeschäftes,
  2. b)den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt für das zu erwerbende Recht,
  3. c)die Bezeichnung des (der) den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstückes(
  4. e)durch Angabe von Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, Flächenausmaß und Benützungsart,
  5. d)die Anmeldefrist,
  6. e)den Hinweis, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Grundverkehrsbehörde ihr Interesse am Erwerb des (der) Grundstückes(e), das (die) den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildet(en), schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Der Bürgermeister hat die Kundmachung unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen.
(2)Die Anmeldefrist beträgt vier Wochen und beginnt mit dem Anschlag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde. Nach dem Ablauf von vier Wochen hat die Gemeinde die mit dem Anschlagsvermerk versehene Kundmachung der Grundverkehrsbehörde zu übermitteln.
(3)Die Grundverkehrsbehörde hat die Kundmachung gleichzeitig mit der Übermittlung nach Abs. 1 an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde anzuschlagen sowie dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.
(3)Die Grundverkehrsbehörde hat die Kundmachung gleichzeitig mit der Übermittlung nach Absatz eins, an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde anzuschlagen sowie dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.
(4)Gleichzeitig mit der Anmeldung sind die Voraussetzungen für die Interessenteneigenschaft im Sinn des § 2 Abs. 6 glaubhaft zu machen und ist die verbindliche Erklärung abzugeben, sich zur Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts zu verpflichten, sowie anzugeben, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist. Wenn der Interessent noch nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 lit. a ist, muss die Anmeldung auch die Angaben und Nachweise nach § 2 Abs. 5 lit. b umfassen. Mit der fristgerechten Anmeldung erlangt der Interessent die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG im weiteren Verfahren. Die Anmeldung hat die Wirkung eines verbindlichen Angebotes gegenüber dem Veräußerer bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der die Genehmigung des vorliegenden Rechtsgeschäftes versagenden grundverkehrsbehördlichen Entscheidung.
(4)Gleichzeitig mit der Anmeldung sind die Voraussetzungen für die Interessenteneigenschaft im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, glaubhaft zu machen und ist die verbindliche Erklärung abzugeben, sich zur Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts zu verpflichten, sowie anzugeben, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist. Wenn der Interessent noch nicht Landwirt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, Litera a, ist, muss die Anmeldung auch die Angaben und Nachweise nach Paragraph 2, Absatz 5, Litera b, umfassen. Mit der fristgerechten Anmeldung erlangt der Interessent die Stellung einer Partei gemäß Paragraph 8, AVG im weiteren Verfahren. Die Anmeldung hat die Wirkung eines verbindlichen Angebotes gegenüber dem Veräußerer bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der die Genehmigung des vorliegenden Rechtsgeschäftes versagenden grundverkehrsbehördlichen Entscheidung.
(5)Einem Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 lit. a ist die Interessenteneigenschaft nur dann zuzuerkennen, wenn sein Betrieb im selben Gemeindegebiet wie das (die) Grundstück(e), an dessen (deren) Erwerb er interessiert ist, liegt oder die Entfernung zwischen seinem Betrieb und diesem (diesen) Grundstück(en) nicht größer ist, als es im Hinblick auf die jeweilige Nutzungsart dieses (dieser) Grundstückes (Grundstücke) betriebswirtschaftlich vertretbar ist.
(5)Einem Landwirt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, Litera a, ist die Interessenteneigenschaft nur dann zuzuerkennen, wenn sein Betrieb im selben Gemeindegebiet wie das (die) Grundstück(e), an dessen (deren) Erwerb er interessiert ist, liegt oder die Entfernung zwischen seinem Betrieb und diesem (diesen) Grundstück(en) nicht größer ist, als es im Hinblick auf die jeweilige Nutzungsart dieses (dieser) Grundstückes (Grundstücke) betriebswirtschaftlich vertretbar ist.
(6)Der ortsübliche Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt ist von der Grundverkehrsbehörde auf der Grundlage des Liegenschaftsbewertungsgesetzes, BGBl. Nr. 150/1992, zu ermitteln.
(6)Der ortsübliche Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt ist von der Grundverkehrsbehörde auf der Grundlage des Liegenschaftsbewertungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1992,, zu ermitteln.
(7)Eine Entscheidung, mit der die Genehmigung nach § 7 Abs. 1 lit. d versagt wird, ist dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.
(7)Eine Entscheidung, mit der die Genehmigung nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, versagt wird, ist dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen. …“ V.römisch fünf. Erwägungen: Der belangten Behörde ist beizupflichten, das es sich beim Käufer BB nicht um einen Landwirt im Sinne des § 2 Abs 5 lit a TGVG handelt. Die bereits im Eigentum des Käufers stehenden landwirtschaftlichen Nutzflächen werden von ihm nicht bewirtschaftet; die Bewirtschaftung erfolgt vielmehr durch eine dritte Person (einen Landwirt). Die im Eigentum des Käufers stehenden landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte werden nicht verwendet; auch das auf dem Gst **7 befindliche Objekt wird nicht landwirtschaftlich genutzt. In der Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Z hat der rechtsfreundlich vertreten Käufer noch selbst ausgeführt, dass auch das Kaufgrundstück von einer dritten Person (DD) geheut werden wird. Damit kommt dem Käufer die Landwirteeigenschaft im Sinne des § 2 Abs 5 lit a TGVG nicht zu (vgl dazu auch Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, S 159 und die dort zitierte Judikatur zur Prognose für eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung). Es kann aber auch nicht vom Vorliegen der Landwirteeigenschaft nach § 2 Abs 5 lit b TGVG ausgegangen werden, zumal die Behauptung, künftig Schafe und Hühner halten zu wollen, erstmalig im Beschwerdeverfahren – entgegen den bisherigen Ausführungen in der Anzeige an die Grundverkehrsbehörde – vorgebracht wurde und der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang entgegen den klaren gesetzlichen Vorgaben auch kein entsprechendes Betriebskonzept vorgelegt hat.Der belangten Behörde ist beizupflichten, das es sich beim Käufer BB nicht um einen Landwirt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Litera a, TGVG handelt. Die bereits im Eigentum des Käufers stehenden landwirtschaftlichen Nutzflächen werden von ihm nicht bewirtschaftet; die Bewirtschaftung erfolgt vielmehr durch eine dritte Person (einen Landwirt). Die im Eigentum des Käufers stehenden landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte werden nicht verwendet; auch das auf dem Gst **7 befindliche Objekt wird nicht landwirtschaftlich genutzt. In der Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Z hat der rechtsfreundlich vertreten Käufer noch selbst ausgeführt, dass auch das Kaufgrundstück von einer dritten Person (DD) geheut werden wird. Damit kommt dem Käufer die Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Litera a, TGVG nicht zu vergleiche dazu auch Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, S 159 und die dort zitierte Judikatur zur Prognose für eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung). Es kann aber auch nicht vom Vorliegen der Landwirteeigenschaft nach Paragraph 2, Absatz 5, Litera b, TGVG ausgegangen werden, zumal die Behauptung, künftig Schafe und Hühner halten zu wollen, erstmalig im Beschwerdeverfahren – entgegen den bisherigen Ausführungen in der Anzeige an die Grundverkehrsbehörde – vorgebracht wurde und der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang entgegen den klaren gesetzlichen Vorgaben auch kein entsprechendes Betriebskonzept vorgelegt hat. Anknüpfend an die fehlende Landwirteeigenschaft beim Käufer hat die belangte Behörde zu Recht das Interessentenverfahren nach § 7a TGVG durchgeführt. In diesem Verfahren hat EE bei der Grundverkehrsbehörde sein Interesse am Erwerb des vertragsgegenständlichen Grundstückes angemeldet. EE bewirtschaftet nach den Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin einen Landwirtschaftsbetrieb in der Gemeinde Y und ist damit als Landwirt einzustufen. Er hat glaubhaft gemacht, dass die Bezahlung des ortsüblichen Preises (in der Höhe von € 1.690,--) gewährleistet ist. Das verfahrensgegenständliche Grundstück soll künftig als Grünland bewirtschaftet und das gewonnene Heu an die Schafe und Ziegen verfüttert werden. Nachdem derzeit neben den Eigenflächen auch Pachtflächen bewirtschaftet werden, liegt nach den Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ein Aufstockungsbedarf vor. In diesem Zusammenhang hat sie nachvollziehbar festgehalten, dass die „Schaffung von Eigenflächen“ aus agrarstruktureller Sicht positiv zu bewerten ist. Vor diesem Hintergrund dient ein allfälliger Erwerb dieses Grundstückes letztlich den Zielen des § 6 Abs 1 TGVG.Anknüpfend an die fehlende Landwirteeigenschaft beim Käufer hat die belangte Behörde zu Recht das Interessentenverfahren nach Paragraph 7 a, TGVG durchgeführt. In diesem Verfahren hat EE bei der Grundverkehrsbehörde sein Interesse am Erwerb des vertragsgegenständlichen Grundstückes angemeldet. EE bewirtschaftet nach den Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin einen Landwirtschaftsbetrieb in der Gemeinde Y und ist damit als Landwirt einzustufen. Er hat glaubhaft gemacht, dass die Bezahlung des ortsüblichen Preises (in der Höhe von € 1.690,--) gewährleistet ist. Das verfahrensgegenständliche Grundstück soll künftig als Grünland bewirtschaftet und das gewonnene Heu an die Schafe und Ziegen verfüttert werden. Nachdem derzeit neben den Eigenflächen auch Pachtflächen bewirtschaftet werden, liegt nach den Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ein Aufstockungsbedarf vor. In diesem Zusammenhang hat sie nachvollziehbar festgehalten, dass die „Schaffung von Eigenflächen“ aus agrarstruktureller Sicht positiv zu bewerten ist. Vor diesem Hintergrund dient ein allfälliger Erwerb dieses Grundstückes letztlich den Zielen des Paragraph 6, Absatz eins, TGVG. Damit ist aber im Ergebnis der Versagungstatbestand des § 7 Abs 1 lit d TGVG erfüllt. Bei den besonderen Versagungsgründen handelt es sich um im Gesetz aufgezählte Demonstrativfälle, bei deren Vorliegen ein Widerspruch zum in der Generalklausel umschriebenen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes unwiderleglich vermutet wird. Die besonderen Versagungsgründe vertypen und konkretisieren die unbestimmten Gesetzesbegriffe der Generalklausel und machen es entbehrlich, die Versagung unter Berufung auf die Generalklausel in einer Interessenabwägung zu begründen; vielmehr darf einem Rechtsgeschäft bei Vorliegen eines besonderen Versagungsgrundes keinesfalls zugestimmt werden (vgl dazu Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, S 165 und die dort zitierte Judikatur). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das kaufgegenständliche Grundstück geeignet ist, den Liegenschaftsbesitz des Käufers zu arrondieren (vgl VfGH 26.11.1991, B 545/91); gleiches gilt für die ins Treffen geführte und von der Gemeinde begrüße Verlegung der Anlieferung für den „Gasthof GG“ auf das vertragsgegenständliche Grundstück. Dass das Kaufgrundstück derzeit entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als Freiland ausgewiesen und folglich für diese „Anlieferungszwecke“ auch nur eingeschränkt nutzbar ist (vgl § 41 TROG 2016), sei lediglich der Vollständigkeit halber noch erwähnt.Damit ist aber im Ergebnis der Versagungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, TGVG erfüllt. Bei den besonderen Versagungsgründen handelt es sich um im Gesetz aufgezählte Demonstrativfälle, bei deren Vorliegen ein Widerspruch zum in der Generalklausel umschriebenen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes unwiderleglich vermutet wird. Die besonderen Versagungsgründe vertypen und konkretisieren die unbestimmten Gesetzesbegriffe der Generalklausel und machen es entbehrlich, die Versagung unter Berufung auf die Generalklausel in einer Interessenabwägung zu begründen; vielmehr darf einem Rechtsgeschäft bei Vorliegen eines besonderen Versagungsgrundes keinesfalls zugestimmt werden vergleiche dazu Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, S 165 und die dort zitierte Judikatur). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das kaufgegenständliche Grundstück geeignet ist, den Liegenschaftsbesitz des Käufers zu arrondieren vergleiche , VfGH 26.11.1991, B 545/91); gleiches gilt für die ins Treffen geführte und von der Gemeinde begrüße Verlegung der Anlieferung für den „Gasthof GG“ auf das vertragsgegenständliche Grundstück. Dass das Kaufgrundstück derzeit entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als Freiland ausgewiesen und folglich für diese „Anlieferungszwecke“ auch nur eingeschränkt nutzbar ist vergleiche Paragraph 41, TROG 2016), sei lediglich der Vollständigkeit halber noch erwähnt. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht hat sich an der (zitierten) Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes orientiert bzw diese Judikatur ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht hat sich an der (zitierten) Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes orientiert bzw diese Judikatur ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Purtscher (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.11.1937.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.