RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/33/2365-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 17.09.2018, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem TFLG, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Herrn AA gegen die in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft BB am 06.04.2018 unter Tagesordnungspunkt
- (Kassabericht und Entlastung des Kassiers), Tagesordnungspunkt
- (Beratung und Beschlussfassung über die Höchstzahl der aufzutreibenden Milchkühe) sowie Tagesordnungspunkt
- (Festlegung eines Grasgeldes bei Übertrieb) gefassten Beschlüsse als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus der Bestimmung der Satzung nicht zwangsläufig ableiten lasse, dass dem anlässlich der Vollversammlung vorgetragenen Rechnungsbericht die Originalbelege beiliegen müssen. Insbesondere lasse sich daraus aber auch keine Verletzung wesentlicher Interessen des Einspruchswerbers ableiten. Hinsichtlich der AMA-Meldungen wurde ausgeführt, dass die Mitglieder der Agrargemeinschaft BB für die Meldungen selbst verantwortlich seien. Eine frühere Auszahlung an den Beschwerdeführer sei deshalb nicht möglich gewesen, zumal laut Zahlungsinformation der AMA der letzte Auszahlungstermin für die Maßnahme „ÖPUL – Antragsjahr 2017“ erst mit 26.04.2018 angesetzt worden sei. Zum Beschluss unter Tagesordnungspunkt
- führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Höchstzahl der aufzutreibenden Milchkühe künftig mit 54 Stück zu beschränken sei und dies weder den Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes, des Regulierungsplanes einschließlich des Wirtschaftsplanes noch gegen die Bestimmungen der Satzung der Agrargemeinschaft BB verstoße. Zu Tagesordnungspunkt
- betreffend die Einhebung eines Grasgeldes im Falle eines Übertriebs führte die belangte Behörde aus, dass der im Zusammenhang mit dem Übertrieb anfallende Mehraufwand bzw Schaden abgegolten werden solle. Auch hier könne kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes, des Regulierungsplanes einschließlich des Wirtschaftsplanes noch gegen die Bestimmungen in der Satzung der Agrargemeinschaft BB erblickt werden. Dagegen hat Herr AA fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass zu dem beeinspruchten Tagesordnungspunkt
- nochmals auf die in Kraft stehende Satzung verwiesen werde, wonach alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft in einem eigenen, gehefteten Tagebuch unter Anschluss der Belege fortlaufend zu Buchen seien und am Ende des Verwaltungsjahres darüber der Vollversammlung Rechnung zu legen sei. Was die Auszahlungen der AMA anbelange, so habe sich der Obmann die Förderbeiträge eigenhändig ausbezahlt und zwar im Jänner 2018, dem Beschwerdeführer sei die Zahlung erst am 03.05.2018 überwiesen worden. Seitens der Bezirkslandwirtschaftskammer Y sei für das Auftriebsjahr 2018 eine Summe von Euro 7.198,93 errechnet worden, de facto seien jedoch nur Euro 6.639,00 ausbezahlt worden. Die Jahre davor seien seitens des Obmanns Meldungen an die AMA gemacht und Förderbeträge ausbezahlt worden. Es sei nicht ersichtlich, wie diese konkreten Förderbeträge zustande gekommen seien. Es seien die Originalbelege und Auszahlungsbelege in der Vollversammlung nicht beigebracht worden. Zum beeinspruchten Tagesordnungspunkt
- führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es richtig sei, dass es eine Stellungnahme der almfachlichen Sachverständigen gebe, wonach diese festgestellt habe, dass für das Jahr 2016 der Auftrieb von Milchkühen auf die BB mit 54 GVE zu beschränken sei. Dabei sei jedoch nur über das Weidejahr 2016 gesprochen worden. Er habe deshalb gegen den Beschluss gestimmt, da das Jungvieh aufgrund der Schmälerung der GVE erhöht werde und die Alm die Futtergrundlage dafür nicht biete. Zum beeinspruchten Tagesordnungspunkt
- führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Agrarbehörde grundsätzlich den Strafrahmen für den Übertrieb festlege. Die Überschreitung der höchstzulässigen Auftriebszahlen stelle einen Verstoß gegen den Regulierungsplan und damit eine Verwaltungsübertretung dar, die von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen sei. Abschließend wurde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angebotenen Beweismittel und zwar durch Einvernahme der Zeugen CC, DD sowie EE und des Beschwerdeführers aufzunehmen und den angefochtenen Bescheid abzuändern. II.römisch zwei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 86/2017, lauten wie folgt: Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2017,, lauten wie folgt: „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
- a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
- b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften. (…)
(6)Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(6)Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
- b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
- b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen. (…)“ III.römisch drei. Erwägungen: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der an der Agrargemeinschaft BB anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft in EZ **** GB Z und somit Mitglied der Agrargemeinschaft BB in EZ **** GB X. In der Vollversammlung der Agrargemeinschaft BB vom 06.04.2018 wurden die nunmehr vom Beschwerdeführer bekämpften Beschlüsse gefasst. Aus dem im Akt der belangten Behörde befindlichen Protokoll der Vollversammlung der Agrargemeinschaft BB vom 06.04.2018 kann Folgendes entnommen werden:Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der an der Agrargemeinschaft BB anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft in EZ **** GB Z und somit Mitglied der Agrargemeinschaft BB in EZ **** GB römisch zehn. In der Vollversammlung der Agrargemeinschaft BB vom 06.04.2018 wurden die nunmehr vom Beschwerdeführer bekämpften Beschlüsse gefasst. Aus dem im Akt der belangten Behörde befindlichen Protokoll der Vollversammlung der Agrargemeinschaft BB vom 06.04.2018 kann Folgendes entnommen werden: Zu Tagesordnungspunkt 3. wurde der Kassabericht durch den Obmann FF vorgetragen. Dem Kassier wurde mehrheitlich die Entlastung erteilt, AA hat sich seiner Stimme enthalten, da keine Originalbelege sondern nur Kopien vorgelegt wurden. Zu Tagesordnungspunkt 4. haben die Mitglieder mehrheitlich beschlossen, das Regulierungsschreiben der Agrarbehörde vom 02.03.2016, dass maximal 54 GVE Milchkühe aufgetrieben werden, angenommen. AA stimmte gegen dieses Vorhaben. Zu Tagesordnungspunkt 5. wurde mehrheitlich beschlossen, für übertriebene Gräser das Geld in der Almkasse einzubehalten, und zwar für ein Kuhgras Euro 150,00 und für ein Galtviehgras Euro 75,00; AA stimmte unter Berufung auf den Bewirtschaftungsplan dagegen. Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Nach § 37 Abs 1 TFLG erstreckt sich die Aufsicht der Agrarbehörde auf die Einhaltung des Gesetzes (TFLG), der Verordnungen aufgrund des TFLG und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften. Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Nach Paragraph 37, Absatz eins, TFLG erstreckt sich die Aufsicht der Agrarbehörde auf die Einhaltung des Gesetzes (TFLG), der Verordnungen aufgrund des TFLG und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften. Eine Behebung von Beschlüssen bzw Verfügungen von Organen der Agrargemeinschaft soll nur bei Verletzung wesentlicher Interessen der Mitglieder erfolgen. Die Voraussetzungen – Widerspruch gegen die die Agrargemeinschaft regelnden Normen sowie die Verletzung von wesentlichen Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder – müssen kumulativ vorliegen (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0138). Das (kumulative) Vorliegen dieser Voraussetzungen konnte anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht bejaht werden. Inwiefern die angefochtenen Beschlüsse der Vollversammlung vom 06.04.2018 gegen die regelnden Normen verstoßen und den Beschwerdeführer in seinen wesentlichen Interessen verletzt haben soll, ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Zum beeinspruchten Tagesordnungspunkt 3. hat der Beschwerdeführer auf die in Geltung stehende Satzung der Agrargemeinschaft BB verwiesen. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sich aus dieser Bestimmung nicht zwangsläufig ableiten lässt, dass dem anlässlich der Vollversammlung vorgetragenen Rechnungsbericht auch die Originalbelege beigelegt sein müssen. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, in welchen wesentlichen Interessen er sich dabei verletzt erachtet, auch sind für das Verwaltungsgericht keine Verletzungen wesentlicher Interessen des Beschwerdeführers hervor gekommen. Wie bereits die belangte Behörde richtigerweise ausgeführt hat, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Begriff des wesentlichen Interesses der Anspruch des Mitgliedes der Agrargemeinschaft auf die dem Regulierungsplan entsprechende Teilnahme an den Nutzungen und Erträgnissen des Gemeinschaftsbesitzes zu verstehen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der AMA Alm-/Weidemeldungen ist auf die Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde zu verweisen. Es ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht ersichtlich, dass die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 3. in der Vollversammlung vom 06.04.2018 in Widerspruch zu den Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes, des Regulierungsplanes einschließlich des Wirtschaftsplanes und der Bestimmungen der Satzung der Agrargemeinschaft BB stehen. Ebenso lässt sich aus dieser beeinspruchten Beschlussfassung keine Verletzung wesentlicher Interessen des Beschwerdeführers ableiten. Zu Tagesordnungspunkt 4. hat die Vollversammlung der Agrargemeinschaft BB vom 06.04.2018 beschlossen, den Auftrieb von Milchkühen auf die BB mit 54 GVE zu beschränken. Grundlage dafür war eine Bewirtschaftungsvereinbarung für das Weidejahr 2016, welche aufgrund der Stellungnahme der almfachlichen Sachverständigen vom 02.03.2016 vorgeschlagen wurde. Die landwirtschaftliche Sachverständige hat in der Stellungnahme vom 30.07.2018 ihre Stellungnahme ergänzt und dargelegt, dass durch die gegenständliche Auftriebsbeschränkung von 54 GVE für Milchkühe ein abgestimmtes Verhältnis zwischen Futter-, Vieh- und Weidedauer am Nieder- und Hochleger der BB geschaffen wird und eine nachhaltige Bewirtschaftung des Hoch- und Niederlegers erreicht wird. Dadurch könne auch das übrige Weidegebiet effizienter genutzt werden. Durch die gegenständliche Beschlussfassung wird die Gesamtauftriebszahl weder des Beschwerdeführers noch von den übrigen Mitglieder gekürzt, lediglich der Auftrieb von Milchkühen wird mit 54 GVE begrenzt. Dieser Beschluss verstößt weder gegen die Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes, des Regulierungsplanes einschließlich des Wirtschaftsplanes noch gegen Bestimmungen der Satzung der Agrargemeinschaft BB und verletzt auch keine wesentlichen Interessen des Beschwerdeführers. Zu Tagesordnungspunkt 5. hat die Vollversammlung der Agrargemeinschaft BB vom 06.04.2018 für den Fall des Übertriebes die Einhebung eines Grasgeldes beschlossen. Wie bereits der Obmann als auch die belangte Behörde ausgeführt haben, sind die eingehobenen Beiträge nicht als Strafzahlung zu verstehen, vielmehr soll mit diesen Zahlungen der im Zusammenhang mit dem Übertrieb anfallende Mehraufwand bzw Schaden abgegolten werden. Wer sich an die im Regulierungs- bzw Wirtschaftsplan fixierten Auftriebszahlen hält, braucht eine Bezahlung dieses Übertriebsgrasgeldes nicht befürchten. Auch hier kann das Landesverwaltungsgericht Tirol keinen Verstoß gegen die Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes, des Regulierungsplanes einschließlich des Wirtschaftsplanes noch gegen die Bestimmungen der Satzung der Agrargemeinschaft BB erkennen und verstößt auch dieser Beschluss nicht gegen die wesentlichen Interessen des Beschwerdeführers. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegen stehen. Die Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren widerspricht daher nicht Art 6 EMRK und Art 47 GRC. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegen stehen. Die Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren widerspricht daher nicht Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.33.2365.1