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{'item': 'LVwG-2018/38/2588-1'}

Obsah (5)Art 133§ 46§ 2§ 21§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/38/2588-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Im Rahmen des Ortsaugenscheines vom 12.12.2017 durch die belangte Behörde wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen festgestellt, dass auf Grundstück **1, das sich im Eigentum von Frau AA und Herrn BB befindet, an der Nordgrenze eine Stützmauer errichtet worden ist. Des Weiteren wurde auch festgestellt, dass an der Nordwestseite der Zufahrt zum gegenständlichen Grundstück eine weitere Böschungssicherung errichtet wurde. Laut den gemeindebehördlichen Unterlagen würden beide baulichen Anlagen eines baurechtlichen Konsenses entbehren. Daraufhin erließ der Bürgermeister der Gemeinde Z den Bescheid vom 25.10.2018, Zahl ***, mit dem unter A) vorgeschrieben wurde, dass die beschriebene Stützmauer an der Nordgrenze und unter B) die Böschungssicherung an der Nordwestseite und an der Nordseite des Grundstückes **1, KG Z, binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides beseitigt werden müsse. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führen die Beschwerdeführer aus, dass die nördliche Stützmauer bereits im Jahr 1982/83 errichtet worden sei. Hierzu sei der Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beschwerdeführer, Herr DD, aufgrund eines Vertrages mit der Rechtsvorgängerin des Ehepaars EE ausdrücklich verpflichtet worden. Die Behörde habe diesen Umstand überhaupt nicht berücksichtigt, obwohl hier die entsprechenden Unterlagen vorgelegen wären. Es sei auch davon auszugehen, dass seinerzeit eine entsprechende Bauanzeige gemacht worden sei. Es wäre Angelegenheit der belangten Behörde gewesen, hier entsprechende Erkundungen einzuholen. Würde keine entsprechende Bauanzeige vorliegen, so könne dies auch nicht den Beschwerdeführern angelastet werden. Mit Kaufvertrag vom 26.04.2001 habe das Ehepaar EE das Grundstück Nr **2 käuflich erworben. Hier sei festgelegt worden, dass die Erwerber das Kaufgrundstück, wie besichtigt übernehmen würden. Dementsprechend hätten sie auch ihre ausdrückliche Zustimmung zum Bestand der bereits damals vorhandenen Grenzmauer sowie der Aufschüttungen erteilt bzw seien sie nunmehr verpflichtet, die seinerzeitige Zustimmung ihrer Rechtsvorgänger gänzlich gelten zu lassen. Diesbezüglich sei auch ein Schreiben von Herrn Anton Walcher vom 09.08.2018 vorgelegt worden. Aufgrund des Errichtungsdatums sei die belangte Behörde auch fälschlicherweise von der TBO 2018 ausgegangen. Zum Zeitpunkt der Errichtung hätte aber die Bestimmung der Tiroler Bauordnung

1982 bzw 1983 gegolten. Zur damaligen Zeit habe die Bauordnung keine Bestimmung über die Bewilligungspflicht von Stützmauern und Einfriedungen enthalten. Die Definition der Bewilligungspflicht sei so gewesen, dass eine bauliche Anlage bewilligungspflichtig sei, wenn durch diese Anlage Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen oder für Sachen entstehen könnten. Dies sei bei der gegenständlichen Stützmauer nicht gegeben, vielmehr würde sie sogar Gefahren für andere abwenden. Auch hierin habe die belangte Behörde eine falsche rechtliche Beurteilung getroffen. Aus diesem Grund sei der Auftrag, die Stützmauer an der Nordseite des Grundstückes **1, KG Z, zu beseitigen, nicht gerechtfertigt. Betreffend die Böschungssicherung seien die von der belangten Behörde angeführten Höhen und Längen mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht in Einklang zu bringen. Die belangte Behörde übersehe, dass in diesem Bereich bereits vor vielen Jahren eine Böschungssicherung vorgenommen worden sei, die jedoch im Lauf der Zeit desolat geworden sei und im Jahr 2013 insofern erneuert werden musste, als die bestehende Böschungssicherung, die noch keine Mauer darstellte, aus statischen Gründen durch eine entsprechende Mauer ersetzt worden sei. Eine Änderung der topografischen Situation sei dadurch nicht vorgenommen worden, vielmehr sei eine Sicherung des Hanges erfolgt, was auch den Schutz der darunter liegenden Liegenschaftsnachbarn gewährleisten solle. Dieses Bauvorhaben sei daher weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig gewesen. Es werde somit der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde Folge geben und den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.10.2018, ***, ersatzlos beheben, in eventu den Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass sich an der Nordgrenze des Grundstückes **1, KG Z, eine Stützmauer aus Stahlbeton befindet. Die Höhe dieser Stützmauer beträgt an der Talseite im Nordwesteck ca 1,2 m, etwa in der Mitte der Stützmauer ca 3,49 m und am östlichen Ende 0 Meter (ohne Absturzsicherung). Auf der Stützmauer ist eine 1 m hohe Absturzsicherung vorhanden. Die Gesamthöhe (Stützmauer einschließlich Absturzsicherung) beträgt somit bis zu 4,49 m. Die Stützmauer ist an der Bergseite hinterfüllt. Aufgrund der bestehenden Geländeneigung nördlich der Stützmauer kann angenommen werden, dass der Höhenunterschied über die Breite der Stützmauer ca 20 cm beträgt. Das höher anschließende Gelände an der Bergseite der Stützmauer lag demnach vor der Hinterfüllung um ca 20 cm höher als das Gelände an der Nordseite der Stützmauer. An der Bergseite beträgt die Höhe der Stützmauer ab dem hinterfüllten Gelände (ohne Absturzsicherung) im Mittel ca 15 cm. Von der östlich vorbeiführenden Gemeindestraße FF, Grundstück Nr **3, KG Z, besteht eine asphaltierte Zufahrt in das Grundstück **

  1. An der Nordwestseite und an der Nordseite dieser Zufahrt befindet sich eine Böschungssicherung aus einem ca 40 cm hohen Betonsockel, der nach unten hin auf Florakorbsteinen aufgelagert ist. Der Mauerteil an der Nordwestseite weist eine Breite von 26 cm im Osten bzw 30 cm im Südwesten und eine Länge von ca 5,80 auf, wobei die Florakorbsteine eine Ausladung ab Mauerkrone von maximal 1 Meter zum anschließenden Gelände hin aufweisen. An der Nordseite der Zufahrt ist der vorher beschriebene ca 40 cm hohe Betonsockel auf übereinander geschichteten Betonteilen über eine Länge von 2,33 m ausgelagert. Der Betonsockel weist hier eine Breite von 20 cm auf. Auf der Böschungssicherung an der Nordseite der Zufahrt befindet sich eine 1,05 m hohe Absturzsicherung. Die Höhe der Böschungssicherung ohne Absturzsicherung beträgt an der Talseite im Bereich der Florakorbsteinwand an der Nordwestseite der Zufahrt ab Oberkante Betonsockel 0,43 m und steigt diese Höhe bis zum nordöstlichen Ende der Florakorbwand auf 1,58 m an (Oberkante Betonsockel). Der nördlich der Einfahrt gelegene Mauerteil weist an der Westseite eine Höhe von 1,58 m auf und reduziert sich diese im Osten auf 0,0 m. Die Höhe der Absturzsicherung beträgt 1,05 m. Die nördliche Stützmauer wurde in den Jahren 1982/83 errichtet, die Böschungssicherung im Jahr
  2. Für beide Mauern liegen keine baurechtlichen Bewilligungen vor. Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes sind Herr BB und Frau AA. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Aus dem dort enthaltenen schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen DI GG ergeben sich die Abmessungen der vorhandenen Mauerteile. Hierzu ist auch eine umfassende Fotodokumentation enthalten, die Überblick über Lage und Höhe gibt. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen ergeben sich aus einer Nachschau im Grundbuch des Bezirksgerichtes Y. Der Stand der baurechtlichen Bewilligungen ergibt sich aus dem vorgelegten Gemeindeakt. Der Zeitpunkt der Errichtung der beiden Mauern steht außer Streit, da dieser einerseits von Seiten der belangten Behörde angenommen wurde und andererseits auch von den Beschwerdeführern selbst so ausgeführt wurde. IV.römisch vier. Rechtslage:

§ 46

Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 (kurz: TBO) hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

Paragraph 46, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, (kurz: TBO) hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

§ 2

Abs 1 TBO sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Paragraph 2, Absatz eins, TBO sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

§ 21

Abs 1 lit e TBO 2011 bedürfen einer Baubewilligung, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt, die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 bedürfen einer Baubewilligung, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt, die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

Abs 2 lit b sind die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, sofern sie nicht nach Abs 1 lit b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:

Absatz 2, Litera b, sind die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen: die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs 3 lit c fallen.die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen.

§ 25lit e TBO 1974, LGBl Nr 42/1974, id

F LGBl 37/1978 bedarf einer Bewilligung der Behörde die Errichtung oder Änderung sonstiger baulicher Anlagen, wenn durch diese Anlagen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen oder für Sachen entstehen können, wie z.B. die Errichtung und Änderung von Schwimmbädern, Jauchengruben, Stütz- und Gartenmauern u.dgl..

Paragraph 25, Litera e, TBO 1974, Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1974,, in der Fassung Landesgesetzblatt 37 aus 1978, bedarf einer Bewilligung der Behörde die Errichtung oder Änderung sonstiger baulicher Anlagen, wenn durch diese Anlagen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen oder für Sachen entstehen können, wie z.B. die Errichtung und Änderung von Schwimmbädern, Jauchengruben, Stütz- und Gartenmauern u.dgl.. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Sowohl aus der Tiroler Bauordnung, die zum Zeitpunkt 1982/83 gegolten hat, wie auch der TBO 2011, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Böschungsmauer im Jahr 2013 gegolten hat und auch der aktuellen Tiroler Bauordnung 2018 ergibt sich jeweils, dass bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen sind, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Im gegenständlichen Fall ist bei beiden Mauern davon auszugehen, dass es sich daher um bauliche Anlagen im Sinn der Tiroler Bauordnung handelt. In ihrer Beschwerde führen die Beschwerdeführer zunächst aus, dass ihr Rechtsvorgänger damals aufgrund eines Vertrages verpflichtet worden sei, eine Stützmauer an der Nordgrenze des Grundstückes zu errichten und die Behörde auf dieses Argument in keinster Weise eingegangen sei. Die angesprochene Vereinbarung zwischen den damaligen Grundstückseigentümern stellt eine rein privatrechtliche Vereinbarung dar. Diese kann nicht den Schluss zulassen, dass allein aus der privatrechtlichen Vereinbarung auch die Berechtigung hätte erlangt werden können, eine entsprechende Mauer in der gegenständlichen Ausführung zu errichten, ohne dass eine weitere Bewilligung von Seiten der Baubehörde beantragt hätte werden müssen. Somit war auch im baupolizeilichen Verfahren nicht näher auf diese damals getroffenen Vereinbarungen einzugehen. Wenn weiter ausgeführt wird, dass wahrscheinlich eine Bauanzeige eingebracht worden sei, so ist aus den vorliegenden Bauakten der Gemeinde Z nachzuvollziehen, dass es für keine der beiden Mauern eine Bauanzeige oder eine Baubewilligung gegeben hat. Auch wenn es eine Bauanzeige gegeben hätte, wäre dies im Jahr 1982 nicht ausreichend gewesen, aufgrund der Höhe und der Stützfunktion. Hätte der damalige Grundstückseigentümer eine Bauanzeige gemacht (die im Übrigen von den Beschwerdeführern auch nicht vorgelegt werden konnte, sondern lediglich behauptet wurde), wäre diese für die gegenständliche Mauer auch nicht ausreichend gewesen und hätte nicht zu einem ausreichenden gültigen baurechtlichen Konsens geführt. Hier ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Judikatur aus, dass der Bauwerber, wenn er ein in Wahrheit baubewilligungspflichtiges Vorhaben zum Gegenstand einer Bauanzeige macht, mit dem ungenützten Verstreichen der Frist keinen baurechtlichen Konsens erwirkt ( VwGH 22.2.2012, 2011/06/0183). Die fehlende Bauanzeige wird auch durch das gegenständliche Verfahren den Beschwerdeführern nicht „angelastet“. Vielmehr sind sie aufgrund der Formulierung der Bestimmung des § 46 TBO 2018 Adressaten eines entsprechenden baupolizeilichen Auftrages. Die fehlende Bauanzeige wird auch durch das gegenständliche Verfahren den Beschwerdeführern nicht „angelastet“. Vielmehr sind sie aufgrund der Formulierung der Bestimmung des Paragraph 46, TBO 2018 Adressaten eines entsprechenden baupolizeilichen Auftrages. Auch der Hinweis auf den Kaufvertrag vom 26.04.2001 ist nicht zielführend im gegenständlichen Fall, da es hier um rein zivilrechtliche Fragen geht. Die Eigentümer des Gst. **2 haben im baupolizeilichen Verfahren weder Parteistellung, noch könnten sie mit ihrer Zustimmung zur Mauer einen Einfluss auf dieses Verfahren nehmen. Die angeführten zivilrechtlichen Verträge können die Beschwerdeführer in einem eventuellen Baubewilligungsverfahren zu den gegenständlichen Mauern nutzen und vorlegen. Im baupolizeilichen Verfahren sind sie aber unbeachtlich. Die Beschwerdeführer irren auch, wenn sie ausführen, dass die im Jahr 1982/83 geltende Tiroler Bauordnung keine Bewilligungspflicht für Mauern vorgesehen haben soll.

§ 25

lit 6 TBO 1974 wurde explizit eine Genehmigungspflicht, sowohl für Stützmauern, wie für Gartenmauern vorgesehen, wobei diese sogar ungeachtet ihrer Höhe normiert war. Es hätte somit für die Stützmauer im Norden, auf jeden Fall damals eine Bewilligung eingeholt werden müssen.Die Beschwerdeführer irren auch, wenn sie ausführen, dass die im Jahr 1982/83 geltende Tiroler Bauordnung keine Bewilligungspflicht für Mauern vorgesehen haben soll.

Paragraph 25, lit 6 TBO 1974 wurde explizit eine Genehmigungspflicht, sowohl für Stützmauern, wie für Gartenmauern vorgesehen, wobei diese sogar ungeachtet ihrer Höhe normiert war. Es hätte somit für die Stützmauer im Norden, auf jeden Fall damals eine Bewilligung eingeholt werden müssen. Auch wenn die Mauer Gefahren für die Unterlieger abwenden soll, stellt sie bei nicht sach- und fachgerechter Errichtung selbst eine Gefahr dar. Der Auftrag der belangten Behörde zur Stützmauer an der Nordgrenze des Grundstückes **1, KG Z, erfolgte somit zu Recht. Was schließlich die Böschungssicherung laut Spruchpunkt B.) betrifft, so ist auch hier die Bewilligungspflicht eindeutig gegeben, da von den Beschwerdeführern sogar selbst in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die ursprüngliche Mauer aus „statischen Gründen“ ersetzt werden musste. Aufgrund der Stützfunktion und der Höhe (bis 1,58 m + Absturzsicherung 1,05 m = 2,63 m Gesamthöhe), lag zum Zeitpunkt der Errichtung ca im Jahr 2013 jedenfalls eine Genehmigungspflicht vor, da die Gesamthöhe der Stützmauer bis zu 2,63 m beträgt, sodass auch für diese Mauer zu Recht ein baupolizeilicher Auftrag zur Entfernung der Mauer von der belangten Behörde erteilt wurde. Gesamt kam den Beschwerden somit keine Berechtigung zu und sie waren deshalb unbegründet abzuweisen. Lediglich die Paritionsfrist war bis zum 30.06.2019 zu erstrecken. Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.38.2588.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.