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{'item': 'LVwG-2017/22/0363-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/22/0363-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA und der BB GmbH, beide v.d Rechtsanwälte CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Y vom 2.11.2016, Zl. **** wegen Untersagung des Abbruches der Gebäude auf den Grundstücken Bp. ****, Gpn **1 und **2 alle KG Y aufgrund des Vorlageantrages vom 1.2.2017 betreffend die Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Gemeinde Y vom 27.1.2017, Zl. ****, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als sich die Untersagung des Abbruches auf § 49 Abs 5 TBO 2018 stützt. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als sich die Untersagung des Abbruches auf Paragraph 49, Absatz 5, TBO 2018 stützt.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Y vom 2.11.2016, Zl. **** wurde der mit Eingabe vom 5.7.2016 (Einlaufstempel der Gemeinde Y vom 6.7.2016) angezeigte Abbruch der Gebäude (Hofgebäude und Wirtschaftsgebäude) auf den Grundstücken Bp. ****, Gpn **1 und **2 alle KG Y gemäß § 42 Abs 3 TBO 2011 (nunmehr § 49 Abs 3 TBO 2018) untersagt. Mit Bescheid vom 27.1.2017 (Beschwerdevorentscheidung) wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Y vom 2.11.2016, Zl. **** wurde der mit Eingabe vom 5.7.2016 (Einlaufstempel der Gemeinde Y vom 6.7.2016) angezeigte Abbruch der Gebäude (Hofgebäude und Wirtschaftsgebäude) auf den Grundstücken Bp. ****, Gpn **1 und **2 alle KG Y gemäß Paragraph 42, Absatz 3, TBO 2011 (nunmehr Paragraph 49, Absatz 3, TBO 2018) untersagt. Mit Bescheid vom 27.1.2017 (Beschwerdevorentscheidung) wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Während des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurden die gegenständlichen Gebäude mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 21.12.2017 unter Schutz gestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.9.2018 wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid (lediglich) insofern Folge gegeben, als der Denkmalschutz in Bezug auf die Freifläche auf Gp. **1 KG Y aufgehoben und das Innere des Wirtschaftsteils des Hofgebäudes von der Unterschutzstellung gemäß § 1 Abs 8 DMSG ausgenommen wurde. Im Übrigen wurde jedoch die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Während des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurden die gegenständlichen Gebäude mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 21.12.2017 unter Schutz gestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.9.2018 wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid (lediglich) insofern Folge gegeben, als der Denkmalschutz in Bezug auf die Freifläche auf Gp. **1 KG Y aufgehoben und das Innere des Wirtschaftsteils des Hofgebäudes von der Unterschutzstellung gemäß Paragraph eins, Absatz 8, DMSG ausgenommen wurde. Im Übrigen wurde jedoch die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl 28 (TBO 2018) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt 28 (TBO 2018) lautet wie folgt: „§ 49 (…)

(5)Im Übrigen ist der Abbruch von denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen, für deren Abbruch eine rechtskräftige denkmalschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliegt, unzulässig.“ III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen In der gegenständlichen Beschwerdesache steht fest, dass die hier maßgeblichen Gebäude, was den Wirtschaftsteil des Hofgebäudes betrifft, jedenfalls die äußere Gebäudehülle, unter Denkmalschutz stehen, eine denkmalschutzrechtliche Bewilligung für den Abbruch nicht vorliegt und daher der Abbruch unzulässig ist. Die angefochtene Entscheidung erging daher zu Recht, wenngleich sie nunmehr auf § 49 Abs 5 TBO 2018 gestützt wird. In der gegenständlichen Beschwerdesache steht fest, dass die hier maßgeblichen Gebäude, was den Wirtschaftsteil des Hofgebäudes betrifft, jedenfalls die äußere Gebäudehülle, unter Denkmalschutz stehen, eine denkmalschutzrechtliche Bewilligung für den Abbruch nicht vorliegt und daher der Abbruch unzulässig ist. Die angefochtene Entscheidung erging daher zu Recht, wenngleich sie nunmehr auf Paragraph 49, Absatz 5, TBO 2018 gestützt wird. Im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG konnte eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb entfallen, da vorliegend bloß eine reine und klar geregelte Rechtsfrage zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).Im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb entfallen, da vorliegend bloß eine reine und klar geregelte Rechtsfrage zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.22.0363.7

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