RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/20/0523-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.10.2017, Zl ****, betreffend die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem TVAG, nach Durchführung einer Verhandlung an Ort und Stelle zu Recht: 1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Erschließungsbeitrag wie folgt neu festgesetzt: Bauplatz (§ 9 Abs 2) 540,11 m² x € 6,175 x 1,5 € 5.002,77Bauplatz (Paragraph 9, Absatz 2,) 540,11 m² x € 6,175 x 1,5 € 5.002,77 Baumasse (§ 9 Abs 4) 824,77 m³ x € 6,175 x 0,7 € 3.565,07Baumasse (Paragraph 9, Absatz 4,) 824,77 m³ x € 6,175 x 0,7 € 3.565,07 Erschließungsbeitrag € 8.567,84 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Gemeinde Z dem Beschwerdeführer für das mit Bescheid der Gemeinde Z vom 26.01.2016, Zl ****, genehmigte Bauvorhaben (Neubau eines Pferdestalles) auf dem Anwesen Gp **1, KG Z, einen Erschließungsbeitrag nach dem TVAG in Höhe von insgesamt Euro 8.964,71 vor. Die Abgabenbehörde legte dabei eine Bauplatzgröße von 555,00 m2 und eine Baumasse von 883,00 m3 zugrunde. Konkret errechnet sich dieser von der Abgabenbehörde vorgeschriebene Abgabenbetrag wie folgt: Bauplatz (§ 9 Abs 2) 555,00 m² x € 6,18 x 1,5 € 5.144,85Bauplatz (Paragraph 9, Absatz 2,) 555,00 m² x € 6,18 x 1,5 € 5.144,85 Baumasse (§ 9 Abs 4) 883,00 m³ x € 6,18 x 0,7 € 3.819,86Baumasse (Paragraph 9, Absatz 4,) 883,00 m³ x € 6,18 x 0,7 € 3.819,86 Erschließungsbeitrag € 8.964,71 In der Bescheidbegründung wurde kurz darauf verwiesen, unter welchen Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Leistung eines Erschließungsbeitrages entstehe und wie sich der Erschließungsbeitrag errechne wurde. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 09.11.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Mit dieser machte er geltend, dass die Behörde die Begünstigung für Laufställe zu Unrecht nicht gewähren würde. Der Gesetzestext (§ 9 Abs 2 und Abs 4 TAVAG) als auch die Erläuternden Bemerkungen würden von Laufställen als solchen, unabhängig von der Tierart sprechen. Die Begünstigungen würden daher auch für Pferdeställe gelten. Die dauernde Anbindehaltung für Pferde sei seit 01.01.2010 verboten und sei schon aus diesem Grund von einem Laufstall auszugehen. Die Pferde könnten von ihrem Bereich (Box) frei in die Paddocks und weiter auf das Feld. Sie könnten sich somit frei bewegen. Jedes Pferd habe eine Box mit einer äußerst tierfreundlichen Größe von 12,24 m2 sowie einen freien Auslauf. Die Gatter ins Freie würden nur witterungsbedingt geschlossen, die Paddocks würden jedenfalls ständig zugänglich bleiben.Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 09.11.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Mit dieser machte er geltend, dass die Behörde die Begünstigung für Laufställe zu Unrecht nicht gewähren würde. Der Gesetzestext (Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 4, TAVAG) als auch die Erläuternden Bemerkungen würden von Laufställen als solchen, unabhängig von der Tierart sprechen. Die Begünstigungen würden daher auch für Pferdeställe gelten. Die dauernde Anbindehaltung für Pferde sei seit 01.01.2010 verboten und sei schon aus diesem Grund von einem Laufstall auszugehen. Die Pferde könnten von ihrem Bereich (Box) frei in die Paddocks und weiter auf das Feld. Sie könnten sich somit frei bewegen. Jedes Pferd habe eine Box mit einer äußerst tierfreundlichen Größe von 12,24 m2 sowie einen freien Auslauf. Die Gatter ins Freie würden nur witterungsbedingt geschlossen, die Paddocks würden jedenfalls ständig zugänglich bleiben. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer die Höhe der Erschließungskosten von der Marktgemeinde Z vorberechnen lassen und bei dieser Vorberechnung sei die Begünstigung für Laufställe berücksichtigt worden. Umso unverständlicher sei die nunmehrige unrichtige Vorschreibung. Schließlich wurde noch vorgebracht, dass in der angefochtenen Entscheidung lediglich auszugsweise Bestimmungen des TVAG angeführt seien, ohne diese auf die tatsächlichen Gegebenheiten umzulegen. Aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung würden auch Feststellungen zur Art des Stalles fehlen. Es wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und den Erschließungsbeitrag in der rechtmäßigen Höhe – unter Berücksichtigung der besonderen Bestimmungen für Laufställe – vorzuschreiben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Abgabenbehörde zurückzuverweisen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2018, Zl: ****, wies der Bürgermeister der Gemeinde Z die Beschwerde als unbegründet ab und berichtigte die Abgabenvorschreibung - auf Grund eines Rechenfehlers - wie folgt: Bauplatz (§ 9 Abs 2) 540,11 m² x € 6,175 x 1,5 € 5.002,77Bauplatz (Paragraph 9, Absatz 2,) 540,11 m² x € 6,175 x 1,5 € 5.002,77 Baumasse (§ 9 Abs 4) 879,75 m³ x € 6,175 x 0,7 € 3.802,72Baumasse (Paragraph 9, Absatz 4,) 879,75 m³ x € 6,175 x 0,7 € 3.802,72 Erschließungsbeitrag € 8.805,49 In der Begründung führte die Abgabenbehörde unter Verweis auf einen Auszug aus den Erläuternden Bemerkungen zum Verkehrsaufschließungsabgabengesetz aus, dass es an einer eindeutigen Abgrenzung und klaren Definition des Begriffes „Laufstall“ mangle. Im vorliegenden Fall würden die Pferde zweifelsfrei nicht angebunden und in „Boxen“ gehalten. Diese Boxen hätten eine Größe von ca 12 m² in annähernd quadratischer Gestaltung. Aktiv können sich die Pferde jedoch nicht frei bewegen und seien in ihren Boxen quasi eingesperrt. Um auf die Weide zu gelangen, seien die Pferde von den Boxen in den Außenbereich zu führen. Dies decke sich nicht mit der „klassischen“ Laufstallhaltung vergleichbar mit der Mutter-Kuh-Haltung bei Kühen. In einem klassischen „Rinderlaufstall“ (Mutter-Kuh-Haltung) könnten sich die Tiere im Stall und auf der angrenzenden Weide frei bewegen und sich untereinander, vergleichbar wie auf einer Alm austauschen. Ein „Einsperren“ der Kühe erfolge nur im Krankheitsfall bzw wenn die Kuh gekalbt habe. Im gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb seien die Pferde zwar nicht angebunden, sie könnten jedoch lediglich in den vorgelagerten „Paddockbereich“ gelangen. Dabei würden laut Mitteilung des Betreibers der Landwirtschaft die Gatter der Paddocks ins Freie nur witterungsbedingt geschlossen, die Paddocks würden ständig zugänglich bleiben. Die sogenannten „Paddocks“ würden zwar einer Erweiterung der Boxen dienen, eine Ausweitung auf die Definition des „Laufstalles“ erfolge dadurch nicht. Weiters wurden noch Definitionen in Bezug auf den Begriff Laufstall angeführt. So sei der Laufstall ein Begriff aus der Landwirtschaft, speziell bezüglich der Milchviehhaltung und bezeichne einen Stall, in dem sich die Nutztiere im Vergleich zur Anbindehaltung frei bewegen könnten. In Bezug auf die Laufstallhaltung von Pferden wurde darauf verwiesen, dass die Idee des Laufstalls als Weiterentwicklung der Offenstallhaltung empfohlen werde, wobei die Begriffe jedoch gleichwertig verwendet würden. Durch den Ausbau des Offenstalls werde versucht, zu erreichen, dass sich die Pferde zwangsläufig bei der Befriedigung ihrer Bedürfnisse wie in freier Wildbahn aus dem Stall heraus von einem Ort zum anderen bewegen (laufen) müssten. Wasser, Futter, Gelegenheit zum Kratzen und Wälzen seien räumlich voneinander getrennt, sodass das Pferd angehalten werde, sich häufig zwischen den einzelnen Bereichen zu bewegen und weniger herumzustehen, wie dies in ausschließlicher Offenstall- und Paddockhaltung häufig zu sehen sei. Häufig mangle es aber auch hier an geeigneten Weideflächen, besonders bei Reitbetrieben in Großstadtnähe. Bei der Entscheidungsfindung sei maßgeblich gewesen, dass der Begriff Laufstall sehr streng auszulegen sei und einen Stall bezeichne, wo sich die Tiere uneingeschränkt bewegen könnten, vergleichbar mit der modernen Kuhhaltung (Milchwirtschaft bzw Mutter-Kuh-Haltung) in landwirtschaftlichen Betrieben. Die Definition eines Laufstalles bei der Pferdehaltung stütze die Sichtweise der Behörde. Die Pferde würden zwar im gegenständlichen Fall nicht angebunden, würden aber nicht frei beweglich in Boxen gehalten. Ein bloßes „Nichtanbinden“ der Pferde, wie dies in den Pferdeboxen erfolge, lasse noch nicht auf die angestrebten Vorteile eines Laufstalles schließen. Es liege daher kein klassischer Laufstall gemäß TVAG vor. In Bezug auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wurde ausgeführt, dass aufgrund eines Berechnungsfehlers die Fläche irrtümlich mit 555 m² ermittelt worden sei und habe man dies nunmehr richtiggestellt. Die Baumasse sei geschossweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibe. Die 3,50 m würden als Begrenzung der „lichten Höhe“ (Luftraum) gelten. Jedoch seien Dach-bzw Geschossaufbauten (Decken) wieder zu berücksichtigen. Somit betrage die „Geschosshöhe“ im Erdgeschoss (Laufstall) 4,10 m (3,50 m + Deckenstärke 0,60
- m)bzw im Obergeschoss 3,90 m (3,50 + Dachstärke 0,40 m). Bei der Baumasse sei eine Reduktion auf 50 % aufgrund der Verwendung für landwirtschaftliche Zwecke vorgenommen worden.In Bezug auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wurde ausgeführt, dass aufgrund eines Berechnungsfehlers die Fläche irrtümlich mit 555 m² ermittelt worden sei und habe man dies nunmehr richtiggestellt. Die Baumasse sei geschossweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibe. Die 3,50 m würden als Begrenzung der „lichten Höhe“ (Luftraum) gelten. Jedoch seien Dach-bzw Geschossaufbauten (Decken) wieder zu berücksichtigen. Somit betrage die „Geschosshöhe“ im Erdgeschoss (Laufstall) 4,10 m (3,50 m + Deckenstärke , 0,60
- m)bzw im Obergeschoss 3,90 m (3,50 + Dachstärke 0,40 m). Bei der Baumasse sei eine Reduktion auf 50 % aufgrund der Verwendung für landwirtschaftliche Zwecke vorgenommen worden. Der Einheitssatz zur Ermittlung des Erschließungsbeitrages sei vom Gemeinderat der Marktgemeinde Z mit Beschluss vom 16.12.2015 für das Haushaltsjahr 2016 (Zeitpunkt der Baubewilligung) mit 3,25 % des Erschließungskostenfaktors von 91, somit mit Euro 6,175 je Bemessungsgrundlage festgelegt worden. Mit dem Bauvorhaben sei bereits begonnen worden bzw sei dieses bereits errichtet worden, sodass der Erschließungsbeitrag bescheidgemäß vorzuschreiben gewesen wäre. Nach dem Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung wurde mit Schreiben vom 28.02.2018 innerhalb offener Frist ein Vorlageantrag gestellt. Darin wurde nochmals darauf verwiesen, dass die Begünstigungen für Laufställe auch für Pferdeställe gelten würden. Auch aus der Intention des Gesetzgebers ergebe sich, dass die Begünstigung nicht nur für Rinderlaufställe gewährt werden solle. Bei einer Vorberechnung sei noch die entsprechende Begünstigung berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer verwies auch drauf, dass unweit seines Stalles ein ähnlicher Pferdestall mit Boxen und Paddocks sehr wohl als Laufstall qualifiziert worden sei. Ein derart willkürliches Vorgehen sei für ihn nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei die Ermittlung der Baumasse nicht gesetzeskonform. Entgegen § 2 Abs 5 TVAG sei die Dach- und Deckenstärke miteingerechnet worden und noch dazu falsch. Die Dachstärke betrage, wenn dies überhaupt relevant sei, lediglich 0,1 m.Im Übrigen sei die Ermittlung der Baumasse nicht gesetzeskonform. Entgegen Paragraph 2, Absatz 5, TVAG sei die Dach- und Deckenstärke miteingerechnet worden und noch dazu falsch. Die Dachstärke betrage, wenn dies überhaupt relevant sei, lediglich 0,1 m. Es wurden mehrere Beweisanträge gestellt und wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Bericht der Abgabenbehörde vom 05.03.2018 wurde der Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 28.11.2018 fand an Ort und Stelle eine Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter des Bürgermeisters der Gemeinde Z teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde einvernommen. Es erfolgte auch eine Besichtigung des Laufstalls sowie der unmittelbar angrenzenden Flächen. Weiters wurde auch Akteneinsicht in den Abgabenakt der Behörde genommen. Nach der Verhandlung wurde zur Frage der Geschosshöhe sowie zur Höhe der Dachkonstruktion eine Stellungnahme eines bautechnischen Sachverständigen eingeholt. Diese Stellungnahme wurde den beiden Parteien des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht. Seitens der Abgabenbehörde wurde dies zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Beschwerdeführer übermittelte ein Lichtbild des Heuabwurfloches, das eine Stärke der Decke im Ausmaß von 10 cm zeigt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Baubewilligungsbescheid vom 26.01.2016, AZ ****, des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Genehmigung zum Bau eines Pferdestalls mit Heulager auf den Gst **2 und **1 KG Z nach näher bezeichneten Plänen erteilt. Die Gst **2 und **1, KG Z, liegen nach dem geltenden Flächenwidmungsplan für die Marktgemeinde Z im Freiland und sind als Sonderfläche „sonstiges Land – und forstwirtschaftliches Gebäude – Wirtschaftsgebäude SLG-2“ gemäß § 47 TROG gewidmet. Die Verkehrserschließung der Bauliegenschaft ist durch den öffentlichen Verkehrsflächenweg Gst **3 KG Z, gegeben.Mit Baubewilligungsbescheid vom 26.01.2016, AZ ****, des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Genehmigung zum Bau eines Pferdestalls mit Heulager auf den Gst **2 und **1 KG Z nach näher bezeichneten Plänen erteilt. Die Gst **2 und **1, KG Z, liegen nach dem geltenden Flächenwidmungsplan für die Marktgemeinde Z im Freiland und sind als Sonderfläche „sonstiges Land – und forstwirtschaftliches Gebäude – Wirtschaftsgebäude SLG-2“ gemäß Paragraph 47, TROG gewidmet. Die Verkehrserschließung der Bauliegenschaft ist durch den öffentlichen Verkehrsflächenweg Gst **3 KG Z, gegeben. Die verbaute Fläche beträgt 219,94 m². Die Gesamtnutzfläche beträgt 408,08 m2. Das Gebäude weist eine Höhe von 11,57 m auf. Die Geschosshöhe des Erdgeschosses beträgt 3,50 m. Die Decke weist eine Stärke von 0,10 m auf. Das Obergeschoss weist eine Höhe von über 3,5 m. Die Dachstärke beträgt 0,40 m, Der Pferdestall ist so konzipiert, dass sich auf der nordwestlichen (21,40 m langen) sowie auf der südöstlichen (17,80 m langen) Seite jeweils 5 Pferdeboxen mit einer Fläche von 12,24 m² befinden. In der Mitte des Pferdestalls befindet sich ein 3 m breiter Gang (Stallgasse). Dieser Bereich ist aber nicht als Aufenthalts- oder Bewegungsbereich für die Pferde vorgesehen. Die Boxen weisen zum Stallgang hin jeweils eine Schiebetüre auf. Die Boxen verfügen darüber hinaus auch über jeweils ein Tor zum Außenbereich, wo sich von der Grundkonzeption her jeweils ein gepflastertes Paddock (Außenbox) mit jeweils einer Fläche von ca 12 m2 anschließt. Die Abtrennungen zwischen den einzelnen Paddocks können auch entfernt werden, sodass sich die Pferde jeweils gemeinsam im Außenbereich aufhalten und unter anderem auch eine nordwestlich des Gebäudes liegende freie Fläche im Ausmaß von etwa 1500 m² nutzen können.Der Pferdestall ist so konzipiert, dass sich auf der nordwestlichen (21,40 m langen) sowie auf der südöstlichen (17,80 m langen) Seite jeweils 5 Pferdeboxen mit einer Fläche von , 12,24 m² befinden. In der Mitte des Pferdestalls befindet sich ein 3 m breiter Gang (Stallgasse). Dieser Bereich ist aber nicht als Aufenthalts- oder Bewegungsbereich für die Pferde vorgesehen. Die Boxen weisen zum Stallgang hin jeweils eine Schiebetüre auf. Die Boxen verfügen darüber hinaus auch über jeweils ein Tor zum Außenbereich, wo sich von der Grundkonzeption her jeweils ein gepflastertes Paddock (Außenbox) mit jeweils einer Fläche von ca 12 m2 anschließt. Die Abtrennungen zwischen den einzelnen Paddocks können auch entfernt werden, sodass sich die Pferde jeweils gemeinsam im Außenbereich aufhalten und unter anderem auch eine nordwestlich des Gebäudes liegende freie Fläche im Ausmaß von etwa 1500 m² nutzen können. Jedem Pferd ist grundsätzlich eine Box zugewiesen. Nach einer Eingewöhnungsphase „kennen“ die Pferde „ihre“ Box, sodass sie, wenn sie vom gemeinsamen Außenbereich in den Stall zurückkehren, jeweils „zu ihrer“ Box gehen. Durch die konkrete Zuweisung von Boxen zu jeweils einem bestimmten Pferd ist etwa auch eine individuelle Futtergabe (wie zB die Gabe von Kraftfutter) möglich. Ein Verschließen einer Box erfolgt etwa im Krankheitsfalle. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aufgrund der Besichtigung des Gebäudes und des Außenbereichs an Ort und Stelle. Die Beschaffenheit des Gebäudes ist im Übrigen auch durch die Einreichpläne dokumentiert. Aus den Plänen ergeben sich auch die jeweiligen Maße. Die Höhe der Geschoßdecke ergibt sich auf der Grundlage der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen BB sowie der Angaben des Beschwerdeführers und des von ihm vorgelegten Nachweises. Bei diese Nachweis handelt es sich um ein Lichtbildes vom Heueinwurfloch, auf dem die Deckenstärke, da diese Einwurfloch mit einem Maßband versehen, erkennbar ist. IV. Rechtsgrundlagenrömisch vier. Rechtsgrundlagen § 9Paragraph 9 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1)Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).
(1)Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 4,).
(2)Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(2)Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Absatz 3, das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach Paragraph 44,, Paragraph 45, oder Paragraph 46, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach Paragraph 47,, Paragraph 50, oder Paragraph 50 a, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(3)Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs. 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.
(3)Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach Paragraph 16, Absatz 2, fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.
(4)Der Baumassenanteil ist a)Litera a im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes, b)Litera b im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse, jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.
(5)Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen der §§ 10 und 11.“
(5)Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen der Paragraphen 10 und 11, V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Frage des Vorliegens eines Laufstalls iSd § 9 Abs 2 und Abs 4 TVAG:Zur Frage des Vorliegens eines Laufstalls iSd Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 4, TVAG: Im gegenständlichen Fall ist insbesondere strittig, inwieweit der Pferdestall des baurechtlich bewilligten Gebäudes, somit dessen Erdgeschoss, als Laufstall iSd § 9 Abs 2 und Abs 4 TVAG zu beurteilen ist. Das gegenständliche Abgabengesetz lässt diesbezüglich eine Definition vermissen. Eine Legaldefinition dieses Begriffes findet sich auch nicht in einschlägigen agrarrechtlichen Vorschriften.Im gegenständlichen Fall ist insbesondere strittig, inwieweit der Pferdestall des baurechtlich bewilligten Gebäudes, somit dessen Erdgeschoss, als Laufstall iSd Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 4, TVAG zu beurteilen ist. Das gegenständliche Abgabengesetz lässt diesbezüglich eine Definition vermissen. Eine Legaldefinition dieses Begriffes findet sich auch nicht in einschlägigen agrarrechtlichen Vorschriften. Die Ermittlung des Sinns dieses unbestimmten Rechtsbegriffes ist daher Angelegenheit der juristischen Interpretation. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinneszusammenhang ergibt, in den dieser hineingestellt ist. Gegenstand der Auslegung ist dabei der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht; Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes (vgl VwGH 21.3.1985, 84/16/0200, VwSlg 5977 F/1985, 04.09.1990, 90/09/0050 ua).Die Ermittlung des Sinns dieses unbestimmten Rechtsbegriffes ist daher Angelegenheit der juristischen Interpretation. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinneszusammenhang ergibt, in den dieser hineingestellt ist. Gegenstand der Auslegung ist dabei der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht; Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes vergleiche VwGH 21.3.1985, 84/16/0200, VwSlg 5977 F/1985, 04.09.1990, 90/09/0050 ua). Da es im gegenständlichen Fall um die Erhebung einer Abgabe für die Neuerrichtung eines Gebäudes geht, kommt es entscheidend darauf an, wie sich die Situation innerhalb des Gebäudes darstellt. Es ist daher nicht entscheidend, inwieweit die im Außenbereich gelegenen Paddocks, welche an jede Box angeschlossen sind, jeweils abgeschlossen sind bzw durch Beseitigen von Abtrennungen letztlich einen freien Zugang zu einer gemeinsamen (großen) Auslauffläche ermöglichen. Die Mindestfläche für eine Box errechnet sich nach einer Formel. Sie beträgt (2x Widerristhöhe)2 pro Pferd. Daraus ergibt sich, dass jede der im gegenständlichen Pferdestall befindlichen 12,24 m2 großen Boxen grundsätzlich für ein Pferd (bis zu einer Widerristhöhe von 1,75
- m)vorgesehen ist. Die Pferde können sich in dieser Box frei bewegen. Dies entspricht einer artgerechten Tierhaltung. Allerdings besteht für die Pferde im Gebäude keine Möglichkeit sich – abgesehen von der eigenen Box – frei zu bewegen. Es besteht daher im Gebäude kein gemeinsamer großer Raum bzw eine gemeinsam große Fläche, in dem/auf der sich die Pferde frei bzw auch gemeinsam bewegen können. In den Erläuternden Bemerkungen zu §§ 9 Abs 2 und 3 TVAG, auf welche der Beschwerdeführer verweist, kommt zum Ausdruck, dass bei der Errichtung tiergerechter und geförderter Laufställe größere Kubaturen (in der Regel die eineinhalb bis zweifache Grundfläche und Kubatur von herkömmlichen Anbindeställen) erforderlich sind und dies bei der Bemessung des Erschließungsbeitrages im Wesentlichen außer Betracht bleiben möge. Die für die Begünstigung zur Anwendung gebrachten Prozentsätze würden dem Flächen- und Kubaturverhältnis zwischen Laufställen und entsprechend kleineren Anbindeställen entsprechen.In den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraphen 9, Absatz 2 und 3 TVAG, auf welche der Beschwerdeführer verweist, kommt zum Ausdruck, dass bei der Errichtung tiergerechter und geförderter Laufställe größere Kubaturen (in der Regel die eineinhalb bis zweifache Grundfläche und Kubatur von herkömmlichen Anbindeställen) erforderlich sind und dies bei der Bemessung des Erschließungsbeitrages im Wesentlichen außer Betracht bleiben möge. Die für die Begünstigung zur Anwendung gebrachten Prozentsätze würden dem Flächen- und Kubaturverhältnis zwischen Laufställen und entsprechend kleineren Anbindeställen entsprechen. Es trifft zu, dass der Gesetzgeber den Begriff Laufstall ohne Anknüpfung an eine bestimmte Tierart, somit nicht nur für Rinderställe, verwendet. Die gegenständliche Begünstigung kann daher durchaus auch bei Pferdeställen, sofern sie sich als Laufställe darstellen, zur Anwendung gelangen. Im gegenständlichen Fall weist der im Erdgeschoss des Gebäudes befindliche Pferdestall zehn separate, grundsätzlich jeweils für ein Pferd vorgesehene Boxen auf. Es gibt im Gebäude keinen gemeinsamen Raum bzw keine gemeinsame Fläche. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts stellt dies jedoch keinen Laufstall iSd § 9 Abs 2 bzw Abs 4 TVAG dar, zumal dieser einen größeren Raum bzw eine größere Fläche umfassen muss, in dem/auf der sich mehrere Pferde frei bewegen können.Im gegenständlichen Fall weist der im Erdgeschoss des Gebäudes befindliche Pferdestall zehn separate, grundsätzlich jeweils für ein Pferd vorgesehene Boxen auf. Es gibt im Gebäude keinen gemeinsamen Raum bzw keine gemeinsame Fläche. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts stellt dies jedoch keinen Laufstall iSd Paragraph 9, Absatz 2, bzw Absatz 4, TVAG dar, zumal dieser einen größeren Raum bzw eine größere Fläche umfassen muss, in dem/auf der sich mehrere Pferde frei bewegen können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines Verhaltens der Behörde als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits voraus, dass ein Verhalten der Behörde, auf das der Abgabepflichtige vertraut hat, eindeutig und unzweifelhaft für ihn zum Ausdruck gekommen ist, und andererseits, dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach eingerichtet und er als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hat (vgl VwGH 18.10.2005, 2003/16/0486). Abgesehen davon, dass nicht hervorkam, dass die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer verbindlich zugesichert habe, dass er in den Genuss der für Laufställe vorgesehenen Begünstigung käme, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdeführer darauf aufbauend Dispositionen getroffen habe und dadurch einen Nachteil erlitten habe.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines Verhaltens der Behörde als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits voraus, dass ein Verhalten der Behörde, auf das der Abgabepflichtige vertraut hat, eindeutig und unzweifelhaft für ihn zum Ausdruck gekommen ist, und andererseits, dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach eingerichtet und er als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hat vergleiche VwGH 18.10.2005, 2003/16/0486). Abgesehen davon, dass nicht hervorkam, dass die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer verbindlich zugesichert habe, dass er in den Genuss der für Laufställe vorgesehenen Begünstigung käme, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdeführer darauf aufbauend Dispositionen getroffen habe und dadurch einen Nachteil erlitten habe. Für den Beschwerdeführer ist auch daraus nichts zu gewinnen, wenn er darauf verweist, dass einem Nachbarn in einem vorangegangenen Abgabenverfahren in Bezug auf einen Stall allenfalls zu Unrecht eine Begünstigung gewährt worden wäre. Es kann für das gegenständliche Verfahren dahingestellt bleiben, inwieweit der Stall des Nachbarn des Beschwerdeführers eine ähnliche Beschaffenheit wie jener des Beschwerdeführers aufgewiesen hat. Eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen gibt nämlich niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung ("im Unrecht") (vgl VwGH 20.02.2014, 2013/09/0057).Für den Beschwerdeführer ist auch daraus nichts zu gewinnen, wenn er darauf verweist, dass einem Nachbarn in einem vorangegangenen Abgabenverfahren in Bezug auf einen Stall allenfalls zu Unrecht eine Begünstigung gewährt worden wäre. Es kann für das gegenständliche Verfahren dahingestellt bleiben, inwieweit der Stall des Nachbarn des Beschwerdeführers eine ähnliche Beschaffenheit wie jener des Beschwerdeführers aufgewiesen hat. Eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen gibt nämlich niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung ("im Unrecht") vergleiche VwGH 20.02.2014, 2013/09/0057). 2. Zur Geschosshöhe Aus Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.07.2009, 2008/17/0031) ergibt sich, dass selbst bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m die Dicke der Decke, welche die Räume nach oben begrenzt, oder die Höhe der Dachkonstruktion zu berücksichtigen ist. Als lichte Höhe ist nämlich nur der Abstand zwischen der Oberkante des Fußbodens eines Geschoßes und der Unterkante der darüber befindlichen Decke zu verstehen. Der Dachaufbau war daher von der Unterkante Sparren bis Oberkante Dachhaut mit einzubeziehen, während der Brettschichtträger, auf welchem die Sparren aufgelagert wurden, außer Betracht blieb. 3. Zur Berechnung Hinsichtlich der Berechnung der gegenständlich bekämpften Vorschreibung ergibt sich aus § 9 Abs 1 TVAG, dass der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil ist. Abweichend von § 9 Abs 2 erster Satz TVAG tritt gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz leg cit bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 lit c oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des BauplatzesHinsichtlich der Berechnung der gegenständlich bekämpften Vorschreibung ergibt sich aus , Paragraph 9, Absatz eins, TVAG, dass der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil ist. Abweichend von Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz TVAG tritt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz leg cit bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach Paragraph 44,, Paragraph 45, oder Paragraph 46, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach Paragraph 47,, Paragraph 50, oder Paragraph 50 a, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes Das Flächenmaß (219,94 m2) ergibt sich auf der Grundlage der Pläne und ist unstrittig. Bei der Ermittlung der Fläche des Bauplatzes war gemäß § 9 Abs 2 TVAG ein über die überbaute Fläche hinausgehender Rand (Gebäudehöhe x Faktor 0,4) zu berücksichtigen und war daher von einem Bauplatzanteil von 540,11 m2 auszugehen.Das Flächenmaß (219,94 m2) ergibt sich auf der Grundlage der Pläne und ist unstrittig. Bei der Ermittlung der Fläche des Bauplatzes war gemäß Paragraph 9, Absatz 2, TVAG ein über die überbaute Fläche hinausgehender Rand (Gebäudehöhe x Faktor 0,4) zu berücksichtigen und war daher von einem Bauplatzanteil von 540,11 m2 auszugehen. In Bezug auf die Errechnung der Baumasse ist zu berücksichtigen, dass der Höhe des Erdgeschosses (des Pferdestalles) die Stärke der Decke (0,10
- m)hinzuzurechnen ist. Beim Obergeschoss ist von einer (lichten) Höhe von 3,50 m auszugehen und dieser die Dachkonstruktion (0,40
- m)hinzuzurechnen. EG: 219,94 x 3,60 = 791,78 DG: 219,94 x 3,90 = 857,76 Insgesamt 1.649,54 Davon 50 % 824,77 Der Einheitssatz zur Ermittlung des Erschließungsbeitrages wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde Z mit Beschluss vom 16.12.2015 für das Haushaltsjahr 2016, in welchem die Baubewilligung (rechtskräftig) erteilt wurde, mit 3,25 % des Erschließungskostenfaktors von Euro 190,00 das sind somit Euro 6,175 je Bemessungsgrundlage, festgesetzt. Der Erschließungsbeitrag errechnet sich somit wie folgt: Bauplatz (§ 9 Abs 2) 540,11 m² x € 6,175 x 1,5 € 5.002,77Bauplatz (Paragraph 9, Absatz 2,) 540,11 m² x € 6,175 x 1,5 € 5.002,77 Baumasse (§ 9 Abs 4) 824,77 m³ x € 6,175 x 0,7 € 3.565,07Baumasse (Paragraph 9, Absatz 4,) 824,77 m³ x € 6,175 x 0,7 € 3.565,07 Erschließungsbeitrag € 8.567,84 VI.römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es geht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Laufstall iSd § 9 Abs 2 und Abs 4 TVAG vorliegt und daher die dafür vorgesehenen Begünstigungen zur Anwendung gelangen. Insbesondere geht es um die Frage, inwieweit eine Boxenhaltung von Pferden, die jedenfalls auch eine artgerechte Haltung darstellt und somit einen Mehrbedarf an Fläche bzw Kubatur nach sich zieht, mit mehreren Boxen, die für jeweils ein Pferd vorgesehen sind, ohne gemeinsame Fläche im Gebäude, also ohne Gruppenhaltung im Gebäude, als Haltung in einem Laufstall iS des § 9 Abs 2 und 4 TVAG anzusehen ist. Es fehlt diesbezüglich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es geht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Laufstall iSd Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 4, TVAG vorliegt und daher die dafür vorgesehenen Begünstigungen zur Anwendung gelangen. Insbesondere geht es um die Frage, inwieweit eine Boxenhaltung von Pferden, die jedenfalls auch eine artgerechte Haltung darstellt und somit einen Mehrbedarf an Fläche bzw Kubatur nach sich zieht, mit mehreren Boxen, die für jeweils ein Pferd vorgesehen sind, ohne gemeinsame Fläche im Gebäude, also ohne Gruppenhaltung im Gebäude, als Haltung in einem Laufstall iS des Paragraph 9, Absatz 2 und 4 TVAG anzusehen ist. Es fehlt diesbezüglich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Belehrung und Hinweise Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen. Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen. Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00. Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , Euro 240,00. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.20.0523.9