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LVwG-2016/18/0733-19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2016/18/0733-19 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Huber über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 26.11.2015, Zl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer neben der bereits zugesprochenen Vergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO für seine in der Strafsache **** des Landesgerichtes Z gegen BB erbrachten anwaltlichen Leistungen in der Höhe von brutto Euro 26.373,60 weitere Euro 1.098,90 brutto zugesprochen werden. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer neben der bereits zugesprochenen Vergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO für seine in der Strafsache **** des Landesgerichtes Z gegen BB erbrachten anwaltlichen Leistungen in der Höhe von brutto Euro 26.373,60 weitere Euro 1.098,90 brutto zugesprochen werden. Das darüberhinausgehende Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung 1, vom 11.06.2015 zu Zl **** lautet bis zur Rechtsmittelbelehrung wie folgt: „B E S C H E I D„B E S C H E römisch eins D Der Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung 1, hat in seiner Sitzung vom 11.06.2015 unter dem Vorsitz des Präsidenten der Tiroler Rechtsanwaltskammer CC und der weiteren Mitglieder DD, EE, FF und GG über den von Herrn Rechtsanwalt AA am 04.12.2014 gemäß § 16 Abs 4 RAO gestellten Antrag auf Gewährung einer Pauschalvergütung nach §§ 16 Abs 4, 45 RAO idgF, als bestellter Verfahrenshelfer im Verfahren **** des Landesgerichtes Z für BB beschlossen: Der Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung 1, hat in seiner Sitzung vom 11.06.2015 unter dem Vorsitz des Präsidenten der Tiroler Rechtsanwaltskammer CC und der weiteren Mitglieder DD, EE, FF und GG über den von Herrn Rechtsanwalt AA am 04.12.2014 gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO gestellten Antrag auf Gewährung einer Pauschalvergütung nach Paragraphen 16, Absatz 4, 45, RAO idgF, als bestellter Verfahrenshelfer im Verfahren **** des Landesgerichtes Z für BB beschlossen: S p r u c h
  4. Die dem Antragsteller Herrn AA zustehende Vergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO für seine in der Strafsache **** Landesgericht Z betreffend BB erbrachten anwaltlichen Leistungen im Kalenderjahr 2014 wird mit einem Betrag von EUR 21.978,00 zuzüglich 20 % Ust, sohin mit brutto EURO 26.373,
  5. Die dem Antragsteller Herrn AA zustehende Vergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO für seine in der Strafsache **** Landesgericht Z betreffend BB erbrachten anwaltlichen Leistungen im Kalenderjahr 2014 wird mit einem Betrag von EUR 21.978,00 zuzüglich 20 % Ust, sohin mit brutto EURO 26.373,60 bestimmt.
  6. Auf diesen Betrag wurde dem Antragsteller mit Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 05.06.2014 ein Kostenvorschuss in Höhe von EUR 5.000,00 zuzüglich 20 % Ust, sohin in EUR 6.000,00 bereits ausbezahlt und ist dieser Kostenvorschuss auf die zu Punkt
  7. bestimmte Vergütung anzurechnen.
  8. Das Mehrbegehren in der Höhe von brutto EUR 163.465,45 wird abgewiesen. H i n w e i s Für den Fall, das die vom Bundesministerium für Justiz in den nach § 47 Abs 5 RAO zu erlassenden Verordnungen betreffend das Kalenderjahr 2014 festgesetzten und der Tiroler Rechtsanwaltskammer tatsächlich zugezählten Mittel geringer sind, als jene Vergütung, die mit diesem Bescheid bestimmt wurde, behält sich die Tiroler Rechtsanwaltskammer die amtswegige Behebung dieses Bescheides und die Rückforderung ausbezahlter Beträge mit Rücksicht auf das öffentliche Wohl ausdrücklich vor. Insoweit ist ein gutgläubiger Verbrauch zur Auszahlung gelangender Beträge ausdrücklich ausgeschlossen.“ Für den Fall, das die vom Bundesministerium für Justiz in den nach Paragraph 47, Absatz 5, RAO zu erlassenden Verordnungen betreffend das Kalenderjahr 2014 festgesetzten und der Tiroler Rechtsanwaltskammer tatsächlich zugezählten Mittel geringer sind, als jene Vergütung, die mit diesem Bescheid bestimmt wurde, behält sich die Tiroler Rechtsanwaltskammer die amtswegige Behebung dieses Bescheides und die Rückforderung ausbezahlter Beträge mit Rücksicht auf das öffentliche Wohl ausdrücklich vor. Insoweit ist ein gutgläubiger Verbrauch zur Auszahlung gelangender Beträge ausdrücklich ausgeschlossen.“ Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.07.2015 rechtzeitig Vorstellung. In dieser Vorstellung führte der Beschwerdeführer eingangs aus, dass der angeführte Bescheid insofern angefochten werde, als das Mehrbegehren des Antragstellers in dem über Euro 26.373,60 (zugesprochener Betrag) hinausgehenden Betrag von zusätzlich Euro 44.764,59 abgewiesen worden sei. Inhaltlich wurde zudem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Strafsache **** des Landesgerichtes Z mit Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 11.10.2013 zu **** für BB zum Verteidiger im Sinn des § 61 Abs 2 StPO bestellt worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.07.2015 rechtzeitig Vorstellung. In dieser Vorstellung führte der Beschwerdeführer eingangs aus, dass der angeführte Bescheid insofern angefochten werde, als das Mehrbegehren des Antragstellers in dem über Euro 26.373,60 (zugesprochener Betrag) hinausgehenden Betrag von zusätzlich Euro 44.764,59 abgewiesen worden sei. Inhaltlich wurde zudem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Strafsache **** des Landesgerichtes Z mit Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 11.10.2013 zu **** für BB zum Verteidiger im Sinn des Paragraph 61, Absatz 2, StPO bestellt worden sei. Innerhalb eines Jahres seit der Bestellung des Beschwerdeführers zum Verfahrenshelfer habe er die im Kostenverzeichnis vom 04.12.2014 detailliert ausgewiesenen Leistungen erbracht. Insbesondere habe er am 24.10.2013 die zeitaufwendige und umfangreiche Gegenäußerung zur Anklageschrift eingebracht, in der Zeit vom 28.10.2013 bis 06.12.2013 acht Verhandlungstage in der Gesamtdauer von 33 Stunden und 26 Minuten verrichtet und nach Verlängerung der Rechtsmittelfrist um 13 volle Wochen am 02.06.2014 die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie am 30.06.2014 die Gegenausführung zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft eingebracht. Der durch die Rechtsprechung des VwGH gedeckten Rechtsansicht im angefochtenen Bescheid, wonach sich die Angemessenheit der Sonderpauschalvergütung nicht an der Höhe der Vergütung, die ein frei gewählter Verteidiger erhalten würde, orientiere, werde zugestimmt. Einem Abschlag von 25 %, wie im angefochtenen Bescheid vorgenommen, werde nicht entgegen getreten. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung für die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung sei anzuführen, dass Art und Umfang der Angelegenheit überdurchschnittlich gewesen sei, zumal insbesondere die Rechtsmittelfrist um 13 Wochen verlängert worden sei. Die Auffassung im angefochtenen Bescheid, dass ein frei gewählter Verteidiger für die Verfassung eines Rechtsmittels in einer derart umfangreichen Strafsache nur das Zwanzigfache des Tarifansatzes nach AHK als Vergütung erzielen könne, sei nicht begründet und schlichtweg nicht nachvollziehbar. Tatsächlich würden für die Nichtigkeitsbeschwerde in vergleichbaren Strafverfahren, insbesondere wegen des damit verbundenen enormen Zeitaufwandes (vor allem bei der Ausarbeitung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO), durchaus Honorare von Euro 60.000,00, sohin mehr als das Dreißigfache des Tarifansatzes nach AHK, erzielt. Es sei daher das Dreißigfache des Tarifansatzes nach AHK angemessen. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung für die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung sei anzuführen, dass Art und Umfang der Angelegenheit überdurchschnittlich gewesen sei, zumal insbesondere die Rechtsmittelfrist um 13 Wochen verlängert worden sei. Die Auffassung im angefochtenen Bescheid, dass ein frei gewählter Verteidiger für die Verfassung eines Rechtsmittels in einer derart umfangreichen Strafsache nur das Zwanzigfache des Tarifansatzes nach AHK als Vergütung erzielen könne, sei nicht begründet und schlichtweg nicht nachvollziehbar. Tatsächlich würden für die Nichtigkeitsbeschwerde in vergleichbaren Strafverfahren, insbesondere wegen des damit verbundenen enormen Zeitaufwandes (vor allem bei der Ausarbeitung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO), durchaus Honorare von Euro 60.000,00, sohin mehr als das Dreißigfache des Tarifansatzes nach AHK, erzielt. Es sei daher das Dreißigfache des Tarifansatzes nach AHK angemessen. Bei einem Tarifansatz nach AHK von Euro 1.465,20 mal 30 würden sich Euro 43.946,00 abzüglich 25 % Euro -10.989,00 Zwischensumme Euro 33.967,00 zuzüglich 20 % Ust Euro 6.593,40 somit insgesamt Euro 39.560,40 errechnen. Abzüglich des getätigten Zuspruches von Euro -26.373,60 würden restlich für die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung Euro 13.186,80 verbleiben. Überdies seien im Hinblick auf das angeführte Erkenntnis des VwGH zu Zl 2009/06/0263 zusätzlich zu dieser Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung auch alle sonstigen Leistungen angemessen zu vergüten, weil der im ersten Satz des § 16 Abs 4 RAO formulierte Schwellenwert von 50 Stunden durch die Verlängerung der Rechtsmittelfrist nach § 285 Abs 2 StPO um 80 Stunden überschritten worden sei. Überdies seien im Hinblick auf das angeführte Erkenntnis des VwGH zu Zl 2009/06/0263 zusätzlich zu dieser Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung auch alle sonstigen Leistungen angemessen zu vergüten, weil der im ersten Satz des Paragraph 16, Absatz 4, RAO formulierte Schwellenwert von 50 Stunden durch die Verlängerung der Rechtsmittelfrist nach Paragraph 285, Absatz 2, StPO um 80 Stunden überschritten worden sei. Insgesamt würde dies laut Kostenverzeichnis einen Betrag von Euro 42.103,72 ergeben abzüglich eines Abschlages von 25 % in der Höhe von Euro Euro -10.525,93 und der zusätzlichen angemessenen Vergütung für das Rechtsmittel in der Höhe von Euro 13.186,80 würde sich eine Gesamtsumme der noch zuzusprechenden Vergütung in der Höhe von Euro 44.764,59 errechnen. Mit Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 26.11.2015 zu Zl **** wurde der Vorstellung keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht gegenständliche Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wird ausgeführt wie in der bereits angeführten Vorstellung gegen den angefochtenen Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 11.06.
  9. Wiederum wurde dabei der Antrag gestellt, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Betrag von Euro 44.764,59 an Sonderpauschalvergütung zugesprochen werden möge. Dieser Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.04.2017 insofern Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer neben der bereits mit Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung 1, vom 11.06.2015 zu Zl **** zugesprochenen Vergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO für seine in der Strafsache **** des Landesgerichtes Z gegen BB erbrachten anwaltlichen Leistungen in der Höhe von brutto Euro 26.373,60 weitere Euro 24.290,60 brutto zugesprochen wurden. Das darüberhinausgehende Mehrbegehren des Beschwerdeführers wurde abgewiesen. Dieser Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.04.2017 insofern Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer neben der bereits mit Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung 1, vom 11.06.2015 zu Zl **** zugesprochenen Vergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO für seine in der Strafsache **** des Landesgerichtes Z gegen BB erbrachten anwaltlichen Leistungen in der Höhe von brutto Euro 26.373,60 weitere Euro 24.290,60 brutto zugesprochen wurden. Das darüberhinausgehende Mehrbegehren des Beschwerdeführers wurde abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob sowohl der Beschwerdeführer als auch das Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.10.2018, Zl Ra 2017/03/0061 bis 0062-5, wurde die Revision des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.10.2018, Zl Ra 2017/03/0061 bis , 0062-5, wurde die Revision des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Hingegen wurde der Revision des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Zusammengefasst wurde dabei vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Anspruch nach einer angemessenen Vergütung entsprechend § 16 Abs 4 RAO bedeute, dass die bis zum Erreichen des gesetzlichen Schwellenwertes erbrachten Leistungen vergütungsfrei seien und erst die nachher erbrachten Leistungen zu vergüten sind. Damit sei es verfehlt, auch die Leistungen, die vor Erreichen des Schwellenwertes erbracht worden sind, zusätzlich zu vergüten. Zusammengefasst wurde dabei vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Anspruch nach einer angemessenen Vergütung entsprechend Paragraph 16, Absatz 4, RAO bedeute, dass die bis zum Erreichen des gesetzlichen Schwellenwertes erbrachten Leistungen vergütungsfrei seien und erst die nachher erbrachten Leistungen zu vergüten sind. Damit sei es verfehlt, auch die Leistungen, die vor Erreichen des Schwellenwertes erbracht worden sind, zusätzlich zu vergüten. Nach Ergehen dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes wurde aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Dabei verwies der Beschwerdeführer auf seine schriftlichen Äußerungen vom 16.11.2016 und 13.11.2018, während die Vertreterin der Tiroler Rechtsanwaltskammer auf die Gegenäußerung vom 28.11.2018 hinwies. Im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 06.11.2018 wurde die nunmehr beantragte Sonderpauschalvergütung abzüglich des bereits rechtskräftigen Zuspruches wie folgt aufgeschlüsselt: 02.06.2014 Vergütung der Tätigkeit für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die 113 Verhandlungsstunden und 26 Verhandlungsminuten, sohin 227 angefangene halbe Verhandlungsstunden nach § 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK gleichzuhalten ist Vergütung der Tätigkeit für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die 113 Verhandlungsstunden und 26 Verhandlungsminuten, sohin 227 angefangene halbe Verhandlungsstunden nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, AHK gleichzuhalten ist Euro 46.512,00 Einheitssatz 50 % Euro 23.256,00 30.06.2014 Gegenausführung zur Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Staatsanwaltschaft § 9 Abs 1 Z 3 lit d AHKGegenausführung zur Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Staatsanwaltschaft Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, AHK Euro 976,80 Einheitssatz 50 % Euro 488,40 Zwischensumme Euro 71.233,20 20 % Zuschlag nach § 4 AHK 20 % Zuschlag nach Paragraph 4, AHK Euro 14.246,64 Zwischensumme Euro 85.479,84 Abschlag 25 % Euro -21.379,96 Sonderpauschalvergütung netto Euro 64.109,88 20 % Umsatzsteuer Euro 12.821,98 Sonderpauschalvergütung brutto Euro 76.831,86 abzüglich rechtskräftigem Zuspruch Euro -26.373,60 restlich Euro 50.558,26 Damit würde nach Ansicht des Beschwerdeführers ein zusätzlicher Vergütungsanspruch von Euro 50.558,26 bestehen, der jedoch aufgrund der Antragseinschränkung in der Vorstellung vom 06.07.2015 mit restlich Euro 44.764,59 begrenzt wird. Der Beschwerde kam teilweise Berechtigung zu. § 16 Abs 3 der Rechtsanwaltsordnung idgF lautet wie folgt: Paragraph 16, Absatz 3, der Rechtsanwaltsordnung idgF lautet wie folgt: „Für die Leistungen, für die die nach den §§ 45 oder 45a bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, haben die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, dass sie jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anrechnet, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs. 4 besteht.“„Für die Leistungen, für die die nach den Paragraphen 45, oder 45a bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, haben die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, dass sie jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anrechnet, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Absatz 4, besteht.“ § 16 Abs 4 der geltenden Rechtsanwaltsordnung lautet wie folgt:Paragraph 16, Absatz 4, der geltenden Rechtsanwaltsordnung lautet wie folgt: „In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum
  10. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschußzahlungen nach § 47 Abs. 5 letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuss. Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuß, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.“„In Verfahren, in denen der nach den Paragraphen 45, oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Absatz 3, für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von Paragraph 285, Absatz 2, StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum
  11. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschußzahlungen nach Paragraph 47, Absatz 5, letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuss. Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuß, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.“ Von der Tiroler Rechtsanwaltskammer wurde die Meinung vertreten, dass nur jene Leistungen nach § 16 Abs 4 der RAO eine besondere Vergütung erhalten würden, die ab dem Überschreiten der Schwellengrenze erbracht würden, sodass die Leistungen des Beschwerdeführers vor Verlängerung der Rechtsmittelfrist durch das Gericht nicht zu vergüten wären. Diese Rechtsansicht wurde durch das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2018 zu Zl Ra 2017/03/0061 bis 0062-5, vollinhaltlich bestätigt. Nach Verlängerung der Rechtsmittelfrist von 13 Wochen mit Beschluss des Landesgerichtes Z vom 20.02.2014 erbrachte der Beschwerdeführer folgende Leistungen: Von der Tiroler Rechtsanwaltskammer wurde die Meinung vertreten, dass nur jene Leistungen nach Paragraph 16, Absatz 4, der RAO eine besondere Vergütung erhalten würden, die ab dem Überschreiten der Schwellengrenze erbracht würden, sodass die Leistungen des Beschwerdeführers vor Verlängerung der Rechtsmittelfrist durch das Gericht nicht zu vergüten wären. Diese Rechtsansicht wurde durch das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2018 zu Zl Ra 2017/03/0061 bis 0062-5, vollinhaltlich bestätigt. Nach Verlängerung der Rechtsmittelfrist von 13 Wochen mit Beschluss des Landesgerichtes Z vom 20.02.2014 erbrachte der Beschwerdeführer folgende Leistungen:
  12. 02.06.2014 Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung
  13. 30.06.2014 Gegenausführung zur Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Staatsanwaltschaft Hinsichtlich der Vergütung für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung führte die Tiroler Rechtsanwaltskammer an, dass die AHK (Allgemeine Honorar-Kriterien) lediglich eine Richtlinie für die Bestimmung der angemessenen Entlohnung darstellen würden. Werde, wie im vorliegenden Fall eine überdurchschnittliche Leistung erbracht, könnten gemäß § 4 AHK Zuschläge verrechnet werden. Die vom Beschwerdeführer erstellte Rechtsmittelschrift sei aufgrund des Aktenumfanges, eines erstinstanzlichen Urteiles nach mehr als 30 Verhandlungsstunden und der vom Gericht gewährten Verlängerung der Rechtsmittelfrist von 13 Wochen nach Art und Umfang „überdurchschnittlich“, weshalb für diese Leistung ein Zuschlag nach § 4 AHK gebühre, wobei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl 2009/06/0154 verwiesen worden ist. Die Rechtsanwaltskammer Tirol vertrete die Ansicht, dass ein frei gewählter Verteidiger für die Verfassung eines Rechtsmittels in einer derart umfangreichen Causa, wie sie der Beschwerdeführer vertreten würde, das Zwanzigfache des Tarifansatzes nach AHK als Vergütung erzielen könne. Es sei daher ein Zuschlag gemäß § 4 AHK in der Höhe des Multiplikators von 20 zum Tarifansatz nach § 9 AHK abzüglich eines Abschlages von 25 % gerechtfertigt. Hinsichtlich der Vergütung für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung führte die Tiroler Rechtsanwaltskammer an, dass die AHK (Allgemeine Honorar-Kriterien) lediglich eine Richtlinie für die Bestimmung der angemessenen Entlohnung darstellen würden. Werde, wie im vorliegenden Fall eine überdurchschnittliche Leistung erbracht, könnten gemäß Paragraph 4, AHK Zuschläge verrechnet werden. Die vom Beschwerdeführer erstellte Rechtsmittelschrift sei aufgrund des Aktenumfanges, eines erstinstanzlichen Urteiles nach mehr als 30 Verhandlungsstunden und der vom Gericht gewährten Verlängerung der Rechtsmittelfrist von 13 Wochen nach Art und Umfang „überdurchschnittlich“, weshalb für diese Leistung ein Zuschlag nach Paragraph 4, AHK gebühre, wobei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl 2009/06/0154 verwiesen worden ist. Die Rechtsanwaltskammer Tirol vertrete die Ansicht, dass ein frei gewählter Verteidiger für die Verfassung eines Rechtsmittels in einer derart umfangreichen Causa, wie sie der Beschwerdeführer vertreten würde, das Zwanzigfache des Tarifansatzes nach AHK als Vergütung erzielen könne. Es sei daher ein Zuschlag gemäß Paragraph 4, AHK in der Höhe des Multiplikators von 20 zum Tarifansatz nach Paragraph 9, AHK abzüglich eines Abschlages von 25 % gerechtfertigt. Dieser Rechtsansicht der Tiroler Rechtsanwaltskammer schließt sich der erkennende Richter an. Der dem Beschwerdeführer eingeräumte Zuschlag in der Höhe des Zwanzigfachen des Ansatzes nach § 9 AHK nimmt angemessen darauf Rücksicht, dass es sich zweifellos um eine schwierige, sehr umfangreiche Causa handelt und berücksichtigt weiters den Umstand, dass die Rechtsmittelfrist von vier Wochen auf 13 Wochen verlängert worden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass auch das Landesgericht Z von einer sehr komplexen Rechtsmaterie im gegenständlichen Fall ausgegangen ist. Mit dem Zuspruch eines zwanzigfachen Zuschlages zum Ansatz nach § 9 AHK wird der Komplexität und des Umfanges der gegenständlichen Strafsache angemessen Rechnung getragen. Hingegen ist der vom Beschwerdeführer begehrte Zuschlag in der Höhe des Dreißigfachen in Anbetracht der Gesamtumstände als zu hoch angesetzt zu betrachten.Dieser Rechtsansicht der Tiroler Rechtsanwaltskammer schließt sich der erkennende Richter an. Der dem Beschwerdeführer eingeräumte Zuschlag in der Höhe des Zwanzigfachen des Ansatzes nach Paragraph 9, AHK nimmt angemessen darauf Rücksicht, dass es sich zweifellos um eine schwierige, sehr umfangreiche Causa handelt und berücksichtigt weiters den Umstand, dass die Rechtsmittelfrist von vier Wochen auf 13 Wochen verlängert worden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass auch das Landesgericht Z von einer sehr komplexen Rechtsmaterie im gegenständlichen Fall ausgegangen ist. Mit dem Zuspruch eines zwanzigfachen Zuschlages zum Ansatz nach Paragraph 9, AHK wird der Komplexität und des Umfanges der gegenständlichen Strafsache angemessen Rechnung getragen. Hingegen ist der vom Beschwerdeführer begehrte Zuschlag in der Höhe des Dreißigfachen in Anbetracht der Gesamtumstände als zu hoch angesetzt zu betrachten. Die Vergütung für die Nichtigkeitsbeschwerde und Strafberufung vom 02.06.2014 errechnet sich daher wie folgt: Nichtigkeitsbeschwerde und Strafberufung Euro 814,00 20 % Zuschlag nach § 9 Abs 2 AHK 20 % Zuschlag nach Paragraph 9, Absatz 2, AHK Euro 162,80 50 % Einheitssatz Euro 488,40 Zwischensumme Euro 1.465,20 20 mal Euro 1.465,20 Euro 29.304,00 Abzüglich 25 % Abschlag Euro -7.326,00 Zwischensumme Euro 21.978,00 Zuzüglich 20% Ust Euro 4.395,60 Gesamt Euro 26.373,60 Zu dieser Vergütung kam jedoch auch noch die Vergütung für die Gegenausführung zur Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Staatsanwaltschaft vom 30.06.2014 nach § 9 Abs 1 Z 3 lit d AHK: Zu dieser Vergütung kam jedoch auch noch die Vergütung für die Gegenausführung zur Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Staatsanwaltschaft vom 30.06.2014 nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, AHK: für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und die Gegenausführung hiezu Euro 814,00 50 % Einheitssatz Euro 407,00 Zwischensumme Euro 1.221,00 - 25 % Abschlag Euro 305,25 Zwischensumme Euro 915,75 20 % Ust Euro 183,15 Gesamt Euro 1.098,90 Dieser Betrag war daher dem Beschwerdeführer zusätzlich zu der ihm bereits von der Tiroler Rechtsanwaltskammer zugesprochenen Vergütung zuzusprechen. Ein weiterer Zuspruch an Vergütung nach § 16 Abs 4 RAO an den Beschwerdeführer hatte nicht zu erfolgen. Insbesondere war es vom Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren verfehlt, die Kostenberechnung hinsichtlich der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung so vorzunehmen, dass diese mit dem Tarifansatz für 227 angefangene halbe Verhandlungsstunden nach § 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK (für die erste halbe Stunde Euro 408,00 und für jede weitere halbe Stunde Euro 204,00, also Euro 408,00 plus 226 x Euro 204,00, somit insgesamt Euro 46.512,00) gleichgesetzt wurde. Ein weiterer Zuspruch an Vergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO an den Beschwerdeführer hatte nicht zu erfolgen. Insbesondere war es vom Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren verfehlt, die Kostenberechnung hinsichtlich der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung so vorzunehmen, dass diese mit dem Tarifansatz für 227 angefangene halbe Verhandlungsstunden nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, AHK (für die erste halbe Stunde Euro 408,00 und für jede weitere halbe Stunde Euro 204,00, also Euro 408,00 plus 226 x Euro 204,00, somit insgesamt Euro 46.512,00) gleichgesetzt wurde. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, zumal es insbesondere aufgrund des nunmehr vorliegenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.10.2018 zu Zl Ra 2017/03/0061 bis 0062-5, einschlägige Judikatur gibt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2016.18.0733.19

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