← Österreich

{'item': 'LVwG-2018/37/1507-13'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/37/1507-13 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Rich

§ 127

fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.Paragraph 38,

(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regional-programm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die

Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2)Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:
(2)Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Absatz eins, nicht:
  1. a)Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasser-spiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;
  2. b)kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.
(3)Als Hochwasserabflußgebiet (Abs 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.“
(3)Als Hochwasserabflußgebiet (Absatz eins,) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.“ [§ 38 Abs 2 lit b WRG 1959 in der Fassung BGBl I Nr 14/2011 entspricht den Vorgängerfassungen BGBl Nr 252/1990 (Stammfassung) und BGBl I Nr 74/1997].[§ 38 Absatz 2, Litera b, WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2011, entspricht den Vorgängerfassungen Bundesgesetzblatt Nr 252 aus 1990, (Stammfassung) und BGBl römisch eins Nr 74/1997]. „Schutz- und Regulierungswasserbauten § 41.
(1)Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl Nr 117, muß, sofern sie

§ 127fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden. Paragraph 41,

(1)Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl Nr 117, muß, sofern sie

Paragraph 127, fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

(2)Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie

§ 127

fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.

(2)Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie

Paragraph 127, fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann. […]“ [§ 41 idF BGBl I Nr 74/1997 entspricht der Stammfassung BGBl Nr 252/1990].[§ 41 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 1997, entspricht der Stammfassung BGBl Nr 252/1990]. „Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes § 138.

(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138,
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, […]
(2)In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist. […]
(6)Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.“
(6)Als Betroffene im Sinne des Absatz eins, sind die Inhaber bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.“ 2. Forstgesetz 1975: Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 59/2002, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, in der Fassung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 59 aus 2002,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Forstliche Raumpläne§ 8.
(1)In den forstlichen Raumplänen sind die Sachverhalte und erkennbaren Entwicklungen, die die Waldverhältnisse des Planungsgebietes bestimmen und beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 6 und 7Paragraph 8,
(1)In den forstlichen Raumplänen sind die Sachverhalte und erkennbaren Entwicklungen, die die Waldverhältnisse des Planungsgebietes bestimmen und beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7
  1. a)kartographisch und textlich darzustellen (Planerstellung) und
  2. b)diese Darstellungen der jeweiligen tatsächlichen Entwicklung im Planungsgebiet anzupassen.
(2)Forstliche Raumpläne sind a)Litera a der Waldentwicklungsplan (§ 9),der Waldentwicklungsplan (Paragraph 9,), b)Litera b der Waldfachplan (§ 10),der Waldfachplan (Paragraph 10,), c)Litera c der Gefahrenzonenplan (§ 11).der Gefahrenzonenplan (Paragraph 11,).
(3)Nähere Vorschriften über den Inhalt sowie die Form und Ausgestaltung der forstlichen Raumpläne hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu erlassen.“ „Gefahrenzonenpläne§ 11.
(1)Zur Erstellung der Gefahrenzonenpläne und deren Anpassung an den jeweiligen Stand der Entwicklung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Heranziehung von Dienststellen gemäß § 102 Abs. 1 zuständig.Paragraph 11,
(1)Zur Erstellung der Gefahrenzonenpläne und deren Anpassung an den jeweiligen Stand der Entwicklung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Heranziehung von Dienststellen gemäß Paragraph 102, Absatz eins, zuständig.
(2)Im Gefahrenzonenplan sind die wildbach- und lawinengefährdeten Bereiche und deren Gefährdungsgrad sowie jene Bereiche darzustellen, für die eine besondere Art der Bewirtschaftung oder deren Freihaltung für spätere Schutzmaßnahmen erforderlich ist. […]“
  1. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom
  2. Juli 1976 über die Gefahrenzonenpläne: Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom
  3. Juli 1976, BGBl Nr 436/1976, über die Gefahrenzonenpläne lauten auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom
  4. Juli 1976, Bundesgesetzblatt Nr 436 aus 1976,, über die Gefahrenzonenpläne lauten auszugsweise wie folgt: „§ 1.
(1)Die Gefahrenzonenpläne sind insbesondere eine Grundlage für die a)Litera a Projektierung und Durchführung von Maßnahmen durch den Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung (kurz Dienststellen) sowie für die Reihung dieser Maßnahmen entsprechend ihrer Dringlichkeit und b)Litera b Tätigkeit der Angehörigen der Dienststellen als Sachverständige.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 sind die Gefahrenzonenpläne nach Maßgabe der den Dienststellen gebotenen Möglichkeiten so zu erstellen, daß sie als Grundlage für Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens und des Sicherheitswesens – bei Planungen auf letzterem Gebiet, soweit es sich um solche im Zusammenhang mit Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen oder um sonstige, der Sicherung vor Wildbach- und Lawinengefahren dienende Maßnahmen handelt – geeignet sind.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, sind die Gefahrenzonenpläne nach Maßgabe der den Dienststellen gebotenen Möglichkeiten so zu erstellen, daß sie als Grundlage für Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens und des Sicherheitswesens – bei Planungen auf letzterem Gebiet, soweit es sich um solche im Zusammenhang mit Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen oder um sonstige, der Sicherung vor Wildbach- und Lawinengefahren dienende Maßnahmen handelt – geeignet sind. § 2.
(1)Gegenstand der Darstellung im Gefahrenzonenplan sind die Einzugsgebiete von Wildbächen und Lawinen, die durch Wildbäche oder Lawinen gefährdeten Bereiche (Gefahrenzonen) sowie jene Bereiche, deren Freihaltung für spätere Schutzmaßnahmen von den Dienststellen für erforderlich erachtet wird oder die wegen ihrer Schutzfunktion hinsichtlich Wildbach- und Lawinengefahren besonders zu bewirtschaften sind (Vorbehaltsbereiche).Paragraph 2,
(1)Gegenstand der Darstellung im Gefahrenzonenplan sind die Einzugsgebiete von Wildbächen und Lawinen, die durch Wildbäche oder Lawinen gefährdeten Bereiche (Gefahrenzonen) sowie jene Bereiche, deren Freihaltung für spätere Schutzmaßnahmen von den Dienststellen für erforderlich erachtet wird oder die wegen ihrer Schutzfunktion hinsichtlich Wildbach- und Lawinengefahren besonders zu bewirtschaften sind (Vorbehaltsbereiche).
(2)Absatz 2,Ein Hinweis auf Ergebnisse der Erhebungen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit Darstellungen gemäß Abs. 1 stehen, sowie auf die Beschaffenheit von Gelände und Boden, soweit durch diese Beschaffenheit eine Schutzfunktion beeinflußt wird, ist zulässig (Hinweisbereich).Ein Hinweis auf Ergebnisse der Erhebungen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit Darstellungen gemäß Absatz eins, stehen, sowie auf die Beschaffenheit von Gelände und Boden, soweit durch diese Beschaffenheit eine Schutzfunktion beeinflußt wird, ist zulässig (Hinweisbereich). § 3. Ein Gefahrenzonenplan erstreckt sich in der Regel auf das Gebiet einer Gemeinde (Plangebiet) und auf die das Plangebiet beeinflussenden Einzugsgebiete gemäß § 99 Abs. 3 und 4 des Gesetzes. Erfordert es die im § 1 umschriebene Aufgabenstellung, darf das Plangebiet auch auf Teile eines Gemeindegebietes beschränkt werden. Der Gefahrenzonenplan hat sich im Bedarfsfalle auch auf Grundstücke, die nicht Wald im Sinne des 1 Abs. 3 des Gesetzes sind, zu erstrecken.Paragraph 3, Ein Gefahrenzonenplan erstreckt sich in der Regel auf das Gebiet einer Gemeinde (Plangebiet) und auf die das Plangebiet beeinflussenden Einzugsgebiete gemäß Paragraph 99, Absatz 3 und 4 des Gesetzes. Erfordert es die im Paragraph eins, umschriebene Aufgabenstellung, darf das Plangebiet auch auf Teile eines Gemeindegebietes beschränkt werden. Der Gefahrenzonenplan hat sich im Bedarfsfalle auch auf Grundstücke, die nicht Wald im Sinne des 1 Absatz 3, des Gesetzes sind, zu erstrecken. […] § 5.
(1)Der Gefahrenzonenplan hat aus einem kartographischen und einem textlichen Teil zu bestehen.Paragraph 5,
(1)Der Gefahrenzonenplan hat aus einem kartographischen und einem textlichen Teil zu bestehen.
(2)Der kartographische Teil hat zu umfassen: a)Litera a eine Gefahrenkarte, die das Plangebiet, die Einzugsgebiete gemäß § 3 sowie besondere Gefahrenursachen aufzeigt, undeine Gefahrenkarte, die das Plangebiet, die Einzugsgebiete gemäß Paragraph 3, sowie besondere Gefahrenursachen aufzeigt, und b)Litera b Gefahrenzonenkarten, die die für das Bemessungsereignis (§ 6 Abs. 1) ermittelten Wirkungen im raumrelevanten Bereich der Einzugsgebiete innerhalb des Plangebietes sowie die Vorbehaltsbereiche und die Hinweisbereiche aufzeigen.Gefahrenzonenkarten, die die für das Bemessungsereignis (Paragraph 6, Absatz eins,) ermittelten Wirkungen im raumrelevanten Bereich der Einzugsgebiete innerhalb des Plangebietes sowie die Vorbehaltsbereiche und die Hinweisbereiche aufzeigen.
(3)Der textliche Teil hat zu enthalten: a)Litera a die Beschreibung der Plangrundlagen, b)Litera b die Beschreibung und Begründung der Bewertung, c)Litera c die Beschreibung und Begründung der sich daraus ergebenden Darstellung der Gefahrenzonen und der Vorbehaltsbereiche sowie d)Litera d Hinweise für Planungen im Sinne des § 1 Abs. 2Hinweise für Planungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2 §
  1. Auf der Gefahrenzonenkarte sind die nachstehend näher bezeichneten Gefahrenzonen unter Zugrundelegung eines Ereignisses mit einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von zirka 150 Jahren (Bemessungsereignis) sowie die Vorbehaltsbereiche nach folgenden Kriterien abzugrenzen:Paragraph 6, Auf der Gefahrenzonenkarte sind die nachstehend näher bezeichneten Gefahrenzonen unter Zugrundelegung eines Ereignisses mit einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von zirka 150 Jahren (Bemessungsereignis) sowie die Vorbehaltsbereiche nach folgenden Kriterien abzugrenzen: a)Litera a die Rote Gefahrenzone umfaßt jene Flächen, die durch Wildbäche oder Lawinen derart gefährdet sind, daß ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen des Bemessungsereignisses oder der Häufigkeit der Gefährdung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist; b)Litera b die Gelbe Gefahrenzone umfaßt alle übrigen durch Wildbäche oder Lawinen gefährdeten Flächen, deren ständige Benützung für Siedlungs- oder Verkehrszwecke infolge dieser Gefährdung beeinträchtigt ist; c)Litera c die Blauen Vorbehaltsbereiche sind Bereiche, die 1.Ziffer eins für die Durchführung von technischen oder forstlich-biologischen Maßnahmen der Dienststellen sowie für die Aufrechterhaltung der Funktionen dieser Maßnahmen benötigt werden oder 2.Ziffer 2 zur Sicherung einer Schutzfunktion oder eines Verbauungserfolges einer besonderen Art der Bewirtschaftung bedürfen. […]“
  2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Bestimmung des § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der anzuwendenden Stammfassung BGBl I Nr 33/2013 lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 28, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der anzuwendenden Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ VI.römisch sechs. Erwägungen:
  1. Zur Rechtzeitigkeit: Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 12.06.2018 zugestellt. Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte am 29.06.2016 und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist.
  2. In der Sache: 2.
  3. Zur Bewilligungspflicht: Die gegenständliche Brücke wird als Zufahrt zum Wohnhaus des Beschwerdeführers und ─ auf der Grundlage einer Dienstbarkeit ─ zu dem im Eigentum des CC stehenden Gst Nr **1, GB ***** Z, genutzt. Das Brückenbauwerk dient weder dem Schutz vor dem Wasser noch der Lenkung des Wassers. Ausgehend von deren Zweck ist die verfahrensgegenständliche Brücke nicht als Schutz- oder Regulierungsbau gemäß § 41 Abs 1 WRG 1959 zu qualifizieren. Es ist folglich zu klären, ob diese Brücke und die vom Beschwerdeführer an diesem Bauwerk durchgeführten Änderungen dem Bewilligungs-tatbestand des § 38 Abs 1 WRG 1959 unterliegen. Die gegenständliche Brücke wird als Zufahrt zum Wohnhaus des Beschwerdeführers und , ─ auf der Grundlage einer Dienstbarkeit ─ zu dem im Eigentum des CC stehenden Gst Nr **1, GB ***** Z, genutzt. Das Brückenbauwerk dient weder dem Schutz vor dem Wasser noch der Lenkung des Wassers. Ausgehend von deren Zweck ist die verfahrensgegenständliche Brücke nicht als Schutz- oder Regulierungsbau gemäß , Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 zu qualifizieren. Es ist folglich zu klären, ob diese Brücke und die vom Beschwerdeführer an diesem Bauwerk durchgeführten Änderungen dem Bewilligungs-tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 unterliegen. § 38 Abs 1 WRG 1959 unterscheidet zwischen „Brücken, Stegen und Bauten“ einerseits und „anderen Anlagen“ andererseits. Unter einer Anlage im Sinn des WRG 1959 ist nach ständiger Rechtsprechung alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen „angelegt“, also errichtet wird, unter Bauten (Bauwerke, Bauanlage, Baulichkeit) sind Anlagen zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet sind; Anlage ist somit der weitere, Bau der engere Begriff [Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00 § 38 Rz 1 (Stand: 15.07.2018, rdb.at)]. Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 unterscheidet zwischen „Brücken, Stegen und Bauten“ einerseits und „anderen Anlagen“ andererseits. Unter einer Anlage im Sinn des WRG 1959 ist nach ständiger Rechtsprechung alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen „angelegt“, also errichtet wird, unter Bauten (Bauwerke, Bauanlage, Baulichkeit) sind Anlagen zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet sind; Anlage ist somit der weitere, Bau der engere Begriff [Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00 Paragraph 38, Rz 1 (Stand: 15.07.2018, rdb.at)]. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die näher beschriebene, auf dem Gst Nr **4, GB ***** Z, errichtete Brücke über den W-Bach, die das orographisch links- und rechtsseitige Ufer des W-Baches berührt. Diese Brücke erfüllt somit den Tatbestand des § 38 Abs 1 erster Halbsatz WRG 1959 und unterliegt folglich der Bewilligungspflicht der eben zitierten Bestimmung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die näher beschriebene, auf dem Gst Nr **4, GB ***** Z, errichtete Brücke über den W-Bach, die das orographisch links- und rechtsseitige Ufer des W-Baches berührt. Diese Brücke erfüllt somit den Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, erster Halbsatz WRG 1959 und unterliegt folglich der Bewilligungspflicht der eben zitierten Bestimmung. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 38 Abs 1 WRG 1959 umfasst die Bewilligungspflicht nicht nur die Errichtung, sondern auch die Abänderung von Brücken an Ufern. Folglich ist auch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Errichtung der Stahlbetonmauern in der Länge des Brückentragwerkes mit einer Höhe von rund 0,50 Metern von der Bewilligungspflicht erfasst. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 umfasst die Bewilligungspflicht nicht nur die Errichtung, sondern auch die Abänderung von Brücken an Ufern. Folglich ist auch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Errichtung der Stahlbetonmauern in der Länge des Brückentragwerkes mit einer Höhe von rund 0,50 Metern von der Bewilligungspflicht erfasst. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf den Ausnahmetatbestand des § 38 Abs 2 lit b WRG
  4. Nach dieser Bestimmung bedürfen bei den nicht zur Schiff- und Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken kleine Wirtschaftsbrücken und –stege keiner wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 Abs 1 WRG
  5. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf den Ausnahmetatbestand des Paragraph 38, Absatz 2, Litera b, WRG
  6. Nach dieser Bestimmung bedürfen bei den nicht zur Schiff- und Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken kleine Wirtschaftsbrücken und –stege keiner wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG
  7. Bei der verfahrensgegenständlichen Brücke handelt es sich um eine Stahlbetonplattenbrücke mit einer lichten Durchflussweite von 1,50 m und einer lichten Durchflusshöhe von 1,05 m. Der Beschwerdeführer, aber auch CC, nutzen diese Brücke als Zufahrt zu ihren Wohnobjekten. Die Brücke dient somit nicht einem „Wirtschaftsbetrieb“ und ist schon aus diesem Grund nicht dem Ausnahmetatbestand des § 38 Abs 2 lit b WRG 1959 zu unterstellen. Bei der verfahrensgegenständlichen Brücke handelt es sich um eine Stahlbetonplattenbrücke mit einer lichten Durchflussweite von 1,50 m und einer lichten Durchflusshöhe von 1,05 m. Der Beschwerdeführer, aber auch CC, nutzen diese Brücke als Zufahrt zu ihren Wohnobjekten. Die Brücke dient somit nicht einem „Wirtschaftsbetrieb“ und ist schon aus diesem Grund nicht dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 38, Absatz 2, Litera b, WRG 1959 zu unterstellen. Die vom Beschwerdeführer gesetzte Maßnahme ─ Errichtung von Stahlbetonmauern auf beiden Seiten der verfahrensgegenständlichen Brücke ─ unterliegt daher der Bewilligungspflicht des § 38 Abs 1 WRG
  8. Die vom Beschwerdeführer gesetzte Maßnahme ─ Errichtung von Stahlbetonmauern auf beiden Seiten der verfahrensgegenständlichen Brücke ─ unterliegt daher der Bewilligungspflicht des Paragraph 38, Absatz eins, WRG
  9. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die ihm gemäß Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y 01.08.2005, Zl ****, aufgetragene Verpflichtung, das verfahrens-gegenständliche Brückenbauwerk dauernd in einwandfreiem Bau- und Betriebszustand zu erhalten und entsprechend zu warten. Diese Verpflichtung verdrängt allerdings nicht den Bewilligungstatbestand des § 38 Abs 1 WRG, der ausdrücklich auch die Abänderung von Brücken an Ufern erfasst. Aus Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y 01.08.2005, Zl ****, lässt sich folglich für die vom Beschwerdeführer vorgenommene Maßnahme keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 38 Abs 1 WRG 1959 ableiten.Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die ihm gemäß Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y 01.08.2005, Zl ****, aufgetragene Verpflichtung, das verfahrens-gegenständliche Brückenbauwerk dauernd in einwandfreiem Bau- und Betriebszustand zu erhalten und entsprechend zu warten. Diese Verpflichtung verdrängt allerdings nicht den Bewilligungstatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, WRG, der ausdrücklich auch die Abänderung von Brücken an Ufern erfasst. Aus Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y 01.08.2005, Zl ****, lässt sich folglich für die vom Beschwerdeführer vorgenommene Maßnahme keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 ableiten. 2.
  10. Zum Auftrag nach § 138 WRG 1959:2.
  11. Zum Auftrag nach Paragraph 138, WRG 1959: Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages setzt eine Übertretung des WRG 1959 voraus (vgl VwGH 10.08.2000, Zl 2000/07/0031). Übertretung im Sinn des § 138 Abs 1 WRG 1959 bedeutet nicht, dass nur solche Missstände nach § 138 WRG 1959 verfolgt werden können, welche zugleich einen Straftatbestand nach § 137 WRG 1959 darstellen. Als Übertretung im Sinn des § 138 WRG 1959 ist daher jede Missachtung der im WRG 1959 normierten Pflichten zu verstehen [vgl Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00 § 138 Rz 3 (Stand: 15.07.2018, rdb.at)]. Auch ist es nicht erforderlich, dass die Übertretung schuldhaft begangen wird, sondern ist vielmehr ausreichend, dass der dem WRG 1959 zuwiderlaufende Zustand objektiv verwirklicht wurde (vgl VwGH 26.01.2006, Zl 2004/07/0136). Eine Übertretung in diesem Sinn ist notwendige und hinreichende Bedingung für ein Vorgehen nach § 138 WRG 1959 [vgl VwGH 29.10.1998, Zl 96/07/0006; Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00 § 138 Rz 3 (Stand: 15.07.2018, rdb.at)].Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages setzt eine Übertretung des WRG 1959 voraus vergleiche VwGH 10.08.2000, Zl 2000/07/0031). Übertretung im Sinn des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 bedeutet nicht, dass nur solche Missstände nach Paragraph 138, WRG 1959 verfolgt werden können, welche zugleich einen Straftatbestand nach Paragraph 137, WRG 1959 darstellen. Als Übertretung im Sinn des Paragraph 138, WRG 1959 ist daher jede Missachtung der im WRG 1959 normierten Pflichten zu verstehen [vgl Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00 Paragraph 138, Rz 3 (Stand: 15.07.2018, rdb.at)]. Auch ist es nicht erforderlich, dass die Übertretung schuldhaft begangen wird, sondern ist vielmehr ausreichend, dass der dem WRG 1959 zuwiderlaufende Zustand objektiv verwirklicht wurde vergleiche VwGH 26.01.2006, Zl 2004/07/0136). Eine Übertretung in diesem Sinn ist notwendige und hinreichende Bedingung für ein Vorgehen nach Paragraph 138, WRG 1959 [vgl VwGH 29.10.1998, Zl 96/07/0006; Berger in Oberleitner/Berger, , WRG-ON4.00 Paragraph 138, Rz 3 (Stand: 15.07.2018, rdb.at)]. Verpflichteter kann nach § 138 Abs 1 WRG 1959 nur derjenige sein, welcher die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat. Als Täter kommt grundsätzlich jeder in Betracht, der die Übertretung verursacht oder mitverursacht hat (vgl VwGH 28.05.2014, Zl 2011/07/0267). Das heißt, Täter und damit Adressat eines wasserrechtlichen Auftrages, kann im Sinne der vorstehenden Ausführungen sein, wer eine eigenmächtige Neuerung selbst gesetzt hat oder den von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand in der Folge aufrecht erhält und nutzt [Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00 § 138 Rz 19 (Stand: 15.07.2018, rdb.at)].Verpflichteter kann nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 nur derjenige sein, welcher die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat. Als Täter kommt grundsätzlich jeder in Betracht, der die Übertretung verursacht oder mitverursacht hat vergleiche VwGH 28.05.2014, Zl 2011/07/0267). Das heißt, Täter und damit Adressat eines wasserrechtlichen Auftrages, kann im Sinne der vorstehenden Ausführungen sein, wer eine eigenmächtige Neuerung selbst gesetzt hat oder den von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand in der Folge aufrecht erhält und nutzt [Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00 Paragraph 138, Rz 19 , (Stand: 15.07.2018, rdb.at)]. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Errichtung von Stahlbetonmauern auf der verfahrensgegenständlichen W-Brücke im beschriebenen Umfang unterliegt der Bewilligungspflicht des § 38 Abs 1 WRG
  12. Deren konsenslose Errichtung stellt eine Übertretung des WRG 1959 dar. Diese Maßnahme ist somit als eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 zu qualifizieren. Verpflichtete nach der eben zitierten Bestimmung ist der für die Errichtung der Stahlbetonmauern verantwortliche Beschwerdeführer. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Errichtung von Stahlbetonmauern auf der verfahrensgegenständlichen W-Brücke im beschriebenen Umfang unterliegt der Bewilligungspflicht des Paragraph 38, Absatz eins, WRG
  13. Deren konsenslose Errichtung stellt eine Übertretung des WRG 1959 dar. Diese Maßnahme ist somit als eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 zu qualifizieren. Verpflichtete nach der eben zitierten Bestimmung ist der für die Errichtung der Stahlbetonmauern verantwortliche Beschwerdeführer. Allerdings ist die Erlassung eines Auftrages nach § 138 Abs 1 WRG 1959 nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung erfordert oder von einem in seinen Rechten Beeinträchtigten (Betroffener gemäß § 138 Abs 6 WRG 1959) verlangt wird. Allerdings ist die Erlassung eines Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung erfordert oder von einem in seinen Rechten Beeinträchtigten (Betroffener gemäß Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959) verlangt wird. Die Rechtsstellung als Betroffener und die Parteistellung im Verfahren über die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages setzt ein Verlangen im Sinne einer Antragstellung auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages voraus [Bumberger/Hinterwirth WRG2
(2013)E 127 § 138].Die Rechtsstellung als Betroffener und die Parteistellung im Verfahren über die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages setzt ein Verlangen im Sinne einer Antragstellung auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages voraus [Bumberger/Hinterwirth WRG2
(2013)E 127 Paragraph 138 ], Ein Beseitigungsauftrag auf Verlangen eines Betroffenen ist nur in jenem Umfang zulässig, als dies der Schutz seiner Rechte erfordert. Als Betroffener kann daher nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird, sodass sein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung nur dann (und nur insoweit) besteht, wenn durch diese Neuerung die im § 138 Abs 6 WRG 1959 genannten Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden [Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00 § 138 Rz 43 mit Hinweisen auf die Judikatur (Stand: 15.07.2018, rdb.at)].Ein Beseitigungsauftrag auf Verlangen eines Betroffenen ist nur in jenem Umfang zulässig, als dies der Schutz seiner Rechte erfordert. Als Betroffener kann daher nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird, sodass sein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung nur dann (und nur insoweit) besteht, wenn durch diese Neuerung die im Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 genannten Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden [Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00 Paragraph 138, Rz 43 mit Hinweisen auf die Judikatur (Stand: 15.07.2018, rdb.at)]. Ein auf Antrag eines Betroffenen erlassener Beseitigungsauftrag gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 ist folglich nur soweit gerechtfertigt, als dies zur Beseitigung der Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte erforderlich ist. In diesem Umfang hat der Betroffene Rechtsanspruch darauf, dass über seinen Antrag ein wasserpolizeilicher Auftrag zur Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung erlassen wird. Es ist aber nicht Sache des Betroffenen, der eine Beeinträchtigung seiner wasserrechtlich geschützten Rechte durch eine unzulässige Neuerung geltend gemacht hat, in seinem Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages zur Beseitigung dieser Neuerung des § 138 Abs 1 lit a iVm Abs 6 WRG 1959 die hiefür dem Adressaten aufzutragenden konkreten (technischen) Maßnahmen im Einzelnen anzuführen. Die Umschreibung des Auftrages und die Schaffung der dafür notwendigen sachverhaltsmäßigen Grundlagen fallen viel mehr in die amtswegig wahrzunehmende Aufgabe der Verwaltungsbehörde oder des Verwaltungsgerichtes. Wenngleich ein Verfahren nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 auf „Verlangen“ eines Betroffenen im Sinne des § 138 Abs 6 WRG 1959 ausgelöst wird, ist dieses von Amts wegen durchzuführen (vgl VwGH 21.06.2018, Zl Ro 2017/07/0031 bis 0032 mit Hinweis auf die Judikatur). Ein auf Antrag eines Betroffenen erlassener Beseitigungsauftrag gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 ist folglich nur soweit gerechtfertigt, als dies zur Beseitigung der Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte erforderlich ist. In diesem Umfang hat der Betroffene Rechtsanspruch darauf, dass über seinen Antrag ein wasserpolizeilicher Auftrag zur Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung erlassen wird. Es ist aber nicht Sache des Betroffenen, der eine Beeinträchtigung seiner wasserrechtlich geschützten Rechte durch eine unzulässige Neuerung geltend gemacht hat, in seinem Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages zur Beseitigung dieser Neuerung des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 6, WRG 1959 die hiefür dem Adressaten aufzutragenden konkreten (technischen) Maßnahmen im Einzelnen anzuführen. Die Umschreibung des Auftrages und die Schaffung der dafür notwendigen sachverhaltsmäßigen Grundlagen fallen viel mehr in die amtswegig wahrzunehmende Aufgabe der Verwaltungsbehörde oder des Verwaltungsgerichtes. Wenngleich ein Verfahren nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 auf „Verlangen“ eines Betroffenen im Sinne des Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 ausgelöst wird, ist dieses von Amts wegen durchzuführen vergleiche VwGH 21.06.2018, Zl Ro 2017/07/0031 bis 0032 mit Hinweis auf die Judikatur). Für ein nach § 38 Abs 1 WRG 1959 bewilligungspflichtiges Vorhaben ist die Umschreibung des Hochwasserabflussgebietes in § 38 Abs 3 WRG 1959 gleichzeitig auch Maßstab für die Berührung fremder Rechte durch ein Projekt. Eine Verletzung des Grundeigentums der mitbeteiligten Partei käme dann in Betracht, wenn das in seinem Eigentum stehende Gst Nr **1, GB ***** Z, durch die Auswirkungen der durch die vom Beschwerdeführer errichteten Flügelmauern bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde, wobei gemäß § 38 Abs 3 WRG 1959 als Beurteilungsmaßstab ein 30jährliches Hochwasser heranzuziehen ist (vgl VwGH 20.05.2010, Zl 2008/07/0127).Für ein nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 bewilligungspflichtiges Vorhaben ist die Umschreibung des Hochwasserabflussgebietes in Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959 gleichzeitig auch Maßstab für die Berührung fremder Rechte durch ein Projekt. Eine Verletzung des Grundeigentums der mitbeteiligten Partei käme dann in Betracht, wenn das in seinem Eigentum stehende Gst Nr **1, GB ***** Z, durch die Auswirkungen der durch die vom Beschwerdeführer errichteten Flügelmauern bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde, wobei gemäß Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959 als Beurteilungsmaßstab ein 30jährliches Hochwasser heranzuziehen ist vergleiche VwGH 20.05.2010, Zl 2008/07/0127). Dass sich die Gefahrenlage für das im Eigentum des CC stehende Grundstück durch die vom Beschwerdeführer errichteten Flügelmauern auf der W-Brücke im Falle eines 30jährlichen Hochwasserereignisses gegenüber der früheren Situation erhöht hat, lässt sich mit der erforderlichen Sicherheit nicht feststellen. Folglich kommt CC die Rechtstellung als Betroffener im Sinne des § 138 Abs 6 WRG 1959 nicht zu.Dass sich die Gefahrenlage für das im Eigentum des CC stehende Grundstück durch die vom Beschwerdeführer errichteten Flügelmauern auf der W-Brücke im Falle eines 30jährlichen Hochwasserereignisses gegenüber der früheren Situation erhöht hat, lässt sich mit der erforderlichen Sicherheit nicht feststellen. Folglich kommt CC die Rechtstellung als Betroffener im Sinne des Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 nicht zu. Ein Auftrag nach § 138 Abs 1 WRG 1959 ist aber auch zu erteilen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass § 38 WRG 1959 der vorbeugenden Verhinderung von zusätzlichen Hochwassergefahren dient. Folglich erweist sich jede Maßnahme, die zu einer Verschärfung einer Gefahrensituation im Hochwasserfall beitragen kann, als den öffentlichen Interessen widerstreitend [Bumberger/Hinterwirth WRG2
(2013)E 41 und E 45 § 38]. Bei der Berücksichtigung öffentlicher Interessen ist ─ im Gegensatz zum Maßstab für die Berührung fremder Rechte ─ nicht von einer Einschränkung auf das Hochwasserabflussgebiet gemäß § 38 Abs 3 WRG 1959 auszugehen.Ein Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 ist aber auch zu erteilen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass Paragraph 38, WRG 1959 der vorbeugenden Verhinderung von zusätzlichen Hochwassergefahren dient. Folglich erweist sich jede Maßnahme, die zu einer Verschärfung einer Gefahrensituation im Hochwasserfall beitragen kann, als den öffentlichen Interessen widerstreitend [Bumberger/Hinterwirth WRG2
(2013)E 41 und E 45 Paragraph 38 ], Bei der Berücksichtigung öffentlicher Interessen ist ─ im Gegensatz zum Maßstab für die Berührung fremder Rechte ─ nicht von einer Einschränkung auf das Hochwasserabflussgebiet gemäß Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959 auszugehen. Jeder gemäß der Verordnung BGBl Nr 440/1975 erlassene Gefahrenzonenplan dokumentiert die von 150jährlichen Hochwasserereignissen ausgehenden Gefahren. Ziel einer solchen Information ist es, Planungen etc in den betroffenen Bereichen unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren vorzunehmen und nachteilige, also gefahrenerhöhende Maßnahmen, zu verhindern.Jeder gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, erlassene Gefahrenzonenplan dokumentiert die von 150jährlichen Hochwasserereignissen ausgehenden Gefahren. Ziel einer solchen Information ist es, Planungen etc in den betroffenen Bereichen unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren vorzunehmen und nachteilige, also gefahrenerhöhende Maßnahmen, zu verhindern. Im konkreten Fall bewirken die vom Beschwerdeführer errichteten massiven Betonmauern auf der W-Brücke in dem gemäß § 6 der Verordnung über die Gefahrenzonenpläne relevanten Fall eines 150jährlichen Hochwasserereignisses ein Abdrängen des aufgestauten Wassers zur orographisch linken Uferseite hin und damit zum Gst Nr **2 und zum südlichsten Teil des Gst Nr **4, beide GB ***** Z. Eine Teilfläche des östlichen Teiles des an den Unterlauf des W-Baches angrenzenden Gst Nr **2, GB ***** Z, ist als „rote Wildbachgefahrenzone“ ausgewiesen. Für diesen Bereich besteht daher im relevanten Hochwasserfall auch Gefahr für das dort errichtete Gebäude. Im konkreten Fall bewirken die vom Beschwerdeführer errichteten massiven Betonmauern auf der W-Brücke in dem gemäß Paragraph 6, der Verordnung über die Gefahrenzonenpläne relevanten Fall eines 150jährlichen Hochwasserereignisses ein Abdrängen des aufgestauten Wassers zur orographisch linken Uferseite hin und damit zum Gst Nr **2 und zum südlichsten Teil des Gst Nr **4, beide GB ***** Z. Eine Teilfläche des östlichen Teiles des an den Unterlauf des W-Baches angrenzenden Gst Nr **2, GB ***** Z, ist als „rote Wildbachgefahrenzone“ ausgewiesen. Für diesen Bereich besteht daher im relevanten Hochwasserfall auch Gefahr für das dort errichtete Gebäude. Diese im Wildbach- und Lawinenkataster dokumentierte Gefahr hat sich für die tiefer gelegenen, südlich an den Unterlauf des Parzenbaches angrenzenden Grundstücke erhöht. Diese Erhöhung der Gefahr im Falle eines 150jährlichen Hochwasserereignisses widerspricht unter Berücksichtigung der Zielsetzung des bestehenden Gefahrenzonenplanes für den Unterlauf des W-Baches dem öffentlichen Interesse. Bei Aufträgen nach § 138 WRG 1959 ist allerdings eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen. Es handelt sich dabei nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinne einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und „Erfolg“ (vgl VwGH 23.07.2018, Zl Ro 2018/07/0372 mit weiteren Hinweisen). Bei Aufträgen nach Paragraph 138, WRG 1959 ist allerdings eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen. Es handelt sich dabei nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinne einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und „Erfolg“ vergleiche VwGH 23.07.2018, Zl Ro 2018/07/0372 mit weiteren Hinweisen). Die Entfernung der beiden Betonmauern erfordert keinen hohen Aufwand. Demgegenüber bedeutet die Entfernung dieser Mauern eine Verbesserung im Falle von 150jährlichen Hochwasserereignissen. Die aufgetragene Entfernung ist daher unter Berücksichtigung des notwendigen Mitteleinsatzes und des dadurch hervorgerufenen „Erfolgs“ ─ Reduzierung der Gefahrensituation bei Hochwasserereignissen ─ als zumutbar und adäquat zu qualifizieren. Mit einem Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG 1959 kann vorgegangen werden, wenn eine eigenmächtige Neuerung vorliegt, öffentliche Interessen aber nicht beeinträchtigt werden und die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes von Betroffenen nicht verlangt wird. Steht hingegen fest, dass öffentliche Interessen verletzt werden oder liegt ein Antrag eines Betroffenen gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 vor, so ist es unzulässig, ihre Beseitigung alternativ mit dem Einschreiten um nachträgliche Genehmigung aufzutragen. Mit einem Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 kann vorgegangen werden, wenn eine eigenmächtige Neuerung vorliegt, öffentliche Interessen aber nicht beeinträchtigt werden und die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes von Betroffenen nicht verlangt wird. Steht hingegen fest, dass öffentliche Interessen verletzt werden oder liegt ein Antrag eines Betroffenen gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 vor, so ist es unzulässig, ihre Beseitigung alternativ mit dem Einschreiten um nachträgliche Genehmigung aufzutragen. Im gegenständlichen Fall ist die Entfernung der gegenständlichen Betonmauern aus öffentlichem Interesse erforderlich. Ein Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG 1959 scheidet somit aus. Im gegenständlichen Fall ist die Entfernung der gegenständlichen Betonmauern aus öffentlichem Interesse erforderlich. Ein Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 scheidet somit aus. Die Bezirkshauptmannschaft Y war daher berechtigt, den angefochtenen Entfernungsauftrag zu erteilen. 2.
  1. Ergebnis: Die Bezirkshauptmannschaft Y hat im Einklang mit § 38 Abs 1 sowie § 138 Abs 1 WRG 1959 dem Beschwerdeführer aufgetragen, die links und rechts auf der Brücke errichteten Betonmauern umgehend zu beseitigen. Ein Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG 1959 scheidet aus, da die errichteten Mauern unter dem Gesichtspunkt der Hochwassergefahr geeignet sind, öffentliche Interessen zu beeinträchtigen. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat im Einklang mit Paragraph 38, Absatz eins, sowie Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 dem Beschwerdeführer aufgetragen, die links und rechts auf der Brücke errichteten Betonmauern umgehend zu beseitigen. Ein Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 scheidet aus, da die errichteten Mauern unter dem Gesichtspunkt der Hochwassergefahr geeignet sind, öffentliche Interessen zu beeinträchtigen. Dementsprechend war die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.06.2018, Zl *****, als unbegründet abzuweisen. Lediglich die Frist zur Vorlage des Nachweises für die erfolgte Entfernung war gemäß § 59 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ─ AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 158/1998, neu festzusetzen (vgl Spruchpunkt
  2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Dementsprechend war die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.06.2018, Zl *****, als unbegründet abzuweisen. Lediglich die Frist zur Vorlage des Nachweises für die erfolgte Entfernung war gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ─ AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998,, neu festzusetzen vergleiche Spruchpunkt
  3. des gegenständlichen Erkenntnisses). VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Bei der Prüfung der Bewilligungspflicht der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Abänderung des Brückenbauwerkes durch Errichtung zweiter Flügelmauern hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf den klaren Wortlaut des § 38 Abs 1 WRG 1959 gestützt und ist von der dazu ergangenen Judikatur nicht abgewichen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich ausführlich mit den Voraussetzungen für die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 auseinandergesetzt. Zur Auslegung der Begriffe des „Betroffenen“ gem § 138 Abs 6 WRG 1959 und zum Begriff des „öffentlichen Interesses“ hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Bei der Prüfung der Bewilligungspflicht der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Abänderung des Brückenbauwerkes durch Errichtung zweiter Flügelmauern hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf den klaren Wortlaut des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 gestützt und ist von der dazu ergangenen Judikatur nicht abgewichen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich ausführlich mit den Voraussetzungen für die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 auseinandergesetzt. Zur Auslegung der Begriffe des „Betroffenen“ gem Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 und zum Begriff des „öffentlichen Interesses“ hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren somit nicht zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für nicht zulässig (vgl Spruchpunkt
  4. des gegenständlichen Erkenntnisses). Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren somit nicht zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für nicht zulässig vergleiche , Spruchpunkt
  5. des gegenständlichen Erkenntnisses). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.1507.13

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.