RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/43/2720-13 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 02.10.2017, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.10.2017, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 die Beseitigung folgender Anlagen aufgetragen:Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.10.2017, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Beseitigung folgender Anlagen aufgetragen:
- der „im westlichen Bereich Ihres Gst **1, KG Z, (an der Parzellengrenze zu Gp **2, KG Z), konsenslos errichteten Stahlbetonstützmauer mit aufgesetztem Maschendrahtzaun (siehe beigeschlossene Lichtbilder und Lageplan – gelb dargestellt)“,
- der „im südwestlichen Bereich Ihres Gst **1, KG Z, (gegenüber der Adresse 3) konsenslos errichteten Stahlbetonstützmauern mit aufgesetztem Maschendrahtzaun und
- Stahlbetoneinfriedungen sowie Stahlschiebetor (siehe beigeschlossene Lichtbilder und Lageplan – blau dargestellt)“ Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde (fälschlich datiert sie den bekämpften Bescheid mit 03.10.2017 – hierbei handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler; die Geschäftszahl stimmt überein). II.römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst Nr **1, KG Z. Auf diesem Grundstück bestehen ua jene baulichen Anlagen, welche dem bekämpften Bescheid zufolge zu entfernen sind. Dabei handelt es sich um eine Stahlbetonstützmauer, welche im Wesentlichen an der Grundgrenze zu Gst Nr **2, KG Z, verläuft (oben Punkt 1). Auf der Seite des letztgenannten Grundstücks verläuft das tiefere anschließende Gelände. Im Bereich des bestehenden Strommasts der 110 KV Leitung ist die Stützmauer entsprechend zurückversetzt. Der Verlauf der Stützmauer ist in dem Lageplan, auf welchen sich der Spruch des angefochtenen Bescheids ausdrücklich bezieht, und welcher dem Bescheid beigeschlossen war, dargestellt und spruchgemäß (gelb) hervorgehoben. Die Stützmauer weist eine Höhe von ca 90 cm auf – ohne Fundament, welches auf Seiten des Nachbargrundstücks Nr **2, KG Z auf einer Höhe von rund 30 cm freigelegt ist. Auf dieser Mauerseite sind in der Höhe von ca 25 cm (ab Fundament) zusätzliche Verwitterungsspuren ersichtlich. Auf die Stützmauer ist ein ca 1,20 m hoher Maschendrahtzaun aufgesetzt. Die Stahlbetonstützmauer samt Zaun weist eine annähernd rechtwinklige Biegung auf und verläuft weiter in östlicher Richtung, „im südwestlichen Bereich“ des Gst Nr **1, KG Z (oben Punkt 2). Der Verlauf dieses Teils der Stützmauer ist in dem Lageplan, auf welchen sich der Spruch des angefochtenen Bescheids ausdrücklich bezieht, und welcher dem Bescheid beigeschlossen war, dargestellt und spruchgemäß (blau) hervorgehoben. Beidseits der Zufahrt bestehen Stahlbetoneinfriedungen (samt Stahlschiebetor, oben Punkt 3). Der westlich der Zufahrt gelegene Mauerteil weist eine Höhe von mehr als 1,50 m, der östlich gelegene eine Höhe von weniger als 1,50 auf. Diese Bauteile sind im erwähnten Lageplan, ebenfalls spruchgemäß, blau hervorgehoben. Der östlich der Zufahrt gelegene Mauerteil befindet sich nicht an der Bauplatzgrenze. Im südlichen Anschluss an diesen ist auf dem Bauplatz eine asphaltierte Fläche vorhanden, welche in direkter Verbindung mit der angrenzenden Adresse 3 steht. Bei dieser asphaltierten Fläche handelt es sich weder um einen im Zusammenlegungsverfahren als gemeinsame Anlage errichteten Weg noch um einen Güterweg oder eine Forststraße. Ein Bebauungsplan besteht für den Bauplatz nicht. Die gegenständliche asphaltierte Fläche ist weder dem Gemeingebrauch gewidmet noch dient sie der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses. An dem betreffenden, östlich der Zufahrt gelegenen Mauerteil ist „Halten und Parken verboten“-Schild angebracht. Ansonsten ist keine Beschilderung, welche sich auf die Nutzung dieser Fläche bezieht, vorhanden. Die Fläche ist von der Zufahrt baulich nicht abgegrenzt; eine Schranke ist nicht vorhanden. Die genannten Baulichkeiten wurden ca 1977/78 – jedenfalls nicht vor 1975 – errichtet. Für diese Anlagen liegen keine Baubewilligungen vor bzw. wurde keine Bauanzeige erstattet. Die im Wesentlichen an der westlichen Grundgrenze bestehende Mauer, stellte bereits im Zeitpunkt ihrer Errichtung eine Stützmauer dar; durch die übrigen verfahrensgegenständlichen Mauern konnten bereits im Zeitpunkt ihrer Errichtung Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen oder Sachen entstehen. Bei der Stahlbetonstützmauer, welche im Wesentlichen an der Grundgrenze zu Gst Nr **2, KG Z, verläuft, handelt es sich um keinen Schutzbau der Wildbach-und Lawinenverbauung. Die beidseits der Zufahrt gelegenen Mauerteile stellen ebenso wenig wie die im Anschluss an die gegenständlichen Mauern vorhandenen Böschungen bzw. Abgrabungen Bestandteile der Straße dar. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wurde zunächst Einsicht genommen in den vorgelegten Behördenakt. Bestandteil des bekämpften Bescheides ist eine Fotodokumentation samt Plandarstellung, welche die Lage und Ausführung der verfahrensgegenständlichen Anlagen wiedergibt. Des Weiteren liegt im Behördenakt ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 10.08.2017 ein. In Bezug auf die Stahlbetonstützmauer (oben Punkt 1) bemängelte die Beschwerdeführerin, dass im behördlichen Akt „ein Bild fehlt“ und schließt offenbar daraus, dass dieser Teil der Mauer beim Lokalaugenschein nicht begutachtet worden sei. Das erkennende Gericht hat jedoch keinen Zweifel daran, dass die Feststellungen zum Verlauf der Stützmauer in diesem Bereich zutreffend sind (etwas anderes behauptete auch die Beschwerdeführerin nicht). So zeigt der dem bekämpften Bescheid beigeschlossene Lageplan eben jenen Verlauf, welcher in der vorliegenden Beschwerde beschrieben wird (zurückversetzte Stützmauer im Bereich des Mastes der 110 KV Leitung). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht erforderlich, eine komplette Fotodokumentation der baulichen Anlagen, auf welche sich die Tätigkeit der Baubehörde bezieht, anzufertigen. Ebenso wenig kann aufgrund „fehlender“ Fotos geschlossen werden, dass einzelne Anlagenteile vom Amtssachverständigen nicht begutachtet worden wären. Und selbst wenn dem so gewesen wäre, hätte die Feststellung sowohl des Verlaufs als auch der Höhe der Stützmauer durchaus auch durch einen Laien erfolgen können, ohne dass dies zu beanstanden wäre. Aus ebendiesem Grund geht auch der von der Beschwerdeführerin – aktenwidrig – in den Raum gestellte Vorwurf, die Beurteilung durch den Amtssachverständige sei lediglich aufgrund von Fotos erfolgt, grundsätzlich ins Leere. Die Verwitterungsspuren an der Stützmauer sind auf den Fotos ersichtlich, deren Lage kann aufgrund des bekannten Höhenmaßes geschätzt werden. Die Beschwerdeführerin wandte gegen das im behördlichen Verfahren maßgebliche hochbautechnische Gutachten weiters ein, dass die Höhe der beidseits der Zufahrt gelegenen Mauerteile nicht zutreffend festgestellt worden sei. Diesbezüglich ist der von der belangten Behörde vor Vorlage der Beschwerde eingeholten ergänzenden Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 16.11.2017 das zutreffende Maß des östlich der Zufahrt situierten Mauerteils zu entnehmen. Im Auftrag des Landesverwaltungsgericht führte weiterhin die belangte Behörde eine händische Vermessung des westlich der Zufahrt gelegenen Mauerteils durch, welche einwandfrei fotografisch dokumentiert und von der Beschwerdeführerin nicht weiter in Zweifel gezogen wurde. Demnach weist dieser Mauerteil eine Höhe von 143 bis 180 cm (aufgrund der Neigung des an die Mauer anschließenden Geländes) auf. In Hinblick auf die seinerzeitige Bewilligungspflicht (TBO 1974) stellte die Beschwerdeführerin in den Raum, dass es sich bei der westliche Mauer im Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht um eine Stützmauer gehandelt habe, sondern vielmehr die komplette Mauer (zumindest abgesehen von einem allfälligen Mauersockel) unterhalb des anschließenden Geländes ausgeführt gewesen sei. Dem gegenüber stellt sich jedoch die Konstruktion folgendermaßen dar: auf das ca. 35 cm hohe Betonfundament (teilweise sichtbar auf Grund der am Nachbargrundstück erfolgten Abgrabung) ist eine Mauer in der Höhe von ca. 90 cm aufgesetzt, darauf der mehrfach erwähnte Maschendrahtzaun. Hierzu führte der hochbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die Fundierung eines einfachen Zauns mittels einer solchen Unterkonstruktion (Betonfundament samt Mauer von 90 cm) als absolut unüblich anzusehen sei. Auch für eine „Sockelmauer“ stelle sich die vorliegende Konstruktion als viel zu massiv dar. Auch in Ansehung der vorhandenen Verwitterungsspuren (auf der Mauer in ca. 25 cm Höhe ab Fundament) ergibt sich kein Hinweis darauf, dass zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als diese 25 cm der Mauer unterirdisch situiert gewesen wäre. Auch nach allgemeiner Lebenserfahrung erscheint es dem erkennenden Gericht undenkbar, dass zur Errichtung eines Zauns eine unterirdische Anlage derartigen Ausmaßes errichtet worden sein soll. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, „für eine in einer Böschung errichtete Mauer mit Stützfunktion [sei] das eine durchaus übliche frostsichere Gründungstiefe“, stellt sich vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptung dar, zumal die Beschwerdeführerin nicht Errichterin der Anlage war, sondern das Grundstück erst Jahrzehnte nach Errichtung der nämlichen Stützmauer erwarb. Im Übrigen stellt sich rein semantisch die Frage, ob eine „Mauer mit Stützfunktion“ (wie die Beschwerdeführerin sie bezeichnet) nicht ohnehin nichts anderes als eine Stützmauer ist. In Bezug auf das in baurechtlicher Hinsicht beachtliche Gefährdungspotenzial, welches den übrigen Mauerteilen bereits im Zeitpunkt ihrer Errichtung zukam, äußerte sich der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige – unbeanstandet von der Beschwerdeführerin – in der mündlichen Verhandlung am 19.09.
- Die Beschwerdeführerin selbst gibt den Errichtungszeitpunkt der gegenständlichen Anlagen mit 1977/78 (bzw in der mündlichen Verhandlung mit 1978) an. Dies deckt sich mit der Annahme des von der belangten Behörde herangezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen, der diese zwischen 1974 und 1990 datiert. Dass für die gegenständlichen Bauteile weder eine Bauanzeige noch eine Baubewilligung vorliegt, bestätigte die belangte Behörde ausdrücklich in ihrem Schreiben vom 02.07.
- Der Vertreter der Beschwerdeführerin, welche das Grundstück erst in den frühen 2000er Jahren erworben hat, brachte hingegen vor, es müsse insbesondere für die im westlichen Bereich des Grundstücks vorhandene Stützmauer samt aufgesetztem Zaun eine Baubewilligung vorliegen. Diesbezüglich argumentiert er, die CC-AG als seinerzeitige Eigentümerin des im unmittelbaren Nahbereich vorhandenen Strommasten, welchem dazumal eine außerordentliche Wichtigkeit zugekommen sei, hätte es niemals zugelassen, dass ein solches Vorhaben bewilligungslos durchgeführt würde. Er verwies darauf, dass die Stützmauer im Bereich des Masten sogar eine Aussparung aufweise, diesen sozusagen schütze. Damit hat die Beschwerdeführerin keine „besonderen Umstände“ iSd § 36 Abs. 1 Satz 2 TBO 2018 dargetan, aufgrund derer auch nur zu vermuten wäre, dass gegenständlich tatsächlich eine Baubewilligung erteilt wurde und lediglich die „aktenmäßigen Unterlagen“ hierüber fehlten. Ebenso wenig weist das Alter der gegenständlich beanstandeten Anlagen (Errichtungsjahr 1977/78) darauf hin, dass ein solcher Fall vorliegen könnte. Weitere Ermittlungen zur Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsens‘ hätten sich somit als Aufnahme eines Erkundungsbeweises dargestellt und unterblieben daher.Dass für die gegenständlichen Bauteile weder eine Bauanzeige noch eine Baubewilligung vorliegt, bestätigte die belangte Behörde ausdrücklich in ihrem Schreiben vom 02.07.
- Der Vertreter der Beschwerdeführerin, welche das Grundstück erst in den frühen 2000er Jahren erworben hat, brachte hingegen vor, es müsse insbesondere für die im westlichen Bereich des Grundstücks vorhandene Stützmauer samt aufgesetztem Zaun eine Baubewilligung vorliegen. Diesbezüglich argumentiert er, die CC-AG als seinerzeitige Eigentümerin des im unmittelbaren Nahbereich vorhandenen Strommasten, welchem dazumal eine außerordentliche Wichtigkeit zugekommen sei, hätte es niemals zugelassen, dass ein solches Vorhaben bewilligungslos durchgeführt würde. Er verwies darauf, dass die Stützmauer im Bereich des Masten sogar eine Aussparung aufweise, diesen sozusagen schütze. Damit hat die Beschwerdeführerin keine „besonderen Umstände“ iSd Paragraph 36, Absatz eins, Satz 2 TBO 2018 dargetan, aufgrund derer auch nur zu vermuten wäre, dass gegenständlich tatsächlich eine Baubewilligung erteilt wurde und lediglich die „aktenmäßigen Unterlagen“ hierüber fehlten. Ebenso wenig weist das Alter der gegenständlich beanstandeten Anlagen (Errichtungsjahr 1977/78) darauf hin, dass ein solcher Fall vorliegen könnte. Weitere Ermittlungen zur Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsens‘ hätten sich somit als Aufnahme eines Erkundungsbeweises dargestellt und unterblieben daher. Die Feststellungen, welche sich auf die örtlichen Verhältnisse in Zusammenhang mit der Frage, ob eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne der Tiroler Bauordnung vorliegt, beziehen, beruhen einerseits auf ausführlichen Fotodokumentationen, welche durch die belangte Behörde am 17.07.2018 und am 18.09.2018 angefertigt wurden. Anderseits erteilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 19.07.2018 Auskunft dahingehend, dass es sich bei dem fraglichen Bereich südseits des östlichen Teils der Einfriedung beidseits der Einfahrt nicht um einen Teil einer Gemeindestraße, eine durch Erklärung des Verfügungsberechtigten gewidmete öffentliche Privatstraße im Sinne des Tiroler Straßengesetzes, einen im Zusammenlegungsverfahren als gemeinsame Anlage errichteten Weg, einen Güterweg oder eine Forststraße, die den güter- und seilwegerechtlichen bzw. den forstrechtlichen Vorschriften unterliegt, handelt. Dass kein Bebauungsplan für das gegenständliche Grundstück vorliegt, teilte die belangte Behörde ebenfalls mit Schreiben vom 19.07.2018 mit. Dass es sich bei der an der westlichen Grundgrenze verlaufenden Stahlbetonstützmauer um keinen Schutzbau der Wildbach- und Lawinenverbauung handelt, teilte der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Osttirol, mit E-Mail vom 24.09.2018 mit. Die Mauerteile beidseits der Zufahrt befinden sich gut 5 m innerhalb des Grundstücks, an welches der einen Teil der Adresse 3 bildende Gehsteig (Gste Nr **3 bzw **4, beide KG Z) unmittelbar angrenzt. Dass die straßenseitig gelegenen Mauerteile nicht Bestandteile der Straße sind, wurde seitens des Baubezirksamts Y auf Rückfrage bestätigt. Aufgrund der fotografisch ausführlich dokumentierten und im Tiris anhand von Orthofotos nachvollziehbaren örtlichen Gegebenheiten liegt ebenso auf der Hand, dass auch die vorhandenen Böschungen bzw. Abgrabungen keine Straßenbestandteile darstellen. IV.römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl Nr 28/2018 (WV), lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, (WV), lauten wie folgt: „§ 2 Begriffsbestimmungen […]
(21)Verkehrsflächen sind die den straßenrechtlichen Vorschriften1 unterliegenden Straßen, die in einem Zusammenlegungsverfahren als gemeinsame Anlagen errichteten Wege, die Güterwege und die Forststraßen, die den güter- und seilwegerechtlichen bzw. den forstrechtlichen Vorschriften unterliegen, sowie jene Grundflächen, die von den in einem Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien umfasst sind. […] § 28Paragraph 28 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
- a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
- b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
- c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
- d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
- e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs 1 lit b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
- a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
- b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs 3 lit c fallen;die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen;
- c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen;
- d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs 3 lit k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
- e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
- f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
- g)die Errichtung und Änderung von frei stehenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit Ausnahme von Gebäuden.
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
- a)Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;
- b)Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;
- c)die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;
- d)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;
- e)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt;
- f)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dachhaut an keinem Punkt der Dachfläche 30 cm übersteigt;
- g)die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind;
- h)die Errichtung und Änderung von Hagelschutznetzen;
- i)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Bienenständen, soweit diese nicht nach § 1 Abs 3 lit m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind.die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Bienenständen, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera m, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind. § 46Paragraph 46 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. […]
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen. […] § 58Paragraph 58 Aufschüttungen, Abgrabungen
(1)Die Durchführung von Aufschüttungen und Abgrabungen im Bauland, auf Sonderflächen, auf Vorbehaltsflächen und innerhalb geschlossener Ortschaften auch im Freiland, die eine Veränderung gegenüber dem ursprünglichen Geländeniveau von mehr als 1,50 m herbeiführen, ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung der Aufschüttung oder Abgrabung und ein Geländeschnitt in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. § 30 Abs 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(1)Die Durchführung von Aufschüttungen und Abgrabungen im Bauland, auf Sonderflächen, auf Vorbehaltsflächen und innerhalb geschlossener Ortschaften auch im Freiland, die eine Veränderung gegenüber dem ursprünglichen Geländeniveau von mehr als 1,50 m herbeiführen, ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung der Aufschüttung oder Abgrabung und ein Geländeschnitt in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Paragraph 30, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. […]“ Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 1974 (TBO 1974), LGBl Nr 42/1974, und – gleichlautend – der Tiroler Bauordnung 1978 (TBO 1978), LGBl Nr 43/1978 (WV), lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 1974 (TBO 1974), Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1974,, und – gleichlautend – der Tiroler Bauordnung 1978 (TBO 1978), Landesgesetzblatt Nr 43 aus 1978, (WV), lautet wie folgt: „§ 25 Bewilligungspflichtige Vorhaben Einer Bewilligung der Behörde bedarf:
- a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
- b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, soweit sie die Festigkeit, die Feuersicherheit, die sanitären Verhältnisse oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes beeinflusst;
- c)der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen;
- d)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern diese Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluss haben kann;
- e)die Errichtung oder Änderung sonstiger baulicher Anlagen, wenn durch diese Anlagen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen oder für Sachen entstehen können, wie z.B. die Errichtung und Änderung von Schwimmbädern, Brunnen, Düngerstätten, Jauchengruben, Stütz- und Gartenmauern u.dgl.;
- f)das Aufstellen von Verkaufswagen, die überwiegend ortsfest benutzt werden sollen, und das Aufstellen von Zelten, deren Grundfläche mehr als 100 Quadratmeter beträgt;
- g)die Errichtung oder Änderung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge einschließlich der Zu- und Abfahrten;
- h)die Errichtung oder Änderung von Einfriedungen im Bauland, wenn sie der Abgrenzung gegenüber einer öffentlichen Verkehrsfläche dienen oder wenn die Einfriedung das Orts- oder Straßenbild nachteilig beeinflussen kann; […]“ Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nummer 13/1989, idF Landesgesetzblatt Nummer 59/2018, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nummer 13 aus 1989,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nummer 59 aus 2018,, lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Geltungsbereich
(1)Dieses Gesetz gilt
- a)für öffentliche Straßen und Wege, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, undfür öffentliche Straßen und Wege, soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, und
- b)für private Straßen, die dem öffentlichen Verkehr im Sinn der straßenpolizeilichen Vorschriften dienen8, mit Ausnahme von Parkplätzen, nach Maßgabe des 13. und des 15. Abschnittes.
(2)Die Vorschriften dieses Gesetzes über öffentliche Straßen gelten auch für öffentliche Wege, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(3)Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über öffentliche Straßen und Wege nicht berührt. Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für
- a)Bundesstraßen,
- b)Straßen und Wege, die Eisenbahnanlagen, Schifffahrtsanlagen, Bodeneinrichtungen eines Flugplatzes oder Teile davon sind,
- c)Forststraßen im Sinne des § 59 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440,Forststraßen im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440,
- d)Straßen und Wege, die der Instandhaltung öffentlicher Gewässer dienen,
- e)Güterwege im Sinn des § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970, in der jeweils geltenden Fassung. Für solche Güterwege ist jedoch § 20 Abs. 9 anzuwenden.Güterwege im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung. Für solche Güterwege ist jedoch Paragraph 20, Absatz 9, anzuwenden. § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)Eine Straße ist eine bauliche Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen.
(2)Ein Weg ist eine Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen.
(3)Öffentliche Straßen und Wege sind dem Gemeingebrauch gewidmete Straßen und Wege.
(4)Private Straßen und Wege sind nicht dem Gemeingebrauch gewidmete Straßen und Wege.
(5)Der Gemeingebrauch ist die jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne besondere Ermächtigung zustehende Benützung einer Straße zu Verkehrszwecken im Rahmen der Widmung. […] § 6Paragraph 6 Einteilung der öffentlichen Straßen Die öffentlichen Straßen werden in folgende Straßengruppen gereiht: 1. Landesstraßen, 2. Gemeindestraßen, 3. öffentliche Interessentenstraßen, 4. öffentliche Privatstraßen. § 34Paragraph 34 Widmung
(1)Öffentliche Privatstraßen sind jene nicht zu einer anderen Gruppe öffentlicher Straßen gehörenden Straßen, die
- a)von dem über die Straße Verfügungsberechtigten durch Erklärung gegenüber der Behörde dem Gemeingebrauch gewidmet werden oder
- b)unabhängig vom Willen des über die Straße Verfügungsberechtigten seit mindestens 30 Jahren der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses dienen.
(2)Aufgelassene Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen, die nicht zu einer öffentlichen Straße einer anderen Straßengruppe erklärt werden und weiterhin dem öffentlichen Verkehr offenstehen, gelten als öffentliche Privatstraßen des Bundes, des Landes bzw. der Gemeinde. […] Die hier relevante Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 30/2018, lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 30 aus 2018,, lautet wie folgt: § 1Paragraph eins Geltungsbereich
(1)Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. […] § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen; […] 2. Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße; 2a. Begegnungszone: eine Straße, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgänger bestimmt ist, und die als solche gekennzeichnet ist; 3. Hauptfahrbahn: die Fahrbahn, die bei Vorhandensein von wenigstens zwei Fahrbahnen für den Durchzugsverkehr bestimmt und durch ihre besondere Ausführung erkennbar ist, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen nichts anderes ergibt; 3a. Richtungsfahrbahn: eine Fahrbahn, die für den Verkehr in einer Fahrtrichtung bestimmt und von der Fahrbahn für den Verkehr in der entgegengesetzten Fahrtrichtung durch bauliche Einrichtungen getrennt ist; […] 4. Nebenfahrbahn: jede neben einer Hauptfahrbahn verlaufende, von dieser jedoch getrennte Fahrbahn einer Straße; […] 6. Straßenbankett: der seitliche, nicht befestigte Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrande liegt, soweit dieser Straßenteil nicht besonderen Zwecken vorbehalten ist (z. B. Gehsteige, Rad- oder Reitwege und sonstige besondere straßenbauliche Anlagen); 6a. Pannenstreifen: der rechts neben den Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn befindliche befestigte Teil der Straße, sofern dieser nicht durch Bodenmarkierungen als Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen gekennzeichnet ist; 6b. Verzögerungsstreifen: der Fahrstreifen, der bei Ausfahrten zum Einordnen in die Ausfahrt dient; 6c. Beschleunigungsstreifen: der Fahrstreifen, der bei Einfahrten zum Einordnen in den fließenden Verkehr dient; 7. Radfahrstreifen: ein für den Fahrradverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, wobei der Verlauf durch wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen und das Ende durch die Schriftzeichenmarkierung „Ende“ angezeigt wird; 7a. Mehrzweckstreifen: ein Radfahrstreifen oder ein Abschnitt eines Radfahrstreifens, der unter besonderer Rücksichtnahme auf die Radfahrer von anderen Fahrzeugen befahren werden darf, wenn für diese der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist. 8. Radweg: ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg; 9. Reitweg: ein für den Reitverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg; 10. Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße; 11. Gehweg: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg; 11a. Geh- und Radweg: ein für den Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg; 11b. Radfahranlage: ein Radfahrstreifen, ein Mehrzweckstreifen, ein Radweg, Geh- und Radweg oder eine Radfahrerüberfahrt; 12. Schutzweg: ein durch gleichmäßige Längsstreifen (sogenannte „Zebrastreifen“) gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil; […] 17. Kreuzung: eine Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel; […] V.römisch fünf. Erwägungen: Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, für die betreffenden Anlagen läge keine baubehördliche Bewilligung vor und zitiert im Anschluss die Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 10.08.2017. In dieser wird ausgeführt: Zu der westlich, an der Parzellengrenze zu Gp **2, KG Z, befindlichen Stahlbetonstützmauer (oben Punkt 1): Diese weise eine Höhe von ca 90 cm (gemessen vom Fundament) auf; auf die Mauerkrone sei ein rund 1,20 m hoher Maschendrahtzaun aufgesetzt. Zu der südlich, gegenüber der Adresse 3, befindlichen Stahlbetonstützmauer (oben Punkt 2) und Stahlbetoneinfriedung mit Schiebetor (oben Punkt 3): Diese seien „zum Teil“ mit einem bis zu 90 cm hohen Mauersockel und aufgesetztem Maschendrahtzaun, zum Teil in Stahlbeton mit einer Höhe von rund 2 m ausgeführt. Das Stahlschiebetor sei zwischen den Mauerteilen montiert und weise eine Länge von rund 6 m auf. Des Weiteren unter Berufung auf ein „historisches Orthofoto“, dass die gegenständlichen Anlagen wahrscheinlich zwischen 1974 und 1990 errichtet worden seien. Die gegenständlichen baulichen Anlagen erschienen „als bewilligungspflichtig nach § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 (bei der Errichtung dieser Anlagen werden allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt)“. Auch bei ihrer seinerzeitigen Errichtung (wahrscheinlich zwischen 1974 und 1990) seien diese bewilligungspflichtig gewesen.Des Weiteren unter Berufung auf ein „historisches Orthofoto“, dass die gegenständlichen Anlagen wahrscheinlich zwischen 1974 und 1990 errichtet worden seien. Die gegenständlichen baulichen Anlagen erschienen „als bewilligungspflichtig nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 (bei der Errichtung dieser Anlagen werden allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt)“. Auch bei ihrer seinerzeitigen Errichtung (wahrscheinlich zwischen 1974 und 1990) seien diese bewilligungspflichtig gewesen. 1st § 46 Abs 1 TBO 2018Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 Dem oben zitierten § 46 Abs 1 TBO 2018 zufolge hat die Behörde die Beseitigung einer baulichen Anlage dann aufzutragen, wenn für diese nach aktueller Rechtslage Bewilligungs- oder Anzeigepflicht besteht, eine Baubewilligung jedoch nicht vorliegt bzw. eine Bauanzeige nicht erstattet wurde. Voraussetzung ist weiters, dass das Vorhaben auch bereits im Zeitpunkt seiner Verwirklichung bewilligungs- oder anzeigepflichtig war (vgl VwGH 94/06/0080 vom 15.12.1994 ua).Dem oben zitierten Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 zufolge hat die Behörde die Beseitigung einer baulichen Anlage dann aufzutragen, wenn für diese nach aktueller Rechtslage Bewilligungs- oder Anzeigepflicht besteht, eine Baubewilligung jedoch nicht vorliegt bzw. eine Bauanzeige nicht erstattet wurde. Voraussetzung ist weiters, dass das Vorhaben auch bereits im Zeitpunkt seiner Verwirklichung bewilligungs- oder anzeigepflichtig war vergleiche VwGH 94/06/0080 vom 15.12.1994 ua). a. Vorliegen eines baurechtlichen Konsens‘ Bereits zu Punkt II. konnte festgehalten werden, dass eine Baubewilligung oder Bauanzeige für die gegenständlichen Anlagen nicht vorliegt.Bereits zu Punkt römisch zwei. konnte festgehalten werden, dass eine Baubewilligung oder Bauanzeige für die gegenständlichen Anlagen nicht vorliegt. b. Baurechtliche Qualifikation der Stahlbetonmauer samt Zaun (oben Punkt 1) In Bezug auf die vorliegende Konstruktion (Stützmauer mit aufgesetztem Zaun) ist festzuhalten, dass § 28 Abs 3 lit c TBO 2018 die Errichtung von Einfriedungen nur bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m, die Errichtung von Stützmauern bis 1 m bewilligungs- bzw. anzeigefrei stellt. Aus folgenden Gründen kommt es nicht in Betracht, diese beiden Arten von Baulichkeiten zu summieren und so eine Stützmauer mit 1 m Höhe samt aufgesetzter Einfriedung von 1,50 m (beispielsweise Zaun) dieser Vorschrift zu unterstellen: Gemäß Abs. 2 lit. b legcit besteht für „Stützmauern und Einfriedungen“ bereits ab „insgesamt“ 2 m besteht Bewilligungspflicht (Abs 2 lit b leg cit). Wie den erläuternden Bemerkungen zu LGBl Nr 74/2001 zur letztgenannten Vorschrift zu entnehmen ist, soll durch die Verwendung des Wortes „insgesamt“ sichergestellt werden, dass bei auf Stützmauern angebrachten Einfriedungen die Gesamthöhe maßgebend ist. Dies muss auch für die Anwendung des § 28 Abs 3 lit c TBO 2018 gelten, da ansonsten – bei Kumulation der jeweils für sich beurteilten Stützmauer bzw Einfriedung – eine Gesamthöhe von 2,50 m noch unter diese Vorschrift zu subsumieren wäre. Dieses widersinnige Ergebnis kann vom Gesetzgeber nicht intendiert gewesen sein, wenn er eben solche Konstruktionen ab einer Höhe von insgesamt mehr als 2 m durch die Regelung des § 23 Abs 2 lit b TBO 2018 bereits der Baubewilligungspflicht unterstellt hat. Es steht somit zweifelsfrei fest, dass im Rahmen des § 28 Abs. 3 lit. c TBO 2018 Stützmauern mit aufgesetzter Einfriedungen jedenfalls ab einer Höhe von gemeinsam 1,50 m bereits anzeigepflichtig sind.In Bezug auf die vorliegende Konstruktion (Stützmauer mit aufgesetztem Zaun) ist festzuhalten, dass Paragraph 28, Absatz 3, Litera c, TBO 2018 die Errichtung von Einfriedungen nur bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m, die Errichtung von Stützmauern bis 1 m bewilligungs- bzw. anzeigefrei stellt. Aus folgenden Gründen kommt es nicht in Betracht, diese beiden Arten von Baulichkeiten zu summieren und so eine Stützmauer mit 1 m Höhe samt aufgesetzter Einfriedung von 1,50 m (beispielsweise Zaun) dieser Vorschrift zu unterstellen: Gemäß Absatz 2, Litera b, legcit besteht für „Stützmauern und Einfriedungen“ bereits ab „insgesamt“ 2 m besteht Bewilligungspflicht (Absatz 2, Litera b, leg cit). Wie den erläuternden Bemerkungen zu Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2001, zur letztgenannten Vorschrift zu entnehmen ist, soll durch die Verwendung des Wortes „insgesamt“ sichergestellt werden, dass bei auf Stützmauern angebrachten Einfriedungen die Gesamthöhe maßgebend ist. Dies muss auch für die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, Litera c, TBO 2018 gelten, da ansonsten – bei Kumulation der jeweils für sich beurteilten Stützmauer bzw Einfriedung – eine Gesamthöhe von 2,50 m noch unter diese Vorschrift zu subsumieren wäre. Dieses widersinnige Ergebnis kann vom Gesetzgeber nicht intendiert gewesen sein, wenn er eben solche Konstruktionen ab einer Höhe von insgesamt mehr als 2 m durch die Regelung des Paragraph 23, Absatz 2, Litera b, TBO 2018 bereits der Baubewilligungspflicht unterstellt hat. Es steht somit zweifelsfrei fest, dass im Rahmen des Paragraph 28, Absatz 3, Litera c, TBO 2018 Stützmauern mit aufgesetzter Einfriedungen jedenfalls ab einer Höhe von gemeinsam 1,50 m bereits anzeigepflichtig sind. Die Beschwerdeführerin führt aus, es müsse bei der Beurteilung der Bewilligungspflicht der Mauer vom Gelände vor der am Nachbargrundstück direkt im Anschluss an die Stützmauer vorgenommenen Abgrabungen ausgegangen werden. Solche seien nämlich mehrfach vorgenommen worden, insbesondere auch im Zusammenhang mit der mit Bescheid vom01.02.1982 genehmigten Waaghütte auf Gst Nr **2, KG Z, überdies nicht am genehmigten Ort errichtet worden sei. Wären diese Abgrabungen nicht ausgeführt worden, würde sich die Mauer nach heutiger Rechtslage als weder anzeige- noch bewilligungspflichtig darstellen. Aus dieser Argumentation ist für die Beschwerdeführerin von vornherein nichts zu gewinnen, da dem „Gelände vor Bauführung“ im Rahmen der Beurteilung der Bewilligungspflicht von baulichen Maßnahmen keinerlei Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aufgrund des Wortlautes des gegenständlich maßgeblichen § 28 TBO 2018, welchem das Kriterium eines Geländes vor Bauführung völlig fremd ist (vgl hingegen die Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2018). Dies ist mit Blick auf die Schutzinteressen der Tiroler Bauordnung auch unschwer nachvollziehbar, da § 28 TBO 2018 festlegt, welche Baumaßnahmen einem Anzeige-bzw. Baugenehmigungsverfahren nach dieser Vorschrift zu unterwerfen sind. Naturgemäß ist hierbei zentral das Gefährdungspotenzial der jeweiligen Maßnahme zu berücksichtigen, für welches nicht der vormalige sondern nach Umsetzung der Baumaßnahme herrschende Zustand maßgeblich ist. Das Landesverwaltungsgericht wiederum hat ebenso wie die Behörde auf die Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen – Beurteilungsmaßstab für die Feststellung der Anzeige- bzw. Bewilligungspflicht ist daher jener Zustand, in dem sich die Mauer „heute“ darstellt.Aus dieser Argumentation ist für die Beschwerdeführerin von vornherein nichts zu gewinnen, da dem „Gelände vor Bauführung“ im Rahmen der Beurteilung der Bewilligungspflicht von baulichen Maßnahmen keinerlei Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aufgrund des Wortlautes des gegenständlich maßgeblichen Paragraph 28, TBO 2018, welchem das Kriterium eines Geländes vor Bauführung völlig fremd ist vergleiche hingegen die Abstandsbestimmungen nach Paragraph 6, TBO 2018). Dies ist mit Blick auf die Schutzinteressen der Tiroler Bauordnung auch unschwer nachvollziehbar, da Paragraph 28, TBO 2018 festlegt, welche Baumaßnahmen einem Anzeige-bzw. Baugenehmigungsverfahren nach dieser Vorschrift zu unterwerfen sind. Naturgemäß ist hierbei zentral das Gefährdungspotenzial der jeweiligen Maßnahme zu berücksichtigen, für welches nicht der vormalige sondern nach Umsetzung der Baumaßnahme herrschende Zustand maßgeblich ist. Das Landesverwaltungsgericht wiederum hat ebenso wie die Behörde auf die Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen – Beurteilungsmaßstab für die Feststellung der Anzeige- bzw. Bewilligungspflicht ist daher jener Zustand, in dem sich die Mauer „heute“ darstellt. Aus den dargestellten Gründen ist es auch nicht relevant, ob die am Nachbargrundstück durchgeführten Abgrabungen allenfalls baurechtlich relevant gewesen wären – der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts die kritische Grenze von 1,50 m ohnehin nicht überschritten wurde. Jeder Grundlage entbehrt daher unter anderem auch das, auch sonst nicht nachvollziehbare Beschwerdevorbringen, es hätte der Nachbar um Erteilung der Baubewilligung für die nämliche Mauer Ansuchen müssen. Die Frage, wie die Abgrabung in zivilrechtlicher Hinsicht zu beurteilen ist, muss erforderlichenfalls am Zivilrechtsweg geklärt werden. Wie sich die Stützmauer heute darstellt, weist sie eine Höhe von ca. 0,90 m zuzüglich eines Zauns von 1,20 m, somit ca. 2,10 m auf. Es kann dahingestellt bleiben, ob auf dieses Maß allenfalls noch das freiliegende Fundament mit einer Höhe von rund 30 cm aufgeschlagen werden müsste, da Anzeigepflicht – wie oben ausgeführt – bereits ab einer Höhe von 1,50 m bzw. Bewilligungspflicht ab einer Höhe von 2 m besteht. c. Baurechtliche Qualifikation der südlichen Stahlbetoneinfriedung (oben Punkt 3) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die südlichen Stahlbetoneinfriedungen beidseits der Einfahrt wiesen eine Höhe von weniger als 1,50 m auf, weshalb sie gemäß § 21 Abs 3 lit c TBO 2011 (jetzt § 28 Abs 3 lit c TBO 2018) keiner Baubewilligung bedürften.Die Beschwerdeführerin bringt vor, die südlichen Stahlbetoneinfriedungen beidseits der Einfahrt wiesen eine Höhe von weniger als 1,50 m auf, weshalb sie gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 (jetzt Paragraph 28, Absatz 3, Litera c, TBO 2018) keiner Baubewilligung bedürften. Wie oben zu Punkt II. festgestellt werden konnte, beträgt die Höhe des westseits der Zufahrt gelegenen Mauerteils jedenfalls mehr als 1,50 m. Der östlich der Zufahrt gelegene Mauerteil ist hingegen weniger als 1,50 m hoch. Gemäß § 28 Abs 3 TBO 2018 sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,50 m bewilligungs- und anzeigefrei, wenn sie nicht gegenüber Verkehrsflächen situiert sind.Wie oben zu Punkt römisch zwei. festgestellt werden konnte, beträgt die Höhe des westseits der Zufahrt gelegenen Mauerteils jedenfalls mehr als 1,50 m. Der östlich der Zufahrt gelegene Mauerteil ist hingegen weniger als 1,50 m hoch. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, TBO 2018 sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,50 m bewilligungs- und anzeigefrei, wenn sie nicht gegenüber Verkehrsflächen situiert sind. Welche Flächen als Verkehrsflächen im Sinne der Tiroler Bauordnung anzusehen sind, ergibt sich zunächst aus dem oben zitierten § 2 Abs. 21 TBO 2018. Da die übrigen in dieser Regelung genannten Fälle auszuschließen waren (siehe oben zu Punkt II.), musste gegenständlich geprüft werden, ob die südlich an jenen ostseits der Zufahrt gelegenen Mauerteil anschließende Asphaltfläche eine den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegenden Straße darstellt. Als solche gelten jene Straßen, die in den Anwendungsbereich des Tiroler Straßengesetzes fallen. Das sind § 1 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz zufolge öffentliche Straßen und Wege (lit.
- a)sowie private Straßen, die dem öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenrechtlichen Vorschriften dienen, mit Ausnahme von Parkplätzen (lit. b). Als öffentliche Straßen und Wege kommen neben Landesstraßen, Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenstraßen auch öffentliche Privatstraßen (§ 6 Z 4 leg cit) in Betracht. Die gegenständliche Asphaltfläche ist nicht Teil einer Landes- oder Gemeindestraße oder öffentliche Interessentenstraßen. Eine öffentliche Privatstraße iSd § 6 Z 4 Tiroler Straßengesetz liegt vor, wenn sie durch den Verfügungsberechtigten mittels einer Erklärung gegenüber der Behörde dem Gemeingebrauch gewidmet wurde (§ 34 Abs. 1 lit.
- a)oder sie seit mindestens 30 Jahren der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses dienen (lit. b leg cit). Entsprechend den obigen Feststellungen (Punkt II.) liegt keine dieser beiden Voraussetzungen vor. Es war daher abschließend zu prüfen, ob es sich bei der Fläche um eine private Straße, die dem öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenrechtlichen Vorschriften dient (§ 1 Abs. 1 lit. b Tiroler Straßengesetz) handelt.Welche Flächen als Verkehrsflächen im Sinne der Tiroler Bauordnung anzusehen sind, ergibt sich zunächst aus dem oben zitierten Paragraph 2, Absatz 21, TBO 2018. Da die übrigen in dieser Regelung genannten Fälle auszuschließen waren (siehe oben zu Punkt römisch zwei.), musste gegenständlich geprüft werden, ob die südlich an jenen ostseits der Zufahrt gelegenen Mauerteil anschließende Asphaltfläche eine den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegenden Straße darstellt. Als solche gelten jene Straßen, die in den Anwendungsbereich des Tiroler Straßengesetzes fallen. Das sind Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz zufolge öffentliche Straßen und Wege (Litera a,) sowie private Straßen, die dem öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenrechtlichen Vorschriften dienen, mit Ausnahme von Parkplätzen (Litera b,). Als öffentliche Straßen und Wege kommen neben Landesstraßen, Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenstraßen auch öffentliche Privatstraßen (Paragraph 6, Ziffer 4, leg cit) in Betracht. Die gegenständliche Asphaltfläche ist nicht Teil einer Landes- oder Gemeindestraße oder öffentliche Interessentenstraßen. Eine öffentliche Privatstraße iSd Paragraph 6, Ziffer 4, Tiroler Straßengesetz liegt vor, wenn sie durch den Verfügungsberechtigten mittels einer Erklärung gegenüber der Behörde dem Gemeingebrauch gewidmet wurde (Paragraph 34, Absatz eins, Litera a,) oder sie seit mindestens 30 Jahren der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses dienen (Litera b, leg cit). Entsprechend den obigen Feststellungen (Punkt römisch zwei.) liegt keine dieser beiden Voraussetzungen vor. Es war daher abschließend zu prüfen, ob es sich bei der Fläche um eine private Straße, die dem öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenrechtlichen Vorschriften dient (Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, Tiroler Straßengesetz) handelt. Als Straßen iSd Tiroler Straßengesetzes gelten bauliche Anlagen, die dazu bestimmt sind, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen (§ 2 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz); dies unabhängig von ihrer Bezeichnung im Grundbuch oder im Kataster (Gstöttner, Tiroler Straßengesetz 15). Straßen mit öffentlichem Verkehr sind Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können (§ 1 Abs 1 StVO 1960). Diesbezüglich ist weiters auf die in § 2 Abs. 1 StVO 1960 enthaltenen Begriffsbestimmungen, welche den umfassenden Inhalt des Straßenbegriffs nach der Straßenverkehrsordnung abbilden, hinzuweisen (siehe oben zu Punkt IV.).Als Straßen iSd Tiroler Straßengesetzes gelten bauliche Anlagen, die dazu bestimmt sind, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen (Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz); dies unabhängig von ihrer Bezeichnung im Grundbuch oder im Kataster (Gstöttner, Tiroler Straßengesetz 15). Straßen mit öffentlichem Verkehr sind Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können (Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960). Diesbezüglich ist weiters auf die in Paragraph 2, Absatz eins, StVO 1960 enthaltenen Begriffsbestimmungen, welche den umfassenden Inhalt des Straßenbegriffs nach der Straßenverkehrsordnung abbilden, hinzuweisen (siehe oben zu Punkt römisch vier.). Der Verwaltungsgerichtshof judizierte hierzu wie folgt: Für die Wertung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs, nicht jedoch ein (spezieller) Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch entscheidend (vgl etwa VwGH 24.03.1969, 713/68). Entscheidend ist allein die Benützung und Bestimmung für den allgemeinen Gebrauch. Eine Straße kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (vgl etwa VwGH 20.07.2004, 2002/03/0223; 29.02.1975, 1901/73). Es kommt dabei auf die tatsächliche Benutzbarkeit und Benützung der betreffenden Fläche an; steht diese nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung für den Fußgängerverkehr bzw Fahrzeugverkehr frei, dann ist sie eine Straße mit öffentlichem Verkehr (vgl etwa VwGH 09.02.1999, 98/11/0229). Eine Straße kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn einerseits jedermann faktisch in der Lage ist, die Straße zu benützen, und andererseits keine für die Straßenbenützer sichtbaren Hinweise dafür vorhanden sind (Hinweiszeichen oder Schranken), dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl etwa VwGH 27.02.2004, 2001/02/0147, 31.10.1990, 90/02/0123). Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (vgl etwa VwGH 04.07.2008, 2008/02/0131, 19.12.2006, 2006/02/0015).Für die Wertung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs, nicht jedoch ein (spezieller) Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch entscheidend vergleiche etwa VwGH 24.03.1969, 713/68). Entscheidend ist allein die Benützung und Bestimmung für den allgemeinen Gebrauch. Eine Straße kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht vergleiche etwa VwGH 20.07.2004, 2002/03/0223; 29.02.1975, 1901/73). Es kommt dabei auf die tatsächliche Benutzbarkeit und Benützung der betreffenden Fläche an; steht diese nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung für den Fußgängerverkehr bzw Fahrzeugverkehr frei, dann ist sie eine Straße mit öffentlichem Verkehr vergleiche etwa VwGH 09.02.1999, 98/11/0229). Eine Straße kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn einerseits jedermann faktisch in der Lage ist, die Straße zu benützen, und andererseits keine für die Straßenbenützer sichtbaren Hinweise dafür vorhanden sind (Hinweiszeichen oder Schranken), dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt vergleiche etwa VwGH 27.02.2004, 2001/02/0147, 31.10.1990, 90/02/0123). Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind vergleiche etwa VwGH 04.07.2008, 2008/02/0131, 19.12.2006, 2006/02/0015). Als Straße mit öffentlichem Verkehr waren dementsprechend unter anderem zu qualifizieren: Eine Verkehrsfläche, die als Kundenparkplatz und Lieferantenzufahrt dient (VwGH 2013/02/0168 vom 21.11.2014). Ein eingezäunter Parkplatz eines Gasthauses, bei dessen Einfahrt ein Schild mit dem Hinweis "Parken nur für Gäste" angebracht ist (VwGH 90/02/0094, 0095 vom 03.10.1990). Hat der Eigentümer, mit der - in sich nicht schlüssigen - Beschilderung einerseits das Betreten der Verkehrsfläche verboten ("Privatgrund Betreten verboten"), andererseits lediglich den Hinweis gegeben, dass ein Betreten auf eigene Gefahr erfolge ("Betriebsgelände Betreten auf eigene Gefahr"); schließlich aber - entscheidend für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung - das Befahren der Verkehrsfläche für einen sachlich umschriebenen Personenkreis ausdrücklich gestattet ("Zufahrt nur für Kunden und Lieferanten"), so hat er damit der Verkehrsfläche nicht den Charakter einer Straße mit öffentlichem Verkehr genommen, sondern vielmehr die - gegenüber der öffentlichen Straße nicht abgeschrankte oder sonst baulich abgegrenzte - Verkehrsfläche für einen sachlich allgemein umschriebenen Personenkreis geöffnet.“ (VwGH 2017/02/0015 vom 13.04.2017). Auch die Erläuternden Bemerkungen zur Bestimmung des § 1 Abs 1 lit b Tiroler Straßengesetz – diese Bestimmung wurde mit Novelle LGBl Nr 8/1998 zum Tiroler Straßengesetz LGBl Nr 13/1989 eingeführt – führen aus, dass die Bewilligungspflicht nach dem Tiroler Straßengesetz für jene privaten Straßen gelten soll, die einem größeren Benützerkreis offen stehen und bei denen somit – wie bei öffentlichen Straßen – ein öffentliches Interesse an einem Schutz der Straßenbenützer gegeben ist. Einem größeren Benützerkreis steht eine private Straße dann offen, wenn sie von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Derartige Straßen werden in der Straßenverkehrsordnung 1960 als „Straßen mit öffentlichem Verkehr“ bezeichnet. Ob eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der Straßenverkehrsordnung 1960 vorliegt, ist von der Widmung der Straße und von den Eigentumsverhältnissen am Straßengrund unabhängig.Auch die Erläuternden Bemerkungen zur Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, Tiroler Straßengesetz – diese Bestimmung wurde mit Novelle Landesgesetzblatt Nr 8 aus 1998, zum Tiroler Straßengesetz Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1989, eingeführt – führen aus, dass die Bewilligungspflicht nach dem Tiroler Straßengesetz für jene privaten Straßen gelten soll, die einem größeren Benützerkreis offen stehen und bei denen somit – wie bei öffentlichen Straßen – ein öffentliches Interesse an einem Schutz der Straßenbenützer gegeben ist. Einem größeren Benützerkreis steht eine private Straße dann offen, wenn sie von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Derartige Straßen werden in der Straßenverkehrsordnung 1960 als „Straßen mit öffentlichem Verkehr“ bezeichnet. Ob eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der Straßenverkehrsordnung 1960 vorliegt, ist von der Widmung der Straße und von den Eigentumsverhältnissen am Straßengrund unabhängig. Die Erläuternden Bemerkungen führen dazu weiters aus, dass eine Straße mit öffentlichem Verkehr dann vorliegt, wenn der Verfügungsberechtigte auf ihr den allgemeinen, wenn auch unter Umständen auf bestimmte Personengruppen beschränkten Fahrzeug- und Fußgängerverkehr zulässt. Behält sich hingegen der Verfügungsberechtigte die individuelle Zulassung bestimmter Personen zum Fahrzeug- und Fußgängerverkehr auf der Straße für jedermann (zB durch Hinweistafeln oder Schranken) erkennbar vor und stellt er diese individuelle Zulassung auch im Sinne des Ausschlusses anderer Personen von dieser Benützung durch bestimmte Maßnahmen regelmäßig sicher (zB durch bauliche Hindernisse, Bewachung, Einbringung von Besitzstörungs- oder Eigentumsfreiheitsklagen), so liegt eine Straße ohne öffentlichen Verkehr vor. Steht daher die Straße nicht nur für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr vom Verfügungsberechtigten individuell bestimmter Personen zur Benützung frei, sondern für alle Personen oder für nach generellen Kriterien bestimmte Personengruppen, so handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der Straßenverkehrsordnung 1960. Bei privaten Straßen ohne öffentlichen Verkehr fehlt es demgegenüber hingegen an einem öffentlichen Schutzinteresse. In Hinblick auf die dargestellten maßgeblichen Überlegungen konnte zu der fraglichen asphaltierten Fläche festgestellt werden (Punkt II.), dass der Bereich weder abgeschrankt noch sonst baulich von der Straße bzw. dem in diesem Bereich verlaufenden Gehsteig abgegrenzt ist. Auch findet sich keine Beschilderung, welche die Fläche als privat kenntlich machen würde oder auf eine Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinwiese. Das an dieser Stelle vorhandene Schild „Halten-und Parken verboten“ tut dem keinen Abbruch, da es den Fahrzeug-und Fußgängerverkehr nicht einschränkt. Vielmehr ist die Fläche Teil der Zufahrt zu dem auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin betriebenen „Imbiss Matrei“. Es handelt sich daher um eine private Straße, die dem öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenrechtlichen Vorschriften dient gemäß § 1 Abs. 1 lit. b Tiroler Straßengesetz. Als solche fällt sie in den Anwendungsbereich des Tiroler Straßengesetzes und ist somit als Verkehrsfläche im Sinne des § 2 Abs. 21 TBO 2018 zu qualifizieren.In Hinblick auf die dargestellten maßgeblichen Überlegungen konnte zu der fraglichen asphaltierten Fläche festgestellt werden (Punkt römisch zwei.), dass der Bereich weder abgeschrankt noch sonst baulich von der Straße bzw. dem in diesem Bereich verlaufenden Gehsteig abgegrenzt ist. Auch findet sich keine Beschilderung, welche die Fläche als privat kenntlich machen würde oder auf eine Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinwiese. Das an dieser Stelle vorhandene Schild „Halten-und Parken verboten“ tut dem keinen Abbruch, da es den Fahrzeug-und Fußgängerverkehr nicht einschränkt. Vielmehr ist die Fläche Teil der Zufahrt zu dem auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin betriebenen „Imbiss Matrei“. Es handelt sich daher um eine private Straße, die dem öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenrechtlichen Vorschriften dient gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, Tiroler Straßengesetz. Als solche fällt sie in den Anwendungsbereich des Tiroler Straßengesetzes und ist somit als Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 2, Absatz 21, TBO 2018 zu qualifizieren. Wenn die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dies widerspreche der vom Baubezirksamt Y abgegebenen Stellungnahme, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses lediglich mitteilte, dass die Mauer selbst keine Funktion für die Straße innehabe. Es ergibt sich daher, dass nach heutiger Rechtslage für die Mauerteile beidseits der Zufahrt zumindest Anzeigepflicht besteht. Dies, da sie nicht unter § 28 Abs. 3 lit. c TBO 2018 subsumiert werden können. Der westlich der Zufahrt gelegene Mauerteil aufgrund seiner Höhe von mehr als 1,52 m, der östliche Teil, da er an eine Verkehrsfläche grenzt.Es ergibt sich daher, dass nach heutiger Rechtslage für die Mauerteile beidseits der Zufahrt zumindest Anzeigepflicht besteht. Dies, da sie nicht unter Paragraph 28, Absatz 3, Litera c, TBO 2018 subsumiert werden können. Der westlich der Zufahrt gelegene Mauerteil aufgrund seiner Höhe von mehr als 1,52 m, der östliche Teil, da er an eine Verkehrsfläche grenzt. d. Bewilligungspflicht im Zeitpunkt der Errichtung der Anlagen Insofern, als die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, die gegenständlichen Anlagen seien im Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht bewilligungs- oder anzeigepflichtig gewesen, ist auf den oben zitierten § 25 lit e TBO 1974 (in Kraft getreten am 01.01.1975) zu verweisen, wonach sonstige bauliche Anlagen (ds andere als Gebäude; Definition baulicher Anlagen gleichlautend mit der heutigen), der baurechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen, wenn durch sie Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen oder Sachen entstehen können. In der deklarativen Aufzählung, welche in dieser Bestimmung enthalten ist, sind insbes Stützmauern und Gartenmauern ausdrücklich genannt. Es konnte oben zu Punkt II. zunächst festgestellt werden, dass es sich bei der westlich gelegenen Mauer bereits im Zeitpunkt ihrer Errichtung um eine Stützmauer handelte. Des Weiteren, dass die übrigen Mauerbereiche, welche nicht als Stützmauern anzusprechen sind, die Kriterien des einschlägigen § 25 lit e TBO 1974 erfüllen, weshalb sie auch bereits im Zeitpunkt der Errichtung baurechtlich relevant waren.Insofern, als die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, die gegenständlichen Anlagen seien im Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht bewilligungs- oder anzeigepflichtig gewesen, ist auf den oben zitierten Paragraph 25, Litera e, TBO 1974 (in Kraft getreten am 01.01.1975) zu verweisen, wonach sonstige bauliche Anlagen (ds andere als Gebäude; Definition baulicher Anlagen gleichlautend mit der heutigen), der baurechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen, wenn durch sie Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen oder Sachen entstehen können. In der deklarativen Aufzählung, welche in dieser Bestimmung enthalten ist, sind insbes Stützmauern und Gartenmauern ausdrücklich genannt. Es konnte oben zu Punkt römisch zwei. zunächst festgestellt werden, dass es sich bei der westlich gelegenen Mauer bereits im Zeitpunkt ihrer Errichtung um eine Stützmauer handelte. Des Weiteren, dass die übrigen Mauerbereiche, welche nicht als Stützmauern anzusprechen sind, die Kriterien des einschlägigen Paragraph 25, Litera e, TBO 1974 erfüllen, weshalb sie auch bereits im Zeitpunkt der Errichtung baurechtlich relevant waren. Es ist daher festzustellen, dass sämtliche Baulichkeiten, welche aufgrund des bekämpften Bescheids zu entfernen sind, bereits im Zeitpunkt ihrer Errichtung einer baurechtlichen Bewilligung bedurft hätten. 2nd Vorliegen allfälliger Bewilligungen Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass nach ihrer Überzeugung die beanstandeten Anlagen auf der Grundlage anderer Vorschriften rechtens bestehen würden, sodass eine baurechtliche Bewilligung nicht erforderlich sei. Dazu stellte sie in den Raum, die straßenseitigen Anlagen müssten nach dem Straßenrecht bewilligt, die westlich gelegene Anlage im Rahmen einer Verbauung der Wildbach- und Lawinenverbauung errichtet worden sein. Überdies sei auf dem Grundstück vormals die Postbusgarage situiert gewesen – im Zusammenhang mit dieser würden die Anlagen mit Sicherheit über eine entsprechende Bewilligung verfügen. Hierzu legte sie keinerlei Nachweise (insbesondere allfällige Bescheide) vor. Diesbezüglich ist zunächst auf die obigen Feststellungen zu Punkt II. zu verweisen, wonach die in Betracht kommenden Anlagen(teile) weder der Straße noch einer Anlage der Wildbach- und Lawinenverbauung zugehören. Insofern als die Beschwerdeführerin auf eine frühere Nutzung als Postbusgarage verweist, ist ihr zu entgegnen, dass das einschlägige Kraftfahrliniengesetz in sämtlichen relevanten Fassungen nicht die Errichtung derartiger baulicher Anlagen umfasst.Diesbezüglich ist zunächst auf die obigen Feststellungen zu Punkt römisch zwei. zu verweisen, wonach die in Betracht kommenden Anlagen(teile) weder der Straße noch einer Anlage der Wildbach- und Lawinenverbauung zugehören. Insofern als die Beschwerdeführerin auf eine frühere Nutzung als Postbusgarage verweist, ist ihr zu entgegnen, dass das einschlägige Kraftfahrliniengesetz in sämtlichen relevanten Fassungen nicht die Errichtung derartiger baulicher Anlagen umfasst. 3rd Durchführbarkeit der aufgetragenen Maßnahme In der Beschwerde wird ausgeführt, die aufgetragene Entfernung der westseitig gelegenen Mauer sei nicht möglich, da, um Beeinträchtigungen des Strommasts der 110 KV Leitung Gebäude auf Gst Nr **2, KG Z, zu vermeiden, das Gelände bis weit ins Gst Nr **1, KG Z, und die darauf bestehende Asphaltierung hinein angepasst werden müsste. Würde die Stützmauer einfach entfernt, entstehe ein Geländesprung von ca 1 m beim Strommasten und bis zur 2,5 m im Bereich der Abgrabung auf Grundstück **2, KG Z, wobei letztere ohne die Stützmauer gar nicht möglich gewesen wäre. Überhaupt sei eine einfache Entfernung der Mauer nicht möglich, da sie im Westen bis zur Verbauungsmauer des Bretterwandbaches reiche, wo der Strommast der 110 KV Leitung sowie weitere Bauten vorhanden seien. Diesbezüglich festzuhalten, dass die in § 46 Abs 1 Satz 1 TBO 2018, vorgesehene Verpflichtung, konsenslos errichtete bewilligungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen zu entfernen und den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes herzustellen, von Gesetzes wegen absolut besteht. Dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift zu Folge sind Kriterien der technischen oder wirtschaftlichen Machbarkeit hierbei nicht zu berücksichtigen (im Gegensatz zur Herstellung des einer Baubewilligung oder Bauanzeige entsprechenden Zustands). Der gegenständliche Wiederherstellungsauftrag bringt offenbar mit sich, dass nach Entfernung der gegenständlichen Stützmauer eine Böschung wird hergestellt werden müssen. Selbst unter Berücksichtigung der durchgeführten Abgrabung jenseits der Stützmauer im Ausmaß von 0,30 m (vgl oben Punkt II.) ergibt sich jedoch entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin bei Entfernung der Stützmauer (0,90
- m)eine „Abbruchkante“ von lediglich 1,20 m. Geländeveränderungen dieses Ausmaßes sind vom Geltungsbereich der TBO 2018 nicht erfasst (erst über 1,50 m gemäß § 58 Abs 1 leg cit). Ein – gesonderter – baupolizeilicher Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands betreffend allfällige Geländeveränderungen steht daher gegenständlich nicht zur Debatte. Durch die Regelung des § 58 Abs 1 TBO 2018 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Geländeveränderungen, die sich unterhalb der 1,50 m-Grenze bewegen, in Hinblick auf die im Rahmen des Baurechts wahrzunehmenden Schutzinteressen als nicht relevant anzusehen sind. Die technischen und allenfalls zivilrechtlichen Aspekte der Ausführung des Wiederherstellungsauftrags verbleiben daher in der Sphäre der Beschwerdeführerin.Diesbezüglich festzuhalten, dass die in Paragraph 46, Absatz eins, Satz 1 TBO 2018, vorgesehene Verpflichtung, konsenslos errichtete bewilligungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen zu entfernen und den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes herzustellen, von Gesetzes wegen absolut besteht. Dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift zu Folge sind Kriterien der technischen oder wirtschaftlichen Machbarkeit hierbei nicht zu berücksichtigen (im Gegensatz zur Herstellung des einer Baubewilligung oder Bauanzeige entsprechenden Zustands). Der gegenständliche Wiederherstellungsauftrag bringt offenbar mit sich, dass nach Entfernung der gegenständlichen Stützmauer eine Böschung wird hergestellt werden müssen. Selbst unter Berücksichtigung der durchgeführten Abgrabung jenseits der Stützmauer im Ausmaß von 0,30 m vergleiche oben Punkt römisch zwei.) ergibt sich jedoch entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin bei Entfernung der Stützmauer (0,90
- m)eine „Abbruchkante“ von lediglich 1,20 m. Geländeveränderungen dieses Ausmaßes sind vom Geltungsbereich der TBO 2018 nicht erfasst (erst über 1,50 m gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg cit). Ein – gesonderter – baupolizeilicher Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands betreffend allfällige Geländeveränderungen steht daher gegenständlich nicht zur Debatte. Durch die Regelung des Paragraph 58, Absatz eins, TBO 2018 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Geländeveränderungen, die sich unterhalb der 1,50 m-Grenze bewegen, in Hinblick auf die im Rahmen des Baurechts wahrzunehmenden Schutzinteressen als nicht relevant anzusehen sind. Die technischen und allenfalls zivilrechtlichen Aspekte der Ausführung des Wiederherstellungsauftrags verbleiben daher in der Sphäre der Beschwerdeführerin. Soweit es sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Erschwernisse bei der Entfernung der Mauer bezieht, ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge derartiges (erst) im Vollstreckungsverfahren von Relevanz (vgl zB VwGH 94/06/0080 vom 15.12.1994).Soweit es sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Erschwernisse bei der Entfernung der Mauer bezieht, ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge derartiges (erst) im Vollstreckungsverfahren von Relevanz vergleiche zB VwGH 94/06/0080 vom 15.12.1994). 4th Verfahrensrechtliche Aspekte a. Umfang der Begutachtung durch den hochbautechnischen Sachverständigen Die Beschwerdeführerin bringt vor, es seien in den Abbruchbescheid Teile der Einfriedung mit aufgenommen worden, auf die sich die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen nicht beziehe. Hierzu ist auf die obigen Feststellungen zu Punkt II. und die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen in der Beweiswürdigung (Punkte III.) zu verweisen.Hierzu ist auf die obigen Feststellungen zu Punkt römisch zwei. und die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen in der Beweiswürdigung (Punkte römisch drei.) zu verweisen. b. Parteiengehör Die Beschwerdeführerin bemängelt, sie sei weder vom Lokalaugenschein benachrichtigt noch im Nachhinein einbezogen worden. Dem ist zu entgegnen, dass das AVG die Anwesenheit der Parteien bei einem Lokalaugenschein nicht vorsieht. Allfällige Mängel des Parteiengehörs sind im vorliegenden Fall jedenfalls geheilt, da die der bekämpften Entscheidung zu Grunde liegenden Feststellungen und Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen vollständig in den bekämpften Bescheid aufgenommen wurden. c. Begründungsmangel Die ausführliche Begründung ihrer Beschwerde gegen den vorangehenden Abbruchbescheid vom 08.08.2016, Zl ****, welcher mit Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde behoben worden sei, sei nicht berücksichtigt und dem Amtssachverständige möglicherweise nicht vorgelegt worden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht vorgesehen, dass in anderen Verfahren abgegebene Äußerungen der Parteien aufgrund eines allfälligen inhaltlichen Zusammenhangs durch die Behörde selbsttätig in laufende Verfahren übernommen werden. Hätte die Beschwerdeführerin die Auseinandersetzung mit weiteren Argumenten gewünscht, hätte sie diese im gegenständlichen Verfahren vorbringen müssen. VI.römisch sechs. Ergebnis Wie oben gezeigt, trug die belangte Behörde die Entfernung der gegenständlichen baulichen Anlagen zu Recht auf. Dies, da es sich um Anlagen handelt, welche nach der TBO 2018 zumindest anzeige-, wenn nicht bewilligungspflichtig sind bzw es nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Errichtung waren. Baubewilligungen bzw Bauanzeigen liegen nicht vor. Der Auftrag ist überdies mittels der dem bekämpften Bescheid beigeschlossenen Unterlagen, auf welche sich dieser im Spruch ausdrücklich bezieht, ausreichend konkretisiert. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.43.2720.13