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LVwG-2018/20/2634-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/20/2634-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.11.2018, Zl ****, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt: Mit einem mündlich verkündeten Straferkenntnis vom 09.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y angelastet, dass er am 23.08.2018 um 17.27 Uhr in der Gemeinde X auf der A** in Fahrtrichtung Norden bei km **** den PKW mit dem Kennzeichen **** gelenkt und dabei die durch Straßenverkehrszeichen zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h um 61 km/h überschritten hätte. Die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät. Dadurch habe d Beschwerdeführer gegen § 52 lit a Ziff 10a StVO verstoßen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Mit einem mündlich verkündeten Straferkenntnis vom 09.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y angelastet, dass er am 23.08.2018 um 17.27 Uhr in der Gemeinde römisch zehn auf der A** in Fahrtrichtung Norden bei km **** den PKW mit dem Kennzeichen **** gelenkt und dabei die durch Straßenverkehrszeichen zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h um 61 km/h überschritten hätte. Die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät. Dadurch habe d Beschwerdeführer gegen Paragraph 52, Litera a, Ziff 10a StVO verstoßen und wurde über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit für den Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides entzogen. Gleichzeitig wurde ihm auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er am 23.08.2018 in der Gemeinde X ein Kfz gelenkt und dabei die durch Straßenverkehrszeichen zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h um 61 km/h überschritten hätte. In Bezug auf die Entziehungsdauer wurde auf § 26 Abs 3 FSG verwiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit für den Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides entzogen. Gleichzeitig wurde ihm auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er am 23.08.2018 in der Gemeinde römisch zehn ein Kfz gelenkt und dabei die durch Straßenverkehrszeichen zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h um 61 km/h überschritten hätte. In Bezug auf die Entziehungsdauer wurde auf Paragraph 26, Absatz 3, FSG verwiesen. Mit der rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 04.12.2018 bekämpft der Beschwerdeführer den führerscheinrechtlichen Bescheid. Der Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen dagegen, dass er den Führerschein auf Grund der Zustellung am 09.11.2018 bereits mit 10.12.2018 abgeben müsste. Laut Information der Bezirkshauptmannschaft Y wäre es aber auch möglich, den Führerschein kurz vor Weihnachten (
  4. oder 21.12.2018) für zwei Wochen abzugeben. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich auf der Grundlage des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Y. Im Hinblick auf die für das führerscheinrechtliche Verfahren bestehende Bindungswirkung war in Bezug auf die entziehungsrelevante Tatsache keine eigenständige Beweiswürdigung vorzunehmen. Es war daher die Aufnahme weitere Beweise nicht erforderlich. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Gemäß § 52 lit a Z 10a StVO zeigt ein Vorschriftszeichen, welches eine Geschwindigkeit (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) gebietet, an, dass ein Überschreiten jener als Stundenkilometeranzahl im Verkehrszeichen angegebene Fahrgeschwindigkeit ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO zeigt ein Vorschriftszeichen, welches eine Geschwindigkeit (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) gebietet, an, dass ein Überschreiten jener als Stundenkilometeranzahl im Verkehrszeichen angegebene Fahrgeschwindigkeit ab dem Standort des Zeichens verboten ist. § 99 Abs 2e Straßenverkehrsordnung (StVO) BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl I 42/2018 lautet wie folgt:Paragraph 99, Absatz 2 e, Straßenverkehrsordnung (StVO) Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 42 aus 2018, lautet wie folgt: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, lauten wie folgt: § 7 Abs 3 Z 4 Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; § 26 Abs 3Paragraph 26, Absatz 3 Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die EntziehungsdauerIm Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
  5. zwei Wochen,
  6. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
  7. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. IV. Rechtliche Würdigung:römisch vier. Rechtliche Würdigung: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom
  8. Jänner 2005, Zl. 2003/11/0169, und vom
  9. Februar 2009, Zl. 2007/11/0042, jeweils mwN.). Eine Bindung besteht hingegen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls dieses nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies z.B. gemäß § 99 Abs. 2d und 2e StVO 1960 der Fall ist (VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom
  10. Jänner 2005, Zl. 2003/11/0169, und vom
  11. Februar 2009, Zl. 2007/11/0042, jeweils mwN.). Eine Bindung besteht hingegen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls dieses nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies z.B. gemäß Paragraph 99, Absatz 2 d, und 2e StVO 1960 der Fall ist (VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027). Mit der Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h im Ausmaß von 61 km/h hat die Beschwerdeführerin eine Übertretung gemäß § 99 Abs 2e iVm § 52 lit a Z 10a StVO begangen. Die Messung erfolgte mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät. Die Bestrafung nach § 99 Abs 2e StVO ist rechtskräftig. Sie übt auf das führerscheinrechtliche Verfahren eine Bindungswirkung aus, wobei diese Bindung nach Maßgabe der oben angeführten Rechtsprechung auf Grund der vorgenannten Strafnorm auch hinsichtlich des Überschreitungsausmaßes gilt. In führerscheinrechtlicher Hinsicht stellt ein solches Delikt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG dar. Mit der Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h im Ausmaß von 61 km/h hat die Beschwerdeführerin eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, in Verbindung mit Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO begangen. Die Messung erfolgte mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät. Die Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO ist rechtskräftig. Sie übt auf das führerscheinrechtliche Verfahren eine Bindungswirkung aus, wobei diese Bindung nach Maßgabe der oben angeführten Rechtsprechung auf Grund der vorgenannten Strafnorm auch hinsichtlich des Überschreitungsausmaßes gilt. In führerscheinrechtlicher Hinsicht stellt ein solches Delikt eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG dar. Im Hinblick darauf, dass kein Wiederholungsfall vorliegt und die höchstzulässige Geschwindigkeit um 41 km/h überschritten wurde, beträgt die Entziehungsdauer gemäß § 26 Abs 3 erster Satz Ziff 1 FSG zwei Wochen. Die im gegenständlichen Fall festgesetzte Entziehungsdauer entspricht somit der gesetzlich fixierten Entziehungsdauer. Im Hinblick darauf, dass kein Wiederholungsfall vorliegt und die höchstzulässige Geschwindigkeit um 41 km/h überschritten wurde, beträgt die Entziehungsdauer gemäß Paragraph 26, Absatz 3, erster Satz Ziff 1 FSG zwei Wochen. Die im gegenständlichen Fall festgesetzte Entziehungsdauer entspricht somit der gesetzlich fixierten Entziehungsdauer. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass der Beginn der Entziehung der Lenkberechtigung mit einem vom Bestraften gewünschten Zeitpunkt festgelegt wird. Allerdings schiebt eine Beschwerde gegen einen Entziehungsbescheid, mit dem der Beginn der Entziehung mit Eintritt der Rechtskraft festgelegt wurde, den Eintritt der Rechtskraft und damit den Entziehungsbeginn hinaus. Dieser Effekt kommt dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall zugute. Mit Zustellung der gegenständlichen Entscheidung ist nunmehr allerdings der Eintritt der Rechtskraft verbunden, sodass damit auch der Beginn der Entziehung verbunden ist. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.20.2634.1

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