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{'item': 'LVwG-2018/35/2075-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/35/2075-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§ 1Abs.

1 berührt werden, und1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die

Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, und 2. (…) einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. (…)“ „§ 29 Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

(1)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
(1)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

§ 1Abs.

1 nicht beeinträchtigt odera) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1Abs.

1 überwiegen.b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen.

(2)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
  1. a)für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,
  2. a)für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, Ziffer 3, (Paragraph 6, Litera c,), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (Paragraph 6, Litera f,), für Vorhaben nach den Paragraphen 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 27 Absatz 3 und 28 Absatz 3,,
  3. b)(…) darf nur erteilt werden, 1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

§ 1Abs.

1 nicht beeinträchtigt oder1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder 2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1Abs.

1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.

(2a)(…)
(4)Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

§ 1Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

(4)Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Litera a, oder Paragraph 14, Absatz 4, ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

(5)Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der

§ 1Abs.

1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(5)Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der

Paragraph eins, Absatz eins,, in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(6)(…)“ Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche Verordnung der Landesregierung vom
  1. Mai 2006, mit der ein Raumordnungsprogramm über den Schutz der Gletscher erlassen wird, LGBl 43/2006, [im Folgenden kurz: ROP Gletscher] lautet auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche Verordnung der Landesregierung vom
  2. Mai 2006, mit der ein Raumordnungsprogramm über den Schutz der Gletscher erlassen wird, Landesgesetzblatt 43 aus 2006,, [im Folgenden kurz: ROP Gletscher] lautet auszugsweise wie folgt: „§ 1 Ziele
(1)Die unerschlossenen Gletscher, ihre Einzugsgebiete und ihre im Nahbereich gelegenen Moränen sind im Interesse der Bewahrung und nachhaltigen Sicherung eines unbeeinträchtigten und leistungsfähigen Naturhaushaltes von der Errichtung von Anlagen freizuhalten.
(2)Im Rahmen bestehender Gletscherschigebiete sind die Errichtung und die Erweiterung von Seilbahnen und Schleppliften, von Schipisten und Loipen, von Anlagen zur Erzeugung von Schnee und von Gastgewerbebetrieben mit Ausnahme von Betrieben zur Beherbergung von Gästen nur innerhalb der in den planlichen Darstellungen in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Grenzen und nur nach Maßgabe der im § 2 festgelegten Grundsätze zulässig.
(2)Im Rahmen bestehender Gletscherschigebiete sind die Errichtung und die Erweiterung von Seilbahnen und Schleppliften, von Schipisten und Loipen, von Anlagen zur Erzeugung von Schnee und von Gastgewerbebetrieben mit Ausnahme von Betrieben zur Beherbergung von Gästen nur innerhalb der in den planlichen Darstellungen in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Grenzen und nur nach Maßgabe der im Paragraph 2, festgelegten Grundsätze zulässig. § 2Paragraph 2 Grundsätze Für die Erweiterung bestehender Gletscherschigebiete nach § 1 Abs. 2 sind folgende Grundsätze zu beachten:Für die Erweiterung bestehender Gletscherschigebiete nach Paragraph eins, Absatz 2, sind folgende Grundsätze zu beachten:
  1. a)die Erweiterung des Gletscherschigebietes muss im wirtschaftlichen, insbesondere touristischen, Interesse der betreffenden Region gelegen sein,
  2. b)Schipisten und Loipen dürfen nur in Bereichen erschlossen werden, die sich aufgrund der Geländevoraussetzungen in schitechnischer und sicherheitstechnischer Hinsicht zu diesem Zweck eignen. Dabei sind insbesondere die Beschaffenheit des Gletschers bzw. des Untergrundes, die sonstigen naturräumlichen Gegebenheiten, das Ausmaß der Gefährdung durch Naturgefahren, insbesondere durch Steinschlag und Lawinen, sowie die Möglichkeiten der Beseitigung oder Verminderung dieser Gefahren durch Verbauungsmaßnahmen unter Bedachtnahme auf die damit verbundenen Eingriffe in die Natur zu berücksichtigen,
  3. c)Anlagen zur Erzeugung von Schnee dürfen nur insoweit errichtet werden, als diese zur Sicherstellung des Schibetriebes erforderlich sind,
  4. d)Gastgewerbebetriebe dürfen nur insoweit errichtet werden, als diese, gegebenenfalls in Verbindung mit bereits bestehenden Betrieben, im Hinblick auf das zu erwartende Gästeaufkommen zur Versorgung der Gäste erforderlich sind. § 3Paragraph 3 Maßnahmen
(1)Die Landesregierung hat die erforderlichen Bestandsaufnahmen vorzunehmen, um die Gebiete nach § 1 Abs. 1 nach Maßgabe der Voraussetzungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 durch Verordnung zu naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebieten erklären zu können.
(1)Die Landesregierung hat die erforderlichen Bestandsaufnahmen vorzunehmen, um die Gebiete nach Paragraph eins, Absatz eins, nach Maßgabe der Voraussetzungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 durch Verordnung zu naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebieten erklären zu können.
(2)In Gebieten nach § 1 Abs. 1 dürfen keine Grundflächen als Sonderflächen nach § 43 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 gewidmet werden. Im Rahmen bestehender Gletscherschigebiete dürfen Grundflächen nach Maßgabe des § 2 lit. d als Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe mit Ausnahme von Betrieben zur Beherbergung von Gästen gewidmet werden.
(2)In Gebieten nach Paragraph eins, Absatz eins, dürfen keine Grundflächen als Sonderflächen nach Paragraph 43, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 gewidmet werden. Im Rahmen bestehender Gletscherschigebiete dürfen Grundflächen nach Maßgabe des Paragraph 2, Litera d, als Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe mit Ausnahme von Betrieben zur Beherbergung von Gästen gewidmet werden. § 4 (…)“Paragraph 4, (…)“ Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Vor diesem Hintergrund besteht mangels gegenteiligem Vorbringen der Parteien kein Zweifel, dass im vorliegenden Fall der Bewilligungstatbestand des § 7 Abs 2 lit b Z 1 TNSchG 2005 erfüllt wird und musste dieser Umstand daher vom Landesverwaltungsgericht nicht näher geprüft werden. Insofern musste aber auch nicht geprüft werden, ob allenfalls auch ein allgemeiner Bewilligungstatbestand nach § 6 TNSchG 2005 erfüllt wird, da ein solcher ausdrücklich nur dann zur Anwendung kommt, wenn nicht – so wie im vorliegenden Fall - nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist.Vor diesem Hintergrund besteht mangels gegenteiligem Vorbringen der Parteien kein Zweifel, dass im vorliegenden Fall der Bewilligungstatbestand des Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins, TNSchG 2005 erfüllt wird und musste dieser Umstand daher vom Landesverwaltungsgericht nicht näher geprüft werden. Insofern musste aber auch nicht geprüft werden, ob allenfalls auch ein allgemeiner Bewilligungstatbestand nach Paragraph 6, TNSchG 2005 erfüllt wird, da ein solcher ausdrücklich nur dann zur Anwendung kommt, wenn nicht – so wie im vorliegenden Fall - nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen musste vom Landesverwaltungsgericht allerdings geklärt werden, ob sich aus dem Umstand, dass das gegenständliche Vorhaben in einem bestehenden Gletscherskigebiet verwirklicht werden soll, ein weiterer Bewilligungstatbestand bzw ob sich daraus ein Verbot dieses Vorhabens ergibt. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang der oben wiedergegebene § 5 Abs 1 lit e TNSchG 2005, wonach jede nachhaltige Beeinträchtigung der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen verboten ist. Hinsichtlich dieser Bestimmung ist nun wiederum entscheidend, was überhaupt unter „nachhaltigen Beeinträchtigungen“ zu verstehen ist. Das TNSchG 2005 selbst sagt darüber nichts aus und auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur TNSchG-Novelle LGBl 52/1990, durch die die Vorgängerbestimmung der jetzigen Gletscherschutzbestimmung als § 4a lit d in das Tiroler Naturschutzgesetz aufgenommen wurde, geben nur wenig Aufschluss hierüber. Daraus geht etwa hervor, dass das Verbot jeder nachhaltigen Beeinträchtigung der Gletscher und ihrer Einzugsgebiete ein generelles Verbot der Neuerschließung von Gletschern normieren soll, dass aber etwa das bloße Betreten oder Befahren mit Schiern keine nachhaltige Beeinträchtigung darstelle. Laut Internetrecherche auf der Homepage www.duden.de findet sich für das Wort nachhaltig die Umschreibung „auf längere Zeit stark auswirkend“. Laut Wikipedia wird Nachhaltigkeit als ein Handlungsprinzip zur Ressourcen-Nutzung beschrieben, „bei dem die Bewahrung der wesentlichen Eigenschaften, der Stabilität und der natürlichen Regenerationsfähigkeit des jeweiligen Systems im Vordergrund steht.“Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang der oben wiedergegebene Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, TNSchG 2005, wonach jede nachhaltige Beeinträchtigung der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen verboten ist. Hinsichtlich dieser Bestimmung ist nun wiederum entscheidend, was überhaupt unter „nachhaltigen Beeinträchtigungen“ zu verstehen ist. Das TNSchG 2005 selbst sagt darüber nichts aus und auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur TNSchG-Novelle Landesgesetzblatt 52 aus 1990,, durch die die Vorgängerbestimmung der jetzigen Gletscherschutzbestimmung als Paragraph 4 a, Litera d, in das Tiroler Naturschutzgesetz aufgenommen wurde, geben nur wenig Aufschluss hierüber. Daraus geht etwa hervor, dass das Verbot jeder nachhaltigen Beeinträchtigung der Gletscher und ihrer Einzugsgebiete ein generelles Verbot der Neuerschließung von Gletschern normieren soll, dass aber etwa das bloße Betreten oder Befahren mit Schiern keine nachhaltige Beeinträchtigung darstelle. Laut Internetrecherche auf der Homepage www.duden.de findet sich für das Wort nachhaltig die Umschreibung „auf längere Zeit stark auswirkend“. Laut Wikipedia wird Nachhaltigkeit als ein Handlungsprinzip zur Ressourcen-Nutzung beschrieben, „bei dem die Bewahrung der wesentlichen Eigenschaften, der Stabilität und der natürlichen Regenerationsfähigkeit des jeweiligen Systems im Vordergrund steht.“ Vor diesem Hintergrund steht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund der schlüssigen und übereinstimmenden Ausführungen der beiden im gegenständlichen Verfahren beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen fest, dass durch das beantragte Vorhaben keine solche nachhaltige Beeinträchtigung bewirkt wird. Von den genannten Amtssachverständigen werden die massiven Vorbelastungen des Projektgebietes aufgezeigt und daran anknüpfend nachvollziehbar dargelegt, dass es lediglich zu geringen Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen kommt. Die wenig vorhandene Vegetation könne trotz des geplanten Vorhabens überleben. Das gegenständliche Vorhaben ist also aufgrund der großen Zahl bestehender technischer Infrastrukturen und bereits bewirkter massiver Geländeveränderungen in keiner Weise als eine vom Verbot nach § 5 Abs 1 lit e TNSchG 2005 zu verhindernde Neuerschließung zu betrachten, die Auswirkungen bzw Beeinträchtigungen des Vorhabens erreichen aber auch kein solches Ausmaß, wie es dem verwendete Begriff „nachhaltig“ – wie dargelegt – immanent ist. Von längeren, sich stark auswirkenden Beeinträchtigungen kann im gegenständlichen Fall ebenso wenig gesprochen werden, wie davon, dass aufgrund des Vorhabens die Bewahrung wesentlicher Eigenschaften oder die Stabilität des Projektgebietes gefährdet wäre.Von den genannten Amtssachverständigen werden die massiven Vorbelastungen des Projektgebietes aufgezeigt und daran anknüpfend nachvollziehbar dargelegt, dass es lediglich zu geringen Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen kommt. Die wenig vorhandene Vegetation könne trotz des geplanten Vorhabens überleben. Das gegenständliche Vorhaben ist also aufgrund der großen Zahl bestehender technischer Infrastrukturen und bereits bewirkter massiver Geländeveränderungen in keiner Weise als eine vom Verbot nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, TNSchG 2005 zu verhindernde Neuerschließung zu betrachten, die Auswirkungen bzw Beeinträchtigungen des Vorhabens erreichen aber auch kein solches Ausmaß, wie es dem verwendete Begriff „nachhaltig“ – wie dargelegt – immanent ist. Von längeren, sich stark auswirkenden Beeinträchtigungen kann im gegenständlichen Fall ebenso wenig gesprochen werden, wie davon, dass aufgrund des Vorhabens die Bewahrung wesentlicher Eigenschaften oder die Stabilität des Projektgebietes gefährdet wäre. Dem Landesumweltanwalt ist es mit seiner Stellungnahme vom 23.11.2018 nicht gelungen, die Ausführungen der beiden naturkundefachlichen Amtssachverständigen zu entkräften. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Auswirkungen der beantragten Gesamtanlage auf das Landschaftsbild und die Umgebung nicht behandelt worden wären, sondern werden diese vielmehr – insbesondere in dem Gutachten von FF - näher beschrieben. Auch die Behauptung, dass die technischen Überformungen nicht dazu führen dürften, dass eine vom Gletscher vor wenigen Jahren freigegebene Urlandschaft nunmehr durch die Errichtung von Teilen eines Beherbergungsbetriebes weiter beeinträchtigt werden darf, vermag an der Schlüssigkeit der eingeholten naturkundefachlichen Gutachten nichts zu ändern. Es obliegt nicht einem Sachverständigen, über die Zulässigkeit einer Beeinträchtigung zu entscheiden und wurden solche Aussage von den beiden beigezogenen Amtssachverständigen auch nicht getroffen. Diese haben vielmehr die bestehenden Vorbelastungen beurteilt und daran anknüpfend übereinstimmend – die auch vom Landesumweltanwalt behaupteten - Beeinträchtigungen festgestellt. Dass diese entgegen den Ausführungen der beiden naturkundefachlichen Amtssachverständigen nicht nur gering, sondern nachhaltig sein könnten, vermögen die Ausführungen des Landesumweltanwaltes nicht darzulegen, zumal die in den sachverständigen Ausführungen übereinstimmend beschriebenen starken Vorbelastungen für das Landesverwaltungsgericht ebenso nachvollziehbar sind, wie der ebenfalls übereinstimmend beschriebene Umstand, dass der Erhalt der Vegetation, insbesondere der geschützten Polsterpflanzen, gewährleistet ist und dass insgesamt zu den schon bestehenden keine stärkeren zusätzlichen Beeinträchtigungen hinzukommen. Insofern kann zweifellos nicht von einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen gesprochen werden. Es wird daher auch nicht gegen das genannte Verbot verstoßen und spielt es daher keine Rolle, ob eine Ausnahme von diesem Verbot gegeben ist, konkret nämlich nach § 5 Abs 1 lit e Z 3 TNSchG 2005, ob also die Errichtung von Anlagen in einem bestehenden Gletscherschigebiet in einem Raumordnungsprogramm nach Abs 2 für zulässig erklärt worden ist.Insofern kann zweifellos nicht von einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen gesprochen werden. Es wird daher auch nicht gegen das genannte Verbot verstoßen und spielt es daher keine Rolle, ob eine Ausnahme von diesem Verbot gegeben ist, konkret nämlich nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, Ziffer 3, TNSchG 2005, ob also die Errichtung von Anlagen in einem bestehenden Gletscherschigebiet in einem Raumordnungsprogramm nach Absatz 2, für zulässig erklärt worden ist. Auch wenn also das vom Landesumweltanwalt vorgelegte Schreiben der Abt. Raumordnungsrecht vom 20.11.2018 nahe legt, dass das geplante Igludorf als Beherbergungsbetrieb zu qualifizieren ist und eine Sonderflächenwidmung hierfür im Widerspruch zum Raumordnungsprogramm über den Schutz der Gletscher stünde, weil nach dessen § 3 im Rahmen bestehender Gletscherschigebiete Grundflächen als Sonderflächen Gastgewerbebetriebe nur mit Ausnahme von Betrieben zur Beherbergung von Gästen gewidmet werden dürfen, so ist dies für das gegenständliche naturschutzrechtliche Verfahren nicht von entscheidender Bedeutung. Auch wenn also das vom Landesumweltanwalt vorgelegte Schreiben der Abt. Raumordnungsrecht vom 20.11.2018 nahe legt, dass das geplante Igludorf als Beherbergungsbetrieb zu qualifizieren ist und eine Sonderflächenwidmung hierfür im Widerspruch zum Raumordnungsprogramm über den Schutz der Gletscher stünde, weil nach dessen Paragraph 3, im Rahmen bestehender Gletscherschigebiete Grundflächen als Sonderflächen Gastgewerbebetriebe nur mit Ausnahme von Betrieben zur Beherbergung von Gästen gewidmet werden dürfen, so ist dies für das gegenständliche naturschutzrechtliche Verfahren nicht von entscheidender Bedeutung. Vor dem Hintergrund der Erfüllung des Bewilligungstatbestandes nach § 7 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 war vom Landesverwaltungsgericht in weiterer Folge allerdings zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bewilligung nach § 29 Abs 2 lit a TNSchG 2005 gegeben sind. Vor dem Hintergrund der Erfüllung des Bewilligungstatbestandes nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, TNSchG 2005 war vom Landesverwaltungsgericht in weiterer Folge allerdings zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bewilligung nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, TNSchG 2005 gegeben sind. Von der belangten Behörde wurde in diesem Zusammenhang angenommen, dass die Voraussetzungen nach Z 1 gegeben sind, wonach das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

§ 1

Abs 1 nicht beeinträchtigt.Von der belangten Behörde wurde in diesem Zusammenhang angenommen, dass die Voraussetzungen nach Ziffer eins, gegeben sind, wonach das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt. Diese Annahme trifft aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts nicht zu. Aufgrund der schlüssigen und übereinstimmenden Ausführungen der beiden im gegenständlichen Verfahren beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen steht fest, dass durch das beantragte Vorhaben die

§ 1Abs 1 sehr wohl beeinträchtigt werden.

Zwar gäbe es beim Projektgebiet, wie bereits aufgezeigt, eine erhebliche Vorbelastung, weshalb von einem naturnahen oder gar natürlichen Gletschervorfeldbereich nicht gesprochen werden könne; geringe Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen wurden dennoch von beiden beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen ausdrücklich festgestellt, da jede neue technische Infrastruktur Beeinträchtigungen der Natur verursache.Diese Annahme trifft aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts nicht zu. Aufgrund der schlüssigen und übereinstimmenden Ausführungen der beiden im gegenständlichen Verfahren beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen steht fest, dass durch das beantragte Vorhaben die

Paragraph eins, Absatz eins, sehr wohl beeinträchtigt werden. Zwar gäbe es beim Projektgebiet, wie bereits aufgezeigt, eine erhebliche Vorbelastung, weshalb von einem naturnahen oder gar natürlichen Gletschervorfeldbereich nicht gesprochen werden könne; geringe Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen wurden dennoch von beiden beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen ausdrücklich festgestellt, da jede neue technische Infrastruktur Beeinträchtigungen der Natur verursache. Insofern geht auch das Landesverwaltungsgericht entgegen der Auffassung der belangten Behörde davon aus, dass durch das beantragte Vorhaben geringe Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen bewirkt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber keine solche Mangelhaftigkeit der genannten Gutachten erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber keine solche Mangelhaftigkeit der genannten Gutachten erkennen. Insofern war im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 für die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung gegeben sind, ob also andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1Abs 1 überwiegen.

Insofern war im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 für die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung gegeben sind, ob also andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Insofern kann eine naturschutzrechtliche Bewilligung im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung erfolgen, wobei eine solche vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen ist (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies deshalb, da sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch bei der Anwendung des § 29 TNSchG 2005 nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Insofern kann eine naturschutzrechtliche Bewilligung im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung erfolgen, wobei eine solche vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen ist (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies deshalb, da sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen Paragraph 29, TNSchG 2005 entsprechende - Paragraph 27, Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Artikel 130, Absatz 2, B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch bei der Anwendung des Paragraph 29, TNSchG 2005 nicht die im Paragraph 28, VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes, die durch langfristige öffentliche Interessen überwogen werden müssen, durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der diesbezüglich maßgebliche § 1 Abs 1 TNSchG 2005 lautet wie folgt:Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes, die durch langfristige öffentliche Interessen überwogen werden müssen, durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der diesbezüglich maßgebliche Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 lautet wie folgt: „

(1)Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
  1. a)ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
  2. b)ihr Erholungswert,
  3. c)der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
  4. d)ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“ Bereits im behördlichen Verfahren wurde zur Frage der Naturschutzbeeinträchtigungen ein naturkundefachliches Gutachten eingeholt, welches ebenso wie der vom Landesverwaltungsgericht beauftragte naturkundefachliche Amtssachverständige wie schon oben dargelegt zusammengefasst zum Schluss kommt, dass nur geringe Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem TNSchG 2005 zu erwarten sind. Diese Annahme legt das Landesverwaltungsgericht auch der folgenden Interessensabwägung zu Grunde, zumal es dem beschwerdeführenden Landesumweltanwalt wie bereits dargelegt nicht gelungen ist, diese Annahme zu entkräften. Diesen Naturschutzbeeinträchtigungen waren nun vom Landesverwaltungsgericht allenfalls bestehende öffentliche Interessen an der Realisierung des gegenständlichen Vorhabens gegenüberzustellen. Von der Antragstellerin wird diesbezüglich vor allem die Stärkung des touristischen Angebotes ins Treffen geführt. In diesem Zusammenhang kann auf folgende Erwägungen im VwGH-Erkenntnis vom 21.10.2014, 2012/03/0112, verwiesen werden: „Als besonders wichtige öffentliche Interessen im Sinne des § 3a NatSchG 1999 können auch volks- bzw regionalwirtschaftliche Interessen (etwa solche der Fremdenverkehrswirtschaft) in Betracht kommen, wobei insbesondere zu beachten ist, ob im Hinblick auf die (aktuellen) Gegebenheiten der Fremdenverkehrswirtschaft die Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens einem langfristigen volks- und regionalwirtschaftlichem Interesse dient (Hinweis E vom 18. April 1994, 93/10/0079). (…)„Als besonders wichtige öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 3 a, NatSchG 1999 können auch volks- bzw regionalwirtschaftliche Interessen (etwa solche der Fremdenverkehrswirtschaft) in Betracht kommen, wobei insbesondere zu beachten ist, ob im Hinblick auf die (aktuellen) Gegebenheiten der Fremdenverkehrswirtschaft die Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens einem langfristigen volks- und regionalwirtschaftlichem Interesse dient (Hinweis E vom 18. April 1994, 93/10/0079). (…) Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 3a Slbg NatSchG 1999 und deren Vorgängerbestimmungen ausgeführt, dass in der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen an einem Vorhaben öffentliche Interessen darstellen, wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten wären bzw wenn bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könne (Hinweis E vom 18. April 1994, 93/10/0079, E vom 20. September 1999, 96/10/0106, E vom 21. Mai 2012, 2010/10/0147). Ausgehend davon kann daher gesagt werden, dass es sich bei Interessen der Fremdenverkehrswirtschaft um ‚besonders wichtige öffentliche Interessen‘ im Sinne des § 3a NatSchG 1999 handeln kann, wobei es jedoch Aufgabe des jeweiligen Antragstellers ist, das Vorliegen von in Betracht kommenden besonders wichtigen öffentlichen Interessen nachzuweisen (Hinweis E vom 24. April 1995, 94/10/0139).“Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 3 a, Slbg NatSchG 1999 und deren Vorgängerbestimmungen ausgeführt, dass in der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen an einem Vorhaben öffentliche Interessen darstellen, wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten wären bzw wenn bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könne (Hinweis E vom 18. April 1994, 93/10/0079, E vom 20. September 1999, 96/10/0106, E vom 21. Mai 2012, 2010/10/0147). Ausgehend davon kann daher gesagt werden, dass es sich bei Interessen der Fremdenverkehrswirtschaft um ‚besonders wichtige öffentliche Interessen‘ im Sinne des Paragraph 3 a, NatSchG 1999 handeln kann, wobei es jedoch Aufgabe des jeweiligen Antragstellers ist, das Vorliegen von in Betracht kommenden besonders wichtigen öffentlichen Interessen nachzuweisen (Hinweis E vom 24. April 1995, 94/10/0139).“ Entsprechend den obigen Erwägungen stehen für das Landesverwaltungsgericht wesentliche Verbesserungen für die Belange des Fremdenverkehrs bei Projektverwirklichung fest. Die Antragstellerin hat anhand konkreter Zahlen dargelegt, mit wie vielen Übernachtungsgästen gerechnet werden kann und welche zusätzlichen Vorteile diese Gäste für die fünf Kernleistungsträger des X Tourismus´, nämlich Beherbergung, Bergbahnen, Schischulen, Sportgeschäfte und Gastronomie, bringen. Ebenfalls hervorgestrichen wird der Werbe-/Marketingfaktor für das gesamte X. Entsprechend den obigen Erwägungen stehen für das Landesverwaltungsgericht wesentliche Verbesserungen für die Belange des Fremdenverkehrs bei Projektverwirklichung fest. Die Antragstellerin hat anhand konkreter Zahlen dargelegt, mit wie vielen Übernachtungsgästen gerechnet werden kann und welche zusätzlichen Vorteile diese Gäste für die fünf Kernleistungsträger des römisch zehn Tourismus´, nämlich Beherbergung, Bergbahnen, Schischulen, Sportgeschäfte und Gastronomie, bringen. Ebenfalls hervorgestrichen wird der Werbe-/Marketingfaktor für das gesamte römisch zehn. Diese Ausführungen sind für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar und werden auch durch die Stellungnahmen der Gemeinde Y vom 31.10.2018 und des Tourismusverbandes X vom 25.10.2018 untermauert. Diese Ausführungen sind für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar und werden auch durch die Stellungnahmen der Gemeinde Y vom 31.10.2018 und des Tourismusverbandes römisch zehn vom 25.10.2018 untermauert. Nach § 3 Abs 2 Tourismusgesetz obliegen den Tourismusverbänden unter anderem folgende Aufgaben:Nach Paragraph 3, Absatz 2, Tourismusgesetz obliegen den Tourismusverbänden unter anderem folgende Aufgaben: „
  5. a)die tourismusstrategische Planung für ihr Verbandsgebiet unter Berücksichtigung der Vorgaben in tourismusstrategischen Grundlagenarbeiten von landesweiter Tragweite,
  6. b)das touristische Marketing, insbesondere Marktforschung, Angebotsgestaltung, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung und Vertrieb, sowie die laufende Überprüfung der Marketingmaßnahmen auf ihren Erfolg,“ Nach § 14 Abs 1 lit p Tourismusgesetz obliegt dem Aufsichtsrat eines Tourismusverbandes „die Abgabe von Äußerungen für den Tourismusverband in Behördenverfahren und die Wahrnehmung von Anhörungsrechten des Tourismusverbandes, insbesondere jenes nach § 1 Abs. 4,“.Nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera p, Tourismusgesetz obliegt dem Aufsichtsrat eines Tourismusverbandes „die Abgabe von Äußerungen für den Tourismusverband in Behördenverfahren und die Wahrnehmung von Anhörungsrechten des Tourismusverbandes, insbesondere jenes nach Paragraph eins, Absatz 4,,“. Auch im Hinblick auf diese Bestimmungen ergibt sich daher aufgrund der Stellungnahme des Tourismusverbandes X ein großes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens. Auch im Hinblick auf diese Bestimmungen ergibt sich daher aufgrund der Stellungnahme des Tourismusverbandes römisch zehn ein großes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens. In der genannten Stellungnahme sowie in den Stellungnahmen der Antragstellerin und der Y werden auch die vorteilhaften Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf den Arbeitsmarkt besonders hervorgehoben und spricht aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auch die nachvollziehbar angegebene Zahl von ca. 15 neu geschaffenen Arbeitsplätzen für die Wintersaison für das Vorliegen eines langfristigen öffentlichen Interesses. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112) ergibt sich etwa, dass auch volks- und regionalwirtschaftliche Interessen als im Naturschutzverfahren relevante öffentliche Interessen in Frage kommen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112) ergibt sich etwa, dass auch volks- und regionalwirtschaftliche Interessen als im Naturschutzverfahren relevante öffentliche Interessen in Frage kommen. Vom Landesumweltanwalt wurde nichts vorgebracht, was am Ausmaß der eben beschriebenen langfristigen öffentlichen Interessen zweifeln ließe. Letztlich steht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund der obigen Ausführungen fest, dass maßgebliche langfristige öffentliche Interessen für das gegenständliche Vorhaben sprechen. Abschließend war nun noch zu beurteilen, ob die eben festgestellten langfristigen öffentlichen Interessen die Interessen des Naturschutzes überwiegen. Was diese Interessensabwägung konkret betrifft, ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht aus der VwGH-Entscheidung vom 14.7.2011, 2010/10/0183, folgende Vorgaben: In einem ersten Schritt ist zu prüfen, „welches Gewicht der Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen“. Das Landesverwaltungsgericht geht aufgrund der obigen Erwägungen davon aus, dass im vorliegenden Fall die Interessen an einer Verwirklichung des Vorhabens überwiegen. Entscheidend war diesbezüglich, dass die vom Landesverwaltungsgericht festgestellten Naturschutzbeeinträchtigungen im vorliegenden Fall im Hinblick auf die ohnehin bereits bestehende Vorbelastung nur ein sehr geringes Ausmaß annehmen, während eine Verwirklichung des beantragten Vorhabens in mehrerlei Hinsicht geeignet ist, langfristige positive Effekte für den Tourismus und die gesamte Wirtschaft des X zu bewirken. Demgegenüber treten die geringen Naturschutzbeeinträchtigungen in den Hintergrund.Entscheidend war diesbezüglich, dass die vom Landesverwaltungsgericht festgestellten Naturschutzbeeinträchtigungen im vorliegenden Fall im Hinblick auf die ohnehin bereits bestehende Vorbelastung nur ein sehr geringes Ausmaß annehmen, während eine Verwirklichung des beantragten Vorhabens in mehrerlei Hinsicht geeignet ist, langfristige positive Effekte für den Tourismus und die gesamte Wirtschaft des römisch zehn zu bewirken. Demgegenüber treten die geringen Naturschutzbeeinträchtigungen in den Hintergrund. Als weiterer Grund für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird vom Landesumweltanwalt das Fehlen einer erforderlichen Sonderflächenwidmung genannt, die für Beherbergungsbetriebe aber nach § 3 ROP Gletscher gar nicht erteilt werden könnte. Als weiterer Grund für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird vom Landesumweltanwalt das Fehlen einer erforderlichen Sonderflächenwidmung genannt, die für Beherbergungsbetriebe aber nach Paragraph 3, ROP Gletscher gar nicht erteilt werden könnte. Für die im vorliegenden Fall durchzuführende Interessensabwägung kommt diesem Vorbringen, selbst wenn es sich als zutreffend erweisen würde, keine Bedeutung zu. Die Frage, inwieweit bauliche Anlagen den raumordnungsrechtlichen Vorgaben entsprechen, ist nämlich eigenen Verfahren vorbehalten und kommt eine rechtmäßige Errichtung des geplanten Gletscherdorfes nur in Betracht, wenn sämtliche hierfür maßgeblichen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Eine Berücksichtigung raumordnungsfachlicher Überlegungen im naturschutzrechtlichen Verfahren hat daher nicht zu erfolgen. Liegen die bau- und raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des geplanten Vorhabens vor, kann naturgemäß nicht mit einem aufgrund raumordnungsfachlicher Überlegungen geminderten öffentlichen Interesse argumentiert werden; liegen sie dagegen nicht vor, ist eine rechtmäßige Realisierung des geplanten Vorhabens unabhängig von einer allfälligen naturschutzrechtlich erteilten Bewilligung ausgeschlossen. Raumordnungsfachliche Überlegungen mögen somit allenfalls zu einer Unzulässigkeit der gegenständlichen Anlage aus bau- und raumordnungsrechtlicher Sicht führen; eine Änderung des oben näher erörterten Ausmaßes des im Naturschutzverfahren maßgeblichen öffentlichen Interesses am geplanten Vorhaben kann sich dadurch allerdings nicht ergeben. Somit sind im vorliegenden Fall aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gegeben.Somit sind im vorliegenden Fall aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gegeben. Dafür, dass im vorliegenden Fall allenfalls eine Alternative im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 gegeben sein könnte, aufgrund der eine Versagung der beantragten Bewilligung auszusprechen wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte und wurde auch kein entsprechendes Beschwerdevorbringen erstattet. Dafür, dass im vorliegenden Fall allenfalls eine Alternative im Sinn des Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 gegeben sein könnte, aufgrund der eine Versagung der beantragten Bewilligung auszusprechen wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte und wurde auch kein entsprechendes Beschwerdevorbringen erstattet. Somit steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass der mit dem geplanten Vorhaben angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand nicht auch auf eine andere, naturschonendere Weise erreicht werden kann und somit keine Alternative im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 besteht.Somit steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass der mit dem geplanten Vorhaben angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand nicht auch auf eine andere, naturschonendere Weise erreicht werden kann und somit keine Alternative im Sinn des Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 besteht. Letztlich kam das Landesverwaltungsgericht entsprechend dem im angefochtenen Bescheid erzielten Ergebnis zur Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung gegeben sind. Die gegenständliche Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen; dies allerdings mit der Maßgabe, dass die Bewilligung nicht nach § 29 Abs 2 lit a Z 1 TNSchG 2005, sondern nach Z 2 leg cit nach Durchführung einer Interessensabwägung zu erteilen war.Die gegenständliche Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen; dies allerdings mit der Maßgabe, dass die Bewilligung nicht nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TNSchG 2005, sondern nach Ziffer 2, leg cit nach Durchführung einer Interessensabwägung zu erteilen war. 4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet.Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Absatz 4, leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet. In seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil/Österreich, Nr. 42057/98, hat der EGMR unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der EGMR darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da die hier maßgebliche Frage nach dem Ausmaß der Naturschutzbeeinträchtigungen und der langfristigen öffentlichen Interessen anhand der schriftlichen Unterlagen und dem hierzu in ausreichendem Maße eingeräumten Parteiengehör gelöst werden konnte, im Übrigen nur rechtliche Fragen zu lösen waren und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die wesentliche Rechtsfrage, ob die für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und welche Kriterien bei der nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen durchzuführenden Interessensabwägung maßgeblich sind, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH bzw unmittelbar aufgrund des anzuwendenden TNSchG 2005 und seiner Materialien gelöst (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Die wesentliche Rechtsfrage, ob die für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und welche Kriterien bei der nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen durchzuführenden Interessensabwägung maßgeblich sind, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH bzw unmittelbar aufgrund des anzuwendenden TNSchG 2005 und seiner Materialien gelöst vergleiche in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.35.2075.5

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