← Österreich

{'item': 'LVwG-2018/38/2352-5'}

Obsah (5)§ 53Art 133§ 46§ 62§ 20

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/38/2352-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

§ 53

Abs 7 TBO 2018 behoben wird.Den Beschwerden wird insofern Folge gegeben, als dass der Beseitigungsauftrag

Paragraph 53, Absatz 7, TBO 2018 behoben wird.

  1. Die Beschwerden betreffend die Untersagung der weiteren Verwendung werden unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.3.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 03.12.2009, Zl ****, wurde Herrn AA die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Gartenhauses auf Grundstück **1, KG Z, als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes auf die Dauer von fünf Jahren genehmigt. Mit Bescheid vom 30.01.2015, Zl ****, wurde diese befristete Bewilligung um zwei weitere Jahre bis zum 23.12.2016 erstreckt. Schließlich erging am 11.07.2018 zur Zahl **** der nunmehr fristgerecht bekämpfte Bescheid, mit dem den Beschwerdeführern die weitere Verwendung des Gartenhäuschens auf Grundstück **1 untersagt wurde, sowie der baupolizeiliche Auftrag erteilt wurde, die bauliche Anlage zu beseitigen und den ursprünglichen Bauplatzzustand wieder herzustellen. In ihrer Beschwerde bringen beide Beschwerdeführer nun vor, dass sich die Begründung der Behörde im Bescheid nur darin erschöpfe, dass für das gegenständliche Gartenhaus keine Baubewilligung vorliegen würde. Dass eine solche für das Gartenhaus überhaupt erforderlich gewesen wäre, sei nicht näher ausgeführt worden und werde auch ausdrücklich in Abrede gestellt. Im Bauakt liege der Nutzungsvertrag vom 04.01.2010 ein, mit dem das Recht zur Errichtung eines Gartenhauses ausdrücklich eingeräumt worden sei. Dass dieses Gartenhaus baubewilligungspflichtig gewesen wäre, sei im Nutzungsvertrag mit keinem Wort erwähnt worden. Da der damalige Bürgermeister der Stadtgemeinde Z zugleich auch Baubehörde erster Instanz gewesen sei, sei der Vertragsunterzeichner davon ausgegangen, dass eine solche Baugenehmigung nicht mehr erforderlich sei. Zudem seien Gartenhäuser, wie das streitgegenständliche, zum Zeitpunkt der Errichtung nicht bewilligungspflichtig gewesen. Im Bescheid fänden sich auch keinerlei Feststellungen zur Größe und Ausgestaltung des Gartenhauses und auch nicht zum Zeitpunkt seiner Errichtung, sodass unklar bliebe, welchen Sachverhalt die Behörde ihren bescheidmäßigen Verfügungen überhaupt zugrunde gelegt habe. Auch zum Verwendungszweck habe es im bekämpften Bescheid keine Feststellungen gegeben. Es werde deshalb beantragt, ein hochbautechnisches Gutachten einzuholen und zu beurteilen, ob eine Baubewilligung für das Gartenhaus zum Zeitpunkt der Errichtung notwendig gewesen wäre. Auch wenn sich herausstellen würde, dass eine Baubewilligung für das Gartenhaus erforderlich gewesen wäre, wäre es angesichts des aufrechten Nutzungsvertrages Aufgabe der Stadt gewesen, die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Baubewilligung zu schaffen, zumal die Nutzungsvereinbarung ohne Gartenhaus anderenfalls seinen Vertragskern verlieren würde und somit sinnentleert wäre. Zudem sei auch die im Bescheid angeführte Frist von zwei Monaten angesichts der aufgezeigten Umstände zu kurz. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen und der Beschwerde stattgeben und den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z aufheben in eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen. Mit Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 10.10.2018, Zl ****, wurde die Beschwerde unbegründet abgewiesen. Hierzu brachten die Beschwerdeführer am 29.10.2018 fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein hochbautechnisches Gutachten eingeholt. Dieses hochbautechnische Gutachten wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2018 erörtert. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer AA mit Bescheid vom 03.12.2009, Zl ****, die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Gartenhauses als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes erhalten hat. Genehmigt wurde das Gartenhaus mit einer Abmessung von ca 4 m x 4,5 m und einer maximalen Firsthöhe von 3,4 m. Weiters steht fest, dass die Baugenehmigung am 23.12.2016 erloschen ist. Eine sonstige baurechtliche Genehmigung existiert nicht. Tatsächlich errichtet wurde auf dem gegenständlichen Grundstück ein Gartenhaus mit einer Breite von 4,55 m statt 4,00 m und einer Länge von 4,75 m statt 4,50 m. Das Gartenhaus ist somit um 55 cm breiter und 25 cm länger. Die tatsächlich verbaute Fläche beträgt 21,61m² anstelle der genehmigten Fläche von 18,00 m². Die traufenseitige Wandhöhe beträgt 2,65m gegenüber der genehmigten Höhe von 2,60 m. Bei der westseitigen Zugangstüre wurde zur Überwindung des vorhandenen Niveauunterschiedes eine geradläufige Holztreppe mit zwei Steigungen errichtet. Weiters wurde an der nordseitigen Außenwand ein zusätzliches Fensterelement und ein Türelement eingebaut, ohne dass diese vom Baukonsens umfasst sind. Im südöstlichen Eckbereich des Gartenhauses wurde ein Zubau in Holzbauweise errichtet, der nicht vom Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 3.12.2009 umfasst ist. Der Zubau weist eine Größe von 2,10m x 4,40 m auf und eine Höhe von 2,50 m (ostseitig) auf eine Höhe von 2,10 m und dient als Abstellraum. Auch die Terrasse wurde von den eingereichten ca. 16 m² auf ca. 41 m²vergrößert. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsicht in den Akt der belangten Behörde zur Zl ****, sowie durch Einholen eines hochbautechnischen Gutachtens von Ing. CC zur Zl ****. Die Feststellungen betreffend den Bewilligungsstand ergeben sich aus dem Behördenakt. Die Feststellungen betreffend die Ausgestaltung des Gartenhäuschens ergeben sich einerseits aus dem Behördenakt und andererseits aus dem hochbautechnischen Gutachten des Sachverständigen. Dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 21.11.2018, Zl: **** liegt eine Bilddokumentation bei. Zudem konnte der Sachverhalt auch aus der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol untermauert werden. IV.römisch vier. Rechtslage:

§ 53

Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018, kann für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, anstelle eines Bauansuchens nach § 29 oder einer Bauanzeige nach § 30 um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.

Paragraph 53, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018,, kann für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, anstelle eines Bauansuchens nach Paragraph 29, oder einer Bauanzeige nach Paragraph 30, um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.

Abs 4 ist die Bewilligung befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Abs 3 weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.

Absatz 4, ist die Bewilligung befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Absatz 3, weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.

Abs 7 hat nach Ablauf der Bewilligung deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. § 51 Abs 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.

Absatz 7, hat nach Ablauf der Bewilligung deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Paragraph 51, Absatz 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.

§ 46

Abs 6 lit a TBO 2018 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt.

Paragraph 46, Absatz 6, Litera a, TBO 2018 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung:

§ 53

Abs 7 TBO hat der Inhaber der Baubewilligung die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, wenn die Bewilligung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes erloschen ist.

Paragraph 53, Absatz 7, TBO hat der Inhaber der Baubewilligung die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, wenn die Bewilligung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes erloschen ist. Inhaber der Bewilligung wäre im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer AA. Ein Auftrag iSd § 53 Abs 7 TBO könnte sich nach dem Wortlaut des Gesetzes also nur gegen ihn richten. Im gegenständlichen Fall wurde aber der Beseitigungsauftrag sowohl an diesen, wie auch an die Zweitbeschwerdeführerin erteilt, sodass der Beschwerde zunächst insofern Berechtigung zukommt, als dass dem Auftrag gegen die Beschwerdeführerin BB die rechtliche Grundlage fehlt und der Entfernungsauftrag ihr gegenüber zu beheben war.Inhaber der Bewilligung wäre im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer AA. Ein Auftrag iSd Paragraph 53, Absatz 7, TBO könnte sich nach dem Wortlaut des Gesetzes also nur gegen ihn richten. Im gegenständlichen Fall wurde aber der Beseitigungsauftrag sowohl an diesen, wie auch an die Zweitbeschwerdeführerin erteilt, sodass der Beschwerde zunächst insofern Berechtigung zukommt, als dass dem Auftrag gegen die Beschwerdeführerin BB die rechtliche Grundlage fehlt und der Entfernungsauftrag ihr gegenüber zu beheben war. Der Beschwerdeführer AA jedoch als Inhaber der ursprünglichen Genehmigung vom 03.12.2009, Zl ****, wäre an sich der richtige Adressat des Beseitigungsauftrages. Der hochbautechnische Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 21.11.2018, Zl: ****, aber zum Ergebnis, dass das Gartenhaus nicht entsprechend der Genehmigung des Bürgermeisters ausgeführt worden ist. Vielmehr ist die Breite um 50cm, die Länge um 25 cm und die Höhe um 5 cm vergrößert worden. Zudem wurde auch noch ein zusätzlicher Abstellraum errichtet. Fraglich ist nun, ob das tatsächlich errichtete Gartenhaus eine rechtliche Deckung im damals genehmigten Umfang findet. Nach dem Konzept der Tiroler Bauordnung ist das baurechtliche Bewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann. Nur dieses ist demnach Gegenstand der Baubewilligung (auch der Baubewilligung einer Anlage vorübergehenden Bestandes). Für die Beurteilung von dessen Zulässigkeit sind der Bauantrag und die damit verbundenen eingereichten Baupläne maßgeblich (vgl. VwGH 17.02.2004, 2002/06/0126).Nach dem Konzept der Tiroler Bauordnung ist das baurechtliche Bewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann. Nur dieses ist demnach Gegenstand der Baubewilligung (auch der Baubewilligung einer Anlage vorübergehenden Bestandes). Für die Beurteilung von dessen Zulässigkeit sind der Bauantrag und die damit verbundenen eingereichten Baupläne maßgeblich vergleiche VwGH 17.02.2004, 2002/06/0126). Zur Problematik der Änderung eines beantragten Bauvorhabens existiert umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Wenn nämlich ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Außenmaßen und damit auch in seiner Situierung von der erteilten Baubewilligung abweicht, ist von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen. Die Baubewilligung wird nämlich für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vgl. VwGH 16.03.2012, 2010/05/0182).Wenn nämlich ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Außenmaßen und damit auch in seiner Situierung von der erteilten Baubewilligung abweicht, ist von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen. Die Baubewilligung wird nämlich für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Baubewilligung erfordert vergleiche VwGH 16.03.2012, 2010/05/0182). Auf den gegenständlichen Fall angewendet bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer von der Baubewilligung des Bürgermeisters vom 3.12.2009, Zl: **** nie Gebrauch machte, da das Gartenhaus mit anderen Abmessungen errichtet wurde. Vielmehr liegt ein „aliud“ vor. Für das bestehende Objekt fehlt somit der baurechtliche Konsens. Aus diesem Grund hätte die belangte Behörde einen Beseitigungsauftrag

§ 46

TBO erlassen müssen und nicht einen Entfernungsauftrag

§ 53

Abs 7 TBO, sodass der Beseitigungsauftrag zu beheben war.Aus diesem Grund hätte die belangte Behörde einen Beseitigungsauftrag

Paragraph 46, TBO erlassen müssen und nicht einen Entfernungsauftrag

Paragraph 53, Absatz 7, TBO, sodass der Beseitigungsauftrag zu beheben war. Wenn der der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm aus der Nutzungsvereinbarung vom 04.01.2010 mit der Stadtgemeinde Z das Recht zur Errichtung eines Gartenhauses eingeräumt worden sei, da der Bürgermeister sowohl Vertragspartner als auch zugleich als Baubehörde erster Instanz den Vertrag unterzeichnet habe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass der Bürgermeister einerseits

§ 62

Abs 1 TBO Behörde im Rahmen der Bauordnung ist und er andererseits

Tiroler Gemeindeordnung die Gemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach außen vertritt.Wenn der der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm aus der Nutzungsvereinbarung vom 04.01.2010 mit der Stadtgemeinde Z das Recht zur Errichtung eines Gartenhauses eingeräumt worden sei, da der Bürgermeister sowohl Vertragspartner als auch zugleich als Baubehörde erster Instanz den Vertrag unterzeichnet habe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass der Bürgermeister einerseits

Paragraph 62, Absatz eins, TBO Behörde im Rahmen der Bauordnung ist und er andererseits

Tiroler Gemeindeordnung die Gemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach außen vertritt. Die getroffene Nutzungsvereinbarung vom 04.01.2010 ist eine rein zivilrechtliche, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgeschlossen wurde. Aus dieser können keine öffentlich rechtlichen Berechtigungen, wie eine Baubewilligung, abgeleitet werden. Dies muss dem Beschwerdeführer auch damals bekannt gewesen sein, da er ja selbst initiativ wurde, durch Einbringen einer „Bauanzeige“ am 09.11.2009, sodass mit diesem Argument für ihn nichts zu gewinnen ist. Auch die Einwendung, dass zum Zeitpunkt der Errichtung das Gartenhaus nicht genehmigungspflichtig gewesen wäre, ist nicht zielbringend. Der erste zwischen dem Beschwerdeführer und der Stadtgemeinde Z geschlossenen Nutzungsvertrag wurde mit Beginn 01.11.2009 auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und einmal bis zum 31.10.2019 um weitere fünf Jahre verlängert. Die baurechtliche Genehmigung für die bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes wurde mit Bescheid vom 03.12.2009 erteilt, sodass zum Zeitpunkt der Errichtung die TBO 2001 idF LGBl Nr 94/2001 zur Anwendung kam.Der erste zwischen dem Beschwerdeführer und der Stadtgemeinde Z geschlossenen Nutzungsvertrag wurde mit Beginn 01.11.2009 auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und einmal bis zum 31.10.2019 um weitere fünf Jahre verlängert. Die baurechtliche Genehmigung für die bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes wurde mit Bescheid vom 03.12.2009 erteilt, sodass zum Zeitpunkt der Errichtung die TBO 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2001, zur Anwendung kam.

§ 20

Abs 2 lit c TBO 2001 bedurfte die Errichtung von Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m2 und einer Höhe von 2,80 m einer Bauanzeige. Daraus resultiert, dass auch zu diesem Zeitpunkt zumindest eine Bauanzeigepflicht bis zu einer Fläche von 10 m2 bestanden hat.

Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, TBO 2001 bedurfte die Errichtung von Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m2 und einer Höhe von 2,80 m einer Bauanzeige. Daraus resultiert, dass auch zu diesem Zeitpunkt zumindest eine Bauanzeigepflicht bis zu einer Fläche von 10 m2 bestanden hat. Aus dem im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten, dass das Gartenhaus eine Grundfläche von ca 4,55 m x 4,75 m aufweist, sodass jedenfalls damals eine Genehmigungspflicht bestanden hat. Was schließlich die noch ausgesprochene Benützungsuntersagung betrifft, so ist auf den Wortlaut des Gesetzes zu verweisen, das normiert, dass die Behörde dem Eigentümer oder dem Dritten, sofern er die bauliche Anlage benützt, für die eine Baubewilligung nicht vorliegt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, die Benützung zu untersagen hat. Somit wurde zu Recht die Benützungsuntersagung bis auf weiteres ausgesprochen, sodass auch diesbezüglich die Beschwerde unbegründet abzuweisen war. Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.38.2352.5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.