RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2015/33/1210-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der AA, vertreten durch Obmann BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 02.04.2015, Zl ****, betreffend ein Verfahren nach dem TFLG, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Bescheides das Zitat „i.d.F. LGBl. Nr. 70/2014“ jewiels ersetzt wird durch „idF LGBl Nr 86/2017“. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: 1. Zur Vorgeschichte: Mit Eingabe vom 12.05.1975 haben die Beteiligten der CC aus der Gemeinde Z bei der Agrarbehörde die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte beantragt. Anlässlich der agrarbehördlichen Verhandlung vom 18.11.1975 erfolgte hinsichtlich des in Aussicht genommenen Regulierungsgebietes die Feststellung, dass aufgrund der im Akt innen liegenden Servitutenregulierungsurkunden aus den Jahren 1885 und 1887 für die DD die damaligen Gemeinden Y und X als Eigentümer aufscheinen. Die DD besteht aus der Grundparzelle **1, die zur Gänze auf italienischem Staatsgebiet liegt, und den Grundparzellen **2, **3 und **4, die auf österreichischem Staatsgebiet liegen, jedoch grundbücherlich als Überlandparzellen in der KG Y eingetragen sind.Mit Eingabe vom 12.05.1975 haben die Beteiligten der CC aus der Gemeinde Z bei der Agrarbehörde die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte beantragt. Anlässlich der agrarbehördlichen Verhandlung vom 18.11.1975 erfolgte hinsichtlich des in Aussicht genommenen Regulierungsgebietes die Feststellung, dass aufgrund der im Akt innen liegenden Servitutenregulierungsurkunden aus den Jahren 1885 und 1887 für die DD die damaligen Gemeinden Y und römisch zehn als Eigentümer aufscheinen. Die DD besteht aus der Grundparzelle **1, die zur Gänze auf italienischem Staatsgebiet liegt, und den Grundparzellen **2, **3 und **4, die auf österreichischem Staatsgebiet liegen, jedoch grundbücherlich als Überlandparzellen in der KG Y eingetragen sind. Mit Bescheid vom 22.03.1978, Zl **** wurde festgestellt, dass es sich bei den Grundparzellen **2, **3 und **4 in der KG X um agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd § 32 Abs 1 lit b TFLG 1969 handelt und das Eigentum an diesen Grundstücken der Nachbarschaft X (früher Gemeinde X) zusteht. Nach Rechtskraft dieses Bescheides ist für die Grundparzellen **2, **3 und **4 im Grundbuch eine neue Einlagezahl zu eröffnen und dafür das Eigentumsrecht für die Nachbarschaft X einzutragen. Zugleich wird für diese neue Einlagezahl das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte eingeleitet, welches nach Rechtskraft dieses Bescheides im A2-Blatt anzumerken ist.Mit Bescheid vom 22.03.1978, Zl **** wurde festgestellt, dass es sich bei den Grundparzellen **2, **3 und **4 in der KG römisch zehn um agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, TFLG 1969 handelt und das Eigentum an diesen Grundstücken der Nachbarschaft römisch zehn (früher Gemeinde römisch zehn) zusteht. Nach Rechtskraft dieses Bescheides ist für die Grundparzellen **2, **3 und **4 im Grundbuch eine neue Einlagezahl zu eröffnen und dafür das Eigentumsrecht für die Nachbarschaft römisch zehn einzutragen. Zugleich wird für diese neue Einlagezahl das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte eingeleitet, welches nach Rechtskraft dieses Bescheides im A2-Blatt anzumerken ist. Begründend wurde hinsichtlich der Grundstücksqualifizierung ausgeführt, dass die Grundparzellen **2, **3 und **4 in der KG X vor 1918 als Überlandparzellen in der KG Y zusammen mit der Grundparzelle **1 KG Y vorgetragen waren. Die GB **1 KG Y liegt nunmehr auf italienischem Staatsgebiet, die vorgenannten Grundparzellen auf österreichischem Staatsgebiet. Im Grundbuch von W ist nur mehr die Grundparzelle **5 KG Y aufzufinden. Für die Grundparzellen **2, **3 und **4 Grundbuch X findet sich dort kein Hinweis. Der Nachweis des Eigentums ergibt sich aus den Servitutenregulierungsurkunden vom 14.11.1885, Nr **** Serv., und vom 08.02.1887, Nr **** Serv., welche seinerzeit im Verfrachtbuch III. Teil im Bezirksgericht Z verfacht worden waren.Begründend wurde hinsichtlich der Grundstücksqualifizierung ausgeführt, dass die Grundparzellen **2, **3 und **4 in der KG römisch zehn vor 1918 als Überlandparzellen in der KG Y zusammen mit der Grundparzelle **1 KG Y vorgetragen waren. Die GB **1 KG Y liegt nunmehr auf italienischem Staatsgebiet, die vorgenannten Grundparzellen auf österreichischem Staatsgebiet. Im Grundbuch von W ist nur mehr die Grundparzelle **5 KG Y aufzufinden. Für die Grundparzellen **2, **3 und **4 Grundbuch römisch zehn findet sich dort kein Hinweis. Der Nachweis des Eigentums ergibt sich aus den Servitutenregulierungsurkunden vom 14.11.1885, Nr **** Serv., und vom 08.02.1887, Nr **** Serv., welche seinerzeit im Verfrachtbuch römisch drei. Teil im Bezirksgericht Z verfacht worden waren. Zur Tagebuchzahl **** erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes V vom 08.06.1979 die Eröffnung einer neuen Einlagezahl **** KG X für die Grundstücke **2, **3 und **4 und die Einverleibung des Eigentumsrechtes hierauf für die Agrargemeinschaft Nachbarschaft X.Zur Tagebuchzahl **** erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch fünf vom 08.06.1979 die Eröffnung einer neuen Einlagezahl **** KG römisch zehn für die Grundstücke **2, **3 und **4 und die Einverleibung des Eigentumsrechtes hierauf für die Agrargemeinschaft Nachbarschaft römisch zehn. Mit Bescheid vom 14.09.1984, Zl ****, wurde der Bescheid „Liste der Parteien“ erlassen sowie eine Verwaltungssatzung verliehen. Eine Feststellung hinsichtlich der agrargemeinschaftlichen Grundstücke hingegen erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 21.12.1984, Zl ****, wurde der Bescheid „Verzeichnis der Anteilsrechte“ erlassen. Eine Feststellung hinsichtlich der agrargemeinschaftlichen Grundstücke erfolgte abermals nicht. Mit Bescheid vom 06.09.1985, Zl ****, wurde der Regulierungsplan für die AA erlassen. Hinsichtlich des Regulierungsgebietes erfolge die Feststellung, dass dieses aus den Grundparzellen **2, **3 und **4, EZ **** KG X besteht und es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd § 33 Abs 1 TFLG 1978 handelt und im Eigentum der AA stehen.Mit Bescheid vom 06.09.1985, Zl ****, wurde der Regulierungsplan für die AA erlassen. Hinsichtlich des Regulierungsgebietes erfolge die Feststellung, dass dieses aus den Grundparzellen **2, **3 und **4, EZ **** KG römisch zehn besteht und es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd Paragraph 33, Absatz eins, TFLG 1978 handelt und im Eigentum der AA stehen. Mit Bescheid vom 20.10.2011, Zl ****, wurde der Regulierungsplan vom 06.09.1985, Zl ****, um die Weideordnung der EE, die die Zusammenarbeit zwischen Y und X regelt, ergänzt.Mit Bescheid vom 20.10.2011, Zl ****, wurde der Regulierungsplan vom 06.09.1985, Zl ****, um die Weideordnung der EE, die die Zusammenarbeit zwischen Y und römisch zehn regelt, ergänzt. 2. Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid vom 02.04.2015, Zl ****: Mit Eingabe vom 14.01.2015 hat die Marktgemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister unter anderem bei der Agrarbehörde die Feststellung beantragt, um welche Form der Agrargemeinschaft es sich bei der AA handelt. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 16.01.2015 wurde die verfahrenseinleitende Eingabe der AA zu Handen des Obmannes in Wahrung des Parteiengehörs mit der Möglichkeit übermittelt, hiezu eine Stellungnahme abzugegben. In der dazu abgegebenen Stellungnahme, welche am 24.02.2015 bei der Agrarbehörde eingelangt ist, wurde vom Obmann der AA im Wesentlichen ausgeführt, dass die im grundbücherlichen Eigentum der Agrargemeinschaft stehenden Grundstücksflächen Teil des Weidegebietes der sogenannten EE seien. Diese seien nach dem ersten Weltkrieg in zwei eigentumsrechtlich unabhängige Grundbuchskörper auf italienischem und österreichischem Staatsgebiet zerrissen worden. 25°% würden sich auf österreichischem Staatsgebiet befinden und stünden im Eigentum der Agrargemeinschaft X. Der Einheitskomplex der EE werde trotz der schwierigen Voraussetzungen bis zum heutigen Zeitpunkt gemeinsam von Y und X Agrargemeinschaftsmitgliedern bewirtschaftet. Nach langjährigen Auseinandersetzungen konnte im Jahr 2011 eine Weideordnung der EE festgelegt werden, die die Zusammenarbeit zwischen den Alpinteressentschaften Y und X regle. Die Voraussetzungen für die Feststellung von Gemeindegut würden im Hinblick auf die Tatbestandselemente des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, die kumulativ vorliegen müssten, im Gegenstandsfall nicht vorliegen. Die politische Gemeinde sei zu keinem Zeitpunkt grundbücherliche Eigentümerin der fraglichen Grundstücke gewesen. Die Gemeinde habe zu keinem Zeitpunkt Grundsteuer bezahlt. Vielmehr sei im Grundbuch Anlegungsprotokoll (Post-Nr ****) festgehalten worden, dass die Grundstücke **2, **3 und **4 „Nachbarschaftsbesitz“ der DD seien. In weiterer Folge sei für die fraglichen Grundstücke im österreichischen Grundbuch bis zur Regulierung der Agrargemeinschaft kein Eigentumsrecht eingetragen gewesen. Mit dem Regulierungsbescheid vom 22.03.1978 habe keine Eigentumsübertragung von der Gemeinde auf die Agrargemeinschaft stattgefunden. Bekräftigt werde dies dadurch, dass zu keinem Zeitpunkt Vertreter der Gemeinde bei Vollversammlungen anwesend gewesen seien und auch die Gemeinde zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Almgrund gestellt habe. Dass es sich bei der im Regulierungsbescheid angeführten Nachbarschaft um keine gemeinderechtliche Einrichtung gehandelt habe, erhelle sich letztlich daraus, dass im Regulierungsbescheid die fraglichen Grundstücken als agrargemeinschaftliche Grundstücke gemäß § 32 Abs 1 lit b TFLG 1969 festgestellt worden seien. Die weiteren Ausführungen setzen sich mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Feststellung auseinander, insbesondere auch damit, dass ein Vergreifen im Ausdruck durch die historische Agrarbehörde nicht stattgefunden habe.In der dazu abgegebenen Stellungnahme, welche am 24.02.2015 bei der Agrarbehörde eingelangt ist, wurde vom Obmann der AA im Wesentlichen ausgeführt, dass die im grundbücherlichen Eigentum der Agrargemeinschaft stehenden Grundstücksflächen Teil des Weidegebietes der sogenannten EE seien. Diese seien nach dem ersten Weltkrieg in zwei eigentumsrechtlich unabhängige Grundbuchskörper auf italienischem und österreichischem Staatsgebiet zerrissen worden. 25°% würden sich auf österreichischem Staatsgebiet befinden und stünden im Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn. Der Einheitskomplex der EE werde trotz der schwierigen Voraussetzungen bis zum heutigen Zeitpunkt gemeinsam von Y und römisch zehn Agrargemeinschaftsmitgliedern bewirtschaftet. Nach langjährigen Auseinandersetzungen konnte im Jahr 2011 eine Weideordnung der EE festgelegt werden, die die Zusammenarbeit zwischen den Alpinteressentschaften Y und römisch zehn regle. Die Voraussetzungen für die Feststellung von Gemeindegut würden im Hinblick auf die Tatbestandselemente des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, die kumulativ vorliegen müssten, im Gegenstandsfall nicht vorliegen. Die politische Gemeinde sei zu keinem Zeitpunkt grundbücherliche Eigentümerin der fraglichen Grundstücke gewesen. Die Gemeinde habe zu keinem Zeitpunkt Grundsteuer bezahlt. Vielmehr sei im Grundbuch Anlegungsprotokoll (Post-Nr ****) festgehalten worden, dass die Grundstücke **2, **3 und **4 „Nachbarschaftsbesitz“ der DD seien. In weiterer Folge sei für die fraglichen Grundstücke im österreichischen Grundbuch bis zur Regulierung der Agrargemeinschaft kein Eigentumsrecht eingetragen gewesen. Mit dem Regulierungsbescheid vom 22.03.1978 habe keine Eigentumsübertragung von der Gemeinde auf die Agrargemeinschaft stattgefunden. Bekräftigt werde dies dadurch, dass zu keinem Zeitpunkt Vertreter der Gemeinde bei Vollversammlungen anwesend gewesen seien und auch die Gemeinde zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Almgrund gestellt habe. Dass es sich bei der im Regulierungsbescheid angeführten Nachbarschaft um keine gemeinderechtliche Einrichtung gehandelt habe, erhelle sich letztlich daraus, dass im Regulierungsbescheid die fraglichen Grundstücken als agrargemeinschaftliche Grundstücke gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, TFLG 1969 festgestellt worden seien. Die weiteren Ausführungen setzen sich mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Feststellung auseinander, insbesondere auch damit, dass ein Vergreifen im Ausdruck durch die historische Agrarbehörde nicht stattgefunden habe. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 01.04.2015 wurde die Marktgemeinde Z dahingehend um Mitteilung ersucht, ob diese im Falle des Vorliegens von atypischen Gemeindegut das Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes oder ein Auseinandersetzungsverfahren anstrebe oder ob zur Entscheidungsfindung vorab die reine Feststellung begehrt werde. Mit Eingabe vom 01.04.2015 hat die Marktgemeinde Z der Agrarbehörde mitgeteilt, dass im Falle der AA vorerst nur eine bescheidmäßige Feststellung betreffend Gemeindegut gewünscht werde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) gemäß § 56 AVG iVm den §§ 33, 38, 69 und 73 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014 (TFLG 1996), über den Antrag der Marktgemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister Erwin Schiffmann, vom 14.01.2015 wie folgt:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) gemäß Paragraph 56, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 33, 38, 69 und 73 Litera d, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, (TFLG 1996), über den Antrag der Marktgemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister Erwin Schiffmann, vom 14.01.2015 wie folgt: „Es wird festgestellt, dass die Grundstücke **2, **3 und **4, allesamt vorgetragen in EZ **** Grundbuch **** X, Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, darstellen.“„Es wird festgestellt, dass die Grundstücke **2, **3 und **4, allesamt vorgetragen in EZ **** Grundbuch **** römisch zehn, Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, darstellen.“ Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „Der Verfassungsgerichtshof wollte in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 nur solche Fälle und die dort ergangenen Bescheide verfassungskonform interpretieren, in denen Gemeindegut vorlag, das an die Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Qualifikation als Gemeindegut übertragen wurde.„Der Verfassungsgerichtshof wollte in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.446 aus 2008, nur solche Fälle und die dort ergangenen Bescheide verfassungskonform interpretieren, in denen Gemeindegut vorlag, das an die Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Qualifikation als Gemeindegut übertragen wurde. Dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke bereits vormals der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs der einzelnen Stammsitzliegenschaften gedient haben, erhellt aus dem Umstand, dass für die AA mit Regulierungsplan vom 06.08.1985 ein Wirtschaftsplan sowie eine Verwaltungssatzung erlassen worden ist.
- b)Laut der im Akt innen liegenden Servitutenregulierungsurkunde vom 14.11.1885, Nr. **** Serv./****, verf. am 14.03.1887, fol. 222 bis 228, liegt die DD teils in der Gemeinde X (Grundparzelle **4) und teils in der Gemeinde Y (Grundparzelle **1). Laut dem Alpbrief vom 08.07.1556, confirmiert am 30.07.1636, sowie der nachträglichen Vereinbarungen Actum 24.06.1688 und 09.05.1689, ist die DD ein Eigentum der damaligen ganzen Obley Y, bestehend aus den Nachbarschaften Y, X und Berger und nach der gegenwärtig bestehenden politischen Einteilung ein gemeinschaftliches Eigentum der Gemeinden Y und X.Laut der im Akt innen liegenden Servitutenregulierungsurkunde vom 14.11.1885, Nr. **** Serv./****, verf. am 14.03.1887, fol. 222 bis 228, liegt die DD teils in der Gemeinde römisch zehn (Grundparzelle **4) und teils in der Gemeinde Y (Grundparzelle **1). Laut dem Alpbrief vom 08.07.1556, confirmiert am 30.07.1636, sowie der nachträglichen Vereinbarungen Actum 24.06.1688 und 09.05.1689, ist die DD ein Eigentum der damaligen ganzen Obley Y, bestehend aus den Nachbarschaften Y, römisch zehn und Berger und nach der gegenwärtig bestehenden politischen Einteilung ein gemeinschaftliches Eigentum der Gemeinden Y und römisch zehn. Laut der im Akt innen liegenden weiteren Servitutenregulierungsurkunde vom 06.02.1887, Nr. **** Serv./****, verf. am 14.03.1887, fol. 230 bis 234, steht die DD ebenfalls im Eigentum der Gemeinden X und Y. Die Urkunde wurde aus Anlass eines Ministerialrekurses aufgenommen, anlässlich dessen näher genannten Privatpersonen das Privateigentum an der vorstehend genannten DD behaupteten.Laut der im Akt innen liegenden weiteren Servitutenregulierungsurkunde vom 06.02.1887, Nr. **** Serv./****, verf. am 14.03.1887, fol. 230 bis 234, steht die DD ebenfalls im Eigentum der Gemeinden römisch zehn und Y. Die Urkunde wurde aus Anlass eines Ministerialrekurses aufgenommen, anlässlich dessen näher genannten Privatpersonen das Privateigentum an der vorstehend genannten DD behaupteten.
- c)Im Zuge der Grundbuchsanlegung wurde betreffend die Katastralgemeinde X zur Post-Nr. **** festgehalten, dass die Parzellen **2, **3, und **4 Nebenbestandteile der DD der KG Y sind. In Vertretung der Gemeinden X und Y erschienen dann beide Gemeindevorsteher FF und GG, welche das Protokoll am 04.10.1911 unterfertigt haben.Im Zuge der Grundbuchsanlegung wurde betreffend die Katastralgemeinde römisch zehn zur Post-Nr. **** festgehalten, dass die Parzellen **2, **3, und **4 Nebenbestandteile der DD der KG Y sind. In Vertretung der Gemeinden römisch zehn und Y erschienen dann beide Gemeindevorsteher FF und GG, welche das Protokoll am 04.10.1911 unterfertigt haben. Gemäß § 13 TGO 1866 wird die Gemeinde in ihren Angelegenheiten durch einen Gemeindeausschuss und eine Gemeindevorstehung vertreten. Gemäß § 16 leg cit. besteht die Gemeindevorstehung aus dem Gemeindevorsteher (in Städten und Märkten Bürgermeister) und aus mindestens zwei Gemeinderäten. Sohin steht fest, dass die politischen Gemeinden X und Y das Eigentumsrecht an der DD für sich in Anspruch genommen haben. Dies stellt im Zuge der Grundbuchsanlegung eine folgelogische Konsequenz aus den vorstehend genannten Servitutenregulierungsurkunden dar. Ein eigener Grundbuchskörper für die auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Grundstücke der DD wurde jedoch nicht angelegt.Gemäß Paragraph 13, TGO 1866 wird die Gemeinde in ihren Angelegenheiten durch einen Gemeindeausschuss und eine Gemeindevorstehung vertreten. Gemäß Paragraph 16, leg cit. besteht die Gemeindevorstehung aus dem Gemeindevorsteher (in Städten und Märkten Bürgermeister) und aus mindestens zwei Gemeinderäten. Sohin steht fest, dass die politischen Gemeinden römisch zehn und Y das Eigentumsrecht an der DD für sich in Anspruch genommen haben. Dies stellt im Zuge der Grundbuchsanlegung eine folgelogische Konsequenz aus den vorstehend genannten Servitutenregulierungsurkunden dar. Ein eigener Grundbuchskörper für die auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Grundstücke der DD wurde jedoch nicht angelegt. Mit Bescheid der Landeshauptmannschaft Kärnten vom 28.12.1938, Zl. ****, kam es im Zuge der Einführung der Deutschen Reichsgemeindeordnung zum Zusammenschluss von Gemeinden im Bezirk U. Davon war unter anderem die Gemeinde X betroffen, die gemeinsam mit den Gemeinden T und S mit der Gemeinde Z vereinigt wurde. Nach dem Krieg kam es nicht mehr zu einer Verselbständigung der Gemeinde X.Mit Bescheid der Landeshauptmannschaft Kärnten vom 28.12.1938, Zl. ****, kam es im Zuge der Einführung der Deutschen Reichsgemeindeordnung zum Zusammenschluss von Gemeinden im Bezirk U. Davon war unter anderem die Gemeinde römisch zehn betroffen, die gemeinsam mit den Gemeinden T und S mit der Gemeinde Z vereinigt wurde. Nach dem Krieg kam es nicht mehr zu einer Verselbständigung der Gemeinde römisch zehn.
- d)Die historische Agrarbehörde hat anlässlich der agrarbehördlichen Verhandlung vom 18.11.1975 die Feststellung getroffen, dass auf Grund der im Akt innenliegenden Servitutenregulierungsurkunden aus den Jahren 1885 und 1887 für die DD die damaligen Gemeinden Y und X aufscheinen. Wie bereits vorstehend zu diesen Urkunden ausgeführt, stand die DD vormals im gemeinsamen Eigentum der Gemeinden X und Y.Die historische Agrarbehörde hat anlässlich der agrarbehördlichen Verhandlung vom 18.11.1975 die Feststellung getroffen, dass auf Grund der im Akt innenliegenden Servitutenregulierungsurkunden aus den Jahren 1885 und 1887 für die DD die damaligen Gemeinden Y und römisch zehn aufscheinen. Wie bereits vorstehend zu diesen Urkunden ausgeführt, stand die DD vormals im gemeinsamen Eigentum der Gemeinden römisch zehn und Y. Selbst im Bescheid vom 22.03.1978. Zl. ****, mit welchem die Feststellung erfolgte, dass es sich bei den Grundparzellen **2, **3 und **4 in der KG X um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b TFLG 1969 handelt (Spruchpunkt 1), wurde gleichsam festgestellt, dass das Eigentum an diesen Grundstücken der Nachbarschaft X (früher Gemeinde X) zusteht (Spruchpunkt 2). Hier interessiert insbesondere der Umstand auf den früheren Eigentümer Gemeinde X, ohne dass jedoch eine zwischenzeitige Eigentumsübertragung auf die Nachbarschaft X stattgefunden hätte. Der Grundbuchsstand ist seit der Grundbuchsanlegung im Jahre 1911, wie dem Akt zu entnehmen ist, unverändert geblieben. Ansonsten hätten keine Anstrengungen dahingehend unternommen werden müssen, die auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Grundstücke der DD in einen eigenen Einlagezahl zu übertragen und mit dem vorstehend genannten Bescheid daran das Eigentumsrecht für die AA einzuverleiben.Selbst im Bescheid vom 22.03.1978. Zl. ****, mit welchem die Feststellung erfolgte, dass es sich bei den Grundparzellen **2, **3 und **4 in der KG römisch zehn um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, TFLG 1969 handelt (Spruchpunkt 1), wurde gleichsam festgestellt, dass das Eigentum an diesen Grundstücken der Nachbarschaft römisch zehn (früher Gemeinde römisch zehn) zusteht (Spruchpunkt 2). Hier interessiert insbesondere der Umstand auf den früheren Eigentümer Gemeinde römisch zehn, ohne dass jedoch eine zwischenzeitige Eigentumsübertragung auf die Nachbarschaft römisch zehn stattgefunden hätte. Der Grundbuchsstand ist seit der Grundbuchsanlegung im Jahre 1911, wie dem Akt zu entnehmen ist, unverändert geblieben. Ansonsten hätten keine Anstrengungen dahingehend unternommen werden müssen, die auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Grundstücke der DD in einen eigenen Einlagezahl zu übertragen und mit dem vorstehend genannten Bescheid daran das Eigentumsrecht für die AA einzuverleiben. 2) Nach § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit etwa dann vor, wenn diese für die Partei - im Mehrparteienverfahren allen Parteien - klar erkennbar war (vgl. etwa VwGH vom 29.4.2011, 2010/12/0115) und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (siehe etwa VwGH 26.6.2001, 2001/04/0045; 20.9.2012, 2012/10/0159), wobei es diesbezüglich etwa auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) (siehe VwGH vom 18.10.2001, 2000/07/0097) bzw. auf den Akteninhalt ankommt (siehe VwGH vom 25.03.2004, 2003/07/0062).Nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit etwa dann vor, wenn diese für die Partei - im Mehrparteienverfahren allen Parteien - klar erkennbar war vergleiche etwa VwGH vom 29.4.2011, 2010/12/0115) und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (siehe etwa VwGH 26.6.2001, 2001/04/0045; 20.9.2012, 2012/10/0159), wobei es diesbezüglich etwa auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) (siehe VwGH vom 18.10.2001, 2000/07/0097) bzw. auf den Akteninhalt ankommt (siehe VwGH vom 25.03.2004, 2003/07/0062). Ein solch offenkundiger Fehler ist im vorliegenden Fall gegeben. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen liegt ein „offenkundiges“ Versehen vor. Für alle Parteien musste auf Grund der Urkunden sowie des Ergebnisses der agrarbehördlichen Verhandlung vom 18.11.1975 klar erkennbar gewesen sein, dass die Agrarbehörde hier nur irrtümlich oder aufgrund einer Flüchtigkeit die falsche Litera des TFLG im Spruch des Bescheides genannt hat. Dies zeigt auch, dass zur agrarbehördlichen Verhandlung am 18.11.1975 auch die Gemeinde Z mit der Bitte um Teilnahme beigezogen worden war. Insgesamt liegt daher für die Agrarbehörde ein Anwendungsfall im Sinn des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, ZI. 2010/07/0091, vor, der ein Abgehen von der rechtskräftigen Feststellung der historischen Agrarbehörde zulässt.
- d)Im Erkenntnis vom 05.03.2010, Zl. B984/09-10, hat der Verfassungsgerichtshof unter Verweis auf das Erkenntnis vom 11.06.2008, VfSlg. 18.446/2008, mit Blick auf VfSlg. 9.336/1982, nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die Wirkung des Umstandes, dass Gemeindegut auf Grund eines Regulierungsverfahrens in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurde, „nicht die Beseitigung der Eigenschaft als Gemeindegut, sondern nur der Verlust des Allgemeineigentums der Gemeinde und dessen Verwandlung in einen Anteil an der neu gebildeten Agrargemeinschaft sein“ konnte.Im Erkenntnis vom 05.03.2010, Zl. B984/09-10, hat der Verfassungsgerichtshof unter Verweis auf das Erkenntnis vom 11.06.2008, VfSlg. 18.446 aus 2008,, mit Blick auf VfSlg. 9.336 aus 1982,, nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die Wirkung des Umstandes, dass Gemeindegut auf Grund eines Regulierungsverfahrens in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurde, „nicht die Beseitigung der Eigenschaft als Gemeindegut, sondern nur der Verlust des Allgemeineigentums der Gemeinde und dessen Verwandlung in einen Anteil an der neu gebildeten Agrargemeinschaft sein“ konnte. Mit der (verfassungswidrigen) Übertragung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaften hat die Gemeinde somit auch Anteil an der Agrargemeinschaft und ist - damit korrespondierend – auch Mitglied der Agrargemeinschaft.“ 3. Beschwerdevorbringen: „Gegen den Bescheid der belangten Behörde wird in offener Frist das Rechtsmittel der B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, erhoben und wird der A N T R A G gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass hinsichtlich der spruchgegenständlichen Grundstücke festgestellt wird, dass diese kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 TFLG 1996 darstellten.gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass hinsichtlich der spruchgegenständlichen Grundstücke festgestellt wird, dass diese kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziff. 2 TFLG 1996 darstellten. Hiezu wird ausgeführt: 1. Mit Bescheid **** des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 02.04.2015, eingelangt am 08.04.2015, wurde festgestellt, dass die Grundstücke der EZ **** KG X Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2. lit. c Ziff. 2 TFLG 1996 darstellen würden.Mit Bescheid **** des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 02.04.2015, eingelangt am 08.04.2015, wurde festgestellt, dass die Grundstücke der EZ **** KG römisch zehn Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziff. 2 TFLG 1996 darstellen würden. In der Begründng setzt sich der angefochtene Bescheid entscheidungswesentlich mit der Qualifizierung des Regulierungsgebietes der AA auf Basis des Regulierungsbescheides vom 22.03.1978, GZ: ****, auseinander. Die im bezeichneten Regulierungsbescheid vorgenommene Qualifizierung nach § 32 Abs. 1 lit. b TFLG 1969 wird von der belangten Behörde als ein nach § 62 Abs. 4 AVG berichtigungsfähiger Schreib- oder Rechenfehler der Behörde eingestuft.In der Begründng setzt sich der angefochtene Bescheid entscheidungswesentlich mit der Qualifizierung des Regulierungsgebietes der AA auf Basis des Regulierungsbescheides vom 22.03.1978, GZ: ****, auseinander. Die im bezeichneten Regulierungsbescheid vorgenommene Qualifizierung nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, TFLG 1969 wird von der belangten Behörde als ein nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigungsfähiger Schreib- oder Rechenfehler der Behörde eingestuft. Es handle sich hier um einen Fall, in dem es aufgrund der Besonderheit des Sachverhaltes klar auf der Hand lege, dass sich die damals einschreitende Agrarbehörde bei der Qualifizierung vergriffen habe. Für alle Parteien habe aufgrund der Urkunden sowie der Ergebnisse der agrarbehördlichen Verhandlung vom 18.11.1975 klar erkennbar gewesen sein müssen, dass die Agrarbehörde hier nur irrtümlich aufgrund einer Flüchtigkeit die falsche Litera des TFLG im Spruch des Bescheides genannt habe. 2. Vorerst wird auf die bei der Agrarbehörde am 24.02.2015 eingelangte Stellungnahme zum Feststellungsantrag der Gemeinde Z vom 14.01.2015 verwiesen. Die im Rahmen dieser Stellungnahme vorgebrachten Punkte und Ausführungen werden hiermit zum Gegenstand der vorliegenden Beschwerde erhoben und wird darum gebeten, dass diese vollinhaltlich zum Bestandteil des Bescheidüberprüfungsverfahrens gemacht werden. 3. Unter Bezugnahme auf die bekannte und im Bescheid selbst bereits zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtskraft einer im Rahmen eines Regulierungsverfahrens vorgenommenen Qualifizierung nach § 32 Abs. 1 lit. b TFLG 1969 ist verfahrensentscheidende Frage diejenige, ob eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im vorliegenden Bescheid gesetzt worden sei. Dies liege etwa dann vor, wenn diese für die Partei - im Mehrparteienverfahren allen Parteien - klar erkennbar war und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können, wobei es diesbezüglich etwa auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt ankommt.Unter Bezugnahme auf die bekannte und im Bescheid selbst bereits zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtskraft einer im Rahmen eines Regulierungsverfahrens vorgenommenen Qualifizierung nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, TFLG 1969 ist verfahrensentscheidende Frage diejenige, ob eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im vorliegenden Bescheid gesetzt worden sei. Dies liege etwa dann vor, wenn diese für die Partei - im Mehrparteienverfahren allen Parteien - klar erkennbar war und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können, wobei es diesbezüglich etwa auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt ankommt. Die belangte Behörde geht nunmehr davon aus, dass aufgrund des Inhaltes der Servitutenregulierungsurkunden vom 14.11.1885 sowie vom 06.02.1887 sowie des Grundbuchsanlegungsprotokolls vom 04.10.1911 sämtlichen der im Regulierungsverfahren der Jahre 1975 folgende beteiligten Parteien das Vorliegen von Gemeindegut offenkundig klar gewesen sei. Die belangte Behörde lässt dabei wesentliche Umstände außer Acht, welche unseres Erachtens zu einem anderen Ergebnis führen: Zum Ersten wird im Regulierungsbescheid selbst festgestellt, dass das Eigentum an den Regulierungsgrundstücken der Nachbarschaft X zusteht, nicht der Gemeinde Z als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde X. Die Behörde verweist des Weiteren darauf, dass der Grundbuchstand seit der Grundbuchsanlegung im Jahre 1911 unverändert verblieben sei, und lässt dabei außer Acht, dass eine grundbücherliche Eigentumseintragung für die damalige Gemeinde X oder die Gemeinde Z niemals stattgefunden hat. Vielmehr wurde erstmals auf Basis des Regulierungsergebnisses vom 22.03.1978 eine Eigentumszuweisung im Grundbuch der Katastralgemeinde X für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vorgenommen. Außerdem mutet das Argument, dass die Durchführung des Regulierungsverfahrens selbst seitens einer Agrarbehörde alleinig mit dem Zweck besehen wird, das Eigentumsrecht für die AA einzuverleiben, insofern seltsam an, als dass selbstverständlich mit einer Regulierung nicht nur eine Eigentumszuordnung vorgenommen wird, sondern vor allem eine Regelung der Benützungsverhältnisse an dem agrargemeinschaftlichen Gebiet.Zum Ersten wird im Regulierungsbescheid selbst festgestellt, dass das Eigentum an den Regulierungsgrundstücken der Nachbarschaft römisch zehn zusteht, nicht der Gemeinde Z als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde römisch zehn. Die Behörde verweist des Weiteren darauf, dass der Grundbuchstand seit der Grundbuchsanlegung im Jahre 1911 unverändert verblieben sei, und lässt dabei außer Acht, dass eine grundbücherliche Eigentumseintragung für die damalige Gemeinde römisch zehn oder die Gemeinde Z niemals stattgefunden hat. Vielmehr wurde erstmals auf Basis des Regulierungsergebnisses vom 22.03.1978 eine Eigentumszuweisung im Grundbuch der Katastralgemeinde römisch zehn für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vorgenommen. Außerdem mutet das Argument, dass die Durchführung des Regulierungsverfahrens selbst seitens einer Agrarbehörde alleinig mit dem Zweck besehen wird, das Eigentumsrecht für die AA einzuverleiben, insofern seltsam an, als dass selbstverständlich mit einer Regulierung nicht nur eine Eigentumszuordnung vorgenommen wird, sondern vor allem eine Regelung der Benützungsverhältnisse an dem agrargemeinschaftlichen Gebiet. Des Weiteren ist festzuhalten, dass anlässlich der agrarbehördlichen Verhandlung vom 18.11.1975 offensichtlich nicht nur eine Behandlung der historischen Urkunden vorgenommen wurde, sondern eine Feststellung der tatsächlichen Besitz- und Benützungsverhältnisse zum Ergebnis der Durchführung eines Regulierungsverfahrens geführt hat. Unter Einbeziehung der Gemeinde Z wurde im Rahmen dieser agrarbehördlichen Verhandlung offensichtlich ein historischer Rechtsbestand angeführt, der zum Zeitpunkt der Durchführung der Verhandlung ziemlich genau 100 Jahre in der Vergangenheit gelegen war, und wurde in weiterer Folge das Regulierungsverfahren durchgeführt, ohne dass die Gemeinde Z dagegen einen Einwand bzw. ein Rechtsmittel erhoben hätte oder ein walzender Anteil für die politische Gemeinde vorgesehen worden wäre. Vielmehr wurde die Nachbarschaft X als tatsächliche Eigentümerin bezeichnet und damit ausdrücklich nicht die Gemeinde Z als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen politischen Gemeinde X. Dieses Verhandlungsergebnis hat sich offenbar aufgrund der unbestrittenen, tatsächlichen Besitz- und Benützungsverhältnisse ergeben.Des Weiteren ist festzuhalten, dass anlässlich der agrarbehördlichen Verhandlung vom 18.11.1975 offensichtlich nicht nur eine Behandlung der historischen Urkunden vorgenommen wurde, sondern eine Feststellung der tatsächlichen Besitz- und Benützungsverhältnisse zum Ergebnis der Durchführung eines Regulierungsverfahrens geführt hat. Unter Einbeziehung der Gemeinde Z wurde im Rahmen dieser agrarbehördlichen Verhandlung offensichtlich ein historischer Rechtsbestand angeführt, der zum Zeitpunkt der Durchführung der Verhandlung ziemlich genau 100 Jahre in der Vergangenheit gelegen war, und wurde in weiterer Folge das Regulierungsverfahren durchgeführt, ohne dass die Gemeinde Z dagegen einen Einwand bzw. ein Rechtsmittel erhoben hätte oder ein walzender Anteil für die politische Gemeinde vorgesehen worden wäre. Vielmehr wurde die Nachbarschaft römisch zehn als tatsächliche Eigentümerin bezeichnet und damit ausdrücklich nicht die Gemeinde Z als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen politischen Gemeinde römisch zehn. Dieses Verhandlungsergebnis hat sich offenbar aufgrund der unbestrittenen, tatsächlichen Besitz- und Benützungsverhältnisse ergeben. Die belangte Behörde setzt sich auch in keiner Weise mit einem doch bedeutenden Zeitraum von ca. 65 Jahren auseinander, welcher zwischen der letzten von der Behörde ins Treffen geführten Urkunde als Hinweis auf das Vorliegen von Gemeindegut und dem tatsächlichen Regulierungsverfahren gelegen ist. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die historische Agrarbehörde gerade dies nicht außer Acht gelassen hat und das Verfahrensergebnis und auch die hier verfahrenswesentliche Qualifizierung unter Inbetrachtnahme aller maßgebenden Umstände erzielt wurde. Aufgrund der ausdrücklichen Auseinandersetzung mit den historischen Servitutenregulierungsurkunden sowie dem Grundbuchsanlegungsprotokoll im Zuge der agrarbehördlichen Verhandlung vom 18.11.1975 wird deswegen deutlich, dass gerade kein offenkundiges Versehen vorlag und nicht für alle Parteien klar erkennbar war, dass die Agrarbehörde hier nur irrtümlich oder aufgrund einer Flüchtigkeit die falsche Litera des TFLG Spruch des Bescheides genannt hat. Sollte nämlich von Gemeindegut allgemein offenkundig ausgegangen worden sein, wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass die Gemeinde Z entweder einen walzenden Anteil an der Agrargemeinschaft in Anspruch genommen hätte, wie dies auch zum damaligen Zeitpunkt üblich war, oder das ausgesprochene Bescheidergebnis angefochten hätte. Aus unserer Sicht ist die Annahme, dass die Gemeinde Z ohne weiteres auf sämtliche Ansprüche hinsichtlich eines Gemeindegutsgebietes im Rahmen des Regulierungsverfahrens verzichtet hätte, als realitätsfern anzusehen. Die belangte Behörde hat jedenfalls keinerlei Nachweis zum konkreten Befinden der Verfahrensparteien im Zuge des Regulierungsverfahrens der Jahre 1975 und folgende vorgebracht. Der Regulierungsverfahrensinhalt lässt einen derartigen Nachweis allerdings auch nicht wirklich zu. Nochmals wird betont, dass die verfahrensentscheidende Frage nicht die sein kann, wer denn tatsächlich historischer Eigentümer des Regulierungsgebietes in den Jahren 1875 oder 1911 war, sondern vielmehr ausschließlich die konkrete Frage, ob ein Irrtum der Behörde für sämtliche Parteien des Regulierungsverfahrens klar erkennbar war. Aus unserer Sicht kann ein Hinweis auf historische Urkunden, welche 100 bzw. 60 Jahre vor Durchführung der Regulierung erstellt wurden, für eine derartige Annahme jedenfalls nicht ausreichend sein. Die historische Agrarbehörde hat sich mit den von der nunmehr belangten Behörde ins Treffen geführten Dokumenten offensichtlich auseinandergesetzt, hat diesbezüglich sämtliche betroffene Parteien in das Verfahren miteinbezogen und darauf aufbauend eine Qualifizierung des Regulierungsgebietes vorgenommen, welche auf Basis eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist. Die Gemeinde Z, und auch nicht die Gemeinde X als Rechtsvorgängerin, hat auf das Regulierungsgebiet weder über die Zeitdauer von der Grundbuchsanlegung bis zur Durchführung des Regulierungsverfahrens, noch im Regulierungsverfahren selbst und auch nicht seitdem irgendwelche Ansprüche angemeldet oder irgendeine Nutzung an diesem Regulierungsgebiet gesetzt, insbesondere wurde auch im Regulierungsverfahren selbst zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit des walzenden Anteiles für die Gemeinde erörtert, was im Falle des Vorliegens einer Gemeindegutsagrargemeinschaft jedenfalls zu erwarten gestanden wäre.Die Gemeinde Z, und auch nicht die Gemeinde römisch zehn als Rechtsvorgängerin, hat auf das Regulierungsgebiet weder über die Zeitdauer von der Grundbuchsanlegung bis zur Durchführung des Regulierungsverfahrens, noch im Regulierungsverfahren selbst und auch nicht seitdem irgendwelche Ansprüche angemeldet oder irgendeine Nutzung an diesem Regulierungsgebiet gesetzt, insbesondere wurde auch im Regulierungsverfahren selbst zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit des walzenden Anteiles für die Gemeinde erörtert, was im Falle des Vorliegens einer Gemeindegutsagrargemeinschaft jedenfalls zu erwarten gestanden wäre. 4. Der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zu § 62 Abs. 4 AVG und auch das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Entscheidung LvWG-2015/35/0087-2 haben sinngemäß ausgesprochen, dass nur ein offenkundiges Versehen, ein offenkundiger Irrtum oder eine offenkundige Flüchtigkeit das Abgehen von einer rechtskräftigen Qualifizierung ermöglichen würde. Dass eine Unrichtigkeit des Bescheides für alle im Mehrparteienverfahren einbezogene Parteien, was im konkreten Fall sämtliche Eigentümer der an der Agrargemeinschaft X berechtigten Stammsitzliegenschaften umfasst, klar erkennbar gewesen wäre, gelingt es der belangten Behörde aus unserer Sicht mit dem ausschließlichen Hinweis auf weit in der Vergangenheit liegende Urkunde keineswegs nachzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 62, Absatz 4, AVG und auch das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Entscheidung LvWG-2015/35/0087-2 haben sinngemäß ausgesprochen, dass nur ein offenkundiges Versehen, ein offenkundiger Irrtum oder eine offenkundige Flüchtigkeit das Abgehen von einer rechtskräftigen Qualifizierung ermöglichen würde. Dass eine Unrichtigkeit des Bescheides für alle im Mehrparteienverfahren einbezogene Parteien, was im konkreten Fall sämtliche Eigentümer der an der Agrargemeinschaft römisch zehn berechtigten Stammsitzliegenschaften umfasst, klar erkennbar gewesen wäre, gelingt es der belangten Behörde aus unserer Sicht mit dem ausschließlichen Hinweis auf weit in der Vergangenheit liegende Urkunde keineswegs nachzuweisen. Damit ist die Rechtskraft des Regulierungsbescheides vom 22.03.1978 mit dem Ergebnis zu respektieren, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Regulierungsgebiet nicht um Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 TFLG 1996 handelt.Damit ist die Rechtskraft des Regulierungsbescheides vom 22.03.1978 mit dem Ergebnis zu respektieren, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Regulierungsgebiet nicht um Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziff. 2 TFLG 1996 handelt. Der angefochtene Bescheid leidet damit jedenfalls an Rechtswidrigkeit, insbesondere aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung.“ II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die hier wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 86/2017 (TFLG 1996) lauten wie folgt:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2017, (TFLG 1996) lauten wie folgt: „2. HAUPTSTÜCK Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken 1. Abschnitt Agrargemeinschaftliche Grundstücke, Agrargemeinschaften, Aufsicht 1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen § 33Paragraph 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
- a)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
- b)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
- c)Grundstücke, die 1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
- d)Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. c zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der lit. c Z 2 bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der lit. c Z 2 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.
- d)Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Absatz 3,) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach Litera c, zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der Litera c, Ziffer 2, bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der Litera c, Ziffer 2, geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt. […] 4. Unterabschnitt Feststellungs- und Genehmigungsverfahren, Teilwaldrechte § 38Paragraph 38 Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften, Absonderung von Anteilsrechten
(1)Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht. […] § 73Paragraph 73 Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu, […]
- d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d handelt,
- d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt, […]“ III.römisch drei. Erwägungen: 1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gemäß Art 133 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gemäß Artikel 133, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig. 2. Zur Sache: Nach § 73 lit d TFLG 1996 steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Frage zu, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt.Nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Frage zu, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt. Der Begriff Gemeindegut wird im § 33 Abs 2 lit c leg cit wie folgt näher umschrieben:Der Begriff Gemeindegut wird im Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, leg cit wie folgt näher umschrieben: „Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere Grundstücke, die 1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut).“ Zum Begriff „Gemeindevermögen“ wiederum führt Abs 4 leg cit wie folgt aus:Zum Begriff „Gemeindevermögen“ wiederum führt Absatz 4, leg cit wie folgt aus: „Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Abs. 1 genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.“„Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Absatz eins, genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.“ Im vorliegenden Fall ist die Qualifikation der in EZ **** Grundbuch **** X vorgetragenen und laut Grundbuch im Eigentum der AA stehenden Grundstücke zu klären.Im vorliegenden Fall ist die Qualifikation der in EZ **** Grundbuch **** römisch zehn vorgetragenen und laut Grundbuch im Eigentum der AA stehenden Grundstücke zu klären. In diesem Zusammenhang ist zunächst maßgeblich, dass im Grundbuchsanlegungsprotokoll betreffend die Katastralgemeinde X zur Post-Nr **** festgehalten wurde, dass die Parzellen **2, **3 und **4 Nebenbestandteile der DD der KG Y sind. In Vertretung der Gemeinden X und Y erschienen beide Gemeindevorsteher FF und GG, welche das Protokoll am 04.10.1911 unterfertigt haben.In diesem Zusammenhang ist zunächst maßgeblich, dass im Grundbuchsanlegungsprotokoll betreffend die Katastralgemeinde römisch zehn zur Post-Nr **** festgehalten wurde, dass die Parzellen **2, **3 und **4 Nebenbestandteile der DD der KG Y sind. In Vertretung der Gemeinden römisch zehn und Y erschienen beide Gemeindevorsteher FF und GG, welche das Protokoll am 04.10.1911 unterfertigt haben. Auch aus den im Akt inneliegenden Servitutenregulierungsurkunden vom 14.11.1885, Nr **** Serv./****, verfacht am 14.03.1887 und der Servitutenregulierungsurkunde vom 06.02.1887, Nr **** Serv./****, verfacht am 14.03.1887 ergibt sich, dass die DD im Eigentum der Gemeinden X und Y steht.Auch aus den im Akt inneliegenden Servitutenregulierungsurkunden vom 14.11.1885, Nr **** Serv./****, verfacht am 14.03.1887 und der Servitutenregulierungsurkunde vom 06.02.1887, Nr **** Serv./****, verfacht am 14.03.1887 ergibt sich, dass die DD im Eigentum der Gemeinden römisch zehn und Y steht. Die Übertragung des Eigentums an die AA hinsichtlich der Grundstücke in EZ **** Grundbuch X erfolgte mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes V vom 08.06.1979, Tagebuchzahl ****, zur grundbücherlichen Durchführung des mit Bescheid vom 22.03.1978, Zl ****, erlassene Einleitung des Verfahrens zur Regulierung der Gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für die AA.Die Übertragung des Eigentums an die AA hinsichtlich der Grundstücke in EZ **** Grundbuch römisch zehn erfolgte mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch fünf vom 08.06.1979, Tagebuchzahl ****, zur grundbücherlichen Durchführung des mit Bescheid vom 22.03.1978, Zl ****, erlassene Einleitung des Verfahrens zur Regulierung der Gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für die AA. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes spielt für die Frage nach dem Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zunächst insbesondere die im Bescheid vom 22.03.1978 erfolgte Qualifizierung der Grundparzellen **2, **3 und **4 in der KG X als agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd § 32 Abs 1 lit b TFLG 1969, eine Rolle.Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes spielt für die Frage nach dem Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zunächst insbesondere die im Bescheid vom 22.03.1978 erfolgte Qualifizierung der Grundparzellen **2, **3 und **4 in der KG römisch zehn als agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, TFLG 1969, eine Rolle. Wie der Leitentscheidung des VwGH vom 30.06.2011, 2010/07/0091, zu entnehmen ist, ist mit dem Tatbestandsmerkmal des vormaligen Eigentums der Gemeinde gemeint, dass die fraglichen Grundflächen vormals, also vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sind. Die genannte Entscheidung verweist im Hinblick auf das Vorliegen von ehemaligen Eigentum der politischen Gemeinde auf Folgendes: Ist im historischen Regulierungsplan gemäß § 38 Abs 1 TFLG 1952 die Feststellung erfolgt, wonach das Regulierungsgebiet als das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegendes Gemeindegut gemäß § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 festgestellt wurde, so beinhalte diese Feststellung die Aussage, dass es sich um Grundstücke handle, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung als Gemeindegut genutzt wurden. Nach den Bestimmungen eben dieser Gemeindeordnung (§§ 76 Abs 3 und 81 ff der im Anlassfall in Geltung stehenden Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl Nr 4-TGO 1966) wiederum sei das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde gestanden. Mit diesem Ausspruch des Regulierungsplanes sei aber rechtskräftig festgestellt worden, dass diese Grundstücke in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung als Gemeindegut nach den Bestimmungen der TGO 1966 bewirtschaftet wurden, dass sie also im Regulierungszeitpunkt im Eigentum der Gemeinde standen. Wenn dem Spruch des Bescheides ohne Zweifel zu entnehmen sei, es handle sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952, sei in Übereinstimmung mit VfSlg 18446/2008 und 18933/2009 davon auszugehen, dass eine der Rechtswirkungen des genannten Regulierungsbescheides die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gemeindegut iSd TGO 1966 darstellte.Ist im historischen Regulierungsplan gemäß Paragraph 38, Absatz eins, TFLG 1952 die Feststellung erfolgt, wonach das Regulierungsgebiet als das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegendes Gemeindegut gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 festgestellt wurde, so beinhalte diese Feststellung die Aussage, dass es sich um Grundstücke handle, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung als Gemeindegut genutzt wurden. Nach den Bestimmungen eben dieser Gemeindeordnung (Paragraphen 76, Absatz 3 und 81 ff der im Anlassfall in Geltung stehenden Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl Nr 4-TGO 1966) wiederum sei das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde gestanden. Mit diesem Ausspruch des Regulierungsplanes sei aber rechtskräftig festgestellt worden, dass diese Grundstücke in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung als Gemeindegut nach den Bestimmungen der TGO 1966 bewirtschaftet wurden, dass sie also im Regulierungszeitpunkt im Eigentum der Gemeinde standen. Wenn dem Spruch des Bescheides ohne Zweifel zu entnehmen sei, es handle sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952, sei in Übereinstimmung mit VfSlg 18446 aus 2008, und 18933 aus 2009, davon auszugehen, dass eine der Rechtswirkungen des genannten Regulierungsbescheides die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gemeindegut iSd TGO 1966 darstellte. Nach dem genannten § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 ist zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken „das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut“ zu zählen.Nach dem genannten Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 ist zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken „das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut“ zu zählen. Wird dagegen eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft als solche nach § 36 Abs 1 lit b FLG 1952 qualifiziert, so ist damit nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, 2011/07/0039, nicht das Gemeindegut der politischen Gemeinde, sondern das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten gemeint. Nach dieser Bestimmung sind agrargemeinschaftliche Grundstücke solche, „welche von allen oder nur von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), einer oder mehreren Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften Kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaftsrecht oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.“Wird dagegen eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft als solche nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1952 qualifiziert, so ist damit nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, 2011/07/0039, nicht das Gemeindegut der politischen Gemeinde, sondern das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten gemeint. Nach dieser Bestimmung sind agrargemeinschaftliche Grundstücke solche, „welche von allen oder nur von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), einer oder mehreren Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften Kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaftsrecht oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.“ Eine Qualifikation nach dem TFLG 1952 erfolgte im gegenständlichen Regulierungsverfahren bzw im Bescheid vom 22.03.1978 naturgemäß nicht, da zu diesem Zeitpunkt bereits das TFLG 1969 in Kraft stand. Die Aussagen zum TFLG 1952 müssen aber analog auch für Qualifizierungen nach dem TFLG 1969 gelten, da sich die Regelungen des § 36 Abs 1 lit b und Abs 2 lit d TFLG 1952 wortgleich in § 32 Abs 1 lit b und Abs 2 lit c TFLG 1969 wiederfinden. Im konkreten Fall wurden mit Bescheid vom 22.03.1978 die Grundparzellen **2, **3 und **4 in der KG X als „agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd § 32 Abs 1 lit b TFLG 1969“ benannt, womit ein deutliches Indiz für das Nichtvorliegen von Gemeindegut gegeben ist. Laut VwGH-Erkenntnis vom 30.06.2011, 2011/07/0050, zur gleichlautenden Bestimmung des § 33 Abs 1 lit b TFLG 1978 bindet nämlich eine rechtskräftige Feststellung dieser Art, dass kein Gemeindegut vorliegt, in der weiteren Folge die Agrarbehörden, aber auch den Verwaltungsgerichtshof. Hätte die Agrarbehörde Gemeindegut iSd TGO 1966 feststellen wollen, so hätte sie dies nach Ansicht des VwGH im genannten Erkenntnis – wie in zahlreichen anderen Fällen – mit einer entsprechenden Qualifizierung nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1978 getan; dies sei aber nicht geschehen.Eine Qualifikation nach dem TFLG 1952 erfolgte im gegenständlichen Regulierungsverfahren bzw im Bescheid vom 22.03.1978 naturgemäß nicht, da zu diesem Zeitpunkt bereits das TFLG 1969 in Kraft stand. Die Aussagen zum TFLG 1952 müssen aber analog auch für Qualifizierungen nach dem TFLG 1969 gelten, da sich die Regelungen des Paragraph 36, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 wortgleich in Paragraph 32, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera c, TFLG 1969 wiederfinden. Im konkreten Fall wurden mit Bescheid vom 22.03.1978 die Grundparzellen **2, **3 und **4 in der KG römisch zehn als „agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, TFLG 1969“ benannt, womit ein deutliches Indiz für das Nichtvorliegen von Gemeindegut gegeben ist. Laut VwGH-Erkenntnis vom 30.06.2011, 2011/07/0050, zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, Litera b, TFLG 1978 bindet nämlich eine rechtskräftige Feststellung dieser Art, dass kein Gemeindegut vorliegt, in der weiteren Folge die Agrarbehörden, aber auch den Verwaltungsgerichtshof. Hätte die Agrarbehörde Gemeindegut iSd TGO 1966 feststellen wollen, so hätte sie dies nach Ansicht des VwGH im genannten Erkenntnis – wie in zahlreichen anderen Fällen – mit einer entsprechenden Qualifizierung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1978 getan; dies sei aber nicht geschehen. Obwohl also die im vorliegenden Fall mit Bescheid vom 22.03.1978 erfolgte rechtskräftige Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke gegen vormaliges Gemeindeeigentum und somit gegen das Vorliegen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft sprechen würde, kam die belangte Behörde zum gegenteiligen Ergebnis, da sie diese Qualifizierung auf ein offenkundiges Versehen zurückführte. Dazu ist noch unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, 2010/07/0074, auszuführen, dass dieser ausgesprochen hat, dass eine Feststellung nach § 36 Abs 1 lit b TFLG 1952 nach erfolgter Eigentumsübertragung – wie im vorliegenden Fall aufgrund des Bescheides vom 22.03.1978, Zl **** – den neugeschaffenen Zustand abbildet, dass nämlich nunmehr das Regulierungsgebiet im Eigentum einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten stand. Diese Qualifikation habe sich daher nicht auf den Zeitraum vor bzw den Zeitpunkt bei der Übertragung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf die Agrargemeinschaft bezogen, sondern auf einen späteren Zeitpunkt. Daraus folge, dass die im Bescheid vom 22.03.1978 erfolgte Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht für die Beurteilung des Vorliegens einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft herangezogen werden könne.Dazu ist noch unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, 2010/07/0074, auszuführen, dass dieser ausgesprochen hat, dass eine Feststellung nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, TFLG 1952 nach erfolgter Eigentumsübertragung – wie im vorliegenden Fall aufgrund des Bescheides vom 22.03.1978, Zl **** – den neugeschaffenen Zustand abbildet, dass nämlich nunmehr das Regulierungsgebiet im Eigentum einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten stand. Diese Qualifikation habe sich daher nicht auf den Zeitraum vor bzw den Zeitpunkt bei der Übertragung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf die Agrargemeinschaft bezogen, sondern auf einen späteren Zeitpunkt. Daraus folge, dass die im Bescheid vom 22.03.1978 erfolgte Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht für die Beurteilung des Vorliegens einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft herangezogen werden könne. Diese Ausführungen treffen zu. Wie die belangte Behörde bereits aufgezeigt hat, wurde begründend im Bescheid vom 22.03.1978 hinsichtlich der Grundstücksqualifizierung ausgeführt, dass die Grundparzellen **2, **3 und **4 in der KG X vor 1918 als Überlandparzellen in der KG Y vorgetragen waren, und zwar zusammen mit der Grundparzelle **1 KG Y. Diese Grundparzelle **1 KG Y liegt nunmehr auf italienischem Staatsgebiet, die vorgenannten Grundparzellen auf österreichischem Staatsgebiet. Im Grundbuch von W ist nur mehr die Grundparzelle **1 KG Y aufzufinden; für die Grundparzellen **2, **3 und **4 KG X findet sich dort kein Hinweis. Der Nachweis des Eigentums ergibt sich für die Agrarbehörde aus den Servitutenregulierungsurkunden vom 14.11.1885 und 06.02.1887, welche seinerzeit im Verfachtbuch III. Teil im Bezirksgericht Z verfacht worden waren. Aus diesen im Akt der belangten Behörde inneliegenden Servitutenregulierungsurkunden vom 14.11.1885 bzw 06.02.1887 ergibt sich, dass die DD im Eigentum der Gemeinden X und Y gestanden hat.Diese Ausführungen treffen zu. Wie die belangte Behörde bereits aufgezeigt hat, wurde begründend im Bescheid vom 22.03.1978 hinsichtlich der Grundstücksqualifizierung ausgeführt, dass die Grundparzellen **2, **3 und **4 in der KG römisch zehn vor 1918 als Überlandparzellen in der KG Y vorgetragen waren, und zwar zusammen mit der Grundparzelle **1 KG Y. Diese Grundparzelle **1 KG Y liegt nunmehr auf italienischem Staatsgebiet, die vorgenannten Grundparzellen auf österreichischem Staatsgebiet. Im Grundbuch von W ist nur mehr die Grundparzelle **1 KG Y aufzufinden; für die Grundparzellen **2, **3 und **4 KG römisch zehn findet sich dort kein Hinweis. Der Nachweis des Eigentums ergibt sich für die Agrarbehörde aus den Servitutenregulierungsurkunden vom 14.11.1885 und 06.02.1887, welche seinerzeit im Verfachtbuch römisch drei. Teil im Bezirksgericht Z verfacht worden waren. Aus diesen im Akt der belangten Behörde inneliegenden Servitutenregulierungsurkunden vom 14.11.1885 bzw 06.02.1887 ergibt sich, dass die DD im Eigentum der Gemeinden römisch zehn und Y gestanden hat. Auch im Zuge der Grundbuchsanlegung wurde betreffend die Katastralgemeinde X zu Post-Nr **** festgehalten, dass die Parzellen **2, **3 und **4 Nebenbestandteile der DD der KG Y sind. In Vertretung der Gemeinden X und Y erschienen dann beide Gemeindevorsteher, nämlich FF und GG, welche das Protokoll am 04.10.1911 unterfertigt haben.Auch im Zuge der Grundbuchsanlegung wurde betreffend die Katastralgemeinde römisch zehn zu Post-Nr **** festgehalten, dass die Parzellen **2, **3 und **4 Nebenbestandteile der DD der KG Y sind. In Vertretung der Gemeinden römisch zehn und Y erschienen dann beide Gemeindevorsteher, nämlich FF und GG, welche das Protokoll am 04.10.1911 unterfertigt haben. Gemäß § 13 TGO 1866 wird die Gemeinde in ihren Angelegenheiten durch einen Gemeindeausschuss und eine Gemeindevorstehung vertreten. Gemäß § 16 leg cit besteht die Gemeindevorstehung aus dem Gemeindevorsteher (in Städten und Märkten Bürgermeister) und aus mindestens zwei Gemeinderäten. Sohin steht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde fest, dass die politischen Gemeinden X und Y das Eigentumsrecht an der DD für sich in Anspruch genommen haben. Dies stellt im Zuge der Grundbuchsanlegung eine folgelogische Konsequenz aus den vorstehend genannten Servitutenregulierungsurkunden dar.Gemäß Paragraph 13, TGO 1866 wird die Gemeinde in ihren Angelegenheiten durch einen Gemeindeausschuss und eine Gemeindevorstehung vertreten. Gemäß Paragraph 16, leg cit besteht die Gemeindevorstehung aus dem Gemeindevorsteher (in Städten und Märkten Bürgermeister) und aus mindestens zwei Gemeinderäten. Sohin steht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde fest, dass die politischen Gemeinden römisch zehn und Y das Eigentumsrecht an der DD für sich in Anspruch genommen haben. Dies stellt im Zuge der Grundbuchsanlegung eine folgelogische Konsequenz aus den vorstehend genannten Servitutenregulierungsurkunden dar. Mit Bescheid der Landeshauptmannschaft Kärnten vom 28.12.1938, Zl ****, kam es im Zuge der Einführung der Deutschen Reichsgemeindeordnung zum Zusammenschluss von Gemeinden im Bezirk U. Davon war unter anderem die Gemeinde X betroffen, die gemeinsam mit den Gemeinden T und S mit der Gemeinde Z vereinigt wurde. Nach dem Krieg kam es nicht mehr zu einer Verselbstständigung der Gemeinde X.Mit Bescheid der Landeshauptmannschaft Kärnten vom 28.12.1938, Zl ****, kam es im Zuge der Einführung der Deutschen Reichsgemeindeordnung zum Zusammenschluss von Gemeinden im Bezirk U. Davon war unter anderem die Gemeinde römisch zehn betroffen, die gemeinsam mit den Gemeinden T und S mit der Gemeinde Z vereinigt wurde. Nach dem Krieg kam es nicht mehr zu einer Verselbstständigung der Gemeinde römisch zehn. Der belangten Behörde ist weiters beizupflichten, wenn diese ausführt, dass die historische Agrarbehörde anlässlich der agrarbehördlichen Verhandlung vom 18.11.1975 die Feststellung getroffen hat, dass aufgrund der im Akt inneliegenden Servitutenregulierungsurkunden aus den Jahren 1885 und 1887 für die DD die damaligen Gemeinden Y und X aufscheinen. Wie bereits oben zu diesen Urkunden ausgeführt, stand die DD vormals im gemeinsamen Eigentum der Gemeinden X und Y.Der belangten Behörde ist weiters beizupflichten, wenn diese ausführt, dass die historische Agrarbehörde anlässlich der agrarbehördlichen Verhandlung vom 18.11.1975 die Feststellung getroffen hat, dass aufgrund der im Akt inneliegenden Servitutenregulierungsurkunden aus den Jahren 1885 und 1887 für die DD die damaligen Gemeinden Y und römisch zehn aufscheinen. Wie bereits oben zu diesen Urkunden ausgeführt, stand die DD vormals im gemeinsamen Eigentum der Gemeinden römisch zehn und Y. Weiters ist der belangten Behörde beizupflichten wenn diese ausführt, dass selbst im Bescheid vom 22.03.1978, mit welchem die Feststellung erfolgte, dass es sich bei den Grundparzellen **2, **3 und **4 in der KG X um agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd § 32 Abs 1 lit b TFLG 1969 handelt, wurde gleichsam festgestellt, dass das Eigentum an diesen Grundstücken der Nachbarschaft X zusteht. Hier interessiert insbesondere der Umstand auf den früheren Eigentümer Gemeinde X, ohne dass jedoch eine zwischenzeitige Eigentumsübertragung auf die Nachbarschaft X stattgefunden hätte. Der Grundbuchsstand ist seit der Grundbuchsanlegung im Jahre 1911, wie dem Akt zu entnehmen ist, unverändert geblieben. Ansonsten hätten keine Anstrengungen dahingehend unternommen werden müssen, die auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Grundstücke der DD in eine eigene Einlagezahl zu übertragen und mit dem vorstehend genannten Bescheid daran das Eigentumsrecht für die AA einzuverleiben.Weiters ist der belangten Behörde beizupflichten wenn diese ausführt, dass selbst im Bescheid vom 22.03.1978, mit welchem die Feststellung erfolgte, dass es sich bei den Grundparzellen **2, **3 und **4 in der KG römisch zehn um agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, TFLG 1969 handelt, wurde gleichsam festgestellt, dass das Eigentum an diesen Grundstücken der Nachbarschaft römisch zehn zusteht. Hier interessiert insbesondere der Umstand auf den früheren Eigentümer Gemeinde römisch zehn, ohne dass jedoch eine zwischenzeitige Eigentumsübertragung auf die Nachbarschaft römisch zehn stattgefunden hätte. Der Grundbuchsstand ist seit der Grundbuchsanlegung im Jahre 1911, wie dem Akt zu entnehmen ist, unverändert geblieben. Ansonsten hätten keine Anstrengungen dahingehend unternommen werden müssen, die auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Grundstücke der DD in eine eigene Einlagezahl zu übertragen und mit dem vorstehend genannten Bescheid daran das Eigentumsrecht für die AA einzuverleiben. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt auch das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Entschluss, dass hier ein offenkundiger Fehler im vorliegenden Fall gegeben ist. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen liegt ein „offenkundiges“ Versehen vor. Für alle Parteien musste aufgrund der Urkunden sowie des Ergebnisses der agrarbehördlichen Verhandlung vom 18.11.1975 klar erkennbar gewesen sein, dass die Agrarbehörde hier nur irrtümlich oder aufgrund einer Flüchtigkeit die falsche Litera des TFLG im Spruch des Bescheides genannt hat. Dies zeigt auch, dass zur agrarbehördlichen Verhandlung am 18.11.1975 auch die Gemeinde Z mit der Bitte um Teilnahme beigezogen worden war. Insgesamt liegt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Anwendungsfall iSd Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, 2010/07/0091, vor, der ein Abgehen von der rechtskräftigen Feststellung der historischen Agrarbehörde zulässt. Abschließend bleibt festzustellen, dass der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 05.03.2010, B984/09-10 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 11.06.2008, VfSlg 18446/2008, mit Blick auf VfSlg 9336/1982, nochmals ausdrücklich klargestellt hat, dass die Wirkung des Umstandes, dass Gemeindegut aufgrund eines Regulierungsverfahrens in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurde, „nicht die Beseitigung der Eigenschaft als Gemeindegut, sondern nur der Verlust des Allgemeineigentums der Gemeinde und dessen Verwandlung in einen Anteil an der neugebildeten Agrargemeinschaft sein“ konnte.Abschließend bleibt festzustellen, dass der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 05.03.2010, B984/09-10 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 11.06.2008, VfSlg 18446 aus 2008,, mit Blick auf VfSlg 9336 aus 1982,, nochmals ausdrücklich klargestellt hat, dass die Wirkung des Umstandes, dass Gemeindegut aufgrund eines Regulierungsverfahrens in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurde, „nicht die Beseitigung der Eigenschaft als Gemeindegut, sondern nur der Verlust des Allgemeineigentums der Gemeinde und dessen Verwandlung in einen Anteil an der neugebildeten Agrargemeinschaft sein“ konnte. Mit der (verfassungswidrigen) Übertragung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft hat die Gemeinde somit auch Anteil an der Agrargemeinschaft und ist – damit korrespondierend – auch Mitglied der Agrargemeinschaft. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass bei der AA Gemeindegut vorliegt, weshalb die gegenständliche Beschwerde der Agrargemeinschaft spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war. IV.römisch vier. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte iSd § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Eine mündliche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht insbesondere deshalb nicht für erforderlich erachtet, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Verwaltungsakten feststeht und für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58674/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Die vorliegende Entscheidung konnte iSd Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Eine mündliche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht insbesondere deshalb nicht für erforderlich erachtet, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Verwaltungsakten feststeht und für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58674/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2015.33.1210.1