GVG Folge gegeben und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers durch eine erzwungene Schnellbremsung, ausgelöst durch das abrupte Anhalten eines Polizeifahrzeuges zum Zwecke der Anhaltung des unmittelbar dahinterfahrenden Beschwerdeführers am 13.10.2018 um ca 16:10 Uhr in der Adresse 1 unmittelbar nördlich der Kreuzung Adresse 2, Y, rechtswidrig war.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG Folge gegeben und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers durch eine erzwungene Schnellbremsung, ausgelöst durch das abrupte Anhalten eines Polizeifahrzeuges zum Zwecke der Anhaltung des unmittelbar dahinterfahrenden Beschwerdeführers am 13.10.2018 um ca 16:10 Uhr in der Adresse 1 unmittelbar nördlich der Kreuzung Adresse 2, Y, rechtswidrig war. 2.
GVG wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde (Landespolizeidirektion Tirol) dem Beschwerdeführer die Aufwendungen in Höhe von € 922,00 binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
Paragraph 35, Absatz 2, 4 und 7 VwGVG wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde (Landespolizeidirektion Tirol) dem Beschwerdeführer die Aufwendungen in Höhe von € 922,00 binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen. 3. Die ordentliche Revision ist
Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 25.10.2018 erhob AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, rechtzeitig Beschwerde
Vm §§ 7 ff VwGVG wegen Rechtswidrigkeit der Anhaltung durch Organe der Straßenverkehrssicherheit (Landespolizeidirektion Y) vom 13.10.2018 und brachte darin im Wesentlichen zusammengefasst vor:Mit Schriftsatz vom 25.10.2018 erhob AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, rechtzeitig Beschwerde
GVG wegen Rechtswidrigkeit der Anhaltung durch Organe der Straßenverkehrssicherheit (Landespolizeidirektion Y) vom 13.10.2018 und brachte darin im Wesentlichen zusammengefasst vor: Der Beschwerdeführer sei am 13.10.2018 zusammen mit seiner Lebensgefährtin, seiner auf der Rückbank sitzenden vierjährigen Tochter sowie einer Nachbarin, die neben seiner Tochter saß, auf der Adresse 1 in Richtung Friseursalon „CC“ gefahren. Gerade als die Nachbarin des Beschwerdeführers seine Tochter anschnallen wollte, sei ein Pkw mit zwei Polizisten von hinten links am Fahrzeug des Beschwerdeführers vorbeigefahren, habe diesen geschnitten und zu einer Schnellbremsung genötigt. Bei der anschließenden Fahrzeugkontrolle sei von einem der Polizisten moniert worden, dass die Tochter des Beschwerdeführers nicht angeschnallt und dies der Grund für das „Abdrängungsmanöver“ gewesen sei. Zudem sei der weitere Verlauf der Fahrzeugkontrolle durch einen unhöflichen Umgang des Polizeibeamten mit dem Beschwerdeführer erfolgt. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens fand am 12.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer neben dem Beschwerdeführer auch dessen beide Beifahrerinnen sowie die beiden an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten vernommen wurden. Weiters legte der Beschwerdeführer mehrere Urkunden vor. II.römisch zwei. Sachverhalt: Am 13.10.2018 gegen 16:20 fuhren zwei Polizeibeamte mit einem zivilen Dienstfahrzeug von der Olympiastraße kommend durch die Adresse 1 in nördliche Richtung. An der Kreuzung zur Adresse 2, diese mündet von links kommend in die Adresse 1 ein, stand an der dortigen Haltelinie als erstes Fahrzeug jenes des Beschwerdeführers. Am Beifahrersitz befand sich seine schwangere Lebensgefährtin und auf der Rückbank hinter dem Fahrersitz saß die zweite Beifahrerin. Die vierjährige Tochter des Beschwerdeführers stand zu diesem Zeitpunkt zwischen den beiden Vordersitzen im Bereich der hinteren Sitzbank. Während des Vorbeifahrens am Fahrzeug des Beschwerdeführers blickte der Polizeibeamte DD durch die Frontscheibe des Beschwerdeführers und konnte dabei erkennen, dass hinter der vorderen Sitzreihe ein Kind zwischen den Sitzen stand. Der Beschwerdeführer fuhr unmittelbar nach dem Vorbeifahren des zivilen Polizeifahrzeuges von der Adresse 2 in die Adresse 1 ein. Der Beschwerdeführer beschleunigte hierfür seinen PKW um sich im fließenden Verkehr als nachfolgendes Fahrzeug hinter dem zivilen Polizeifahrzeug einzuordnen. Zeitgleich wurde das Dienstfahrzeug vom Polizeibeamten ca 5-10 Meter nach der Kreuzung angehalten und am rechten Fahrbahnrand abgestellt um den Beschwerdeführer anzuhalten und eine Fahrzeugkontrolle durchführen zu können. Aufgrund des bereits eingeleiteten Abbiegevorgangs in die Adresse 1 konnte der Beschwerdeführer den Anhaltevorgang des unmittelbar vor ihm fahrenden Dienstfahrzeuges der Polizei erst so spät erkennen, dass er, um nicht mit diesem zu kollidieren, eine Vollbremsung einleiten musste. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers kam dadurch ca einen Meter hinter dem Polizeifahrzeug zum Stillstand. Zeitgleich während der Notbremsung des Beschwerdeführers stiegen die Polizeibeamten bereits aus dem Dienstfahrzeug aus um den Beschwerdeführer anzuhalten, während der beifahrende Polizeibeamte das Fahrzeug des Beschwerdeführers bereits im Stillstand hinter dem zivilen Polizeifahrzeug wahrnahm, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug zu jenem Zeitpunkt als RI DD aus dem Dienstfahrzeug stieg (gerade) noch in Bewegung war. Der Polizeibeamte DD begab sich zum Beschwerdeführer und führte eine Fahrzeug bzw Lenkerkontrolle durch. Im Zuge dessen wurde der Beschwerdeführer zur Begleichung einer Organstrafverfügung in Höhe von EUR 35,00 aufgefordert, weil er nicht angeschnallt gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat dem Polizeibeamten mitgeteilt, dass seine Lebensgefährtin durch die erzwungene Bremsung verletzt werden hätte können. Der Polizeibeamte erwiderte darauf, dass man in diesem Fall einen Rettungswagen rufen könne. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der Parteieneinvernahme und den Zeugenaussagen während der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2018. Die Feststellung, über den Ablauf der Anhaltung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers durch die Polizeibeamten, ergibt sich aus den übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der Zeuginnen EE, FF sowie aus der Einvernahme des Beschwerdeführers. Alle drei gaben an, dass der Beschwerdeführer um eine Kollision zu verhindern stark abbremsen musste und unmittelbar hinter dem Polizeifahrzeug zum Stehen kam. Schlüssig waren auch die soweit übereinstimmenden Aussagen aller drei im Fahrzeug des Beschwerdeführers befindlichen Personen, dass sie unmittelbar vor der Schnellbremsung das zivile Fahrzeug noch in Bewegung von rechts kommend gesehen haben. Diese Aussagen wurden auch durch die vom Beschwerdeführer während der Fahrzeugkontrolle angefertigten Lichtbilder bestätigt. Auf diesen Lichtbildern sieht man das Polizeifahrzeug mit einem geringen Abstand unmittelbar vor dem PKW des Beschwerdeführers stehen. Auch die Aussage des Zeugen DD lässt sich mit dem festgestellten Sachverhalt in Einklang bringen. Dieser erklärte, dass er das Fahrzeug des Beschwerdeführers anhalten wollte. Er selbst gab an, dass er das Dienstfahrzeug nach lediglich 5-10 Metern am rechten Fahrbandrand nach der gegenständlichen Kreuzung abgestellt habe. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters fügte er hinzu, dass der Beschwerdeführer aus der Adresse 2 ausfahrend beschleunigt hatte und dann sogleich auf die Bremse wechseln musste, wobei es sicher zu einer stärkeren Bremsung gekommen sei. Hierbei erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass dabei für ein Anhalten durch Handzeichen aufgrund des geringen Abstandes zwischen dem Abstellvorgang des Polizeibeamten und dem bereits in die Adresse 1 abbiegendem Beschwerdeführer noch genügend Zeit für derartige Handlungen vorhanden war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers zu jenem Zeitpunkt als der Polizeibeamte auf der Fahrerseite aus dem Dienstfahrzeug stieg bereits am Ende des Bremsvorganges war, sodass es unabhängig von einem allfälligen Handzeichen des Polizeibeamten bereits bis zum Stillstand abgebremst wurde. Dies wird zudem durch die Aussage des Zeugen RI GG bekräftigt, welcher angab, dass sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers bereits stillstehend hinter dem Dienstfahrzeug befunden habe, als der Beamte aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist. IV.römisch vier. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung der Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 42/2018 lautet samt Überschrift wie folgt:Die hier relevante Bestimmung der Straßenverkehrsordnung (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2018, lautet samt Überschrift wie folgt: „§ 97 Organe der Straßenaufsicht […]
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde
Abs 1 Z 2 B-VG sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die beschwerdegegenständliche Amtshandlung fand am 13.10.2018 statt, die vorliegende Beschwerde wurde am 29.10.2018 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und erweist sich daher im Sinne des § 7 Abs 4 Z 3 VwGVG als rechtzeitig.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die beschwerdegegenständliche Amtshandlung fand am 13.10.2018 statt, die vorliegende Beschwerde wurde am 29.10.2018 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und erweist sich daher im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG als rechtzeitig. B) Zur Sache selbst: 1. Zur Anhaltung: Nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann (vgl. VwGH 07.08.2018, 2018/02/0010). Rechtswidrig sind solche Akte, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt werden oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten (missbraucht) wird (vgl. u.a. VwGH 6.7.2010, 2009/05/0231 m.w.H.).Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann vergleiche VwGH 07.08.2018, 2018/02/0010). Rechtswidrig sind solche Akte, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt werden oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten (missbraucht) wird vergleiche , u.a. VwGH 6.7.2010, 2009/05/0231 m.w.H.).
VO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen, Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern.
Paragraph 97, Absatz 5, StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen, Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Anhaltungen können sowohl nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 07.08.2018, 2018/02/0010) als auch des VfGH (vgl. VfGH 23.11.1984, B 560/78) Zwangsmaßnahmen darstellen, die grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 97 Abs. 5 StVO 1960 umfasst sind.Anhaltungen können sowohl nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 07.08.2018, 2018/02/0010) als auch des VfGH vergleiche VfGH 23.11.1984, B 560/78) Zwangsmaßnahmen darstellen, die grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 umfasst sind. RI DD war
VO iVm § 8 Z 3 SPG im Zuge der Amtshandlung als Organ der Straßenaufsicht tätig und somit iSd § 97 Abs 5 StVO berechtigt, den Beschwerdeführer als Fahrzeuglenker zum Zweck einer Lenker- oder Fahrzeugkontrolle zum Anhalten seines Fahrzeuges aufzufordern. Die Anhalteaufforderung hat
RI DD war
Paragraph 95, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 3, SPG im Zuge der Amtshandlung als Organ der Straßenaufsicht tätig und somit iSd Paragraph 97, Absatz 5, StVO berechtigt, den Beschwerdeführer als Fahrzeuglenker zum Zweck einer Lenker- oder Fahrzeugkontrolle zum Anhalten seines Fahrzeuges aufzufordern. Die Anhalteaufforderung hat
Paragraph 97, Absatz 5, leg cit durch deutlich sicht- oder hörbare Zeichen zu erfolgen. Die Ausübung von physischem Zwang zum Anhalten eines Fahrzeuges durch ein Organ der Straßensicherheit ist per se zwar nicht rechtswidrig, jedoch muss zuvor versucht werden, die Anhaltung durch sicht- und hörbare Zeichen iSd § 97 Abs 5 StVO zu erreichen. Erst wenn dies erfolglos geblieben ist, kann die Anhaltung durch andere Mittel erzwungen werden (vgl. VwGH 07.08.2018, 2018/02/0010).Die Ausübung von physischem Zwang zum Anhalten eines Fahrzeuges durch ein Organ der Straßensicherheit ist per se zwar nicht rechtswidrig, jedoch muss zuvor versucht werden, die Anhaltung durch sicht- und hörbare Zeichen iSd Paragraph 97, Absatz 5, StVO zu erreichen. Erst wenn dies erfolglos geblieben ist, kann die Anhaltung durch andere Mittel erzwungen werden vergleiche VwGH 07.08.2018, 2018/02/0010). Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seines bereits eingeleiteten Abbiegevorgangs in die Adresse 1 im Zusammenhang durch das (in zeitlicher und örtlicher Sicht) unmittelbare Abstellen des Dienstfahrzeuges am rechten Fahrbahnrand der Adresse 1 zur Durchführung einer Schnellbremsung gezwungen. Hätte der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht durch eine Schnellbremsung angehalten wäre es zu einer mit Sach- und Personenschaden zu erwartenden Kollision mit dem Dienstfahrzeug der Polizei gekommen. Da die gegenständliche Maßnahme jedoch ohne eine durch sicht- und hörbare Zeichen erfolgte Aufforderung geschah, wurde die gesetzliche Ermächtigung des § 97 Abs 5 leg cit überschritten. Diese Maßnahme widersprach neben der Überschreitung der gesetzlichen Ermächtigung zusätzlich auch dem in der Rechtsordnung verankerten allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit jeden staatlichen Handelns (vgl. VfgSlg 15.046/1997). Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seines bereits eingeleiteten Abbiegevorgangs in die Adresse 1 im Zusammenhang durch das (in zeitlicher und örtlicher Sicht) unmittelbare Abstellen des Dienstfahrzeuges am rechten Fahrbahnrand der Adresse 1 zur Durchführung einer Schnellbremsung gezwungen. Hätte der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht durch eine Schnellbremsung angehalten wäre es zu einer mit Sach- und Personenschaden zu erwartenden Kollision mit dem Dienstfahrzeug der Polizei gekommen. Da die gegenständliche Maßnahme jedoch ohne eine durch sicht- und hörbare Zeichen erfolgte Aufforderung geschah, wurde die gesetzliche Ermächtigung des Paragraph 97, Absatz 5, leg cit überschritten. Diese Maßnahme widersprach neben der Überschreitung der gesetzlichen Ermächtigung zusätzlich auch dem in der Rechtsordnung verankerten allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit jeden staatlichen Handelns vergleiche VfgSlg 15.046 aus 1997,). Dass das Abstellen des Polizeifahrzeuges als Akt der Befehls- und Zwangsgewalt zu werten ist, ergibt sich aus der von den Polizeibeamten selbst angegebene Intention, der zu Folge die Anhaltung des Beschwerdeführers ja beabsichtigt und gewollt war. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Person, die behauptet, durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verletzt zu sein, kein subjektivöffentliches Recht dergestalt eingeräumt worden ist, dass sie Anspruch auf Feststellung erhalte, in welchen einzelnen Rechten sie verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht besteht nur darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Stellt die belangte Behörde die Rechtswidrigkeit - gleichgültig aus welchem Grund auch immer - fest, so braucht sie sich nicht mehr damit auseinander zu setzen, ob der Beschwerdeführer allenfalls in weiteren Rechten verletzt wäre und der angefochtene Verwaltungsakt auch aus diesen Rechtsverletzungen rechtswidrig wäre (vgl. VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389, mwN). Die Frage, aus welcher Rechtsverletzung sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig darstellt, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (vgl. VwGH 15.5.2008, 2008/09/0063, mwN).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Person, die behauptet, durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verletzt zu sein, kein subjektivöffentliches Recht dergestalt eingeräumt worden ist, dass sie Anspruch auf Feststellung erhalte, in welchen einzelnen Rechten sie verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht besteht nur darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Stellt die belangte Behörde die Rechtswidrigkeit - gleichgültig aus welchem Grund auch immer - fest, so braucht sie sich nicht mehr damit auseinander zu setzen, ob der Beschwerdeführer allenfalls in weiteren Rechten verletzt wäre und der angefochtene Verwaltungsakt auch aus diesen Rechtsverletzungen rechtswidrig wäre vergleiche VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389, mwN). Die Frage, aus welcher Rechtsverletzung sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig darstellt, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung vergleiche VwGH 15.5.2008, 2008/09/0063, mwN). So ist auch der Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (vgl. VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063, mwN). Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht somit alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Die Gründe der Rechtswidrigkeit haben sich aus der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu ergeben (vgl. auch Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbechwerde2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.