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{'item': 'LVwG-2018/29/2506-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/29/2506-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 06.04.2016, PersNr ****, ****, betreffend Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 28.01.2016, ****, wurde dem Beschwerdeführer die Kanalanschlussgebühr für das bestehende Wohnhaus auf GStNr **1, KG Y, Adresse 1, vorgeschrieben wie folgt:
  4. Untergeschoss 120,39 m² Erdgeschoss 145,69 m²
  5. Obergeschoss 145,69 m²
  6. Obergeschoss 145,69 m² Gesamtausmaß 557,46 m² á € 40,00 € 22.298,40 10 % Ust. € 2.229,84 Gesamtsumme: € 24.528,24 Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 23.02.2016 Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 05.04.2016 teilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z dem Beschwerdeführer mit, dass dieser in seiner Beschwerde richtigerweise festgestellt habe, dass im gegenständlichen Fall die Gebühren für das Jahr 2015 und nicht für das Jahr 2016 heranzuziehen seien, zumal der Kanalanschluss bereits im Jahr 2015 erfolgt sei. Die Vorschreibung vom 28.01.2016 werde somit „storniert“ und sei als gegenstandslos zu beachten. Der Beschwerdeführer werde aus diesem Grund eine neue Vorschreibung mit den Gebühren für das Jahr 2015 erhalten. In der Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 06.04.2016, Pers Nr ****, Zl ****, dem Beschwerdeführer erneut die Kanalanschlussgebühr für das bestehende Wohnhaus auf GStNr **1, KG Y, Adresse 1, vorgeschrieben wie folgt:
  7. Untergeschoss 120,39 m² Erdgeschoss 145,69 m²
  8. Obergeschoss 145,69 m²
  9. Obergeschoss 145,69 m² Gesamtausmaß 557,46 m² á € 39,27 € 21.891,45 10 % Ust. € 2.189,15 Gesamtsumme: € 24.080,60 Der Gesamtbetrag in Höhe von Euro 24.080,60 wurde zur Zahlung binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides fällig gestellt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.04.2018 zugestellt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer wiederum fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid bei Würdigung der in diesem Fall vorherrschenden Sachverhalte und Gegebenheiten aufzuheben bzw eine Entscheidung dahingehend zu treffen, dass nach zweimaliger von der Stadtgemeinde Z behördlich angeordneter Errichtung kostenintensiver Abwassersysteme für ein und dasselbe Gebäude nicht auch noch die Kanalanschlussgebühr aufgebürdet werde. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 02.10.2018, Zl ****, ****, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 08.10.2018 durch Hinterlegung zugestellt, woraufhin fristgerecht der Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt und der Akt in der Folge dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt wurde. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde, welcher auch den Bauakt sowie den Akt betreffend der Anschlussverpflichtung an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Z beinhaltet sowie den nachträglich eingeholten Bescheid vom 28.01.
  10. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen: Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Z hat mit Beschluss vom 14.12.2009 aufgrund des § 15 Abs 3 Z 4 FAG 2008 iVm § 30 Abs 1 Tiroler Gemeindeordnung 2001 eine Kanalgebührenordnung erlassen. Diese lautet auszugsweise wie folgt:Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Z hat mit Beschluss vom 14.12.2009 aufgrund des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, FAG 2008 in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Tiroler Gemeindeordnung 2001 eine Kanalgebührenordnung erlassen. Diese lautet auszugsweise wie folgt: „§ 1 Einteilung der Gebühren Für die Benützung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage erhebt die Stadtgemeinde Z Gebühren in Form einer einmaligen Kanalanschlussgebühr und einer laufenden Kanalbenützungsgebühr. § 2Paragraph 2 Anschlussgebühr
  11. Zur Deckung der Kosten der Errichtung und Erweiterung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage wird eine Anschlussgebühr erhoben.
  12. Die Anschlussgebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von Grundstücken an die bestehende Kanalisationsanlage.
  13. Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf alle Neu-, Zu- und Umbauten sowie auf Schwimmbecken. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Bauten entsteht die Anschlussgebührenpflicht nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt. Bei Zu- und Umbauten entsteht die Gebührenpflicht mit Fertigstellung der Baumaßnahme. … § 4Paragraph 4 Berechnung der Anschlussgebühr
  14. Bemessungsgrundlage ist die Summe der verbauten Grundflächen der Geschosse der angeschlossenen Gebäude, wobei auch Keller und Dachböden als Geschosse zählen. Nicht ausgebaute Dachgeschosse werden nur zur Hälfte berechnet. … § 6Paragraph 6 Festsetzung der Gebühren und Gebührenschuldner
  15. Die Gebühren werden vom Gemeinderat festgesetzt.
  16. Zur Entrichtung der Gebühren sind die grundbücherlichen Eigentümer der angeschlossenen bzw. anschlusspflichtigen Gebäude verpflichtet. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes Schuldner der Gebühren.
  17. Für die Kanalgebühren samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück (Bauwerk, Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.“ Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Z vom 22.09.2014 wurde die Kanalanschlussgebühr je m² verbaute Grundfläche pro Geschoss für das Jahr 2015 mit Euro 39,27 netto zuzüglich 10 % USt (brutto sohin Euro 43,20) festgesetzt: Wie dem Akt der Behörde, insbesondere dem ergänzend eingeholten Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 28.01.2016, ****, zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer für das GSt Nr **1, KG Y, Adresse 1, die Kanalanschlussgebühr gemäß den Bestimmungen der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde Z für den erstmaligen Anschluss des Grundstückes im Jahr 2015 an die Gemeindekanalisationsanlage vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, über welche bis dato nicht entschieden wurde. Das formlose Schreiben der Abgabenbehörde vom 05.04.2016, mit welchem diese dem Beschwerdeführer mitteilte, dass die Vorschreibung vom 28.01.2016 „storniert“ werde und als gegenstandslos zu betrachten sei, war in diesem Zusammenhang lediglich als formlose Mitteilung und nicht als Behebungsbescheid zu werten. Abermals mit dem im gegenständlichen Verfahren mit Beschwerde bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 06.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das GSt Nr **1, KG Y, Adresse 1, auf Grund desselben Abgabentatbestandes die Kanalanschlussgebühr für den erstmaligen Anschluss des Grundstückes im Jahr 2015 an die Gemeindekanalisationsanlage vorgeschrieben. Der erstinstanzliche Bescheid vom 28.01.2016 wurde wirksam erlassen und gehört, auch wenn er wegen der gegen ihn erhobenen, noch nicht erledigten Beschwerde noch nicht formell in Rechtskraft erwachsen ist, dem Rechtsbestand an. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist auch im Abgabenverfahren gemäß dem Grundsatz "ne bis in idem" davon auszugehen, dass in derselben Sache nur einmal abzusprechen ist (VwGH 22.02.2006, 2004/17/0028). Daher stand einer neuerlichen Festsetzung der gegenständlichen Kanalanschlussgebühr, wie sie mit dem hier angefochtenen Bescheid erfolgte, die Existenz des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 28.01.2016 entgegen. Der nunmehr bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 06.04.2016 lässt sich auch nicht als Beschwerdevorentscheidung deuten, die über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.01.2016 ergehen hätte müssen. Er ist seinem eindeutigen Inhalt und seiner Form nach als Abgabenbescheid erster Instanz zu qualifizieren, mit dem (neuerlich) über denselben Abgabenanspruch abgesprochen wurde und durch den es zu einer doppelten Abgabenfestsetzung kam, dies insbesondere in Zusammenschau mit dem Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 05.04.
  18. Da der hier angefochtene Bescheid somit gegen den Grundsatz der Unwiederholbarkeit ("ne bis in idem") verstößt, war dieser ersatzlos zu beheben. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Belehrung und Hinweise Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen. Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,
  19. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.29.2506.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.