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{'item': 'LVwG-2018/31/1847-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/31/1847-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Kinkstraße 19/5, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 3.7.2018, ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Antrag vom 18.6.2018 begehrte die Beschwerdeführerin AA die Übernahme der Stromkostennachzahlung vom 31.3.2018 in der Höhe von Euro 151,75, sowie die Übernahme von monatlichen Teilzahlungen bezüglich Duschkosten in der Höhe von 21,-- Euro ab 1.5.
  4. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin bezieht laufend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Mit dem gegenständlichen Antrag vom 18.6.2018 begehrte die Beschwerdeführerin einerseits eine aus der Jahresabrechnung der BB GmbH vom 31.3.2018 aus dem Verrechnungszeitraum 1.4.2017 bis 31.3.2018 resultierende Restforderung in der Höhe von Euro 151,75, sowie andererseits die Übernahme von monatlich größeren Teilzahlungen für Warmwasser in der Höhe von Euro 21,--. III.römisch drei. Rechtliche Grundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 18/2018, von Relevanz:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2018,, von Relevanz: „§ 1 Ziel, Grundsätze

(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
  1. a)die sich in einer Notlage befinden,
  2. b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
  3. c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern. (…) § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. (…)
(8)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen. (…) § 6Paragraph 6 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren. (…)“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Hinsichtlich der geltend gemachten Stromkostennachzahlung ist auszuführen, dass Stromkosten – wie sich aus den verba legalia des § 2 Abs 8 TMSG ausdrücklich ergibt – aus dem jeweiligen Richtsatz im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu decken sind.Hinsichtlich der geltend gemachten Stromkostennachzahlung ist auszuführen, dass Stromkosten – wie sich aus den verba legalia des Paragraph 2, Absatz 8, TMSG ausdrücklich ergibt – aus dem jeweiligen Richtsatz im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu decken sind. Die Übernahme einer Stromkostennachzahlung aus Mitteln der Mindestsicherung ist daher nicht gangbar, wenn – wie sich im Gegenstandsfall aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 3.7.2018, ****, ergibt – laufend Leistungen der Mindestsicherung aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezogen werden. Im Rahmen der der mündlichen Verhandlung am 10.10.2018 konnte nach Absprache mit der belangten Behörde die Beschwerdeführerin mit dieser Kostenrechnung an die Einrichtung „Netzwerk Tirol hilft“ weitervermittelt werden, wobei letztere Einrichtung laut Telefonat mit der Beschwerdeführerin vom 26.11.2018 mittlerweile sämtliche aus der Stromkostennachforderung vom 31.3.2018 resultierende Kosten bezahlt hat, sodass die Gewährung von Mindestsicherungsmitteln schon aus dem Grunde des § 1 Abs 4 TMSG nicht mehr in Betracht kam. Im Rahmen der der mündlichen Verhandlung am 10.10.2018 konnte nach Absprache mit der belangten Behörde die Beschwerdeführerin mit dieser Kostenrechnung an die Einrichtung „Netzwerk Tirol hilft“ weitervermittelt werden, wobei letztere Einrichtung laut Telefonat mit der Beschwerdeführerin vom 26.11.2018 mittlerweile sämtliche aus der Stromkostennachforderung vom 31.3.2018 resultierende Kosten bezahlt hat, sodass die Gewährung von Mindestsicherungsmitteln schon aus dem Grunde des Paragraph eins, Absatz 4, TMSG nicht mehr in Betracht kam. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin begehrten Kosten für die mittels Strom erfolgende Warmwasseraufbereitung des Boilers der Dusche wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass dieser Boiler in den Betriebskosten laut Kostenaufstellung der Techem Messtechnik GmbH vom 14.5.2018 über 543,57 Euro nicht berücksichtigt ist, da der dort veranschlagte Posten „Kaltwasser“ lediglich den Durchlauferhitzer in der Küche betrifft. Seitens des Verhandlungsleiters wurde im Rahmen der Verhandlung darauf hingewiesen, dass für ihn in keinster Weise nachvollziehbar und auch eruierbar sei, in welcher Höhe die jährlichen Stromkosten, welche laut Jahresabrechnung der BB GmbH vom 31.3.2018 inklusive Mehrwertsteuer mit einem Gesamtwert von Euro 451,75 Euro jährlich im Abrechnungszeitraum 1.4.2017 bis 31.3.2018 zu Buche schlagen, nicht zur Speisung elektrischer Endverbraucher, wie Kühl- und Gefrierschrank, Herd, Backrohr, Waschmaschine, Trockner, Beleuchtung, Fernseher und Radio, sondern zum Betrieb eines Boilers für Warmwasseraufbereitung für die Dusche, konsumiert werden. Aus diesem Grund wurde im Rahmen der Verhandlung vom 10.10.2018 erörtert, zur Schaffung der Transparenz derartiger Kosten einen Wärmezähler einbauen zu lassen, welcher die für die Warmwasseraufbereitung der Dusche erforderlichen Stromkosten erfasst; dabei wurde vom Vertreter der belangten Behörde in Aussicht gestellt, dass derartige Kosten von der Bezirkshauptmannschaft Z übernommen werden; mittlerweile wurde ein Wärmezähler eingebaut und die Herstellungskosten von der Bezirkshauptmannschaft Z übernommen. Durch diesen Einbau ist es der Beschwerdeführerin in Hinkunft möglich, jenen Teil der Stromkosten, welcher für die Warmwasseraufbereitung der Dusche herangezogen wird, im Rahmen der Betriebskosten mit eigener Rechnung laut Verbrauch am Wärmezähler geltend zu machen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.31.1847.3

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