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{'item': 'LVwG-2017/29/2287-8'}

Obsah (8)Art 133Art 139§ 10§ 1§ 2§ 3§ 4§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/29/2287-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.07.2017, Rechnungsnummer ***, Kundennummer ***, wurde dem Beschwerdeführer für seinen Freizeitwohnsitz in der Adresse 2, Z, die Müllgrundgebühr für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 mit einer Pauschale von Euro 168,30 inkl 10 % Umsatzsteuer vorgeschrieben.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.07.2017, , Rechnungsnummer ***, Kundennummer ***, wurde dem Beschwerdeführer für seinen Freizeitwohnsitz in der Adresse 2, Z, die Müllgrundgebühr für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 mit einer Pauschale von Euro 168,30 inkl 10 % Umsatzsteuer vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass er seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde Z habe und bereits Müll/Müllgrundgebühren an die Gemeinde Z bezahle, weshalb er es nicht für notwendig erachte, für das von ihm erworbene Haus in der Adresse 2 ein weiteres Mal Müll/Müllgrundgebühr zu bezahlen. Das Haus habe zwar eine Freizeitwohnsitzwidmung, werde derzeit aber von ihm nicht als Freizeitwohnsitz genutzt. Seit dem Kauf im Jahr 2015 werde es überhaupt nicht genutzt und bewohnt und sei seit dem Kauf kein einziges Kilo Müll produziert worden. In nächster Zeit sei auch keine Benützung/Vermietung/ Verpachtung/Veräußerung etc geplant. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.09.2017, GZ LVwG-2017/36/1939-1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nachdem seitens des Beschwerdeführers fristgerecht der Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt wurde, wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung darüber vorgelegt. Am 15.11.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage in Anwesenheit des Bürgermeisters der Gemeinde Z sowie des Beschwerdeführers erörtert wurde. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde sodann der Antrag

Art 139Abs 1 Z 1 B-VG i

Vm Art 135 Abs 4 B-VG und Art 89 Abs 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof gestellt, § 3 Abs 1 lit aa) der Abfallgebührenordnung 2010 der Gemeinde Z idF des Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde Z vom 14.12.2016, wonach als Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Grundgebühr für alle Freizeitwohnsitze die Anzahl der einzelnen Haushalte dient und pauschal pro Haushalt und Jahr mit Euro 168,30 festgesetzt wird, diesem Inhalt nach als gesetz- und verfassungswidrig aufzuheben. Der Antrag wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.11.2018, V120/2017-8, abgewiesen.Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde sodann der Antrag

Artikel 139

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG und Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof gestellt, Paragraph 3, Absatz eins, lit aa) der Abfallgebührenordnung 2010 der Gemeinde Z in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde Z vom 14.12.2016, wonach als Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Grundgebühr für alle Freizeitwohnsitze die Anzahl der einzelnen Haushalte dient und pauschal pro Haushalt und Jahr mit Euro 168,30 festgesetzt wird, diesem Inhalt nach als gesetz- und verfassungswidrig aufzuheben. Der Antrag wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.11.2018, V120/2017-8, abgewiesen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, Grundstücknummer **1, KG *** Z, Adresse 2, Z, welche er mit Kaufvertrag vom 21.05.2015 erwarb (Grundbuchsauszug vom 10.12.2018). Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde Z unter der Adresse 1 (ZMR-Auszug vom 10.10.2017). Bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft handelt es sich um einen genehmigten Freizeitwohnsitz (Bestätigung über die Ausnahme von der Erklärungspflicht der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 28.01.2015, ***). III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Vor angeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden sowie der durchgeführten Erörterung anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2017. Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich der mündlichen Verhandlung, die Liegenschaft im Jahr 2015 erworben zu haben. Seit 2016 sei er dabei das Haus umzubauen bzw zu renovieren. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: IV.1. Rechtsgrundlagen:römisch vier.1. Rechtsgrundlagen:

§ 10

Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl Nr 3/2008, zuletzt geändert durch LGBl Nr 130/230 müssen unbeschadet der bundesrechtlichen Vorschriften alle Abfälle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen gesammelt und bereitgestellt, abgeführt oder übergeben werden.

Paragraph 10, Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2008,, zuletzt geändert durch LGBl Nr 130/230 müssen unbeschadet der bundesrechtlichen Vorschriften alle Abfälle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen gesammelt und bereitgestellt, abgeführt oder übergeben werden.

§ 1

Tiroler Abfallgebührengesetz, LGBl Nr 36/1991 werden die Gemeinden ermächtigt, zur Deckung des Aufwandes, der ihnen durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren zu erheben.

Paragraph eins, Tiroler Abfallgebührengesetz, Landesgesetzblatt Nr 36 aus 1991, werden die Gemeinden ermächtigt, zur Deckung des Aufwandes, der ihnen durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren zu erheben.

§ 2

Abs 1 Tiroler Abfallgebührengesetz sind die Abfallgebühren von der Gemeinde durch Verordnung festzusetzen.

Abs 2 leg cit dürfen die Abfallgebühren höchstens so hoch festgesetzt werden, dass das im jeweiligen Haushaltsjahr zu erwartende Gebührenaufkommen den Aufwand der Gemeinde nach § 1 nicht übersteigt. Dieser Aufwand umfasst insbesondere:

  1. a)die Kosten für den Betrieb der öffentlichen Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung;
  2. b)die Kosten für die Erhaltung und den Betrieb von Behandlungsanlagen und Deponien;
  3. c)die Tilgung der zum Zwecke der Einrichtung der öffentlichen Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung, der Errichtung von Behandlungsanlagen und Deponien sowie der Durchführung größerer Erhaltungsmaßnahmen an diesen Einrichtungen und Anlagen aufgewendeten Fremdmittel unter Berücksichtigung der nach der Art der Einrichtung oder Anlage zu erwartenden Nutzungsdauer bzw. Restnutzungsdauer;
  4. d)die Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der lit. c genannten Zwecken aufgewendet wurden;
  5. d)die Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der lit. c genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse sowie nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden;
  6. f)das Entgelt für die Behandlung und die Ablagerung von Abfällen sowie die angemessenen Kosten für sonstige Maßnahmen der Gemeinde im Rahmen der Entsorgung von Abfällen, die nicht von ihr selbst durchgeführt werden;
  7. g)die Kosten der Abfallberatung.

Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Abfallgebührengesetz sind die Abfallgebühren von der Gemeinde durch Verordnung festzusetzen.

Absatz 2, leg cit dürfen die Abfallgebühren höchstens so hoch festgesetzt werden, dass das im jeweiligen Haushaltsjahr zu erwartende Gebührenaufkommen den Aufwand der Gemeinde nach Paragraph eins, nicht übersteigt. Dieser Aufwand umfasst insbesondere:

  1. a)die Kosten für den Betrieb der öffentlichen Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung;
  2. b)die Kosten für die Erhaltung und den Betrieb von Behandlungsanlagen und Deponien;
  3. c)die Tilgung der zum Zwecke der Einrichtung der öffentlichen Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung, der Errichtung von Behandlungsanlagen und Deponien sowie der Durchführung größerer Erhaltungsmaßnahmen an diesen Einrichtungen und Anlagen aufgewendeten Fremdmittel unter Berücksichtigung der nach der Art der Einrichtung oder Anlage zu erwartenden Nutzungsdauer bzw. Restnutzungsdauer;
  4. d)die Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der Litera c, genannten Zwecken aufgewendet wurden;
  5. d)die Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der Litera c, genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse sowie nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden;
  6. f)das Entgelt für die Behandlung und die Ablagerung von Abfällen sowie die angemessenen Kosten für sonstige Maßnahmen der Gemeinde im Rahmen der Entsorgung von Abfällen, die nicht von ihr selbst durchgeführt werden;
  7. g)die Kosten der Abfallberatung.

§ 3

Abs 2 Tiroler Abfallgebührengesetz sind die Abfallgebühren als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben. Die Abfallgebühren sind

Abs 2 leg cit unter Bedachtnahme auf die bestmögliche Verwirklichung der Grundsätze für die Abfallwirtschaft nach § 4 Abs. 1 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990, in der jeweils geltenden Fassung so festzusetzen, dass das Aufkommen aus der Grundgebühr und der weiteren Gebühr insgesamt dem § 2 Abs. 2, 3 und 4 entspricht.

Paragraph 3, Absatz 2, Tiroler Abfallgebührengesetz sind die Abfallgebühren als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben. Die Abfallgebühren sind

Absatz 2, leg cit unter Bedachtnahme auf die bestmögliche Verwirklichung der Grundsätze für die Abfallwirtschaft nach Paragraph 4, Absatz eins, des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung so festzusetzen, dass das Aufkommen aus der Grundgebühr und der weiteren Gebühr insgesamt dem Paragraph 2, Absatz 2, 3 und 4 entspricht. Die Grundgebühr ist

§ 4

Abs 1 Tiroler Abfallgebührengesetz nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner, festzusetzen. Der Gebührenanspruch entsteht

Abs 2 leg cit mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung.Die Grundgebühr ist

Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler Abfallgebührengesetz nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner, festzusetzen. Der Gebührenanspruch entsteht

Absatz 2, leg cit mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung. Der Gemeinderat der Gemeinde Z hat mit Beschluss vom 10.12.2009 und Beschluss vom 20.01.2010

§ 1

Tiroler Abfallgebührengesetz, LGBl Nr 36/1991 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde Z vom 14.12.2016 eine Abfallgebührenordnung erlassen, welche auszugsweise lautet wie folgt:Der Gemeinderat der Gemeinde Z hat mit Beschluss vom 10.12.2009 und Beschluss vom 20.01.2010

Paragraph eins, Tiroler Abfallgebührengesetz, Landesgesetzblatt Nr 36 aus 1991, in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde Z vom 14.12.2016 eine Abfallgebührenordnung erlassen, welche auszugsweise lautet wie folgt: § 1Paragraph eins Arten der Gebühren Die Gemeinde Z hebt zur Deckung des Aufwandes, der ihr durch die Entsorgung und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren in Form einer Grundgebühr und einer weiteren Gebühr ein. § 2Paragraph 2 Entstehen der Gebührenpflicht

(1)Der Gebührenanspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung. … § 3Paragraph 3 Gebührenhöhe und Bemessungsgrundlagen
(1)Für die Grundgebühr gelten folgende Bemessungsgrundlagen bzw Gebührensätze:
  1. a)Private Haushalte – nach Personen und Jahr (inkl USt) 1 Person Euro 30,29 2 Personen Euro 60,58 3 Personen Euro 90,87 4 Personen Euro 121,16 Die fünfte und jede weitere in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person ist für die Gebührenberechnung nicht zu erfassen. Als Stichtag der Ermittlung der Haushalte und der Person pro Haushalt – mit Hauptwohnsitz – wird der 01. Februar des jeweiligen Vorschreibung hergehenden Kalenderjahres festgesetzt. Veränderungen nach diesem Stichtag – Haushaltsneugründung bzw –Auflassung, Personen-Abgänge bzw –Zugänge, werden bei der Gebührenberechnung dahingehend berücksichtigt, indem die Grundgebühr – anteilig von der Jahrespauschale – nach vollen Monaten zu berechnen ist. Als Stichtag der Ermittlung der Personen mit weiterem Wohnsitz wird jeweils das An- und Abmeldedatum festgesetzt. Änderungen während des Gebührenberechnungsjahres sind dahingehend zu berücksichtigen, indem die Gebühr – anteilig von der Jahrespauschale – nach vollen Monaten zu berechnen ist. Ausnahme: Wird ein neuer Haushalt gegründet oder ein Haushalt aufgelassen, ist die nach vollen Monaten anteilige Gebühr zu entrichten.
  2. aa)Freizeitwohnsitze Als Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Grundgebühr für alle Freizeitwohnsitze dient die Anzahl der einzelnen Haushalte und wird pauschal pro Haushalt und Jahr mit Euro 168,30 festgesetzt. § 4Paragraph 4 Gebührenschuldner, gesetzliches Pfandrecht
(1)Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für die Entrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen breitgestellt werden. … § 5Paragraph 5 Entrichtung der Gebühren Die Grundgebühr wird im Juni und die weitere Gebühr im Jänner vorgeschrieben. Der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 14.12.2016, mit welchem die angeführten Gebühren festgesetzt wurden, wurde vom 15.12.2016 bis 30.12.2016 durch öffentlichen Anschlag kundgemacht.

§ 13

Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG 2016) sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Paragraph 13, Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG 2016) sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. VI.

  1. Erwägungen:römisch sechs.
  2. Erwägungen: Abfallgebühren stellen die finanzielle Grundlage der Abfallwirtschaft aller öffentlichen Entsorgungsträger dar. In Entsprechen von § 3 Abs 1 Tiroler Abfallgebührengesetz sieht § 1 der Abfallgebührenordnung Z die Erhebung der Abfallgebühren in Form einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr und einer leistungsabhängigen weiteren Gebühr vor.Abfallgebühren stellen die finanzielle Grundlage der Abfallwirtschaft aller öffentlichen Entsorgungsträger dar. In Entsprechen von Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Abfallgebührengesetz sieht Paragraph eins, der Abfallgebührenordnung Z die Erhebung der Abfallgebühren in Form einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr und einer leistungsabhängigen weiteren Gebühr vor. Der Gebührenanspruch für die Grundgebühr entsteht

§ 2

Abs 1 der Abfallgebührenordnung mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung. Die Grundgebühr ist, soweit sie nicht einen gewerblichen Betrieb betrifft, haushaltsbezogen. Sie knüpft an die Anzahl der im Haushalt mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen an. Eine diesbezügliche separate Festsetzung der Grundgebühr erfolgt für Freizeitwohnsitze, wonach

§ 3Abs 1 lit aa eine Pauschale in Höhe von Euro 168,30 brutto festgesetzt wird.

Der Gebührenanspruch für die Grundgebühr entsteht

Paragraph 2, Absatz eins, der Abfallgebührenordnung mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung. Die Grundgebühr ist, soweit sie nicht einen gewerblichen Betrieb betrifft, haushaltsbezogen. Sie knüpft an die Anzahl der im Haushalt mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen an. Eine diesbezügliche separate Festsetzung der Grundgebühr erfolgt für Freizeitwohnsitze, wonach

Paragraph 3, Absatz eins, lit aa eine Pauschale in Höhe von Euro 168,30 brutto festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes ist Gebührenschuldner für die Entrichtung der Pauschale, weshalb die diesbezügliche Vorschreibung ihm gegenüber zu Recht erfolgte. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass die Pauschale für Freizeitwohnsitze im Verhältnis zu den anderen Haushalten in der Gemeinde Z unverhältnismäßig sei, ist auf das Erkenntnis des VfGH vom 26.11.2018, V120/2017-8, zu verweisen, worin festgehalten ist, dass keine verfassungsmäßigen Bedenken sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach betreffend der Müllgrundgebühr für den Freizeitwohnsitz bestehen. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass der Verordnungsgeber grundsätzlich pauschal unter Zugrundelegung einer Bestimmten Personenzahl einen bestimmten Betrag festsetzen kann, solange die konkrete Höhe der pauschalen Gebühr in einem sachlichen Zusammenhang zur Benützung steht. Angesichts dessen vermag der Verfassungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, dass der konkrete Pauschalbetrag für Freizeitwohnsitze in einer Durchschnittsbetrachtung in Anbetracht des aus er Abfallentsorgung gezogenen Nutzens außerhalb jenes Rahmens läge, der in einem sachlichen Zusammenhang zur Benützung steht. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers geht daher ins Leere. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er seinen Hauptwohnsitz ja bereits in der Gemeinde Z habe und deshalb nicht noch einmal für einen Freizeitwohnsitz die Müllgrundgebühr zu entrichten habe, ist festzuhalten, dass die Grundgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung anfällt. In diesem Zusammenhang ist die Gemeinde gehalten, die entsprechenden Ressourcen derart zu gestalten, dass für sämtliche im Verordnungsgebiet umfassten Liegenschaften die Abfallentsorgung gewährleistet ist und sind die Einrichtungen dementsprechend zu dimensionieren. Dabei zu berücksichtigen sind selbstverständlich sämtliche Freizeitwohnsitze, zumal auch hier zu entsorgende Abfälle anfallen, weshalb für den Freizeitwohnsitz vom Beschwerdeführer als Eigentümer der diesbezüglichen Liegenschaft die entsprechende Grundgebühr zu entrichten ist. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen. Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.29.2287.8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.