Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.09.2018, GZ ***, wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zur Last gelegt: Der Beschwerdeführer habe es als Geschäftsführer der CC UG mit Sitz in D-X, Adresse 2, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der DD GmbH & Co KG mit Sitz in Z, Adresse 1, sei, und somit nach § 9 VStG strafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten, dass die DD GmbH & Co KG zumindest am 24.07.2018 durch das Anbieten von Tätigkeiten wie Motortuning mittels Chip-Tuning und Softwareoptimierung, Abgasanlagenoptimierung und Fahrwerksoptimierung im Standort Z, Adresse 1, an einen größeren Kreis von Personen auf ihrer Website, aufrufbar unter www.X.at, das reglementierte Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik“ selbständig, regelmäßig und mit Ertragsabsicht ausgeübt habe, obwohl sie lediglich die Gewerbeberechtigungen "Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service)“ sowie „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, beschränkt auf Kraftfahrzeuge und deren Teile“ besitze. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der CC UG, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der DD GmbH & Co KG sei, den Tatbestand des § 366 Abs 1 Z 1 iVm §§ 1 Abs 2, 1 Abs 4, 5 Abs 1 und § 94 Z 43 GewO 1994 erfüllt.
O habe es deshalb zu einer Verhängung einer Geldstrafe iHv € 300,00 kommen müssen.Der Beschwerdeführer habe es als Geschäftsführer der CC UG mit Sitz in D-X, Adresse 2, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der DD GmbH & Co KG mit Sitz in Z, Adresse 1, sei, und somit nach Paragraph 9, VStG strafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten, dass die DD GmbH & Co KG zumindest am 24.07.2018 durch das Anbieten von Tätigkeiten wie Motortuning mittels Chip-Tuning und Softwareoptimierung, Abgasanlagenoptimierung und Fahrwerksoptimierung im Standort Z, Adresse 1, an einen größeren Kreis von Personen auf ihrer Website, aufrufbar unter www.X.at, das reglementierte Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik“ selbständig, regelmäßig und mit Ertragsabsicht ausgeübt habe, obwohl sie lediglich die Gewerbeberechtigungen "Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service)“ sowie „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, beschränkt auf Kraftfahrzeuge und deren Teile“ besitze. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der CC UG, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der DD GmbH & Co KG sei, den Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz 2, eins, Absatz 4, 5, Absatz eins und Paragraph 94, Ziffer 43, GewO 1994 erfüllt.
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO habe es deshalb zu einer Verhängung einer Geldstrafe iHv € 300,00 kommen müssen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass es beim Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit auf den objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden ankomme. Der Tatbestand setze lediglich voraus, dass in der Öffentlichkeit der Eindruck eines Anbietens einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit erweckt werde. Es komme somit auf den objektiven Wortlaut an. Dieser sei eindeutig geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet werde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch BB, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es stehe außer Streit, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Komplementärin der DD GmbH & Co KG die Gewerbeberechtigungen für den Handel mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen besitze. Im Rahmen dieser Gewerbeberechtigung sei der Beschwerdeführer sehr wohl berechtigt, Tuning Chips, verbesserte Software für Kraftfahrzeuge und auch Abgasanlagen und Fahrwerke für Fahrzeuge anzubieten und zu verkaufen. Schließlich biete auch ein GG Elektrogeräte an, ohne über das gebundene Gewerbe „Elektrotechnik und Elektronik“ zu verfügen. Die Firma DD GmbH & Co KG handle, wie auch ein GG, nur mit den Tuning Chips und stelle es dem Käufer frei, diese selbst einzubauen oder dies von einem befugten Vertragsunternehmen durchführen zu lassen. Eines dieser befugten Vertragsunternehmen sei die Firma JJ, welche über die benötigte Gewerbeberechtigung verfüge. Dies ergebe sich aus der Gewerbeanmeldung vom 25.07.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
O 1994 wird ua das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit kann zB in einem Zeitungsinserat, in einem amtlichen Telefonbuch, durch Einrichtung einer Homepage im Internet oder durch das Anbringen einer Firmentafel erfolgen. Es kommt auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht auf die Absicht des Anbietenden an (vgl VwGH 31.3.1992, 91/04/0299).
Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1994 wird ua das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit kann zB in einem Zeitungsinserat, in einem amtlichen Telefonbuch, durch Einrichtung einer Homepage im Internet oder durch das Anbringen einer Firmentafel erfolgen. Es kommt auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht auf die Absicht des Anbietenden an vergleiche VwGH 31.3.1992, 91/04/0299). Durch den Internetauftritt der DD GmbH & Co KG wurden Leistungen an einen größeren Kreis von Personen angeboten. Die angebotenen Leistungen sind unzweifelhaft teilweise unter den Berufsumfang des reglementierten Gewerbes „Kraftfahrzeugtechnik (Handwerk)“
O 1994 zu subsumieren. Dazu zählt unter anderem die Erzeugung, Wartung, Reparatur, Überprüfung und Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und sämtlicher Bauteile und Baugruppen sowie die Instandhaltung, Erzeugung und Ausrüstung von Steuer-, Regel-, Zusatzeinrichtungen und Zubehör. Chip-Tuning, Softwareoptimierung und das Verbauen von Bremsanlagen stellen ohne jeden Zweifel solche, dem Gewerbe der Kraftfahrzeugtechnik vorbehaltene Tätigkeiten dar. Keineswegs ist eine Subsumtion dieser Arbeiten dem Gewerbe „KFZ-Service“, welches sich vorwiegend mit der Pflege und Reinigung von Kraftfahrzeugen beschäftigt, oder dem Gewerbe „Handel“ zuzuschreiben. Die angebotenen Leistungen sind unzweifelhaft teilweise unter den Berufsumfang des reglementierten Gewerbes „Kraftfahrzeugtechnik (Handwerk)“
Paragraph 94, Ziffer 43, GewO 1994 zu subsumieren. Dazu zählt unter anderem die Erzeugung, Wartung, Reparatur, Überprüfung und Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und sämtlicher Bauteile und Baugruppen sowie die Instandhaltung, Erzeugung und Ausrüstung von Steuer-, Regel-, Zusatzeinrichtungen und Zubehör. Chip-Tuning, Softwareoptimierung und das Verbauen von Bremsanlagen stellen ohne jeden Zweifel solche, dem Gewerbe der Kraftfahrzeugtechnik vorbehaltene Tätigkeiten dar. Keineswegs ist eine Subsumtion dieser Arbeiten dem Gewerbe „KFZ-Service“, welches sich vorwiegend mit der Pflege und Reinigung von Kraftfahrzeugen beschäftigt, oder dem Gewerbe „Handel“ zuzuschreiben. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde nicht, dass es sich bei gewissen angebotenen Tätigkeiten um solche handelt, die von der DD GmbH & Co KG sowohl aus rechtlichen als auch aus faktischen Gründen nicht durchgeführt werden können. Er leite diese Aufträge dann an Unternehmen weiter, welche die Ausrüstung und Gewerbeberechtigung für solche Tätigkeiten haben. Es kommt, wie bereits dargestellt, jedoch nicht auf die Absicht des Anbietenden, sondern vielmehr auf den in diesem Zusammenhang objektiven Wortlaut an. Der objektive Inhalt ist deshalb ausschlaggebend, da das Gleichhalten im Sinne des § 1 Abs 4 GewO 1994 auf einen größeren Kreis von Personen abstellt. Es ist daher das Anbieten dahingehend zu beurteilen, wie es von diesem Personenkreis wahrgenommen wird und nicht wie es sich aus Sicht des Beschwerdeführers darstellt.Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde nicht, dass es sich bei gewissen angebotenen Tätigkeiten um solche handelt, die von der DD GmbH & Co KG sowohl aus rechtlichen als auch aus faktischen Gründen nicht durchgeführt werden können. Er leite diese Aufträge dann an Unternehmen weiter, welche die Ausrüstung und Gewerbeberechtigung für solche Tätigkeiten haben. Es kommt, wie bereits dargestellt, jedoch nicht auf die Absicht des Anbietenden, sondern vielmehr auf den in diesem Zusammenhang objektiven Wortlaut an. Der objektive Inhalt ist deshalb ausschlaggebend, da das Gleichhalten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1994 auf einen größeren Kreis von Personen abstellt. Es ist daher das Anbieten dahingehend zu beurteilen, wie es von diesem Personenkreis wahrgenommen wird und nicht wie es sich aus Sicht des Beschwerdeführers darstellt. Hinsichtlich des objektiven Inhaltes ist festzuhalten, dass sich auf der Homepage kein Hinweis dahingehend befunden hat, dass die gegenständliche Firma die Arbeiten nicht selbst durchführt. Es wird vielmehr der Eindruck erweckt, dass das firmenzugehörige Fachpersonal an einem firmenzugehörigen Standort jegliche angebotenen Arbeiten durchführe. Abgesehen davon kann das Vorbringen, die Firma JJ verfüge über die nötige Gewerbeberechtigung schon deshalb nichts abgewonnen werden, da die beigelegte Anmeldung lediglich eine Anmeldung darstellt und vom Tag nach dem Tatzeitraum datiert ist. Der Beschwerdeführer hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen Berufener der CC UG, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der DD GmbH & Co KG ist, zu verantworten, dass die DD GmbH & Co KG über das Internet Tätigkeiten einem größeren Kreis von Personen angeboten hat, für das zumindest das Kraftfahrzeugtechnikgewerbe erforderlich war. Das gegenständliche Anbieten auf der Homepage des Unternehmens ist der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten. Insofern liegt ein objektiv strafbares Verhalten vor, da die vorgeworfenen Tätigkeiten einer unbefugten Gewerbeausübung gleichgehalten werden. Der Beschwerdeführer somit hat den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt. Zur subjektiven Tatseite:
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Angaben zu seinen Einkommens-und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer nicht gemacht. Insofern war nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers auszugehen. Auch die belangte Behörde ist bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen und ist der Beschwerdeführer dieser Einschätzung zu keiner Zeit getreten Wie erwähnt ist von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Darüber hinausgehende Milderungs- und/oder Erschwerungsgründe sind im auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Ein Anwendungsfall des § 371c Abs 1 GewO 1994 liegt nicht vor.Ein Anwendungsfall des Paragraph 371 c, Absatz eins, GewO 1994 liegt nicht vor. Mit der nunmehr verhängten Geldstrafe wird der gesetzliche Strafrahmen von bis zu Euro 3.600,-- lediglich zu knapp 3 % ausgeschöpft. Damit wird insbesondere der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers Rechnung getragen und soll im Jungunternehmer trotzdem aufgezeigt werden, dass sein Verhalten nicht rechtmäßig war. Die verhängte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen und ist auch bei allenfalls vorliegenden unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen vertretbar. Der Verfahrenskostenbeitrag richtet sich nach § 64 Abs 2 VStG.Der Verfahrenskostenbeitrag richtet sich nach Paragraph 64, Absatz 2, VStG. Verwaltungsgerichtlich erfolgte eine Präzisierung bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44 Abs 1 VStG). Dazu war das Landesverwaltungsgericht Tirol berechtigt (vgl § 50 Abs 1 VwGVG).Verwaltungsgerichtlich erfolgte eine Präzisierung bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44, Absatz eins, VStG). Dazu war das Landesverwaltungsgericht Tirol berechtigt vergleiche Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG). Zur Berichtigung der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) (vgl VwGH 5.5.1982, 81/03/0282 uva) war das Landesverwaltungsgericht Tirol ebenso verpflichtet wie zur Berichtigung der Strafsanktionsnorm (vgl VwGH 03.09.1996, 96/04/0069).Zur Berichtigung der verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) vergleiche VwGH 5.5.1982, 81/03/0282 uva) war das Landesverwaltungsgericht Tirol ebenso verpflichtet wie zur Berichtigung der Strafsanktionsnorm vergleiche VwGH 03.09.1996, 96/04/0069). VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, waW entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.32.2338.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.