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{'item': 'LVwG-2018/26/1461-11'}

Obsah (6)§ 18§ 2§ 20§ 28§ 8§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/26/1461-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Rich

§ 18Abs 1 lit d TBO 2018) unzweifelhaft wesentlich berührt wird.

Ebenso ist von einer wesentlichen Berührung des allgemeinen bautechnischen Erfordernisses eines ausreichenden „Brandschutzes“ (

§ 18

Abs 1 lit b TBO 2018) auszugehen, da in Stiegenhäuser mündende Türen brandhemmend auszuführen sind, womit auch die in den streitverfangenen Treppenhaus-Abtrennungen eingebauten Türen diesem Erfordernis zu entsprechen haben, um ein (brandschutztechnisch) gesichertes Treppenhaus zum Entfluchten im Anlassfall zur Verfügung zu haben. Die verfahrensgegenständlichen Treppenhaus-Abtrennungen bewirken selbstredend eine Änderung des davon betroffenen Stiegenhauses in Form einer Verkleinerung desselben. Feststellungsgemäß berühren die streitverfangenen Treppenhaus-Abtrennungen allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich, und zwar insbesondere in Bezug auf die Sicherstellung einer ausreichenden Fluchtwegbreite, da das Treppenhaus zum Entfluchten im Anlassfall dient, womit das allgemeine bautechnische Erfordernis der „Nutzungssicherheit“ vergleiche Paragraph 18, Absatz eins, Litera d, TBO 2018) unzweifelhaft wesentlich berührt wird. Ebenso ist von einer wesentlichen Berührung des allgemeinen bautechnischen Erfordernisses eines ausreichenden „Brandschutzes“ vergleiche Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, TBO 2018) auszugehen, da in Stiegenhäuser mündende Türen brandhemmend auszuführen sind, womit auch die in den streitverfangenen Treppenhaus-Abtrennungen eingebauten Türen diesem Erfordernis zu entsprechen haben, um ein (brandschutztechnisch) gesichertes Treppenhaus zum Entfluchten im Anlassfall zur Verfügung zu haben. Aus dieser wesentlichen Berührung allgemeiner bautechnischer Erfordernisse durch die Errichtung der strittigen Treppenhaus-Abtrennungen resultiert deren baurechtliche Bewilligungspflicht nach § 28 Abs 1 lit b TBO 2018, wenn man bezüglich der verfahrensgegenständlichen Treppenhaus-Abtrennungen nicht schon einen Umbau im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 9 TBO 2018 infolge der wesentlichen Berührung des Brandschutzes annimmt, welcher dann nach § 28 Abs 1 lit a TBO 2018 bewilligungsbedürftig ist. Aus dieser wesentlichen Berührung allgemeiner bautechnischer Erfordernisse durch die Errichtung der strittigen Treppenhaus-Abtrennungen resultiert deren baurechtliche Bewilligungspflicht nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, TBO 2018, wenn man bezüglich der verfahrensgegenständlichen Treppenhaus-Abtrennungen nicht schon einen Umbau im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 9, TBO 2018 infolge der wesentlichen Berührung des Brandschutzes annimmt, welcher dann nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, TBO 2018 bewilligungsbedürftig ist. Diese baurechtliche Genehmigungsbedürftigkeit für die strittigen Treppenhaus-Abtrennungen bestand dabei – mit Bedachtnahme auf die Baubewilligung für das betreffende Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage auf dem Grundstück **1 KG Z mit Bescheid vom 23.05.1978 – jedenfalls bereits im Zeitpunkt der Errichtung der verfahrensmaßgeblichen Abtrennungen, sah doch schon die mit 01.01.1975 in Kraft getretene Tiroler Bauordnung in § 25 lit b eine Bewilligungspflicht für die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen vor, soweit sie ua die Feuersicherheit beeinflusste. Diese baurechtliche Genehmigungsbedürftigkeit für die strittigen Treppenhaus-Abtrennungen bestand dabei – mit Bedachtnahme auf die Baubewilligung für das betreffende Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage auf dem Grundstück **1 KG Z mit Bescheid vom 23.05.1978 – jedenfalls bereits im Zeitpunkt der Errichtung der verfahrensmaßgeblichen Abtrennungen, sah doch schon die mit 01.01.1975 in Kraft getretene Tiroler Bauordnung in Paragraph 25, Litera b, eine Bewilligungspflicht für die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen vor, soweit sie ua die Feuersicherheit beeinflusste. Dass durch die streitverfangenen Treppenhaus-Abtrennungen mit den darin eingebauten Türen eine solche Beeinflussung der Feuersicherheit gegeben ist, erschließt sich etwa schon aus der Auflage Nr 13 des maßgeblichen Baubewilligungsbescheides vom 23.05.1978 für das verfahrensbetroffene Gebäude, wonach die in die Stiegenhäuser mündenden Türen brandhemmend auszubilden sind. In der vorliegenden Rechtssache ist demnach davon auszugehen, dass für die strittigen Treppenhaus-Abtrennungen zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt baurechtliche Genehmigungsbedürftigkeit besteht, gleichermaßen bestand zum anzunehmenden Errichtungszeitpunkt zwischen den Jahren 1978 (Baugenehmigung für das Gesamtgebäude) und 1980 (Darstellung mehrerer Treppenhaus-Abtrennungen in den Planunterlagen, die dem Baubescheid vom 02.09.1980 zugrunde gelegt wurden) Baubewilligungspflicht. b) Ein Baukonsens ist aber für die in Prüfung stehenden Treppenhaus-Abtrennungen nicht anzunehmen, was auf folgenden Überlegungen beruht: Sämtliche verfahrensgegenständlichen Treppenhaus-Abtrennungen scheinen in den Bewilligungsunterlagen des Baugenehmigungsbescheides vom 23.05.1978 nicht auf. Erst in den Planunterlagen, die dem Baubescheid vom 02.09.1980 zugrunde gelegt worden sind, wurden die streitverfangenen Treppenhaus-Abtrennungen planlich dargestellt, dies mit Ausnahme jener im 6. Obergeschoß, wobei die planliche Darstellung der Treppenhaus-Abtrennungen in grauer Farbe erfolgte. Die Treppenhaus-Abtrennungen im 2., 3. und 4. Obergeschoß wurden demnach planlich als Bestand ausgewiesen. Nach der Planunterlagenverordnung der Tiroler Landesregierung vom 20.01.1976, LGBl Nr 8/1976, waren in den BauplänenNach der Planunterlagenverordnung der Tiroler Landesregierung vom 20.01.1976, Landesgesetzblatt Nr 8 aus 1976,, waren in den Bauplänen - bestehende bauliche Anlagen in grauer Farbe, - geplante bauliche Anlagen in roter Farbe und - abzubrechende bauliche Anlagen in gelber Farbe darzustellen (

§ 2Abs 5 der angeführten Verordnung).

Diese Vorgaben der farbigen Darstellung von Baumaßnahmen gelten noch heute. darzustellen vergleiche Paragraph 2, Absatz 5, der angeführten Verordnung). Diese Vorgaben der farbigen Darstellung von Baumaßnahmen gelten noch heute. In den dem Baugenehmigungsbescheid vom 02.09.1980 zugrunde gelegten Planunterlagen wurden auch gegenüber dem Baugenehmigungsbescheid vom 23.05.1978 zusätzlich auszuführende Bauteile in roter Farbe dargestellt, ebenso zu entfernende bzw abzubrechende Bauteile in gelber Farbe, wogegen der Baubestand in grauer Farbe ausgewiesen wurde. In seiner Entscheidung vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024, hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits klargestellt, dass die Erteilung eines Baukonsenses für einen Bauteil nicht angenommen werden kann, wenn dieser in einem baurechtlich genehmigten Bauplan als bestehende bauliche Anlage „grau“ dargestellt worden ist und sich auch aus dem Baubewilligungsbescheid kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass der entsprechende Bauteil von der Baugenehmigung erfasst wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall verhält es sich nun so, dass die streitverfangenen Treppenhaus-Abtrennungen in den behördlich bewilligten Einreichplänen des Baugenehmigungsbescheides vom 23.05.1978 nicht aufscheinen, sodass diese Baubewilligung die Treppenhaus-Abtrennungen nicht umfassen kann, zumal auch dem Genehmigungsbescheid vom 23.05.1978 über die Treppenhaus-Abtrennungen nichts zu entnehmen ist. Gleichermaßen ergeben sich aus dem Baubewilligungsbescheid vom 02.09.1980 keine Anhaltspunkte dafür, dass damit die strittigen Treppenhaus-Abtrennungen baubehördlich konsentiert werden sollten. Wenn nunmehr die verfahrensgegenständlichen Treppenhaus-Abtrennungen im 2.,

  1. und
  2. Obergeschoß des Gebäudes Adresse 2 – nicht jedoch die Treppenhaus-Abtrennung im
  3. Obergeschoß dieses Gebäudes – in den mit Baubewilligungsbescheid vom 02.09.1980 genehmigten Planunterlagen planlich als Bestand in grauer Farbe ausgewiesen worden sind, vermag dies im Lichte der vorangeführten Judikatur des Höchstgerichts keinen Baukonsens für die Treppenhaus-Abtrennungen herzustellen, zumal mit dem Baugenehmigungsbescheid vom 02.09.1980 nur die zusätzlich auszuführenden und in roter Farbe dargestellten Bauteile und ebenso die in gelber Farbe dargestellten Abbruchmaßnahmen eine baurechtliche Genehmigung erfahren haben, nicht aber der in grauer Farbe dargestellte Baubestand. Die Treppenhaus-Abtrennung im
  4. Obergeschoß wurde in keinem der behördlich genehmigten Baupläne zeichnerisch dargestellt, ebenso wenig finden sich in den zwei betreffenden Baubewilligungsbescheiden für das Gebäude Adresse 2 Anhaltspunkte für eine Bewilligung dieser Abtrennung. Diese ist damit völlig klar konsenslos. c) Auf der Grundlage der vorstehenden Begründungserwägungen ergibt sich, dass die belangte Behörde völlig rechtskonform die Beseitigung der baurechtlich genehmigungsbedürftigen, aber eines solchen Konsenses entbehrenden Treppenhaus-Abtrennungen im 2., 3.,
  5. und
  6. Obergeschoß des Hauses Adresse 2 verlangt hat. Dementsprechend war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen, wobei vom erkennenden Verwaltungsgericht die Leistungsfrist so neu festgelegt wurde, dass den Verpflichteten keine kürzere Leistungsfrist zur Verfügung steht, wie sie von der belangten Behörde mit einem Monat bestimmt wurde. Dementsprechend war Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen, wobei vom erkennenden Verwaltungsgericht die Leistungsfrist so neu festgelegt wurde, dass den Verpflichteten keine kürzere Leistungsfrist zur Verfügung steht, wie sie von der belangten Behörde mit einem Monat bestimmt wurde. Von der belangten Behörde wurde nämlich nach Auffassung des entscheidenden Gerichts für die aufgetragene Beseitigungsleistung keineswegs eine zu kurze Frist bemessen, ist doch die angeordnete Beseitigung der strittigen Treppenhaus-Abtrennungen innerhalb eines Monats sicherlich zu bewerkstelligen, dies mit Blick auf den nicht besonderen Umfang der vorzunehmenden Arbeiten. Irgendwelche Argumente gegen die Leistungsfrist hat auch die Rechtsmittelwerberin im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht und sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die aufgetragene Leistung nicht innerhalb der von der belangten Behörde vorgesehenen Monatsfrist durchgeführt werden könnte. In dem nunmehr den Verpflichteten zur Verfügung stehenden Leistungszeitraum sind die vorzunehmenden Beseitigungsarbeiten nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts technisch jedenfalls durchführbar (

VwGH 30.01.2014, Zl 2011/05/0060) und ist solcherart die festgelegte Leistungsfrist zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages als angemessen zu beurteilen (VwGH 30.01.2014, Zl 2013/05/0204). In dem nunmehr den Verpflichteten zur Verfügung stehenden Leistungszeitraum sind die vorzunehmenden Beseitigungsarbeiten nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts technisch jedenfalls durchführbar vergleiche VwGH 30.01.2014, Zl 2011/05/0060) und ist solcherart die festgelegte Leistungsfrist zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages als angemessen zu beurteilen (VwGH 30.01.2014, Zl 2013/05/0204). 2) Soweit sich die beschwerdeführende Gesellschaft mit ihrem Rechtsmittel auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wendet, ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol wie folgt klarzustellen: Soweit sich die beschwerdeführende Gesellschaft mit ihrem Rechtsmittel auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wendet, ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol wie folgt klarzustellen: Mit diesem Spruchteil wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Einheiten Top 5 und 6 im

  1. Obergeschoß des Gebäudes Adresse 2 in Verbindung mit der Einheit Top 9 des Hauses Adresse 3 sowie der beiden Einheiten Top 7 und 8 im
  2. Obergeschoß des Gebäudes Adresse 2 aufgetragen, den gesetzmäßigen Zustand dadurch herzustellen, dass die Räumlichkeiten der genannten Einheiten bewilligungskonform als Büroeinheiten zu verwenden sind. In Bezug auf einen derartigen (positiven) Auftrag zu einer bestimmten Benützung von Räumlichkeiten hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht (siehe VwGH 26.11.1992, Zl 90/06/0176), dass sich aus der baurechtlichen Bewilligungspflicht qualifizierter Änderungen des Verwendungszweckes von Räumen zwar die Möglichkeit ergibt, zur Durchsetzung des Verbotes einer nicht bewilligten, aber bewilligungsbedürftigen Änderung des Verwendungszweckes die konsenswidrige Benützung zu untersagen, jedoch ein (positiver) Auftrag zu einer bestimmten Benützung dem Baurecht grundsätzlich fremd ist. Die aufgezeigte Entscheidung des Höchstgerichts ist zwar nicht zur Tiroler Bauordnung, sondern zur Bauordnung der Steiermark ergangen, doch ist diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts ohne weiteres auch auf die Rechtslage nach der Tiroler Bauordnung zu übertragen, da in den maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung bei einer zweckwidmungswidrigen Verwendung von Räumen nur die Möglichkeit einer Benützungsuntersagung statuiert ist, nicht hingegen die Möglichkeit einer Beauftragung, eine bestimmte Verwendung von Räumlichkeiten durchzuführen, muss es dem Eigentümer einer baulichen Anlage im Rahmen seines Eigentumsrechtes doch auch freistehen, eine Raumnutzung überhaupt zu unterlassen. Demzufolge war der bekämpfte baupolizeiliche Auftrag entsprechend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mangels Rechtsgrundlage aus dem Rechtsbestand auszuscheiden. Demzufolge war der bekämpfte baupolizeiliche Auftrag entsprechend Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mangels Rechtsgrundlage aus dem Rechtsbestand auszuscheiden. 3) Was die Anfechtung des Spruchpunktes III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides durch die rechtsmittelwerbende Gesellschaft betrifft, ist Folgendes auszuführen: Was die Anfechtung des Spruchpunktes römisch drei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides durch die rechtsmittelwerbende Gesellschaft betrifft, ist Folgendes auszuführen: a) Entsprechend dem festgestellten Sachverhalt wurde der Verwendungszweck der Räumlichkeiten - der Einheiten Top 5 und Top 6 im
  3. Obergeschoß des Gebäudes Adresse 2 in Verbindung mit - der Einheit Top 9 im Haus Adresse 3 sowie - der Einheiten Top 7 und Top 8 im
  4. Obergeschoß des Gebäudes Adresse 2 gemäß dem Baubewilligungsbescheid vom 02.09.1980 mit „Büronutzung“ festgelegt. Der Inhalt des Baugenehmigungsbescheides vom 02.09.1980 lässt nach Meinung des erkennenden Gerichts daran keine Zweifel. Soweit in den Planunterlagen, die dem Baubescheid vom 02.09.1980 zugrunde gelegt worden sind, verfahrensbetroffene Räume im
  5. Obergeschoß als Ordination mit zugehörigen Nebenräumen (Besprechungszimmer, Warteraum, Auskunftsbereich und Sanitärbereiche) ausgewiesen wurden, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien hinzuweisen, wonach im Falle eines Widerspruches zwischen Bescheidspruch und Planunterlagen dem Bescheid als dem unmittelbaren Ausdruck des behördlichen Willens der Vorrang gegenüber einer Ausweisung in den Plänen einzuräumen ist (VwGH 19.09.1991, Zl 91/06/0062, und 12.04.1984, Zl 83/06/0246). Damit ist aber angesichts des unzweifelhaften Inhalts des Baugenehmigungsbescheides vom 02.09.1980 in Bezug auf den Verwendungszweck der beschwerdegegenständlichen Einheiten für eine „Büronutzung“ klargestellt, dass der bescheidmäßig festgelegte Verwendungszweck eine „Büronutzung“ ist und die planmäßige Ausweisung einer Ordination im
  6. Obergeschoß daran nichts ändert. b) Entsprechend den Angaben der beschwerdeführenden Gesellschaft bei der Rechtsmittelverhandlung am 23.10.2018 wurden die verfahrensbetroffenen Einheiten, die vom Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erfasst werden, seit 2006 wieder einer Wohnnutzung zugeführt. Entsprechend den Angaben der beschwerdeführenden Gesellschaft bei der Rechtsmittelverhandlung am 23.10.2018 wurden die verfahrensbetroffenen Einheiten, die vom Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides erfasst werden, seit 2006 wieder einer Wohnnutzung zugeführt. Bereits die Tiroler Bauordnung 2001 (

§ 20

Abs 1 lit c TBO 2001) sah vor, dass die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann, einer Baugenehmigung bedarf. An dieser Rechtslage hat sich bis heute nichts geändert (

§ 28Abs 1 lit c TBO 2018).

Bereits die Tiroler Bauordnung 2001 vergleiche Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, TBO 2001) sah vor, dass die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann, einer Baugenehmigung bedarf. An dieser Rechtslage hat sich bis heute nichts geändert vergleiche Paragraph 28, Absatz eins, Litera c, TBO 2018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Prüfung der Frage, ob die beabsichtigte Änderung des Verwendungszweckes auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann, auf die bloße Möglichkeit eines solchen Einflusses an (VwGH 30.05.2006, Zl 2005/06/0305). Feststellungsgemäß werden die verfahrensbetroffenen Räume im Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft, die baurechtlich für den Verwendungszweck „Büronutzung“ konsentiert worden sind, seit 2006 wiederum für Wohnzwecke verwendet. Sachverhaltsgemäß bestehen an Wohnungsräumlichkeiten andere Anforderungen als an Büroräumlichkeiten, dies hinsichtlich der Erfordernisse des Schallschutzes, des Wärmeschutzes, des Brandschutzes sowie der Barrierefreiheit, und zwar nach den einschlägigen bautechnischen Vorschriften. Von Einfluss ist die Nutzung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles entweder für Wohnzwecke oder für Zwecke einer Büronutzung auch auf die baurechtlichen Verpflichtungen zur Schaffung von Kfz-Stellplätzen, zur Schaffung von Kinderspielplätzen und von Räumen zum Einstellen von Fahrrädern, Kinderwägen, Sportgeräten und dergleichen, weiters zur Errichtung von Anlagen zum Wäschetrocknen und zur ordnungsgemäßen Sammlung des Hausmülls (

§ 8sowie § 12 TBO 2018, aber auch § 8 sowie § 10 TBO 2001).

Von Einfluss ist die Nutzung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles entweder für Wohnzwecke oder für Zwecke einer Büronutzung auch auf die baurechtlichen Verpflichtungen zur Schaffung von Kfz-Stellplätzen, zur Schaffung von Kinderspielplätzen und von Räumen zum Einstellen von Fahrrädern, Kinderwägen, Sportgeräten und dergleichen, weiters zur Errichtung von Anlagen zum Wäschetrocknen und zur ordnungsgemäßen Sammlung des Hausmülls vergleiche Paragraph 8, sowie Paragraph 12, TBO 2018, aber auch Paragraph 8, sowie Paragraph 10, TBO 2001). Nachdem entsprechend der aufgezeigten Rechtsprechung des Höchstgerichts die bloße Möglichkeit genügt, dass eine Verwendungszweckänderung auf die bau- und raumordnungsrechtliche Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles von Einfluss ist, um die baurechtliche Genehmigungsbedürftigkeit zu begründen, ist für das entscheidende Verwaltungsgericht klar, dass die vorliegend geschehene Änderung des Verwendungszweckes der verfahrensbetroffenen Einheiten im Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft von „Büronutzung“ auf nunmehr „Wohnnutzung“ baubewilligungspflichtig ist. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass in den Bestimmungen der §§ 8 und 12 TBO 2018 ausdrücklich darauf Bezug genommen wird, dass eine Änderung des Verwendungszweckes Auswirkungen auf die dort normierten Verpflichtungen hat, gleiches galt für die Regelungen der §§ 8 und 10 TBO 2001, auch darin wurde auf den Fall der Änderung des Verwendungszweckes Bezug genommen und dabei klargestellt, dass eine Verwendungszweckänderung verpflichtungsbegründend sein kann. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass in den Bestimmungen der Paragraphen 8 und 12 TBO 2018 ausdrücklich darauf Bezug genommen wird, dass eine Änderung des Verwendungszweckes Auswirkungen auf die dort normierten Verpflichtungen hat, gleiches galt für die Regelungen der Paragraphen 8 und 10 TBO 2001, auch darin wurde auf den Fall der Änderung des Verwendungszweckes Bezug genommen und dabei klargestellt, dass eine Verwendungszweckänderung verpflichtungsbegründend sein kann. Die im Jahr 2006 geschehene Änderung des Verwendungszweckes der Einheiten im Eigentum der Beschwerdeführerin von zuvor „Büronutzung“ auf sodann „Wohnnutzung“ bedarf daher einer entsprechenden baurechtlichen Genehmigung, die allerdings nicht vorliegt. Die letzte baubehördliche Festlegung des Verwendungszweckes der Einheiten im Eigentum der rechtsmittelwerbenden Gesellschaft lautet nämlich entsprechend dem Bescheid vom 02.09.1980 klar auf „Büronutzung“.

  1. c)Auf der Basis der vorhergehenden Begründungserwägungen sind damit im Gegenstandsfall grundsätzlich die Voraussetzungen gegeben, dass die Baubehörde gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2018 in Bezug auf die gegebene zweckwidmungswidrige Verwendung der verfahrensbetroffenen Räumlichkeiten im Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Benützungsuntersagung vorgeht. Auf der Basis der vorhergehenden Begründungserwägungen sind damit im Gegenstandsfall grundsätzlich die Voraussetzungen gegeben, dass die Baubehörde gemäß Paragraph 46, Absatz 6, Litera c, TBO 2018 in Bezug auf die gegebene zweckwidmungswidrige Verwendung der verfahrensbetroffenen Räumlichkeiten im Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Benützungsuntersagung vorgeht. Allerdings ist das mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführerin erteilte Benützungsverbot insofern verfehlt, als nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ein Benützungsverbot nach der Tiroler Bauordnung jedenfalls nur dem Benützer zu erteilen ist (VwGH 17.08.2010, Zl 2007/06/0267). Die Erteilung eines Benützungsverbotes nach der Tiroler Bauordnung hat zur Voraussetzung, dass die betreffende bauliche Anlage vom Adressaten eines solchen Verbotes benützt wird, was sich schon daraus ergibt, dass dann, wenn die bauliche Anlage nicht vom Eigentümer, sondern von einem Dritten benützt wird, gemäß 46 Abs 6 TBO 2018 diesem Dritten die Benützung zu untersagen ist (VwGH 22.02.2005, Zl 2004/06/0178, zur vergleichbaren Rechtslage nach der Tiroler Bauordnung 2001). Allerdings ist das mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführerin erteilte Benützungsverbot insofern verfehlt, als nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ein Benützungsverbot nach der Tiroler Bauordnung jedenfalls nur dem Benützer zu erteilen ist (VwGH 17.08.2010, Zl 2007/06/0267). Die Erteilung eines Benützungsverbotes nach der Tiroler Bauordnung hat zur Voraussetzung, dass die betreffende bauliche Anlage vom Adressaten eines solchen Verbotes benützt wird, was sich schon daraus ergibt, dass dann, wenn die bauliche Anlage nicht vom Eigentümer, sondern von einem Dritten benützt wird, gemäß 46 Absatz 6, TBO 2018 diesem Dritten die Benützung zu untersagen ist (VwGH 22.02.2005, Zl 2004/06/0178, zur vergleichbaren Rechtslage nach der Tiroler Bauordnung 2001). Nach den getroffenen Feststellungen werden die vom Benützungsverbot betroffenen Einheiten - Top 5 und Top 6 im 3. Obergeschoß des Gebäudes Adresse 2 in Verbindung mit - Top 9 des Hauses Adresse 3 und - Top 7 und Top 8 im 4. Obergeschoß des Gebäudes Adresse 2 nicht von der beschwerdeführenden Gesellschaft selbst verwendet, sondern sind die Räumlichkeiten dieser Einheiten zu Wohnzwecken an andere Personen vermietet, vornehmlich an Studenten für Wohnzwecke. Folglich ist die der Eigentümerin dieser Einheiten erteilte Benützungsuntersagung rechtlich verfehlt und war daher das Benützungsverbot gegen die beschwerdeführende Gesellschaft aufzuheben.
  2. d)Dagegen ist die beschwerdeführende Gesellschaft die richtige Adressatin eines Durchsetzungsauftrages zur Sicherstellung des ihre Einheiten betreffenden Benützungsverbotes, da ein solcher Durchsetzungsauftrag gemäß § 46 Abs 6 zweiter Satz TBO 2018 an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten ist. Dagegen ist die beschwerdeführende Gesellschaft die richtige Adressatin eines Durchsetzungsauftrages zur Sicherstellung des ihre Einheiten betreffenden Benützungsverbotes, da ein solcher Durchsetzungsauftrag gemäß Paragraph 46, Absatz 6, zweiter Satz TBO 2018 an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten ist. Soweit allerdings die belangte Behörde in diesem Zusammenhang der rechtsmittelwerbenden Gesellschaft aufgetragen hat, alle Wohnzwecken dienenden Einrichtungsgegenstände, insbesondere die darin befindlichen Betten, aus den verfahrensbetroffenen Einheiten im Eigentum der Beschwerdeführerin zu entfernen, sind beim entscheidenden Verwaltungsgericht insofern Bedenken entstanden, als ohne weiteres angenommen werden kann, dass nicht sämtliche in den verfahrensgegenständlichen Einheiten befindlichen Einrichtungsgegenstände, die Wohnzwecken dienen, im Eigentum der Rechtsmittelwerberin stehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese (Wohnzwecken dienenden) Einrichtungsgegenstände in den streitverfangenen Einheiten ua auch den Mietern der Beschwerdeführerin eigentumsmäßig gehören. Es mag dahinstehen, ob dem von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin erteilten Durchsetzungsauftrag (Entfernung von Wohnzwecken dienenden Einrichtungsgegenständen) nun ein solches zivilrechtliches Hindernis entgegenstünde, dass die rechtliche Unmöglichkeit der aufgetragenen Leistung angenommen werden müsste, oder es der durch den baupolizeilichen Auftrag verpflichteten Gesellschaft möglich und zumutbar wäre, zur Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages gegen die eigenen Mieter allenfalls auch klagsweise beim zuständigen Zivilgericht vorzugehen. Dies kann deshalb dahingestellt bleiben, da nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts es als unbillig zu bewerten ist, würde man die beschwerdeführende Gesellschaft dazu zwingen, mehrere zivilgerichtliche Auseinandersetzungen mit ihren Mietern zu führen, um dem erteilten Durchsetzungsauftrag nachkommen zu können, hält man sich vor Augen, dass der erteilte Durchsetzungsauftrag mit der zivilrechtlichen Verpflichtung der Rechtsmittelwerberin nicht in Einklang zu bringen ist, den Bestandnehmern den bedungenen Gebrauch der Bestandssache zu verschaffen, sodass zur Erfüllung des Durchsetzungsauftrages zunächst die bestehenden zivilrechtlichen Verpflichtungen der rechtsmittelwerbenden Gesellschaft zu beseitigen wären. Da den Mietern der beschwerdeführenden Partei ohnedies selbst die Benützung der verfahrensbetroffenen Einheiten zu Wohnzwecken gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2018 untersagt werden kann, welche Möglichkeit von der belangten Behörde entsprechend dem Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides auch wahrgenommen wurde, erscheint es dem Landesverwaltungsgericht Tirol unbillig, würden durch den in Rede stehenden Durchsetzungsauftrag an die Rechtsmittelwerberin noch zusätzliche zivilgerichtliche Auseinandersetzungen ausgelöst werden. Da den Mietern der beschwerdeführenden Partei ohnedies selbst die Benützung der verfahrensbetroffenen Einheiten zu Wohnzwecken gemäß Paragraph 46, Absatz 6, Litera c, TBO 2018 untersagt werden kann, welche Möglichkeit von der belangten Behörde entsprechend dem Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides auch wahrgenommen wurde, erscheint es dem Landesverwaltungsgericht Tirol unbillig, würden durch den in Rede stehenden Durchsetzungsauftrag an die Rechtsmittelwerberin noch zusätzliche zivilgerichtliche Auseinandersetzungen ausgelöst werden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen entschied sich das Landesverwaltungsgericht Tirol dazu, den erteilten Durchsetzungsauftrag an die Rechtsmittelwerberin dahingehend abzuändern, dass zur Durchsetzung des Benützungsverbotes (betreffend die Mieter der verfahrensgegenständlichen Einheiten) von der beschwerdeführenden Partei als Eigentümerin dieser Einheiten ein Anschlag an den Eingangstüren zu diesen Einheiten anzubringen ist, aus dem sich klar und gut leserlich entnehmen lässt, dass die in Rede stehenden Einheiten im Eigentum der Beschwerdeführerin nicht für Wohnzwecke genützt werden dürfen. In der vorgesehenen Frist ist die Anbringung eines solchen Anschlages zweifelsohne möglich, sodass die diesbezügliche Leistungsfrist als angemessen zu beurteilen ist. 4) Was schließlich den Spruchpunkt IV. des in Beschwerde gezogenen Bescheides anbelangt, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht Folgendes zu bemerken: Was schließlich den Spruchpunkt römisch vier. des in Beschwerde gezogenen Bescheides anbelangt, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht Folgendes zu bemerken: Nach dem klaren Wortlaut dieses Spruchteiles richtet sich das darin angeordnete Benützungsverbot nicht an die beschwerdeführende Partei, sondern vielmehr an deren Mieter. Die rechtsmittelwerbende Gesellschaft ist nicht Adressatin dieses baupolizeilichen Auftrages und ist daher auch nicht berechtigt, gegen diesen Spruchteil das Rechtsmittel der Beschwerde zu ergreifen. Nachdem der Beschwerdeführerin in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil IV. des bekämpften Bescheides die Beschwerdelegitimation fehlt, war die vorliegende Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen, als sie sich gegen den Spruchpunkt IV. des Bescheides der belangten Behörde vom 02.05.2018 wendet. Nachdem der Beschwerdeführerin in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil römisch vier. des bekämpften Bescheides die Beschwerdelegitimation fehlt, war die vorliegende Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen, als sie sich gegen den Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides der belangten Behörde vom 02.05.2018 wendet. 5) Im Übrigen sind die vorgebrachten Beschwerdeargumente nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes auszuführen ist:
  3. a)Insoweit die rechtsmittelwerbende Gesellschaft vorgebracht hat, die belangte Behörde habe gegen das Überraschungsverbot verstoßen, weil sie nicht vor Erlassung des angefochtenen Bescheides dargelegt habe, entgegen den Ausführungen des von ihr beigezogenen bautechnischen Sachverständigen vom Fehlen eines Baukonsenses bezüglich der strittigen Treppenhaus-Abtrennungen auszugehen, womit sie das Recht auf Parteiengehör verletzt habe, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht festzuhalten, dass dahinstehen kann, ob das aufgezeigte Verhalten der belangten Behörde tatsächlich das Recht auf Parteiengehör verletzt hat. Dies kann deshalb dahingestellt bleiben, da eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde im Gegenstandsfall jedenfalls durch das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung und der damit für die beschwerdeführende Partei gegebenen Möglichkeit, alle ihre Argumente vorzubringen, als saniert anzusehen ist. Davon abgesehen ist Gegenstand des Parteiengehörs nur der von der Behörde angenommene Sachverhalt, Beweiswürdigungs- und Rechtsfragen fallen nicht darunter (VwGH 26.04.2001, Zl 98/16/0265, ebenso VwGH 15.09.2011, Zl 2011/15/0062). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur schon wiederholt festgehalten, dass sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt (VwGH 22.11.2017, Zl Ra 2017/19/0421). Wenn daher die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei vor Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht dargelegt hat, wie sie die planliche Darstellung der streitverfangenen Treppenhaus-Abtrennungen in den mit Bescheid vom 02.09.1980 genehmigten Einreichunterlagen rechtlich wertet, ob sie also von einem baurechtlichen Konsens für diese Treppenhaus-Abtrennungen ausgeht oder nicht, hat sie entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin das Parteiengehör nicht verletzt. Im Übrigen hat die beschwerdeführende Partei die verfahrensrechtliche Relevanz des von ihr behaupteten Verfahrensmangels nicht wirklich begründet aufzeigen können. Mit der Rüge der Verletzung des Parteiengehörs ist folglich für die rechtsmittelwerbende Gesellschaft nichts zu gewinnen.
  4. b)Was den von der Beschwerdeführerin beim gerichtlichen Lokalaugenschein am 01.10.2018 vorgelegten Urkundenbeweis anbelangt, nämlich den Auszug aus dem Kaufvertrag vom 16.10.1978, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht wie folgt festzuhalten: Aus diesem vorgelegten Kaufvertrag vom 16.10.1978, konkret aus dem Vertragspunkt XIII., ergibt sich, dass die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft sich beim Kauf der strittigen Räumlichkeiten das Recht einräumen hat lassen, das Halten des Liftes im 3. und 4. Stock des Hauses Adresse 2 mittels Schlüssel zu steuern. Aus diesem vorgelegten Kaufvertrag vom 16.10.1978, konkret aus dem Vertragspunkt römisch dreizehn., ergibt sich, dass die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft sich beim Kauf der strittigen Räumlichkeiten das Recht einräumen hat lassen, das Halten des Liftes im 3. und 4. Stock des Hauses Adresse 2 mittels Schlüssel zu steuern. Zudem geht aus dem genannten Vertragspunkt hervor, dass die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft im Eigentum der verfahrensbetroffenen Einheiten sich die Berechtigung einräumen hat lassen, die vertragsgegenständlichen Einheiten für Bürozwecke auszustatten und zu nutzen. Inwieweit diese vorgelegte Urkunde geeignet sein soll, die Verfahrensstandpunkte der beschwerdeführenden Gesellschaft zu stützen, hat die Rechtsmittelwerberin nicht näher ausgeführt. Dies ist auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht wirklich erschließbar. Jedenfalls vermag die eingeräumte Berechtigung der Steuerung des Haltens des Aufzugsliftes im 3. und 4. Stock des Hauses Adresse 2 mittels Schlüssel eine Auffassung nicht zu tragen, damit wäre auch die Berechtigung zur Errichtung der streitverfangenen Treppenhaus-Abtrennungen erteilt worden, wenn man davon absieht, dass der nur auszugweise in Vorlage gebrachte Zivilrechtsvertrag selbstredend nicht eine baubehördliche Genehmigung zu ersetzen vermag. Auch für die strittige Verwendungszweckänderung von „Büronutzung“ auf nunmehr „Wohnnutzung“ ist mit dem vorgelegten Kaufvertragsauszug nichts zu gewinnen.
  5. c)Der Argumentation der rechtsmittelwerbenden Partei bei der Beschwerdeverhandlung am 23.10.2018, dass die Einschätzung der belangten Behörde unrichtig sei, wonach mit dem Baubescheid 1980 eine Änderung der Widmung der Räume der Beschwerdeführerin beantragt und bewilligt worden sei, da lediglich die Umgestaltung der Räumlichkeiten in baulicher Hinsicht, nicht jedoch eine Widmungsänderung von Wohnung in geschäftlich genutzte Flächen beantragt worden sei, sodass die Wohnungseigentumsobjekte der Beschwerdeführerin nach wie vor sowohl baurechtlich (öffentlich-rechtlich) als auch privatrechtlich im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes als Wohnungen gewidmet seien, ist Folgendes entgegenzuhalten: Diese Beschwerdeargumentation ist mit dem klaren Wortlaut des Baugenehmigungsbescheides vom 02.09.1980 nicht in Einklang zu bringen, wurden mit diesem Bescheid doch nicht bloß bauliche Veränderungen in den streitverfangenen Einheiten, sondern auch die geänderte Nutzung dieser Einheiten für Bürozwecke baurechtlich konsentiert. Wären mit dem Bescheid vom 02.09.1980 nur bauliche Veränderungen der verfahrensbetroffenen Einheiten baurechtlich genehmigt worden, wären auch nur diese im Bescheid zu beschreiben gewesen. Seit dem 01.01.1975 ist nach der Tiroler Bauordnung der Verwendungszweck von Gebäuden bzw Räumen Teil des Baukonsenses, bis dahin nicht (siehe VwSlg 10596 (A)/1981). Dementsprechend wird in der Tiroler Bauordnung mehrfach auf den „bewilligten Verwendungszweck“ Bezug genommen (siehe etwa § 28 Abs 1 lit c oder § 46 Abs 6 lit c TBO 2018). Für Gebäude und Räume, die vor dem Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung (01.01.1975) errichtet wurden, wird dagegen mangels eines „bewilligten Verwendungszweckes“ auf den „aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck“ abgestellt. Seit dem 01.01.1975 ist nach der Tiroler Bauordnung der Verwendungszweck von Gebäuden bzw Räumen Teil des Baukonsenses, bis dahin nicht (siehe VwSlg 10596 (A)/1981). Dementsprechend wird in der Tiroler Bauordnung mehrfach auf den „bewilligten Verwendungszweck“ Bezug genommen (siehe etwa Paragraph 28, Absatz eins, Litera c, oder Paragraph 46, Absatz 6, Litera c, TBO 2018). Für Gebäude und Räume, die vor dem Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung (01.01.1975) errichtet wurden, wird dagegen mangels eines „bewilligten Verwendungszweckes“ auf den „aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck“ abgestellt. Wenn nun im baurechtlichen Genehmigungsbescheid vom 02.09.1980 ausdrücklich die „Büronutzung“ der verfahrensgegenständlichen Einheiten beschrieben wird, so kann dies nicht anders verstanden werden, als dass damit der mit Baugenehmigungsbescheid vom 23.05.1978 bewilligte Verwendungszweck „Wohnnutzung“ abgeändert wurde, und zwar in „Büronutzung“. Bei einer anderen Sichtweise würde man der seinerzeitigen Bauwerberin unterstellen, entgegen der gesetzlichen Vorgabe (

§ 27

Abs 1 Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 42/1974) den beabsichtigten Verwendungszweck nicht in ihrem (mit Bescheid vom 02.09.1980 erledigten) Bauansuchen angegeben zu haben, ebenso würde man der damaligen Baubehörde unterstellen, entgegen der gesetzlichen Vorgabe den beabsichtigten Verwendungszweck der vom Umbau betroffenen Räumlichkeiten nicht zum Teil des Baukonsenses gemacht zu haben. Bei einer anderen Sichtweise würde man der seinerzeitigen Bauwerberin unterstellen, entgegen der gesetzlichen Vorgabe vergleiche Paragraph 27, Absatz eins, Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1974,) den beabsichtigten Verwendungszweck nicht in ihrem (mit Bescheid vom 02.09.1980 erledigten) Bauansuchen angegeben zu haben, ebenso würde man der damaligen Baubehörde unterstellen, entgegen der gesetzlichen Vorgabe den beabsichtigten Verwendungszweck der vom Umbau betroffenen Räumlichkeiten nicht zum Teil des Baukonsenses gemacht zu haben. Entsprechend dem Wortlaut des Baugenehmigungsbescheides vom 02.09.1980 sind diese Vorwürfe allerdings nicht zu erheben bzw unnötig, da mit dem genannten Bescheid die von der Konsenswerberin angegebene Verwendungszweckänderung von „Wohnnutzung“ auf „Büronutzung“ behördlich bewilligt wurde.

  1. d)Insoweit sich die beschwerdeführende Partei in ihren Rechtsmittelschriftsatz vom 29.05.2018 zur Untermauerung ihres Standpunktes, die strittigen Treppenhaus-Abtrennungen verfügten über den erforderlichen Baukonsens, auf die behördliche Benützungsbewilligung beruft, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien hinzuweisen, wonach durch eine Benützungsbewilligung ein bewilligungswidriger Zustand nicht saniert wird und daraus kein Recht auf die Belassung eines der Bauordnung oder dem Baukonsens nicht entsprechenden Zustandes abgeleitet werden kann (VwGH 21.06.2005, Zl 2002/06/0133, zur vergleichbaren Rechtslage nach der TBO 2001). Mit Blick auf diese eindeutige höchstgerichtliche Rechtsprechung vermag die rechtsmittelwerbende Partei mit der von ihr ins Treffen geführten Benützungsbewilligung ihrem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen.
  2. e)Soweit die beschwerdeführende Partei schließlich bei der Rechtsmittelverhandlung am 23.10.2018 die Vollständigkeit der Unterlagen über die streitverfangenen Treppenhaus-Abtrennungen in Zweifel zu setzen versuchte, indem der bautechnische Sachverständige dazu befragt wurde, ob er ausschließen könne, dass es seinerzeit noch eine textliche Beschreibung der Treppenhaus-Abtrennungen in einer Baubeschreibung bzw in einem Ansuchen gegeben habe, was der Sachverständige nicht ausschließen konnte, ist festzuhalten, dass damit ein anderes Verfahrensergebnis nicht herbeigeführt werden kann. Entscheidend sind nämlich nicht textliche Beschreibungen in einem Ansuchen oder in sonstigen Antragsunterlagen, vielmehr kommt es allein darauf an, ob ein Baugenehmigungsbescheid (gegebenenfalls samt bewilligten Planunterlagen als Teil der baubehördlichen Entscheidung) vorliegt, mit dem für eine bestimmte Baumaßnahme ein baurechtlicher Konsens erteilt wurde. Für die verfahrensgegenständlichen Häuser Adresse 3 und 2 in Z und für die darin bestehenden Räumlichkeiten liegen zwei Baugenehmigungsbescheide vor, nämlich jener vom 23.05.1978 sowie jener vom 02.09.1980, der Inhalt dieser beiden Baubewilligungsbescheide spricht – aus den bereits dargelegten Erwägungen – dafür, dass die streitverfangenen Treppenhaus-Abtrennungen über keinen baurechtlichen Konsens verfügen. Ob die strittigen Treppenhaus-Abtrennungen in irgendwelchen Unterlagen textlich beschrieben sind, ist vorliegend nicht rechtserheblich. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Die betrifft insbesondere die Fragen, - ob durch eine Benützungsbewilligung nach der Tiroler Bauordnung ein bewilligungswidriger Zustand saniert werden kann, - ein Benützungsverbot nach der Tiroler Bauordnung nur dem Benützer einer baulichen Anlage erteilt werden kann, - für die Genehmigungsbedürftigkeit einer Verwendungszweckänderung die bloße Möglichkeit eines Einflusses auf die bau- oder raumordnungsrechtliche Zulässigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteiles genügt, - ob im Falle einer zweckwidmungswidrigen Benützung von Räumlichkeiten nach der Tiroler Bauordnung ein (positiver) Auftrag zu einer bestimmten Benützung ergehen kann und - welche Bedeutung der Darstellung eines Bauteiles als Bestand in „grauer“ Farbe in einer Einreichplanung bei der Beurteilung der Frage zuzumessen ist, ob mit einem bestimmten Baubewilligungsbescheid dieser Bauteil baurechtlich konsentiert worden ist. An die im vorliegenden Erkenntnis zitierte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das entscheidende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass insgesamt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht hervorgekommen ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.26.1461.11

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