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LVwG-2018/38/1994-11

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/38/1994-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.07.2018, Zl ****, betreffend eine höferechtliche Angelegenheit, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass der Antrag auf Abschreibung des Grundstückes **1, vom geschlossenen Hof in EZ ****, Grundbuch Z, höfebehördlich genehmigt wird. In Bezug auf die Aufhebung der realrechtlichen Verbindung wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.07.2018, Zl ****, in diesem Punkt behoben wird und dieser Antrag wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wird.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Antrag vom 10.06.2015 beantragt Frau AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, die höfebehördliche Genehmigung zur Abtrennung des Grundstückes **1 vom geschlossenen Hof in EZ **** bzw die höfebehördliche Genehmigung der Aufhebung der realrechtlichen Verbindung des Anteils B LNr 2 an EZ **** mit dem Eigentum der EZ ****, Grundbuch Z. Mit Bescheid vom 01.06.2016, Zl ****, wies die Bezirkshauptmannschaft Y den eingebrachten Antrag als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragstellungsbefugnis des Hofeigentümers unvererblich und höchstpersönlich sei. Die Miteigentümer hätten – wie bei Gesamthandeleigentum – nur gemeinsam über ihren Anteil zu verfügen. Die Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft und die Erwirkung öffentlich-rechtlicher Bewilligungen hierzu benötige daher eine einstimmige Zustimmung aller Miteigentümer für den Antrag an die Höfebehörde. Der Antrag von Frau AA allein sei nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.07.2016, Zl LVwG-2016/11/1465-2, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Begründung behoben, dass im § 5 THG die Antragslegitimation nicht ausdrücklich geregelt sei. Dass die Beschwerdeführerin, welche eine Klage auf Zivilteilung hinsichtlich des Grundstückes **1 eingebracht habe, ein rechtliches – also nicht bloß wirtschaftliches – Interesse daran hat, dass durch die Erteilung der Genehmigung im Sinne des § 5 THG die Voraussetzungen für eine Klagsführung geschaffen werden, liegt auf der Hand. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss bei einem Begehren nach § 5 THG davon ausgegangen werden, dass um die Bewilligung (Genehmigung) jeder ansuchen kann, der ein rechtliches Interesse nachzuweisen vermag (vgl VwSlg 5103/A). Dies könne beispielsweise eine Legatarin sein, der ein erst abzutrennendes Grundstück vermacht ist (vgl VwGH 20.11.1990, 90/18/0157). Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.07.2016, Zl LVwG-2016/11/1465-2, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Begründung behoben, dass im Paragraph 5, THG die Antragslegitimation nicht ausdrücklich geregelt sei. Dass die Beschwerdeführerin, welche eine Klage auf Zivilteilung hinsichtlich des Grundstückes **1 eingebracht habe, ein rechtliches – also nicht bloß wirtschaftliches – Interesse daran hat, dass durch die Erteilung der Genehmigung im Sinne des Paragraph 5, THG die Voraussetzungen für eine Klagsführung geschaffen werden, liegt auf der Hand. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss bei einem Begehren nach Paragraph 5, THG davon ausgegangen werden, dass um die Bewilligung (Genehmigung) jeder ansuchen kann, der ein rechtliches Interesse nachzuweisen vermag vergleiche VwSlg 5103/A). Dies könne beispielsweise eine Legatarin sein, der ein erst abzutrennendes Grundstück vermacht ist vergleiche VwGH 20.11.1990, 90/18/0157). Auch die Beschwerdeführerin hat ein rechtliches Interesse an der Antragstellung. Auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft in EZ **** GB Z (= Gst **1 mit 12 m²) durch Zivilteilung kann nämlich solange nicht erkannt werden, solange die Bewilligung für die Abtrennung des Gst **1 vom geschlossenen Hof in EZ ****, Grundbuch Z, bzw die höfebehördliche Genehmigung der Aufhebung der realrechtlichen Verbindung des Anteiles B LNr 2 (1/4 Anteil) an EZ **** mit dem Eigentum des geschlossenen Hofes in EZ ****, GB Z, nicht vorliegt. Aus diesem Grund erfolgte die Zurückweisung des gestellten Antrages der Beschwerdeführerin zu Unrecht. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erging schließlich der nunmehr fristgerecht bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.07.2018, Zl ****, mit dem sowohl dem Antrag auf Abtrennung des Grundstückes **1 vom geschlossenen Hof in EZ ****, Grundbuch Z, als auch dem Antrag auf höfebehördliche Genehmigung der Aufhebung der realrechtlichen Verbindung des Anteils B LNr 2 an EZ **** mit dem Eigentum der EZ ****, Grundbuch Z, die höfebehördliche Genehmigung versagt wird. In der Beschwerde führt die Antragstellerin zusammengefasst aus, dass sie Eigentümerin der walzenden Einlagezahl ****, GB Z, sei. Mit dieser Einlagezahl sei realrechtlich das Miteigentum zu insgesamt 3/4 an der EZ **** mit dem darin vorgetragenen Grundstück **1 im Ausmaß von 12 m² verbunden. Auf diesem Grundstück **1 habe sich früher ein Backofen befunden, der vor ca 100 Jahren abgebaut worden sei. Das letzte Viertel an diesem Grundstück **1 sei realrechtlich mit der EZ ****, der Frau EE und des Herrn FF verbunden. Diese würden den geschlossenen Hof nicht mehr selbst bewirtschaften. Die Antragstellerin habe beim Bezirksgericht X zu GZ **** eine Klage auf Zivilteilung hinsichtlich dieses Grundstückes **1 eingebracht. Vom Bezirksgericht X sei darauf hingewiesen worden, dass für eine solche Teilung eine höferechtliche Bewilligung notwendig sei. Ein solcher Antrag könne von jedem, der ein rechtliches Interesse daran habe, gestellt werden. Das letzte Viertel an diesem Grundstück **1 sei realrechtlich mit der EZ ****, der Frau EE und des Herrn FF verbunden. Diese würden den geschlossenen Hof nicht mehr selbst bewirtschaften. Die Antragstellerin habe beim Bezirksgericht römisch zehn zu GZ **** eine Klage auf Zivilteilung hinsichtlich dieses Grundstückes **1 eingebracht. Vom Bezirksgericht römisch zehn sei darauf hingewiesen worden, dass für eine solche Teilung eine höferechtliche Bewilligung notwendig sei. Ein solcher Antrag könne von jedem, der ein rechtliches Interesse daran habe, gestellt werden. Von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Y sei ein Gutachten in Auftrag gegeben worden. Das Gutachten sei basierend auf einem Lokalaugenschein ohne Zuziehung der Beschwerdeführer, wohl aber unter Zuziehung der weiteren betroffenen Parteien vom Sachverständigen erstellt worden. Ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines Lokalaugenscheines mit dem Sachverständigen sei von der belangten Behörde zunächst nicht behandelt worden. Nunmehr sei der bekämpfte Bescheid ergangen, in welchem in der Begründung angeführt worden sei, dass sich der Sachverständige selbst ein Bild über die örtlichen Gegebenheiten machen habe können und von den tatsächlichen Straßenverhältnissen in der Natur ausgegangen sei. Der maßgebliche Sachverhalt stünde daher bereits fest. In der rechtlichen Beurteilung führe die belangte Behörde aus, dass im vorliegenden Fall auf die Voraussetzung der Ertragsfähigkeit für sich allein nicht näher einzugehen sei, zumal dem Gutachten des Amtssachverständigen eindeutig zu entnehmen sei, dass der Hof bereits jetzt nicht ausreicht, mindestens zwei Erwachsene Personen zu erhalten, es darauf letztlich aber nicht ankomme. Das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Y sei mangelhaft geblieben. Die beiden Befundaufnahmen des Sachverständigen seien ohne Anwesenheit der Beschwerdeführerin erstellt worden, jedoch nur den weiter Betroffenen sei Parteiengehör geschenkt worden. Alleine im Sinne der Waffengleichheit sei es notwendig gewesen, auch die Beschwerdeführerin zu dieser Befundaufnahme zuzuziehen. Dies sei im gegenständlichen Fall insofern auch im Ergebnis von Bedeutung, als wesentliche Maße bei der Befundaufnahme letztendlich nicht aufgenommen worden seien. Im Lichte dessen sei die Befundaufnahme des Amtssachverständigen mangelhaft geblieben. Lediglich unter Zugrundelegung von Tiris-Aufnahmen sei der Sachverhalt vom Sachverständigen an einem weiteren Sachverständigen weitergegeben worden, der lediglich ein Computerprogramm über die Tiris-Aufnahmen gelegt habe. Aus den Unterlagen der Bezirkshauptmannschaft Y ergebe sich nicht einmal, in welchem Maßstab die Screenshots von Computeraufnahmen gemacht worden seien. Es ergebe sich insbesondere aber auch nicht, in welchem Maßstab Fahrzeuge abgebildet worden seien, wie sich auch nicht ergibt, in welchem Maßstab die Tiris-Aufnahmen übernommen worden seien. In diesem Lichte könne das Gutachten nicht als nachvollziehbar gewertet werden. Als Basis für die Erlassung eines Bescheides sei das Gutachten selbst von demjenigen zu erstellen, der die entscheidenden Ausführungen im Gutachten erstatte. Im gegenständlichen Fall habe sich die Behörde damit zufrieden gegeben, dass der von ihr bestellte Gutachter auf einen weiteren Gutachter verweise, von dem aber selbst nicht einmal ein Gutachten im Akt beiliege. Somit sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Auch die rechtliche Beurteilung sei unrichtig. Die belangte Behörde verweise auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl 2005/07/
  4. Hierin habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass auch wenn ein Hof nicht mehr zur Haltung einer mindestens fünfköpfigen Familie hinreiche, eine Genehmigung nach § 5 Tiroler Höfegesetz nur dann erteilt werden dürfe, wenn mit der Abtrennung keine weitere Schwächung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hofes verbunden sei. Die belangte Behörde übersehe dabei, dass der, der genannten Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ein gänzlich anderer gewesen sei und es sich nur um einen Aufhebungsbescheid gehandelt habe. Dort sei sogar dezidiert ausgeführt worden, dass die Gutachten zu ergänzen seien.Auch die rechtliche Beurteilung sei unrichtig. Die belangte Behörde verweise auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl 2005/07/
  5. Hierin habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass auch wenn ein Hof nicht mehr zur Haltung einer mindestens fünfköpfigen Familie hinreiche, eine Genehmigung nach Paragraph 5, Tiroler Höfegesetz nur dann erteilt werden dürfe, wenn mit der Abtrennung keine weitere Schwächung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hofes verbunden sei. Die belangte Behörde übersehe dabei, dass der, der genannten Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ein gänzlich anderer gewesen sei und es sich nur um einen Aufhebungsbescheid gehandelt habe. Dort sei sogar dezidiert ausgeführt worden, dass die Gutachten zu ergänzen seien. Die von der belangten Behörde zitierte Passage stelle lediglich ein obiter dictum dar. Wie bereits unter dem vorigen Punkt angeführt, sei eine Schwächung des Hofes mit der Abtrennung des Grundstückes nicht gegeben. Da nach der Ausführung des Sachverständigen die Ertragskraft des Hofes aber ohnedies nur noch Euro 3.451,39 pro Jahr betrage, stelle sich die Situation nunmehr so dar, dass die Höfeeigenschaft für die weiter betroffene Partei lediglich noch der Deckmantel sei, eine Aufhebung des Miteigentums an dem gegenständlichen Grundstück zu verhindern. Es könne mit Sicherheit nicht intentio legis des Landesgesetzgebers sein, in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers einzugreifen. Das Tiroler Höfegesetz sei in diesem Zusammenhang verfassungskonform zu interpretieren. Die Leseart des Gesetzes durch die Bezirkshauptmannschaft Y lege zugrunde, dass ein Sachverhalt, der nach bundesrechtlichen Kriterien zu prüfen sei (Aufhebung des Miteigentums) über den Umweg einer landesrechtlichen Entscheidung bzw basierend auf landesgesetzlicher Gesetzgebung, die jegliche Rechtfertigung verloren habe (der Hof sei nicht mehr in der Lage zumindest zwei Personen zu ernähren), in unrichtiger Weise zu entscheiden sei. Mit dieser Interpretation würde unrechtmäßiger Weise in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin eingegriffen werden. In Wahrheit sei der Hof nicht lebensfähig und es bestehe keine Notwendigkeit mehr, die Höfeeigenschaft aufrecht zu erhalten. Von der Behörde sei weiters am 01.06.2017 eine Verhandlung vor Ort durchgeführt worden. Am Ende dieser Verhandlung habe der Verhandlungsleiter angeführt, auch die Frage an den Sachverständigen zu stellen, ob das Grundstück aufgrund der gegebenen Eigentumsverhältnisse überhaupt für diesen Zweck genutzt werden könne. Diese Frage sei entweder dann in weiterer Folge nicht an den Sachverständigen gestellt worden oder habe er diese Frage nicht beantwortet. Feststehe jedenfalls, dass das Grundstück **1 im Miteigentum stehe und die Beschwerdeführerin bereits jetzt zu 3/4 Miteigentümerin dieses Grundstückes sei. Die weiter betroffenen Parteien seien lediglich zu einem weiteren Viertel Eigentümer. Wie aus der Entscheidung des Bezirksgerichts X zur Zahl **** und aus dem Akt ****, zu entnehmen sei, wäre auch eine Ersitzung eines Rechtes an dem Grundstück nicht möglich gewesen. Damit aber stehe fest, dass es zwar sein möge, dass der ursprünglich vorhandene Backofen vor 100 Jahren abgetragen worden sei. Im Zuge der Entscheidung der Miteigentümer könne aber jederzeit wieder ein Neuaufbau eines solchen Backofens beschlossen werden oder auch anders verwendet werden. Die weiter betroffenen Parteien seien lediglich zu einem weiteren Viertel Eigentümer. Wie aus der Entscheidung des Bezirksgerichts römisch zehn zur Zahl **** und aus dem Akt ****, zu entnehmen sei, wäre auch eine Ersitzung eines Rechtes an dem Grundstück nicht möglich gewesen. Damit aber stehe fest, dass es zwar sein möge, dass der ursprünglich vorhandene Backofen vor 100 Jahren abgetragen worden sei. Im Zuge der Entscheidung der Miteigentümer könne aber jederzeit wieder ein Neuaufbau eines solchen Backofens beschlossen werden oder auch anders verwendet werden. Damit einhergehend aber stehe aufgrund der Miteigentumsverhältnisse fest, dass dieses Grundstück per se gar nicht geeignet sei, als Zufahrt zum Hof der weiter betroffenen Parteien zu dienen. Dies sei ein weiterer Grund dafür, dass es keinen Grund gebe, die Abtrennung dieses Grundstückes zu verweigern. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl ****, dahingehend abändern, dass die höferechtliche Genehmigung zur Abtrennung des Grundstückes **1 vom geschlossenen Hof in EZ ****, Grundbuch Z, bzw die höfebehördliche Genehmigung der Aufhebung der realrechtlichen Verbindung des Anteiles B LNr 2 an EZ **** im Eigentum der EZ **** erteilt werde in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit an die Bezirkshauptmannschaft Y zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde eine Ergänzung des Gutachtens der Bezirkshauptmannschaft Y durch Herrn CC, Abteilung Agrarwirtschaf, in Auftrag gegeben. Des Weiteren erfolgte auch eine gutachterliche Stellungnahme des im Erstverfahren durch den agrarwirtschaftlichen Sachverständigen beigezogenen Sachverständigen DD. Diese Gutachten wurden im Rahmen des Parteiengehörs den Parteien zugestellt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2018 erörtert. Nach der Verhandlung wurde vom Sachverständigen DD noch eine Hüllkurve zur Frage der Reversiermanöver vorgelegt, die den Parteien mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurde. Von dieser Möglichkeit der Stellungnahme machten die Parteien auch Gebrauch. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass Frau AA Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ ****, Grundbuch Z, allein bestehend aus dem Grundstück **2 mit 390 m² samt darauf errichtetem Objekt Adresse 1 ist. Mit dieser Liegenschaft ist unter A2, LNr 1, 4 und 5 das Miteigentum zu jeweils 1/4 ( gesamt ¾) an der Liegenschaft in EZ ****, Grundbuch Z, verbunden. Der weitere Viertelanteil an der Liegenschaft in EZ ****, Grundbuch Z, ist mit dem geschlossenen Hof in EZ ****, Grundbuch Z, realrechtlich verbunden. Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ ****, Grundbuch Z, mit einem Flächenausmaß von 2,9759 ha sind je zur Hälfte Frau EE und Herr FF. Die realrechtlich verbundene Liegenschaft in EZ ****, Grundbuch Z, besteht allein aus dem Grundstück **1 mit 12 m². Frau AA hat beim Bezirksgericht X eine Zivilteilungsklage eingebracht und beantragt, nachstehendes Urteil zu erlassen:Frau AA hat beim Bezirksgericht römisch zehn eine Zivilteilungsklage eingebracht und beantragt, nachstehendes Urteil zu erlassen: „
  6. Die Gemeinschaft des Eigentums der Klägerin als Eigentümerin der EZ ****, Grundbuch Z (3/4-Miteigentumsanteile) und der beklagten Partei als Eigentümer der EZ ****, Grundbuch Z (gemeinsam zu 1/4) an der Liegenschaft in EZ ****, Grundbuch Z, bestehend aus dem Grundstück **1, durch gerichtliche Feilbietung (Zivilteilung) aufzuheben.“ Dieses Verfahren ist beim Bezirksgericht X zur Zahl **** anhängig. Dieses Verfahren ist beim Bezirksgericht römisch zehn zur Zahl **** anhängig. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 08.04.2015 wurde der Beschluss gefasst, diese Rechtssache bis zum Vorliegen der Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den zu stellenden Antrag nach § 5 Tiroler Höfegesetz gem § 190 ZPO zu unterbrechen. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 08.04.2015 wurde der Beschluss gefasst, diese Rechtssache bis zum Vorliegen der Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den zu stellenden Antrag nach Paragraph 5, Tiroler Höfegesetz gem Paragraph 190, ZPO zu unterbrechen. Der geschlossene Hof in ****, Grundbuch Z, weist eine Flächenausstattung von 1,9486 ha landwirtschaftliche Fläche, 3,9445 ha Alpfläche und 1,5 ha forstwirtschaftliche Fläche auf. Der Hof ist somit nicht mehr geeignet, mindestens zwei erwachsene Personen zu erhalten. Die Flächen des geschlossenen Hofes sind rund um das Wirtschaftsgebäude situiert. Das Heu kann im ersten Obergeschoß eingelagert werden, wobei eine direkte Zufahrt von den Feldern aus möglich ist aufgrund des Gefälles. Im Untergeschoß befindet sich der Stallbereich, der aber seit seiner Errichtung noch nie als Stall verwendet wurde. Es gibt zwei Zufahrtsmöglichkeiten zum Wirtschaftsgebäude und zwar einmal über die Adresse 3 über die Adresse 1 und einmal über die Adresse 4 und die Adresse
  7. Bei der zweiten Zufahrt kann bei der Verwendung von sehr langen Fahrzeugen ein Reversieren an der Kreuzung zur Parzelle **3 möglich werden. Dieses ist aber auf der öffentlichen Straße möglich, ohne dass Fremdgrund in Anspruch genommen werden muss. Die Zufahrt zur Bewirtschaftung ist für das Mähen und Misten ca 5 bis 7 Mal pro Jahr notwendig. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zahl ****, sowie durch Einsicht in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zahl LVwG-2016/11/
  8. Die Feststellungen zum zivilgerichtlichen Verfahren und den Flächenausmaßen ergeben sich aus dem Behördenakt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Feststellungen betreffend den Ertrag des Hofes bzw die Hüllkurven und die verwendeten Fahrzeuge ergeben sich aus den Gutachten des Amtssachverständigen CC sowie des Amtssachverständigen DD. Die Feststellungen zur Zufahrt und den verwendeten Fahrzeugen wurden auch durch die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen GG und JJ im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.12.2018 unterlegt. Zur Frage der Hüllkurve zum Reversieren wurde vom Sachverständigen DD noch nach der Verhandlung ein Hüllkurvenradius zur Frage der Fremdgrundbenutzung erstellt, aus dem sich ergibt, dass das Reversieren ohne Fremdgrundinanspruchnahme möglich ist. IV.römisch vier. Rechtslage: Gemäß § 2 des Tiroler Höfegesetzes (THG) 1900, LGBl Nr 47/1900 idF LGBl Nr 96/2016, bedürfen alle Veränderungen am Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Gemäß Paragraph 2, des Tiroler Höfegesetzes (THG) 1900, Landesgesetzblatt Nr 47 aus 1900, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2016,, bedürfen alle Veränderungen am Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 5 THG ist die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes zu erteilen, wenn der Hof nach der Abtrennung zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen noch hinreicht, und wenn der beantragten Abtrennung erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Bedenken nicht entgegenstehen.Gemäß Paragraph 5, THG ist die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes zu erteilen, wenn der Hof nach der Abtrennung zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen noch hinreicht, und wenn der beantragten Abtrennung erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Bedenken nicht entgegenstehen. Desgleichen ist die Bewilligung zu erteilen, wenn für den abgetrennten Hofteil gleichzeitig ein anderes, für die Bewirtschaftung des Hofes gleichwertiges Grundstück damit vereinigt wird. Bei Erteilung der Bewilligung ist auch zu prüfen, ob sich für den Hof des Käufers in wirtschaftlicher oder landeskultureller Hinsicht ein Vorteil oder Nachteil ergibt. Die Erteilung der Bewilligung kann an die Bedingung geknüpft werden, dass die abzutrennenden Bestandteile mit dem Gut des Käufers vereinigt werden. Ist das Gut des Käufers kein geschlossener Hof, würde es jedoch durch den Zukauf die Eigenschaft eines solchen erwerben, kann die Bedingung gestellt werden, dass das Anwesen im Sinne des § 3 des Gesetzes als geschlossener Hof erklärt wird.Die Erteilung der Bewilligung kann an die Bedingung geknüpft werden, dass die abzutrennenden Bestandteile mit dem Gut des Käufers vereinigt werden. Ist das Gut des Käufers kein geschlossener Hof, würde es jedoch durch den Zukauf die Eigenschaft eines solchen erwerben, kann die Bedingung gestellt werden, dass das Anwesen im Sinne des Paragraph 3, des Gesetzes als geschlossener Hof erklärt wird. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Rechtliche Kernfrage im gegenständlichen Fall ist die Frage, ob die höferechtliche Abtrennung des Grundstückes **1, das realrechtlich zu einem Viertel mit dem geschlossenen Hof in EZ ****, Grundbuch Z, verbunden ist, die Voraussetzungen des § 5 Tiroler Höfegesetzes erfüllt und somit abgetrennt werden kann. Rechtliche Kernfrage im gegenständlichen Fall ist die Frage, ob die höferechtliche Abtrennung des Grundstückes **1, das realrechtlich zu einem Viertel mit dem geschlossenen Hof in EZ ****, Grundbuch Z, verbunden ist, die Voraussetzungen des Paragraph 5, Tiroler Höfegesetzes erfüllt und somit abgetrennt werden kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, ist es für die Beurteilung einer Hofabschreibung im Sinne des § 5 THG irrelevant, welche Nutzung der Grundstücksteil aufweist. Der Verwaltungsgerichtshof führt so in seiner Entscheidung vom 18.11.2010, Zl 2009/07/0054 aus, dass wenn ein Hof nicht mehr zur Erhaltung einer mindestens fünfköpfigen Familie (nunmehr zwei erwachsenen Personen) hinreicht, so lange die Hofeigenschaft des § 1 THG nicht aufgehoben wurde, die Genehmigung nach § 5 THG – von den weiteren Bestandsmerkmalen abgesehen – nur dann erteilt werden darf, wenn mit der Abtrennung keine weitere Schwächung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hofes verbunden ist (vgl auch VwGH vom 07.12.2006, Zl 2005/07/0171). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, ist es für die Beurteilung einer Hofabschreibung im Sinne des Paragraph 5, THG irrelevant, welche Nutzung der Grundstücksteil aufweist. Der Verwaltungsgerichtshof führt so in seiner Entscheidung vom 18.11.2010, Zl 2009/07/0054 aus, dass wenn ein Hof nicht mehr zur Erhaltung einer mindestens fünfköpfigen Familie (nunmehr zwei erwachsenen Personen) hinreicht, so lange die Hofeigenschaft des Paragraph eins, THG nicht aufgehoben wurde, die Genehmigung nach Paragraph 5, THG – von den weiteren Bestandsmerkmalen abgesehen – nur dann erteilt werden darf, wenn mit der Abtrennung keine weitere Schwächung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hofes verbunden ist vergleiche auch VwGH vom 07.12.2006, Zl 2005/07/0171). So hat die belangte Behörde die Auswirkungen des Flächenverlustes in Beziehung zum „Rohertrag“ aus der Landwirtschaft zu setzen. Es müsste auch geprüft werden, ob überhaupt ein Ertrag aus den Flächen erzielt werden kann (vgl VwGH vom 22.03.1991, Zl 89/18/0045). So hat die belangte Behörde die Auswirkungen des Flächenverlustes in Beziehung zum „Rohertrag“ aus der Landwirtschaft zu setzen. Es müsste auch geprüft werden, ob überhaupt ein Ertrag aus den Flächen erzielt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.1991, Zl 89/18/0045). Im gegenständlichen Fall kommt der Sachverständige CC sowohl in seinem Gutachten, wie auch bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 5.12.2018 zum Ergebnis, dass der gegenständliche Hof aufgrund seiner Flächenausstattung und der Form der Bewirtschaftungsmöglichkeiten nicht in der Lage ist, zwei erwachsene Personen zu ernähren. Unter der Zugrundelegung der oben zitierten Judikatur bedeutet dies, dass nunmehr zu prüfen ist, ob es durch die Abtrennung zu einer weiteren Schwächung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hofes kommt. Der Flächenverlust muss in Beziehung zum „ Rohertrag“ der Landwirtschaft gesetzt werden. Das verfahrensgegenständliche Grundstück weist eine Fläche von 12 m² auf und ist derzeit, wie sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen DD ergibt, geschottert. Aufgrund der Größe und Beschaffenheit kann somit der Schluss gezogen werden, dass das Kleinstgrundstück an sich gar keinen Ertrag hat, was dazu führt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, nach der der Rohertrag in Beziehung auf den Flächenverlust zu bewerten ist, einer Abschreibung wirtschaftlich nichts entgegensteht. Darüber hinaus dürfen nach der Legaldefinition des § 5 THG auch keine erheblichen wirtschaftlichen und landeskulturellen Bedenken der Abschreibung entgegenstehen.Darüber hinaus dürfen nach der Legaldefinition des Paragraph 5, THG auch keine erheblichen wirtschaftlichen und landeskulturellen Bedenken der Abschreibung entgegenstehen. Unter wirtschaftlichen Bedenken sind solche zu verstehen, die die gedeihliche Entwicklung des Hofes betreffen. Unter den landeskulturellen Bedenken sind dagegen jene öffentlichen Anliegen, wie etwa die der Raumordnung und der Bodenordnung zu verstehen. Dabei muss es sich um erhebliche Bedenken handeln, sodass geringfügige Beeinträchtigungen der im Gesetz genannten Interessen nicht zu berücksichtigen sind (vgl Kathrein Seite 89f). Unter wirtschaftlichen Bedenken sind solche zu verstehen, die die gedeihliche Entwicklung des Hofes betreffen. Unter den landeskulturellen Bedenken sind dagegen jene öffentlichen Anliegen, wie etwa die der Raumordnung und der Bodenordnung zu verstehen. Dabei muss es sich um erhebliche Bedenken handeln, sodass geringfügige Beeinträchtigungen der im Gesetz genannten Interessen nicht zu berücksichtigen sind vergleiche Kathrein Seite 89f). In Bezug auf die landeskulturellen Bedenken führt der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 26.04.1995, Zl 94/07/0134 aus, dass im Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst5 von Mayrhofer – Pace, 1900, Band VI, vor allem Angelegenheit der Bodenreform an erster Stelle bei der Darstellung der Landeskultur genannt werden. In Bezug auf die landeskulturellen Bedenken führt der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 26.04.1995, Zl 94/07/0134 aus, dass im Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst5 von Mayrhofer – Pace, 1900, Band römisch sechs, vor allem Angelegenheit der Bodenreform an erster Stelle bei der Darstellung der Landeskultur genannt werden. Die Eigentümer des geschlossenen Hofes sehen diese wirtschaftlichen Bedenken vor allem darin, dass die Zufahrt zu ihrem Wirtschaftsgebäude mit sehr großen landwirtschaftlichen Geräten erleichtert über die verfahrensgegenständliche Parzelle möglich ist und beziehen sich auf das dem Behördenakt bereits beiliegende Gutachten des Sachverständigen DD. Darin kommt dieser zum Ergebnis, dass bei der Verwendung eines Anhängers für Holzlieferungen, ein Teil des Grundstückes durch die Hüllkurve benötigt wird. Aus dem Behördenakt hat sich ergeben, dass diese Fläche grundsätzlich einen Gemeinschaftsbackofen dargestellt hat. Dies bedeutet, dass ursprünglich die Fläche nicht für die Zufahrt zur Verfügung gestanden ist. Wie sich aus der Aussage des Zeugen JJ ergeben hat, hat dieser für das Mähen immer einen Schlepper verwendet und eine andere Zufahrt gewählt, nämlich direkt über die südlichen Adresse
  9. Auch wenn er mit größeren Maschinen unterwegs war, hat er diesen Weg genommen. Dabei war an der Kreuzung Adresse 3 und Adresse 1 ein ca ein bis zweimaliges Reversieren nötig. Aus der nach der Verhandlung noch nachgereichten Hüllkurvenermittlung des Sachverständigen DD ergab sich schließlich, dass dieses Reversieren ohne Benützung von Fremdgrund möglich ist. Das Fahrmanöver findet rein auf der öffentlichen Straße statt. Dazu muss noch festgestellt werden, dass der Zeuge auch ausgeführt hat, dass derart beengte Verhältnisse vor Ort nicht unüblich sind. Von der Frequenz der Fahrten haben sowohl der Zeuge JJ als auch der Zeuge GG angegeben, dass das Feld nur zweimal pro Jahr gemäht werden kann und einmal eine Düngung erfolgt. Für das erkennende Gericht steht aus dieser Sachlage heraus fest, dass auch bei der Abschreibung des Grundstückes **1, KG Z, nach wie vor eine Zufahrt zum Wirtschaftsgebäude gegeben ist. Beengte dörfliche Verhältnisse wird man in Tirol oft finden und da man eine alternative Zufahrt hat, die eine Bewirtschaftung möglich macht, können keine ausreichenden wirtschaftlichen Bedenken, die zu dem noch erheblich sein müssen, erkannt werden. Somit war noch zu prüfen, ob erhebliche landeskulturelle Bedenken der Abschreibung entgegenstehen. Darunter sind solche Bedenken zu sehen, die grundsätzliche Auswirkungen auf die örtliche Landwirtschaft haben. Das Gutachten von Herrn DD im Rahmen des Behördenverfahrens geht bei der Frage der landeskulturellen Bedenken nur von den Auswirkungen der Abschreibung auf den gegenständlichen geschlossenen Hof aus, was nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes eine Fehlinterpretation des Begriffes landeskulturelle Bedenken darstellt. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Sachverständige keine ausreichenden Gründe darlegen. Es erscheint dem erkennenden Gericht auch nicht nachvollziehbar, dass die Flächen des Hofes nicht mehr bewirtschaftet würden, wenn die etwas schwierigere Zufahrt genommen werden müsste, besonders aufgrund der vorherrschenden engen Straßenverhältnisse im Ort generell und der geringen Fahrfrequenz, die die Bewirtschaftung erfordert. Somit können auch keine landeskulturellen Bedenken und schon gar keine erheblichen gesehen werden, die einer Abschreibung entgegenstehen würden. Aus diesem Grund kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Abtrennung im Sinne des § 5 THG vorliegen, sodass die Genehmigung entsprechend zu erteilen war. Aus diesem Grund kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Abtrennung im Sinne des Paragraph 5, THG vorliegen, sodass die Genehmigung entsprechend zu erteilen war. Was die realrechtliche Verbindung betrifft, so entzieht sich diese rechtliche Handlung dem Zuständigkeitsbereich der Höfebehörde und damit auch dem Landesverwaltungsgericht Tirol, sodass diesbezüglich der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y zu beheben war und der Antrag als unzuständig zurückgewiesen werden musste. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.38.1994.11

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