RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.12.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/43/1551-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.05.2017, Zl *****, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die im bekämpften Bescheid gesetzte Frist nunmehr für den 30.04.2019 festgelegt wird.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.05.2017, Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer als deren Eigentümer gemäß § 39 Abs 1 und Abs 7 TBO 2011 aufgetragen, folgende auf dem Gst Nr **1, KG Z, befindliche bauliche Anlagen bis längstens 31.07.2017 „abzutragen und gänzlich zu entfernen“:Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.05.2017, Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer als deren Eigentümer gemäß Paragraph 39, Absatz eins und Absatz 7, TBO 2011 aufgetragen, folgende auf dem Gst Nr **1, KG Z, befindliche bauliche Anlagen bis längstens 31.07.2017 „abzutragen und gänzlich zu entfernen“:
- „3-seitige umschlossene überdachte Veranda mit den Maßen 4 × 2,5 m“ in Holzbauweise und
- „Geräteschuppen mit den Maßen 4 × 2,5 m“ in Holzbauweise Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde in welcher er vorbrachte, er beabsichtige, die gegenständlichen baulichen Anlagen zu einem Bienenhaus umzubauen. Es möge ihm daher eine angemessene Frist für die Einbringung eines Bauansuchens eingeräumt werden. Mit Bauanzeige vom 01.07.2017, eingelangt am 04.08.2017, brachte der Beschwerdeführer bei der Baubehörde eine Bauanzeige betreffend die Errichtung eines Bienenhauses in Holzbauweise ein. Mit Bescheid vom 29.09.2017, Zl *****, untersagte die Baubehörde die Ausführung des angezeigten Vorhabens, woraufhin der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhob. In dem zu Zl LVwG-2017/36/2499 geführten Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurden Verbesserungen der Einreichunterlagen aufgetragen und seitens des Beschwerdeführers vorgenommen sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung an 2 Terminen durchgeführt. Mit der am 26.09.2018 beim Landesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Bescheid der Baubehörde vom 29.09.2017, Zl ***** zurück, woraufhin dieses Beschwerdeverfahren durch das Landesverwaltungsgericht eingestellt wurde. Das Gst Nr **1, KG Z, auf welchem sich die Anlagen befinden, ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als Freiland ausgewiesen. Die „Veranda“ und der „Geräteschuppen“ sind bis dato vorhanden. Die „Veranda“ weist ein Maß von 4 × 2,5 m auf, ist überdacht und dreiseitig umschlossen. In ihrem vorderen Bereich sind 2 Bienenstöcke aufgestellt, ansonsten sind ein Tisch und eine Bank vorhanden. Sie dient auch dem Aufenthalt von Menschen. Der „Geräteschuppen“ weist tatsächlich ein Maß von ca 2 × 2,50 m, sowie eine Höhe von 2,60 m auf. Er ist an 3 Seiten vom Bauplatz aus zugänglich. In diesem Gebäude sind Utensilien für die Bienenhaltung untergebracht – Kleidung, Gläser, Zucker für die Fütterung. Eine Baubewilligung für diese Anlagen liegt nicht vor, ebenso wenig eine entsprechende Bauanzeige. Der Beschwerdeführer übt die Bienenhaltung hobbymäßig aus, er führt keine Landwirtschaft. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund des Inhalts des vorgelegten Behördenaktes. Die ergänzenden Feststellungen betreffend die beiden Anlagen konnten in der mündlichen Verhandlung am 14.12.2018 aufgrund der Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen, welcher im Vorfeld (12.12.2008) einen Lokalaugenschein durchgeführt hatte, getroffen werden. Im Übrigen ist eine aussagekräftige Fotodokumentation im Behördenakt vorhanden und fertigte auch der hochbautechnische Amtssachverständige beim Lokalaugenschein weitere Fotos an. In Bezug auf den Verwendungszweck der „Veranda“ brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor, in Ermangelung einer Definition, wie ein Bienenhaus beschaffen sein müsse, sehe er die „Veranda“ als Bienenhaus an. Auch in einem Bienenhaus müssten ein Tisch und eine Sitzgelegenheit vorhanden sein, falls einmal etwas abgestellt werden müsse. Aufgrund der Fotos ist jedoch ersichtlich, dass der allergrößte Teil der nicht unbeträchtlichen Grundfläche von 10 m² nicht der Aufstellung von Bienenstöcken (es sind nur 2 vorhanden) sondern eben zur Aufstellung einer Sitzgelegenheit und somit dem Aufenthalt von Menschen dient. Aufgrund der Relation der für die genannten Nutzungen in Anspruch genommenen Flächen kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Benutzung des Tisches und der Bank (bzw der ganzen restlichen Fläche) nicht (ausschließlich) dem Zweck der Bienenhaltung (lediglich 2 Stöcke) zugeordnet werden. Die Auskünfte betreffend den Inhalt des „Geräteschuppens“, seine Tätigkeit als Imker und das Fehlen einer Landwirtschaft erteilte der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung am 14.12.
- III.römisch drei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl Nr 28/2018 (WV) lauten wie folgt – wortgleich (bis auf die aktualisierten Angaben der verwiesenen Gesetzesbestimmungen) standen im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids die §§ 21 bzw 39 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, idF LGBl Nr 32/2017 in Geltung:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, (WV) lauten wie folgt – wortgleich (bis auf die aktualisierten Angaben der verwiesenen Gesetzesbestimmungen) standen im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids die Paragraphen 21, bzw 39 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017, in Geltung: „§ 28 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
- a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
- b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
- c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
- d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
- e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs 1 lit b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
- a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
- b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs 3 lit c fallen;die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen;
- c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen;
- d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs 3 lit k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
- e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
- f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
- g)die Errichtung und Änderung von frei stehenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit Ausnahme von Gebäuden.
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
- a)Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;
- b)Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;
- c)die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;
- d)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;
- e)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw der Photovoltaikanlage zur Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt;
- f)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw der Photovoltaikanlage zur Dachhaut an keinem Punkt der Dachfläche 30 cm übersteigt;
- g)die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind;
- h)die Errichtung und Änderung von Hagelschutznetzen;
- i)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Bienenständen, soweit diese nicht nach § 1 Abs 3 lit m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind.die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Bienenständen, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera m, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind. § 46Paragraph 46 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Abs 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(2)Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs 3 bzw der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 34, Absatz 3, bzw der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
- a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
- b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 30, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde,
- c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
- d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 dritter Satz benützt,wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 45, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 44, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, dritter Satz benützt,
- e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
- f)wenn einem Auftrag nach § 34 Abs 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,wenn einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
- g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oderwenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 3, oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
- h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 9, erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(7)Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn
- a)ein Bauvorhaben nach § 28 Abs 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 74 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder dem § 13 Abs 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 widerspricht oderein Bauvorhaben nach Paragraph 28, Absatz 3, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach Paragraph 74, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder dem Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 widerspricht oder
- b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 18, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 20 Abs 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den Paragraphen 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach Paragraph 18,, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach Paragraph 20, Absatz eins,, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden. Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(8)Der Eigentümer eines Grundstückes hat der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.“ Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (TROG 2016), LGBl Nr 101/2016 (WV), lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (TROG 2016), Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2016, (WV), lautet wie folgt: „§ 41 Freiland […]
(2)Im Freiland dürfen errichtet werden:
- a)ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen, sowie Hagelschutznetze und dergleichen,
- b)Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach § 1 Abs 3 lit m der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera m, der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
- c)Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,
- d)Kapellen und dergleichen mit höchstens 20 m² Grundfläche,
- e)den baurechtlichen Vorschriften unterliegende Aussichtsplattformen, Brückenbauten, Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,
- f)allgemein zugängliche Kinderspielplätze,
- g)Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m². IV.römisch vier. Erwägungen: Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid spruchgemäß auf § 46 Abs 1 und 7 TBO 2018 (damals § 39 Abs 1 und 7 TBO 2011) und begründete ihn im Wesentlichen damit, dass das Grundstück, auf dem sich die nämlichen baulichen Anlagen befinden, als Freiland gewidmet sei. Sie würden einer privaten Nutzung zu Erholungszwecken dienen und keine Nebengebäude darstellen. Da sie nicht dem § 41 Abs 2 TROG 2016 entsprächen, sei deren Errichtung im Freiland nicht zulässig. Nach Auskunft des Eigentümers des Gst Nr **1, KG Z, sei der Beschwerdeführer Eigentümer der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen. Von der ihm gebotenen Möglichkeit, eine Stellungnahme hierzu abzugeben, habe der Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht.Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid spruchgemäß auf Paragraph 46, Absatz eins und 7 TBO 2018 (damals Paragraph 39, Absatz eins und 7 TBO 2011) und begründete ihn im Wesentlichen damit, dass das Grundstück, auf dem sich die nämlichen baulichen Anlagen befinden, als Freiland gewidmet sei. Sie würden einer privaten Nutzung zu Erholungszwecken dienen und keine Nebengebäude darstellen. Da sie nicht dem Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2016 entsprächen, sei deren Errichtung im Freiland nicht zulässig. Nach Auskunft des Eigentümers des Gst Nr **1, KG Z, sei der Beschwerdeführer Eigentümer der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen. Von der ihm gebotenen Möglichkeit, eine Stellungnahme hierzu abzugeben, habe der Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht. § 46 Abs 1 TBO 2018 verpflichtet die Behörde, die Entfernung von baulichen Anlagen zu veranlassen, die trotz Anzeige- bzw Bewilligungspflicht weder angezeigt noch baubehördlich genehmigt wurden. § 46 Abs 7 lit a besagt, dass ein Entfernungsauftrag selbst in Bezug auf Vorhaben, die weder einer Bauanzeige noch einer Baubewilligung bedürfen, zu ergehen hat, wenn diese dem Flächenwidmungsplan widersprechen.Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 verpflichtet die Behörde, die Entfernung von baulichen Anlagen zu veranlassen, die trotz Anzeige- bzw Bewilligungspflicht weder angezeigt noch baubehördlich genehmigt wurden. Paragraph 46, Absatz 7, Litera a, besagt, dass ein Entfernungsauftrag selbst in Bezug auf Vorhaben, die weder einer Bauanzeige noch einer Baubewilligung bedürfen, zu ergehen hat, wenn diese dem Flächenwidmungsplan widersprechen. 1st Zur „Veranda“ Die gegenständliche „Veranda“ stellt aufgrund ihrer Ausführung ein Gebäude nach § 2 Abs 2 TBO 2018 dar. Dies, da sie überdeckt sowie überwiegend umschlossen ist. Sie ist von Menschen betretbar und dient (auch) dem Aufenthalt von Menschen.Die gegenständliche „Veranda“ stellt aufgrund ihrer Ausführung ein Gebäude nach Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2018 dar. Dies, da sie überdeckt sowie überwiegend umschlossen ist. Sie ist von Menschen betretbar und dient (auch) dem Aufenthalt von Menschen. Entsprechend dem oben zitierten § 28 Abs 1 lit a TBO 2018 bedarf der Neubau von Gebäuden einer Baubewilligung, soweit sich aus den Bestimmungen des Abs 2 und 3 leg cit nichts anderes ergibt. In Bezug auf die letztgenannten Bestimmungen war zu prüfen, ob das Gebäude allenfalls einen „Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m“ im Sinne des Abs 3 lit g leg cit darstellen könnte. Es sind jedoch als Geräte- und Holzschuppen lediglich Gebäude anzusehen, die nur dem Schutz von Sachen dienen (vgl Schwaighofer, Tiroler Baurecht § 20 RZ41). In diesem Zusammenhang konnte oben zu Punkt I. festgestellt werden, dass die Veranda (auch) dem Aufenthalt von Menschen dient, weshalb sie nicht als Geräte- und Holzschuppen iSd § 28 Abs 3 lit g TBO 2018 qualifiziert werden kann. Wenn auch Bienenstöcke Veranda vorhanden sind, konnte doch festgestellt werden, dass die Bienenhaltung nicht den ausschließlichen Verwendungszweck der Baulichkeit darstellt. Eine allfällige Qualifikation als Bienenstand im Sinne des § 1 Abs 3 lit m TBO 2018 kam schon aus diesem Grund nicht in Betracht.Entsprechend dem oben zitierten Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, TBO 2018 bedarf der Neubau von Gebäuden einer Baubewilligung, soweit sich aus den Bestimmungen des Absatz 2 und 3 leg cit nichts anderes ergibt. In Bezug auf die letztgenannten Bestimmungen war zu prüfen, ob das Gebäude allenfalls einen „Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m“ im Sinne des Absatz 3, Litera g, leg cit darstellen könnte. Es sind jedoch als Geräte- und Holzschuppen lediglich Gebäude anzusehen, die nur dem Schutz von Sachen dienen vergleiche Schwaighofer, Tiroler Baurecht Paragraph 20, RZ41). In diesem Zusammenhang konnte oben zu Punkt römisch eins. festgestellt werden, dass die Veranda (auch) dem Aufenthalt von Menschen dient, weshalb sie nicht als Geräte- und Holzschuppen iSd Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, TBO 2018 qualifiziert werden kann. Wenn auch Bienenstöcke Veranda vorhanden sind, konnte doch festgestellt werden, dass die Bienenhaltung nicht den ausschließlichen Verwendungszweck der Baulichkeit darstellt. Eine allfällige Qualifikation als Bienenstand im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Litera m, TBO 2018 kam schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Somit ergibt sich, dass für die „Veranda“ jedenfalls eine Baubewilligung erforderlich ist. Eine solche liegt jedoch nicht vor. 2nd Zum „Geräteschuppen“ In Bezug auf den „Geräteschuppen“ ist festzuhalten, dass dieser als Geräte- und Holzschuppen im Sinne des § 28 Abs 3 lit g TBO 2018 anzusehen ist. Dies, da er die zulässigen Maße nicht überschreitet, nach Angaben des Beschwerdeführers lediglich der Lagerung von Gegenständen dient und außerdem entsprechend zugänglich ist.In Bezug auf den „Geräteschuppen“ ist festzuhalten, dass dieser als Geräte- und Holzschuppen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, TBO 2018 anzusehen ist. Dies, da er die zulässigen Maße nicht überschreitet, nach Angaben des Beschwerdeführers lediglich der Lagerung von Gegenständen dient und außerdem entsprechend zugänglich ist. Somit kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass es sich bei dem „Geräteschuppen“ um eine bauliche Anlage handelt, deren Errichtung nach der Tiroler Bauordnung weder einer Bauanzeige noch einer Baubewilligung bedarf. Trotzdem darf eine solche Anlage nicht überall errichtet werden. Steht sie nämlich im Widerspruch zu den Festlegungen des Flächenwidmungsplans, hat die Behörde gemäß § 46 Abs 7 lit a TBO 2018 mit einem Entfernungsauftrag vorzugehen.Somit kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass es sich bei dem „Geräteschuppen“ um eine bauliche Anlage handelt, deren Errichtung nach der Tiroler Bauordnung weder einer Bauanzeige noch einer Baubewilligung bedarf. Trotzdem darf eine solche Anlage nicht überall errichtet werden. Steht sie nämlich im Widerspruch zu den Festlegungen des Flächenwidmungsplans, hat die Behörde gemäß Paragraph 46, Absatz 7, Litera a, TBO 2018 mit einem Entfernungsauftrag vorzugehen. Im Tiroler Raumordnungsgesetz ist ausdrücklich festgelegt, welche Arten von Anlagen im Freiland zulässigerweise errichtet werden dürfen – vgl den oben zitierten § 41 Abs 2 TROG 2016. Es handelt sich gegenständlich jedoch nicht um eine der in dieser Vorschrift aufgezählt Baulichkeiten. Insbesondere kann festgestellt werden, dass der „Geräteschuppen“ nicht der Lagerung landwirtschaftlicher Betriebsmittel dient (lit a leg cit), da der Beschwerdeführer überhaupt keine Landwirtschaft ausübt. Ebenso wenig handelt es sich um ein Bienenhaus in Holzbauweise (lit b leg cit).Im Tiroler Raumordnungsgesetz ist ausdrücklich festgelegt, welche Arten von Anlagen im Freiland zulässigerweise errichtet werden dürfen – vergleiche den oben zitierten Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2016. Es handelt sich gegenständlich jedoch nicht um eine der in dieser Vorschrift aufgezählt Baulichkeiten. Insbesondere kann festgestellt werden, dass der „Geräteschuppen“ nicht der Lagerung landwirtschaftlicher Betriebsmittel dient (Litera a, leg cit), da der Beschwerdeführer überhaupt keine Landwirtschaft ausübt. Ebenso wenig handelt es sich um ein Bienenhaus in Holzbauweise (Litera b, leg cit). V.römisch fünf. Ergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gegenständliche „Veranda“ einer Baubewilligung bedürfte. Da diese nicht vorliegt, erging der von der belangten Behörde erteilte Entfernungsauftrag diesbezüglich zu Recht (§ 46 Abs 1 TBO 2018). Der „Geräteschuppen“ ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts zwar als anzeige- bzw bewilligungspflichtig nach der Tiroler Bauordnung zu qualifizieren, darf jedoch aufgrund der raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland nicht errichtet werden, weshalb auch hier zu Recht mit einem Entfernungsauftrag vorgegangen wurde (§ 6 Abs 7 lit a TBO 2018).Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gegenständliche „Veranda“ einer Baubewilligung bedürfte. Da diese nicht vorliegt, erging der von der belangten Behörde erteilte Entfernungsauftrag diesbezüglich zu Recht (Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018). Der „Geräteschuppen“ ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts zwar als anzeige- bzw bewilligungspflichtig nach der Tiroler Bauordnung zu qualifizieren, darf jedoch aufgrund der raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland nicht errichtet werden, weshalb auch hier zu Recht mit einem Entfernungsauftrag vorgegangen wurde (Paragraph 6, Absatz 7, Litera a, TBO 2018). VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.43.1551.5