LVwG-2019/36/0249-1
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.04.2019 GeschäftszahlLVwG-2019/36/0249-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.01.2019, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, zu Recht:
1.
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,- zu leisten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.10.2018, Zl ***, ergibt sich insbesondere zusammengefasst, dass AA (in der Folge: Beschwerdeführer) aus Versehen die Herdplatte der in der Küche befindlichen Zustell-Herdplatte aktiviert und der Deckel seines Reisekoffer auf der Herdplatte gelegen hat. Der Beschwerdeführer hat dann das Ferienappartement verlassen, um im nahe gelegenen Gasthaus essen zu gehen. In der Folge kam es durch die Wärmeentwicklung der Herdplatte zu einem Brand in der Küche des Ferienhauses. Der Brand hat sich nicht auf weitere Räume ausgebreitet. Aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.10.2018, , Zl ***, ergibt sich insbesondere zusammengefasst, dass AA (in der Folge: Beschwerdeführer) aus Versehen die Herdplatte der in der Küche befindlichen Zustell-Herdplatte aktiviert und der Deckel seines Reisekoffer auf der Herdplatte gelegen hat. Der Beschwerdeführer hat dann das Ferienappartement verlassen, um im nahe gelegenen Gasthaus essen zu gehen. In der Folge kam es durch die Wärmeentwicklung der Herdplatte zu einem Brand in der Küche des Ferienhauses. Der Brand hat sich nicht auf weitere Räume ausgebreitet.
Der Beschwerdeführer gab ua auch an, dass ihm nicht bewusst gewesen ist, dass er den Kofferdeckel auf die Herdplatte gelegt hat.
Mit Schreiben des Bezirksanwaltes der Staatsanwaltschaft X vom 02.01.2018, Zl ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer als Beschuldigter wegen einer Straftat gemäß § 170 Abs 1 StGB von der Einstellung des Verfahrens benachrichtigt. Als Begründung wurde angeführt, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist, da es sich um kein ausgedehntes Schadensfeuer handelte. Mit Schreiben des Bezirksanwaltes der Staatsanwaltschaft römisch zehn vom 02.01.2018, , Zl ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer als Beschuldigter wegen einer Straftat gemäß Paragraph 170, Absatz eins, StGB von der Einstellung des Verfahrens benachrichtigt. Als Begründung wurde angeführt, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist, da es sich um kein ausgedehntes Schadensfeuer handelte.
Nach Erlassung der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.01.2019, Zl ***, und fristgerechter Einbringung des Einspruchs vom 19.01.2019 samt Anlage durch den Beschwerdeführer wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer dann mit dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.01.2019, Zl ***, spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: Nach Erlassung der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.01.2019, , Zl ***, und fristgerechter Einbringung des Einspruchs vom 19.01.2019 samt Anlage durch den Beschwerdeführer wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer dann mit dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.01.2019, Zl ***, spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben am 04.10.2018 gegen ca. 19:45 Uhr an der Herbeiführung eines Brandausbruches fahrlässig mitgewirkt, da sie den Brand in der Ferienwohnung BBhof in W, Adresse 2 verursacht haben, indem Sie Ihren Reisekoffer auf die in der Küche befindlichen Herdplatte gelegt haben und diesen dann unbeobachtet gelassen haben bzw die Ferienwohnung verlassen haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 4 Abs 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 iVm § 35 Abs 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 idgF“Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 idgF“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden festgelegt.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden festgelegt.
Weiters wurden als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG (10 % der Strafe) Euro 15,- vorgeschrieben.Weiters wurden als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, VStG (10 % der Strafe) Euro 15,- vorgeschrieben.
Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 27.01.2019 ein und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus: „(…) Ergänzend zum polizeilichen Protokoll möchte ich die Situation nochmals schildern: Als Mitglied der Reisegruppe CC waren wir auf einer zweitägigen Exkursion ins V mit Übernachtung. Ein Teil der Gruppe übernachtete am 04.10.2019 in der Ferienwohnung BBhof in W. Aufgrund nicht ausreichender Bettenkapazität wurden in der Küche der Ferienwohnung Zustellbetten aufgestellt. Ich war mit einem Kollegen in der Küche der Ferienwohnung untergebracht. Am späteren Nachmittag des 04.10.2019 haben wir das Quartier bezogen. Dies wurde uns von einem Kind der Eigentümerfamilie gezeigt. Aufgrund fehlender Ablagefläche für das Gepäck habe ich meinen Koffer auf der Ablagefläche der Küchenzeile platziert.„(…) Ergänzend zum polizeilichen Protokoll möchte ich die Situation nochmals schildern: Als Mitglied der Reisegruppe CC waren wir auf einer zweitägigen Exkursion ins römisch fünf mit Übernachtung. Ein Teil der Gruppe übernachtete am 04.10.2019 in der Ferienwohnung BBhof in W. Aufgrund nicht ausreichender Bettenkapazität wurden in der Küche der Ferienwohnung Zustellbetten aufgestellt. Ich war mit einem Kollegen in der Küche der Ferienwohnung untergebracht. Am späteren Nachmittag des 04.10.2019 haben wir das Quartier bezogen. Dies wurde uns von einem Kind der Eigentümerfamilie gezeigt. Aufgrund fehlender Ablagefläche für das Gepäck habe ich meinen Koffer auf der Ablagefläche der Küchenzeile platziert.
Nach kurzem Aufenthalt in der 'Schlaf-Küche' haben wir uns entschieden in die Gastwirtschaft des BBhof zu gehen. Hiervor habe ich dann noch schnell etwas aus meinem Koffer geholt. Hierbei war wahrscheinlich der nicht mehr geschlossene Kofferdeckel auf die Herdplatte gelangt und hat unter Umständen etwas ausgelöst?"
So habe ich es auch bei der Polizeiinspektion wiedergegeben. Es war wie auch seitens der Polizeiinspektion bestätigt, in keinster Weise eine eindeutige Beweislage für die Auslösung des Brandes noch ein Schuldeingeständnis meinerseits.
Dass es sich hier um eine nicht rechtlich nachweisbare Annahme der BH Y handelt, beweist aus meiner Sicht auch die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft X. Eine Kopie des Schreibens liegt der BH Y vor.Dass es sich hier um eine nicht rechtlich nachweisbare Annahme der BH Y handelt, beweist aus meiner Sicht auch die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft römisch zehn. Eine Kopie des Schreibens liegt der BH Y vor.
Des Weiteren stelle ich den Vorwurf der Verletzung der Rechtsvorschrift durch die BH Y über die Verletzung des § 4 Abs. 1 Tiroler Feuerpolizeiverordnung 1998 iVm § 35 Abs. 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 idgF in Frage: "Bei der Ferienwohnung des BBhof in W handelt es sich um einen gewerblichen Beherbergungsbetrieb. Die Küche wurde zweckentfremdet für Schlafplätze vermietet. Hierbei muss der Vermieter davon ausgehen, das es durch die beengte Situation in der Küche durch das zusätzliche Aufstellen von Zusatzbetten, zu ungewollten Abläufen kommen kann. Hierfür hat meines Erachtens der Vermieter Vorsorge zu tragen, dass sich keine offensichtlichen Gefahrenquellen in den Räumlichkeiten sind bzw hat er die Gäste ausdrücklich darauf hinzuweisen.
Eine frei zugängliche und an der elektrischen Versorgung angeschlossene Herdplatte in einer für Schlafzwecke genutzten Küche stellt zweifelsohne eine solche Gefahrenquelle dar.Des Weiteren stelle ich den Vorwurf der Verletzung der Rechtsvorschrift durch die BH Y über die Verletzung des Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler Feuerpolizeiverordnung 1998 in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 idgF in Frage: "Bei der Ferienwohnung des BBhof in W handelt es sich um einen gewerblichen Beherbergungsbetrieb. Die Küche wurde zweckentfremdet für Schlafplätze vermietet. Hierbei muss der Vermieter davon ausgehen, das es durch die beengte Situation in der Küche durch das zusätzliche Aufstellen von Zusatzbetten, zu ungewollten Abläufen kommen kann.
Hierfür hat meines Erachtens der Vermieter Vorsorge zu tragen, dass sich keine offensichtlichen Gefahrenquellen in den Räumlichkeiten sind bzw hat er die Gäste ausdrücklich darauf hinzuweisen. Eine frei zugängliche und an der elektrischen Versorgung angeschlossene Herdplatte in einer für Schlafzwecke genutzten Küche stellt zweifelsohne eine solche Gefahrenquelle dar.
Für den Vermieter wäre es die Pflicht gewesen, die unbedarfte Berührung/Nutzung der Herdplatten durch Unachtsamkeiten durch den Gast zu verhindern. Es ist einfach die Herdplatten von der elektrischen Versorgung zu trennen, durch Steckerziehen oder trennen des Stromkreises über den Sicherungsautomaten.
Ist das nun die Verantwortung des Gastes oder des Vermieters?
Des Weiteren gehe ich davon aus das in einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb wie dem BBhof 'Brandmelder/CO-Warnmelder' installiert sind, zumal dies seit mehreren Jahren in der EU vorgeschrieben ist. Die Rauchentwicklung in der Küche der Ferienwohnung wurde aber nicht durch Alarm eines Brandmelders bemerkt, sondern durch die Aufmerksamkeit eines Mitgliedes unserer Reisegruppe.
Diese hat uns informiert, sodass meine Kollegen und ich, die Mitglieder der Feuerwehr in unserer Heimat sind, den Brand mittels Feuerlöschern löschen konnten. Bei Eintreffen der örtlichen Feuerwehr war das Feuer in der Küche der Ferienwohnung gelöscht. Hierzu gab es für uns auch Anerkennung seitens der einheimischen Feuerwehr.
Die Feststellung der BH Y, "Wenn der Beschuldigte in seiner Rechtfertigung angibt, dass er aufgrund der beengten Unterbringung in der Küche nicht fahrlässig gehandelt hat, so kann dies nur als reine Schutzbehauptung gewertet werden", ist meines Erachtens weder hinreichend geklärt noch rechtlich beweisbar.
Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen möchte ich ihnen mitteilen, dass ich eingeschriebener Student bei der Hochschule DD bin und über kein regelmäßiges Einkommen verfüge. Eine entsprechende Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule DD ist beigefügt.
Bitte leiten sie diese Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht weiter. Lassen sie mir bitte die Anschrift des zuständigen Landesverwaltungsgerichtes zu kommen. (…)“ II.römisch zwei.
Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Strafakt und lässt damit eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr. 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, 2013/05/0169; ua). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Strafakt und lässt damit eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden vergleiche EGMR 10.05.2007, Nr. 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, 2013/05/0169; ua).
Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 VwGVG abgesehen werden, die im Übrigen auch von keiner der Parteien beantragt wurde. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 44, VwGVG abgesehen werden, die im Übrigen auch von keiner der Parteien beantragt wurde.
III.römisch drei.
Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Zusammentreffen von strafbaren Handlungen§ 22Paragraph 22
Brandstiftung § 169Paragraph 169
Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst § 170Paragraph 170
Erwägungen:
Soweit der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf die Einstellung des Verfahrens ein Verbot der Doppelbestrafung bzw –verfolgung geltend machen will, ist dazu auszuführen, dass soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, gemäß § 22 Abs 1 VStG eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Soweit der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf die Einstellung des Verfahrens ein Verbot der Doppelbestrafung bzw –verfolgung geltend machen will, ist dazu auszuführen, dass soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK ordnet an, dass niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf (»ne bis in idem«). Ausnahmen gelten für Fälle der Wiederaufnahme wegen neuer bzw neu hervorgekommener Tatsachen oder wegen schwerer Mängel. Die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK ordnet an, dass niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf (»ne bis in idem«). Ausnahmen gelten für Fälle der Wiederaufnahme wegen neuer bzw neu hervorgekommener Tatsachen oder wegen schwerer Mängel.
Art 4 Abs1 7. ZP EMRK enthält daher nicht nur ein Doppelbestrafungsverbot, sondern auch ein Doppelverfolgungsverbot. Es ist daher ab der rechtskräftigen Entscheidung in einem ersten Verfahren, ein zweites Verfahren insgesamt unzulässig, und nicht nur eine zweite Entscheidung (vgl VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226; VfGH 29.06.2001, G 108/01; EGMR 03.10.2002, Zl 48154/99 - Zigarella gegen Italien, EGMR 10.02.2009, Zl. 14939/03 - Zolotukhin gegen Russland).Artikel 4, Abs1 7. ZP EMRK enthält daher nicht nur ein Doppelbestrafungsverbot, sondern auch ein Doppelverfolgungsverbot. Es ist daher ab der rechtskräftigen Entscheidung in einem ersten Verfahren, ein zweites Verfahren insgesamt unzulässig, und nicht nur eine zweite Entscheidung vergleiche VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226; VfGH 29.06.2001, G 108/01; EGMR 03.10.2002, Zl 48154/99 - Zigarella gegen Italien, EGMR 10.02.2009, Zl. 14939/03 - Zolotukhin gegen Russland).
Auch einer Einstellung gemäß § 190 StPO kann allenfalls Bindungswirkung zukommen, wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nicht mehr gemäß § 193 Abs 2 StPO formlos fortführen kann (es ist daher Anklageverbrauch eingetreten). Für die Verwaltung bedeutet dies, dass sie im Einzelfall zu prüfen hat, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ergangen ist.Auch einer Einstellung gemäß Paragraph 190, StPO kann allenfalls Bindungswirkung zukommen, wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nicht mehr gemäß Paragraph 193, Absatz 2, StPO formlos fortführen kann (es ist daher Anklageverbrauch eingetreten). Für die Verwaltung bedeutet dies, dass sie im Einzelfall zu prüfen hat, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ergangen ist.
Eine Verletzung des Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK würde daher dann vorliegen, wenn wegen »derselben strafbaren Handlung« nach Abschluss des ersten Verfahrens ein zweites Verfahren anhängig gemacht, fortgeführt oder abgeschlossen wird. Eine Verletzung des Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK würde daher dann vorliegen, wenn wegen »derselben strafbaren Handlung« nach Abschluss des ersten Verfahrens ein zweites Verfahren anhängig gemacht, fortgeführt oder abgeschlossen wird.
Dieselbe strafbare Handlung liegt dann vor, wenn zwei Straftatbestände in ihren »wesentlichen Elementen« identisch sind (vgl EGMR 29.05.2001, Zl 37950/97; VfGH 02.07.2009, Zl B 559/08; vgl Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 30 Rz 2).Dieselbe strafbare Handlung liegt dann vor, wenn zwei Straftatbestände in ihren »wesentlichen Elementen« identisch sind vergleiche EGMR 29.05.2001, Zl 37950/97; VfGH 02.07.2009, Zl B 559/08; vergleiche Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 30, Rz 2).
Die Verfolgung oder Bestrafung wegen ein und derselben Handlung wäre daher auf Grund des Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK dann unzulässig, wenn diese Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war. Dies wäre dann der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst (VwGH 19.12.2006, 2006/06/0037).Die Verfolgung oder Bestrafung wegen ein und derselben Handlung wäre daher auf Grund des Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK dann unzulässig, wenn diese Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war. Dies wäre dann der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst (VwGH 19.12.2006, 2006/06/0037).
Strafverfolgungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, wären verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (vgl VwGH 23.05.2002, Zl 2001/07/0182; ua).Strafverfolgungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, wären verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird vergleiche VwGH 23.05.2002, Zl 2001/07/0182; ua).
Das Wesen der Spezialität besteht darin, dass das speziellere Delikt, also jenes, das alle Merkmale eines anderen Deliktes und zumindest ein weiteres Merkmal erfüllt, mithin die Deliktstypen zueinander im Verhältnis von Gattung und Art stehen. Durch das zusätzliche Merkmal wird das generellere Delikt vom spezielleren Delikt verdrängt (»lex specialis derogat legi generali«).
Gemäß § 170 StGB ist gerichtlich strafbar, wer ua an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers durch fahrlässiges Verhalten eine Feuersbrunst verursacht.Gemäß Paragraph 170, StGB ist gerichtlich strafbar, wer ua an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers durch fahrlässiges Verhalten eine Feuersbrunst verursacht.
Der Begriff der Feuersbrunst wird von Rechtsprechung und Lehre als ein räumlich ausgedehnter Brand umschrieben, der mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen ist. Es wird also einerseits auf die räumliche Ausdehnung und andererseits auf die mangelnde Bekämpfbarkeit, dh die Unbeherrschbarkeit, des Feuers abgestellt. Die beiden Begriffe sind insofern eng miteinander verknüpft, als die erreichte räumliche Ausdehnung des Brandes zu dessen Unbeherrschbarkeit führt, die Unbeherrschbarkeit wiederum den Maßstab für die erforderliche räumliche Ausdehnung darstellt. Beide Merkmale müssen kumulativ vorliegen, um eine Feuersbrunst zu begründen.
Das Merkmal der Unbeherrschbarkeit stellt darauf ab, dass das Feuer der menschlichen Kontrolle entglitten ist, es mit gewöhnlichen Mitteln nur mühsam oder nicht mehr gelöscht werden kann. Dies ist der Fall, wenn zur Bekämpfung des Brandes der Einsatz der Feuerwehr oder der Großeinsatz aller Nachbarn erforderlich ist. Kann der Brand hingegen mit einem Feuerlöscher, Decken oder anderen gewöhnlichen Mitteln gelöscht werden, liegt keine Feuersbrunst vor.
Das weitere Erfordernis der räumlichen Ausdehnung stellt auf einen gewissen Mindestumfang des Feuers, dh der davon betroffenen Gegenstände, ab (zB Vollbrand eines Wohnhauses). Bei bloß geringer räumlicher Ausdehnung liegt keine Feuersbrunst vor.
In diesen Fällen spielt es keine Rolle, ob der Brand unbeherrschbar war, dh der Brand (trotz seiner geringen Ausdehnung) nicht mehr mit gewöhnlichen Mitteln gelöscht werden konnte.
Wie vorstehend ausgeführt, müssen Unbeherrschbarkeit und räumliche Ausdehnung kumulativ vorliegen. Ist das Feuer (noch) auf ein solches kleines Objekt beschränkt, besteht aber die Gefahr des Übergreifens auf andere Gegenstände, so liegt (noch) keine Feuersbrunst vor. Das bedeutet, dass die bloße Gefahr der Weiterverbreitung des Feuers, hätte es nicht rechtzeitig gelöscht werden können, mangels räumlicher Ausdehnung die Annahme einer Feuersbrunst nicht erlaubt.
Demgegenüber begeht nach § 4 Abs 1 iVm § 35 Tiroler Feuerpolizeiordnung eine Verwaltungsübertretung und ist strafbar, wer der für jedermann normierten Verpflichtung nicht nachkommt, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu unterlassen, was eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern kann.Demgegenüber begeht nach Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Tiroler Feuerpolizeiordnung eine Verwaltungsübertretung und ist strafbar, wer der für jedermann normierten Verpflichtung nicht nachkommt, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu unterlassen, was eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern kann.
Im gegenständliche Fall wurde mit Schreiben des Bezirksanwaltes der Staatsanwaltschaft X vom 02.01.2018, Zl ***, der nunmehrige Beschwerdeführer als Beschuldigter wegen einer Straftat nach § 170 Abs 1 StGB von der Einstellung des Verfahrens benachrichtigt. Als Begründung für die Einstellung des Verfahrens wurde angeführt, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist, da es sich um kein ausgedehntes Schadensfeuer handelte. Im gegenständliche Fall wurde mit Schreiben des Bezirksanwaltes der Staatsanwaltschaft römisch zehn vom 02.01.2018, Zl ***, der nunmehrige Beschwerdeführer als Beschuldigter wegen einer Straftat nach Paragraph 170, Absatz eins, StGB von der Einstellung des Verfahrens benachrichtigt. Als Begründung für die Einstellung des Verfahrens wurde angeführt, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist, da es sich um kein ausgedehntes Schadensfeuer handelte.
Daraus ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer den Straftatbestand des § 170 Abs 1 StGB deshalb nicht erfüllt hat, da es sich gegenständlich um kein ausgedehntes Schadensfeuer (Feuersbrunst) gehandelt hat. Daraus ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer den Straftatbestand des Paragraph 170, Absatz eins, StGB deshalb nicht erfüllt hat, da es sich gegenständlich um kein ausgedehntes Schadensfeuer (Feuersbrunst) gehandelt hat.
Da sich sohin aus der konkreten Begründung der Einstellung im gegenständlichen Fall ergibt, dass der Straftatbestand der spezielleren Norm des § 170 Abs 1 StGB gar nicht gegeben ist, bleibt die generelle Strafnorm des § 4 Abs 1 iVm § 35 Tiroler Feuerpolizeiordnung in diesem Fall unberührt.Da sich sohin aus der konkreten Begründung der Einstellung im gegenständlichen Fall ergibt, dass der Straftatbestand der spezielleren Norm des Paragraph 170, Absatz eins, StGB gar nicht gegeben ist, bleibt die generelle Strafnorm des Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Tiroler Feuerpolizeiordnung in diesem Fall unberührt.
Es konnte daher aus diesem Grund mit dem Beschwerdevorbringen durch Verweis auf die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahren keine Verbot der Doppelverfolgung nach Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK mit Erfolg geltend gemacht werden.Es konnte daher aus diesem Grund mit dem Beschwerdevorbringen durch Verweis auf die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahren keine Verbot der Doppelverfolgung nach , Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK mit Erfolg geltend gemacht werden.
Nach § 4 Abs 1 iVm § 35 Tiroler Feuerpolizeiordnung begeht eine Verwaltungsübertretung wer der für jedermann normierten Verpflichtung nicht nachkommt, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu unterlassen, was eine Brandgefahr herbeiführen kann.Nach Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Tiroler Feuerpolizeiordnung begeht eine Verwaltungsübertretung wer der für jedermann normierten Verpflichtung nicht nachkommt, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu unterlassen, was eine Brandgefahr herbeiführen kann.
Im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.10.2018, Zl ***, ist insbesondere zusammengefasst ausgeführt, dass die Reisegruppe gegen 19:45 Uhr ihre Sachen in das Apartment gelegt haben und nach 5 Minuten in das Gasthaus BBhof gegangen sind, um dort zu essen. Keiner der Personen habe zu diesem Zeitpunkt Anzeichen für ein Brandgeschehen festgestellt. Als nach der „Brand-aus-Meldung“ das Apartment betreten werden konnte, konnte von den Beamten festgestellt werden, dass es sich beim Ausgangspunkt des Brandes um die auf der Küchenzeile stehende Herdplatte handeln dürfte. Auf der Küchenzeile konnten noch verbrannte Überreste des Reisekoffers und von Schuhen festgestellt werden, welche dort vom nunmehrigen Beschwerdeführer abgelegt wurden.
Vermutlich wurde durch das Ablegen des Kofferdeckels das Bedienelement der Herdplatte aktiviert, weshalb sich die Platte erhitzte und in der Folge der Brand entstand. Im Anschluss wurde telefonisch Kontakt mit dem Bezirksbrandermittler aufgenommen, welcher angab, dass aufgrund der eindeutigen Sachlage weitere Erhebungen durch die Brandermittler nicht mehr zweckdienlich erscheinen. Im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.10.2018, , Zl ***, ist insbesondere zusammengefasst ausgeführt, dass die Reisegruppe gegen 19:45 Uhr ihre Sachen in das Apartment gelegt haben und nach , 5 Minuten in das Gasthaus BBhof gegangen sind, um dort zu essen. Keiner der Personen habe zu diesem Zeitpunkt Anzeichen für ein Brandgeschehen festgestellt.
Als nach der „Brand-aus-Meldung“ das Apartment betreten werden konnte, konnte von den Beamten festgestellt werden, dass es sich beim Ausgangspunkt des Brandes um die auf der Küchenzeile stehende Herdplatte handeln dürfte. Auf der Küchenzeile konnten noch verbrannte Überreste des Reisekoffers und von Schuhen festgestellt werden, welche dort vom nunmehrigen Beschwerdeführer abgelegt wurden. Vermutlich wurde durch das Ablegen des Kofferdeckels das Bedienelement der Herdplatte aktiviert, weshalb sich die Platte erhitzte und in der Folge der Brand entstand. Im Anschluss wurde telefonisch Kontakt mit dem Bezirksbrandermittler aufgenommen, welcher angab, dass aufgrund der eindeutigen Sachlage weitere Erhebungen durch die Brandermittler nicht mehr zweckdienlich erscheinen.
Der Beschwerdeführer gab an, dass er seinen Reisekoffer auf der Küchenzeile abgelegt und er den Deckel des Koffers geöffnet und neben diesen auf die nebenbei befindliche Herdplatte abgelegt hat. Vermutlich habe er dadurch das Bedienelement der Herdplatte verschoben, weshalb sich die Herdplatte erhitzt haben dürfte. Ihn sein nicht bewusst gewesen, dass er den Kofferdeckel auf die Herdplatte gelegt habe.
Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich in der Beschwerde aus, dass er mit einem Kollegen in der Küche der Ferienwohnung untergebracht war und er aufgrund fehlender Ablagefläche für das Gepäck seinen Koffer auf der Ablagefläche der Küchenzeile platziert hat. Nach kurzem Aufenthalt in der 'Schlaf-Küche' haben wir uns entschieden in die Gastwirtschaft des BBhof zu gehen.
Wie vorstehend im Detail ausgeführt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Einstellung des Verfahrens von der Staatanwaltschaft ein Hinweis darauf sei, dass die Beweislage zur Brandverursachung nicht eindeutig sei, keine Berechtigung zu, sondern erfolgte die Einstellung des Verfahrens, da es sich gegenständlich zum Glück um kein ausgedehntes Schadensfeuer handelte.
Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer dazu, dass allenfalls nicht vom vorstehenden Sachverhalt auszugehen war, kein entsprechend konkretes Vorbringen vor und wurden dazu auch keine Beweisanträge gestellt.
Es war daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des vorstehenden Sachverhalts nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles unterlassen hat, was eine Brandgefahr herbeiführen kann.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf allfällige Verpflichtungen des Vermieters Bezug nimmt, ist dazu auszuführen, dass die in § 4 Abs 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung normierte Verpflichtung, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu unterlassen, was eine Brandgefahr herbeiführen kann, für Jedermann besteht und sohin auch für den Beschwerdeführer gilt. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf allfällige Verpflichtungen des Vermieters Bezug nimmt, ist dazu auszuführen, dass die in Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler Feuerpolizeiordnung normierte Verpflichtung, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu unterlassen, was eine Brandgefahr herbeiführen kann, für Jedermann besteht und sohin auch für den Beschwerdeführer gilt.
Da der Beschwerdeführer selbst vorbringt, dass er Mitglied der Feuerwehr ist, ist davon auszugehen, dass ihm das wohl ohnehin allgemein bekannte Risiko der Verursachung eines Brandes durch Gegenstände, die sich auf einer in Betrieb genommenen Herdplatte befinden, bekannt ist.
Dass beim Verlassen des Apartments besondere Umstände vorgelegen hätten, die auf eine besondere Ausnahmesituation beim Verlassen des Apartments schließen lassen könnten, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, und ergibt sich aus dem Akteninhalt diesbezüglich auch kein Hinweis.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts war es dem erwachsenen Beschwerdeführer daher möglich und auch zumutbar, dass er sich zum einen vergewissert, ob er Gegenstände auf einer Herdplatte abgelegt hat und war auch Zeit sich zu vergewissern, ob die Herdplatte wohl auch ausgeschaltet ist, bevor er das Apartment verlassen hat, da der Deckel seines Reisekoffers auf der Herdplatte gelegen hat.
Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm gegenständlich angelastete Übertretung in objektiver Hinsicht begangen.
Als Verschuldensform wurde dem Beschwerdeführer fahrlässige Tatbegehung angelastet.
Das Verwaltungsstrafgesetz gibt keine Definition der Schuldform Fahrlässigkeit. Zur Auslegung dieses Begriffes kann aber auf die Bestimmungen des StGB zurückgegriffen werden.
Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter im Sinn des § 6 Abs 1 StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass der dafür geltende Maßstab ein objektivnormativer ist. Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in der Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (vgl VwGH 28.05.2008, 2008/09/0117;
VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092; uva).Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass der dafür geltende Maßstab ein objektivnormativer ist. Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in der Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte vergleiche VwGH 28.05.2008, 2008/09/0117;
VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092; uva).
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner eigenen Angaben Student und Mitglied der Feuerwehr. Er hat wohl aus Versehen die Herdplatte der in der Küche befindlichen Zustell-Herdplatte aktiviert und hat der Deckel seines Reisekoffers auf der Herdplatte gelegen.
Obwohl der Deckel seines Reisekoffers auf der Herdplatte eines ihm nicht bekannten Herdes gelegen hat, hat er das Apartment verlassen, um Essen zu gehen.
Da dem Beschwerdeführer die Zusatz-Herdplatte nicht bekannt war und der das Apartment für längere Zeit verlassen hat, um im nahe gelegenen Gasthof essen zu gehen, wäre es geboten gewesen, sich zu vergewissern, dass die Zusatz-Herdplatte ausgeschaltet ist.
Der Beschwerdeführer hat sohin gegenständlich fahrlässig gehandelt.
Wer eine Übertretung nach § 4 Abs 1 iVm § 35 Tiroler Feuerpolizeiordnung begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu Euro 2.180,- zu bestrafen.Wer eine Übertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Tiroler Feuerpolizeiordnung begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu Euro 2.180,- zu bestrafen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil die betreffende Bestimmung ua auch sicherstellen soll, dass keine Brandgefahr herbeigeführt wird.
Durch das nicht dem Gesetz entsprechende Verhalten wurde dieser Gesetzeszweck unterlaufen.
Hinsichtlich des Verschuldensgrades war, wie vorstehend ausgeführt, und auch von der belangten Behörde der Strafbemessung zugrunde gelegt, von Fahrlässigkeit auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälliger Sorgepflichten keine konkreten Angaben gemacht. Er hat dazu nur allgemein ausgeführt, dass er Student ist und über kein regelmäßiges Einkommen verfüge und hat dazu eine Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule DD der Beschwerde angeschlossen.
Werden keine konkreten Angaben gemacht, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden kann (vgl VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145; ua). Werden keine konkreten Angaben gemacht, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden kann vergleiche VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145; ua).
Mildern war zu werten, dass der Beschwerdeführer keine einschlägigen Strafvormerkungen aufweist.
Weitere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden oder hervorgekommen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (vgl VwGH 27.4.2000, 98/10/0003). Weitere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden oder hervorgekommen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen vergleiche VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen vergleiche VwGH 27.4.2000, 98/10/0003).
Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen und wurde auch von der belangten Behörde nichts erschwerend gewertet.
Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich sohin gegen die durch die Bezirkshauptmannschaft Y verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,-- keine Bedenken ergeben.
Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen des § 4 Abs 1 iVm § 35 Tiroler Feuerpolizeiordnung von bis zu Euro 2.180,- lediglich im Ausmaß von 6,9 % ausgeschöpft. Diese Geldstrafe ließe sich auch mit allfälligen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Einklang bringen.Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen des Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Tiroler Feuerpolizeiordnung von bis zu Euro 2.180,- lediglich im Ausmaß von 6,9 % ausgeschöpft. Diese Geldstrafe ließe sich auch mit allfälligen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Einklang bringen.
Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen.
Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.
Die Bestrafung war daher jedenfalls tat- und schuldangemessen.
V.römisch fünf.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.36.0249.1