LVwG-2019/39/1077-2
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.07.2019 GeschäftszahlLVwG-2019/39/1077-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde der AA, Z, Adresse 1, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.04.2019, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018 zu Recht:
1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass Teil der Genehmigung der Lageplan nach § 24 TBO der CC-KG, GZ ***, vom 14.09.2018 ist.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass Teil der Genehmigung der Lageplan nach Paragraph 24, TBO der CC-KG, GZ ***, vom 14.09.2018 ist.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit Bescheid vom 22.04.2016, ***, untersagte der Bürgermeister der Gemeinde Z DD die Fortsetzung der Bauarbeiten – Neubau Holzgebäude - auf Gst **1 (richtig **2, Anm), KG Z, infolge Konsenslosigkeit der Bauführung.
Mit Bauansuchen vom 03.06.2016 beantragte DD (im Folgenden: Bauwerberin) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Carports (überdachter Stellplatz) auf Gst **2 unter Beischluss von Einreichplanunterlagen inklusive eines Lageplanes der CC-KG, nach § 24 TBO vom 24.05.2016, GZ ***, Bezug: Baumaße laut Bestandsaufnahme.Mit Bauansuchen vom 03.06.2016 beantragte DD (im Folgenden: Bauwerberin) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Carports (überdachter Stellplatz) auf Gst **2 unter Beischluss von Einreichplanunterlagen inklusive eines Lageplanes der CC-KG, nach Paragraph 24, TBO vom 24.05.2016, GZ ***, Bezug: Baumaße laut Bestandsaufnahme.
Über Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 24.06.2016 reichte die Bauwerberin am 11.07.2016 eine abgeänderte Einreichplanung vom 04.07.2016 nach. In dieser Planung ist das Carport zur Gänze auf eigenem Grund der Bauwerberin ausgewiesen, eine die Grundgrenze überragende Vordachführung auf Nachbargrund entfällt und ist zum Nachbargrundstück **3 hin eine geschlossene Brandwand projektiert.
Mit Schreiben vom 23.11.2016 teilte die belangte Behörde der Bauwerberin die von der Nachbarin AA (im Folgenden: Beschwerdeführerin) geäußerten Bedenken auf ein Überragen des bereits widerrechtlich begonnenen Bauvorhabens auf ihr Grundstück **3 mit und untersagte sie die Befestigung der Holzsäulen auf der Gartenmauer.
Am 27.12.2016 ging eine statische Begutachtung vom 21.12.2016 der EE-GmbH bei der belangten Behörde ein, in der unter anderem befundet wurde, dass das auf Gst **2 (bereits, Anm) errichtete Carport in Holzbauweise mit drei Säulen und Befestigungsmitteln auf der bestehenden Gartenmauer gegründet worden sei.Am 27.12.2016 ging eine statische Begutachtung vom 21.12.2016 der EE-GmbH bei der belangten Behörde ein, in der unter anderem befundet wurde, dass das auf Gst **2 (bereits, Anmerkung errichtete Carport in Holzbauweise mit drei Säulen und Befestigungsmitteln auf der bestehenden Gartenmauer gegründet worden sei.
Mit Schreiben vom 02.10.2017 vermutete der die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin als Miteigentümerin des Gst **3 eine Konsenslosigkeit des bereits errichteten Carports und forderte sie die Entfernung desselben infolge Überragens über die Grundstücksgrenze hinweg.
Mit E-Mail vom 25.10.2017 informierte die belangte Behörde den Rechtsfreund der Beschwerdeführerin vom bisherigen Verfahrensgang, dabei insbesondere auch vom Inhalt des Lageplanes vom 24.05.2016 mit dem zur Gst **3 überragenden Vordach.
Mit Schreiben vom 30.11.2017 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass laut vorliegendem Lageplan vom 24.05.2016 die bestehende Betongartenmauer unregelmäßig in der Lage bezogen auf die Betongartenmauerachse auf der gemeinsamen Grundgrenze zwischen Gsten **3 und **2 verlaufe. Die bestehende Betongartenmauer wäre 25 cm breit, falle laut Vermessungsurkunde im südlichen Bereich der gemeinsamen Grundgrenze, in dem das Carport eingereicht wäre, ca 1 cm aus der Achse zu Gst **4 hin, im mittleren Bereich ca 5 cm zu Gst **3 hin und im nördlichen Bereich am Beginn der Mauer zur Gänze zu Gst **3 hin. Die belangte Behörde teilte weiters mit, dass sie diese Vermessungsurkunde vom 24.05.2016 (diese wurde dem Schreiben beigelegt) im Bauverfahren verwenden werde.
Der hochbautechnische Sachverständige begutachtete am 23.02.2018 die Abstandsbestimmungen nach der Tiroler Bauordnung als eingehalten. Das projektierte Gebäude werde laut Lageplan vom 24.05.2016 in das zu bebauende Grundstück gestellt. Ein statisches Gutachten vom 21.12.2016 für die projektierte Befestigung an der bestehenden Gartenmauer liege vor. Die Abmessungen des im Südwesteck des Gst **4 errichteten, in Holzbauweise mit einem Pultdach mit ca 6,7° Neigung ausgeführten, mit Brandschutzwänden ausgestatteten Carports seien mit 4,12 x 6,95 m angegeben. Die Fundierung erfolge auf Einzelfundamenten sowie durch Befestigung an der bestehenden Gartenmauer und werde gemäß den Auflagen der FF in Massivbauweise ausgeführt. Der Sachverständige führte weiters aus bzw forderte als Auflage, dass das bereits errichtete Vordach bei den Fertigstellungsarbeiten gemäß der Vermessungsurkunde vom 24.05.2016 als nicht grenzüberragend an den Verlauf der Grundgrenze zu Gst **3 hin angepasst werden müsse.
Mit Schreiben vom 24.04.2018 wahrte die belangte Behörde zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme der Beschwerdeführerin gegenüber Parteiengehör.
In ihrer Stellungnahme vom 22.05.2018 hielt die Beschwerdeführerin den Verlauf der zum Grundstück der Bauwerberin hin errichteten Mauer als laut den Vermessungen überwiegend auf ihrem Grundstück **3 vor. Lediglich ein sehr geringfügiger Teil dieser Mauer liege auch auf dem Grundstück der Bauwerberin. Die Mauer stehe im Eigentum der Beschwerdeführerin, der Bauwerberin komme daran kein Miteigentum zu. Die Beschwerdeführerin hätte bereits ergebnislos zur Entfernung der auf der Stützmauer stehenden Stützen aufgefordert. Es würden sohin nicht im Eigentum der Bauwerberin stehende Mauerteile in Anspruch genommen. Aus dem Gutachten der FF ergäbe sich eine notwendige Fundierung der Säulen bzw Errichtung auf Betonsockeln, was bei unrechtmäßiger Inanspruchnahme und geforderter Entfernung der Säulen vom Mauerwerk nicht erfüllt wäre.
Am 21.09.2018 ging ein Lageplan der CC-KG, nach § 24 TBO vom 14.09.2018, GZ ***, Bezug: Baumaße laut Einreichplan, bei der belangten Behörde ein. Gegenüber dem (zum bereits ausgeführten Baubestand – „Baumaße laut Bestandsaufnahme“ - erstellten) Lageplan vom 24.05.2016 überragt das Vordach des Carports die Grundgrenze zum Gst **3 nun nicht mehr. Die nunmehr projektierte Brandschutzwand verläuft bündig mit der Grundstücksgrenze zur Beschwerdeführerin.Am 21.09.2018 ging ein Lageplan der CC-KG, nach Paragraph 24, TBO vom 14.09.2018, GZ ***, Bezug: Baumaße laut Einreichplan, bei der belangten Behörde ein. Gegenüber dem (zum bereits ausgeführten Baubestand – „Baumaße laut Bestandsaufnahme“ - erstellten) Lageplan vom 24.05.2016 überragt das Vordach des Carports die Grundgrenze zum Gst **3 nun nicht mehr. Die nunmehr projektierte Brandschutzwand verläuft bündig mit der Grundstücksgrenze zur Beschwerdeführerin.
Mit Ausfertigung vom 05.11.2018 passte der hochbautechnische Sachverständige seine Begutachtung vom 23.02.2018 insofern an, als er in seiner Forderung, das bereits errichtete Vordach bei den Fertigstellungsmaßnahmen an den Verlauf der gemeinsamen Grundgrenze anzupassen, auf diesen zwischenzeitlich nachgereichten Lageplan vom 14.09.2018 Bezug nahm.
Mit Schreiben vom 07.03.2019 wahrte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gegenüber zum Lageplan vom 14.09.2018 sowie zur hochbautechnischen Erledigung vom 05.11.2018 Parteiengehör. Es wurde mitgeteilt, dass für die Grundgrenzmauer in baurechtlicher Hinsicht von einem vermuteten Konsens ausgegangen werden könne. In zivilrechtlicher Hinsicht sei von einem gemeinschaftlichen Eigentum der Grundstückseigentümer des Gst **2 und des Gst **3 auszugehen. Da das gesamte Carport inklusive der Stützen auf dem Gst **2 der Bauwerberin geplant sei, werde kein Fremdgrund beansprucht.
In ihrer Äußerung vom 21.03.2019 an die belangte Behörde hielt die Beschwerdeführerin ihr Alleineigentum an der Grenzmauer unter Berufung auf § 857 ABGB vor, da deren Verlauf und deren bauliche Gestaltung auf ein solches hinweisen würden. So verlaufe laut Vermessungsurkunde die Grenzmauer zum weit überwiegenden Teil alleine auf ihrem Grundstück. Lediglich in einem verhältnismäßig kleinen Bereich scheine diese Mauer auch auf dem Bauwerbergrundstück zu stehen. Es wäre nicht gemäß § 854 ABGB von gemeinschaftlichem Eigentum, sondern gemäß § 857 ABGB von Eigentum der Beschwerdeführerin auszugehen. Es werde daher fremdes Eigentum ohne Zustimmung in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin spreche sich gegen eine Bewilligung aus.In ihrer Äußerung vom 21.03.2019 an die belangte Behörde hielt die Beschwerdeführerin ihr Alleineigentum an der Grenzmauer unter Berufung auf Paragraph 857, ABGB vor, da deren Verlauf und deren bauliche Gestaltung auf ein solches hinweisen würden. So verlaufe laut Vermessungsurkunde die Grenzmauer zum weit überwiegenden Teil alleine auf ihrem Grundstück. Lediglich in einem verhältnismäßig kleinen Bereich scheine diese Mauer auch auf dem Bauwerbergrundstück zu stehen. Es wäre nicht gemäß Paragraph 854, ABGB von gemeinschaftlichem Eigentum, sondern gemäß Paragraph 857, ABGB von Eigentum der Beschwerdeführerin auszugehen. Es werde daher fremdes Eigentum ohne Zustimmung in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin spreche sich gegen eine Bewilligung aus.
Mit Bescheid vom 08.04.2019 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z die baubehördliche Bewilligung für die beantragte Errichtung des überdachten Carports auf Gst **2 nach Maßgabe der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Pläne und der Baubeschreibung. Unter hochbautechnischer Auflage Punkt 6 (entnommen aus der hochbautechnischen Beurteilung, Anm) wurde vorgeschrieben, dass „das bereits errichtete Vordach bei den Fertigstellungsarbeiten gemäß der Vermessungsurkunde – Lageplan gemäß § 24 TBO 2011 im M 1:200 und M 1:100, von CC-KG vom 14.09.2018, GZ ***, nicht grenzüberragend an den Verlauf der Grundgrenzen zur Gp **3 und Gp **5 anzupassen ist.“Mit Bescheid vom 08.04.2019 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z die baubehördliche Bewilligung für die beantragte Errichtung des überdachten Carports auf Gst **2 nach Maßgabe der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Pläne und der Baubeschreibung. Unter hochbautechnischer Auflage Punkt 6 (entnommen aus der hochbautechnischen Beurteilung, Anmerkung wurde vorgeschrieben, dass „das bereits errichtete Vordach bei den Fertigstellungsarbeiten gemäß der Vermessungsurkunde – Lageplan gemäß Paragraph 24, TBO 2011 im M 1:200 und M 1:100, von CC-KG vom 14.09.2018, GZ ***, nicht grenzüberragend an den Verlauf der Grundgrenzen zur Gp **3 und Gp **5 anzupassen ist.“ In ihrer Beschwerde vom 07.05.2019 hält die Beschwerdeführerin die Fundierung des Carports auf Einzelfundamenten sowie die Befestigungen an der bestehenden Gartenmauer vor. Das Carport sei mit drei Säulen und Befestigungsmitteln auf der bestehenden Gartenmauer (Grenzmauer) gegründet worden. Die Gartenmauer verlaufe auf der Ostseite des Grundstücks **3 der Beschwerdeführerin von Norden nach Süden. Aus der im Verfahren vorgenommenen Vermessung (Lageplan vom 24.05.2016) ergäbe sich eine Lage der Gartenmauer (Grenzmauer) fast ausschließlich auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin. Diese wäre alleine von ihren Rechtsvorgängern errichtet worden und diene ausschließlich zur Abgrenzung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin.
Die Gartenmauer stehe sohin ausschließlich in ihrem Eigentum, ein Miteigentum der Bauwerberin bestünde nicht. Wie bereits in der Eingabe vom 21.03.2019 ausgeführt, liege gemäß § 857 ABGB Alleineigentum der Liegenschaftseigentümer des Gst **3 vor. Der Verlauf der Grenzmauer und die bauliche Ausgestaltung lasse darüber keinerlei Zweifel. Die Bauwerberin habe auch niemals behauptet, dass die Grenzmauer im Miteigentum stünde. Eine Zustimmung der Eigentümer der Mauer zu deren Inanspruchnahme oder gar zum Aufbau des beantragten Bauwerks auf dieser sei niemals erteilt worden. Ohne Zustimmung und damit unzulässiger Weise werde fremdes Eigentum in Anspruch genommen und werde unmittelbar in die Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen.
Der Bauplatz sei sohin für das beantragte Bauwerk nicht geeignet. In ihrer Beschwerde vom 07.05.2019 hält die Beschwerdeführerin die Fundierung des Carports auf Einzelfundamenten sowie die Befestigungen an der bestehenden Gartenmauer vor. Das Carport sei mit drei Säulen und Befestigungsmitteln auf der bestehenden Gartenmauer (Grenzmauer) gegründet worden. Die Gartenmauer verlaufe auf der Ostseite des Grundstücks **3 der Beschwerdeführerin von Norden nach Süden. Aus der im Verfahren vorgenommenen Vermessung (Lageplan vom 24.05.2016) ergäbe sich eine Lage der Gartenmauer (Grenzmauer) fast ausschließlich auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin. Diese wäre alleine von ihren Rechtsvorgängern errichtet worden und diene ausschließlich zur Abgrenzung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin.
Die Gartenmauer stehe sohin ausschließlich in ihrem Eigentum, ein Miteigentum der Bauwerberin bestünde nicht. Wie bereits in der Eingabe vom 21.03.2019 ausgeführt, liege gemäß Paragraph 857, ABGB Alleineigentum der Liegenschaftseigentümer des Gst **3 vor. Der Verlauf der Grenzmauer und die bauliche Ausgestaltung lasse darüber keinerlei Zweifel. Die Bauwerberin habe auch niemals behauptet, dass die Grenzmauer im Miteigentum stünde. Eine Zustimmung der Eigentümer der Mauer zu deren Inanspruchnahme oder gar zum Aufbau des beantragten Bauwerks auf dieser sei niemals erteilt worden. Ohne Zustimmung und damit unzulässiger Weise werde fremdes Eigentum in Anspruch genommen und werde unmittelbar in die Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen.
Der Bauplatz sei sohin für das beantragte Bauwerk nicht geeignet.
Die rechtsfreundlich vertretene Bauwerberin äußerte sich mit 11.06.2019 dahingehend, dass die gegenständliche Grenzmauer im gemeinsamen Eigentum der Bauwerberin und der Beschwerdeführerin stehe und von der Bauwerberin mitgenutzt werden dürfe. Ein allfälliger Grenzverlauf bzw ein Anspruch auf Unterlassung der Inanspruchnahme der Grenzmauer wäre in einem Zivilverfahren vor den ordentlichen Zivilgerichten geltend zu machen. Sowohl bei den Einwendungen im Bauverfahren wie auch den Ausführungen in der Beschwerde handle es sich um privatrechtliche Einwendungen, die im öffentlich-rechtlichen Bauverfahren unbeachtlich seien. Der Beschwerde werde daher der Erfolg zu versagen sein.
II.römisch zwei.
Sachverhalt:
Aktenkundig und unbestritten zwischen den Parteien steht fest, dass im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze von Gst **2 und **3 eine Grenzmauer (Gartenmauer) verläuft, dies von Norden nach Süden unregelmäßig in ihrer Lage bezogen auf die Betongartenmauerachse, wobei jedenfalls (auch) im Bereich des projektierten Carports die Gartenmauer in Teilen sowohl auf Gst **3 als auch auf Gst **2 zu liegen kommen. Der exakte Verlauf der Gartenmauer im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze offenbart sich aus der Vermessungsplanung CC-KG GZ *** vom 14.09.2018 bzw auch schon jener vom 24.05.2016, GZ ***.
Fest steht weiters, dass der Lageplan vom 14.09.2018 die - sodann auch bewilligten - Baumaße laut Einreichplanung vom 04.07.2016 ausweist, der Lageplan vom 24.05.2016 demgegenüber auf Grundlage des in der Natur bereits bauausgeführten Carports erstellt wurde.
Aufgrund der verfahrensgegenständlichen Einreichplanung vom 04.07.2016 ist evident – und blieb dies auch von den Verfahrensparteien unbestritten - dass das gesamte Carport inklusive seiner zur Ausführung gelangenden Brandwand – wenngleich auch unter Verwendung der auf das Gst **2 ragenden Teile der Gartenmauer als Auflager – auf Gst **2 projektiert ist. Diese Planung erschließt sich in dieser Weise neben der bewilligten Einreichung auch aus der Vermessungsunterlage vom 14.09.2018 sowie auch aus der darauf Bezug nehmenden hochbautechnischen Befundaufnahme und Begutachtung vom 05.11.2018 (wie in diesem sachverhaltsrelevanten Umfang auch schon jener vom 23.02.2018). Diese Beweisergebnisse sowie auch ein entsprechender ausdrücklicher Vorhalt der belangten Behörde, dass durch die maßgebliche Planung kein Fremdgrund in Anspruch genommen werde, blieben im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs (Schreiben vom 07.03.2019) von der Beschwerdeführerin der Sache nach unwidersprochen.
III.römisch drei.
Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Bauakt.
IV.römisch vier.
Rechtslage:
Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 144/2018:Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, in der Fassung LGBl Nr 144/2018: „§ 2 Begriffsbestimmungen
Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin des westlich unmittelbar an das Baugrundstück **2 angrenzenden Grundstückes **3 und damit als Nachbarin berechtigt, die im § 33 Abs 3 TBO 2018 aufgezählten Mitspracherecht geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen.Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin des westlich unmittelbar an das Baugrundstück **2 angrenzenden Grundstückes **3 und damit als Nachbarin berechtigt, die im Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 aufgezählten Mitspracherecht geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen.
Vorweggeschickt sei, dass ein Bauverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, welches allein auf Grundlage der eingereichten Bauplanung geführt, geprüft und genehmigt wird. Dies gilt auch für ein Baubewilligungsverfahren, das die nachträgliche Bewilligung eines Bauwerks zum Gegenstand hat. In diesem kommt es nicht darauf an, welcher Zustand tatsächlich besteht, sondern darauf, welcher Zustand projektgemäß herbeigeführt werden soll. Danach sind auch im Verfahren zur Erlangung einer nachträglichen Baubewilligung ausschließlich Baubeschreibung und Pläne maßgeblich, nicht aber der tatsächlich errichtete Bau (vgl etwa VwGH 25.09.2007, 2006/06/0242). Insofern stellen vorliegend die genehmigte Einreichplanung vom 04.07.2016 (eingelangt am 11.07.2016) als auch der (im Spruch dieses Erkenntnisses ausdrücklich verankerte) Lageplan vom 14.09.2018 die maßgeblichen Beurteilungsgrundlagen dar.
Der aus der Aktenlage ersichtliche Umstand, dass das Carport bereits in der Natur ausgeführt wurde, hat dabei damit in vorliegender Entscheidung unmaßgeblich zu bleiben. Soweit damit das Beschwerdevorbringen (auch) auf die bereits in der Natur umgesetzte Bauführung bezogen ist, muss es erfolglos bleiben.Vorweggeschickt sei, dass ein Bauverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, welches allein auf Grundlage der eingereichten Bauplanung geführt, geprüft und genehmigt wird. Dies gilt auch für ein Baubewilligungsverfahren, das die nachträgliche Bewilligung eines Bauwerks zum Gegenstand hat. In diesem kommt es nicht darauf an, welcher Zustand tatsächlich besteht, sondern darauf, welcher Zustand projektgemäß herbeigeführt werden soll.
Danach sind auch im Verfahren zur Erlangung einer nachträglichen Baubewilligung ausschließlich Baubeschreibung und Pläne maßgeblich, nicht aber der tatsächlich errichtete Bau vergleiche etwa VwGH 25.09.2007, 2006/06/0242). Insofern stellen vorliegend die genehmigte Einreichplanung vom 04.07.2016 (eingelangt am 11.07.2016) als auch der (im Spruch dieses Erkenntnisses ausdrücklich verankerte) Lageplan vom 14.09.2018 die maßgeblichen Beurteilungsgrundlagen dar. Der aus der Aktenlage ersichtliche Umstand, dass das Carport bereits in der Natur ausgeführt wurde, hat dabei damit in vorliegender Entscheidung unmaßgeblich zu bleiben. Soweit damit das Beschwerdevorbringen (auch) auf die bereits in der Natur umgesetzte Bauführung bezogen ist, muss es erfolglos bleiben.
Unbestritten gebliebenen ergibt sich aus der hochbautechnischen Befundung, dass laut genehmigter Planung vom 04.07.2016 das Carport zur Gänze auf dem Grundstück der Bauwerberin projektiert ist. Aktenkundig wurde dieser Planung auch der nachgereichte Vermessungsplan in der Version GZl *** vom 14.09.2018 entsprechend angepasst. Gegenüber der bereits erfolgten Ausführung der baulichen Anlage in der Natur, welche auch noch dem Lageplan vom 24.05.2016 in der Darstellung des Projektes zugrunde lag, ist nach den genehmigten Planunterlagen kein Überragen der Grundgrenze durch das Vordach vorgesehen, sondern schließt die zum Nachbargrundstück hin gerichtete westliche Brandwand des Carport bündig mit der Grundgrenze ab. Soweit in den Baubescheid aus dem hochbautechnischen Gutachten unter Auflage Punkt 6 die ausdrückliche Anordnung einer nicht grenzüberschreitenden Anpassung des Vordaches übernommen wurde, stellt diese ihrer Rechtsnatur nach somit aber nicht eine Nebenbestimmung zur Baubewilligung mit dem Zweck, die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhaben erst zu ermöglichen, dar, sondern erweist sich ihrerseits vielmehr als eine (baupolizeiliche) Forderung auf Beseitigung des in der Natur bereits bestehenden, jedoch nicht von einem Konsens umfassten Vordaches.
Das geplante Carport stellt eine (bloße) bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs 1 TBO 2018 dar, hingegen erfüllt es nicht die qualifizierten Eigenschaften eines Gebäudes im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 2 TBO 2018. Dieser rechtlichen Einordnung steht auch nicht entgegen, dass das hochbautechnische Gutachten für die Baulichkeit (wohl im Verständnis eines auch allgemeinen Sprachgebrauches) seinerseits die Bezeichnung als Gebäude bzw Neubau verwendet. Das geplante Carport stellt eine (bloße) bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2018 dar, hingegen erfüllt es nicht die qualifizierten Eigenschaften eines Gebäudes im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2018. Dieser rechtlichen Einordnung steht auch nicht entgegen, dass das hochbautechnische Gutachten für die Baulichkeit (wohl im Verständnis eines auch allgemeinen Sprachgebrauches) seinerseits die Bezeichnung als Gebäude bzw Neubau verwendet.
Liegt kein Gebäude im gesetzlichen Begriffsverständnis vor, erfüllt die Errichtung des Carports in weiterer Konsequenz aber auch nicht die rechtlichen Eigenschaften eines Neubaus im gesetzlichen Sinne, welcher seinerseits ein Gebäude als Bezugsgröße voraussetzt.
Fordert die Qualifikation einer baulichen Anlage als Gebäude - neben der hier beabsichtigten Nutzung zum Schutz von Sachen und der projektierten Überdeckung - auch eine allseitige oder überwiegende Umschließung, erfüllt die vorliegende Projektierung diese Voraussetzungen offenkundig jedoch nicht. Aus den Planunterlagen ist evident für jedermann ersehbar, dass die nördliche Stirnseite sowie die östliche Längsseite des Carports gänzlich offen geführt werden sollen, wogegen sowohl westliche als auch südliche Seite des Carports als geschlossene Brandwand geplant sind. Steigt die Dachausführung von Süden nach Norden mit einer projektierten Steigung von 6,7° an, errechnet sich - bereits aus dieser Planung für jedermann, dh auch für einen baulichen Laien evident und schlüssig nachvollziehbar - schon daraus in logischer Konsequenz bei vorgesehener ebener Fußbodenführung des Carports eine erheblich größere Fläche der offenen nördlichen Stirnseite gegenüber der geschlossen geführten südlichen Rückseite des Carports.
Zudem erweitert sich die bauliche Anlage auch in ihrem Grundriss der Breite nach von ihrer südlichen Rückwand aus nach Norden zur offenen Einfahrt hin. In gleich offenkundiger Weise zeigt sich auch eine flächenmäßig erheblich größere offen geplante Ostseite gegenüber der flächenmäßig geringeren geschlossenen Westseite der Anlage. Dieser flächenmäßige Größenunterschied ist im maßgeblichen Umstand begründet, dass die südliche Rückwand des Carports in einem 90° überschreitenden stumpfen Winkel von der westlichen Wand weggeführt werden soll, sich damit die östliche Längsseite des Carports gegenüber der westlichen Längsseite entsprechend verlängert. Im Ergebnis überwiegen damit – auch für das fachlich ungeschulte Auge erkennbar - die offen gehaltenen Seitenflächen der baulichen Anlage die geschlossenen Wandteile im gegenseitigen rechnerischen Verhältnis maßgeblich.
Es liegt somit keine allseitige oder überwiegende seitliche Umschließung vor.
Die projektierte Planung erfüllt somit die gesetzlichen Begriffsmerkmale einer baulichen Anlage im Verständnis des § 2 Abs 1 TBO 2018, nicht aber die qualifizierten Merkmale eines Gebäudes im Sinne des § 2 Abs 2 TBO 2018.Die projektierte Planung erfüllt somit die gesetzlichen Begriffsmerkmale einer baulichen Anlage im Verständnis des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2018, nicht aber die qualifizierten Merkmale eines Gebäudes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2018.
Die zwischen den Parteien strittige Beurteilung des Eigentums an der in Teilen auf beiden Grundstücken errichteten Gartenmauer, auf welchen die Brandwand des Carports (jedoch noch zu Gänze auf Gst **2) aufgesetzt werden sollen, kann im vorliegenden Bauverfahren aus folgenden Gründen jedoch dahingestellt bleiben:
Das Bauvorhaben kommt zur Gänze auf Gst **2 zur Ausführung. Die abschließende Brandwand kommt entsprechend der genehmigten Planung innerhalb der Grenze des Gst **2 zur Errichtung. Dieses Grundstück stellt einen Bauplatz nach der Begriffsdefinition des § 2 Abs 12 TBO 2018 dar. Die exakte Lage und Erstreckung dieses Baugrundstückes ergibt sich aus dem Lageplan der CC-KG vom 14.09.2018 (und schon 24.05.2016). Die Bauwerberin ist grundbücherliche Eigentümerin dieses Grundstücks. Unbeschadet der Frage des Eigentums an den auf das Gst **2 ragenden Teilen der Mauer sowie auch einer allfällig geforderten Eigentumsklärung im Hinblick auf den im Sachenrecht verankerten Grundsatz superficies solo cedit (der Überbau fällt dem Grundeigentümer zu), stellt die Tiroler Bauordnung 2018 jedoch Forderungen im Hinblick auf die Vorlage etwaiger Zustimmungserklärungen zu einer Bauführung gemäß § 29 Abs 2 lit a überhaupt grundsätzlich nur im Falle der Führung von Neu- und Zubauten (dies im Sinne gesetzlichen Begriffsverständnisses) auf.
Dass es sich beim projektierten Carport aber nicht um eine solche Bauführung eines Neubaus (ein Zubau käme in Folge baulicher Eigenständigkeit des Carports schon der Natur nach nicht in Frage) handelt, wurde dargelegt. Nur im Falle eines Neu- oder Zubaus dürfte aber überhaupt bei Fehlen der Zustimmung des Eigentümers des Grundes zur Bauführung als notwendiger Bewilligungsvoraussetzung in das Bauverfahren nicht eingegangen werden. Stehen über diese Erfordernisse hinaus (weitere) privatrechtliche Hindernisse einer Bauführung entgegen, ist deren Wahrnehmung jedoch nicht Gegenstand eines Bauverfahrens. Vielmehr obliegt deren Wahrnehmung bzw Lösung allein einem zivilrechtlichen Verfahren und bildet die Beantwortung dieser Fragen damit auch keine im Bauverfahren zu lösende Vorfrage.
Das Vorliegen privatrechtlicher Hindernisse alleine vermag die Erteilung einer Baubewilligung nicht zu verhindern.Das Bauvorhaben kommt zur Gänze auf Gst **2 zur Ausführung. Die abschließende Brandwand kommt entsprechend der genehmigten Planung innerhalb der Grenze des Gst **2 zur Errichtung. Dieses Grundstück stellt einen Bauplatz nach der Begriffsdefinition des Paragraph 2, Absatz 12, TBO 2018 dar. Die exakte Lage und Erstreckung dieses Baugrundstückes ergibt sich aus dem Lageplan der CC-KG vom 14.09.2018 (und schon 24.05.2016). Die Bauwerberin ist grundbücherliche Eigentümerin dieses Grundstücks. Unbeschadet der Frage des Eigentums an den auf das Gst **2 ragenden Teilen der Mauer sowie auch einer allfällig geforderten Eigentumsklärung im Hinblick auf den im Sachenrecht verankerten Grundsatz superficies solo cedit (der Überbau fällt dem Grundeigentümer zu), stellt die Tiroler Bauordnung 2018 jedoch Forderungen im Hinblick auf die Vorlage etwaiger Zustimmungserklärungen zu einer Bauführung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, überhaupt grundsätzlich nur im Falle der Führung von Neu- und Zubauten (dies im Sinne gesetzlichen Begriffsverständnisses) auf.
Dass es sich beim projektierten Carport aber nicht um eine solche Bauführung eines Neubaus (ein Zubau käme in Folge baulicher Eigenständigkeit des Carports schon der Natur nach nicht in Frage) handelt, wurde dargelegt. Nur im Falle eines Neu- oder Zubaus dürfte aber überhaupt bei Fehlen der Zustimmung des Eigentümers des Grundes zur Bauführung als notwendiger Bewilligungsvoraussetzung in das Bauverfahren nicht eingegangen werden. Stehen über diese Erfordernisse hinaus (weitere) privatrechtliche Hindernisse einer Bauführung entgegen, ist deren Wahrnehmung jedoch nicht Gegenstand eines Bauverfahrens. Vielmehr obliegt deren Wahrnehmung bzw Lösung allein einem zivilrechtlichen Verfahren und bildet die Beantwortung dieser Fragen damit auch keine im Bauverfahren zu lösende Vorfrage.
Das Vorliegen privatrechtlicher Hindernisse alleine vermag die Erteilung einer Baubewilligung nicht zu verhindern.
Darüber hinaus ist weiters auszuführen, dass einem Nachbarn nur dann im Zusammenhang mit § 29 Abs 2 lit a TBO 2018 ein Mitspracherecht zukommt, wenn das Bauvorhaben (nämlich eingeschränkt eben nur auf einen Neu- oder Zubau) zum Teil auf seinem Grundstück gelegen ist. Das Grundstück **3 der Beschwerdeführerin wird aktenkundig evident durch das Bauvorhaben jedoch nicht in Anspruch genommen. Darüber hinaus ist weiters auszuführen, dass einem Nachbarn nur dann im Zusammenhang mit Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, TBO 2018 ein Mitspracherecht zukommt, wenn das Bauvorhaben (nämlich eingeschränkt eben nur auf einen Neu- oder Zubau) zum Teil auf seinem Grundstück gelegen ist. Das Grundstück **3 der Beschwerdeführerin wird aktenkundig evident durch das Bauvorhaben jedoch nicht in Anspruch genommen.
Festgehalten wird zudem, dass die Einwendung der Beschwerdeführerin, mit denen sie im Konkreten auf die vorgenommene Gründung von drei errichteten Säulen Bezug nimmt, erkennbar gegen die tatsächliche Bauausführung gerichtet ist. Verfahrensgegenständlich ist jedoch – dem Projektcharakter eines Bauverfahrens geschuldet – ausschließlich die eingereichte Planung.
Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren die Unmöglichkeit der Einhaltung wildbach- und lawinentechnischer Vorschriften bei verweigerter Zustimmung zur Inanspruchnahme der Mauer als Auflager für das Carport moniert, ist festzuhalten, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung wildbach- und lawinentechnischer Interessen schon grundsätzlich nicht im Mitspracherecht eines Nachbarn unter baurechtlichen Gesichtspunkten stehen.
Der angefochtenen Baubewilligung liegt der mit der Einreichplanung vom 04.07.2016 abgestimmte Lageplan gemäß § 24 der CC-KG, GZ ***, vom 14.09.2018 (gegenüber dem im Akt einliegenden vormaligen Lageplan vom 24.05.2016 mit grenzüberschreitendem Vordach) zugrunde. Dies ergibt sich sowohl aus Vorspruch im Bescheid, Beschreibung der Beurteilungsgrundlagen im Befund, Auflagenformulierung als auch der Begründung des angefochtenen Bescheides in eindeutiger Weise. Da diesem vermessungstechnischen Lageplan vom 14.09.2018 jedoch kein entsprechender behördlicher Genehmigungsvermerk beigesetzt wurde, war dies spruchgemäß bestimmt klarzustellen.Der angefochtenen Baubewilligung liegt der mit der Einreichplanung vom 04.07.2016 abgestimmte Lageplan gemäß Paragraph 24, der CC-KG, GZ ***, vom 14.09.2018 (gegenüber dem im Akt einliegenden vormaligen Lageplan vom 24.05.2016 mit grenzüberschreitendem Vordach) zugrunde. Dies ergibt sich sowohl aus Vorspruch im Bescheid, Beschreibung der Beurteilungsgrundlagen im Befund, Auflagenformulierung als auch der Begründung des angefochtenen Bescheides in eindeutiger Weise. Da diesem vermessungstechnischen Lageplan vom 14.09.2018 jedoch kein entsprechender behördlicher Genehmigungsvermerk beigesetzt wurde, war dies spruchgemäß bestimmt klarzustellen.
Weitere Einwendungen in der Sache gegen die Zulässigkeit des Bauvorhabens wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
Aufgrund vorliegender Entscheidungserwägungen war auch den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin nicht zu entsprechen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt stand auf Grund der Aktenlage unbestritten fest. Es waren maßgeblich Rechtsfragen zu klären. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt stand auf Grund der Aktenlage unbestritten fest. Es waren maßgeblich Rechtsfragen zu klären. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen.
VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V. zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt römisch fünf. zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol Drin Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.39.1077.2