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LVwG-2019/30/1551-4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.11.2019 GeschäftszahlLVwG-2019/30/1551-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des türkischen Staatsangehörigen AA, geb. am XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.05.2019, *****, betreffend eine Rückstufung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen BeschwerdeverhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des türkischen Staatsangehörigen AA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.05.2019, *****, betreffend eine Rückstufung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht:

1.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.

Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts des Beschwerdeführers gemäß § 28 Abs 1 NAG festgestellt (Rückstufung). Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Bescheid auch darauf hingewiesen, dass mit Rechtskraft dieser Entscheidung dem Beschwerdeführer von Amts wegen ein befristeter Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden wird und dass mit Eintritt der Rechtskraft der erloschene Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ bei der belangten Behörde abzugeben ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NAG festgestellt (Rückstufung). Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Bescheid auch darauf hingewiesen, dass mit Rechtskraft dieser Entscheidung dem Beschwerdeführer von Amts wegen ein befristeter Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden wird und dass mit Eintritt der Rechtskraft der erloschene Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ bei der belangten Behörde abzugeben ist.

Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers rechtzeitig Beschwerde erhoben und in dieser Folgendes ausgeführt: „In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Betroffene durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.05.2019 zu Geschäftszahl *****, zugestellt am 03.07.2019 und somit rechtzeitig innerhalb der im benannten Bescheid ausgewiesenen, vierwöchigen Beschwerdefrist nachstehende I. BESCHWERDErömisch eins. BESCHWERDE an das zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol. Der Bescheidspruch lautet: „Die Bezirkshauptmannschaft Y stellt namens des Landeshauptmannes von Tirol gemäß §28 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005, BGBl 1100/2005 idgF. (kurz NAG) IVm der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.12.2009 über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, LGBI123/2009„Die Bezirkshauptmannschaft Y stellt namens des Landeshauptmannes von Tirol gemäß §28 Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005, Bundesgesetzblatt 1100 aus 2005, idgF. (kurz NAG) römisch vier m der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.12.2009 über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, LGBI123/2009 idgF. Fest, dass das unbefristete Niederlassungsrecht des Flerrn AA, geb. am XX.XX.XXXX, endet (Rückstufung)."idgF. Fest, dass das unbefristete Niederlassungsrecht des Flerrn AA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, endet (Rückstufung)."

Der vorgenannte Bescheid wird zur Gänze angefochten und wird ausgeführt wie folgt:

1)Dem Bescheid werden einerseits diverse Unterhaltsverletzungen des Betroffenen gegenüber seinen leiblichen Kindern CC, DD sowie EE zu Grunde gelegt. Diesbezüglich wird vorgebracht, dass diese Verfehlungen lediglich auf einer unrichtigen Festsetzung des monatlich zu leistenden Unterhaltes beruhen, zumal die Vermögensverhältnisse des Betroffenen unzureichend berücksichtigt wurden. In dem hierzu behängenden Verfahren zu GZ ***** wurde vom ausgewiesenen Rechtsvertreter bereits ein Antrag auf Fierabsetzung des zu leistenden Unterhaltes auf einen gesetzmäßig angemessenen Betrag gestellt und ist der Betroffene weiters überaus bemüht, seinen Beitrag zur Entwicklung der Kinder im Rahmen seiner bescheidenen finanziellen Möglichkeiten zu leisten.

Eine Rückstufung hätte aller Voraussicht nach den Verlust des Arbeitsplatzes des Betroffenen zur Folge und ist hinsichtlich des zu leistenden Unterhaltes nicht als zielführend anzusehen. Aus den Einkommens und Vermögensverhältnissen des Betroffenen ergibt sich, dass der monatlich verbleibende Betrag unter dem Existenzminimum liegt, sodass im Ergebnis keine Unterhaltsverfehlung vorliegt. Zudem ist zu beachten, dass der Betroffene bei den angeführten Verurteilungen jedes Mal in Abwesenheit verurteilt wurde. Hätte der Betroffene seine rechtlichen Interessen wahrgenommen, wäre es aller Voraussicht nach zu einem Freispruch gekommen. Das im Unterhaltsherabsetzungsverfahren erstattete Vorbringen wird ausdrücklich auch zum Inhalt der vorliegenden Beschwerde erhoben und wie folgt wiedergegeben: „Antrag Vollmacht erteilt Gem. § 19a RAO wird Zahlung an den Rechtsvertreter begehrtGem. Paragraph 19 a, RAO wird Zahlung an den Rechtsvertreter begehrt Gleichschrift dem Gegenvertreter gem. § 112 ZPO direkt zugestelltGleichschrift dem Gegenvertreter gem. Paragraph 112, ZPO direkt zugestellt In umseits bezeichneter Rechtssache wird bekanntgegeben, dass der ausgewiesene Rechtsvertreter die Interessen des Antragstellers wahrt und vertritt. In einem ergeht folgender Antrag an das Bezirksgericht Z als Pflegschaftsgericht:

Der Antragsteller ist, wie bereits aktenkundig, als Vater dreier Kinder aus früherer, inzwischen geschiedener Ehe, diesen unterhaltspflichtig. Desweiteren ist er Vater eines weiteren Kindes, FF, geb.XX.XX.XXXX, mit seiner jetzigen Lebensgefährtin, GG (Beweismittel, Geburtsurkunde). Mit Beschluss des Bezirksgerichts Z vom 28.12.2017, *****, berichtigt durch *****wurde der monatlich zu leistende Unterhaltsvorschuss für die 3 Kinder aus der Vorehe mit jeweils EUR 212,00 festgelegt. Die wirtschaftliche Lage des Antragstellers lässt jedoch die Abtretung dieses Gesamtbetrages von EUR 636,00 nicht mehr zu, weshalb hiermit ausdrücklich eine Herabsetzung des monatlich zu leistenden Unterhalts beantragt wird.

I.römisch eins.

Vorweg sei angemerkt, dass der Antragsteller keinesfalls gedenkt, sich seiner Pflichten als Kindsvater zu entziehen. Seine finanzielle und persönliche Lage lässt es jedoch momentan nicht zu, Unterhaltspflichten in diesem Ausmaß nachzukommen. Der Antragssteller geht einer Anstellung als Reinigungskraft der Firma JJ, Adresse 2,Y, nach und erhält dafür einen monatlichen Nettolohn in Höhe von EUR 1.132,91. (Beweismittel, Gehaltsabrechnung). Von diesem werden die Kosten der, zusammen mit der Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind bewohnten Mietwohnung im Höhe von EUR 855,67 bestritten. (Beweismittel, Mietvertrag) Der verbleibende Restbetrag reicht, zusammen mit den von der in Karenz befindlichen Kindsmutter bezogenen Leistungen aus Familienbeihilfe (EUR 172,00) und Kinderbetreuungsgeld (EUR 480,00) gerade einmal zur Deckung der für eine sehr bescheidene Lebensführung anfallenden Kosten.Vorweg sei angemerkt, dass der Antragsteller keinesfalls gedenkt, sich seiner Pflichten als Kindsvater zu entziehen.

Seine finanzielle und persönliche Lage lässt es jedoch momentan nicht zu, Unterhaltspflichten in diesem Ausmaß nachzukommen. Der Antragssteller geht einer Anstellung als Reinigungskraft der Firma JJ, Adresse 2,, Y, nach und erhält dafür einen monatlichen Nettolohn in Höhe von EUR 1.132,91. (Beweismittel, Gehaltsabrechnung). Von diesem werden die Kosten der, zusammen mit der Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind bewohnten Mietwohnung im Höhe von EUR 855,67 bestritten. (Beweismittel, Mietvertrag) Der verbleibende Restbetrag reicht, zusammen mit den von der in Karenz befindlichen Kindsmutter bezogenen Leistungen aus Familienbeihilfe (EUR 172,00) und Kinderbetreuungsgeld (EUR 480,00) gerade einmal zur Deckung der für eine sehr bescheidene Lebensführung anfallenden Kosten.

Aus ebendiesen Gründen wird beantragt, den vom Antragsteller mit oben genanntem Beschluss des Bezirksgerichtes Z zu leistenden Unterhalt auf das gesetzlich festgelegte Mindestmaß herabzusetzen.

II.römisch zwei.

Beweismittel:

Gehaltsabrechnung, Beilage 1 Mietvertrag, Beilage 2 Geburtsurkunde FF, Beilage 3 Z, am 12.3.2019 Für den Antragsteller,“ Ergänzendes Vorbringen in der Mitteilung vom 1.4.2019: „Vollmacht erteilt Gem. § 19a RAO wird Zahlung an den/die Rechtsvertreter begehrtGem. Paragraph 19 a, RAO wird Zahlung an den/die Rechtsvertreter begehrt In umseits bezeichneter Rechtssache wird dem Auftrag zur Verbesserung des Bezirksgerichtes Z vom 13.3.2019 zu GZ ***** mit nachfolgendem Vorbringen entsprochen:

Der Antragsteller ist seit 23.11.2018 bei der JJ als Reinigungskraft tätig. Beiliegend werden die seit Beschäftigungsbeginn ausgestellten Lohnzettel für die Monate November und Dezember 2018, sowie Jänner und Februar 2019 vorgelegt. Abgesehen von diesen Beschäftigungsmonaten war der Antragsteller im Jahr 2018 lediglich beim AMS gemeldet und kann aus diesem Grund kein ergänzender Jahreslohnzettel vorgelegt werden. Aus den vollständigen monatlichen Nettolöhnen der vergangenen drei Monate ergibt sich ein durschnittlicher monatlicher Nettolohn in Höhe von EUR 1164,74. Von ebendiesem Betrag finanziert der Antragsteller, wie aus dem ursprünglich eingebrachten Antrag ersichtlich, die Mietkosten der mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn bezogenen Mietwohnung in Höhe von EUR 855,67. Sohin verbleibt ihm ohnehin nur ein Betrag von EUR 309,07 monatlich von welchem zudem seine in Karenz befindliche Lebensgefährtin und der gemeinsame Sohn ein Auslangen finden müssen.

Wie aus diversen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, so zum Beispiel zu GZ 6Ob52/06z ersichtlich, darf zwar das gesetzliche Existenzminimum in Unterhaltssachen ausnahmsweise unterschritten werden. Jedoch wird ein gewisser Mindestbetrag, der zur Erhaltung der Körperkraft und geistigen Persönlichkeit unbedingt nötig ist, als absolut unpfändbar angesehen. Diesen legt der OGH in der Entscheidung zu GZ 5Ob48/04a mit EUR 600 netto monatlich fest.

Unter Berücksichtigung der oben getätigten Ausführungen wäre der vom Antragsteller monatlich zu entrichtende Unterhalt mit EUR 0 festzusetzen. Allerdings wird, um den väterlichen Verpflichtungen gegenüber den Kindern zumindest teilweise zu entsprechen und einen Beitrag zu deren Entwicklungen zu leisten vorgeschlagen, einen monatlich zu entrichtenden Unterhalt in Höhe von EUR 60 für die minderjährige CC, geb. XX.XX.XXXX sowie je EUR 40 für die minderjährige DD, geb 25.1.2011 bzw für den minderjährigen EE, geb. XX.XX.XXXX festzusetzen. Dies bis zur jeweiligen Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder.und einen Beitrag zu deren Entwicklungen zu leisten vorgeschlagen, einen monatlich zu entrichtenden Unterhalt in Höhe von EUR 60 für die minderjährige CC, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX sowie je EUR 40 für die minderjährige DD, geb 25.1.2011 bzw für den minderjährigen EE, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX festzusetzen. Dies bis zur jeweiligen Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder.

Z, am 1.4.2019 für den Antragsteller"

2)Weiters wird hinsichtlich der oben angesprochenen Beschäftigung des Betroffenen ausgeführt, dass dieser inzwischen bereits seit 23.11.2018 in Vollzeit einer Tätigkeit als Reinigungskraft bei der Firma JJ, Adresse 2, Y nachgeht und dort als sach- und fachkundiger Mitarbeiter überaus geschätzt wird. Damit demonstriert der Betroffene nunmehr durchaus das Bestreben, seinen Lebensunterhalt im Einklang mit den Werten der österreichischen Rechtsordnung zu bestreiten.
3)Im Hinblick auf die familiäre Situation kann weiters festgestellt werden, dass der Betroffene inzwischen ein harmonisches Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin Frau KK und dem gemeinsamen Sohn, FF, geb. am XX.XX.XXXX pflegt. Eine Rückstufung würde zwar in das Recht des Betroffenen auf Schutz des Privat- und Familienlebens nicht unmittelbar eingreifen - der damit zusammenhängende drohende Verlust des Arbeitsplatzes würde es diesem jedoch faktisch verwehren, seine Familie finanziell zu unterstützen. Dies erscheint im Hinblick auf die Tatsache dass, die Lebensgefährtin des Betroffenen noch in Karenz befindlich ist, sowie hinsichtlich der Entwicklung des gemeinsamen, 9 Monate alten Sohnes, ebenfalls als nicht verhältnismäßig.3) Im Hinblick auf die familiäre Situation kann weiters festgestellt werden, dass der Betroffene inzwischen ein harmonisches Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin Frau KK und dem gemeinsamen Sohn, FF, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX pflegt. Eine Rückstufung würde zwar in das Recht des Betroffenen auf Schutz des Privat- und Familienlebens nicht unmittelbar eingreifen - der damit zusammenhängende drohende Verlust des Arbeitsplatzes würde es diesem jedoch faktisch verwehren, seine Familie finanziell zu unterstützen. Dies erscheint im Hinblick auf die Tatsache dass, die Lebensgefährtin des Betroffenen noch in Karenz befindlich ist, sowie hinsichtlich der Entwicklung des gemeinsamen, 9 Monate alten Sohnes, ebenfalls als nicht verhältnismäßig.

Aus ebendiesen Gründen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Rückstufung gemäß §28 Abs. 1 NAG vorliegen, zumal auch das nunmehr vom Betroffenen gelebte Verhalten im Einklang mit den Werten der österreichischen Rechtsordnung in den Begründungen des Bescheides gänzlich unberücksichtigt geblieben ist.Aus ebendiesen Gründen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Rückstufung gemäß §28 Absatz eins, NAG vorliegen, zumal auch das nunmehr vom Betroffenen gelebte Verhalten im Einklang mit den Werten der österreichischen Rechtsordnung in den Begründungen des Bescheides gänzlich unberücksichtigt geblieben ist.

Zum Beweis dessen wird beantragt: - ZV KK, p.A. des Betroffenen - ZV LL, Adresse 2 Y - Akt Pflegschaftsgericht BG Z ***** (von Amts wegen einzuholen) - Antrag auf Unterhaltsherabsetzung samt Beilagen - Ergänzendes Vorbringen vom 1.4.2019 samt Beilagen Anträge:

Aus alledem wird beantragt wie folgt:

1.) Gänzliche Aufhebung des Bescheides vom 29.05.2019 zu GZ ***** samt der darin vorgenommenen Rückstufung 2.) Jedenfalls: Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur mündlichen Erörterung der Rechtssache.

Festgehalten wird, dass dem Betroffenen bis dato die Vornahme von Akteneinsicht nicht möglich war. Es wird daher beantragt, die Bezirkshauptmannschaft Y möge den gegenständlichen Akt an das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Vornahme von Akteneinsicht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter übermitteln. In einem möge ein Termin zur Akteneinsicht bekannt gegeben werden, damit der Betroffene sein Vorbringen in Hinblick auf die mündliche Beschwerdeverhandlung ergänzen kann.

II.römisch zwei.

URKUNDENVORLAGE - Unterhaltsherabsetzungsantrag vom 12.03.2019 samt Beilagen - Ergänzendes Vorbringen vom 1.4.2019 samt Beilagen - Bestätigung Überweisung Beschwerdegebühren Z, am 30.07.2019 Für den Betroffenen“ Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den von der belangten Behörde vorgelegten Aufenthaltsakt Einsicht genommen. Weiters wurde am 07.10.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer auf Befragung Folgendes an: „Ich möchte festhalten, dass ich seit April 2019 mit Hauptwohnsitz in Y, Adresse 3, gemeldet und wohnhaft bin. Ich wohne an dieser Adresse mit meiner Lebensgefährtin und meinem jüngsten Sohn.

Festhalten möchte ich, dass die Erstzustellung irrtümlicherweise an die Adresse 4 erfolgte. Es handelte sich hierbei um einen Fehler auf der Gemeinde. Ich möchte richtigstellen, ich wohne bereits seit März 2018 in Y, Adresse 3. Der Fehler im Top ist erst im April aufgefallen und wurde dann im Melderegister korrigiert. Seit 25.04.2019 stimmt auch Top ***. Auf Grund dessen habe ich vermutlich die Hinterlegungsverständigung vom 04.06.2019, die auf Top *** adressiert war, nicht erhalten. Es handelt sich hierbei um eine Wohnung eines Nachbarn im *** Stock. Ich wohne selbst im *** Stock.

Der Bescheid wurde mir also erstmalig durch Hinterlegung am 03.07.2019 zugestellt.

Ich möchte festhalten, dass ich die zweite Verurteilung wegen Unterhaltsverletzung zu einer unbedingten Haftstrafe von 3 Monaten heuer bereits abgesessen habe. Die Strafe ist vollzogen. Fakt ist, dass die beiden Verurteilungen wegen Unterhaltsverletzungen vom BG Y rechtskräftig sind. Diese Verfahren sind auch abgeschlossen und werden nicht wieder aufgenommen.

Hinsichtlich der Verurteilung wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt möchte ich ausführen, dass es ein Video gibt, auf dem klar ersichtlich ist, dass ich diesen Widerstand nicht begangen habe, zumindest nicht im materiell-rechtlichen Sinn. Das Video habe ich auch dem damaligen Strafrichter vorgezeigt.

Ich möchte festhalten, dass ich bis Juli bei der JJ mit Sitz in Y als Gebäudereiniger beschäftigt war. Dann wurde ich gekündigt. Seit 1. Oktober habe ich wieder meine Beschäftigung bei der JJ aufgenommen.

Hinsichtlich der Unterhaltszahlungen an die Mutter meiner 3 älteren Kinder hat letzte Woche beim BG Z eine Einigung stattgefunden. Wir konnten uns dabei einigen, dass ich meine Rückstände in Raten abzahlen kann.

Für die zukünftigen Unterhaltszahlungen wurde ein Unterhaltsbetrag für alle 3 Kinder festgelegt, der sich an meiner derzeitigen Beschäftigungs- bzw. Einkommenssituation orientiert. Diese Einigung konnte einvernehmlich geregelt werden.“ Die Beschwerde wurde nach Beratung mit dem Rechtsvertreter vom Beschwerdeführer aufrechterhalten. Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung noch ergänzend Folgendes aus: „Bei der Verurteilung durch das Bezirksgericht X vom 10.11.2017 wurde der Beschwerdeführer in Abwesenheit verurteilt. Er hatte keine Möglichkeit, sich gegen die erhobenen Vorwürfe zu wehren. Ohne Eingriff in die materielle Rechtskraft des damaligen Urteils, somit unter Berücksichtigung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse, wäre auch ein Freispruch möglich gewesen.„Bei der Verurteilung durch das Bezirksgericht römisch zehn vom 10.11.2017 wurde der Beschwerdeführer in Abwesenheit verurteilt. Er hatte keine Möglichkeit, sich gegen die erhobenen Vorwürfe zu wehren. Ohne Eingriff in die materielle Rechtskraft des damaligen Urteils, somit unter Berücksichtigung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse, wäre auch ein Freispruch möglich gewesen.

Bei der Verurteilung wegen des Vorwurfs des Widerstands gegen die Staatsgewalt gibt es unstrittige Beweisergebnisse, wonach der damalige Sachverhalt ebenfalls nicht tatbildlich war. Dies wurde bei der Verurteilung durch den Richter nicht berücksichtigt. Bei entsprechender Würdigung wäre auch diesfalls ein Freispruch zu erlangen gewesen. Insgesamt liegen die Voraussetzungen für eine Rückstufung nach § 28 Abs 1 NAG nicht vor. Auf Grund dessen wird die Beschwerde aufrechterhalten.“Bei der Verurteilung wegen des Vorwurfs des Widerstands gegen die Staatsgewalt gibt es unstrittige Beweisergebnisse, wonach der damalige Sachverhalt ebenfalls nicht tatbildlich war. Dies wurde bei der Verurteilung durch den Richter nicht berücksichtigt. Bei entsprechender Würdigung wäre auch diesfalls ein Freispruch zu erlangen gewesen. Insgesamt liegen die Voraussetzungen für eine Rückstufung nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG nicht vor. Auf Grund dessen wird die Beschwerde aufrechterhalten.“ Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der vorgelegte Aufenthaltsakt der belangten Behörde dargetan, auf ein Verlesen wurde verzichtet. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme verwies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die Ausführung in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung. Es wurde beantragt, dass von einer Rückstufung Abstand genommen werden möge.

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens ergibt sich folgender verfahrensrelevanter und im Wesentlichen unstrittiger Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und somit Fremder iSd NAG. Er ist seit dem Jahre 2002 in Österreich wohnhaft und hält sich rechtmäßig mit dem erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft X der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ mit der Nummer ***** mit einer Kartengültigkeit vom 13.02.2014 bis 13.02.2019 ausgestellt. Am 29.01.2019 hat der Beschwerdeführer persönlich einen Verlängerungsantrag für den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ bei der belangten Behörde eingebracht. Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erlangte die belangte Behörde von folgenden Verurteilungen des Bezirksgerichtes X und des Landesgerichtes Z Kenntnis:Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und somit Fremder iSd NAG.

Er ist seit dem Jahre 2002 in Österreich wohnhaft und hält sich rechtmäßig mit dem erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ mit der Nummer ***** mit einer Kartengültigkeit vom 13.02.2014 bis 13.02.2019 ausgestellt. Am 29.01.2019 hat der Beschwerdeführer persönlich einen Verlängerungsantrag für den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ bei der belangten Behörde eingebracht. Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erlangte die belangte Behörde von folgenden Verurteilungen des Bezirksgerichtes römisch zehn und des Landesgerichtes Z Kenntnis:

1)Mit Urteil des Bezirksgerichtes X vom 17.09.2014 zu ***** wurde Herr AA wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, welche gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil erwuchs mit 23.09.2014 in Rechtskraft.1) Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch zehn vom 17.09.2014 zu ***** wurde Herr AA wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, welche gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil erwuchs mit 23.09.2014 in Rechtskraft.

Das Bezirksgericht sah es als erwiesen an, dass Herr AA seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber der minderjährigen CC, DD und EE gröblich verletzt hat, indem er im Zeitraum 07.05.2012 bis 30.09.2012 und 01.01.2013 bis 17.04.2014 keinerlei oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen geleistet und dadurch bewirkt hat, dass der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre.

2)Mit Urteil des Bezirksgerichtes X vom 10.11.2017 zu *****, rechtskräftig seit 13.11.2017, wurde Herr AA wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Zudem wurde gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 StPO vom Widerruf der dem Angeklagten zu ***** des Bezirksgerichtes X gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch gemäß dessen Absatz 6 die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.2) Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch zehn vom 10.11.2017 zu *****, rechtskräftig seit 13.11.2017, wurde Herr AA wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß Paragraph 198, Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Zudem wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der dem Angeklagten zu ***** des Bezirksgerichtes römisch zehn gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch gemäß dessen Absatz 6 die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

Diesem Urteil liegt zu Grunde, dass Herr AA in X seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen CC, geb. am 0XX.XX.XXXX, DD, geb. am XX.XX.XXXX, und EE, geb. am XX.XX.XXXX, gröblich verletzt hat, indem er im Zeitraum vom 01.12.2015 bis 30.09.2017 keinerlei oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen geleistet und dadurch bewirkt hat, dass der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre.Diesem Urteil liegt zu Grunde, dass Herr AA in römisch zehn seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen CC, geb. am 0XX.XX.XXXX, DD, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, und EE, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, gröblich verletzt hat, indem er im Zeitraum vom 01.12.2015 bis 30.09.2017 keinerlei oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen geleistet und dadurch bewirkt hat, dass der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre.

3)Mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 11.01.2019 zu ***** wurde Herr AA wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu ***** des Bezirksgerichtes X (Freiheitsstrafe 2 Monate) wurde gemäß § 494 Abs. 1 Z 2 StPO abgesehen.3) Mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 11.01.2019 zu ***** wurde Herr AA wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu ***** des Bezirksgerichtes römisch zehn (Freiheitsstrafe 2 Monate) wurde gemäß Paragraph 494, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abgesehen.

Demzufolge hat Herr AA am 07.09.2018 in Y dadurch, dass er die Polizeibeamten MM, NN, OO sowie PP, die im Begriffe standen, eine Schlüsselabnahme bei ihm durchzuführen sowie ihn festzunehmen, wegdrückte und wegschob, sich aus den Halsgriffen windete, mit den Armen ausschlug, sowie sich mit aller Gewalt losriss, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht.

Es scheinen bei der belangten Behörde noch mehrere Verwaltungsübertretungen nach dem ASVG, nach dem GSpG (fünf Verwaltungsübertretungen) und nach § 103 Abs 2 KFG (neunmal) auf. Parallel zum gegenständlichen Verlängerungsverfahren nach dem NAG war beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Prüfung der etwaigen Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt worden. Es scheinen bei der belangten Behörde noch mehrere Verwaltungsübertretungen nach dem ASVG, nach dem GSpG (fünf Verwaltungsübertretungen) und nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG (neunmal) auf. Parallel zum gegenständlichen Verlängerungsverfahren nach dem NAG war beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Prüfung der etwaigen Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt worden.

Mit Aktenvermerk vom 12.02.2019 wurde der belangten Behörde vom BFA nach rechtlicher Prüfung folgende Verfahrenseinstellung mitgeteilt: „AKTENVERMERK zu dem im Betreff angeführten Fremden darf von Seiten der ho. Behörde folgendes mitgeteilt werden:  Es wurde ein Verfahren aufenthaltsbeendende Maßnahme eingeleitet  am 12.02.2019 wurde das Verfahren nach ha rechtlicher Prüfung eingestellt.

Begründung:

AA wurde durch die Bezirkshauptmannschaft X der Aufenthaltstitel, unbefristet, do. ZI. *****, Kartennr. *****, Daueraufenthalt - EU, erstellt am 18.02.2014, außer Kraft treten am 18.05.2020, erteilt und er beantragte am 29.01.2019 die Verlängerung bei der Bezirkshauptmannschaft Y.AA wurde durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der Aufenthaltstitel, unbefristet, do. ZI. *****, Kartennr. *****, Daueraufenthalt - EU, erstellt am 18.02.2014, außer Kraft treten am 18.05.2020, erteilt und er beantragte am 29.01.2019 die Verlängerung bei der Bezirkshauptmannschaft Y.

AA ist an o. a. Anschrift seit 02.03.2018 mit Hauptwohnsitz gemeldet und ist als Familienstand geschieden laut aktueller ZMR-Auskunft eingetragen. Derzeit ist AA seit 11.01.2019 in der Justizanstalt Z in gerichtlicher Anhaltung.

Laut ZMR ist AA seit 21.05.2002 durchgehend in Österreich gemeldet.

Laut Sozialversicherungsauszug ist AA derzeit als Arbeiter beim Dienstgeber QQ, W, Adresse 5, gemeldet und krankenversichert.

Nachvollziehbar ist der erstmalige rechtmäßige Aufenthalt, unbefristeter Niederlassungsnachweis, am 13.02.2004. Hinsichtlich des rechtmäßigen Aufenthaltes liegen bei der Bezirkshauptmannschaft Y die detaillierten Informationen vor.

AA wurde mehrfach verwaltungsrechtlich bestraft.

AA wurde mehrfach seitens der Polizei den Gerichtsbehörden angezeigt, woraus die folgenden gerichtlichen Verurteilungen resultieren:

1 vom Bezirksgericht X, ZI. *****, vom 17.09.2014, rechtskräftig am 23.09.2014 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gem. § 198 StGB [Datum der letzten Tat 17.09.2014] zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die Probezeit wurde durch das BG X, ZI. *****, vom 10.11.2017, auf insgesamt 5 Jahre verlängert.1 vom Bezirksgericht römisch zehn, ZI. *****, vom 17.09.2014, rechtskräftig am 23.09.2014 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gem. Paragraph 198, StGB [Datum der letzten Tat 17.09.2014] zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die Probezeit wurde durch das BG römisch zehn, ZI. *****, vom 10.11.2017, auf insgesamt 5 Jahre verlängert.

2.vom Bezirksgericht X, ZI. *****, vom 10.11.2017, rechtskräftig am 13.11.2017, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gem. § 198 StGB [Datum der letzten Tat 30.09.2017] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten.2. vom Bezirksgericht römisch zehn, ZI. *****, vom 10.11.2017, rechtskräftig am 13.11.2017, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gem. Paragraph 198, StGB [Datum der letzten Tat 30.09.2017] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten.
3.vom Landesgericht Z, ZI. *****, vom 11.01.2019, rechtskräftig am 15.01.2019, wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gern §§ 15, 269 StGB [Datum der letzten Tat 07.09.2018] zu einer Geldstrafe von 300 Tags zu je 4,00, somit EUR 1.200,00 EUR, im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.3. vom Landesgericht Z, ZI. *****, vom 11.01.2019, rechtskräftig am 15.01.2019, wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gern Paragraphen 15, 269, StGB [Datum der letzten Tat 07.09.2018] zu einer Geldstrafe von 300 Tags zu je 4,00, somit EUR 1.200,00 EUR, im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.

Laut Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des AA vom 27.12.2018 lebt AA mit - seiner Lebensgefährtin, KK (geb. am XX.XX.XXXX in V, StA Österreich, wh Y, Adresse 4, undseiner Lebensgefährtin, KK (geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX in römisch fünf, StA Österreich, wh Y, Adresse 4, und - deren gemeinsamen Sohn, FF (Geburtsname RR, geb. am XX.XX.XXXX in Y, StA Österreich, wh Y, Adresse 4)deren gemeinsamen Sohn, FF (Geburtsname RR, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX in Y, StA Österreich, wh Y, Adresse 4) zusammen.

Laut Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des AA vom 27.12.2018 ist dieser für seine Kinder - CC, (weiblich), geb. am XX.XX.XXXX in X, StA Türkei, wh. Z, Adresse 6, Unterkunftgeber: TT,CC, (weiblich), geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX in römisch zehn, StA Türkei, wh. Z, Adresse 6, Unterkunftgeber: TT, - UU (männlich), geb. am XX.XX.XXXX in X, StA Türkei, wh. Z, Adresse 6, Unterkunftgeber: TT, undUU (männlich), geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX in römisch zehn, StA Türkei, wh. Z, Adresse 6, Unterkunftgeber: TT, und - EE (männlich), geb. am XX.XX.XXXX in X, StA Türkei, wh. Z, Adresse 6, Unterkunftgeber: TT,EE (männlich), geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX in römisch zehn, StA Türkei, wh. Z, Adresse 6, Unterkunftgeber: TT, unterhaltspflichtig. Die Kindesmutter der vorangeführten Kinder ist TT (w), geb. am XX.XX.XXXX, StA: Türkei, wh. Z, Adresse 6.unterhaltspflichtig. Die Kindesmutter der vorangeführten Kinder ist TT (w), geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, StA: Türkei, wh. Z, Adresse 6.

Die Behörde kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Verurteilungen die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gem. § 52 FPG iVmDie Behörde kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Verurteilungen die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gem. Paragraph 52, FPG iVm - § 53 Abs. 3 Ziffer 1 FPG (von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt) undParagraph 53, Absatz 3, Ziffer 1 FPG (von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt) und - iVm § 53 Abs. 3 Ziffer 1 FPG (mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt)in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 1 FPG (mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt) durchaus gegeben wären, jedoch aufgrund § 9 BFA-VG die Erlassung nicht möglich ist.durchaus gegeben wären, jedoch aufgrund Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung nicht möglich ist.

Das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde eingestellt.

Mit dem Ersuchen um Prüfung einer Rückstufung.“ In der mit Aktenvermerk vom 12.02.2019 mitgeteilten Verfahrenseinstellung kam das BFA zum Ergebnis, dass aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Verurteilungen die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß § 52 FPG iVm § 53 Abs 3 Z 1 FPG (vorliegende Verurteilung durch ein Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten) und iVm § 53 Abs 3 Z 1 FPG (vorliegende mindestens einmalige Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung begangenen strafbaren Handlungen) durchaus gegeben sind, jedoch aufgrund § 9 BFA-VG die Erlassung nicht möglich ist. Das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde daher eingestellt.

Seitens des BFA wurde um Prüfung einer Rückstufung ersucht, die in weiterer Folge von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen und dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.In der mit Aktenvermerk vom 12.02.2019 mitgeteilten Verfahrenseinstellung kam das BFA zum Ergebnis, dass aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Verurteilungen die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (vorliegende Verurteilung durch ein Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten) und in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (vorliegende mindestens einmalige Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung begangenen strafbaren Handlungen) durchaus gegeben sind, jedoch aufgrund Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung nicht möglich ist.

Das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde daher eingestellt. Seitens des BFA wurde um Prüfung einer Rückstufung ersucht, die in weiterer Folge von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen und dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.

III.römisch drei.

Gesetzliche Grundlagen:

Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des NAG lauten wie folgt: „§ 28 Rückstufung und Entziehung eines Aufenthaltstitels

(1)Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).(1) Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45,) die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung). (…)“ Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten wie folgt: „§ 52 Rückkehrentscheidung (…)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. (…) § 53Paragraph 53 Einreiseverbot (…)
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3.ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4.ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5.ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6.auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB); 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7.auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8.ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. (…)“ Die wesentlichen Bestimmungen des BFA-VG lauten wie folgt: „§ 9 Schutz des Privat- und Familienlebens
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl.

I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden.

Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ IV.römisch vier.

Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs 1 NAG hat die zuständige Aufenthaltsbehörde, im gegenständlichen Fall die belangte Behörde, das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ auszustellen (Rückstufung), wenn beim Inhaber die Voraussetzungen des § 52 Abs 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen und diese Maßnahme im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden kann.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NAG hat die zuständige Aufenthaltsbehörde, im gegenständlichen Fall die belangte Behörde, das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ auszustellen (Rückstufung), wenn beim Inhaber die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen und diese Maßnahme im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG nicht verhängt werden kann.

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall beim Beschwerdeführer sehr wohl vor. Durch die Verurteilung durch das Bezirksgericht X mit Urteil vom 17.09.2014 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten und der Verurteilung durch das Bezirksgericht X vom 10.11.2017 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten wurden die in § 53 Abs 3 Z 1 angeführten Tatbestandsvoraussetzungen für ein Einreiseverbot, nämlich die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten oder mindestens einmal auf der gleichen schädlichen Neigung begangenen strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt. Die von der für die Anordnung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach dem FPG zuständigen Behörde, nämlich dem BFA, durchgeführte Prüfung nach § 52 Abs 5 FPG hat laut im Akt befindlichen Aktenvermerk des BFA ergeben, dass die Voraussetzungen des § 52 Abs 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vorliegen (siehe Aktenvermerk vom 12.02.2019).

Diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen waren jedoch nach Prüfung durch das BFA gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG zum Schutze des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers nicht zulässig und konnten daher im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden.Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall beim Beschwerdeführer sehr wohl vor. Durch die Verurteilung durch das Bezirksgericht römisch zehn mit Urteil vom 17.09.2014 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten und der Verurteilung durch das Bezirksgericht römisch zehn vom 10.11.2017 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten wurden die in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, angeführten Tatbestandsvoraussetzungen für ein Einreiseverbot, nämlich die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten oder mindestens einmal auf der gleichen schädlichen Neigung begangenen strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt.

Die von der für die Anordnung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach dem FPG zuständigen Behörde, nämlich dem BFA, durchgeführte Prüfung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat laut im Akt befindlichen Aktenvermerk des BFA ergeben, dass die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vorliegen (siehe Aktenvermerk vom 12.02.2019). Diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen waren jedoch nach Prüfung durch das BFA gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zum Schutze des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers nicht zulässig und konnten daher im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG nicht verhängt werden.

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und des durchgeführten Beschwerdeverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich, dass im gegenständlichen Falle die Voraussetzung zur Rückstufung des unbefristeten Niederlassungsrechtes des Beschwerdeführer iSd § 28 Abs 1 NAG sehr wohl vorliegen. Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid zu Recht erlassen, da die im § 28 Abs 1 NAG vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen und der belangten Behörde bei der Rückstufung nach § 28 Abs 1 NAG kein Ermessungsspielraum zusteht. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und des durchgeführten Beschwerdeverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich, dass im gegenständlichen Falle die Voraussetzung zur Rückstufung des unbefristeten Niederlassungsrechtes des Beschwerdeführer iSd Paragraph 28, Absatz eins, NAG sehr wohl vorliegen. Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid zu Recht erlassen, da die im Paragraph 28, Absatz eins, NAG vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen und der belangten Behörde bei der Rückstufung nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG kein Ermessungsspielraum zusteht. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Die belangte Behörde hat in weiterer Folge von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ dem Beschwerdeführer auszustellen und wurde der Beschwerdeführer diesbezüglich bereits im angefochtene Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen.

V.römisch fünf.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.30.1551.4

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.