LVwG-2019/45/1958-2
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.11.2019 GeschäftszahlLVwG-2019/45/1958-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Herrn BB, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.08.2019, Zl *****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:
1.
Aus Anlass der Beschwerde wird der Bescheid im angefochtenen Umfang insofern abgeändert, als dass der Antrag des Herrn AA auf Kostenersatz nach § 26 Abs 1 TMSG als unzulässig zurückgewiesen wird. Aus Anlass der Beschwerde wird der Bescheid im angefochtenen Umfang insofern abgeändert, als dass der Antrag des Herrn AA auf Kostenersatz nach Paragraph 26, Absatz eins, TMSG als unzulässig zurückgewiesen wird.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.08.2019, Zl *****, lautet wie folgt: „Dem Mindestsicherungsantrag des Herrn AA, vertreten durch Herrn BB eingebracht über das Gemeindeamt Z am 06.05.2019, wird nicht stattgegeben und dieser gemäß §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 lit. A, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl. Nr. 99/2010, i.d.g.F. abgewiesen.„Dem Mindestsicherungsantrag des Herrn AA, vertreten durch Herrn BB eingebracht über das Gemeindeamt Z am 06.05.2019, wird nicht stattgegeben und dieser gemäß Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, lit. A, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, i.d.g.F. abgewiesen.
Begründung Gemäß § 1 Abs. 2 TMSG ist Mindestsicherung jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. Nach § 2 Abs. 1 TMSG befindet sich in einer Notlage, wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, TMSG ist Mindestsicherung jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. Nach Paragraph 2, Absatz eins, TMSG befindet sich in einer Notlage, wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Der Antrag auf Kostenersatz wird nach den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) LGBl. Nr. 99/2010, i.d.g.F. Der Antrag auf Kostenersatz wird nach den Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.“ Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass mit Eingabe vom 28.05.2019 (Eingang 31.05.2019) der Antragsteller Kostenersatz nach § 26 TMSG beantragt habe. Dieser Antrag werde gemäß § 26 Abs 1 TMSG „zurückgewiesen“ mit der Begründung, dass dem Antragsteller zumutbar gewesen wäre, vorab die Übernahme etwaiger Kosten bzw Ansprüche auf Mindestsicherung mit der Behörde abzuklären, dies insbesondere, weil der gesetzliche Vertreter des Antragstellers, Herr BB, über sämtliche Abläufe und Vorgaben der Mindestsicherung informiert sei. Von Beginn März an (erste Überweisung am 11.03.2019) seien Anweisungen des Herrn BB an Herrn AA erfolgt, der Mindestsicherungsantrag sei erst am 02.05.2019 erfolgt.
Es wäre jederzeit möglich gewesen, frühzeitiger einen Antrag zu stellen.Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass mit Eingabe vom 28.05.2019 (Eingang 31.05.2019) der Antragsteller Kostenersatz nach Paragraph 26, TMSG beantragt habe. Dieser Antrag werde gemäß Paragraph 26, Absatz eins, TMSG „zurückgewiesen“ mit der Begründung, dass dem Antragsteller zumutbar gewesen wäre, vorab die Übernahme etwaiger Kosten bzw Ansprüche auf Mindestsicherung mit der Behörde abzuklären, dies insbesondere, weil der gesetzliche Vertreter des Antragstellers, Herr BB, über sämtliche Abläufe und Vorgaben der Mindestsicherung informiert sei. Von Beginn März an (erste Überweisung am 11.03.2019) seien Anweisungen des Herrn BB an Herrn AA erfolgt, der Mindestsicherungsantrag sei erst am 02.05.2019 erfolgt.
Es wäre jederzeit möglich gewesen, frühzeitiger einen Antrag zu stellen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und sich in dieser nur gegen die unbegründet Abweisung des Antrages auf Kostenersatz gewandt. Inhaltlich führte er aus, dass der Erwachsenenvertreter vor einer Antragstellung Erhebungen zur Einkommenssituation des Beschwerdeführers anzustellen gehabt habe. Dieser habe abklären wollen, ob nicht mit Hilfe Dritter der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers gedeckt werden könne, was naturgemäß dauere. Für die Dauer der Erhebungen sei selbstredend der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers sicherzustellen gewesen, was mit Mitteln des Erwachsenenvertreters auch erfolgt sei. Soweit die Behörde ausführe, dass es jederzeit möglich gewesen wäre einen Antrag auf Mindestsicherung einzubringen, sei dies nicht nachvollziehbar, da vorab von Seiten des Erwachsenenvertreters abzuklären gewesen wäre, ob eine Notlage nach TMSG vorliege.
Daher stellte er den Antrag den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben. Weiters stellte er den Antrag, dem „Antrag auf Kostenersatz vom 06.05.2019 sowie dem Schreiben vom 28.05.2019“ gänzlich stattzugeben und die vom Sachwalter dringend erbrachte notwendige Hilfe iSd § 275 Abs 1 ABGB gemäß § 26 TMSG iVm § 17 Abs 1 TMSG in Höhe von Euro 1.080,00 zu gewähren. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und sich in dieser nur gegen die unbegründet Abweisung des Antrages auf Kostenersatz gewandt. Inhaltlich führte er aus, dass der Erwachsenenvertreter vor einer Antragstellung Erhebungen zur Einkommenssituation des Beschwerdeführers anzustellen gehabt habe.
Dieser habe abklären wollen, ob nicht mit Hilfe Dritter der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers gedeckt werden könne, was naturgemäß dauere. Für die Dauer der Erhebungen sei selbstredend der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers sicherzustellen gewesen, was mit Mitteln des Erwachsenenvertreters auch erfolgt sei. Soweit die Behörde ausführe, dass es jederzeit möglich gewesen wäre einen Antrag auf Mindestsicherung einzubringen, sei dies nicht nachvollziehbar, da vorab von Seiten des Erwachsenenvertreters abzuklären gewesen wäre, ob eine Notlage nach TMSG vorliege. Daher stellte er den Antrag den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben. Weiters stellte er den Antrag, dem „Antrag auf Kostenersatz vom 06.05.2019 sowie dem Schreiben vom 28.05.2019“ gänzlich stattzugeben und die vom Sachwalter dringend erbrachte notwendige Hilfe iSd Paragraph 275, Absatz eins, ABGB gemäß Paragraph 26, TMSG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, TMSG in Höhe von Euro 1.080,00 zu gewähren.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden.
II.römisch zwei.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am 03.08.1963 geboren. Mit Beschluss des Landesgerichtes W als Vollzugsgericht vom 21.06.2006, *****, wurde er aus dem Vollzug der mit Urteil des Landesgerichtes X als Schöffengericht vom 22.07.1997 angeordneten Maßnahme gemäß § 21 Abs 1 StGB am 28.06.2006 unter Bestimmung einer fünfjährigen Probezeit (die wiederholt jeweils um drei Jahre verlängert wurde, zuletzt mit Beschluss des Landesgerichtes X vom 20.06.2017, *****), Anordnung von Bewährungshilfe und gleichzeitiger Erteilung mehrerer Weisungen bedingt entlassen. Mit Beschluss des Landesgerichtes X vom 20.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer überdies unter unveränderter Aufrechterhaltung der übrigen angeordneten Weisungen die Weisung erteilt, anstelle in der Wohnungseinrichtung CC, in der betreuten Wohnungseinrichtung des Vereines „DD“ in Z Wohnung und Aufenthalt zu nehmen und sich dort betreuen zu lassen.
In der Folge war der Beschwerdeführer im Zeitraum 03.07.2017 bis 27.05.2019 beim DD untergebracht. Der Beschwerdeführer ist am 03.08.1963 geboren. Mit Beschluss des Landesgerichtes W als Vollzugsgericht vom 21.06.2006, *****, wurde er aus dem Vollzug der mit Urteil des Landesgerichtes römisch zehn als Schöffengericht vom 22.07.1997 angeordneten Maßnahme gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB am 28.06.2006 unter Bestimmung einer fünfjährigen Probezeit (die wiederholt jeweils um drei Jahre verlängert wurde, zuletzt mit Beschluss des Landesgerichtes römisch zehn vom 20.06.2017, *****), Anordnung von Bewährungshilfe und gleichzeitiger Erteilung mehrerer Weisungen bedingt entlassen. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch zehn vom 20.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer überdies unter unveränderter Aufrechterhaltung der übrigen angeordneten Weisungen die Weisung erteilt, anstelle in der Wohnungseinrichtung CC, in der betreuten Wohnungseinrichtung des Vereines „DD“ in Z Wohnung und Aufenthalt zu nehmen und sich dort betreuen zu lassen.
In der Folge war der Beschwerdeführer im Zeitraum 03.07.2017 bis 27.05.2019 beim DD untergebracht.
Am 30.04.2019 stellte der Beschwerdeführer über seinen mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 21.02.2018, *****, bestellten Erwachsenenvertreter im Wege der Stadtgemeinde Z einen Antrag auf Mindestsicherung, Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes. In der Begründung der Notlage führte er aus, dass er vom DD und dem Verein EE betreut wird und auf Bewährung aus dem Maßnahmenvollzug entlassen wurde. Weiters „Einbehalt d.d. Bund. Bevorschusst vom Erwachsenenvertreter € 1.080,-- (§ 26 TMSG)“. Dem Antrag beigefügt waren unter anderem fünf Nachweise für Onlineüberweisungen des Erwachsenenvertreters an den Beschwerdeführer im Zeitraum 11.03.2019 bis 25.04.2019 in der Höhe von gesamt Euro 1.080,--.Am 30.04.2019 stellte der Beschwerdeführer über seinen mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 21.02.2018, *****, bestellten Erwachsenenvertreter im Wege der Stadtgemeinde Z einen Antrag auf Mindestsicherung, Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes. In der Begründung der Notlage führte er aus, dass er vom DD und dem Verein EE betreut wird und auf Bewährung aus dem Maßnahmenvollzug entlassen wurde. Weiters „Einbehalt d.d. Bund. Bevorschusst vom Erwachsenenvertreter € 1.080,-- (Paragraph 26, TMSG)“. Dem Antrag beigefügt waren unter anderem fünf Nachweise für Onlineüberweisungen des Erwachsenenvertreters an den Beschwerdeführer im Zeitraum 11.03.2019 bis 25.04.2019 in der Höhe von gesamt Euro 1.080,--.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2019, *****, wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 5 und 9 TMSG eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 02.05.2019 bis 31.07.2019 zuerkannt. Nachdem der Beschwerdeführer ab dem 27.05.2019 in die FF, überstellt wurde, wurden mit 30.06.2019 die Mindestsicherungsleistungen gestoppt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2019, *****, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 5 und 9 TMSG eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 02.05.2019 bis 31.07.2019 zuerkannt. Nachdem der Beschwerdeführer ab dem 27.05.2019 in die FF, überstellt wurde, wurden mit 30.06.2019 die Mindestsicherungsleistungen gestoppt.
Mit Schreiben vom 28.05.2019 teilt der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass den „beantragten Leistungen – Kostenzusicherung für den Pflegebefohlenen AA sowie der Kostenersatz für die Inanspruchnahme der Hilfe durch einen Dritten – lediglich teilweise stattgegeben wurde. Bescheid mäßig zuerkannt wurde die Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Nicht erledigt wurde jener Teil des gegenständlichen Antrages mit dem die Ersetzung der Kosten für die dringend gewährte Hilfe beantragt wurde. Nachweise sind vorgelegen.“ Er ersuchte um Erledigung und im Ablehnungsfall beantragte er die Ausfertigung eines entsprechenden Bescheides. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.
III.römisch drei.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen unstrittig. Die zitierten Beschlüsse der Gerichte bzw Bescheide der belangten Behörde liegen im Akt ein.
IV.römisch vier.
Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 15/2019, lautet wie folgt:Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2019,, lautet wie folgt: § 26Paragraph 26 Ersatzansprüche Dritter
Im Übrigen sind die Kosten nach Abs. 1 nur bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn dem Hilfesuchenden vor der Inanspruchnahme der Hilfe durch den Dritten Leistungen der Mindestsicherung gewährt worden wären.Im Übrigen sind die Kosten nach Absatz eins, nur bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn dem Hilfesuchenden vor der Inanspruchnahme der Hilfe durch den Dritten Leistungen der Mindestsicherung gewährt worden wären.
V.römisch fünf.
Erwägungen:
Eingangs ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich nur gegen den mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesenen Kostenersatz nach § 26 TMSG gewandt hat, weshalb Sache der gegenständlichen Entscheidung allein dieser Abspruch war. Eingangs ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich nur gegen den mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesenen Kostenersatz nach Paragraph 26, TMSG gewandt hat, weshalb Sache der gegenständlichen Entscheidung allein dieser Abspruch war.
Nach § 26 Abs 1 TMSG sind demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten hierfür zu ersetzen, wenn einem Hilfesuchenden eine Leistungen der Mindestsicherung entsprechende Hilfe so dringend gewährt werden musste, dass das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ (§ 27) nicht vorher benachrichtigt werden konnte. Anspruchsberechtigt nach dieser Bestimmung ist ausschließlich der Dritte, der die Hilfe geleistet hat (vgl in diesem Zusammenhang auch die Überschrift des § 26 TMSG „Ersatzansprüche Dritter“). Im konkreten Fall hat aber der Antragsteller selbst bzw dessen Erwachsenenvertreter für diesen einen Antrag auf Kostenersatz eingebracht. In diesem Sinne ist jedenfalls das Schreiben vom 28.05.2019 zu sehen, bei dem darauf Bezug genommen wurde, dass der ursprüngliche Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers nicht vollständig erledigt wurde.
Und auch in der Beschwerde wird der Antrag auf Kostenersatz explizit auf den ursprünglichen Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers, ergänzt durch das Schreiben vom 28.05.2019 bezogen. Die belangte Behörde hat in der Folge auch ihre Entscheidung dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt. Mangels Antragslegitimation des Beschwerdeführers wäre allerdings dessen Antrag einer inhaltlichen Erledigung nicht zugänglich, sondern vielmehr als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dem entsprechend war eine Spruchkorrektur in diesem Sinne vorzunehmen. Nach Paragraph 26, Absatz eins, TMSG sind demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten hierfür zu ersetzen, wenn einem Hilfesuchenden eine Leistungen der Mindestsicherung entsprechende Hilfe so dringend gewährt werden musste, dass das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ (Paragraph 27,) nicht vorher benachrichtigt werden konnte.
Anspruchsberechtigt nach dieser Bestimmung ist ausschließlich der Dritte, der die Hilfe geleistet hat vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Überschrift des Paragraph 26, TMSG „Ersatzansprüche Dritter“). Im konkreten Fall hat aber der Antragsteller selbst bzw dessen Erwachsenenvertreter für diesen einen Antrag auf Kostenersatz eingebracht. In diesem Sinne ist jedenfalls das Schreiben vom 28.05.2019 zu sehen, bei dem darauf Bezug genommen wurde, dass der ursprüngliche Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers nicht vollständig erledigt wurde. Und auch in der Beschwerde wird der Antrag auf Kostenersatz explizit auf den ursprünglichen Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers, ergänzt durch das Schreiben vom 28.05.2019 bezogen.
Die belangte Behörde hat in der Folge auch ihre Entscheidung dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt. Mangels Antragslegitimation des Beschwerdeführers wäre allerdings dessen Antrag einer inhaltlichen Erledigung nicht zugänglich, sondern vielmehr als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dem entsprechend war eine Spruchkorrektur in diesem Sinne vorzunehmen.
Anzumerken ist im Übrigen, dass die im angefochtenen Bescheid angeführte Rechtsmeinung der belangten Behörde der geltenden Gesetzeslage entspricht. § 26 TMSG sieht Ersatzansprüche nur in jenen Fällen vor, in denen die Hilfe so dringend gewährt werden musste, dass das zuständige Organ zuvor nicht kontaktiert werden konnte. Diese Regelung zielt vornehmlich auf dringende ärztliche Hilfe ab, für die ein Zuwarten bis zur Kontaktaufnahme mit der Behörde nicht vertretbar ist. In diesem Sinne auch die Erläuternden Bemerkungen, die allein auf Ersatzansprüche von niedergelassenen Ärzten und öffentlichen und privaten Krankenanstalten abstellen. Das Zuwarten der Antragstellung fällt jedenfalls nicht unter § 26 TMSG, zumal es nicht Aufgabe des Erwachsenenvertreters ist, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen der Mindestsicherung zu prüfen; dies ist vielmehr Sache der Behörde in einem Ermittlungsverfahren unter Mitwirkung des Antragstellers – aber im antragsgebundenen Verfahren eben erst ab Antragstellung.
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang zudem auf die Frist des § 26 Abs 2 TMSG. Anzumerken ist im Übrigen, dass die im angefochtenen Bescheid angeführte Rechtsmeinung der belangten Behörde der geltenden Gesetzeslage entspricht. Paragraph 26, TMSG sieht Ersatzansprüche nur in jenen Fällen vor, in denen die Hilfe so dringend gewährt werden musste, dass das zuständige Organ zuvor nicht kontaktiert werden konnte. Diese Regelung zielt vornehmlich auf dringende ärztliche Hilfe ab, für die ein Zuwarten bis zur Kontaktaufnahme mit der Behörde nicht vertretbar ist. In diesem Sinne auch die Erläuternden Bemerkungen, die allein auf Ersatzansprüche von niedergelassenen Ärzten und öffentlichen und privaten Krankenanstalten abstellen.
Das Zuwarten der Antragstellung fällt jedenfalls nicht unter Paragraph 26, TMSG, zumal es nicht Aufgabe des Erwachsenenvertreters ist, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen der Mindestsicherung zu prüfen; dies ist vielmehr Sache der Behörde in einem Ermittlungsverfahren unter Mitwirkung des Antragstellers – aber im antragsgebundenen Verfahren eben erst ab Antragstellung. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang zudem auf die Frist des Paragraph 26, Absatz 2, TMSG.
VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.45.1958.2