LVwG-2019717/1669-1
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.05.2020 GeschäftszahlLVwG-2019717/1669-1; LVwG-2020/17/0508-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde von 1. AA, geb am xx.xx.xxxx Staatsangehörige von Ghana und 2. BB, geb am xx.xx.xxxx in Z, Staatsangehörige von Ghana, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 1, Y, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.07.2019, zu 1. zu Zl *** und zu 2. zu Zl ***, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde von 1. AA, geb am xx.xx.xxxx Staatsangehörige von Ghana und 2. BB, geb am xx.xx.xxxx in Z, Staatsangehörige von Ghana, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 1, Y, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 18.07.2019, zu 1. zu Zl *** und zu 2. zu Zl ***, zu Recht:
1.
Den Beschwerden wird Folge gegeben und AA und BB gemäß § 47 Abs 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl I Nr 100/2005 in der geltenden Fassung ein Aufenthaltstitel „Familienangehörige“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit 01.06.2020 erteilt. Den Beschwerden wird Folge gegeben und AA und BB gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, in der geltenden Fassung ein Aufenthaltstitel „Familienangehörige“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit 01.06.2020 erteilt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Vorverfahren, Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter stellten am 28.05.2018 bei der Austrian Embassy Abuja einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die Erstbeschwerdeführerin heißt AA und ist am xx.xx.xxxx in Z in Ghana geboren. Sie hat einen Reisepass, der bis 25.06.2022 gültig ist. Sie wohnt derzeit in Ghana und hat am xx.xx.2017 den Österreicher DD geheiratet.
Ihre Tochter BB wurde am xx.xx.xxxx in Ghana geboren. Sie hat einen gültigen Reisepass bis 11.09.2022. Die Erstbeschwerdeführerin hat einen Auszug aus dem Geburtenregister vorgelegt, außerdem eine Heiratsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann am xx.xx.2017 in der Metropolitan M. Essembly in W in Ghana geheiratet hat. Der Ehemann heißt DD, geboren am xx.xx.xxxx und ist wohnhaft in Österreich.
Die Erstbeschwerdeführerin hat ein Gütezertifikat für den Deutschsprachkurs mit dem Niveau A1 vorgelegt. Sie hat die Prüfung am 16.03.2018 positiv bestanden. Im erstinstanzlichen Akt liegt außerdem eine Bestätigung der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 16.04.2018 aus welcher hervorgeht, dass die Erstbeschwerdeführerin bei Herrn DD, Versicherungsnummer ***, gemäß § 123 ASVG mitversichert sein wird, wobei die Mitversicherung in Kraft tritt, wenn sich die genannte Angehörige in Österreich aufhält. Unter „Befristung des Anspruches“ ist kein Enddatum angegeben. Die Erstbeschwerdeführerin hat ein Gütezertifikat für den Deutschsprachkurs mit dem Niveau A1 vorgelegt. Sie hat die Prüfung am 16.03.2018 positiv bestanden. Im erstinstanzlichen Akt liegt außerdem eine Bestätigung der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 16.04.2018 aus welcher hervorgeht, dass die Erstbeschwerdeführerin bei Herrn DD, Versicherungsnummer ***, gemäß Paragraph 123, ASVG mitversichert sein wird, wobei die Mitversicherung in Kraft tritt, wenn sich die genannte Angehörige in Österreich aufhält. Unter „Befristung des Anspruches“ ist kein Enddatum angegeben.
Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin ist seit 01.04.2006 in Alterspension und erhält auch einen Wittwerpensionsbezug. Beim KSV 1870 liegen keine Eintragungen zu Krediten bzw Leasingverträgen, bezogen auf Herrn DD vor. Er bezieht zudem eine kleine Pension aus der deutschen Rentenversicherung in der Höhe von monatlich Euro 193,00 (gerundet). Außerdem hat er laut Einkommenssteuerbescheid vom Finanzamt X-V vom 06.06.2019 im Jahr 2018 ein Einkommen in der Höhe von Euro 20.909,00 (abgerundet) abzüglich aller Steuern aufgewiesen. Zählt man nun diese Euro 20.909,00 und die monatliche deutsche Rente von Euro 193,00 zusammen, so ergibt sich die Summe von Euro 21.102,00. Dividiert man diese durch 12 Monate ergibt sich ein monatliches Einkommen in der Höhe von Euro 1.758,50 Euro. Dem steht nun der Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare in der Höhe von Euro 1.472,00 gegenüber sowie die Aufwendungen für ein Kind in der Höhe von Euro 159,15, welche für die Tochter der Beschwerdeführerin BB zu berechnen sind. Es ergibt sich ein positiver Saldo in der Höhe von Euro 137,35 wobei darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer laut Grundbuchsauszug Eigentum besitzt, welches er bewohnt und dafür keine Miete zahlt. Er hat angegeben, Zimmer zu vermieten.
II.römisch zwei.
Rechtliche Grundlagen Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der geltenden Fassung lauten wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2.Paragraph 2,
Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird, 2.
Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder 3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind, a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben, b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.
Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen.Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen.
III.römisch drei.
Rechtliche Erwägungen:
Zweifelsfrei erfüllt die Erstbeschwerdeführerin die Voraussetzungen des ersten Teils, da sie 1. eine Familienangehörige des zusammenführenden Ehegatten ist und die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllt. Diese sind in § 11 NAG aufgezählt. Die Erstinstanz hat einen negativen Bescheid erlassen, da sie vom Vorliegen einer Scheinehe ausgegangen ist. Zweifelsfrei erfüllt die Erstbeschwerdeführerin die Voraussetzungen des ersten Teils, da sie 1. eine Familienangehörige des zusammenführenden Ehegatten ist und die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllt. Diese sind in Paragraph 11, NAG aufgezählt. Die Erstinstanz hat einen negativen Bescheid erlassen, da sie vom Vorliegen einer Scheinehe ausgegangen ist.
Gemäß § 30 Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) dürfen sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen. Der Tatbestand des § 30 Abs 1 NAG 2005 ist dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 MRK geführt wird. Dabei erfordert § 30 Abs 1 NAG 2005 nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des VwG kein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 MRK (mehr) geführt wird (vgl VwGH vom 27.04.2017, Ro 2016/22/0014;
VwGH vom 20.06.2016, Ra 2016/22/0058).Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) dürfen sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen. Der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 ist dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, MRK geführt wird. Dabei erfordert Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des VwG kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, MRK (mehr) geführt wird vergleiche VwGH vom 27.04.2017, Ro 2016/22/0014;
VwGH vom 20.06.2016, Ra 2016/22/0058).
Im gegenständlichen Fall war zu ermitteln, ob von der Erstinstanz zu Recht vom Vorliegen einer Scheinehe ausgegangen werden durfte, welches in der Folge dann zum Aufenthaltsverbot geführt hat.
In § 44 ABGB wird der Begriff der Ehe wie folgt definiert:In Paragraph 44, ABGB wird der Begriff der Ehe wie folgt definiert:
Die Familienverhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrag erklären zwei Personen gesetzmäßig ihren Willen in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen und sich gegenseitig Beistand zu leisten.
Als Scheinehe wird eine formal gültige Ehe bezeichnet, deren Zweck nicht die Bildung einer ehelichen Beistands- und Lebensgemeinschaft ist, sondern die ausschließlich geschlossen wird, damit einer der Parteien, beide oder Dritte einen rechtlichen Vorteil aus der Eheschließung ziehen.
Im Bereich des Ausländerrechtes spricht man von einer Scheinehe, wenn die formale Eheschließung allein den Zweck verfolgt dem ausländischen Ehepartner ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen bzw eine Abschiebung zu verhindern.
Im erstinstanzlichen Akt wurde auch ausführlich der Verdacht der Schließung einer Scheinehe behandelt.
Diesbezüglich ist jedoch darauf zu verweisen, dass die Staatsanwaltschaft in Y am 07. Dezember 2018 die Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens gem.§ 190 Abs 1 StPO an die Fremdenpolizei in Y übersandt hat. Als Begründung wurde festgehalten, dass der Tatbestand nach § 117 Abs 1 FPG nicht erfüllt sei. Im Fall der Einstellung nach § 190 StPO handelt es sich um eine prozessuale Entscheidung über das Anklagerecht, die ausschließlich der Staatsanwaltschaft zusteht.Diesbezüglich ist jedoch darauf zu verweisen, dass die Staatsanwaltschaft in Y am 07. Dezember 2018 die Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens gem.Paragraph 190, Absatz eins, StPO an die Fremdenpolizei in Y übersandt hat. Als Begründung wurde festgehalten, dass der Tatbestand nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG nicht erfüllt sei. Im Fall der Einstellung nach Paragraph 190, StPO handelt es sich um eine prozessuale Entscheidung über das Anklagerecht, die ausschließlich der Staatsanwaltschaft zusteht.
Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. August 2013, zur Zahl 15 Os 94/13g, festgehalten, dass eine gemäß § 190 StPO erfolgte Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, dessen formlose Fortführung über Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß § 193 Abs 2 Z 1 StPO nicht mehr möglich ist, Sperrwirkung iSd des Prinzips „ne bis in idem“ entfaltet, was zur Folge hat, dass eine neue bzw weitere Verfolgung derselben Beschuldigten wegen derselben Tat, außer in den Fällen der Anordnung der Fortführung nach § 193 Abs 2 Z 2 oder § 195 folgende StPO nicht mehr zulässig ist. In einem zweiten Schritt hatte der VwGH damals zu klären, ob die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nach § 190 Z 1 StPO Sperrwirkung im Sinne des „ne bis in idem-Prinzips“ entfaltete und die belangte Behörde daher zur Hintanhaltung einer Verletzung des Art 4 Abs 1 7.
ZPEMRK verpflichtet war, das bei ihr anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. August 2013, zur Zahl 15 Os 94/13g, festgehalten, dass eine gemäß Paragraph 190, StPO erfolgte Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, dessen formlose Fortführung über Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer eins, StPO nicht mehr möglich ist, Sperrwirkung iSd des Prinzips „ne bis in idem“ entfaltet, was zur Folge hat, dass eine neue bzw weitere Verfolgung derselben Beschuldigten wegen derselben Tat, außer in den Fällen der Anordnung der Fortführung nach Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 195, folgende StPO nicht mehr zulässig ist.
In einem zweiten Schritt hatte der VwGH damals zu klären, ob die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nach Paragraph 190, Ziffer eins, StPO Sperrwirkung im Sinne des „ne bis in idem-Prinzips“ entfaltete und die belangte Behörde daher zur Hintanhaltung einer Verletzung des Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK verpflichtet war, das bei ihr anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Der VwGH führte dazu aus, dass Entscheidung - Freispruch oder Verurteilung - dann als endgültig („final“) anzusehen ist, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, dh wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind.
Wann eine Entscheidung als rechtskräftig anzusehen ist, ist nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen, wie wohl dabei von einem autonomen Verständnis des Begriffs „Rechtskraft“ auszugehen ist, das sich am traditionellen Begriffsbild im Sinne von Unwiderruflichkeit orientiert. Die Möglichkeit der Erhebung außerordentlicher Rechtsmittel - wie einer Wiederaufnahme - ändert hingegen nichts an der Rechtskraft einer Entscheidung.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall liegt zum Faktum Scheinehe aufgrund der Einstellung des entsprechenden Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Bindungswirkung vor, was bedeutet, dass die erstinstanzliche Behörde nicht neuerlich davon ausgehen kann, dass eine Scheinehe vorliegt und dieses Faktum sogar als Entscheidungsbegründung für den abweisenden erstinstanzlichen Bescheid genommen hat.
Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich außerdem kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es liegt auch kein Hinweis vor, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen gemäß § 11 Abs 2 Z 1 NAG widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, ist durch die Vorlage des Grundbuchsauzuges, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Hälfteeigentümer eines Hauses ist. Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich außerdem kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es liegt auch kein Hinweis vor, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, ist durch die Vorlage des Grundbuchsauzuges, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Hälfteeigentümer eines Hauses ist.
Nachgewiesen wurde der Rechtsanspruch zur Benützung dieses Hälfteeigentums und ist die Berechtigung der Ehegattin und auch ihrer Tochter auf Ausübung des Wohnrechts in der Wohnung ihres Ehegatten gegeben. Bei Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für die zuziehenden Drittstaatsangehörige vorliegen, ist auf das oben Ausgeführte zu verweisen. Es stehen mindestens Unterhaltsmittel in der Höhe des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG zu.Nachgewiesen wurde der Rechtsanspruch zur Benützung dieses Hälfteeigentums und ist die Berechtigung der Ehegattin und auch ihrer Tochter auf Ausübung des Wohnrechts in der Wohnung ihres Ehegatten gegeben. Bei Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für die zuziehenden Drittstaatsangehörige vorliegen, ist auf das oben Ausgeführte zu verweisen. Es stehen mindestens Unterhaltsmittel in der Höhe des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, ASVG zu.
Zur Zweitantragstellerin, der Tochter der Erstbeschwerdeführerin:
Was nun die Tochter betrifft, ist festzuhalten, dass gemäß § 21a Abs 4 Z 1 NAG die Beschwerdeführerin von der Bringung eines deutschen Nachweises befreit ist, da sie zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war und auch derzeit noch ist. Was nun die Tochter betrifft, ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer eins, NAG die Beschwerdeführerin von der Bringung eines deutschen Nachweises befreit ist, da sie zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war und auch derzeit noch ist.
Zu den allgemeinen Voraussetzungen nach § 11 NAG wird auf dasselbe verwiesen, was auch schon bezüglich ihrer Mutter ausgeführt wurde. Zu den allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 11, NAG wird auf dasselbe verwiesen, was auch schon bezüglich ihrer Mutter ausgeführt wurde.
Der Betrag in der Höhe von Euro 137,30 gemäß dem Richtsatz nach § 293 ASVG steht zur Verfügung. Es ist eine ausreichende Wohnmöglichkeit vorhanden. Der Aufenthalt der Tochter der Erstantragstellerin führte zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, da ausreichend Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen. Der Betrag in der Höhe von Euro 137,30 gemäß dem Richtsatz nach Paragraph 293, ASVG steht zur Verfügung. Es ist eine ausreichende Wohnmöglichkeit vorhanden. Der Aufenthalt der Tochter der Erstantragstellerin führte zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, da ausreichend Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen.
Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und insbesondere aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und dem Ergebnis des durchgeführten Beschwerdeverfahrens insbesondere des parallel anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“ im Rahmen einer Familienzusammenführung gemäß § 47 Abs 2 NAG vorliegen. Erteilungshindernisse nach § 11 NAG liegen nicht vor. Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und insbesondere aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und dem Ergebnis des durchgeführten Beschwerdeverfahrens insbesondere des parallel anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“ im Rahmen einer Familienzusammenführung gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG vorliegen. Erteilungshindernisse nach Paragraph 11, NAG liegen nicht vor.
Es wurde der Mutter der Beschwerdeführerin der für die Zuwanderung nach Österreich begehrte Aufenthaltstitel erteilt.
Das Vorhandensein des erforderlichen Familieneinkommens wurde, wie ausgeführt, betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin positiv für die Familienzusammenführung geprüft und bestätigt.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher den Beschwerden stattzugeben, die angefochtenen Bescheide zu beheben und die beantragten Aufenthaltstitel aufgrund der vorliegenden und bis 15.06.2022 (AA) bzw. 11.09.2021 (BB) gültigen ghanaischen Reisepässe mit einer 12-monatigen Befristung zu erteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.römisch vier.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019717.1669.1