LVwG-2017/33/2330-18
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.05.2020 GeschäftszahlLVwG-2017/33/2330-18 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch BB Rechtsanwalts GmbH, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.08.2017, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Straßengesetz, zu Recht:
1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 18.12.2012, Zl ***, wurde die Straßenbaubewilligung für das Straßenbauvorhaben „Verbreiterung Weg CC“ unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen der Antragstellerin (Marktgemeinde Y) erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob unter anderem die Beschwerdeführerin Berufung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Y, welche der Berufung mit Bescheid vom 14.06.2013 keine Folge gab.
Die gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Y erhobene Vorstellung wurde von der Tiroler Landesregierung als Vorstellungsbehörde mit Bescheid vom 09.09.2013, Zl ***, als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde unter anderem von der Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.08.2015, Zlen 2013/06/0185-5 und 2013/06/0186-7, als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass die beschwerdeführenden Parteien den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten konnten und eine Straßenbreite von 6 m und die darin enthaltene Festsetzung eines Gehsteiges aufgrund der zwei eingeholten Sachverständigengutachten sachlich begründet ist.
Mit verbessertem Antrag vom 16.10.2015 hat die Marktgemeinde Y bei der Tiroler Landesregierung als zuständige Enteignungsbehörde zur Verwirklichung des Straßenbauvorhabens „Verbreiterung Weg CC“ die Einleitung des Enteignungsverfahrens gemäß den §§ 67 Tiroler Straßengesetz beantragt. Mit verbessertem Antrag vom 16.10.2015 hat die Marktgemeinde Y bei der Tiroler Landesregierung als zuständige Enteignungsbehörde zur Verwirklichung des Straßenbauvorhabens „Verbreiterung Weg CC“ die Einleitung des Enteignungsverfahrens gemäß den Paragraphen 67, Tiroler Straßengesetz beantragt.
Im weiteren Verfahrensverlauf konnten sich die Marktgemeinde Y als Antragstellerin und die Beschwerdeführerin auf eine Entschädigungsvereinbarung einigen, welche die Entscheidung der Behörde über die Vergütung gemäß § 69 Abs 3 Tiroler Straßengesetz ersetzte.Im weiteren Verfahrensverlauf konnten sich die Marktgemeinde Y als Antragstellerin und die Beschwerdeführerin auf eine Entschädigungsvereinbarung einigen, welche die Entscheidung der Behörde über die Vergütung gemäß Paragraph 69, Absatz 3, Tiroler Straßengesetz ersetzte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als zuständige Enteignungsbehörde vom 29.08.2017 wurde über den Antrag der Marktgemeinde Y vom 16.10.2015 auf Enteignung einer Teilfläche des Grundstückes Nr **1 in EZ **1 sowie einer Teilfläche des Gst Nr **2 in EZ **2, beide KG *** Y, zur Verwirklichung des rechtskräftig bewilligten Straßenbauvorhabens „Verbreiterung Weg CC“ entschieden und die in dem Grundeinlöseplan, Projektnummer ***, erstellt am 30.09.2015 von der AEP Planung und Beratung GmbH, orange und orange straffiert ausgewiesene Teilflächen auf Gst Nr **1 in EZ **1 im Ausmaß von 56 m² (dauernd beansprucht) und 20 m² (vorübergehend beansprucht) sowie auf Gst Nr **2 in EZ **2 im Ausmaß von 64 m² (dauernd beansprucht) und 22 m² (vorübergehend beansprucht) enteignet.
Die dauerhaft beanspruchten Grundstücksteilflächen werden für dauernd lastenfrei erklärt. Für die Vergütung der enteigneten Grundstücksteile wurde gemäß § 69 Abs 3 Tiroler Straßengesetz eine Entschädigungsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Beschwerdeführerin abgeschlossen, welche die Entscheidung der Behörde über die Vergütung ersetzt. Die Leistungsfrist für die Marktgemeinde Y führt die Entrichtung des festgelegten Vergütungsbetrages an die Beschwerdeführerin wurde mit vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Enteignungsbescheides festgesetzt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als zuständige Enteignungsbehörde vom 29.08.2017 wurde über den Antrag der Marktgemeinde Y vom 16.10.2015 auf Enteignung einer Teilfläche des Grundstückes Nr **1 in EZ **1 sowie einer Teilfläche des Gst Nr **2 in EZ **2, beide KG *** Y, zur Verwirklichung des rechtskräftig bewilligten Straßenbauvorhabens „Verbreiterung Weg CC“ entschieden und die in dem Grundeinlöseplan, Projektnummer ***, erstellt am 30.09.2015 von der AEP Planung und Beratung GmbH, orange und orange straffiert ausgewiesene Teilflächen auf Gst Nr **1 in EZ **1 im Ausmaß von 56 m² (dauernd beansprucht) und 20 m² (vorübergehend beansprucht) sowie auf Gst Nr **2 in EZ **2 im Ausmaß von 64 m² (dauernd beansprucht) und 22 m² (vorübergehend beansprucht) enteignet.
Die dauerhaft beanspruchten Grundstücksteilflächen werden für dauernd lastenfrei erklärt. Für die Vergütung der enteigneten Grundstücksteile wurde gemäß Paragraph 69, Absatz 3, Tiroler Straßengesetz eine Entschädigungsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Beschwerdeführerin abgeschlossen, welche die Entscheidung der Behörde über die Vergütung ersetzt. Die Leistungsfrist für die Marktgemeinde Y führt die Entrichtung des festgelegten Vergütungsbetrages an die Beschwerdeführerin wurde mit vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Enteignungsbescheides festgesetzt.
Dagegen hat Frau AA, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass das Straßenbewilligungsverfahren durch ein mündliches Ansuchen eingeleitet worden sei, was gemäß § 41 Abs 1 Tiroler Straßengesetz nur schriftlich möglich sei. Darüber hinaus habe der Verkehrsreferent der Marktgemeinde Y dieses Ansuchen eingebracht und nicht der Gemeindevorstand. Somit habe auch nicht der Straßenverwalter gemäß § 2 Abs 7 Tiroler Straßengesetz um die Bewilligung angesucht. Es liege daher ein rechtswidriger Antrag vor.Dagegen hat Frau AA, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass das Straßenbewilligungsverfahren durch ein mündliches Ansuchen eingeleitet worden sei, was gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz nur schriftlich möglich sei. Darüber hinaus habe der Verkehrsreferent der Marktgemeinde Y dieses Ansuchen eingebracht und nicht der Gemeindevorstand. Somit habe auch nicht der Straßenverwalter gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Tiroler Straßengesetz um die Bewilligung angesucht. Es liege daher ein rechtswidriger Antrag vor.
Weiters sei die Verordnung erst am 24.11.2014 erlassen worden, sohin lag diese zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 18.12.2012 und vor allem am 09.09.2013 durch die Vorstellungsbehörde nicht vor.
Außerdem sei der Beschwerdeführerin ein Gutachten des DD zugekommen. Dieser habe ein Gutachten im südlichen Bereich des Straßenprojektes, bei der Verbindung Adresse 2, erstellt. Dieses Gutachten widerlege das Gutachten des EE, auf welches sich der Bescheid stütze. Aufgrund dieses neu hervorgekommenen Gutachtens hätte sowohl die Vorstellungsbehörde als auch der Verwaltungsgerichtshof anders entschieden.
Weiters wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuheben, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und der erstinstanzlichen Behörde, allenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens, eine neue Sachentscheidung aufzutragen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.12.2018, Zl LVwG-2017/33/2330-1, wurde die Beschwerde der Frau AA als unbegründet abgewiesen.
Dagegen hat Frau AA am 21.01.2019 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 23.09.2019, Zl E252/2019-17, hat der Verfassungsgerichtshof in der Beschwerdesache der AA beschlossen, dass gemäß Art 139 Abs 1 Z 2 B-VG die Gesetzmäßigkeit der Zahlenfolge „**1, **2“, in § 1 der „Verordnung über die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße gemäß § 13 Tiroler Straßengesetz (Weg CC)“ des Gemeinderates der Marktgemeinde Y vom 20.11.2014, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 24.11.2014 bis 19.12.2014, von Amtswegen geprüft wird. Das Beschwerdeverfahren wird nach Fällung der Entscheidung im Verordnungsprüfungsverfahren fortgesetzt.Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 23.09.2019, Zl E252/2019-17, hat der Verfassungsgerichtshof in der Beschwerdesache der AA beschlossen, dass gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG die Gesetzmäßigkeit der Zahlenfolge „**1, **2“, in Paragraph eins, der „Verordnung über die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße gemäß Paragraph 13, Tiroler Straßengesetz (Weg CC)“ des Gemeinderates der Marktgemeinde Y vom 20.11.2014, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 24.11.2014 bis 19.12.2014, von Amtswegen geprüft wird. Das Beschwerdeverfahren wird nach Fällung der Entscheidung im Verordnungsprüfungsverfahren fortgesetzt.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.12.2019, Zl V83/2019-10, wurde die „Verordnung über die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße gemäß § 13 Tiroler Straßengesetz (Weg CC)“ des Gemeinderates der Marktgemeinde Y vom 20.11.2014, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 24.11.2014 bis 09.12.2014 als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.03.2020 in Kraft. Begründend hat der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beratung und Beschlussfassung über die Verordnung unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ ohne Beschluss über die Aufnahme des Themas in die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung vom 20.11.2014 erfolgt ist.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.12.2019, Zl V83/2019-10, wurde die „Verordnung über die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße gemäß Paragraph 13, Tiroler Straßengesetz (Weg CC)“ des Gemeinderates der Marktgemeinde Y vom 20.11.2014, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 24.11.2014 bis 09.12.2014 als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.03.2020 in Kraft. Begründend hat der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beratung und Beschlussfassung über die Verordnung unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ ohne Beschluss über die Aufnahme des Themas in die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung vom 20.11.2014 erfolgt ist.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2019, Zl E252/2019-21, hat der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.12.2018, Zl LVwG-2017/33/2330-1 aufgehoben, da die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden ist.
Mit Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Y vom 05.03.2020 wurde die Verordnung über die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße gemäß § 13 Tiroler Straßengesetz (Weg CC) erlassen. Danach werden die Teile der Grundstücke Nr **3, **1, **2, **4, **5 und **6 in erforderlicher Breite laut beiliegendem Plan vom 24.11.2014 gemeinsam mit dem Gst Nr **7 (öffentliches Gut/Straßenverkehrsanlage) zur Gemeindestraße erklärt.Mit Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Y vom 05.03.2020 wurde die Verordnung über die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße gemäß Paragraph 13, Tiroler Straßengesetz (Weg CC) erlassen. Danach werden die Teile der Grundstücke Nr **3, **1, **2, **4, **5 und **6 in erforderlicher Breite laut beiliegendem Plan vom 24.11.2014 gemeinsam mit dem Gst Nr **7 (öffentliches Gut/Straßenverkehrsanlage) zur Gemeindestraße erklärt.
Diese Verordnung wurde an der Amtstafel der Marktgemeinde Y vom 09.03.2020 bis zum 24.03.2020 angeschlagen.
Diese Verordnung wurde von der Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehrs- und Seilbahnrecht geprüft und mit Schreiben vom 26.03.2020, Zl ***, mitgeteilt, dass gegen den Inhalt der Verordnung keine Bedenken bestehen.
Diese Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Y vom 05.03.2020 ersetzt nunmehr die vom Verfassungsgerichtshof im Verordnungsprüfungsverfahren aufgehobene Verordnung über die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße des Gemeinderates der Marktgemeinde Y vom 20.11.2014.
Mit Schriftsatz vom 16.04.2020 hat die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Straßenbaubewilligungsbescheid vom 18.12.2012 sei erloschen, da mit der Bauausführung nicht begonnen worden sei. Auch ein Bedarf, der im öffentlichen Interesse gelegen sei, liege nicht mehr vor.
Dem Enteignungsantrag sei keine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Bewilligung angeschlossen gewesen. Der diesem Antrag stattgebende Enteignungsbescheid vom 29.08.2017 sei mit Rechtswidrigkeit belastet.
Zur Verordnung der Marktgemeinde Y wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich diese auf § 13 Tiroler Straßengesetz in der Fassung LGBl Nr 187/2014 stütze. § 13 Tiroler Straßengesetz sei mit 31.12.2019 außer Kraft getreten und mit 01.01.2010 neu kundgemacht worden (LGBl Nr 138/2019). An der Beschlussfassung im Gemeinderat am 05.03.2020 hätten drei Ersatzmitglieder – ohne offizielle schriftliche Einladung – teilgenommen.Zur Verordnung der Marktgemeinde Y wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich diese auf Paragraph 13, Tiroler Straßengesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, stütze. Paragraph 13, Tiroler Straßengesetz sei mit 31.12.2019 außer Kraft getreten und mit 01.01.2010 neu kundgemacht worden Landesgesetzblatt Nr 138 aus 2019,). An der Beschlussfassung im Gemeinderat am 05.03.2020 hätten drei Ersatzmitglieder – ohne offizielle schriftliche Einladung – teilgenommen.
Die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße gemäß § 13 Tiroler Straßengesetz setze voraus, dass eine Straße existiere, was bisher nicht der Fall sei.Die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße gemäß Paragraph 13, Tiroler Straßengesetz setze voraus, dass eine Straße existiere, was bisher nicht der Fall sei.
Abschließend wurde beantragt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuheben, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und der erstinstanzlichen Behörde allenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens eine neue Sachentscheidung aufzutragen.
II.römisch zwei.
Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 18.12.2012, Zl ***, wurde der Marktgemeinde Y, vertreten durch den Straßenbaureferenten FF, gemäß § 44 Abs 3 Tiroler Straßengesetz die Bewilligung für die Errichtung der „Verbreiterung Weg CC“ nach Maßgabe der genehmigten Projektunterlagen unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt. Dieser Bescheid wurde mit Entscheidung der Vorstellungsbehörde vom 09.09.2013, Zl ***, sowie mit Erkenntnis Verwaltungsgerichtshof vom 04.08.2015, Zlen 2013/06/0185-5 und 0186-7, bestätigt und ist somit rechtskräftig.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 18.12.2012, Zl ***, wurde der Marktgemeinde Y, vertreten durch den Straßenbaureferenten FF, gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Tiroler Straßengesetz die Bewilligung für die Errichtung der „Verbreiterung Weg CC“ nach Maßgabe der genehmigten Projektunterlagen unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt. Dieser Bescheid wurde mit Entscheidung der Vorstellungsbehörde vom 09.09.2013, Zl ***, sowie mit Erkenntnis Verwaltungsgerichtshof vom 04.08.2015, Zlen 2013/06/0185-5 und 0186-7, bestätigt und ist somit rechtskräftig.
Für die Ausführung des Straßenbauvorhabens „Verbreiterung Weg CC“ werden unter anderem Teilflächen der Grundstücke der Beschwerdeführerin benötigt. Beansprucht werden auf Gst Nr **1 in EZ **1 KG Y 56 m² dauernd und 20 m² vorübergehend sowie auf Gst Nr **2 in EZ **2 KG Y 64 m² dauernd und 22 m² vorübergehend.
Im Laufe des Verfahrens konnten sich die Antragstellerin sowie die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2017 auf eine Entschädigungsvereinbarung einigen. Diese Vereinbarung wurde nach Überarbeitung und Korrekturen von der Beschwerdeführerin am 24.07.2017 unterzeichnet, von der Marktgemeinde Y als Antragstellerin am 11.8.2017. Diese Entschädigungsvereinbarung wurde auch dem Enteignungsbescheid vom 29.08.2017, Zl *** zu Grunde gelegt.
Mit Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Y vom 05.03.2020 wurde die Verordnung über die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße gemäß § 13 Tiroler Straßengesetz (Weg CC) erlassen. Diese Verordnung wurde vom 09.03.2020 bis 24.03.2020 öffentlich kundgemacht und mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 26.03.2020 geprüft und mitgeteilt, dass gegen den Inhalt dieser Verordnung keine Bedenken bestehen. Diese Verordnung vom 05.03.2020 ersetzt daher die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.12.2019 aufgehobene Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Y vom 20.11.2014.Mit Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Y vom 05.03.2020 wurde die Verordnung über die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße gemäß Paragraph 13, Tiroler Straßengesetz (Weg CC) erlassen. Diese Verordnung wurde vom 09.03.2020 bis 24.03.2020 öffentlich kundgemacht und mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 26.03.2020 geprüft und mitgeteilt, dass gegen den Inhalt dieser Verordnung keine Bedenken bestehen. Diese Verordnung vom 05.03.2020 ersetzt daher die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.12.2019 aufgehobene Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Y vom 20.11.2014.
III.römisch drei.
Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl *** sowie in den Akt des LVwG Tirol zu Zl LVwG-2017/33/2330.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und ist soweit unstrittig.
IV.römisch vier.
Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, in der Fassung LGBl. Nr. 138/2019, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, lauten wie folgt: „Zweck der Enteignung§ 61Paragraph 61(1) Enteignet werden kann a)Litera a für den Bau einer Straße, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist, b)Litera b für den Neubau einer Straße und für bauliche Änderungen einer Straße, c)Litera c für den Neubau von Begleitstraßen und Sammelanschlüssen (§ 11) und für den Bau von Ersatzverbindungen, zu deren Schaffung der Straßenverwalter nach § 38 verpflichtet ist,für den Neubau von Begleitstraßen und Sammelanschlüssen (Paragraph 11,) und für den Bau von Ersatzverbindungen, zu deren Schaffung der Straßenverwalter nach Paragraph 38, verpflichtet ist, d)Litera d für die Errichtung von Anlagen, die zur Ausführung von Bauvorhaben nach lit. a bis c erforderlich sind, wie Zufahrten, Lagerplätze und dergleichen,für die Errichtung von Anlagen, die zur Ausführung von Bauvorhaben nach Litera a bis c erforderlich sind, wie Zufahrten, Lagerplätze und dergleichen, e)Litera e für den Erwerb des Eigentums an einer privaten Straße oder an einer öffentlichen Privatstraße, die zur Landesstraße, Gemeindestraße oder öffentlichen Interessentenstraße erklärt wurde, f)Litera f für den Erwerb des Eigentums an dem im Eigentum einer Straßeninteressentschaft stehenden Straßengrund einer öffentlichen Interessentenstraße, die zur Landesstraße erklärt wurde, g)Litera g für Maßnahmen zur Durchsetzung des Schutzinteresses der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a sowiefür Maßnahmen zur Durchsetzung des Schutzinteresses der Straße nach Paragraph 2, Absatz 9, Litera a, sowie h)Litera h für die Schaffung von Ablagerungsplätzen für das bei der Ausführung von Bauvorhaben nach lit. a bis d anfallende Material.für die Schaffung von Ablagerungsplätzen für das bei der Ausführung von Bauvorhaben nach Litera a bis d anfallende Material.
Notwendigkeit der Enteignung§ 62Paragraph 62(1) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn a)Litera a für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist, b)Litera b der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen, c)Litera c der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann und d)Litera d durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.
Gegenstand und Umfang der Enteignung§ 63Paragraph 63(1) Durch Enteignung können a)Litera a an Grundstücken das Eigentum sowie Dienstbarkeiten und andere Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigen, eingeräumt werden, b)Litera b unbeschadet des § 71 Abs. 4 Dienstbarkeiten, Reallasten und andere im Privatrecht begründete dingliche und obligatorische Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstückes berechtigen, eingeschränkt oder entzogen werden.unbeschadet des Paragraph 71, Absatz 4, Dienstbarkeiten, Reallasten und andere im Privatrecht begründete dingliche und obligatorische Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstückes berechtigen, eingeschränkt oder entzogen werden.
Enteigner, Enteigneter, Nebenberechtigter§ 64Paragraph 64(1) Enteigner ist der Straßenverwalter der Straße, zu deren Gunsten enteignet wird.
Allgemeine Vergütungsgrundsätze§ 65Paragraph 65(1) Enteignete und Nebenberechtigte haben gegen den Enteigner Anspruch auf Vergütung a)Litera a für den durch die Enteignung bewirkten Rechtsverlust oder für die durch die Enteignung bewirkte Rechtseinschränkung und b)Litera b für alle anderen unmittelbar durch die Enteignung verursachten Vermögensnachteile.
Einleitung des Enteignungsverfahrens§ 67Paragraph 67(1) Ein Enteignungsverfahren wird auf schriftlichen Antrag des Enteigners eingeleitet.
Übereinkommen über die Vergütung§ 69Paragraph 69(1) Der Verhandlungsleiter hat bei der mündlichen Verhandlung auf den Abschluß eines Übereinkommens zwischen dem Enteigner und den Enteigneten bzw. den Nebenberechtigten über die Vergütung hinzuwirken. Kommt ein Übereinkommen zustande, so ist dieses in der Verhandlungsschrift zu beurkunden.
Enteignungsbescheid§ 70Paragraph 70(1) Die Behörde hat über einen Enteignungsantrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
Erwägungen:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 18.12.2012, Zl ***, wurde die Straßenbaubewilligung für die Errichtung „Verbreiterung Weg CC“ unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen genehmigt. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Vorstellungsbehörde vom 09.09.2013, Zl ***, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.08.2015, Zlen 2013/06/0185-5 und 0186-7, als unbegründet abgewiesen und der Straßenbaubewilligungsbescheid erwuchs in Rechtskraft.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf verschiedene Mängel betreffend das Straßenbaubewilligungsverfahren verweist, so ist dazu festzuhalten, dass diese Mängel von der Beschwerdeführerin bereits im Zuge des Bewilligungsverfahrens vorgebracht hätten werden können, da sie bereits zu diesem Zeitpunkt Partei des Verfahrens war. Insbesondere handelt es sich bei den Beschwerdegründen um Umstände, die bereits zum Zeitpunkt des Verfahrens vor der Marktgemeinde Y als Behörde I. Instanz bekannt waren. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.04.1994, Zl 94/06/0054, ausführte, vermag ein im Straßenbaubewilligungsverfahren ergangener Bescheid eine Bindungswirkung gegenüber einer Person, die nicht Partei dieses Verfahren gewesen ist, nicht einzutreten.
Im Umkehrschluss bedeutet dies daher, dass die Beschwerdeführerin jene Beschwerdegründe, die das straßenbaurechtliche Bewilligungsverfahren betreffen, nicht mehr einwenden kann, da der Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Dies betrifft insbesondere das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Ersuchen der Straßenbaubewilligung sei nicht mit schriftlichen Antrag erfolgt, es sei keine Antragslegitimation vorgelegen sowie der Umstand, dass keine Widmung im Sinne des § 13 Abs 1 Tiroler Straßengesetz vorgelegen sei.Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf verschiedene Mängel betreffend das Straßenbaubewilligungsverfahren verweist, so ist dazu festzuhalten, dass diese Mängel von der Beschwerdeführerin bereits im Zuge des Bewilligungsverfahrens vorgebracht hätten werden können, da sie bereits zu diesem Zeitpunkt Partei des Verfahrens war.
Insbesondere handelt es sich bei den Beschwerdegründen um Umstände, die bereits zum Zeitpunkt des Verfahrens vor der Marktgemeinde Y als Behörde römisch eins. Instanz bekannt waren. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.04.1994, Zl 94/06/0054, ausführte, vermag ein im Straßenbaubewilligungsverfahren ergangener Bescheid eine Bindungswirkung gegenüber einer Person, die nicht Partei dieses Verfahren gewesen ist, nicht einzutreten. Im Umkehrschluss bedeutet dies daher, dass die Beschwerdeführerin jene Beschwerdegründe, die das straßenbaurechtliche Bewilligungsverfahren betreffen, nicht mehr einwenden kann, da der Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Dies betrifft insbesondere das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Ersuchen der Straßenbaubewilligung sei nicht mit schriftlichen Antrag erfolgt, es sei keine Antragslegitimation vorgelegen sowie der Umstand, dass keine Widmung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz vorgelegen sei.
Diese Einwände der Beschwerdeführerin gehen daher ins Leere.
Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, es läge ein weiteres Gutachten von DD vom 07. März 2013 vor, von welchem die Beschwerdeführerin erst etwa zwei Wochen vor Verfassen der Beschwerde Kenntnis erhalten habe. Dieses Gutachten widerlege das Gutachten des EE und hätten im Hinblick darauf sowohl die damalige Vorstellungsbehörde sowie der Verwaltungsgerichtshof anders entschieden.
Dem ist entgegenzuhalten, dass das Gutachten des DD vom 07. März 2013 nicht die „Verbreiterung Weg CC“ betrifft, sondern es sich dabei um das Projekt „Adresse 2“ handelt und die Projektausgestaltung nicht ident mit dem vorliegenden Straßenbaubewilligungsverfahren ist. Weiters hat sich DD in seinem Gutachten nur mit der Fahrbahnbreite an sich auseinandergesetzt, über die Ausgestaltung eines Gehweges in diesem Bereich wurden keine Ausführungen getätigt. Da es sich aber um zwei verschiedene Projekte handelt, ist dieses Gutachten für dieses Verfahren nicht von Belang.
Überhaupt hat bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.08.2015, Zlen 2013/06/0185-5 und 2013/06/0186-7, erläutert, dass die beschwerdeführenden Parteien, worunter sich auch die Beschwerdeführerin befand, den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind. Die Beschwerdeführerin hätte schon im damaligen Verfahren aufzeigen müssen, dass die gutachterliche Stellungnahme mit Mängeln behaftet ist. Da, wie bereits erwähnt, das Gutachten ein anderes Projekt umschreibt, geht auch der Einwand, es seien neue Tatsachen und Beweismittel aufgetaucht, ins Leere.
Nach § 62 Abs 1 lit a ist eine Enteignung nur zulässig, wenn für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist.Nach Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, ist eine Enteignung nur zulässig, wenn für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist.
Bei Bauvorhaben, die nach § 40 Abs 1 Tiroler Straßengesetz einer Straßenbaubewilligung bedürfen, ist der Bedarf im Sinne des § 62 Abs 1 lit a leg cit mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung nachgewiesen. Das Enteignungsverfahren wird somit in diesem Punkt durch den rechtskräftigen Straßenbaubewilligungsbescheid präjudiziert. Die betroffenen Grundeigentümer können daher im Enteignungsverfahren, wenn der Straßenbaubewilligungsbescheid rechtskräftig geworden ist, nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke liege nicht im öffentlichen Interesse und sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (Dr. Gstöttner, Tiroler Straßengesetz mit Erläuterungen (1989), S 192).Bei Bauvorhaben, die nach Paragraph 40, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz einer Straßenbaubewilligung bedürfen, ist der Bedarf im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, leg cit mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung nachgewiesen.
Das Enteignungsverfahren wird somit in diesem Punkt durch den rechtskräftigen Straßenbaubewilligungsbescheid präjudiziert. Die betroffenen Grundeigentümer können daher im Enteignungsverfahren, wenn der Straßenbaubewilligungsbescheid rechtskräftig geworden ist, nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke liege nicht im öffentlichen Interesse und sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (Dr. Gstöttner, Tiroler Straßengesetz mit Erläuterungen (1989), S 192).
Im Enteignungsverfahren nach dem Tiroler Straßengesetz ist daher nicht mehr die Notwendigkeit der Straße, sondern im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Auch ist die Frage der Interessenabwägung nicht mehr im Enteignungsverfahren zu prüfen (VwGH vom 27.02.2015, Zl 2012/06/0207).
Aufgrund des rechtskräftigen Straßenbaubewilligungsbescheides ist im Enteignungsverfahren nur mehr darauf einzugehen, ob die Enteignung an sich notwendig ist und ob die Vergütung für die Enteignung in einem gesetzeskonformen Rahmen stattfindet.
Bezüglich der Notwendigkeit der Enteignung im geplanten Umfang wurden von Seiten der Beschwerdeführerin keine Einwände vorgebracht und ist auch aus dem sonstigen Akteninhalt nicht erkennbar, dass es zu einem unverhältnismäßigen Eingriff kommt.
Zwischen der Marktgemeinde Y als Antragstellerin und der Beschwerdeführerin als Antragsgegnerin wurde im Enteignungsverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2017 eine Entschädigungsvereinbarung abgeschlossen, welche gemäß § 69 Abs 3 Tiroler Straßengesetz die Entscheidung der Behörde über die Vergütung ersetzt. In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Marktgemeinde Y vorhabe, Punkt „IV. Nachteilige Folgen für künftige Bebaubarkeit“ der Entschädigungsvereinbarung nicht zu erfüllen und sei daher die wesentliche Voraussetzung für die Beschwerdeführerin wieder weggefallen.Zwischen der Marktgemeinde Y als Antragstellerin und der Beschwerdeführerin als Antragsgegnerin wurde im Enteignungsverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2017 eine Entschädigungsvereinbarung abgeschlossen, welche gemäß Paragraph 69, Absatz 3, Tiroler Straßengesetz die Entscheidung der Behörde über die Vergütung ersetzt. In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Marktgemeinde Y vorhabe, Punkt „IV. Nachteilige Folgen für künftige Bebaubarkeit“ der Entschädigungsvereinbarung nicht zu erfüllen und sei daher die wesentliche Voraussetzung für die Beschwerdeführerin wieder weggefallen.
Die abgeschlossene Entschädigungsvereinbarung ist im Sinne des § 69 Tiroler Straßengesetzes zulässig und widerspricht keiner gesetzlichen Regelung. Die Behauptung für sich alleine, die Marktgemeinde Y habe nicht vor, diesen Teil der Vereinbarung zu erfüllen, reicht nicht aus, um der Entschädigungsvereinbarung die rechtliche Grundlage zu entziehen. Die Entschädigungsvereinbarung ist eine privatrechtliche Vereinbarung, in welchem sich die beteiligten Parteien zu gewissen Leistungen verpflichten. Es handelt sich grundsätzlich um einen Kaufvertrag, in welchem sich der Enteignungswerber und der Enteignungsgegner sowohl über den Gegenstand der Enteignung als auch über den dafür zu bezahlenden Preis einigen und zwar auch dann, wenn das Kaufobjekt bereits Gegenstand eines Enteignungsverfahrens ist und die Vereinbarung von der Behörde in der Verhandlungsschrift beurkundet wird.
Die Erklärungen im Enteignungsverfahren, also der Antrag auf Enteignung sowie die Zustimmung des Enteigneten, sind jedoch keineswegs den rechtsgeschäftlichen Erklärungen beim Kaufvertrag gleichzuhalten. Durch die Aufnahme des Übereinkommens in den Enteignungsbescheid verliert dieses nicht den Charakter eines privatrechtlichen Vertrages, über dessen Gültigkeit im Streitfall die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (Dr. Gstöttner, Tiroler Straßengesetz mit Erläuterungen (1989), S 221 ff). Die abgeschlossene Entschädigungsvereinbarung ist im Sinne des Paragraph 69, Tiroler Straßengesetzes zulässig und widerspricht keiner gesetzlichen Regelung. Die Behauptung für sich alleine, die Marktgemeinde Y habe nicht vor, diesen Teil der Vereinbarung zu erfüllen, reicht nicht aus, um der Entschädigungsvereinbarung die rechtliche Grundlage zu entziehen.
Die Entschädigungsvereinbarung ist eine privatrechtliche Vereinbarung, in welchem sich die beteiligten Parteien zu gewissen Leistungen verpflichten. Es handelt sich grundsätzlich um einen Kaufvertrag, in welchem sich der Enteignungswerber und der Enteignungsgegner sowohl über den Gegenstand der Enteignung als auch über den dafür zu bezahlenden Preis einigen und zwar auch dann, wenn das Kaufobjekt bereits Gegenstand eines Enteignungsverfahrens ist und die Vereinbarung von der Behörde in der Verhandlungsschrift beurkundet wird. Die Erklärungen im Enteignungsverfahren, also der Antrag auf Enteignung sowie die Zustimmung des Enteigneten, sind jedoch keineswegs den rechtsgeschäftlichen Erklärungen beim Kaufvertrag gleichzuhalten.
Durch die Aufnahme des Übereinkommens in den Enteignungsbescheid verliert dieses nicht den Charakter eines privatrechtlichen Vertrages, über dessen Gültigkeit im Streitfall die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (Dr. Gstöttner, Tiroler Straßengesetz mit Erläuterungen (1989), S 221 ff).
Allfällige Ansprüche, die sich im Zuge der Erfüllung der Entschädigungsvereinbarung ergeben, müssen von der Beschwerdeführerin daher im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend der Entschädigungsvereinbarung gehen aus oben genannten Gründen ins Leere.
Wie bereits oben ausgeführt, hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Y mit Beschluss vom 05.03.2020 (neuerlich) die Verordnung über die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße gemäß § 13 Tiroler Straßengesetz (Weg CC) erlassen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 03.12.2019, Zl V83/2019-10 die Verordnung über die Klärung einer Straße zur Gemeindestraße gemäß § 13 Tiroler Straßengesetz (Weg CC) des Gemeinderates der Marktgemeinde Y vom 20.11.2014 als gesetzwidrig aufgehoben und festgestellt, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2020 in Kraft tritt. Durch die rechtzeitige Beschlussfassung des Gemeinderates der Marktgemeinde Y am 05.03.2020 sowie die Kundmachung vom 09.03.2020 bis 24.03.2020 sowie die Verordnungsprüfung vom 26.03.2020 tritt diese Verordnung an die Stelle der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Verordnung.
Wie bereits oben ausgeführt, hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Y mit Beschluss vom 05.03.2020 (neuerlich) die Verordnung über die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße gemäß Paragraph 13, Tiroler Straßengesetz (Weg CC) erlassen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 03.12.2019, Zl V83/2019-10 die Verordnung über die Klärung einer Straße zur Gemeindestraße gemäß Paragraph 13, Tiroler Straßengesetz (Weg CC) des Gemeinderates der Marktgemeinde Y vom 20.11.2014 als gesetzwidrig aufgehoben und festgestellt, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2020 in Kraft tritt. Durch die rechtzeitige Beschlussfassung des Gemeinderates der Marktgemeinde Y am 05.03.2020 sowie die Kundmachung vom 09.03.2020 bis 24.03.2020 sowie die Verordnungsprüfung vom 26.03.2020 tritt diese Verordnung an die Stelle der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Verordnung.
3.
Zu den Beschwerdegründen in der ergänzenden Stellungnahme:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Straßenbaubewilligung gemäß § 44 Abs 6 Tiroler Straßengesetz erloschen sei, zumal die Ausführung des Bauvorhabens nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Straßenbaubewilligung gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Tiroler Straßengesetz erloschen sei, zumal die Ausführung des Bauvorhabens nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde.
Der Straßenbaubewilligungsbescheid vom 18.12.2012 ist mit Entscheidung der Vorstellungsbehörde vom 09.09.2013 in Rechtskraft erwachsen. Da seitens der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, wurde der Baubeginn ohne Verschulden des Straßenverwalters verzögert. Insofern ist davon auszugehen, dass die Frist iSd § 44 Abs 6 Tiroler Straßengesetz bis zur ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.08.2015 gehemmt wurde. Demnach ist die Straßenbaubewilligung nicht erloschen und somit auch ein Bedarf, der im öffentlichen Interesse liegt, nach wie vor gemäß § 62 Abs 2 Tiroler Straßengesetz gegeben. Der Straßenbaubewilligungsbescheid vom 18.12.2012 ist mit Entscheidung der Vorstellungsbehörde vom 09.09.2013 in Rechtskraft erwachsen. Da seitens der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, wurde der Baubeginn ohne Verschulden des Straßenverwalters verzögert. Insofern ist davon auszugehen, dass die Frist iSd Paragraph 44, Absatz 6, Tiroler Straßengesetz bis zur ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.08.2015 gehemmt wurde. Demnach ist die Straßenbaubewilligung nicht erloschen und somit auch ein Bedarf, der im öffentlichen Interesse liegt, nach wie vor gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz gegeben.
Der angefochtene Bescheid bezieht sich ausdrücklich auf die rechtskräftige Straßenbaubewilligung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 18.12.2012. In Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 67 Tiroler Straßengesetz kann der mangelnden Vorlage einer mit der Rechtskraftklausel versehenen Ausfertigung der Straßenbaubewilligung keine entscheidende Bedeutung zukommen, wenn der Behörde ohnedies eine solche Ausfertigung vorliegt (vgl VwGH 17.03.1994, 92/06/0155).Der angefochtene Bescheid bezieht sich ausdrücklich auf die rechtskräftige Straßenbaubewilligung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 18.12.2012. In Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 67, Tiroler Straßengesetz kann der mangelnden Vorlage einer mit der Rechtskraftklausel versehenen Ausfertigung der Straßenbaubewilligung keine entscheidende Bedeutung zukommen, wenn der Behörde ohnedies eine solche Ausfertigung vorliegt vergleiche VwGH 17.03.1994, 92/06/0155).
Die Abstimmung in der Gemeinderatssitzung der Marktgemeinde Y vom 05.03.2020 ist mit den Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung vereinbar. Bei der Einberufung der Ersatzmitglieder kann gemäß § 34 Abs 3 TGO von den Bestimmungen des § 34 Abs 2 TGO abgegangen werden, wenn dies zur rechtzeitigen Verständigung erforderlich ist. Eine offizielle schriftliche Einladung war somit nicht erforderlich. Die Abstimmung in der Gemeinderatssitzung der Marktgemeinde Y vom 05.03.2020 ist mit den Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung vereinbar. Bei der Einberufung der Ersatzmitglieder kann gemäß Paragraph 34, Absatz 3, TGO von den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 2, TGO abgegangen werden, wenn dies zur rechtzeitigen Verständigung erforderlich ist. Eine offizielle schriftliche Einladung war somit nicht erforderlich.
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Y hat die Verordnung vom 05.03.2020 auf Grundlage des § 13 Abs 1 Tiroler Straßengesetz erlassen. Dass er in der Verordnung eine veraltete Fassung dieser Bestimmung zitiert, schadet nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bewirkt weder die Unterlassung der Zitierung der Rechtsgrundlagen einer Verordnung noch die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung. Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung ist lediglich, dass sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (zB VfSlg. 2432/1952). Der Gemeinderat der Marktgemeinde Y hat die Verordnung vom 05.03.2020 auf Grundlage des Paragraph 13, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz erlassen. Dass er in der Verordnung eine veraltete Fassung dieser Bestimmung zitiert, schadet nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bewirkt weder die Unterlassung der Zitierung der Rechtsgrundlagen einer Verordnung noch die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung. Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung ist lediglich, dass sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (zB VfSlg. 2432 aus 1952,).
Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass nur eine „Straße“ gemäß § 13 Tiroler Straßengesetz zur Gemeindestraße erklärt werden dürfe, es sich im gegenständlichen Fall aber um eine private Gartenanlage handle. Dazu ist auszuführen, dass es sich beim Straßenbauvorhaben um eine Verbreiterung einer bereits bestehenden Straße handelt. Gemäß § 1 der Verordnung vom 05.03.2020 werden Teile der Grundstücke Nr **3, **1, **2, **4, **5 und **6 gemeinsam mit dem Grundstück Nr **7, bei welchem es sich um eine bereits bestehende Straßenverkehrsanlage handelt, zur Gemeindestraße erklärt. Der Einwand, dass bislang keine Straße sondern nur eine private Gartenanlage existiere, ist sohin verfehlt.Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass nur eine „Straße“ gemäß Paragraph 13, Tiroler Straßengesetz zur Gemeindestraße erklärt werden dürfe, es sich im gegenständlichen Fall aber um eine private Gartenanlage handle. Dazu ist auszuführen, dass es sich beim Straßenbauvorhaben um eine Verbreiterung einer bereits bestehenden Straße handelt. Gemäß Paragraph eins, der Verordnung vom 05.03.2020 werden Teile der Grundstücke Nr **3, **1, **2, **4, **5 und **6 gemeinsam mit dem Grundstück Nr **7, bei welchem es sich um eine bereits bestehende Straßenverkehrsanlage handelt, zur Gemeindestraße erklärt. Der Einwand, dass bislang keine Straße sondern nur eine private Gartenanlage existiere, ist sohin verfehlt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG trotz eines darauf gerichteten Parteiantrags ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest.Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG trotz eines darauf gerichteten Parteiantrags ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest.
Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2017.33.2330.18